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{'item': 'LVwG-2018/35/0945-7'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.07.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/35/0945-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt

§ 1Abs.

1 berührt werden;c) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die

Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden;

  1. d)jede über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung;
  2. e)Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche;
  3. f)Entwässerungen;
  4. g)die Verwendung von Kraftfahrzeugen.

(2)Einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis f weiters dann, wenn sie im Nahbereich eines Feuchtgebietes durchgeführt werden und geeignet sind, dieses in seiner Funktion als Lebensraum der dafür charakteristischen Tier- und Pflanzengemeinschaften zu beeinträchtigen.“
(2)Einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen Vorhaben nach Absatz eins, Litera a bis f weiters dann, wenn sie im Nahbereich eines Feuchtgebietes durchgeführt werden und geeignet sind, dieses in seiner Funktion als Lebensraum der dafür charakteristischen Tier- und Pflanzengemeinschaften zu beeinträchtigen.“ Im Spruch des angefochtenen Bescheides ist von folgenden beantragten Maßnahmen die Rede: „Maßnahmen im Feuchtbiotop auf den Gst.Nr. **1 und **2, beide KG Z, nämlich die Errichtung von zwei Unterständen und eines Feldstadels jeweils als Stallgebäude für Schweine, die Haltung von Schweinen samt Errichtung der dafür erforderlichen Einzäunungen um deren Auslaufflächen (insgesamt ca. 1.500 m2), die Entfernung von Schilf zur Anlegung eines Teiches zur Geflügelhaltung sowie die Schüttung von Bodenaushubmaterial“. Vom Beschwerdeführer wird dagegen in der vorliegenden Beschwerde erklärt, dass nur für folgende Tätigkeiten Anträge eingebracht worden seien: „• Schilfschnitt rund um den vorhandenen Teich auf Gst. Nr. **2, • Weidehaltung auf den Grundstücken Nr. **2 und **1, • Umfunktionierung des Feldstadels und von 2 Unterständen zur Haltung von Weidetieren auf den Grundstücken Nr. **2 und **1.“ Es sei keine Teichanlage angelegt und seien auch keine baulichen Anlagen von ihm errichtet worden. Diesbezüglich ist klarzustellen, dass der von der belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides umschriebene Verfahrensgegenstand grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Dieser Verfahrensgegenstand resultiert aus mehreren Eingaben des Beschwerdeführers vom 7.11.2017, 11.1.2018 und 23.1.2018, wobei die zunächst eingebrachten Anträge vom 7.11.2017 und 11.1.2018 aus der Sicht der belangten Behörde nicht den Vorgaben des § 43 TNSchG 2005 entsprachen. Maßgeblich sind letztlich insofern die über Aufforderung der belangten Behörde mit Schreiben vom 23.1.2018 gestellten und gegenüber den vorangegangenen Eingaben konkretisierten Anträge. Aus diesen Anträgen geht nun allerdings klar hervor, dass
  1. die beantragte Weidehaltung auch einen Elektrozaun um die eingezäunte Fläche im Ausmaß von 1.500m² umfasst, undDiesbezüglich ist klarzustellen, dass der von der belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides umschriebene Verfahrensgegenstand grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Dieser Verfahrensgegenstand resultiert aus mehreren Eingaben des Beschwerdeführers vom 7.11.2017, 11.1.2018 und 23.1.2018, wobei die zunächst eingebrachten Anträge vom 7.11.2017 und 11.1.2018 aus der Sicht der belangten Behörde nicht den Vorgaben des Paragraph 43, TNSchG 2005 entsprachen. Maßgeblich sind letztlich insofern die über Aufforderung der belangten Behörde mit Schreiben vom 23.1.2018 gestellten und gegenüber den vorangegangenen Eingaben konkretisierten Anträge. Aus diesen Anträgen geht nun allerdings klar hervor, dass
  2. die beantragte Weidehaltung auch einen Elektrozaun um die eingezäunte Fläche im Ausmaß von 1.500m² umfasst, und
  3. nicht nur die Umfunktionierung eines Feldstadels, sondern dessen Neuerrichtung begehrt wird. Im Zuge der am 17.7.2018 durchgeführten Verhandlung konnte zudem geklärt werden, dass es auch im Zusammenhang mit dem angesprochenen Teich auf Grundstück **2 zu einer naturschutzrechtlich bewilligungspflichtigen Maßnahme kam. Zwar wird vom Beschwerdeführer das Ausbaggern dieser Teichanlage bestritten, gleichzeitig aber eingestanden, dass es im Randbereich dieses Teiches zu Maßnahmen mit einem Frontlader kam, die zweifellos den Bewilligungstatbestand nach § 9 Abs 1 lit e TNSchG 2005 erfüllen, der von Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie jeder sonstigen Veränderung der Bodenoberfläche spricht. Entsprechend dem Beschwerdevorbringen ist daher im Spruch dieser Entscheidung anstelle einer „Entfernung von Schilf zur Anlegung eines Teiches“ von der „Entfernung von Schilf zur Gestaltung des vorhandenen Teiches“ die Rede.Im Zuge der am 17.7.2018 durchgeführten Verhandlung konnte zudem geklärt werden, dass es auch im Zusammenhang mit dem angesprochenen Teich auf Grundstück **2 zu einer naturschutzrechtlich bewilligungspflichtigen Maßnahme kam. Zwar wird vom Beschwerdeführer das Ausbaggern dieser Teichanlage bestritten, gleichzeitig aber eingestanden, dass es im Randbereich dieses Teiches zu Maßnahmen mit einem Frontlader kam, die zweifellos den Bewilligungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera e, TNSchG 2005 erfüllen, der von Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie jeder sonstigen Veränderung der Bodenoberfläche spricht. Entsprechend dem Beschwerdevorbringen ist daher im Spruch dieser Entscheidung anstelle einer „Entfernung von Schilf zur Anlegung eines Teiches“ von der „Entfernung von Schilf zur Gestaltung des vorhandenen Teiches“ die Rede. Dass die Schüttung von Bodenaushub im Hinblick auf den nicht feststehenden Umstand, dass davon eine Feuchtgebietsfläche betroffen ist, keinen Bewilligungstatbestand bildet, wurde bereits weiter oben näher dargelegt. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und entsprechend den Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 23.5.2018 und in der am 17.7.2018 durchgeführten Verhandlung kommt das Landesverwaltungsgericht letztlich zum Schluss, dass durch die beantragten Vorhaben die Bewilligungstatbestände nach § 9 Abs 1 lit b, c, d und e TNSchG 2005 erfüllt werden. Die Gestaltung des Teiches für die Wasserfläche von etwa 70m² stellt ein Ausbaggern des Feuchtgebietes bzw eine Geländeänderung nach lit b bzw e, die Errichtung der Unterstände ein Vorhaben nach lit c und die Schweinehaltung in der vorliegenden Koppel eine über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung nach lit d dar.Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und entsprechend den Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 23.5.2018 und in der am 17.7.2018 durchgeführten Verhandlung kommt das Landesverwaltungsgericht letztlich zum Schluss, dass durch die beantragten Vorhaben die Bewilligungstatbestände nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera b, c, d und e TNSchG 2005 erfüllt werden. Die Gestaltung des Teiches für die Wasserfläche von etwa 70m² stellt ein Ausbaggern des Feuchtgebietes bzw eine Geländeänderung nach Litera b, bzw e, die Errichtung der Unterstände ein Vorhaben nach Litera c und die Schweinehaltung in der vorliegenden Koppel eine über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung nach Litera d, dar. Letzteres zeigt sich anhand der Erläuternden Bemerkungen zur Nov LGBl 52/1990 des Tiroler Naturschutzgesetzes, mit welcher die Schutzbestimmung für Feuchtgebiete eingeführt wurde. Diese Erläuternden Bemerkungen führen auf Seite 54 Folgendes aus: „Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung darf nur in der bisher üblichen Art und im bisher üblichen Ausmaß, d.h. in einer Weise, daß die Substanz des Feuchtgebietes nicht beeinträchtigt wird, erfolgen. Andere Maßnahmen, werden sie auch sonst im Rahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung durchgeführt, bedürfen nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.“ Aufgrund dieser Ausführungen ist im vorliegenden Fall zweifellos der Tatbestand des § 9 Abs 1 lit d TNSchG 2005 erfüllt und liegt eine „über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung“ vor, da der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene naturkundefachliche Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar aufgezeigt hat, dass die Substanz des gegenständlichen Feuchtgebietes durch die beantragten und bereits bewilligungslos durchgeführten Maßnahmen zerstört bzw jedenfalls beeinträchtigt wurde. Von einer Nutzung im bisher üblichen Ausmaß im Sinn des § 9 Abs 1 lit d TNSchG 2005 kann im vorliegenden Fall somit nicht die Rede sein.Letzteres zeigt sich anhand der Erläuternden Bemerkungen zur Nov Landesgesetzblatt 52 aus 1990, des Tiroler Naturschutzgesetzes, mit welcher die Schutzbestimmung für Feuchtgebiete eingeführt wurde. Diese Erläuternden Bemerkungen führen auf Seite 54 Folgendes aus: „Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung darf nur in der bisher üblichen Art und im bisher üblichen Ausmaß, d.h. in einer Weise, daß die Substanz des Feuchtgebietes nicht beeinträchtigt wird, erfolgen. Andere Maßnahmen, werden sie auch sonst im Rahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung durchgeführt, bedürfen nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz 2, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.“ Aufgrund dieser Ausführungen ist im vorliegenden Fall zweifellos der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Litera d, TNSchG 2005 erfüllt und liegt eine „über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung“ vor, da der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene naturkundefachliche Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar aufgezeigt hat, dass die Substanz des gegenständlichen Feuchtgebietes durch die beantragten und bereits bewilligungslos durchgeführten Maßnahmen zerstört bzw jedenfalls beeinträchtigt wurde. Von einer Nutzung im bisher üblichen Ausmaß im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, Litera d, TNSchG 2005 kann im vorliegenden Fall somit nicht die Rede sein. Steht nunmehr also fest, dass die im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Maßnahmen in leicht modifizierter Weise auch im nunmehrigen Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht gegenständlich sind und einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen, war in weiterer Folge zu klären, ob die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen: Diesbezüglich steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass die beantragten Maßnahmen nur auf Grundlage einer Interessensabwägung nach § 29 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005 bewilligt werden können.Diesbezüglich steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass die beantragten Maßnahmen nur auf Grundlage einer Interessensabwägung nach Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, TNSchG 2005 bewilligt werden können. Eine Bewilligung nach Z 1 leg cit ohne Interessensabwägung kommt nämlich nur in Betracht, wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die

§ 1Abs 1 nicht beeinträchtigt.

Eine Bewilligung nach Ziffer eins, leg cit ohne Interessensabwägung kommt nämlich nur in Betracht, wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die

Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt. Den oben genannten naturkundefachlichen Gutachten lässt sich nun aber zweifelsfrei entnehmen, dass mit den beantragten Maßnahmen Naturschutzbeeinträchtigungen verbunden sind, ohne dass der Beschwerdeführer diesen Ausführungen auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten wäre. Für das Landesverwaltungsgericht steht also im Hinblick auf die feststehenden Beeinträchtigungen von Naturschutzinteressen in der gegenständlichen Angelegenheit fest, dass die belangte Behörde zu Recht den § 29 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005 angewendet hat, wonach eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Vorhaben unter anderem nach § 9 Abs 1 nur erteilt werden darf, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

§ 1

Abs 1 überwiegen.Für das Landesverwaltungsgericht steht also im Hinblick auf die feststehenden Beeinträchtigungen von Naturschutzinteressen in der gegenständlichen Angelegenheit fest, dass die belangte Behörde zu Recht den Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, TNSchG 2005 angewendet hat, wonach eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Vorhaben unter anderem nach Paragraph 9, Absatz eins, nur erteilt werden darf, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. Vom Landesverwaltungsgericht war im vorliegenden Fall also zu prüfen, ob im Sinn der genannten Bestimmung solche anderen langfristigen öffentlichen Interessen an der Erteilung der Bewilligung die durch das Vorhaben beeinträchtigten

§ 1Abs 1 überwiegen. Dies insofern, als sich aus dem Erkenntnis des Vw

GH vom 25.4.2001, 99/10/0055, ergibt, dass der vormalige - dem nunmehrigen § 29 TNSchG 2005 entsprechende - § 27 Tir NatSchG 1997 der Behörde kein Ermessen im Sinn des Art 130 Abs 2 B-VG einräumt. Insofern hat das Landesverwaltungsgericht aber auch nicht die im § 28 VwGVG betreffend Ermessensentscheidungen der Behörde vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden, sondern gemäß § 28 Abs 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, also selbst in der Sache zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dies erfordert allerdings auch eine vom Landesverwaltungsgericht selbst vorzunehmende Interessensabwägung (siehe in diesem Sinn auch Dünser, Ermessenskontrolle durch Gerichte?, in: Larcher [Hg] Handbuch Verwaltungsgerichte [2013] 229 ff [245 ff]).Vom Landesverwaltungsgericht war im vorliegenden Fall also zu prüfen, ob im Sinn der genannten Bestimmung solche anderen langfristigen öffentlichen Interessen an der Erteilung der Bewilligung die durch das Vorhaben beeinträchtigten

Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. Dies insofern, als sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 25.4.2001, 99/10/0055, ergibt, dass der vormalige - dem nunmehrigen Paragraph 29, TNSchG 2005 entsprechende - Paragraph 27, Tir NatSchG 1997 der Behörde kein Ermessen im Sinn des Artikel 130, Absatz 2, B-VG einräumt. Insofern hat das Landesverwaltungsgericht aber auch nicht die im Paragraph 28, VwGVG betreffend Ermessensentscheidungen der Behörde vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden, sondern gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, also selbst in der Sache zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dies erfordert allerdings auch eine vom Landesverwaltungsgericht selbst vorzunehmende Interessensabwägung (siehe in diesem Sinn auch Dünser, Ermessenskontrolle durch Gerichte?, in: Larcher [Hg] Handbuch Verwaltungsgerichte [2013] 229 ff [245 ff]). Zunächst war im vorliegenden Fall zu prüfen, inwieweit die Interessen des Naturschutzes durch die beantragten Maßnahmen beeinträchtigt werden. Der § 1 Abs 1 TNSchG 2005 regelt betreffend die durch dieses Gesetz geschützten Naturschutzinteressen Folgendes:Zunächst war im vorliegenden Fall zu prüfen, inwieweit die Interessen des Naturschutzes durch die beantragten Maßnahmen beeinträchtigt werden. Der Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 regelt betreffend die durch dieses Gesetz geschützten Naturschutzinteressen Folgendes: „

(1)Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass
  1. a)ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
  2. b)ihr Erholungswert,
  3. c)der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und
  4. d)ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.“ Zu diesen Interessen enthält schon das im behördlichen Verfahren eingeholte Gutachten des naturkundefachlichen Amtssachverständigen Ausführungen. In dem vom Landesverwaltungsgericht eingeholten naturkundefachlichen Gutachten vom 23.5.2018 wurden diese Ausführungen noch präzisiert und in der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung am 17.7.2018 näher erläutert und bekräftigt. Fest steht danach, dass eine Feuchtgebietsfläche im Ausmaß von etwa 1000m² zerstört und dass damit verbunden das Naturschutzinteresse gemäß § 1 Abs 1 lit c TNSchG 2005 (Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume) stark beeinträchtigt wurde. Dies auch indirekt durch Nährstoffeintrag, wobei diese Beeinträchtigung laut naturkundefachlichem Amtssachverständigen besonders relevant sei, weil ausgedehnte, naturkundefachlich höherwertige Feuchtgebiete mit der zugehörigen Flora und Fauna in Tirol in den letzten Jahrzehnten generell stark abgenommen hätten und das X diesbezüglich noch einen der wenigen intakten und größeren Komplexe darstellen würde.Fest steht danach, dass eine Feuchtgebietsfläche im Ausmaß von etwa 1000m² zerstört und dass damit verbunden das Naturschutzinteresse gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera c, TNSchG 2005 (Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume) stark beeinträchtigt wurde. Dies auch indirekt durch Nährstoffeintrag, wobei diese Beeinträchtigung laut naturkundefachlichem Amtssachverständigen besonders relevant sei, weil ausgedehnte, naturkundefachlich höherwertige Feuchtgebiete mit der zugehörigen Flora und Fauna in Tirol in den letzten Jahrzehnten generell stark abgenommen hätten und das römisch zehn diesbezüglich noch einen der wenigen intakten und größeren Komplexe darstellen würde. Den Ausführungen der naturkundefachlichen Amtssachverständigen wurde vom Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, weshalb für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Schlussfolgerungen besteht. Eine behördliche Anleitungspflicht betreffend das Erfordernis der Widerlegung eines Amtssachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene besteht nicht (vgl. etwa VwGH 23.8.2013, 2011/03/0094).Den Ausführungen der naturkundefachlichen Amtssachverständigen wurde vom Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, weshalb für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Schlussfolgerungen besteht. Eine behördliche Anleitungspflicht betreffend das Erfordernis der Widerlegung eines Amtssachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene besteht nicht vergleiche etwa VwGH 23.8.2013, 2011/03/0094). Diesen erheblichen Beeinträchtigung der Naturschutzinteressen waren allenfalls vorhandene langfristige öffentliche Interessen an der Ausführung des beantragten Vorhabens gegenüber zu stellen. Während der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren gegenüber der belangten Behörde ausführte, dass nur private Interessen an den beantragten Maßnahmen bestünden, wurde in der nunmehrigen Beschwerde ausgeführt, dass er mit dem Begriff der „privaten Interessen“ die Interessen an der Aufrechterhaltung und Existenzsicherung seiner Landwirtschaft gemeint habe, er also die Verbesserung der Agrarstruktur als langfristiges öffentliches Interesse im Sinn vom § 29 Abs 2 Z 2 TNSchG 2005 geltend mache.Während der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren gegenüber der belangten Behörde ausführte, dass nur private Interessen an den beantragten Maßnahmen bestünden, wurde in der nunmehrigen Beschwerde ausgeführt, dass er mit dem Begriff der „privaten Interessen“ die Interessen an der Aufrechterhaltung und Existenzsicherung seiner Landwirtschaft gemeint habe, er also die Verbesserung der Agrarstruktur als langfristiges öffentliches Interesse im Sinn vom Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, TNSchG 2005 geltend mache. Diesbezüglich ist zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa VwGH 30.1.2014, 2013/10/0001) eine Verbesserung der Agrarstruktur zwar als langfristiges öffentliches Interesse im Sinne des § 29 Abs 2 Z 2 TNSchG 2005 zu werten sei. Allerdings liege nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung, sondern kämen vielmehr nur solche Maßnahmen in Betracht, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten oder in gleicher Weise notwendig sind, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten.Diesbezüglich ist zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa VwGH 30.1.2014, 2013/10/0001) eine Verbesserung der Agrarstruktur zwar als langfristiges öffentliches Interesse im Sinne des Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, TNSchG 2005 zu werten sei. Allerdings liege nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung, sondern kämen vielmehr nur solche Maßnahmen in Betracht, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten oder in gleicher Weise notwendig sind, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten. Ein solches langfristiges öffentliches Interesse ist im vorliegenden Fall gegeben. Das Landesverwaltungsgericht stützt sich in diesem Zusammenhang auf das Gutachten einer agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen, wonach die von Herrn AA praktizierte Sommerweidehaltung seiner Schweine einem zeitgemäßen Wirtschafsbetrieb entspreche, die Haltung der Tiere auf Gst **2, KG Z, notwendig sei, um den zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb aufrecht zu erhalten und wonach der Betriebszweig Bio-Schweinezucht und Bio-Schweinemast mit einem Anteil von ca. 40 % wesentlich zum Betriebserlös beitrage und einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes AA leiste. Dieses Gutachten wurde im Rahmen der am 17.7.2018 durchgeführten Verhandlung erörtert. Dem Beschwerdeführer ist es diesbezüglich gelungen, die Ausführungen der agrarfachlichen Amtssachverständigen zu untermauern, während von den übrigen Verfahrensparteien keine Ausführungen zur Entkräftung dieses Gutachtens gemacht wurden. Vielmehr wurde auch vom Bürgermeister der Gemeinde Z das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen betont, da es sich beim Betrieb des Beschwerdeführers um einen Vorzeigebetrieb handeln würde, der sogar vom Tourismusverband beworben werde und der für die Aufrechterhaltung einer kleinteiligen Landwirtschaft im X sehr wichtig sei und Vorbildfunktion habe.Vielmehr wurde auch vom Bürgermeister der Gemeinde Z das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen betont, da es sich beim Betrieb des Beschwerdeführers um einen Vorzeigebetrieb handeln würde, der sogar vom Tourismusverband beworben werde und der für die Aufrechterhaltung einer kleinteiligen Landwirtschaft im römisch zehn sehr wichtig sei und Vorbildfunktion habe. Für das Landesverwaltungsgericht steht aufgrund des Gutachtens der im durchgeführten Verfahren beigezogenen agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen also zweifelsfrei fest, dass die Erteilung der beantragten Bewilligung erforderlich ist bzw. einen wesentlichen Beitrag dazu liefert, die Existenz des Betriebes des Beschwerdeführers dauerhaft sicherzustellen und insofern im langfristigen öffentlichen Interesse liegt. Sonstige öffentliche Interessen, die für das gegenständliche Vorhaben sprechen könnten, wurden nicht ins Treffen geführt. Was nun die Interessensabwägung konkret betrifft, ergeben sich für das Landesverwaltungsgericht aus der VwGH-Entscheidung vom 14.7.2011, 2010/10/0183, folgende Vorgaben: In einem ersten Schritt ist zu prüfen, „welches Gewicht der Beeinträchtigung von Interessen des Naturschutzes durch das Vorhaben zukommt. Dem sind die öffentlichen Interessen, denen die Verwirklichung des Vorhabens dienen soll, gegenüberzustellen. Die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, muss in der Regel eine Wertentscheidung sein, weil die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar sind. Um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen, ist es daher erforderlich, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen“. Die im eben genannten Erkenntnis geforderten Ermittlungen hat das Landesverwaltungsgericht vorgenommen und kommt anhand dieser Ermittlungsergebnisse zum Schluss, dass im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der belangten Behörde das durch das gegenständliche Projekt geförderte langfristige öffentliche Interesse das Interesse an einer Vermeidung von Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen bei Erteilung der beantragten Bewilligung überwiegt. Diesbezüglich ist insbesondere auf die Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen in der am 17.7.2018 durchgeführten Verhandlung zu verweisen, der die Reversibilität der beantragten Maßnahmen und der dadurch bedingten Naturschutzbeeinträchtigungen als grundsätzlich günstig erachtet und auch – übereinstimmend mit der agrarfachlichen Amtssachverständigen – ausführte, dass eine Nebenbestimmung in Form der Vorschreibung eines speziellen Kotplatzes für die Schweine den Strickstoffeintrag vermindern und insofern auch die Naturschutzbeeinträchtigungen herabmildernd könnte. Diese Nebenbestimmung wird daher auch im Spruch der vorliegenden Entscheidung gemäß § 29 Abs 5 TNSchG 2005 vorgeschrieben, wonach eine Bewilligung befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen ist, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der

§ 1Abs 1 zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.

Diesbezüglich ist insbesondere auf die Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen in der am 17.7.2018 durchgeführten Verhandlung zu verweisen, der die Reversibilität der beantragten Maßnahmen und der dadurch bedingten Naturschutzbeeinträchtigungen als grundsätzlich günstig erachtet und auch – übereinstimmend mit der agrarfachlichen Amtssachverständigen – ausführte, dass eine Nebenbestimmung in Form der Vorschreibung eines speziellen Kotplatzes für die Schweine den Strickstoffeintrag vermindern und insofern auch die Naturschutzbeeinträchtigungen herabmildernd könnte. Diese Nebenbestimmung wird daher auch im Spruch der vorliegenden Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 5, TNSchG 2005 vorgeschrieben, wonach eine Bewilligung befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen ist, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der

Paragraph eins, Absatz eins, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. Demgegenüber haben sich die vom Antragsteller ins Treffen geführten öffentlichen Interessen bestätigt und wurden diese auch vom Bürgermeister der Gemeinde Z besonders hervorgehoben. Insgesamt geht das Landesverwaltungsgericht aufgrund der obigen Erwägungen davon aus, dass im vorliegenden Fall die langfristigen öffentlichen Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

§ 1Abs 1 TNSch

G 2005 überwiegen.Insgesamt geht das Landesverwaltungsgericht aufgrund der obigen Erwägungen davon aus, dass im vorliegenden Fall die langfristigen öffentlichen Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 überwiegen. Somit liegen aber die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung nach § 29 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005 vor und war der vorliegenden Beschwerde daher insofern spruchgemäß stattzugeben, als die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung unter Einhaltung einer näher bezeichneten Nebenbestimmung zu erteilen war.Somit liegen aber die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung nach Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, TNSchG 2005 vor und war der vorliegenden Beschwerde daher insofern spruchgemäß stattzugeben, als die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung unter Einhaltung einer näher bezeichneten Nebenbestimmung zu erteilen war. Dass die naturschutzrechtliche Bewilligung im Sinn des § 29 Abs 4 TNSchG 2005 deshalb hätte versagt werden müssen, weil der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die

§ 1

Abs 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden, hat sich im durchgeführten Verfahren nicht ergeben.Dass die naturschutzrechtliche Bewilligung im Sinn des Paragraph 29, Absatz 4, TNSchG 2005 deshalb hätte versagt werden müssen, weil der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die

Paragraph eins, Absatz eins, nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden, hat sich im durchgeführten Verfahren nicht ergeben. Vielmehr wurde von der im gegenständlichen Verfahren beigezogenen agrarfachlichen Amtssachverständigen schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt, dass für den Beschwerdeführer aufgrund beengter Hofverhältnisse und ansonsten zu erwartender Nachbarbeschwerden keine Alternative zu den beantragten Maßnahmen bestehe, um seine Schweinezucht aufrechterhalten zu können und damit auch die Existenz seines Gesamtbetriebes sicherzustellen. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Frage, ob im vorliegenden Fall ein langfristiges öffentliches Interesse an der Erteilung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung besteht, wurde in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH gelöst. Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).Die Frage, ob im vorliegenden Fall ein langfristiges öffentliches Interesse an der Erteilung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung besteht, wurde in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH gelöst. Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts vergleiche etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen Paragraph 33 a, VwGG). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.35.0945.7

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