Die ordentliche Revision ist
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen, Beweisaufnahme: Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 15.05.2018, GZ **** wurde über den Antrag des Beschwerdeführers vom 11.05.2018 auf Weitergewährung der Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs ab 01.06.2018 wie folgt entschieden: „
TMSG vom 01.06.2018 bis 31.10.2018 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 363,00. Die Leistung wird auf das Konto AT*******, BB AG Innsbruck von CC Immobilien GmbH u. Co KG angewiesen.„
Paragraph 6, TMSG vom 01.06.2018 bis 31.10.2018 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 363,00. Die Leistung wird auf das Konto AT*******, BB AG Innsbruck von CC Immobilien GmbH u. Co KG angewiesen.
Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF vom 01.06.2018 bis 31.10.2018 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 470,46. Die Leistung wird auf das Konto AT*********, Österr. DD AG von AA angewiesen.
Paragraphen 5, u. 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6 aus 2011,, idgF vom 01.06.2018 bis 31.10.2018 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 470,46. Die Leistung wird auf das Konto AT*********, Österr. DD AG von AA angewiesen.
Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.05.2018 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 69,65 (Richtsatzanpassung Jänner bis Mai 2018). Die Leistung wird auf das Konto AT*********, Österr. DD AG von AA angewiesen.“
Paragraphen 5, u. 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6 aus 2011,, idgF für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.05.2018 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 69,65 (Richtsatzanpassung Jänner bis Mai 2018). Die Leistung wird auf das Konto AT*********, Österr. DD AG von AA angewiesen.“ Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: „ad Spruch
F LGBl Nr 52/2017, ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
Abs 2 leg cit ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (a), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (b) und die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern (lit c).
Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Mindestsicherungsgesetz-TMSG, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2017,, ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
Paragraph eins, Absatz 2, leg cit ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (a), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (b) und die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern (Litera c,). Leistungen der Mindestsicherung sind
Abs 4 TMSG soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.Leistungen der Mindestsicherung sind
Paragraph eins, Absatz 4, TMSG soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen. In einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in § 2 Abs 1 leg cit, werIn einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz eins, leg cit, wer
Abs 2 lit a TMSG beträgt der Mindestsatz den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9, für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher Euro 75 v.H.
Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG beträgt der Mindestsatz den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9,, für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher Euro 75 v.H. Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 beträgt
Nach Abs 2 dieser Bestimmung hat die Landesregierung für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs 1 ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach Paragraph 5, beträgt
Paragraph 9, TMSG für das Kalenderjahr 2010 Euro 744,01. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung hat die Landesregierung für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach Paragraph 5, für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.
der Verordnung der Landesregierung vom 19.12.2017, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2018 festgesetzt wird, beträgt der Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit a TMSG für volljährige Alleinstehende Euro 647,28.
der Verordnung der Landesregierung vom 19.12.2017, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2018 festgesetzt wird, beträgt der Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG für volljährige Alleinstehende Euro 647,
Abs 3 lit a TMSG sind für die damit verbundenen Aufwendungen darüber hinaus folgende Freibeträge in Abzug zu bringen, wenn der Hilfesuchende ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt, nämlich 30 von 100 des Ausgangbetrages nach § 9, wenn er trotz vorgerückten Alters oder starker Beschränkung seiner Erwerbsfähigkeit einem Erwerb nachgeht oder wenn er als Alleinerzieher einem Erwerb nachgeht und zumindest ein Kind im Vor- bzw Pflichtschulalter betreut.
Paragraph 15, Absatz 3, Litera a, TMSG sind für die damit verbundenen Aufwendungen darüber hinaus folgende Freibeträge in Abzug zu bringen, wenn der Hilfesuchende ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt, nämlich 30 von 100 des Ausgangbetrages nach Paragraph 9,, wenn er trotz vorgerückten Alters oder starker Beschränkung seiner Erwerbsfähigkeit einem Erwerb nachgeht oder wenn er als Alleinerzieher einem Erwerb nachgeht und zumindest ein Kind im Vor- bzw Pflichtschulalter betreut.
Abs 1 TMSG beträgt der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 für das Kalenderjahr 2010 Euro 744,01.
Paragraph 9, Absatz eins, TMSG beträgt der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach Paragraph 5, für das Kalenderjahr 2010 Euro 744,
Abs 3a TMSG zustehende Freibetrag aufgrund seines vorgerückten Alters beträgt sohin Euro 258,91. Aufgrund folgender Berechnung ergibt sich sohin, dass dem Beschwerdeführer
Vm VO-Anpassungsfaktor LGBl Nr 6/2011 idgF vom 01.06.2018 bis 31.10.2018 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 470,46 zusteht. Laut Verordnung der Landesregierung vom 19.12.2017 Landesgesetzblatt 137 aus 2017,) beträgt der Anpassungsfaktor für das Jahr 2018 1,022. Der für dieses Jahr geltende Ausgangsbetrag nach Paragraph 9, Absatz eins, des TMSG beträgt sohin Euro 863,04. Der dem Beschwerdeführer
Paragraph 15, Absatz 3 a, TMSG zustehende Freibetrag aufgrund seines vorgerückten Alters beträgt sohin Euro 258,91. Aufgrund folgender Berechnung ergibt sich sohin, dass dem Beschwerdeführer
Paragraphen 5 und 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011, idgF vom 01.06.2018 bis 31.10.2018 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 470,46 zusteht. Der vom Beschwerdeführer begehrten Korrektur der Unterstützung zur Sicherung des Lebensunterhaltes von Euro 470,46 auf Euro 470,47 wird nicht nachgekommen, weil dieser Unterschied auf eine mathematische Rundungsunschärfe zurückzuführen ist. Ebenso verhält es sich mit der vom Beschwerdeführer begehrten Korrektur der einmaligen Unterstützung für Hilfe zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes in Höhe von Euro 69,65 aufgrund der Richtsatzanpassung.
der Verordnung der Landesregierung vom 19.12.2017 beträgt der Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit a TMSG für volljährige Alleinstehende für das Jahr 2018 Euro 647,28, für das Jahr 2017 betrug er Euro 633,35 (Differenz Euro 13,93x5 ergibt eine Richtsatzanpassung von Jänner bis Mai 2018 in Höhe von Euro 69,65, wie von der belangten Behörde richtig errechnet).
der Verordnung der Landesregierung vom 19.12.2017 beträgt der Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG für volljährige Alleinstehende für das Jahr 2018 Euro 647,28, für das Jahr 2017 betrug er Euro 633,35 (Differenz Euro 13,93x5 ergibt eine Richtsatzanpassung von Jänner bis Mai 2018 in Höhe von Euro 69,65, wie von der belangten Behörde richtig errechnet). Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung wie der Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im Gegenstandsfall hat der Beschwerdeführer lediglich rechtliche Einwände gegen die Berechnung der Mindestsicherung durch die belangte Behörde erhoben, weswegen durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung wie der Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im Gegenstandsfall hat der Beschwerdeführer lediglich rechtliche Einwände gegen die Berechnung der Mindestsicherung durch die belangte Behörde erhoben, weswegen durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Dr.in Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.13.1393.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.