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{'item': 'LVwG-2018/13/1393-2'}

Obsah (7)Art 133§ 6§§ 5§ 1§ 9§ 15§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.07.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/13/1393-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richte

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.2.

Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen, Beweisaufnahme: Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 15.05.2018, GZ **** wurde über den Antrag des Beschwerdeführers vom 11.05.2018 auf Weitergewährung der Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs ab 01.06.2018 wie folgt entschieden: „

§ 6

TMSG vom 01.06.2018 bis 31.10.2018 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 363,00. Die Leistung wird auf das Konto AT*******, BB AG Innsbruck von CC Immobilien GmbH u. Co KG angewiesen.„

Paragraph 6, TMSG vom 01.06.2018 bis 31.10.2018 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 363,00. Die Leistung wird auf das Konto AT*******, BB AG Innsbruck von CC Immobilien GmbH u. Co KG angewiesen.

§§ 5u. 9 TMSG i

Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF vom 01.06.2018 bis 31.10.2018 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 470,46. Die Leistung wird auf das Konto AT*********, Österr. DD AG von AA angewiesen.

Paragraphen 5, u. 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6 aus 2011,, idgF vom 01.06.2018 bis 31.10.2018 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 470,46. Die Leistung wird auf das Konto AT*********, Österr. DD AG von AA angewiesen.

§§ 5u. 9 TMSG i

Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.05.2018 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 69,65 (Richtsatzanpassung Jänner bis Mai 2018). Die Leistung wird auf das Konto AT*********, Österr. DD AG von AA angewiesen.“

Paragraphen 5, u. 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6 aus 2011,, idgF für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.05.2018 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 69,65 (Richtsatzanpassung Jänner bis Mai 2018). Die Leistung wird auf das Konto AT*********, Österr. DD AG von AA angewiesen.“ Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: „ad Spruch

  1. Absatz: Das Amt für Soziales geht bei der Berechnung der Unterstützung zur Sicherung des Wohnbedarfes gem. § 6 TMSG wie folgt vor: Miete gem. Höchstsatz § 6 Abs. 3 TMSG von € 512,- abzüglich Mietzinsbeihilfe in der Höhe von € 149,- ergibt einen „Mietzuschuss“ € 363,-.Das Amt für Soziales geht bei der Berechnung der Unterstützung zur Sicherung des Wohnbedarfes gem. Paragraph 6, TMSG wie folgt vor: Miete gem. Höchstsatz Paragraph 6, Absatz 3, TMSG von € 512,- abzüglich Mietzinsbeihilfe in der Höhe von € 149,- ergibt einen „Mietzuschuss“ € 363,-. Die Mietzinsbeihilfe ist eine vom Land Tirol gewährte zweckgebundene Unterstützung auf privatrechtlicher Basis ohne Rechtsanspruch und vermindert direkt den Mietzins zur Milderung besonderer Härtefälle. Rechtsgrundlage ist das Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991, LGBl. Nr.55 i.d.j.g.F. Die Mietzinsbeihilfe ist abhängig vom reinen Mietzins OHNE Betriebs- und Heizungskosten, vom Einkommen des Beihilfewerbers und der Wohnungsgröße.Die Mietzinsbeihilfe ist eine vom Land Tirol gewährte zweckgebundene Unterstützung auf privatrechtlicher Basis ohne Rechtsanspruch und vermindert direkt den Mietzins zur Milderung besonderer Härtefälle. Rechtsgrundlage ist das Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991, Landesgesetzblatt Nr.55 i.d.j.g.F. Die Mietzinsbeihilfe ist abhängig vom reinen Mietzins OHNE Betriebs- und Heizungskosten, vom Einkommen des Beihilfewerbers und der Wohnungsgröße. Das Amt für Soziales versucht diese Unterstützung herausgenommen und getrennt vom Mietzins als eigenständiges originäres Einkommen zu behandeln, was aber nach meiner Rechtsauffassung unmöglich ist. Zum Einkommensbegriff verweise ich auf Pfeil, Österreichisches Sozialrecht, 1989, S 408 und mehreren gleichlautende VwGH Erkenntnisse. Im § 17 Abs. 1 TMSG wird zwingend eindeutig bestimmt, daß „VOR der Gewährung von Mindestsicherung ... der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen “ hat. Im Amt für Soziales werden aber eindeutig zuerst die Regelungen der Mindestsicherung, insbesondere die Deckelung gem. § 6 Abs, 3 TMSG angewandt und erst danach die privatrechtlichen Leistungen aus der Mietzinsbeihilfe berücksichtigt.Im Paragraph 17, Absatz eins, TMSG wird zwingend eindeutig bestimmt, daß „VOR der Gewährung von Mindestsicherung ... der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen “ hat. Im Amt für Soziales werden aber eindeutig zuerst die Regelungen der Mindestsicherung, insbesondere die Deckelung gem. Paragraph 6, Abs, 3 TMSG angewandt und erst danach die privatrechtlichen Leistungen aus der Mietzinsbeihilfe berücksichtigt. Die korrekte und gesetzeskonforme Berechnung zur Sicherung des Wohnbedarfes gem. § 6 TMSG müsste daher wie folgt lauten:Die korrekte und gesetzeskonforme Berechnung zur Sicherung des Wohnbedarfes gem. Paragraph 6, TMSG müsste daher wie folgt lauten: Miete brutto € 335,61 abzüglich Mietzinsbeihilfe € 149,- ergibt € 186.61 zuzüglich Betriebskosten brutto + € 178,48 und zuzüglich Heizungskosten + € 37,20 ergibt in Summe € 402,29 also weit unter dem Richtsatz von € 512,-, gem. § 6 Abs. 3 TMSG.also weit unter dem Richtsatz von € 512,-, gem. Paragraph 6, Absatz 3, TMSG. Ich beschwere mich daher gegen diese willkürliche und falsche Berechnung der Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes gem. § 6 TMSG begehre eine korrekte Berechnung auf Basis aller Gesetze.Ich beschwere mich daher gegen diese willkürliche und falsche Berechnung der Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes gem. Paragraph 6, TMSG begehre eine korrekte Berechnung auf Basis aller Gesetze. ad Spruch
  2. Absatz: Bei der Berechnung der Unterstützung zur Sicherung des Lebensunterhaltes wird mir ein Arbeitseinkommen in der Höhe von € 435,73 p.m. abgezogen. Mein tatsächliches monatliches Nettoeinkommen beträgt aber monatlich € 373.47 netto und nach Einrechnung der anteiligen Sonderzahlungen (x 14 / 12} ergibt sich ein Einkommen von € 435,715, kaufmännisch gerundet also€ 435,
  3. Die Unterstützung zur Sicherung des Lebensunterhaltes müsste daher wie folgt sein: Mindestsatz € 647,28 Arbeitseinkommen € 435,72 abzügl. Freibetrag § 15 Abs. 3 € 258,91 - € 176,81abzügl. Freibetrag Paragraph 15, Absatz 3, € 258,91 - € 176,81 ergibt Unterstützung zur Sicherung des Lebensunterhaltes € 470,47 Monatlich, wird mir daher willkürlich meine Unterstützung unfeinen Cent gekürzt. Es handelt sich vermutlich um einen systeminternen Programmfehler, die nach meiner mehrjährigen Erfahrung mit dem Amt für Soziales zufälligerweise immer zu Gunsten des Amtes passieren. ich beschwere mich gegen die Fehlberechnung zu meinen Lasten und begehre eine Korrektur und Richtigstellung der Unterstützung. ad Spruch
  4. Absatz: Die Nachzahlung für die Richtsatzanpassung Jänner bis Mai 2018 unterliegt der gleichen Fehlberechnung (siehe Begründung zum Spruch 2.Absatz) und müsste monatlich um einen Cent höher sein. Die korrekte Nachzahlung zu Richtsatzanpassung wäre daher € 69,70 statt € 69.
  5. Ich beschwere mich gegen die Fehlberechnung zu meinen Lasten und begehre eine Korrektur und Richtigstellung der Richtsatzanpassung.“ Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. II.römisch zwei. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Mit Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Wohnbauförderung vom 08.05.2018, GZ **, wurde dem Beschwerdeführer für seine Mietwohnung in Z, Adresse 1, im Ausmaß von 113 m2 unter Zugrundelegung eines Familieneinkommens in Höhe von Euro 1.018,42 (Personenanzahl: 1, anrechenbarer Wohnungsaufwand Euro 250,00 und zumutbarer Wohnungsaufwand Euro 15,27) Mietzinsbeihilfe ab dem 01.05.2018 bei einer Laufzeit von 12 Raten in Höhe von Euro 149,00 bewilligt, wobei die Auszahlung monatlich im Nachhinein erfolgt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer vom 01.06.2018 bis 31.10.2018 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 363,00 gewährt. Die belangte Behörde ging dabei von folgender Berechnung zum 01.06.2018 aus: Zu- und Abschläge Heizkosten (sind im Höchstsatz gem. § 6 Abs 3 TMSG inkludiert) 62,00 0,00Heizkosten (sind im Höchstsatz gem. Paragraph 6, Absatz 3, TMSG inkludiert) 62,00 0,00 Miete (Höchstsatz gem. § 6 Abs 3 TMSG) 514,09 512,00Miete (Höchstsatz gem. Paragraph 6, Absatz 3, TMSG) 514,09 512,00 Mietzinsbeihilfe -149,00 -149,00 363,00 Der Beschwerdeführer ist seit 01.02.2006 bei EE in Y, Adresse 2, als Büroangestellter beschäftigt. Laut Lohn- und Gehaltsabrechnung für Jänner 2018 bezieht er dort ein monatliches Einkommen von Euro 373,
  6. Der Beschwerdeführer ist am 07.02.1960 geboren. Ihm wird unbestrittenermaßen ein Freibetrag aufgrund seines vorgerückten Alters in Höhe von Euro 258,91 gewährt. Im angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer vom 01.06.2018 bis 31.10.2018 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von Euro 470,046 gewährt. Die belangte Behörde ging dabei von folgender Berechnung zum 01.06.2018 aus: Alleinstehende Volljährige, AA, geb am 07.02.1960 Mindestsatz 647,28 647,28 Arbeitseinkommen -435,73 -176,82 Abzgl Freibetrag § 15

(3)a vorgerücktes Alter 258,91Abzgl Freibetrag Paragraph 15 (, 3,)a vorgerücktes Alter 258,91 470,46 Weiters wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der Richtsatzanpassung für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.05.2018 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von Euro 69,65 gewährt. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegenden Akten bzw aus den angesprochenen und angeführten Beweismitteln. Die Feststellungen zum Arbeitseinkommen des Beschwerdeführers im Jänner 2018 ergeben sich aus der entsprechenden Lohn- und Gehaltsabrechnung. Die Höhe der Mietzinsbeihilfe von Euro 149,00 ist dem im Verwaltungsakt befindlichen Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Wohnbauförderung vom 08.05.2018 zu entnehmen. IV.römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

§ 1Abs 1 Tiroler Mindestsicherungsgesetz-TMSG, LGBl Nr 99/2010 id

F LGBl Nr 52/2017, ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

§ 1

Abs 2 leg cit ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (a), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (b) und die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern (lit c).

Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Mindestsicherungsgesetz-TMSG, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2017,, ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

Paragraph eins, Absatz 2, leg cit ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (a), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (b) und die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern (Litera c,). Leistungen der Mindestsicherung sind

§ 1

Abs 4 TMSG soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.Leistungen der Mindestsicherung sind

Paragraph eins, Absatz 4, TMSG soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen. In einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in § 2 Abs 1 leg cit, werIn einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz eins, leg cit, wer

  1. a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
  2. b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann. Im verfahrensgegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw Wohnbedarfs beantragt. Nach § 6 Abs 1 TSMG erfolgt die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs 3 festgelegten Sätze zu gewähren.Nach Paragraph 6, Absatz eins, TSMG erfolgt die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Absatz 3, festgelegten Sätze zu gewähren. Nach § 6 Abs 3 leg cit hat die Landesregierung durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienbeispielen der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen. Nach Paragraph 6, Absatz 3, leg cit hat die Landesregierung durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Absatz eins, jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienbeispielen der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen. Nach § 1 der Verordnung der Landesregierung vom 27.06.2017, mit der im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfs Höchstsätze festgelegt werden, dürfen Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfs Hilfesuchenden höchstens im Ausmaß der in der Anlage zu dieser Verordnung bestimmten Sätze gewährt werden. In diesen Höchstsätzen sind die Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben enthalten. Entsprechend der genannten Anlage wurde der Höchstsatz im Bezirk Z für einen 1-Personen-Haushalt mit Euro 512,00 festgesetzt. Eben dieser Höchstsatz gelangte beim Beschwerdeführer hinsichtlich seines 1-Personen-Haushaltes zur Anwendung, wobei die dem Beschwerdeführer gewährte Mietzinsbeihilfe in Höhe von Euro 149,00 in Abzug zu bringen war, mithin dem Beschwerdeführer Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfs in Höhe von Euro 363,00 zusteht. Nach Paragraph eins, der Verordnung der Landesregierung vom 27.06.2017, mit der im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfs Höchstsätze festgelegt werden, dürfen Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfs Hilfesuchenden höchstens im Ausmaß der in der Anlage zu dieser Verordnung bestimmten Sätze gewährt werden. In diesen Höchstsätzen sind die Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben enthalten. Entsprechend der genannten Anlage wurde der Höchstsatz im Bezirk Z für einen 1-Personen-Haushalt mit Euro 512,00 festgesetzt. Eben dieser Höchstsatz gelangte beim Beschwerdeführer hinsichtlich seines 1-Personen-Haushaltes zur Anwendung, wobei die dem Beschwerdeführer gewährte Mietzinsbeihilfe in Höhe von Euro 149,00 in Abzug zu bringen war, mithin dem Beschwerdeführer Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfs in Höhe von Euro 363,00 zusteht. Es war daher der Berechnung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde Miete brutto Euro 335,61 abzüglich Mietzinsbeihilfe Euro 149,00 ergibt Euro 186,61 zuzüglich Betriebskosten brutto + Euro 178,48 und zuzüglich Heizungskosten + Euro 37,20 ergibt in Summe Euro 402,29 nicht zu folgen.

§ 5

Abs 2 lit a TMSG beträgt der Mindestsatz den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9, für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher Euro 75 v.H.

Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG beträgt der Mindestsatz den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9,, für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher Euro 75 v.H. Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 beträgt

§ 9TMSG für das Kalenderjahr 2010 Euro 744,01.

Nach Abs 2 dieser Bestimmung hat die Landesregierung für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs 1 ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach Paragraph 5, beträgt

Paragraph 9, TMSG für das Kalenderjahr 2010 Euro 744,01. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung hat die Landesregierung für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach Paragraph 5, für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.

der Verordnung der Landesregierung vom 19.12.2017, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2018 festgesetzt wird, beträgt der Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit a TMSG für volljährige Alleinstehende Euro 647,28.

der Verordnung der Landesregierung vom 19.12.2017, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2018 festgesetzt wird, beträgt der Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG für volljährige Alleinstehende Euro 647,

  1. Das Arbeitseinkommen des Beschwerdeführers beträgt – wie oben ausgeführt – Euro 373,47, wobei sich die Berechnungsbasis inklusive anteilig 13./
  2. Gehalt wie folgt errechnet: Nettolohn Euro 373,47x1,166˚ (Berechnungsschlüssel) = Euro 435,7

§ 15

Abs 3 lit a TMSG sind für die damit verbundenen Aufwendungen darüber hinaus folgende Freibeträge in Abzug zu bringen, wenn der Hilfesuchende ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt, nämlich 30 von 100 des Ausgangbetrages nach § 9, wenn er trotz vorgerückten Alters oder starker Beschränkung seiner Erwerbsfähigkeit einem Erwerb nachgeht oder wenn er als Alleinerzieher einem Erwerb nachgeht und zumindest ein Kind im Vor- bzw Pflichtschulalter betreut.

Paragraph 15, Absatz 3, Litera a, TMSG sind für die damit verbundenen Aufwendungen darüber hinaus folgende Freibeträge in Abzug zu bringen, wenn der Hilfesuchende ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt, nämlich 30 von 100 des Ausgangbetrages nach Paragraph 9,, wenn er trotz vorgerückten Alters oder starker Beschränkung seiner Erwerbsfähigkeit einem Erwerb nachgeht oder wenn er als Alleinerzieher einem Erwerb nachgeht und zumindest ein Kind im Vor- bzw Pflichtschulalter betreut.

§ 9

Abs 1 TMSG beträgt der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 für das Kalenderjahr 2010 Euro 744,01.

Paragraph 9, Absatz eins, TMSG beträgt der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach Paragraph 5, für das Kalenderjahr 2010 Euro 744,

  1. Laut Verordnung der Landesregierung vom 19.12.2017 (LGBl 137/2017) beträgt der Anpassungsfaktor für das Jahr 2018 1,
  2. Der für dieses Jahr geltende Ausgangsbetrag nach § 9 Abs 1 des TMSG beträgt sohin Euro 863,
  3. Der dem Beschwerdeführer

§ 15

Abs 3a TMSG zustehende Freibetrag aufgrund seines vorgerückten Alters beträgt sohin Euro 258,91. Aufgrund folgender Berechnung ergibt sich sohin, dass dem Beschwerdeführer

§§ 5und 9 TMSG i

Vm VO-Anpassungsfaktor LGBl Nr 6/2011 idgF vom 01.06.2018 bis 31.10.2018 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 470,46 zusteht. Laut Verordnung der Landesregierung vom 19.12.2017 Landesgesetzblatt 137 aus 2017,) beträgt der Anpassungsfaktor für das Jahr 2018 1,022. Der für dieses Jahr geltende Ausgangsbetrag nach Paragraph 9, Absatz eins, des TMSG beträgt sohin Euro 863,04. Der dem Beschwerdeführer

Paragraph 15, Absatz 3 a, TMSG zustehende Freibetrag aufgrund seines vorgerückten Alters beträgt sohin Euro 258,91. Aufgrund folgender Berechnung ergibt sich sohin, dass dem Beschwerdeführer

Paragraphen 5 und 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011, idgF vom 01.06.2018 bis 31.10.2018 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 470,46 zusteht. Der vom Beschwerdeführer begehrten Korrektur der Unterstützung zur Sicherung des Lebensunterhaltes von Euro 470,46 auf Euro 470,47 wird nicht nachgekommen, weil dieser Unterschied auf eine mathematische Rundungsunschärfe zurückzuführen ist. Ebenso verhält es sich mit der vom Beschwerdeführer begehrten Korrektur der einmaligen Unterstützung für Hilfe zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes in Höhe von Euro 69,65 aufgrund der Richtsatzanpassung.

der Verordnung der Landesregierung vom 19.12.2017 beträgt der Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit a TMSG für volljährige Alleinstehende für das Jahr 2018 Euro 647,28, für das Jahr 2017 betrug er Euro 633,35 (Differenz Euro 13,93x5 ergibt eine Richtsatzanpassung von Jänner bis Mai 2018 in Höhe von Euro 69,65, wie von der belangten Behörde richtig errechnet).

der Verordnung der Landesregierung vom 19.12.2017 beträgt der Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG für volljährige Alleinstehende für das Jahr 2018 Euro 647,28, für das Jahr 2017 betrug er Euro 633,35 (Differenz Euro 13,93x5 ergibt eine Richtsatzanpassung von Jänner bis Mai 2018 in Höhe von Euro 69,65, wie von der belangten Behörde richtig errechnet). Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung wie der Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im Gegenstandsfall hat der Beschwerdeführer lediglich rechtliche Einwände gegen die Berechnung der Mindestsicherung durch die belangte Behörde erhoben, weswegen durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung wie der Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im Gegenstandsfall hat der Beschwerdeführer lediglich rechtliche Einwände gegen die Berechnung der Mindestsicherung durch die belangte Behörde erhoben, weswegen durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Dr.in Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.13.1393.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.