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{'item': 'LVwG-2018/33/1263-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.07.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/33/1263-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde der Gemeinde Z, vertreten durch den Bürgermeister AA, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 17.04.2018, Zl ****, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 09.02.1989 beantragte die Agrargemeinschaft Y das Verfahren zur Einzelteilung der Liegenschaft EZ **1 KG Z einzuleiten. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 21.11.1989, Zl ****, leitete diese das Einzelteilungsverfahren über die in EZ 20 KG Z vorgetragenen Grundstücke ein.Mit Schreiben vom 09.02.1989 beantragte die Agrargemeinschaft Y das Verfahren zur Einzelteilung der Liegenschaft EZ **1 KG Z einzuleiten. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 21.11.1989, Zl ****, leitete diese das Einzelteilungsverfahren über die in EZ 20 KG Z vorgetragenen Grundstücke ein. Aufgrund des rechtskräftigen Einzelteilungsplanes vom 02.07.2004, Zl ****, des Erkenntnisses des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 15.11.2004, Zl ****, des Erkenntnisses des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 01.06.2005, Zl ****, erfolgte mit Beschluss des Bezirksgerichtes X vom 21.11.2005, TZ ****, die Richtigstellung des Grundbuches **** Z.Aufgrund des rechtskräftigen Einzelteilungsplanes vom 02.07.2004, Zl ****, des Erkenntnisses des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 15.11.2004, Zl ****, des Erkenntnisses des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 01.06.2005, Zl ****, erfolgte mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch zehn vom 21.11.2005, TZ ****, die Richtigstellung des Grundbuches **** Z. Der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 02.12.2005, Zl ****, mit welchem gemäß § 61 iVm § 49 TFLG 1996 der Abschluss des mit Bescheid vom 21.11.1989, Zl ****, eingeleiteten Einzelteilungsverfahrens für die Liegenschaft in EZ **1 GB **** Z (Agrargemeinschaft Y) verfügt wurde, wurde mit Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 02.03.2006, Zl **** behoben. Dabei stellte der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung fest, dass die Agrargemeinschaft noch ausständige Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen hat und erst mit Erfüllung aller Verbindlichkeiten ein Abschluss des Einzelteilungsverfahrens bescheidmäßig abgeschlossen werden kann.Der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 02.12.2005, Zl ****, mit welchem gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 49, TFLG 1996 der Abschluss des mit Bescheid vom 21.11.1989, Zl ****, eingeleiteten Einzelteilungsverfahrens für die Liegenschaft in EZ **1 GB **** Z (Agrargemeinschaft Y) verfügt wurde, wurde mit Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 02.03.2006, Zl **** behoben. Dabei stellte der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung fest, dass die Agrargemeinschaft noch ausständige Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen hat und erst mit Erfüllung aller Verbindlichkeiten ein Abschluss des Einzelteilungsverfahrens bescheidmäßig abgeschlossen werden kann. Die Bezirksforstinspektion W teilte mit Schreiben vom 31.01.2018, F****, mit, dass der im Bescheid vom 02.07.2004, Zl ****, festgelegte Holzausgleich sowie die vorgeschriebenen Aufforstungen samt Nebenbestimmungen erfüllt worden seien. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 17.04.2018, Zl ****, wurde gemaß § 61 iVm § 49 TFLG 1996 der Abschluss des mit Bescheid vom 21.11.1989, Zl ****, eingeleiteten Einzelteilungsverfahrens für die Liegenschaft in EZ **1 GB **** Z (Agrargemeinschaft Y) verfügt.Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 17.04.2018, Zl ****, wurde gemaß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 49, TFLG 1996 der Abschluss des mit Bescheid vom 21.11.1989, Zl ****, eingeleiteten Einzelteilungsverfahrens für die Liegenschaft in EZ **1 GB **** Z (Agrargemeinschaft Y) verfügt. Gegen diesen Bescheid erhob die Gemeinde Z, vertreten durch den Bürgermeister AA, fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, es sei der buchhalterische Abschluss der Geldwerte der Agrargemeinschaft Y (Girokonto, Sparbuch, offene Forderungen) noch nicht geklärt. Außerdem sei die beantragte Vollversammlung durch die Organe nicht durchgeführt worden. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zahl **** und den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zahl LVwG-2018/33/
  4. II.römisch zwei. Sachverhalt: Die Agrargemeinschaft Y ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ** KG Z. Das gesamte Gebiet der Agrargemeinschaft umfasst 14,9820 ha landwirtschaftliche Nutzfläche, 70,5765 ha Wald sowie 41,2088 ha Alpen, in Summe daher 126,7673 ha. Weiters wurden gemäß § 51 TFLG das Grundstück Gst **1 in EZ ** (öffentliches Gut, Wege und Plätze), das Gst **2/2 in EZ 28 (Agrargemeinschaft Nachbarschaft Kirchberg) sowie die Grundstücke Gst **3, **4/2 und **5 in EZ **** (Gemeinde Z), alle GB **** Z, in die Teilung miteinbezogen.Die Agrargemeinschaft Y ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ** KG Z. Das gesamte Gebiet der Agrargemeinschaft umfasst 14,9820 ha landwirtschaftliche Nutzfläche, 70,5765 ha Wald sowie 41,2088 ha Alpen, in Summe daher 126,7673 ha. Weiters wurden gemäß Paragraph 51, TFLG das Grundstück Gst **1 in EZ ** (öffentliches Gut, Wege und Plätze), das Gst **2/2 in EZ 28 (Agrargemeinschaft Nachbarschaft Kirchberg) sowie die Grundstücke Gst **3, **4/2 und **5 in EZ **** (Gemeinde Z), alle GB **** Z, in die Teilung miteinbezogen. Im Einzelteilungsplan vom 02.07.2004, Zl ****, welcher erst durch das Erkenntnis des Obersten Agrarsenates vom 01.06.2005, Zl **** rechtskräftig wurde, wurde neben der Aufteilung der Anteilsrechte auch der Holzausgleich sowie der Geldausgleich für Mehr- und Minderflächen festgehalten. Mit Beschluss des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 25.10.2005, ****, wurde die amtswegige grundbücherliche Durchführung des Einzelteilungsplanes beim Bezirksgericht X angeordnet. Am 21.11.2005 wurde sodann die Bereinigung des Grundbuches durch das Bezirksgericht X vorgenommen.Mit Beschluss des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 25.10.2005, ****, wurde die amtswegige grundbücherliche Durchführung des Einzelteilungsplanes beim Bezirksgericht römisch zehn angeordnet. Am 21.11.2005 wurde sodann die Bereinigung des Grundbuches durch das Bezirksgericht römisch zehn vorgenommen. Da es im weiteren Verlauf zu keinem Geldausgleich für Mehr- und Minderflächen im Zusammenhang mit dem Einzelteilungsverfahren der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Y gekommen war, konnte das Einzelteilungsverfahren nicht abgeschlossen werden. Der im Einzelteilungsplan festgelegte Holzausgleich und die vorgeschriebenen Aufforstungen samt Nebenbestimmungen wurden sodann mit 31.01.2018 erfüllt. Auch die sonstigen noch offenen Forderungen sowie Konten der Agrargemeinschaft Y wurden bereinigt und aufgelöst. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Akt der belangten Behörde sowie den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Dass die im Einzelteilungsplan festgelegten Auflagen erfüllt wurden, ergab sich einerseits aus dem Schreiben der Bezirksforstinspektion W sowie aus dem Aktenvermerk vom 05.02.
  5. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Bürgermeister AA, teilte selbst mit, dass bereits vor einigen Jahren ein Schreiben an die Agrarbehörde übermittelt worden sei, welches jedoch scheinbar „untergegangen sei“. Insofern ergibt sich auch kein gegenteiliger Anhaltspunkt dafür, dass die geforderten Auflagen noch nicht erfüllt wurden. Weiters teilte der Bürgermeister der Agrarbehörde mit, dass bereits vor einigen Jahren die Konten der Agrargemeinschaft aufgelöst worden seien und auch auf Nachfrage bei der zuständigen Bank habe sich nichts Gegenteiliges herausgestellt. Auch liegen sonst keine Beweise vor, die auf noch offene Forderungen oder ähnliches hindeuten würden, weshalb das Schreiben der Bezirksforstinspektion sowie der Aktenvermerk der belangten Behörde dem Sachverhalt zu Grunde gelegt werden konnte. IV.römisch vier. Rechtslage: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 86/2017 (TFLG 1996), lauten wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 86 aus 2017, (TFLG 1996), lauten wie folgt: „Übergabe der Abfindungen, Vermarkung, Abschluß des Verfahrens, nachträgliche Wertausgleichungen, Außerkraftsetzung des Hauptteilungsplanes§ 49Paragraph 49Ist der Hauptteilungsplan rechtskräftig geworden, so ist die Übernahme der Abfindungen zu verfügen und die Vermarkung und weiters die grundbücherliche Durchführung zu veranlassen. Nach Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches ist das Hauptteilungsverfahren abzuschließen. Abschluß des Einzelteilungsverfahrens§ 61Paragraph 61Ist der Einzelteilungsplan (Bescheid über die Ausscheidung einzelner Mitglieder) rechtskräftig geworden, so ist das Verfahren im Sinne des § 49 zu Ende zu führen.“Ist der Einzelteilungsplan (Bescheid über die Ausscheidung einzelner Mitglieder) rechtskräftig geworden, so ist das Verfahren im Sinne des Paragraph 49, zu Ende zu führen.“ V.römisch fünf. Erwägungen: Gemäß § 61 TFLG ist, sobald der Einzelteilungsplan rechtskräftig geworden ist, das Verfahren im Sinne des § 49 TFLG zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 61, TFLG ist, sobald der Einzelteilungsplan rechtskräftig geworden ist, das Verfahren im Sinne des Paragraph 49, TFLG zu Ende zu führen. Der Einzelteilungsplan vom 02.07.2004, Zl ****, wurde erst durch das Erkenntnis des Obersten Agrarsenates vom 01.06.2005, Zl **** rechtskräftig. Da der im Einzelteilungsplan nach § 59 TFLG festgelegte Holzausgleich sowie der Geldausgleich für Mehr – und Minderflächen nicht erfüllt wurde, konnte das Einzelteilungsverfahren nicht abgeschlossen werden. Erst mit Erledigung dieser Vorschreibung, welche einerseits durch die Bezirksforstinspektion W sowie durch die Beschwerdeführerin selbst mitgeteilt wurde, konnte die belangte Behörde das Verfahren abschließen. Der Einzelteilungsplan vom 02.07.2004, Zl ****, wurde erst durch das Erkenntnis des Obersten Agrarsenates vom 01.06.2005, Zl **** rechtskräftig. Da der im Einzelteilungsplan nach Paragraph 59, TFLG festgelegte Holzausgleich sowie der Geldausgleich für Mehr – und Minderflächen nicht erfüllt wurde, konnte das Einzelteilungsverfahren nicht abgeschlossen werden. Erst mit Erledigung dieser Vorschreibung, welche einerseits durch die Bezirksforstinspektion W sowie durch die Beschwerdeführerin selbst mitgeteilt wurde, konnte die belangte Behörde das Verfahren abschließen. § 49 TFLG gilt aufgrund der Anordnung in § 61 TFLG auch für das Einzelteilungsverfahren. Sohin ist das Einzelteilungsverfahren abzuschließen, sobald das Grundbuch richtiggestellt oder neu angelegt wurde und nach Rechtskraft des Einzelteilungsplanes die Übernahme der Abfindungen verfügt wurde.Paragraph 49, TFLG gilt aufgrund der Anordnung in Paragraph 61, TFLG auch für das Einzelteilungsverfahren. Sohin ist das Einzelteilungsverfahren abzuschließen, sobald das Grundbuch richtiggestellt oder neu angelegt wurde und nach Rechtskraft des Einzelteilungsplanes die Übernahme der Abfindungen verfügt wurde. Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, wurde die grundbücherliche Richtigstellung bereits mit 21.11.2005 durchgeführt. Die noch ausständigen Forderungen, insbesondere der Holzausgleich sowie der Geldausgleich für Mehr – und Minderflächen wurden erst mit 31.01.2018 der belangten Behörde angezeigt. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei der buchhalterische Abschluss der Geldwerte der Agrargemeinschaft Y noch nicht geklärt, ist festzuhalten, dass weder aus dem gesamten Akteninhalt noch aus der Beschwerde selbst zu entnehmen ist, welche Forderungen noch unbeglichen sind. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin selbst, vertreten durch den Bürgermeister AA, vor der Behörde angegeben, dass der Obmann der Agrargemeinschaft Y bereits vor einigen Jahren die Konten aufgelöst habe. Da keinerlei Anhaltspunkte für noch offene Konten, sonstige Forderungen oder andere Geldwerte der Agrargemeinschaft Y vorhanden sind, war gemäß § 49 TFLG das Einzelteilungsverfahren abzuschließen und der Beschwerde der Erfolg zu versagen. Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, wurde die grundbücherliche Richtigstellung bereits mit 21.11.2005 durchgeführt. Die noch ausständigen Forderungen, insbesondere der Holzausgleich sowie der Geldausgleich für Mehr – und Minderflächen wurden erst mit 31.01.2018 der belangten Behörde angezeigt. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei der buchhalterische Abschluss der Geldwerte der Agrargemeinschaft Y noch nicht geklärt, ist festzuhalten, dass weder aus dem gesamten Akteninhalt noch aus der Beschwerde selbst zu entnehmen ist, welche Forderungen noch unbeglichen sind. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin selbst, vertreten durch den Bürgermeister AA, vor der Behörde angegeben, dass der Obmann der Agrargemeinschaft Y bereits vor einigen Jahren die Konten aufgelöst habe. Da keinerlei Anhaltspunkte für noch offene Konten, sonstige Forderungen oder andere Geldwerte der Agrargemeinschaft Y vorhanden sind, war gemäß Paragraph 49, TFLG das Einzelteilungsverfahren abzuschließen und der Beschwerde der Erfolg zu versagen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung: Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittelschriftsatz keinen Antrag auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt, wie dies in § 24 Abs 3 VwGVG vorgesehen ist, obwohl er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides korrekt auf diese für ihn bestehende Möglichkeit hingewiesen wurde.Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittelschriftsatz keinen Antrag auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt, wie dies in Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG vorgesehen ist, obwohl er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides korrekt auf diese für ihn bestehende Möglichkeit hingewiesen wurde. Schließlich konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen standen, da im gegenständlichen Fall nur Rechtsfragen, aber keine strittigen Tatsachenfragen zu klären waren. Schließlich konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen standen, da im gegenständlichen Fall nur Rechtsfragen, aber keine strittigen Tatsachenfragen zu klären waren. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Dr. Visinteiner European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.33.1263.2

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