RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.07.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/40/1453-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des
- AA, der
- BB, der
- CC, der
- DD und des
- EE, alle vertreten durch EE, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 14.05.2018, Zl *****, betreffend die Versagung einer Änderung von Grundstücksgrenzen nach der Tiroler Bauordnung, zu Recht:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 24.02.2016, Zl LVwG-2015/40/3079-5 verwiesen. Mit weiterem Antrag vom 03.10.2017 beantragten die nunmehrigen Beschwerdeführer die Erteilung der Bewilligung für die Änderung der Grundstücksgrenzen (Teilung des Grundstückes Gst **1 KG ***** X in die Grundstücke **1/1 und **1/2).Mit weiterem Antrag vom 03.10.2017 beantragten die nunmehrigen Beschwerdeführer die Erteilung der Bewilligung für die Änderung der Grundstücksgrenzen (Teilung des Grundstückes Gst **1 KG ***** römisch zehn in die Grundstücke **1/1 und **1/2). Mit Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde vom 27.10.2017 wurde festgestellt, dass das Grundstück **1 KG X derzeit als Wohngebiet gewidmet ist. Die neugebildeten Grundstücke **1/1 und **1/2 KG X sind rechtskräftig als Wohngebiet gewidmet. Es handelt sich um keinen Ausnahmefall gemäß § 12 Abs 2 TBO
- Ein rechtskräftiger Bebauungsplan gemäß § 56 Abs 1 TROG 2011 liegt vor. Die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen verhindert oder erschwert nicht eine dem Bebauungsplan entsprechende Bebauung der Grundstücke sowie die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung. Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist noch nicht in Kraft getreten. Die Stellungnahme ist daher im Sinne der Tiroler Bauordnung 2011 Art VII Punkt 8 verfasst. Zur Überprüfung der Einhaltung der Erfordernisse laut § 14 Abs 3 TBO 2001 wird mitgeteilt, dass für den gegenständlichen Bereich die gekuppelte Bauweise – Mindestabstand 0,6 festgelegt ist.Mit Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde vom 27.10.2017 wurde festgestellt, dass das Grundstück **1 KG römisch zehn derzeit als Wohngebiet gewidmet ist. Die neugebildeten Grundstücke **1/1 und **1/2 KG römisch zehn sind rechtskräftig als Wohngebiet gewidmet. Es handelt sich um keinen Ausnahmefall gemäß Paragraph 12, Absatz 2, TBO
- Ein rechtskräftiger Bebauungsplan gemäß Paragraph 56, Absatz eins, TROG 2011 liegt vor. Die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen verhindert oder erschwert nicht eine dem Bebauungsplan entsprechende Bebauung der Grundstücke sowie die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung. Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist noch nicht in Kraft getreten. Die Stellungnahme ist daher im Sinne der Tiroler Bauordnung 2011 Artikel römisch sieben, Punkt 8 verfasst. Zur Überprüfung der Einhaltung der Erfordernisse laut Paragraph 14, Absatz 3, TBO 2001 wird mitgeteilt, dass für den gegenständlichen Bereich die gekuppelte Bauweise – Mindestabstand 0,6 festgelegt ist. Mit weiterem Gutachten des brandschutztechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde vom 31.10.2017 wurde festgestellt, dass die Anforderungen hinsichtlich Brandschutz, im Speziellen die Anforderung an eine brandabschnittsbildende Wand an der geplanten Grundstücksgrenze nicht erfüllt werden. Weiters fehlt je Doppelhaushälfte eine statisch funktionierende Außenwand, welche zur Gänze auf dem jeweiligen Grundstück situiert ist. Gemäß OIB Richtlinie 2, Tabelle 1b müssen Gebäude der Gebäudeklasse 1 eine brandabschnittsbildende Wand in der Qualifikation REI 60 bzw EI 60 aufweisen. Das gegenständliche Doppelhaus weist nur eine gemeinsame Trennwand (Mantelbetonmauerwerk) mit einer Stärke von 30 cm auf. Für eine positive Beurteilung müssten zwei voneinander getrennte Wände (Doppelmauerwerk mit Trennfuge) vorhanden sein. Die bestehende Gebäudetrennwand würde im Falle einer Grenzteilung durch die geplante Grundgrenze in der Wandachse halbiert werden und somit je Grundstück ein 15 cm breiter Wandanteil verbleiben. Für den Fall, dass eine Gebäudehälfte abgebrochen wird, müsste die 30 cm starke Trennwand bestehen bleiben da es unrealistisch erscheint, diese Wand über die gesamte Länge und Höhe des Gebäudes zur Hälfte hin abzubrechen und weiters die statische Funktion sowie die Anforderungen an den Brandschutz aufrecht zu erhalten. In diesem Fall würde die Trennwand die Grundstücksgrenze überbauen, was gemäß TBO für gegenständliches Grundstück nicht zulässig ist. In Wahrung des Parteiengehörs wurden diese Stellungnahmen den Beschwerdeführern übermittelt. Mit Schreiben vom 24.02.2018, eingelangt am 28.02.2018 teilten die Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst mit, dass AA im Zuge des vom Stadtmagistrat bewilligten Dachbodenausbaues die Anforderung hinsichtlich Brandschutz für die Teilung erfüllt habe, was von FF auch an Ort und Stelle begutachtet worden sei. Die angeschnittene Gefahr des Abbruches eines Teiles der Trennwand könne durch die wechselseitige Einräumung einer Dienstbarkeit hintangehalten werden. Die Antragsteller würden sich verpflichten, diese wechselseitigen Dienstbarkeiten in den Realteilungsvertrag aufzunehmen und grundbücherlich einzuverleiben, sodass die Möglichkeit eines einseitigen Abbruchs nicht mehr gegeben sei. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14.05.2018, Zl ***** wurde das gegenständliche Ansuchen gemäß § 14 Abs 3 TBO 2001 idF des Gesetzes LGBl Nr 40/2009 abgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst festgehalten, dass entsprechend der Stellungnahme des Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei die Anforderungen an Brandschutz und Statik nicht erfüllt würden, würden auch die Ausführungen der Antragsteller nichts an der Tatsache ändern, dass die gegenständliche Grenzänderung im Sinne der Bestimmungen der Tiroler Bauordnung nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14.05.2018, Zl ***** wurde das gegenständliche Ansuchen gemäß Paragraph 14, Absatz 3, TBO 2001 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 40 aus 2009, abgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst festgehalten, dass entsprechend der Stellungnahme des Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei die Anforderungen an Brandschutz und Statik nicht erfüllt würden, würden auch die Ausführungen der Antragsteller nichts an der Tatsache ändern, dass die gegenständliche Grenzänderung im Sinne der Bestimmungen der Tiroler Bauordnung nicht zulässig sei. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass AA die Anforderungen des Brandschutzes mit dem Sachverständigen der erkennenden Behörde besprochen und diese gemäß dessen Anweisungen ausgeführt habe. Die im angeführten Bescheid zitierten Richtlinien seien weder Gesetz noch Verordnung sondern eben Richtlinien, von denen durchaus abgewichen werden könne. Auf GP **1 sei ein Doppelhaus errichtet worden, die Häuser seien zur Gänze getrennt, hätten zwei Hausnummern, auch der Garten sei durch einen Zaun getrennt. Auch beim jüngst durchgeführten Bauvorhaben des Miteigentümers AA sei von Seiten der Behörde vorgegangen worden, als wäre die Parzelle bereits getrennt. Richtig sei, dass das verfahrensgegenständliche Doppelhaus eine gemeinsame Trennwand von 30 cm Stärke habe; aus diesem Grund hätten sich sämtliche Antragsteller verpflichtet, den Bestand dieser Mauer durch Einräumung einer wechselseitigen Dienstbarkeit zur Errichtung und Erhaltung dieser Mauer einzuräumen; diese Dienstbarkeit würde grundbücherlich eingetragen und wie folgt lauten: „Die jeweiligen Eigentümer der GP **1/1 verpflichten sich zur Errichtung und Erhaltung einer Grenzmauer zu GP **1/2 in einer Stärke von 15 cm“ und „die Eigentümer der GP **1/2 verpflichten sich zur Errichtung und Erhaltung einer Grenzmauer zu GP **1/1 in einer Stärke von 15 cm“. Auch wenn die Neuerrichtung sehr unwahrscheinlich sei, werde diese vorsichtshalber in den Vertrag aufgenommen. Sohin seien die Auflagen des Amtssachverständigen zum Brandschutz tatsächlich erfüllt, die Frage der Trennwand werde durch eine zivilrechtliche Vereinbarung, die in den Teilungsvertrag aufgenommen werde, bereinigt und im Sinne der Behörde erledigt.In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass AA die Anforderungen des Brandschutzes mit dem Sachverständigen der erkennenden Behörde besprochen und diese gemäß dessen Anweisungen ausgeführt habe. Die im angeführten Bescheid zitierten Richtlinien seien weder Gesetz noch Verordnung sondern eben Richtlinien, von denen durchaus abgewichen werden könne. Auf Gesetzgebungsperiode **1 sei ein Doppelhaus errichtet worden, die Häuser seien zur Gänze getrennt, hätten zwei Hausnummern, auch der Garten sei durch einen Zaun getrennt. Auch beim jüngst durchgeführten Bauvorhaben des Miteigentümers AA sei von Seiten der Behörde vorgegangen worden, als wäre die Parzelle bereits getrennt. Richtig sei, dass das verfahrensgegenständliche Doppelhaus eine gemeinsame Trennwand von 30 cm Stärke habe; aus diesem Grund hätten sich sämtliche Antragsteller verpflichtet, den Bestand dieser Mauer durch Einräumung einer wechselseitigen Dienstbarkeit zur Errichtung und Erhaltung dieser Mauer einzuräumen; diese Dienstbarkeit würde grundbücherlich eingetragen und wie folgt lauten: „Die jeweiligen Eigentümer der Gesetzgebungsperiode **1/1 verpflichten sich zur Errichtung und Erhaltung einer Grenzmauer zu Gesetzgebungsperiode **1/2 in einer Stärke von 15 cm“ und „die Eigentümer der Gesetzgebungsperiode **1/2 verpflichten sich zur Errichtung und Erhaltung einer Grenzmauer zu Gesetzgebungsperiode **1/1 in einer Stärke von 15 cm“. Auch wenn die Neuerrichtung sehr unwahrscheinlich sei, werde diese vorsichtshalber in den Vertrag aufgenommen. Sohin seien die Auflagen des Amtssachverständigen zum Brandschutz tatsächlich erfüllt, die Frage der Trennwand werde durch eine zivilrechtliche Vereinbarung, die in den Teilungsvertrag aufgenommen werde, bereinigt und im Sinne der Behörde erledigt. II.römisch zwei. Sachverhalt: Entsprechend dem vorliegenden Teilungsplan der GG GmbH, W, vom 02.06.2017, Zl ***** soll das Gst **1 KG ***** X in die Grundstücke **1/1 und **1/2 geteilt werden, wobei das Gst **1/1 eine Fläche von 636 m2 und das Gst **1/2 eine Fläche von 530 m2 erhalten soll. Das Gst **1 ist mit einem Doppelwohnhaus bebaut. Die geplante Grundgrenze zwischen dem Gst **1/1 und **1/2 verläuft mittig durch das bestehende Doppelwohnhaus.Entsprechend dem vorliegenden Teilungsplan der GG GmbH, W, vom 02.06.2017, Zl ***** soll das Gst **1 KG ***** römisch zehn in die Grundstücke **1/1 und **1/2 geteilt werden, wobei das Gst **1/1 eine Fläche von 636 m2 und das Gst **1/2 eine Fläche von 530 m2 erhalten soll. Das Gst **1 ist mit einem Doppelwohnhaus bebaut. Die geplante Grundgrenze zwischen dem Gst **1/1 und **1/2 verläuft mittig durch das bestehende Doppelwohnhaus. Für den betroffenen Bereich existiert ein Bebauungsplan gemäß § 56 Abs 1 TROG 2011 (IG-B6, in Kraft getreten am 09.11.2016). Der raumordnungsfachliche Amtssachverständige bzw hochbautechnische Amtssachverständige beim Stadtmagistrat Y sieht keinen Widerspruch zu den Festlegungen des Bebauungsplanes.Für den betroffenen Bereich existiert ein Bebauungsplan gemäß Paragraph 56, Absatz eins, TROG 2011 (IG-B6, in Kraft getreten am 09.11.2016). Der raumordnungsfachliche Amtssachverständige bzw hochbautechnische Amtssachverständige beim Stadtmagistrat Y sieht keinen Widerspruch zu den Festlegungen des Bebauungsplanes. Der brandschutztechnische Amtssachverständige des Stadtmagistrates Y stellt einen Widerspruch zur OIB Richtlinie 2, Tabelle 1b fest. Das gegenständliche Doppelhaus weist nur eine gemeinsame Trennwand (Mantelbetonmauerwerk) mit einer Stärke von 30 cm auf. Es müssten jedoch zwei voneinander getrennte Wände (Doppelmauerwerk mit Trennfuge) vorhanden sein. Das örtliche Raumordnungskonzept der Landeshauptstadt Y ist noch nicht fortgeschrieben (vgl Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde Y, LGBl Nr 43/2018).Das örtliche Raumordnungskonzept der Landeshauptstadt Y ist noch nicht fortgeschrieben vergleiche Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde Y, Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2018,). III.römisch drei. Rechtsgrundlagen: Im vorliegenden Beschwerdefall ist nachstehende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 187/2014, maßgeblich:Im vorliegenden Beschwerdefall ist nachstehende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014,, maßgeblich: „Artikel VII„Artikel römisch sieben Die Übergangsbestimmung des Artikels II Abs 3 bis 16 der Novelle LGBl Nr 48/2011, die mit 01.07.2011 in Kraft tritt, lautet:Die Übergangsbestimmung des Artikels römisch zwei Absatz 3 bis 16 der Novelle Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2011,, die mit 01.07.2011 in Kraft tritt, lautet: […]
(8)Bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungsgesetzes mit den Festlegungen nach § 31 Abs 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2011
(5)ist auf die Erteilung der Bewilligung für die Änderung von Grundstücksgrenzen § 14 der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 40/2009 weiter anzuwenden. Dies gilt auch für die in diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren.
(8)Bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungsgesetzes mit den Festlegungen nach Paragraph 31, Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2011,
(5)ist auf die Erteilung der Bewilligung für die Änderung von Grundstücksgrenzen Paragraph 14, der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 40 aus 2009, weiter anzuwenden. Dies gilt auch für die in diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren. […].“ § 14 Tiroler Bauordnung 2001 idF des Gesetzes LGBl Nr 40/2009 lautet:Paragraph 14, Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 40 aus 2009, lautet: „§ 14 Bewilligung
(1)Die Bewilligung nach § 12 Abs 1 ist außer in den Fällen des § 55 Abs 1 und 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 zu erteilen, wenn für die Grundstücke ein allgemeiner und ein ergänzender Bebauungsplan oder ein Bebauungsplan nach § 56 Abs 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 besteht und wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen eine diesen Bebauungsplänen entsprechende Bebauung der Grundstücke sowie die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung nicht verhindert oder erschwert.
(1)Die Bewilligung nach Paragraph 12, Absatz eins, ist außer in den Fällen des Paragraph 55, Absatz eins und 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 zu erteilen, wenn für die Grundstücke ein allgemeiner und ein ergänzender Bebauungsplan oder ein Bebauungsplan nach Paragraph 56, Absatz 3, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 besteht und wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen eine diesen Bebauungsplänen entsprechende Bebauung der Grundstücke sowie die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung nicht verhindert oder erschwert.
(2)In den Fällen des § 55 Abs 1 und 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 ist die Bewilligung nach § 12 Abs 1 zu erteilen, wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen
(2)In den Fällen des Paragraph 55, Absatz eins und 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 ist die Bewilligung nach Paragraph 12, Absatz eins, zu erteilen, wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen
- a)eine zweckmäßige und bodensparende Bebauung der Grundstücke gewährleistet und weiters einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung des betreffenden Gebietes nicht entgegensteht und
- b)einer zweckmäßigen verkehrsmäßigen Erschließung und Erschließung des betreffenden Gebietes mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Entsorgung der Abwässer und der Niederschlagswässer unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse einer geordneten Gesamterschließung des Gemeindegebietes nicht entgegensteht.
(3)Für bebaute Grundstücke oder für Grundstücke, für die eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, darf die Bewilligung nach § 12 Abs 1 für Teilungen oder Abschreibungen weiters nur erteilt werden, wenn die bestehende bzw die bewilligte bauliche Anlage auch nach der vorgesehenen Änderung der Grundstücksgrenzen innerhalb der Grenzen des Bauplatzes liegt, die Voraussetzungen nach § 6 Abs 1, 2, 3 und 6 erfüllt sind und den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird. Besteht auf dem betreffenden Grundstück jedoch eine bauliche Anlage, die aufgrund früherer bau- oder raumordnungsrechtlicher Vorschriften einen geringeren Abstand zu den angrenzenden Grundstücken aufweist, so darf die Bewilligung auch erteilt werden, wenn dieser Abstand durch die Teilung oder Abschreibung nicht verringert und den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird.
(3)Für bebaute Grundstücke oder für Grundstücke, für die eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, darf die Bewilligung nach Paragraph 12, Absatz eins, für Teilungen oder Abschreibungen weiters nur erteilt werden, wenn die bestehende bzw die bewilligte bauliche Anlage auch nach der vorgesehenen Änderung der Grundstücksgrenzen innerhalb der Grenzen des Bauplatzes liegt, die Voraussetzungen nach Paragraph 6, Absatz eins, 2, 3 und 6 erfüllt sind und den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird. Besteht auf dem betreffenden Grundstück jedoch eine bauliche Anlage, die aufgrund früherer bau- oder raumordnungsrechtlicher Vorschriften einen geringeren Abstand zu den angrenzenden Grundstücken aufweist, so darf die Bewilligung auch erteilt werden, wenn dieser Abstand durch die Teilung oder Abschreibung nicht verringert und den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird.
(4)Die Bewilligung nach § 12 Abs 1 tritt außer Kraft, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft die grundbücherliche Durchführung der Änderung der Grundstücksgrenzen beantragt wird.“
(4)Die Bewilligung nach Paragraph 12, Absatz eins, tritt außer Kraft, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft die grundbücherliche Durchführung der Änderung der Grundstücksgrenzen beantragt wird.“ Weiters gelten folgende Bestimmungen der technischen Bauvorschriften 2016 – TBV 2016: „1. Abschnitt Allgemeines § 1Paragraph eins Allgemeine bautechnische Erfordernisse
(1)Bauliche Anlagen und alle ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und entsprechend dem Stand der Technik die bautechnischen Erfordernisse insbesondere
- a)der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit,
- b)des Brandschutzes,
- c)der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes,
- d)der Nutzungssicherheit und der Barrierefreiheit,
- e)des Schallschutzes,
- f)der Gesamtenergieeffizienz, der Energieeinsparung, des Wärmeschutzes und
- g)der elektronischen Kommunikation erfüllen. Diese Erfordernisse müssen bei vorhersehbaren Einwirkungen und bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Dabei sind Unterschiede hinsichtlich der Lage, der Größe und der Verwendung der baulichen Anlagen zu berücksichtigen. […] 3. Abschnitt Brandschutz § 3Paragraph 3 Allgemeine Anforderungen Bauliche Anlagen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen im Brandfall vorgebeugt und die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird. 9. Abschnitt Bautechnische Richtlinien, Ausnahmen § 38Paragraph 38 Richtlinien
(1)Folgende vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegebene bautechnische Richtlinien werden für verbindlich erklärt:
- a)OIB-Richtlinie 1, Mechanische Festigkeit und Standsicherheit, Ausgabe März 2015, einschließlich des Leitfadens Festlegung der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit von bestehenden Tragwerken, Ausgabe März 2015 (Anlage 1),
- b)hinsichtlich Brandschutz 1. OIB-Richtlinie 2, Brandschutz, Ausgabe März 2015, wobei abweichend von Punkt 2.2.1, Tabelle 1b, Zeilen 1.2, 2.2 und 4.3 bei frei stehenden, an mindestens drei Seiten auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung von außen zugänglichen Wohngebäuden der Gebäudeklasse 5 mit nicht mehr als sechs oberirdischen Geschoßen eine Feuerwiderstandsdauer von 60 Minuten genügt, einschließlich des Leitfadens Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte, Ausgabe März 2015, 2. OIB-Richtlinie 2.1, Brandschutz bei Betriebsbauten, Ausgabe März 2015, 3. OIB-Richtlinie 2.2, Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks, Ausgabe März 2015, wobei abweichend von Pkt. 5.5.2. der zusätzliche Fluchtweg nicht unabhängig sein muss und auch die beiden Fluchtwege gemeinsam verlaufen dürfen, 4. OIB-Richtlinie 2.3, Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m, Ausgabe März 2015, (alle Anlage 2),
- c)OIB-Richtlinie 3, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Ausgabe März 2015 (Anlage 3),
- d)OIB -Richtlinie 4, Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, Ausgabe März 2015, (Anlage 4),
- e)OIB-Richtlinie 5, Schallschutz, Ausgabe März 2015, (Anlage 5),
- f)OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe März 2015, mit Ausnahme der Punkte 1.2 und 4.3 erster Satz, einschließlich des Leitfadens Energietechnisches Verhalten von Gebäuden, Ausgabe März 2015, (Anlage 6).
(2)Weiters wird die vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegebene Richtlinie, Begriffsbestimmungen, Ausgabe März 2015, die die in den bautechnischen Richtlinien laut den Anlagen 1 bis 6 verwendeten bautechnischen Begriffe definiert, für verbindlich erklärt (Anlage 7).
(3)Ferner werden die in der vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegebenen Richtlinie, zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke, Ausgabe März 2015, (Anlage 8) enthaltenen technischen Regelwerke in der in dieser Richtlinie jeweils angeführten Fassung für verbindlich erklärt. Diese technischen Regelwerke sind zur Gänze oder, soweit in den bautechnischen Richtlinien laut den Anlagen 1 bis 7 nur auf bestimmte Inhalte dieser technischen Regelwerke verwiesen wird, hinsichtlich der betreffenden Inhalte verbindlich.
(4)Den in dieser Verordnung festgelegten bautechnischen Anforderungen wird unbeschadet der §§ 36, 37 und 39 entsprochen, wenn die in Abs. 1 für verbindlich erklärten Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik eingehalten werden.“
(4)Den in dieser Verordnung festgelegten bautechnischen Anforderungen wird unbeschadet der Paragraphen 36, 37 und 39 entsprochen, wenn die in Absatz eins, für verbindlich erklärten Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik eingehalten werden.“ IV.römisch vier. Erwägungen: Vorauszuschicken ist, dass das örtliche Raumordnungskonzept der Landeshauptstadt Y noch nicht fortgeschrieben ist, es kommt daher die Übergangsbestimmung des Art VI Abs 8 LGBl Nr 28/2018 zum Tragen. Im Sinne dieser Übergangsbestimmung ist somit das verfahrensgegenständliche Ansuchen um Änderung der Grundstücksgrenzen nach der Bestimmung des § 14 TBO 2001 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 40/2009 zu beurteilen.Vorauszuschicken ist, dass das örtliche Raumordnungskonzept der Landeshauptstadt Y noch nicht fortgeschrieben ist, es kommt daher die Übergangsbestimmung des Artikel römisch sechs, Absatz 8, Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2018, zum Tragen. Im Sinne dieser Übergangsbestimmung ist somit das verfahrensgegenständliche Ansuchen um Änderung der Grundstücksgrenzen nach der Bestimmung des Paragraph 14, TBO 2001 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 40 aus 2009, zu beurteilen. Die belangte Behörde stützt die Abweisung des gegenständlichen Antrags auf die Nichteinhaltung der Bestimmungen über den Brandschutz. Dazu ist grundsätzlich festzuhalten, dass bereits mit Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 22.06.2015, Zl ***** in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.11.2015, Zl *****, bestätigt mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 24.02.2016, Zl LVwG-2015/40/3079-5 das Ansuchen der nunmehrigen Antragsteller vom 10.06.2014 auf Grundstücksteilung rechtskräftig abgewiesen wurde. Ein wesentlicher Entscheidungsgrund war zum damaligen Zeitpunkt neben dem Widerspruch zum damals bestehenden Bebauungsplan auch die Nichteinhaltung der Bestimmungen über den Brandschutz. Derselbe Teilungsplan liegt dem nunmehrigen Ansuchen der Beschwerdeführer vom 03.10.2017 zugrunde, ohne dass sich die Bestimmungen über den Brandschutz geändert hätten. Das gegenständliche Ansuchen wäre daher bereits von der belangten Behörde wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen. Durch die inhaltliche Entscheidung bzw die Abweisung des Ansuchens wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen über den Brandschutz sind die Beschwerdeführer jedoch nicht schlechter gestellt. Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung auf die schlüssige und nachvollziehbare Stellungnahme des brandschutztechnischen Sachverständigen vom 31.01.2018. Dieser Stellungnahme sind die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, für das Landesverwaltungsgericht bestehen an der inhaltlichen Richtigkeit dieser Stellungnahme keine Zweifel, weshalb diese Stellungnahme auch der hier vorliegenden Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden kann. Die Beschwerdeführer stehen auf dem Standpunkt, dass die OIB Richtlinie 2 nur eine Richtlinie und nicht rechtlich verbindlich sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass sämtliche OIB Richtlinien durch § 38 Abs 1 Technische Bauvorschriften 2016 für verbindlich erklärt wurden. Die OIB Richtlinien stehen sohin im Verordnungsrang.Die Beschwerdeführer stehen auf dem Standpunkt, dass die OIB Richtlinie 2 nur eine Richtlinie und nicht rechtlich verbindlich sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass sämtliche OIB Richtlinien durch Paragraph 38, Absatz eins, Technische Bauvorschriften 2016 für verbindlich erklärt wurden. Die OIB Richtlinien stehen sohin im Verordnungsrang. Den Beschwerdeführern ist durchaus einzuräumen, dass von diesen Richtlinien in Ausnahmefällen auch abgewichen werden kann, dies jedoch unter der Voraussetzung, dass mit diesen Abweichungen selbstverständlich das gleiche Sicherheitsniveau erreicht wird und dies auf Sachverständigenebene auch schlüssig und nachvollziehbar bestätigt wird. Eine derartige Bestätigung konnte von den Beschwerdeführern jedoch nicht vorgelegt werden. Die brandschutztechnischen Bestimmungen werden daher nicht eingehalten. Wenn die Beschwerdeführer weiters eine zivilrechtliche Vereinbarung zwischen den jeweiligen Eigentümern ins Treffen führen, so ist festzuhalten, dass aufgrund einer zivilrechtlichen Vereinbarung von zwingenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht abgewichen werden kann. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung aufzeigen können. Bei der Einhaltung der Erfordernisse des Brandschutzes handelt es sich um eine Bewilligungsvoraussetzung. Dass die Erfordernisse des Brandschutzes derzeit nicht erfüllt sind, wird vom brandschutztechnischen Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wurde von den Beschwerdeführern (trotz entsprechendem Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides) nicht beantragt. Auch das Landesverwaltungsgericht sah von Amts wegen keine Notwendigkeit zur Durchführung einer Verhandlung gegeben. Fragen des Sachverhalts stellten sich nicht, es waren reine Rechtsfragen zu beantworten. Die Akten haben erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, einem Entfall der Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wurde von den Beschwerdeführern (trotz entsprechendem Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides) nicht beantragt. Auch das Landesverwaltungsgericht sah von Amts wegen keine Notwendigkeit zur Durchführung einer Verhandlung gegeben. Fragen des Sachverhalts stellten sich nicht, es waren reine Rechtsfragen zu beantworten. Die Akten haben erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, einem Entfall der Verhandlung standen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.40.1453.1