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{'item': 'LVwG-2018/41/0969-4'}

Obsah (4)Art 133§ 38§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.07.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/41/0969-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

Art 133Abs 4 B-VG unzulässig.2.

Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensablauf/Feststellungen: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.12.2016, Zlen **** und ****, wurde unter Punkt I. gem den § 5 Abs 1 lit a und Abs 2 Forstgesetz 1975 festgestellt, dass es sich bei der in der Planbeilage A, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildet, rot umrandeten Teilfläche im Ausmaß von ca 264 m² des Gst **1 KG Z um Wald im Sinne des § 1a Abs 1 und Abs 2 Forstgesetz 1975 handelt. Unter Punkt II. dieses Bescheides wurde AA gem den §§ 172 Abs 6 lit a iVm § 17 Abs 1 Forstgesetz 1975 verpflichtet, auf seine Gefahr und Kosten zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf Gst **1 KG Z unverzüglich, spätestens jedoch bis 30.04.2017 die auf diesem Grundstück verlegte Leerverrohrung für Wasser und Strom zu entfernen sowie die genannte (vorher widerrechtlich gerodete) Waldteilfläche wieder zu bewalden, wobei die zu verwendenden Baumarten, die Anzahl der Pflanzen etc detailliert angeführt wurden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.12.2016, Zlen **** und ****, wurde unter Punkt römisch eins. gem den Paragraph 5, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, Forstgesetz 1975 festgestellt, dass es sich bei der in der Planbeilage A, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildet, rot umrandeten Teilfläche im Ausmaß von ca 264 m² des Gst **1 KG Z um Wald im Sinne des Paragraph eins a, Absatz eins und Absatz 2, Forstgesetz 1975 handelt. Unter Punkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde AA gem den Paragraphen 172, Absatz 6, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz 1975 verpflichtet, auf seine Gefahr und Kosten zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf Gst **1 KG Z unverzüglich, spätestens jedoch bis 30.04.2017 die auf diesem Grundstück verlegte Leerverrohrung für Wasser und Strom zu entfernen sowie die genannte (vorher widerrechtlich gerodete) Waldteilfläche wieder zu bewalden, wobei die zu verwendenden Baumarten, die Anzahl der Pflanzen etc detailliert angeführt wurden. Dieser Bescheid wurde nicht bekämpft und ist am 11.01.2017 in Rechtskraft erwachsen. Bereits in der Begründung dieses Bescheides hatte sich die belangte Behörde mit dem Einwand des nunmehrigen Beschwerdeführers, dass aus eisenbahnrechtlicher Sicht eine forstrechtliche Rodungsbewilligung aus seiner Sicht dann nicht erforderlich wäre, wenn sich die Entfernung des Baumbestandes im Gefährdungsbereich einer Eisenbahnanlage zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des Eisenbahnbetriebes als notwendig erweist und mit seinem Hinweis auf den Gefährdungsbereich nach § 43 Abs 2 EisbG und damit zusammenhängende Fragen rechtlich auseinandergesetzt (vgl Seiten 10 und 11 dieses Bescheides). Dieser Bescheid wurde nicht bekämpft und ist am 11.01.2017 in Rechtskraft erwachsen. Bereits in der Begründung dieses Bescheides hatte sich die belangte Behörde mit dem Einwand des nunmehrigen Beschwerdeführers, dass aus eisenbahnrechtlicher Sicht eine forstrechtliche Rodungsbewilligung aus seiner Sicht dann nicht erforderlich wäre, wenn sich die Entfernung des Baumbestandes im Gefährdungsbereich einer Eisenbahnanlage zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des Eisenbahnbetriebes als notwendig erweist und mit seinem Hinweis auf den Gefährdungsbereich nach Paragraph 43, Absatz 2, EisbG und damit zusammenhängende Fragen rechtlich auseinandergesetzt vergleiche Seiten 10 und 11 dieses Bescheides). Der Einwand des nunmehrigen Beschwerdeführers, dass auch bestockte Flächen, die dem unmittelbaren Betrieb einer am 1.1.1976 bestehenden Eisenbahn diesen, nicht als Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 gelten würden, war weiters Gegenstand des mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.05.2017, Zlen **** und ****, als unbegründet abgewiesenen Wiederaufnahmeantrages des Beschwerdeführers vom 20.04.2017 betreffend den rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 02.12.2016 und der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Beschwerde vom 29.06.

  1. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid der belangten Behörde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17.10.2017, LVwG-2017/44/1672-4, als unbegründet abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 01.11.2017 wurde von AA bei der belangten Behörde neuerlich ein Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 02.12.2016 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens eingebracht und dieser Antrag damit begründet, dass aufgrund einer Nachfrage beim zuständigen Sachbearbeiter der belangten Behörde, Herrn BB, am 19.10.2017, ihm eine Auskunft des BMVIT vom 31.08.2016 ausgehändigt worden sei. Aufgrund der dem Schreiben vom BMVIT – ****, beigeschlossenen Kopie des eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligungsbescheides vom 23.04.1953 sei abzuleiten, dass der Sachbearbeiter der Forstbehörde als auch der beigezogene forsttechnische Sachverständige im aufzunehmenden Verfahren die Sach- bzw Rechtslage vollkommen falsch beurteilt hätten. Diesem Betriebsbewilligungsbescheid, der aufgrund des § 22 Reichsbahngesetz 1943 erlassen worden sei, sei eindeutig zu entnehmen, dass damit über sämtliche berührten Interessen, welche eindeutig auch das Forstrecht beinhalte, entschieden worden sei. Aus diesen Unterlagen, welche der Behörde unter Aktenzahl **** seit August 2016 bekannt seien, gehe eindeutig hervor, dass auch Flächen einer Eisenbahnanlage nicht als Wald im Sinne des Forstgesetzes gelten würden. Die falsche Beurteilung könne wohl nur in Unkenntnis des Forstrechtes erfolgt sein. Mit Schriftsatz vom 01.11.2017 wurde von AA bei der belangten Behörde neuerlich ein Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 02.12.2016 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens eingebracht und dieser Antrag damit begründet, dass aufgrund einer Nachfrage beim zuständigen Sachbearbeiter der belangten Behörde, Herrn BB, am 19.10.2017, ihm eine Auskunft des BMVIT vom 31.08.2016 ausgehändigt worden sei. Aufgrund der dem Schreiben vom BMVIT – ****, beigeschlossenen Kopie des eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligungsbescheides vom 23.04.1953 sei abzuleiten, dass der Sachbearbeiter der Forstbehörde als auch der beigezogene forsttechnische Sachverständige im aufzunehmenden Verfahren die Sach- bzw Rechtslage vollkommen falsch beurteilt hätten. Diesem Betriebsbewilligungsbescheid, der aufgrund des Paragraph 22, Reichsbahngesetz 1943 erlassen worden sei, sei eindeutig zu entnehmen, dass damit über sämtliche berührten Interessen, welche eindeutig auch das Forstrecht beinhalte, entschieden worden sei. Aus diesen Unterlagen, welche der Behörde unter Aktenzahl **** seit August 2016 bekannt seien, gehe eindeutig hervor, dass auch Flächen einer Eisenbahnanlage nicht als Wald im Sinne des Forstgesetzes gelten würden. Die falsche Beurteilung könne wohl nur in Unkenntnis des Forstrechtes erfolgt sein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.03.2018, Zlen **** und ****, wurde der neuerlich eingebrachte Wiederaufnahmeantrag als unbegründet abgewiesen und die Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass das Bestehen dieser Bahnstromleitung samt Mast im östlichen Eckbereich des Gst **1 KG Z der Behörde bereits zum Zeitpunkt der bekämpften Entscheidung – Bescheid vom 02.12.2016 – sowie auch anlässlich der Entscheidung über den ersten diesbezüglich eingebrachten Wiederaufnahmeantrag, über welchem mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.05.2017 entschieden wurde, bekannt gewesen sei. Auch dem Antragsteller habe das Vorhandensein der Bahnstromleitung samt Tragmast im östlichen Eckbereich des Grundstückes bekannt sein müssen, da dieser das Gst Nr **1 KG Z erst im Jahre 2010 käuflich erworben habe und die dort genannten Anlagen dort bereits Bestand gewesen seien. Fest stehe, dass sämtliche Vorhaben des nunmehrigen Beschwerdeführers, welche sich auf das in seinem Eigentum befindliche Gst **1 KG Z beziehen, in keinerlei Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb der CC stünden. Auch das (neuerliche) Vorbringen des Antragstellers, dass der gegenständliche bekämpfte Auftrag sowie die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes den Inhalten der Verordnung über die Erklärung des Tschirgant-Bergsturzes zum Naturschutzgebiet, LGBl Nr 20/2009, wiederspreche, gehe ins Leere. Entsprechend dieser Verordnung sei lediglich „die Vornahme von Neuaufforstungen“ verboten. Im Gegenstandsfall handle es sich nicht um eine Neuaufforstung, sondern lediglich um den Auftrag zur Wiederaufforstung einer bisherigen Waldfläche, welche durch den Antragsteller wiederrechtlich gerodet worden sei und somit um einen Auftrag zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen bzw ursprünglichen Zustandes. Auch das (neuerliche) Vorbringen des Antragstellers, dass der gegenständliche bekämpfte Auftrag sowie die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes den Inhalten der Verordnung über die Erklärung des Tschirgant-Bergsturzes zum Naturschutzgebiet, Landesgesetzblatt Nr 20 aus 2009,, wiederspreche, gehe ins Leere. Entsprechend dieser Verordnung sei lediglich „die Vornahme von Neuaufforstungen“ verboten. Im Gegenstandsfall handle es sich nicht um eine Neuaufforstung, sondern lediglich um den Auftrag zur Wiederaufforstung einer bisherigen Waldfläche, welche durch den Antragsteller wiederrechtlich gerodet worden sei und somit um einen Auftrag zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen bzw ursprünglichen Zustandes. Mit Schreiben vom 24.04.2018 wurde von AA Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.03.2018 erhoben und darauf verwiesen, dass die betroffene Teilfläche Teil einer dem dauernden Betrieb einer Eisenbahnanlage dienenden Fläche, in diesem Fall dem Gefährdungsbereich der 110 kV Leitung X-W, sei. Auch könne es nicht sein, dass die Behörde es unterlasse, selbst Vermessungen über den Gefährdungsbereich zu veranlassen und immer wieder nur lapidar begründe, dass nur ein östlicher Teilbereich des Gst **1 von der Eisenbahnanlage betroffen wäre. Die Behörde habe es auch unterlassen, Einsicht in den eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligungsakt vom 14.04.1953 zu nehmen. Aus diesem Genehmigungsbescheid ergebe sich in Verbindung mit den damaligen in Geltung gewesenen eisenbahnrechtlichen Bestimmungen, dass sämtliche betroffenen rechtlichen Angelegenheiten als miterledigt gelten würden und somit auch die forstrechtliche Verfahrenskonzentrationsbestimmung. Es wurde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid vom 26.03.2018 ersatzlos aufheben, in eventu der Beschwerde Folge geben und nach weiterer Beweisaufnahme und öffentlicher mündlicher Verhandlung den angefochtenen Bescheid vom 26.03.2018 ersatzlos aufheben. Aus dem Grundbuchsauzug EZ **** GB Z (Eigentümer AA aufgrund des Kaufvertrages vom 08.03.2010, TBZ ****) ergibt sich aus der Eintragung C-Laufnummer 4 die Einverleibung der Dienstbarkeit der Übertragungsleitung auf Gst **1 für die Republik Österreich (Eisenbahnverwaltung). Dem Beschwerdeführer war bekannt, dass auf Gst **1 der KG Z ein Tragmast der CC 110 kV Leitung situiert ist. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Akt der belangten Behörde zu Zl ****, und auf den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zl LVwG-2018/41/0969, hier insbesondere auf das Protokoll über die öffentliche mündliche Verhandlung vom 21.06.2018, OZl
  2. II.römisch zwei. Erwägungen: Die im Verfahren maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, idF BGBl I Nr 33/2013, lautet wie folgt:Die im Verfahren maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lautet wie folgt: § 69Paragraph 69 „Wiederaufnahme des Verfahrens

(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und: 1.Ziffer eins der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder 2.Ziffer 2 neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder 3.Ziffer 3 der Bescheid

§ 38

von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;der Bescheid

Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde; 4.Ziffer 4 nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. …
(4)Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.“ Im gegenständlichen Fall hat das Landesverwaltungsgericht Tirol über eine Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y und damit einer Verwaltungsbehörde zu entscheiden (vgl Art 120 Abs 1 Z 1 B-VG). Im gegenständlichen Fall hat das Landesverwaltungsgericht Tirol über eine Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y und damit einer Verwaltungsbehörde zu entscheiden vergleiche Artikel 120, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG). Die Bezirkshauptmannschaft Y hat mit Bescheid vom 26.03.2018, Zlen **** und ****, den neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 02.12.2016, Zl ****, abgeschlossenen Verfahrens als unbegründet abgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher zu prüfen, ob diese Abweisung zu Recht ergangen ist und sich dabei mit der Bestimmung des § 69 AVG 1991 auseinander zu setzen. Eine solche Prüfung fällt in die Entscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol, auch wenn

§ 17Vw

GVG der vierte Teil des AVG und damit § 69 im Verfahren über Beschwerden gem Art 130 Abs 1 B-VG nicht anzuwenden ist. Ein Widerspruch zu dieser Bestimmung ist nicht gegeben, da das Landesverwaltungsgericht Tirol lediglich prüft, ob die belangte Behörde die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages zu Recht auf § 69 AVG gestützt hat (vgl VfGH 18.06.2014, Zl G5/2014-9, zur Bestimmung des § 68 AVG). Die Bezirkshauptmannschaft Y hat mit Bescheid vom 26.03.2018, Zlen **** und ****, den neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 02.12.2016, Zl ****, abgeschlossenen Verfahrens als unbegründet abgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher zu prüfen, ob diese Abweisung zu Recht ergangen ist und sich dabei mit der Bestimmung des Paragraph 69, AVG 1991 auseinander zu setzen. Eine solche Prüfung fällt in die Entscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol, auch wenn

Paragraph 17, VwGVG der vierte Teil des AVG und damit Paragraph 69, im Verfahren über Beschwerden gem Artikel 130, Absatz eins, B-VG nicht anzuwenden ist. Ein Widerspruch zu dieser Bestimmung ist nicht gegeben, da das Landesverwaltungsgericht Tirol lediglich prüft, ob die belangte Behörde die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages zu Recht auf Paragraph 69, AVG gestützt hat vergleiche VfGH 18.06.2014, Zl G5/2014-9, zur Bestimmung des Paragraph 68, AVG). Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages vom 01.11.2017 ist das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.12.2016, Zlen ****/9-2015 und ****, abgeschlossene forstrechtliche Verfahren. Dieser Bescheid bildet die letztinstanzliche (materiell rechtliche) Entscheidung im Sinne des § 69 Abs 4 AVG. Dementsprechend war die Bezirkshauptmannschaft Y auch zuständig zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers vom 01.11.2017 (vgl auch VwGH 14.11.2006, Zl 2005/05/0260). Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages vom 01.11.2017 ist das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.12.2016, Zlen ****/9-2015 und ****, abgeschlossene forstrechtliche Verfahren. Dieser Bescheid bildet die letztinstanzliche (materiell rechtliche) Entscheidung im Sinne des Paragraph 69, Absatz 4, AVG. Dementsprechend war die Bezirkshauptmannschaft Y auch zuständig zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers vom 01.11.2017 vergleiche auch VwGH 14.11.2006, Zl 2005/05/0260). Mit der in § 69 AVG vorgesehenen Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Möglichkeit eröffnet, ein durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen „aus der Welt zu schaffen“ und wieder zu eröffnen. Damit wird die Rechtskraft des Bescheides beseitigt und das Verfahren neuerlich in Gang gebracht, um in derselben Sache einen neuerlichen Bescheid zu erlassen. Das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist, da sie eine Durchbrechung der Rechtskraft und damit einen Eingriff in die Rechtssicherheit ermöglichen, „streng“ zu prüfen (vgl VwGH 26.04.1984, Zl 81/05/0081). Mit der in Paragraph 69, AVG vorgesehenen Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Möglichkeit eröffnet, ein durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen „aus der Welt zu schaffen“ und wieder zu eröffnen. Damit wird die Rechtskraft des Bescheides beseitigt und das Verfahren neuerlich in Gang gebracht, um in derselben Sache einen neuerlichen Bescheid zu erlassen. Das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist, da sie eine Durchbrechung der Rechtskraft und damit einen Eingriff in die Rechtssicherheit ermöglichen, „streng“ zu prüfen vergleiche VwGH 26.04.1984, Zl 81/05/0081). Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt voraus, dass es sich um ein Verwaltungsverfahren handelt, welches durch Bescheid erledigt wurde. Der verfahrensbeendende Bescheid muss bereits rechtsgültig erlassen worden sein und damit rechtliche Existenz erlangt haben. Der Bescheid, mit dem das Verfahren abgeschlossen wurde, dessen Wiederaufnahme begehrt oder verfügt wird, muss in formelle Rechtskraft erwachsen sein, das heißt, es darf ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig sein. Gegenständlich soll das mit formellem rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.12.2016, IM **** und ****, abgeschlossene Verfahren wieder aufgenommen werden. Es stellt sich sohin die Frage, ob die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Wiederaufnahmegründe gem § 69 Abs 1 Z 1 bis 4 AVG gegeben sind. Gegenständlich soll das mit formellem rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.12.2016, IM **** und ****, abgeschlossene Verfahren wieder aufgenommen werden. Es stellt sich sohin die Frage, ob die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Wiederaufnahmegründe gem Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AVG gegeben sind. Der Beschwerdeführer macht inhaltlich den Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs 1 Z 2 AVG geltend, wonach neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Dieses neue Beweismittel der eisenbahnrechtliche Bewilligungsbescheid vom 23.04.1953 bzw ein Schreiben des BMVIT vom 31.08.2016 sein, wonach vom BMVITbei der CC-Infrastruktur AG (Bahnsysteme) erhoben wurde, dass auf Gst **1 in der KG Z der Mast Nr 102 der CC 110 kV Bahnstromleitung V-UW X situiert ist und dass dieser Mast seit der Errichtung der Leitungsanlage in den Jahren 1950 bis 1953 besteht. Der Beschwerdeführer macht inhaltlich den Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG geltend, wonach neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Dieses neue Beweismittel der eisenbahnrechtliche Bewilligungsbescheid vom 23.04.1953 bzw ein Schreiben des BMVIT vom 31.08.2016 sein, wonach vom BMVITbei der CC-Infrastruktur AG (Bahnsysteme) erhoben wurde, dass auf Gst **1 in der KG Z der Mast Nr 102 der CC 110 kV Bahnstromleitung V-UW römisch zehn situiert ist und dass dieser Mast seit der Errichtung der Leitungsanlage in den Jahren 1950 bis 1953 besteht. Ein Wiederaufnahmegrund kann von vorneherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft. Unrichtige rechtliche Beurteilungen seitens der Behörde oder der Partei, das heißt neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen sind keine Tatsachen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu rechtfertigen vermögen (vgl VwGH 23.04.1998, 95/15/0108). Ein Wiederaufnahmegrund kann von vorneherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft. Unrichtige rechtliche Beurteilungen seitens der Behörde oder der Partei, das heißt neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen sind keine Tatsachen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu rechtfertigen vermögen vergleiche VwGH 23.04.1998, 95/15/0108). Das Wiederaufnahmeverfahren hat nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels im Wege über die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu sanieren (VwGH 27.06.2002, 2002/07/0055). Das vom Beschwerdeführer als Beweismittel vorgelegte Schreiben des BMVIT vom 31.08.2016, aus welchem sich ergibt, dass sich auf Gst **1 KG Z ein CC-Strommast der CC 110 kV Bahnstromleitung befindet bzw der Verweis auf den eisenbahnrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 23.04.1953 enthält nach Ansicht des erkennenden Gerichtes keine neuen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des § 69 Abs 1 Z 2 AVG

  1. Schon aus dem Grundbuchsauszug zur Liegenschaft EZ **** GB Z (Eigentümer AA aufgrund des Kaufvertrages vom 08.03.2010), TBZ ****, erhellt aus C-Laufnummer 4 die Einverleibung der Dienstbarkeit der Übertragungsleitung auf Gst **1 für die Republik Österreich (Eisenbahnverwaltung). Der Beschwerdeführer hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 21.06.2018 bestätigt, dass ihm die Situierung eines CC-Strommastes auf seinem Grundstück **1 der KG Z schon seit Jahren bekannt ist. Die belangte Behörde hat sich bereits in ihrem Bescheid vom 02.12.2016, Zlen **** und **** (Seiten 10 und 11), mit dem Einwand des Beschwerdeführers, dass seiner Ansicht nach aus eisenbahnrechtlicher Sicht eine forstrechtliche Rodungsbewilligung dann nicht erforderlich wäre, wenn sich die Entfernung des Baumbestandes im Gefährdungsbereich einer Eisenbahnanlage zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des Eisenbahnbetriebes als notwendig erweist und dass bei Hochspannungsleitungen das Ausmaß des Gefährdungsbereiches im § 43 Abs 2 Eisenbahngesetz metermäßig (25 m bei Freileitungen, 5 m bei Verkabelung) vorgeben sei und innerhalb dieses Gefährdungsbereiches nicht nur die Errichtung von gefährdeten Anlagen, sondern auch die Vornahme sonstiger gefährdender Handlungen (wie Bepflanzungen) verboten sei, rechtlich bereits auseinandergesetzt. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass auch bestockte Flächen einer Eisenbahnanlage nicht als Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 gelten würden, war zudem bereits Inhalt des mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.05.2017, Zlen **** und ****, unbegründet abgewiesenen Wiederaufnahmeantrages des Beschwerdeführers vom 20.04.2017 und Inhalt der von diesem dagegen erhobenen Beschwerde vom 29.06.
  2. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid war mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17.10.2017, LVwG-2017/44/1672-4, als unbegründet abgewiesen worden. Das vom Beschwerdeführer als Beweismittel vorgelegte Schreiben des BMVIT vom 31.08.2016, aus welchem sich ergibt, dass sich auf Gst **1 KG Z ein CC-Strommast der CC 110 kV Bahnstromleitung befindet bzw der Verweis auf den eisenbahnrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 23.04.1953 enthält nach Ansicht des erkennenden Gerichtes keine neuen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG
  3. Schon aus dem Grundbuchsauszug zur Liegenschaft EZ **** GB Z (Eigentümer AA aufgrund des Kaufvertrages vom 08.03.2010), TBZ ****, erhellt aus C-Laufnummer 4 die Einverleibung der Dienstbarkeit der Übertragungsleitung auf Gst **1 für die Republik Österreich (Eisenbahnverwaltung). Der Beschwerdeführer hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 21.06.2018 bestätigt, dass ihm die Situierung eines CC-Strommastes auf seinem Grundstück **1 der KG Z schon seit Jahren bekannt ist. Die belangte Behörde hat sich bereits in ihrem Bescheid vom 02.12.2016, Zlen **** und **** (Seiten 10 und 11), mit dem Einwand des Beschwerdeführers, dass seiner Ansicht nach aus eisenbahnrechtlicher Sicht eine forstrechtliche Rodungsbewilligung dann nicht erforderlich wäre, wenn sich die Entfernung des Baumbestandes im Gefährdungsbereich einer Eisenbahnanlage zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des Eisenbahnbetriebes als notwendig erweist und dass bei Hochspannungsleitungen das Ausmaß des Gefährdungsbereiches im Paragraph 43, Absatz 2, Eisenbahngesetz metermäßig (25 m bei Freileitungen, 5 m bei Verkabelung) vorgeben sei und innerhalb dieses Gefährdungsbereiches nicht nur die Errichtung von gefährdeten Anlagen, sondern auch die Vornahme sonstiger gefährdender Handlungen (wie Bepflanzungen) verboten sei, rechtlich bereits auseinandergesetzt. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass auch bestockte Flächen einer Eisenbahnanlage nicht als Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 gelten würden, war zudem bereits Inhalt des mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.05.2017, Zlen **** und ****, unbegründet abgewiesenen Wiederaufnahmeantrages des Beschwerdeführers vom 20.04.2017 und Inhalt der von diesem dagegen erhobenen Beschwerde vom 29.06.
  4. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid war mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17.10.2017, LVwG-2017/44/1672-4, als unbegründet abgewiesen worden. Im beschwerdegegenständlichen Wiederaufnahmeantrag vom 01.11.2017 hat der nunmehrige Beschwerdeführer selber darauf hingewiesen, dass die von ihm vorgelegten Unterlagen der Behörde unter Aktenzahl **** bereits seit August 2016 bekannt sind, womit er der belangten Behörde eine unrichtige rechtliche Beurteilung unterstellt und selber eingeräumt hat, dass es sich bei den von ihm vorgelegten Schriftstücken um kein neues Beweismittel handelt. Der Beschwerde kommt sohin keine Berechtigung zu, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war. III.römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte zu prüfen, ob die bekämpfte Abweisung des Wiederaufnahmeantrages zu Recht erfolgt ist. Es hat sich dabei an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Im gegenständlichen Verfahren war somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen (vgl VwGH 24.09.2014, Zl Ra 2014/03/0027, mit Hinweis auf VwGH 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053). Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig.Im gegenständlichen Verfahren war somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen vergleiche VwGH 24.09.2014, Zl Ra 2014/03/0027, mit Hinweis auf VwGH 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053). Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.41.0969.4

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