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{'item': 'LVwG-2018/28/0472-7'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.07.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/28/0472-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richte

§ 7d

AVRAG (Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend Lohneinstufung) der oben angeführten Arbeitnehmerinnen in deutscher Sprache am Arbeitsort bereitgehalten wurden.„Sie haben es als gesetzlicher Vertreter der Firma CC, und somit als nach außen zur Vertretung befugtes Organ der Firma CC, zu verantworten, dass die Firma CC mit Sitz der Unternehmensleitung in römisch zehn, W, Adresse 2, als Arbeitgeber drei Arbeitnehmerinnen (DD, geb. xx.xx.xxxx, EE, geb. xx.xx.xxxx und FF, geb. xx.xx.xxxx) nach Österreich entsandt hat und zumindest am 30.04.2016 als Showkünstlerinnen in römisch fünf, Adresse 3, beschäftigt hat,

Paragraph 7 d, AVRAG (Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend Lohneinstufung) der oben angeführten Arbeitnehmerinnen in deutscher Sprache am Arbeitsort bereitgehalten wurden. Es konnten die Lohnunterlagen (Arbeitszeitaufzeichnungen, Lohnzettel und Auszahlungsbestätigungen der Gehälter) der Finanzpolizei anlässlich der Kontrolle am 30.04.2016 um 23:00 Uhr in deutscher Sprache am Arbeitsort nicht vorgelegt werden. Sie haben dadurch als nach außen vertretungsbefugtes Organ der Firma CC eine Verwaltungsübertretung nach § 7i Abs. 4 Z 1 AVRAG iVm § 7d Abs. 1 AVRAG begangen:Sie haben dadurch als nach außen vertretungsbefugtes Organ der Firma CC eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG begangen: Gemäß § 7i Abs. 4 Z 1 AVRAG idF v 31.12.2016 iVm § 7d Abs. 1

  1. und
  2. Satz AVRAG idF v 31.12.2016 wird gegen Sie unter Anwendung des § 20 VStG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,-- pro Arbeitnehmer, somit gesamt EUR 1.500,-- verhängt.Gemäß Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG in der Fassung v 31.12.2016 in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz eins,
  3. und
  4. Satz AVRAG in der Fassung v 31.12.2016 wird gegen Sie unter Anwendung des Paragraph 20, VStG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,-- pro Arbeitnehmer, somit gesamt EUR 1.500,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an dieser Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Tagen. Der Beschuldigte hat ferner als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG EUR 150,-- zu zahlen sowie die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Der Beschuldigte hat ferner als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG EUR 150,-- zu zahlen sowie die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt daher EUR 1.650,--„ Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt: „Sehr geehrte Damen und Herren! Mit 29.01.2018, eingehend mit 9.02.2018 in W, wurde mit Straferkenntnis eine Strafe in Höhe von 1.500,- € an den ehemaligen Geschäftsführer der CC, AA, Adresse 4, W, X, verhängt.Mit 29.01.2018, eingehend mit 9.02.2018 in W, wurde mit Straferkenntnis eine Strafe in Höhe von 1.500,- € an den ehemaligen Geschäftsführer der CC, AA, Adresse 4, W, römisch zehn, verhängt. Im ersten Absatz der Straferkenntnis wurde der vorgeworfene Tatbestand wie folgt dargelegt: Straferkenntnis Sie haben es als gesetzlicher Vertreter der Firma CC, und somit als nach außen zur Vertretung befugtes Organ der Firma CC, zu verantworten, dass die Firma CC mit Sitz der Unternehmensleitung in X, W, Adresse 2, als Arbeitgeber drei Arbeitnehmerinnen (DD, geb. xx.xx.xxxx, EE, geb. xx.xx.xxxx und FF, geb. xx.xx.xxxx) nach Österreich entsandt hat und zumindest am 30.04.2016 als Showkünstlerinnen in V, Adresse 3, beschäftigt hat,

§ 7d

AVRAG (Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen. Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend Lohneinstufung) der oben angeführten Arbeitnehmerinnen in deutscher Sprache am Arbeitsort bereitgehalten wurden.Sie haben es als gesetzlicher Vertreter der Firma CC, und somit als nach außen zur Vertretung befugtes Organ der Firma CC, zu verantworten, dass die Firma CC mit Sitz der Unternehmensleitung in römisch zehn, W, Adresse 2, als Arbeitgeber drei Arbeitnehmerinnen (DD, geb. xx.xx.xxxx, EE, geb. xx.xx.xxxx und FF, geb. xx.xx.xxxx) nach Österreich entsandt hat und zumindest am 30.04.2016 als Showkünstlerinnen in römisch fünf, Adresse 3, beschäftigt hat,

Paragraph 7 d, AVRAG (Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen. Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend Lohneinstufung) der oben angeführten Arbeitnehmerinnen in deutscher Sprache am Arbeitsort bereitgehalten wurden. und in weiterer Folge in rechtliche Hinsicht erwogen: Die Behörde hat in rechtlicher Hinsicht erwogen: Gemäß § 7d Abs, 1 AVRAG haben Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 7b Abs. 4 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (§ 7b Abs. 1 Z 4), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen Der im Spruch angeführte Sachverhalt ist auf Grund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses als zweifelsfrei erwiesen anzusehen. Es steht außer Zweifel, dass der Beschuldigte als Arbeitgeber der Arbeitnehmerinnen DD, geb. xx.xx.xxxx, EE, geb, xx.xx.xxxx, FF, geb. xx.xx.xxxx, diese nach Österreich zur fortgesetzten Arbeitsleistung entsandt hat,

§ 7d

AVRAG (Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend Lohneinstufung) der oben angeführten Arbeitnehmer in deutscher Sprache am 30,04.2016 in V, Adresse 3, bereitgehalten wurden. Bei der Kontrolle am 30.04.2016 lagen keine Arbeitszeitaufzeichnungen, Lohnzettel und Auszahlungsbestätigungen der Gehälter, welche gemäß § 7d AVRAG erforderlich sind, vor.Gemäß Paragraph 7 d, Abs, 1 AVRAG haben Arbeitgeber/innen im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins und 9 während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (Paragraph 7 b, Absatz 4, Ziffer 6,) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4,), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen Der im Spruch angeführte Sachverhalt ist auf Grund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses als zweifelsfrei erwiesen anzusehen. Es steht außer Zweifel, dass der Beschuldigte als Arbeitgeber der Arbeitnehmerinnen DD, geb. xx.xx.xxxx, EE, geb, xx.xx.xxxx, FF, geb. xx.xx.xxxx, diese nach Österreich zur fortgesetzten Arbeitsleistung entsandt hat,

Paragraph 7 d, AVRAG (Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend Lohneinstufung) der oben angeführten Arbeitnehmer in deutscher Sprache am 30,04.2016 in römisch fünf, Adresse 3, bereitgehalten wurden. Bei der Kontrolle am 30.04.2016 lagen keine Arbeitszeitaufzeichnungen, Lohnzettel und Auszahlungsbestätigungen der Gehälter, welche gemäß Paragraph 7 d, AVRAG erforderlich sind, vor. Die einschreitende Behörde hält eindeutig fest, die Firma CC hätte als Arbeitgeber drei Arbeitnehmerinnen nach Österreich entsandt und beschäftigt, ohne das die Lohnunterlagen am Arbeitsort bereitgehalten wurden. Es wurde somit von einer Mitarbeiterentsendung nach Österreich ausgegangen und auf dieser Grundlage die Strafe an den Geschäftsführer des Arbeitgebers verhängt. Wie sich nunmehr herausgestellt hat, ist die Feststellung einer Mitarbeiterentsendung nach Österreich unrichtig und fand keine Entsendung von Mitarbeitern nach Österreich statt. Die Erkenntnis, dass es sich im vorliegenden Fall um keine Mitarbeiterentsendung handelt, ergab sich in den letzten Monaten aus dem Behördenverkehr insbesondere mit den Juristen der Salzburger Gebietskrankenkasse sowie mit Mitarbeitern der Entsendeplattform des Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. Zum tatsächlichen Sachverhalt darf wie folgt angeführt werden: Die CC mit Sitz in X betrieb ein Unternehmen, welches im gesamten EU-Raum tätig war, insbesondere in der Gastronomie und in der Industriereinigung. Außerhalb X hatte die CC keine Betriebsstätten und wurden sämtliche Arbeitsverträge mit Mitarbeitern auf Basis des slowakischen Rechts abgeschlossen. Die Tätigkeit der Mitarbeiterinnen (insbesondere auch jener in der Straferkenntnis angeführten Arbeitnehmerinnen, DD, EE und FF) erfolgte auf der Basis von Werkverträgen, welche von der CC mit österreichischen Unternehmen in der Gastronomie abgeschlossen wurden. Die Mitarbeiterinnen waren ausschließlich dem slowakischen Unternehmen weisungsgebunden. Die österreichischen Werkvertragsnehmer übten keinen direkten Einfluss auf die Mitarbeiterinnen aus. Eine Arbeitskräfteüberlassung fand nicht statt und war dies immer unstrittig.Die CC mit Sitz in römisch zehn betrieb ein Unternehmen, welches im gesamten EU-Raum tätig war, insbesondere in der Gastronomie und in der Industriereinigung. Außerhalb römisch zehn hatte die CC keine Betriebsstätten und wurden sämtliche Arbeitsverträge mit Mitarbeitern auf Basis des slowakischen Rechts abgeschlossen. Die Tätigkeit der Mitarbeiterinnen (insbesondere auch jener in der Straferkenntnis angeführten Arbeitnehmerinnen, DD, EE und FF) erfolgte auf der Basis von Werkverträgen, welche von der CC mit österreichischen Unternehmen in der Gastronomie abgeschlossen wurden. Die Mitarbeiterinnen waren ausschließlich dem slowakischen Unternehmen weisungsgebunden. Die österreichischen Werkvertragsnehmer übten keinen direkten Einfluss auf die Mitarbeiterinnen aus. Eine Arbeitskräfteüberlassung fand nicht statt und war dies immer unstrittig. Die Arbeitnehmerinnen der CC stammten nahezu ausschließlich aus Drittstaaten (nicht aus Österreich und nicht aus X). Jedenfalls stammten die 3 genannten Arbeitnehmerinnen aus Drittstaaten und lag ein Dreiecksverhältnis vor. Die bei der CC angestellten Arbeitnehmerinnen waren zwar überwiegend saisonell (Wintertourismus / Sommertourismus) in Österreich beschäftigt, aber die Tätigkeit bei der CC stellte deren Haupteinkommen dar und fand im Heimatland keine nennenswerte, beziehungsweise im Fall der 3 genannten Arbeitnehmerinnen, gar keine Beschäftigung statt. Aus diesem Grund erfolgte auf Basis des Territorialprinzips (Beschäftigungslandprinzips) die Anmeldung bei den österreichischen Sozialversicherungsträgern. Die Entlohnung erfolgte ortsüblich zum Teil deutlich über dem Kollektivvertrag der Gastronomie in Österreich.Die Arbeitnehmerinnen der CC stammten nahezu ausschließlich aus Drittstaaten (nicht aus Österreich und nicht aus römisch zehn). Jedenfalls stammten die 3 genannten Arbeitnehmerinnen aus Drittstaaten und lag ein Dreiecksverhältnis vor. Die bei der CC angestellten Arbeitnehmerinnen waren zwar überwiegend saisonell (Wintertourismus / Sommertourismus) in Österreich beschäftigt, aber die Tätigkeit bei der CC stellte deren Haupteinkommen dar und fand im Heimatland keine nennenswerte, beziehungsweise im Fall der 3 genannten Arbeitnehmerinnen, gar keine Beschäftigung statt. Aus diesem Grund erfolgte auf Basis des Territorialprinzips (Beschäftigungslandprinzips) die Anmeldung bei den österreichischen Sozialversicherungsträgern. Die Entlohnung erfolgte ortsüblich zum Teil deutlich über dem Kollektivvertrag der Gastronomie in Österreich. Aufgrund des Dreieckverhältnisses und der Anmeldung der Arbeitnehmerinnen bei der Sozialversicherung in Österreich, handelte es sich um keine Entsendung. Die Arbeitnehmerinnen hatten Österreich als zuständiges Land für die soziale Sicherheit. Dies ergab sich aus der spezifischen Konstellation und wurde vor Aufnahme der Beschäftigung in Österreich mit den österreichischen Behörden (Gebietskrankenkassen und Finanzämtern) diesbezüglich eine Verständigung erzielt. Den rechtlichen Hintergrund bildeten dabei die maßgeblichen EU - Richtlinien. Die Entsendeplattform des Sozialministeriums hat dies auf Anfrage bestätigt: Wir bestätigen Ihre Vermutung, dass eine arbeitsrechtliche Beurteilung des oben definierten Sachverhalts gleich wie die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung zum Ergebnis kommen muss, dass eine Entsendung nicht vorliegt, sodass keine ZK03-Meldung abgegeben werden braucht." Angefragt wurde die Notwendigkeit der Abgabe von ZKO3 - Meldungen auf Basis der in den beiden vorangegangen Absätzen angeführten Konstellation. Da aufgrund der jüngsten Erkenntnisse keine Entsendung der drei angeführten Arbeitnehmerinnen nach Österreich stattgefunden hat, diese jedoch die Ausgangsbasis für die Verhängung der Strafe war, wird mit diesem Schreiben Beschwerde gegen den Strafbescheid an das Landesverwaltungsgericht gestellt. Es wird begehrt, den angeführten Strafbescheid wegen Rechtswidrigkeit vollständig und ersatzlos aufzuheben. Weiter wird im Interesse des Rechtschutzes des Beschuldigten festgehalten, dass bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist, für den Fall, dass die einschreitende Behörde nunmehr aufgrund eines geänderten Sachverhaltes neuerlich ein Vergehen feststellen möchte. Mögliche nicht nachgekommene Vorlageverpflichtungen aufgrund anderer Rechtsnormen, oder eines anderen Sachverhaltes, können nicht als Argument für die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides herangezogen werden, welcher in seinem Inhalt aufgrund falscher Tatsachenanahmen umfassend rechtswidrig ist. Aus slowakischer Sicht können die angewendeten strengen Strafnormen ohnehin kaum nachvollzogen werden: Alle Arbeitnehmerinnen waren zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei ordnungsgemäß angemeldet und fand nachweislich keinerlei Lohndumping statt. Die angeforderten Unterlagen wurden am nächsten Arbeitstag umgehend an die Finanzpolizei weitergeleitet. Der in der kontrollierten Nacht zuständige und normalerweise stets verfügbare Eventmanager der CC war unglücklicherweise in dieser Woche auf Urlaub (Kanarischen Inseln) und die Mitarbeiter vor Ort nur unzureichend eingeschult, um die elektronisch am Arbeitsort verfügbaren Lohnunterlagen abzurufen. Die von der CC ordnungsgemäß angemeldete Beschäftigung der 3 Arbeitnehmerinnen in Österreich unterschied sich überhaupt nicht von der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmerinnen durch in Österreich ansässige Unternehmen, für deren Beschäftigungsverhältnisse die strengen Vorlageverpflichtungen jedoch nicht gelten. Eine unterschiedliche Behandlung würde dem Gleichheitsprinzip widersprechen.“ Aus dem Strafantrag der Finanzpolizei Y vom 12.05.2016, Zl *****, geht zusammengefasst hervor, dass bei einer Kontrolle am 30.04.2016 um 23.00 Uhr in der Firma CC, Zweigniederlassung Adresse 5, U, Zweigniederlassung und Kontrollort Adresse 3, A-V, durch die Finanzpolizei Folgendes festgestellt werden konnte: Frau DD, Staatsangehörigkeit Rumänien, Frau EE, Staatsangehörigkeit Rumänien und Frau FF, Staatsangehörigkeit Lettland, wurden bei der Arbeit als Showkünstlerin (Table-Dance) angetroffen, angehalten und kontrolliert. Bei der Kontrolle lagen keine Arbeitszeitaufzeichnungen, Lohnzettel und Auszahlungsbestätigungen der Gehälter, die gem § 7d AVRAG erforderlich sind, auf. Die Firma wurde aufgefordert die Lohnunterlagen nachzureichen und wurde dies auch fristgerecht durchgeführt. Die Firma CC hat ihren Sitz in der Slowakischen Republik, W, Adresse 2. Verantwortlicher Beauftragter gem § 9 Abs 2 und 3 VStG iVm § 7j Abs 1 AVRAG ist der Beschwerdeführer selbst, Herr AA, , W, Adresse 4. Frau DD, Staatsangehörigkeit Rumänien, Frau EE, Staatsangehörigkeit Rumänien und Frau FF, Staatsangehörigkeit Lettland, wurden bei der Arbeit als Showkünstlerin (Table-Dance) angetroffen, angehalten und kontrolliert. Bei der Kontrolle lagen keine Arbeitszeitaufzeichnungen, Lohnzettel und Auszahlungsbestätigungen der Gehälter, die gem Paragraph 7 d, AVRAG erforderlich sind, auf. Die Firma wurde aufgefordert die Lohnunterlagen nachzureichen und wurde dies auch fristgerecht durchgeführt. Die Firma CC hat ihren Sitz in der Slowakischen Republik, W, Adresse 2. Verantwortlicher Beauftragter gem Paragraph 9, Absatz 2 und 3 VStG in Verbindung mit Paragraph 7 j, Absatz eins, AVRAG ist der Beschwerdeführer selbst, Herr AA, , W, Adresse 4. Da AA als Arbeitgeber im Sinn des §§ 7, 7a Abs 1 oder 7b Abs 1 und 9 iVm § 7i Abs 4 Z 1 AVRAG bzw verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlicher bzw verantwortlicher Beauftragter entgegen § 7d Abs 1 erster und zweiter Satz AVRAG die Lohnunterlagen nicht bereitgehalten hat, ist der jeweilige Tatbestand erfüllt und wird eine Strafe in der Höhe von Euro 3.000,00 beantragt. Da AA als Arbeitgeber im Sinn des Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins und 9 in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG bzw verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlicher bzw verantwortlicher Beauftragter entgegen Paragraph 7 d, Absatz eins, erster und zweiter Satz AVRAG die Lohnunterlagen nicht bereitgehalten hat, ist der jeweilige Tatbestand erfüllt und wird eine Strafe in der Höhe von Euro 3.000,00 beantragt. II.römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer war handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC mit Sitz in X, W, Adresse 2. Die Firma wurde im Jahr 2017 umgegründet und heißt diese nun GG Auch in der umgegründeten Firma ist der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer. Der Beschwerdeführer war handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC mit Sitz in römisch zehn, W, Adresse 2. Die Firma wurde im Jahr 2017 umgegründet und heißt diese nun GG Auch in der umgegründeten Firma ist der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer. Die Firma CC arbeitete mit Herrn JJ für das gegenständliche Tanzlokal zusammen. Herr JJ war kein Mitarbeiter der CC, sondern hat JJ eine Eventmanagementagentur. Die drei gegenständlichen Arbeitnehmerinnen waren in X nie beschäftigt, sondern sind von ihren Herkunftsländern nach Österreich gekommen, und zwar über Vermittlung von Herrn JJ. Dann wurden sie in Österreich von der CC für Österreich angestellt. So wurden dem Vertreter des Finanzamtes Y die drei Arbeitsverträge samt Ergänzungsblättern zu den Arbeitsverträgen gelegt. Der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses war daher Österreich. Die drei Arbeitnehmerinnen wurden zur Sozialversicherung in Österreich angemeldet. Die Firma CC arbeitete mit Herrn JJ für das gegenständliche Tanzlokal zusammen. Herr JJ war kein Mitarbeiter der CC, sondern hat JJ eine Eventmanagementagentur. Die drei gegenständlichen Arbeitnehmerinnen waren in römisch zehn nie beschäftigt, sondern sind von ihren Herkunftsländern nach Österreich gekommen, und zwar über Vermittlung von Herrn JJ. Dann wurden sie in Österreich von der CC für Österreich angestellt. So wurden dem Vertreter des Finanzamtes Y die drei Arbeitsverträge samt Ergänzungsblättern zu den Arbeitsverträgen gelegt. Der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses war daher Österreich. Die drei Arbeitnehmerinnen wurden zur Sozialversicherung in Österreich angemeldet. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen im Zusammenhang mit den Arbeitsverhältnissen der drei Arbeitnehmerinnen ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt, aus der Aussage und aus dem Vorbringen des Herrn BB sowie aus den drei Werkverträgen, welche seitens des informierten Vertreters der Finanzpolizei Y bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gelegt wurden (Beilage./3). IV.römisch vier. Rechtslage und Erwägungen: Im gegenständlichen Fall lag keine Entsendung vor, zumal Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses nicht im Entsendestaat lag und auch kein Rückkehrwille in den Entsendestaat durch die drei Arbeitnehmerinnen gegeben war. Die Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen lautet auszugsweise: Art 1Artikel eins Anwendungsbereich

(1)Diese Richtlinie gilt für Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, die im Rahmen der länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen Arbeitnehmer gemäß Abs 3 in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entsenden.
(1)Diese Richtlinie gilt für Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, die im Rahmen der länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen Arbeitnehmer gemäß Absatz 3, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entsenden. …
(3)Diese Richtlinie findet Anwendung, soweit die in Abs 1 genannten Unternehmen eine der folgenden länderübergreifenden Maßnahmen treffen:
(3)Diese Richtlinie findet Anwendung, soweit die in Absatz eins, genannten Unternehmen eine der folgenden länderübergreifenden Maßnahmen treffen:
  1. a)einen Arbeitnehmer in ihrem Namen und unter ihrer Leitung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats im Rahmen eines Vertrags entsenden, der zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem in diesem Mitgliedstaat tätigen Dienstleistungsempfänger geschlossen wurde, sofern für die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer besteht, oder
  2. b)einen Arbeitnehmer in eine Niederlassung oder ein der Unternehmensgruppe angehörendes Unternehmen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entsenden, sofern für die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer besteht, oder
  3. c)als Leiharbeitsunternehmen oder als einen Arbeitnehmer zur Verfügung stellendes Unternehmen einen Arbeitnehmer in ein verwendendes Unternehmen entsenden, das seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat oder dort seine Tätigkeit ausübt, sofern für die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitunternehmen oder dem einen Arbeitnehmer zur Verfügung stellenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer besteht. … Gegenständlich war es, wie bereits in den Sachverhaltsfeststellungen ausgeführt so, dass der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses nicht im Entsendestaat lag und auch kein Rückkehrwille der drei gegenständlichen Arbeitnehmerinnen in den Entsendestaat vorgelegen ist. Da dies nicht der Fall war, nicht von einer Entsendung gesprochen werde, unterlag die Firma des Beschwerdeführers auch nicht dem AVRAG, weshalb auch keine nach § 7d AVRAG geforderten Unterlagen bereitgehalten werden mussten. Da dies nicht der Fall war, nicht von einer Entsendung gesprochen werde, unterlag die Firma des Beschwerdeführers auch nicht dem AVRAG, weshalb auch keine nach Paragraph 7 d, AVRAG geforderten Unterlagen bereitgehalten werden mussten. Festgehalten wird weiters, dass der informierte Vertreter des Finanzamtes Y ebenfalls die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens beantragt hat. Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Weißgatterer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.28.0472.7

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