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{'item': 'LVwG-2018/38/1439-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.07.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/38/1439-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, Z, des Herrn BB, Adresse 2, Z, des Herrn CB, ebendort und des Herrn DB, ebendort, alle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt EE, Adresse 3, Z, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Z vom 14.05.2018, Zl *****, betreffend eine Änderung der Grundstücksgrenzen gemäß Tiroler Bauordnung, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Grundteilungsbewilligung gemäß § 14 Abs 1 iVm § 16 Abs 1 TBO 2018 genehmigt. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Grundteilungsbewilligung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, TBO 2018 genehmigt. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Ansuchen vom 21.11.2017 ersuchte Herr BB gemeinsam mit seinen Söhnen um Erteilung einer Bewilligung zur Grundstücksvereinigung einer Teilfläche von 7 m² aus dem Grundstück **1, Grundbuch ***** Y zu seinem Grundstück **2, Grundbuch ***** Y. Dieser Antrag auf Änderung der Grundstücksgrenzen wurde durch einen weiteren Schriftsatz des nunmehrigen Rechtsvertreters aller beteiligten Parteien vom 05.02.2018 ergänzt. Schließlich erging am 14.05.2018 zur Zahl ***** der fristgerecht bekämpfte Bescheid, mit dem der Antrag gem § 14 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2001 abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass, wenn auf Grundstücken unterschiedliche Baudichten festgelegt seien, sich die Frage nach deren Berechnung stellen würde. Würde man für die Berechnung jeweils nur den Grundstücks- bzw Bauplatzteil heranziehen, für welchen die entsprechende Dichte festgelegt sei, würde sich ein Widerspruch zu § 61 TROG 2016 ergeben, wonach die Dichte das zahlenmäßige Verhältnis einer bestimmten Größe zur Fläche des Bauplatzes sei. Würde man für die Berechnung den gesamten Bauplatz heranziehen, wäre für jeweils einen Teil des Bauplatzes mit einer Dichtefestlegung die entsprechende Dichte berechnet, die für den jeweiligen Teil des Bauplatzes gar nicht verordnet sei.Schließlich erging am 14.05.2018 zur Zahl ***** der fristgerecht bekämpfte Bescheid, mit dem der Antrag gem Paragraph 14, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2001 abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass, wenn auf Grundstücken unterschiedliche Baudichten festgelegt seien, sich die Frage nach deren Berechnung stellen würde. Würde man für die Berechnung jeweils nur den Grundstücks- bzw Bauplatzteil heranziehen, für welchen die entsprechende Dichte festgelegt sei, würde sich ein Widerspruch zu Paragraph 61, TROG 2016 ergeben, wonach die Dichte das zahlenmäßige Verhältnis einer bestimmten Größe zur Fläche des Bauplatzes sei. Würde man für die Berechnung den gesamten Bauplatz heranziehen, wäre für jeweils einen Teil des Bauplatzes mit einer Dichtefestlegung die entsprechende Dichte berechnet, die für den jeweiligen Teil des Bauplatzes gar nicht verordnet sei. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde führen die Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass gem Art 6 des Staatsgrundgesetzes es jedem Staatsbürger zustehe, Liegenschaften jeder Art zu erwerben und über dieselben frei zu verfügen. Die Bestimmungen des § 14 TBO 2011 in der derzeit geltenden Fassung (wohl gemeint TBO 2018) welche aufgrund einer Übergangsbestimmung auf die hier vorliegenden Grenzänderungen anzuwenden sei, stelle eine Einschränkung der vorgenannten verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte dar. Eine Verhinderung oder Erschwerung im Sinn des § 14 Abs 1 TBO durch die beantragten Grenzänderungen erfolge in einem Umfang, der bei verfassungskonformer Interpretation dieser Bestimmung zu keiner Abweisung der Anträge führen hätte können. Allein der Umstand, dass für die beiden Grundstücke vor den beantragten Grenzänderungen unterschiedliche Bebauungspläne und damit einhergehende Festlegungen verordnet worden seien, vermöge nicht auszureichen, eine derartige Verhinderung oder Erschwerung aufzuzeigen, sodass die beantragten Grenzänderungen nicht erteilt werden könnten. Die Grundstücke der Antragsteller seien seit vielen Jahren bebaut und es sei auch keine Überlegung vorhanden, eine weitere Bebauung durchzuführen. Auch könne nicht ersehen werden, weshalb schon eine Erschwerung oder Verhinderung im Sinne des § 14 TBO vorliegen solle, wenn unterschiedliche planungsrechtliche Festlegungen vorliegen würden. Die Flächen, die jeweils zugeschlagen werden sollten, würden Abstandsflächen im Sinne des § 6 TBO bilden und seien daher ohnehin nicht bebaubar. Bei Dichteberechnungen könnten diese Flächen außer Acht bleiben, da diese wenige Quadratmeter im Verhältnis zu den beiden bebauten Grundstücken hätten und eine vollkommen untergeordnete Rolle spielen würden, sodass sie bei den Dichteberechnungen nicht ins Gewicht fallen würden. Deshalb würde aus Sicht der Antragsteller eine unverhältnismäßige und nicht erforderliche Eigentumsbeschränkung vorliegen, sofern die beantragten geringfügigen Grenzänderungen nicht bewilligt würden. Bei der Argumentation, dass bei unterschiedlichen Bebauungsplänen bei einer Änderung der Grundstücksgrenzen entlang von Bebauungsplangrenzen es immer erforderlich wäre, zuerst die Bebauungspläne für die in Frage kommenden Grundstücke anzugleichen, werde übersehen, dass die Änderung von Bebauungsplänen nicht im Antragsrecht der Eigentümer gelegen sei. Dies würde ja bedeuten, dass mit der Erlassung von Bebauungsplänen, die Grundgrenzen an den Grenzen dieser Bebauungspläne gleichsam eingefroren werden würden. Diese Regelungskompetenz komme dem Verordnungsgeber aber nicht zu. Eine Grenzänderung, wie im gegenständlichen Fall, die nur zu einer Begradigung einer Grundgrenze führen solle, könne nicht dazu führen, dass umfangreiche Änderungen der Bebauungspläne die Folge wären. Demnach würde eine Auslegung, wie von der belangten Behörde getroffen, eine unzulässige Eigentumsbeschränkung darstellen. Zum Beweis werde deshalb die Einvernahme des Antragstellers BB, sowie die Durchführung eines Lokalaugenscheines beantragt. Des Weiteren werde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Ergänzung einer in erster Instanz gepflogenen Verhandlung, abändern und erkennen, dass das Ansuchen um Änderung der Grundstücksgrenzen im Sinne des Planes des Planverfassers FF KG vom 18.09.2017 zu GZ 6100 betreffend die Grundstücke **2 und 123 je KG Y genehmigt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen. Des Weiteren werde eine Beschwerdeverhandlung und ein Lokalaugenschein beantragt. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde führen die Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass gem Artikel 6, des Staatsgrundgesetzes es jedem Staatsbürger zustehe, Liegenschaften jeder Art zu erwerben und über dieselben frei zu verfügen. Die Bestimmungen des Paragraph 14, TBO 2011 in der derzeit geltenden Fassung (wohl gemeint TBO 2018) welche aufgrund einer Übergangsbestimmung auf die hier vorliegenden Grenzänderungen anzuwenden sei, stelle eine Einschränkung der vorgenannten verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte dar. Eine Verhinderung oder Erschwerung im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, TBO durch die beantragten Grenzänderungen erfolge in einem Umfang, der bei verfassungskonformer Interpretation dieser Bestimmung zu keiner Abweisung der Anträge führen hätte können. Allein der Umstand, dass für die beiden Grundstücke vor den beantragten Grenzänderungen unterschiedliche Bebauungspläne und damit einhergehende Festlegungen verordnet worden seien, vermöge nicht auszureichen, eine derartige Verhinderung oder Erschwerung aufzuzeigen, sodass die beantragten Grenzänderungen nicht erteilt werden könnten. Die Grundstücke der Antragsteller seien seit vielen Jahren bebaut und es sei auch keine Überlegung vorhanden, eine weitere Bebauung durchzuführen. Auch könne nicht ersehen werden, weshalb schon eine Erschwerung oder Verhinderung im Sinne des Paragraph 14, TBO vorliegen solle, wenn unterschiedliche planungsrechtliche Festlegungen vorliegen würden. Die Flächen, die jeweils zugeschlagen werden sollten, würden Abstandsflächen im Sinne des Paragraph 6, TBO bilden und seien daher ohnehin nicht bebaubar. Bei Dichteberechnungen könnten diese Flächen außer Acht bleiben, da diese wenige Quadratmeter im Verhältnis zu den beiden bebauten Grundstücken hätten und eine vollkommen untergeordnete Rolle spielen würden, sodass sie bei den Dichteberechnungen nicht ins Gewicht fallen würden. Deshalb würde aus Sicht der Antragsteller eine unverhältnismäßige und nicht erforderliche Eigentumsbeschränkung vorliegen, sofern die beantragten geringfügigen Grenzänderungen nicht bewilligt würden. Bei der Argumentation, dass bei unterschiedlichen Bebauungsplänen bei einer Änderung der Grundstücksgrenzen entlang von Bebauungsplangrenzen es immer erforderlich wäre, zuerst die Bebauungspläne für die in Frage kommenden Grundstücke anzugleichen, werde übersehen, dass die Änderung von Bebauungsplänen nicht im Antragsrecht der Eigentümer gelegen sei. Dies würde ja bedeuten, dass mit der Erlassung von Bebauungsplänen, die Grundgrenzen an den Grenzen dieser Bebauungspläne gleichsam eingefroren werden würden. Diese Regelungskompetenz komme dem Verordnungsgeber aber nicht zu. Eine Grenzänderung, wie im gegenständlichen Fall, die nur zu einer Begradigung einer Grundgrenze führen solle, könne nicht dazu führen, dass umfangreiche Änderungen der Bebauungspläne die Folge wären. Demnach würde eine Auslegung, wie von der belangten Behörde getroffen, eine unzulässige Eigentumsbeschränkung darstellen. Zum Beweis werde deshalb die Einvernahme des Antragstellers BB, sowie die Durchführung eines Lokalaugenscheines beantragt. Des Weiteren werde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Ergänzung einer in erster Instanz gepflogenen Verhandlung, abändern und erkennen, dass das Ansuchen um Änderung der Grundstücksgrenzen im Sinne des Planes des Planverfassers FF KG vom 18.09.2017 zu GZ 6100 betreffend die Grundstücke **2 und 123 je KG Y genehmigt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen. Des Weiteren werde eine Beschwerdeverhandlung und ein Lokalaugenschein beantragt. II.römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass sich das Grundstück **2, Grundbuch ***** Y, im Eigentum von Herrn BB, sowie im Eigentum von Herrn DB und Herrn CB befindet. Das Grundstück **1, Grundbuch ***** Y, befindet sich im Eigentum der Frau AA. Beide Grundstücke sind als Bauland/Wohngebiet gewidmet. Im Vermessungsplan der FF KG vom 14.07.2017 wurde die Abtrennung bzw Zuschreibung von jeweils 7 m² vom Grundstück **1 und Grundstück **3 als flächengleicher Tausch planlich dargestellt. Dieser Tausch wurde zivilrechtlich durch den Abschluss des Tauschvertrages vom 20.07.2017 abgeschlossen. Weiters steht fest, dass für das Grundstück **1 ein allgemeiner und ergänzender Bebauungsplan im Sinn des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 zur Zahl AL-B20 (in Kraft getreten am 17.10.1995) und AL-B20/1 (in Kraft getreten am 17.10.1995) besteht. Für das Grundstück **2 besteht ein allgemeiner und ergänzender Bebauungsplan des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 AL-B28 (in Kraft getreten am 17.03.2010) und AL-B28/1 (in Kraft getreten am 07.07.2010). III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Z zur Zahl *****. Die Feststellungen betreffend die Eigentumsverhältnisse ergeben sich aus dem im Behördenakt befindlichen Tauschvertrag vom 20.07.2017. Die Feststellungen betreffend die Größe der abzutrennenden Teilflächen ergeben sich aus dem Vermessungsplan der Firma FF KG vom 14.07.2017. IV.römisch vier. Rechtslage: Gemäß § 14 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 (kurz TBO) bedürfen die Teilung, die Vereinigung und jede sonstige Änderung vonGemäß Paragraph 14, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2018, Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2018, (kurz TBO) bedürfen die Teilung, die Vereinigung und jede sonstige Änderung von

  1. a)als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmeten Grundstücken und
  2. b)von Grundstücken, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs 1 lit d und e des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 festgelegten Bereiche liegen,
  3. b)von Grundstücken, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach Paragraph 31, Absatz eins, Litera d und e des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 festgelegten Bereiche liegen, der Bewilligung der Behörde. Dies gilt auch für Grundstücke, die nur zum Teil eine Widmung nach lit a aufweisen oder in einem der in der lit b genannten Bereiche liegen, wenn die Änderung auch den betreffenden Teil des Grundstückes betrifft.der Bewilligung der Behörde. Dies gilt auch für Grundstücke, die nur zum Teil eine Widmung nach Litera a, aufweisen oder in einem der in der Litera b, genannten Bereiche liegen, wenn die Änderung auch den betreffenden Teil des Grundstückes betrifft. Gemäß § 16 Abs 1 TBO ist die Bewilligung nach § 14 Abs 1 bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, zu erteilen, wenn ein Bebauungsplan, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise weiters ein ergänzender Bebauungsplan, besteht und wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen eine dem Bebauungsplan bzw dem ergänzenden Bebauungsplan entsprechende Bebauung der Grundstücke sowie die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung nicht verhindert oder erschwert. Bei sonstigen Grundstücken, für die ein Bebauungsplan besteht, ist die Bewilligung zu erteilen, wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen eine dem Bebauungsplan entsprechende Bebauung der Grundstücke sowie die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung nicht verhindert oder erschwert.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, TBO ist die Bewilligung nach Paragraph 14, Absatz eins, bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, zu erteilen, wenn ein Bebauungsplan, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise weiters ein ergänzender Bebauungsplan, besteht und wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen eine dem Bebauungsplan bzw dem ergänzenden Bebauungsplan entsprechende Bebauung der Grundstücke sowie die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung nicht verhindert oder erschwert. Bei sonstigen Grundstücken, für die ein Bebauungsplan besteht, ist die Bewilligung zu erteilen, wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen eine dem Bebauungsplan entsprechende Bebauung der Grundstücke sowie die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung nicht verhindert oder erschwert. V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Im verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde wird die Bewilligung zur Grundstücksteilung vor allem deshalb versagt, da durch das Vorliegen von zwei unterschiedlichen Bebauungsplänen die Ausführung einer Bebauung der betroffenen Grundstücke verhindet würde, nachdem die in den Bebauungsplänen verordneten Dichtefestlegungen nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend berechnet werden könnten. Darüber hinaus bestehe nach Ansicht der belangten Behörde die Auslegungsbestimmung des § 14 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2001 (wohl gemeint Tiroler Bauordnung 2018), nur darin, dass für ein Grundstück auch nur ein Bebauungsplan bestehen dürfe. Im verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde wird die Bewilligung zur Grundstücksteilung vor allem deshalb versagt, da durch das Vorliegen von zwei unterschiedlichen Bebauungsplänen die Ausführung einer Bebauung der betroffenen Grundstücke verhindet würde, nachdem die in den Bebauungsplänen verordneten Dichtefestlegungen nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend berechnet werden könnten. Darüber hinaus bestehe nach Ansicht der belangten Behörde die Auslegungsbestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2001 (wohl gemeint Tiroler Bauordnung 2018), nur darin, dass für ein Grundstück auch nur ein Bebauungsplan bestehen dürfe. Mit dieser Interpretation irrt aber die belangte Behörde. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.11.2005, Zl 2005/06/0247, ausgesprochen hat, ist es zulässig, dass auf verschiedenen Teilen eines Grundstücks nach Durchführung einer Grundstücksvereinigung unterschiedliche Bauweisen festgelegt sind. Im gegenständlichen Erkenntnis ging es zwar grundsätzlich über Festlegungen betreffend die geschlossene und die offene Bauweise durch einen Bebauungsplan. Der Verwaltungsgerichtshof führt aber explizit aus, dass gerade die Bestimmung des § 60 Abs 1 TROG 2001 (nunmehr TROG 2016 – wortgleich) es wohlweislich vermeide, auf einen Begriff wie „Bauplatz“ Bezug zu nehmen. Es zähle nur, dass „die Art der Anordnung der Gebäude gegenüber dem nicht straßenseitig gelegenen Grundstücksgrenzen“ bestimmt werde. Mit dieser Interpretation irrt aber die belangte Behörde. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.11.2005, Zl 2005/06/0247, ausgesprochen hat, ist es zulässig, dass auf verschiedenen Teilen eines Grundstücks nach Durchführung einer Grundstücksvereinigung unterschiedliche Bauweisen festgelegt sind. Im gegenständlichen Erkenntnis ging es zwar grundsätzlich über Festlegungen betreffend die geschlossene und die offene Bauweise durch einen Bebauungsplan. Der Verwaltungsgerichtshof führt aber explizit aus, dass gerade die Bestimmung des Paragraph 60, Absatz eins, TROG 2001 (nunmehr TROG 2016 – wortgleich) es wohlweislich vermeide, auf einen Begriff wie „Bauplatz“ Bezug zu nehmen. Es zähle nur, dass „die Art der Anordnung der Gebäude gegenüber dem nicht straßenseitig gelegenen Grundstücksgrenzen“ bestimmt werde. Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass er bereits im Erkenntnis vom 13.12.2004, Zl 2001/06/0109, die Frage: „wo die Festlegungen eines Baubauungsplanes anzuwenden seien“, ausgesprochen habe, dass die Verordnungen jeweils nur auf Grundstücken oder – wie in diesem Fall – auf Grundstücksteilen Geltung haben. Dies bedeutet also, dass der Bebauungsplan nicht im Grenzbereich mit den jeweiligen Grundstücksgrenzen übereinstimmen muss. Daraus folgt, dass auf einem Grundstück somit verschiedene Bauweisen und wohl auch Baudichten zulässig sein werden, da ansonsten der Gesetzgeber definitiv nicht von Grundflächen, sondern von Bauplätzen oder Grundparzellen hätte sprechen müssen. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, noch dazu unter Berücksichtigung, dass es sich um eine reine Grenzbereinigung von jeweils 7 m² (flächengleicher Tausch) handelt, dass hier auch die Zulässigkeit von zwei verschiedenen Bebauungsplänen auf einem Grundstück gegeben sein muss. Die Abweisung der Grundteilungsbewilligung erfolgte somit zu Unrecht. Aus diesem Grund war der Bescheid der belangten Behörde zu beheben und die beantragte Grundstücksteilung gem § 14 Abs 1 iVm § 16 Abs 1 TBO 2018 zu genehmigen. Die Abweisung der Grundteilungsbewilligung erfolgte somit zu Unrecht. Aus diesem Grund war der Bescheid der belangten Behörde zu beheben und die beantragte Grundstücksteilung gem Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, TBO 2018 zu genehmigen. Gesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.38.1439.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.