RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.07.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/38/1439-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, Z, des Herrn BB, Adresse 2, Z, des Herrn CB, ebendort und des Herrn DB, ebendort, alle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt EE, Adresse 3, Z, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Z vom 14.05.2018, Zl *****, betreffend eine Änderung der Grundstücksgrenzen gemäß Tiroler Bauordnung, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Grundteilungsbewilligung gemäß § 14 Abs 1 iVm § 16 Abs 1 TBO 2018 genehmigt. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Grundteilungsbewilligung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, TBO 2018 genehmigt. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Ansuchen vom 21.11.2017 ersuchte Herr BB gemeinsam mit seinen Söhnen um Erteilung einer Bewilligung zur Grundstücksvereinigung einer Teilfläche von 7 m² aus dem Grundstück **1, Grundbuch ***** Y zu seinem Grundstück **2, Grundbuch ***** Y. Dieser Antrag auf Änderung der Grundstücksgrenzen wurde durch einen weiteren Schriftsatz des nunmehrigen Rechtsvertreters aller beteiligten Parteien vom 05.02.2018 ergänzt. Schließlich erging am 14.05.2018 zur Zahl ***** der fristgerecht bekämpfte Bescheid, mit dem der Antrag gem § 14 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2001 abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass, wenn auf Grundstücken unterschiedliche Baudichten festgelegt seien, sich die Frage nach deren Berechnung stellen würde. Würde man für die Berechnung jeweils nur den Grundstücks- bzw Bauplatzteil heranziehen, für welchen die entsprechende Dichte festgelegt sei, würde sich ein Widerspruch zu § 61 TROG 2016 ergeben, wonach die Dichte das zahlenmäßige Verhältnis einer bestimmten Größe zur Fläche des Bauplatzes sei. Würde man für die Berechnung den gesamten Bauplatz heranziehen, wäre für jeweils einen Teil des Bauplatzes mit einer Dichtefestlegung die entsprechende Dichte berechnet, die für den jeweiligen Teil des Bauplatzes gar nicht verordnet sei.Schließlich erging am 14.05.2018 zur Zahl ***** der fristgerecht bekämpfte Bescheid, mit dem der Antrag gem Paragraph 14, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2001 abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass, wenn auf Grundstücken unterschiedliche Baudichten festgelegt seien, sich die Frage nach deren Berechnung stellen würde. Würde man für die Berechnung jeweils nur den Grundstücks- bzw Bauplatzteil heranziehen, für welchen die entsprechende Dichte festgelegt sei, würde sich ein Widerspruch zu Paragraph 61, TROG 2016 ergeben, wonach die Dichte das zahlenmäßige Verhältnis einer bestimmten Größe zur Fläche des Bauplatzes sei. Würde man für die Berechnung den gesamten Bauplatz heranziehen, wäre für jeweils einen Teil des Bauplatzes mit einer Dichtefestlegung die entsprechende Dichte berechnet, die für den jeweiligen Teil des Bauplatzes gar nicht verordnet sei. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde führen die Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass gem Art 6 des Staatsgrundgesetzes es jedem Staatsbürger zustehe, Liegenschaften jeder Art zu erwerben und über dieselben frei zu verfügen. Die Bestimmungen des § 14 TBO 2011 in der derzeit geltenden Fassung (wohl gemeint TBO 2018) welche aufgrund einer Übergangsbestimmung auf die hier vorliegenden Grenzänderungen anzuwenden sei, stelle eine Einschränkung der vorgenannten verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte dar. Eine Verhinderung oder Erschwerung im Sinn des § 14 Abs 1 TBO durch die beantragten Grenzänderungen erfolge in einem Umfang, der bei verfassungskonformer Interpretation dieser Bestimmung zu keiner Abweisung der Anträge führen hätte können. Allein der Umstand, dass für die beiden Grundstücke vor den beantragten Grenzänderungen unterschiedliche Bebauungspläne und damit einhergehende Festlegungen verordnet worden seien, vermöge nicht auszureichen, eine derartige Verhinderung oder Erschwerung aufzuzeigen, sodass die beantragten Grenzänderungen nicht erteilt werden könnten. Die Grundstücke der Antragsteller seien seit vielen Jahren bebaut und es sei auch keine Überlegung vorhanden, eine weitere Bebauung durchzuführen. Auch könne nicht ersehen werden, weshalb schon eine Erschwerung oder Verhinderung im Sinne des § 14 TBO vorliegen solle, wenn unterschiedliche planungsrechtliche Festlegungen vorliegen würden. Die Flächen, die jeweils zugeschlagen werden sollten, würden Abstandsflächen im Sinne des § 6 TBO bilden und seien daher ohnehin nicht bebaubar. Bei Dichteberechnungen könnten diese Flächen außer Acht bleiben, da diese wenige Quadratmeter im Verhältnis zu den beiden bebauten Grundstücken hätten und eine vollkommen untergeordnete Rolle spielen würden, sodass sie bei den Dichteberechnungen nicht ins Gewicht fallen würden. Deshalb würde aus Sicht der Antragsteller eine unverhältnismäßige und nicht erforderliche Eigentumsbeschränkung vorliegen, sofern die beantragten geringfügigen Grenzänderungen nicht bewilligt würden. Bei der Argumentation, dass bei unterschiedlichen Bebauungsplänen bei einer Änderung der Grundstücksgrenzen entlang von Bebauungsplangrenzen es immer erforderlich wäre, zuerst die Bebauungspläne für die in Frage kommenden Grundstücke anzugleichen, werde übersehen, dass die Änderung von Bebauungsplänen nicht im Antragsrecht der Eigentümer gelegen sei. Dies würde ja bedeuten, dass mit der Erlassung von Bebauungsplänen, die Grundgrenzen an den Grenzen dieser Bebauungspläne gleichsam eingefroren werden würden. Diese Regelungskompetenz komme dem Verordnungsgeber aber nicht zu. Eine Grenzänderung, wie im gegenständlichen Fall, die nur zu einer Begradigung einer Grundgrenze führen solle, könne nicht dazu führen, dass umfangreiche Änderungen der Bebauungspläne die Folge wären. Demnach würde eine Auslegung, wie von der belangten Behörde getroffen, eine unzulässige Eigentumsbeschränkung darstellen. Zum Beweis werde deshalb die Einvernahme des Antragstellers BB, sowie die Durchführung eines Lokalaugenscheines beantragt. Des Weiteren werde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Ergänzung einer in erster Instanz gepflogenen Verhandlung, abändern und erkennen, dass das Ansuchen um Änderung der Grundstücksgrenzen im Sinne des Planes des Planverfassers FF KG vom 18.09.2017 zu GZ 6100 betreffend die Grundstücke **2 und 123 je KG Y genehmigt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen. Des Weiteren werde eine Beschwerdeverhandlung und ein Lokalaugenschein beantragt. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde führen die Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass gem Artikel 6, des Staatsgrundgesetzes es jedem Staatsbürger zustehe, Liegenschaften jeder Art zu erwerben und über dieselben frei zu verfügen. Die Bestimmungen des Paragraph 14, TBO 2011 in der derzeit geltenden Fassung (wohl gemeint TBO 2018) welche aufgrund einer Übergangsbestimmung auf die hier vorliegenden Grenzänderungen anzuwenden sei, stelle eine Einschränkung der vorgenannten verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte dar. Eine Verhinderung oder Erschwerung im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, TBO durch die beantragten Grenzänderungen erfolge in einem Umfang, der bei verfassungskonformer Interpretation dieser Bestimmung zu keiner Abweisung der Anträge führen hätte können. Allein der Umstand, dass für die beiden Grundstücke vor den beantragten Grenzänderungen unterschiedliche Bebauungspläne und damit einhergehende Festlegungen verordnet worden seien, vermöge nicht auszureichen, eine derartige Verhinderung oder Erschwerung aufzuzeigen, sodass die beantragten Grenzänderungen nicht erteilt werden könnten. Die Grundstücke der Antragsteller seien seit vielen Jahren bebaut und es sei auch keine Überlegung vorhanden, eine weitere Bebauung durchzuführen. Auch könne nicht ersehen werden, weshalb schon eine Erschwerung oder Verhinderung im Sinne des Paragraph 14, TBO vorliegen solle, wenn unterschiedliche planungsrechtliche Festlegungen vorliegen würden. Die Flächen, die jeweils zugeschlagen werden sollten, würden Abstandsflächen im Sinne des Paragraph 6, TBO bilden und seien daher ohnehin nicht bebaubar. Bei Dichteberechnungen könnten diese Flächen außer Acht bleiben, da diese wenige Quadratmeter im Verhältnis zu den beiden bebauten Grundstücken hätten und eine vollkommen untergeordnete Rolle spielen würden, sodass sie bei den Dichteberechnungen nicht ins Gewicht fallen würden. Deshalb würde aus Sicht der Antragsteller eine unverhältnismäßige und nicht erforderliche Eigentumsbeschränkung vorliegen, sofern die beantragten geringfügigen Grenzänderungen nicht bewilligt würden. Bei der Argumentation, dass bei unterschiedlichen Bebauungsplänen bei einer Änderung der Grundstücksgrenzen entlang von Bebauungsplangrenzen es immer erforderlich wäre, zuerst die Bebauungspläne für die in Frage kommenden Grundstücke anzugleichen, werde übersehen, dass die Änderung von Bebauungsplänen nicht im Antragsrecht der Eigentümer gelegen sei. Dies würde ja bedeuten, dass mit der Erlassung von Bebauungsplänen, die Grundgrenzen an den Grenzen dieser Bebauungspläne gleichsam eingefroren werden würden. Diese Regelungskompetenz komme dem Verordnungsgeber aber nicht zu. Eine Grenzänderung, wie im gegenständlichen Fall, die nur zu einer Begradigung einer Grundgrenze führen solle, könne nicht dazu führen, dass umfangreiche Änderungen der Bebauungspläne die Folge wären. Demnach würde eine Auslegung, wie von der belangten Behörde getroffen, eine unzulässige Eigentumsbeschränkung darstellen. Zum Beweis werde deshalb die Einvernahme des Antragstellers BB, sowie die Durchführung eines Lokalaugenscheines beantragt. Des Weiteren werde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Ergänzung einer in erster Instanz gepflogenen Verhandlung, abändern und erkennen, dass das Ansuchen um Änderung der Grundstücksgrenzen im Sinne des Planes des Planverfassers FF KG vom 18.09.2017 zu GZ 6100 betreffend die Grundstücke **2 und 123 je KG Y genehmigt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen. Des Weiteren werde eine Beschwerdeverhandlung und ein Lokalaugenschein beantragt. II.römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass sich das Grundstück **2, Grundbuch ***** Y, im Eigentum von Herrn BB, sowie im Eigentum von Herrn DB und Herrn CB befindet. Das Grundstück **1, Grundbuch ***** Y, befindet sich im Eigentum der Frau AA. Beide Grundstücke sind als Bauland/Wohngebiet gewidmet. Im Vermessungsplan der FF KG vom 14.07.2017 wurde die Abtrennung bzw Zuschreibung von jeweils 7 m² vom Grundstück **1 und Grundstück **3 als flächengleicher Tausch planlich dargestellt. Dieser Tausch wurde zivilrechtlich durch den Abschluss des Tauschvertrages vom 20.07.2017 abgeschlossen. Weiters steht fest, dass für das Grundstück **1 ein allgemeiner und ergänzender Bebauungsplan im Sinn des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 zur Zahl AL-B20 (in Kraft getreten am 17.10.1995) und AL-B20/1 (in Kraft getreten am 17.10.1995) besteht. Für das Grundstück **2 besteht ein allgemeiner und ergänzender Bebauungsplan des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 AL-B28 (in Kraft getreten am 17.03.2010) und AL-B28/1 (in Kraft getreten am 07.07.2010). III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Z zur Zahl *****. Die Feststellungen betreffend die Eigentumsverhältnisse ergeben sich aus dem im Behördenakt befindlichen Tauschvertrag vom 20.07.2017. Die Feststellungen betreffend die Größe der abzutrennenden Teilflächen ergeben sich aus dem Vermessungsplan der Firma FF KG vom 14.07.2017. IV.römisch vier. Rechtslage: Gemäß § 14 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 (kurz TBO) bedürfen die Teilung, die Vereinigung und jede sonstige Änderung vonGemäß Paragraph 14, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2018, Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2018, (kurz TBO) bedürfen die Teilung, die Vereinigung und jede sonstige Änderung von
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