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{'item': 'LVwG-2018/15/1294-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.07.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/15/1294-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaf tY vom 07.05.2018, Zl ****, betreffend Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz abgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde dazu aufs Wesentliche zusammengefasst aus, dass aufgrund des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Vaters BB sowie des Einkommens der im gemeinsamen Haushalt lebenden Mutter CC eine Hilfsbedürftigkeit im Sinne des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes nicht bestehe. Aus diesem Grund wurde der Antrag abgewiesen. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem ausgeführt werde, dass momentan ein ärztliches Gutachten in Bearbeitung sei, da er nicht in der Lage sei seine persönlichen Arbeiten (Hausarbeit etc) allein zu bestreiten. Laut mündlichem Gespräch mit den untersuchenden Ärzten werde wahrscheinlich eine 50-gradige Behinderung (Psyche) erstellt werden. Er ersuche daher den entsprechenden Bescheid zu genehmigen. Nach Vorlage des Aktes hat das Landesverwaltungsgericht Tirol dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.07.2018 mitgeteilt, dass die belangte Behörde offensichtlich aufgrund des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Vaters sowie der im gemeinsamen Haushalt lebenden Mutter einen Anspruch auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz verneint habe. Unter Hinweis auf § 18 Tiroler Mindestsicherungsgesetz wurde daher die Abweisung des Rechtsmittels angekündigt. Nach Vorlage des Aktes hat das Landesverwaltungsgericht Tirol dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.07.2018 mitgeteilt, dass die belangte Behörde offensichtlich aufgrund des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Vaters sowie der im gemeinsamen Haushalt lebenden Mutter einen Anspruch auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz verneint habe. Unter Hinweis auf Paragraph 18, Tiroler Mindestsicherungsgesetz wurde daher die Abweisung des Rechtsmittels angekündigt. Festgehalten wird, dass eine Stellungnahme dazu bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht eingebracht wurde. II.römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist am 15.09.1998 geboren und wohnt mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt. Nach dem Akteninhalt bezieht der Vater des Beschwerdeführers ein monatliches Gehalt von mehr als Euro 2.000,
  4. Auch die Mutter bezieht ein Einkommen in der Höhe von Euro 730,00 monatlich. Der Beschwerdeführer bezieht eine Notstandshilfe in der Höhe von Euro 306,
  5. Die Familie wohnt in einer Eigentumswohnung, wobei monatlich an Betriebskosten dafür Euro 215,00 anfallen. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich bereits aus dem Akt der belangten Behörde und sind nicht strittig. Insbesondere wurde vom Beschwerdeführer weder bestritten, dass er mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt lebt, noch dass der Vater über ein Einkommen von mehr als Euro 2.000,00 bzw die Mutter ein Einkommen von mehr als Euro 700,00 und er selbst einen Notstandshilfebezug von mehr als Euro 300,00 hat. IV.römisch vier. Rechtslage: § 5 TMSGParagraph 5, TMSG„Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes

(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2)Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:
(2)Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9 :
  1. a)für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.; b)Litera b für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind, 1.Ziffer eins bis zum Bezug der Familienbeihilfe 75 v.H., 2. ab dem Bezug der Familienbeihilfe 56,25 v.H.;
  2. c)für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird 75 v.H.;
  3. d)für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben 56,25 v.H.;
  4. d)für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die Litera c, fällt, leben 56,25 v.H.; e)Litera e für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, 1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, 56,25 v.H., 1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Ziffer 2, fällt, 56,25 v.H., 2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist 37,50 v.H., 2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer , leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist 37,50 v.H., 3.Ziffer 3 für leistungsberechtigte minderjährige Personen
  5. aa)für die älteste und zweitälteste Person 24,75 v.H.,
  6. bb)für die drittälteste Person 22,75 v.H.,
  7. cc)für die viertälteste bis sechstälteste Person 15,00 v.H.,
  8. dd)ab der siebtältesten Person 12,00 v.H.“ Dieim vorliegenden Fall relevanten Richtsätze nach § 5 Abs2 lit e Z 1. Und 2. Betragen nach der Verordnung der Landesregierung vom 19.12.2017, LGBl Nr 137/2017 Euro 485,46 bzw Euro 323,64. Dieim vorliegenden Fall relevanten Richtsätze nach Paragraph 5, Abs2 Litera e, Ziffer eins, Und 2. Betragen nach der Verordnung der Landesregierung vom 19.12.2017, Landesgesetzblatt Nr 137 aus 2017, Euro 485,46 bzw Euro 323,64. § 17 TMSGParagraph 17, TMSG „Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritten
(1)Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist.
(2)Mindestsicherung ist unbeschadet der Verpflichtung nach Abs. 1 als Vorausleistung zu gewähren, wenn der Hilfesuchende bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche anspruchsberechtigt im Sinn dieses Gesetzes ist. Die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist jedenfalls zu gewährleisten.
(2)Mindestsicherung ist unbeschadet der Verpflichtung nach Absatz eins, als Vorausleistung zu gewähren, wenn der Hilfesuchende bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche anspruchsberechtigt im Sinn dieses Gesetzes ist. Die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist jedenfalls zu gewährleisten. …“ § 18 TMSGParagraph 18, TMSG „Ausmaß der Mindestsicherung
(1)Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.
(2)Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. e zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.
(2)Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins, hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen. Der Mindestsatz gem § 5 Abs 2 lit b Z 2 TMSG beträgt laut Verordnung LGBl Nr 137/2017 Euro 485,46, jener gem § 5 Abs 2 lit e Z 2 TMSG Euro 323,
  1. Der Mindestsatz gem Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, Ziffer 2, TMSG beträgt laut Verordnung Landesgesetzblatt Nr 137 aus 2017, Euro 485,46, jener gem Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, Ziffer 2, TMSG Euro 323,
  2. …“ V.römisch fünf. Erwägungen: Für die Berechnung des nach dem TMSG zu berücksichtigenden Bedarfs des Beschwerdeführers war im vorliegenden Fall zweimal der Richtsatz nach § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG und einmal jener nach § 5 Abs 2 lit e Z 2 TMSG zu berücksichtigen, weiters die geltend gemachten Betriebskosten für die Eigentumswohnung in der Höhe von Euro
  3. Dies ergibt insgesamt einen Bedarf in der Höhe von € 1509,56.Für die Berechnung des nach dem TMSG zu berücksichtigenden Bedarfs des Beschwerdeführers war im vorliegenden Fall zweimal der Richtsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, Ziffer eins, TMSG und einmal jener nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, Ziffer 2, TMSG zu berücksichtigen, weiters die geltend gemachten Betriebskosten für die Eigentumswohnung in der Höhe von Euro
  4. Dies ergibt insgesamt einen Bedarf in der Höhe von € 1509,
  5. Unter Hinweis auf die obigen Feststellungen wird festgehalten, dass durch das Einkommen des Vaters, das Einkommen der Mutter und den Notstandsbeihilfebezug des Beschwerdeführers insgesamt eine Notlage nicht besteht. Der Antrag wurde daher von der belangten Behörde zu Recht abgewiesen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war lediglich die Sachverhaltsfrage zu klären, inwiefern der Beschwerdeführer bedürftig im Sinne des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes ist oder nicht. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war lediglich die Sachverhaltsfrage zu klären, inwiefern der Beschwerdeführer bedürftig im Sinne des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes ist oder nicht. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.15.1294.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.