RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.07.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/44/1407-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerden (1.) der AA, vertreten durch Obmann BB, Adresse 1, Z, und
(2)des CC, Adresse 2, Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 03.05.2017, Zl ****, betreffend einer Schadenersatzforderung nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz für eine Weiderechtsverweigerung im Alpsommer 2009 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: 1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahren: Mit Eingabe vom 28.06.2009 haben CC und DD (in weiterer Folge: Antragsteller) als Miteigentümer einer Stammsitzliegenschaft bei der Agrarbehörde den Antrag gestellt, die Schadenersatzpflicht der AA (in weiterer Folge: AA) für ein vorwerfbares Fehlverhalten des Obmannes dem Grunde nach festzustellen. Dieser habe es nämlich pflichtwidrig unterlassen, den Auftriebszeitpunkt und die Anzahl der auftriebsberechtigten Tiere auf die agrargemeinschaftliche Alm im Alpsommer 2009 bekanntzugeben. Der dadurch entstandene Schaden könne noch nicht abschließend beziffert werden. Die Antragsteller hätten jedenfalls mangels geeigneter Ersatzalm bereits drei Tiere verkaufen müssen. Vorerst wurde ein Teilschadensbetrag in Höhe von € 2.000,- samt 11,5 % Zinsen geltend gemacht. Mit Schreiben vom 31.12.2009 wurde die Schadensersatzforderung auf € 4.000,- erhöht. Mit weiterem Schreiben vom 03.02.2010 wurde die Schadenshöhe mit € 6.600,- beziffert und dahingehend konkretisiert, dass sich die Schadenssumme aus dem Verlust beim „Zwangsverkauf“ von zwei trächtigen Kühen am 19.06.2009 (€ 2.100,-), dem Verlust beim „Zwangsverkauf“ eines weiblichen Kalbes am 29.04.2009 (€ 1.000,-), dem Entgang von Fördergeldern der GG (€ 1.500,-), Fütterungs- und Betreuungskosten für zwei Rinder (€ 1.700,-), der Suche nach einer Ersatzalm (€ 250,-) und sonstigen Kosten (pauschal € 50,-) zusammensetze. Mit Bescheid vom 23.06.2010, Zl ****, wurde dem Antrag insofern Folge gegeben, als die Schadenersatzpflicht der AA dem Grunde nach festgestellt wurde und ein Schadenersatz in Höhe von € 50,- samt 4 % Zinsen zugesprochen wurde. Das darüber hinaus gehende Mehrbegehren wurde als unbegründet abgewiesen, da der entstandene Schaden nicht ausreichend nachgewiesen worden sei. Aufgrund einer Berufung der AA hat der Landesagrarsenat mit Erkenntnis vom 16.12.2010, Zl ****, den Bescheid vom 23.06.2010 dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf Feststellung der Schadenersatzpflicht als unzulässig zurückgewiesen wird. Es fehle nämlich ein Feststellungsinteresse, da die Schadenersatzpflicht im Verfahren betreffend des Antrages auf Leistung der konkreten Schadenshöhe zu klären sei. Der Zuspruch von Schadenersatz in Höhe von € 50,- wurde hingegen behoben und die Sache zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarbehörde zurückverwiesen, da die tatsächliche Schadenssumme nicht ausreichend ermittelt worden sei. Mit Schreiben vom 12.01.2011 wurde die Schadenersatzforderung auf € 14.204,- erhöht und dahingehend konkretisiert, dass sie sich aus dem Verlust beim „Zwangsverkauf“ der zwei trächtigen Kühe (€ 2.200,-), dem Verlust beim „Zwangsverkauf“ des weiblichen Kalbes (€ 3.500,-), dem Entgang von Fördergeldern der GG für das Jahr 2009 (€ 2.525,-), dem Entgang von Fördergeldern der GG für die Jahre 2010, 2011 und 2012 (€ 3.000,-), den Fütterungskosten für zwei Rinder (€ 537,-), dem Arbeitsaufwand für zwei Rinder (€ 1.867,-), der Mistentsorgung für zwei Rinder (€ 100,-), der Suche nach einer Ersatzalm (€ 425,-) und sonstigen Kosten (pauschal € 50,-) zusammensetze. Mit Bescheid vom 25.07.2011, Zl ****, wurde dem Schadenersatzbegehren insofern Folge gegeben, als die AA zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von € 1.461,40 samt 4 % Zinsen verpflichtet wurde. Der Obmann der AA habe nämlich den Antragstellern rechtswidrig keinen Auftriebstermin bekannt gegeben, weshalb die Fütterungs- und Betreuungskosten für zwei Rinder gemäß der Berechnung des agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen EE vom 21.06.2011, Zl ****, zu ersetzen seien. Mit Erkenntnis vom 23.05.2012, Zl ****, hat der Landesagrarsenat die dagegen erhobene Berufung der AA als verspätet zurückgewiesen und der Berufung des CC Folge gegeben, den Bescheid vom 25.07.2011 behoben und die Sache zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarbehörde zurückverwiesen. Entgegen des Verfahrensauftrages des Landesagrarsenates vom 16.12.2010 sei nämlich keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden. Im fortgesetzten Verfahren sei anhand der Auftriebsliste zu klären, ob ein Auftrieb der Antragsteller in Ausübung freier Auftriebsrechte gemäß Punkt 2 der Weideordnung zulässig gewesen wäre. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.05.2017, Zl ****, hat die Agrarbehörde dem Begehren teilweise Folge gegeben und die AA verpflichtet, Schadenersatz in Höhe von € 1.986,92 samt 4 % Zinsen zu zahlen. Der Obmann der AA habe nämlich im Alpsommer 2009 in rechtswidriger Weise den Antragstellern trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Auftriebsmeldung keinen Auftriebstermin für den Weidegang zur Kenntnis gebracht. Die Antragsteller hätten aufgrund ihrer Anteile an der Agrargemeinschaft das Recht zum Auftrieb von zwei Rindern. Für die Fütterungs- und Betreuungskosten für diese zwei Rinder seien den Antragstellern € 1.411,40 zu ersetzten. Der darüber hinaus geltend gemachte Verlust aus dem Zwangsverkauf von drei weiteren Rindern sei hingegen nicht ersatzfähig, da die Antragsteller lediglich einen Rechtsanspruch zum Auftrieb von zwei Rindern gehabt hätten. Die Agrargemeinschaft sei nämlich gemäß Punkt 2 der Weideordnung nicht zur Aufnahme von Lehnvieh und zur Vergabe freier Auftriebsrechte verpflichtet gewesen. Daher sei auch nur der Entgang von Fördergeldern der GG für zwei auftriebsberechtigte Rinder in Höhe von € 475,52 zuzusprechen. Für die – letztlich erfolglose – Suche nach einer Ersatzalm und für sonstige Spesen sei ein Pauschalbetrag in Höhe von insgesamt € 100,- zuzusprechen. Der zu leistende Schadenersatz sei ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Forderung an die Agrargemeinschaft mit dem gesetzlichen Zinssatz in Höhe von 4 % (§§ 1000 Abs 1 und 1333 Abs 1 ABGB) zu verzinsen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.05.2017, Zl ****, hat die Agrarbehörde dem Begehren teilweise Folge gegeben und die AA verpflichtet, Schadenersatz in Höhe von € 1.986,92 samt 4 % Zinsen zu zahlen. Der Obmann der AA habe nämlich im Alpsommer 2009 in rechtswidriger Weise den Antragstellern trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Auftriebsmeldung keinen Auftriebstermin für den Weidegang zur Kenntnis gebracht. Die Antragsteller hätten aufgrund ihrer Anteile an der Agrargemeinschaft das Recht zum Auftrieb von zwei Rindern. Für die Fütterungs- und Betreuungskosten für diese zwei Rinder seien den Antragstellern € 1.411,40 zu ersetzten. Der darüber hinaus geltend gemachte Verlust aus dem Zwangsverkauf von drei weiteren Rindern sei hingegen nicht ersatzfähig, da die Antragsteller lediglich einen Rechtsanspruch zum Auftrieb von zwei Rindern gehabt hätten. Die Agrargemeinschaft sei nämlich gemäß Punkt 2 der Weideordnung nicht zur Aufnahme von Lehnvieh und zur Vergabe freier Auftriebsrechte verpflichtet gewesen. Daher sei auch nur der Entgang von Fördergeldern der GG für zwei auftriebsberechtigte Rinder in Höhe von € 475,52 zuzusprechen. Für die – letztlich erfolglose – Suche nach einer Ersatzalm und für sonstige Spesen sei ein Pauschalbetrag in Höhe von insgesamt € 100,- zuzusprechen. Der zu leistende Schadenersatz sei ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Forderung an die Agrargemeinschaft mit dem gesetzlichen Zinssatz in Höhe von 4 % (Paragraphen 1000, Absatz eins und 1333 Absatz eins, ABGB) zu verzinsen. Mit Schreiben vom 27.05.2017 hat die AA Beschwerde gegen diesen Bescheid an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und beantragt, das Schadenersatzbegehren abzuweisen. Zur Begründung hat sie zusammengefasst ausgeführt, dass kein Fehlverhalten des Obmannes vorliege, da er den Antragstellern einen Auftriebstermin für die FF (in weiterer Folge: FF) bekannt gegeben habe. Es habe somit für die Antragsteller die Möglichkeit zur Übersömmerung auf der F bestanden. Außerdem habe die AA seit dem Jahre 1968 keine Beweidung und Behirtung mehr durchführt. Eine Einzelbeweidung sei untersagt. Laut Weideordnung sei auch keine Übersömmerung der Tiere mit Übernachtungen zulässig; die Tiere müssten daher jeden Abend zu den Heimhöfen zurückkehren. Im Übrigen seien den Antragstellern auch keine Fördergelder der GG entgangen, da die AA gar keine Förderungswerberin der GG sei. Mit Schreiben vom 06.06.2017 hat auch CC Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgebracht, dass seine Stammsitzliegenschaft gemäß Punkt 2 der Weideordnung einen Rechtsanspruch zur Nutzung freier Auftriebsrechte habe, dass dieses Recht vorrangig gegenüber der Lehnviehaufnahme von Nichtmitgliedern sei, dass im Alpsommer 2009 Lehnvieh von Nichtmitgliedern aufgetrieben worden sei und, dass ihm daher Schadenersatz nicht nur für zwei sondern für fünf Rinder zustehe. Am 27.06.2018 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. II.römisch zwei. Sachverhalt: Bis zum Übergabevertrag vom 10.05.2010 waren CC zu 2/9-Anteilen und DD zu 7/9-Anteilen Miteigentümer der an den AA und F anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaft EZ ****, KG Z. Seit der Übergabe ist CC Alleineigentümer dieser Stammsitzliegenschaft. Mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 09.11.2006, Zl ****, wurde rechtskräftig festgestellt, dass für die Stammsitzliegenschaft EZ **** das Recht zum Auftrieb von zwei Rindern auf die Alm der AA und zum Auftrieb von einem Rind auf die Alm der FF (jeweils Galtrinder ohne Unterschied des Alters) besteht. Das Weidegebiet der AA besteht gemäß dem Regulierungsplan aus der Heimweide, dem Alpweide- und dem Servitutsweidegebiet, wobei das Alpweidegebiet weidewirtschaftlich eine Einheit mit der Alm der FF bildet. Mit Schreiben vom 09.03.2009 hat CC auf Briefpapier des DD für die Stammsitzliegenschaft EZ **** („Betriebsnummer: **** Hofname: X“) dem Obmann der AA den Auftrieb von fünf Galtrindern ohne Unterschied des Alters angemeldet. Unter Hinweis auf Punkt 2 der Weideordnung hat er um Bekanntgabe bis 31.03.2019 ersucht, welche Anzahl an Tieren zusätzlich zu seinen zwei berechtigten Rindern als Lehnvieh im ersten Rang aufgetrieben werden dürfen. Mit Schreiben vom 31.03.2009 teilte BB als Obmann der AA dem CC mit, „dass der Auftrieb nach Einhaltung der Bestimmungen des Regulierungsplans erfolgen kann.“ Mit Schreiben vom 03.04.2009 forderte CC den Obmann der AA auf, bis 10.04.2009 die genaue Anzahl an Rindern, die aufgetrieben werden dürfen, bekannt zu geben. Mit Schreiben vom 22.06.2009 gab BB als Obmann der FF dem DD als Auftriebstermin den 24.06.2009 bekannt. Eine weitere Auskunft in Zusammenhang mit dem Auftrieb im Alpsommer 2009 hat BB als Obmann der AA den Antragstellern nicht erteilt. Im Alpsommer 2009 fand der Almauftrieb auf das von den AA und F gemeinsam genützt Alpweidegebiet am 24.06.2009 in Ausnutzung der Rechte der FF statt. Die diesbezügliche Auftriebsliste hat BB als Obmann der FF der GG vorgelegt. Im Jahr 2009 fand hingegen kein Auftrieb in Ausnutzung der Rechte der AA statt. Die AA hat in diesem Jahr auch kein Lehnvieh aufgenommen und der GG keine Auftriebsliste übermittelt. Die Antragsteller haben aufgrund der unterlassenen Auftriebsbekanntgabe durch die AA drei ihrer Rinder verkauft und zwei Rinder auf ihrem Heimhof untergebracht. Dabei sind ihnen € 1.411,40 an Fütterungs- und Betreuungskosten entstanden. Aufgrund der nicht durchgeführten Alpung ist ihnen auch eine „Einheitliche Betriebsprämie“ der GG in Höhe von € 86,53 und eine „Ausgleichzulage für Berg- und sonstige benachteiligte Gebiet“ der GG in Höhe von € 388,99, insgesamt also Fördergeld in Höhe von € 475,52 entgangen. Dem bei der Agrarbehörde gestellten Antrag vom 28.06.2009 wurde folgende Vollmacht des DD vom 30.06.2008 beigelegt: „Ich erteile hiermit meinem Bruder CC, geboren am **.**.****, eine allgemeine und unbeschränkte Vollmacht, so dass er berechtigt ist, mich in allen Angelegenheiten der AA ELZ. **** KG. Z, nach bestem Wissen und Gewissen zu vertreten. Insbesondere ist er auch berechtigt Aufsichtsbeschwerden, Einsprüche, Sachverhaltsdarstellungen ect. beim Amt der Tiroler Landesregierung einzubringen. Er ist überdies bevollmächtigt, in meinem Namen das Stimmrecht bei der ordentlichen / außerordentlichen Vollversammlung der Agrargemeinschaft auszuüben." III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt **** der Agrarbehörde, in den Regulierungsplan vom 02.08.1962, Zl ****, in die Erkenntnisse des Landesagrarsenates vom 09.11.2006, Zl ****, und des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.07.2008, 2007/07/0100, und in die Eingabe des Beschwerdeführers CC vom 10.06.2018 (OZ 3) sowie durch die mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 27.06.2018 (OZ 3). Die Feststellungen zur Auftriebsmeldung 2009 und zur Reaktion des Obmannes ergeben sich aus dem von den Antragstellern am 28.06.2009 vorgelegten Schriftverkehr (OZ 422 im Akt ****). Diese Feststellungen wurden nicht bestritten. Insbesondere hat der Obmann der AA in der mündlichen Verhandlung am 27.06.2018 vor dem Landesverwaltungsgericht selbst eingeräumt, dass die Antragsteller am 09.03.2009 eine Auftriebsmeldung für die AA vorgenommen haben und, dass er in diesem Jahr den Antragstellern nur als Obmann der FF und nicht als Obmann der AA einen Auftriebstermin bekanntgegeben hat. Die Feststellung, dass der Almauftrieb im Jahr 2009 von der FF durchgeführt wurde, ergibt sich aus der Auftriebsliste an die GG vom 30.06.2009 (OZ 774 im Akt ****). Laut dieser Auftriebsliste hat die FF am 24.06.2009 110 Rinder aufgetrieben, von denen 68 Stück Lehnvieh von Betrieben außerhalb von Z waren. Auch der Obmann beider Agrargemeinschaften und die Obmann-Stellvertreterin der AA haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 27.06.2018 widerspruchsfrei und unwidersprochen ausgesagt, dass der Almauftrieb im Jahr 2009 ausschließlich von der FF und nicht von der AA durchgeführt wurde. Soweit in der mündlichen Verhandlung der Agrarbehörde vom 09.10.2012 (Verhandlungsprotokoll in OZ 774 im Akt ****) der damalige Sachverwalter-Stellvertreter JJ ausgesagt hat, dass die AA am 24.06.2009 110 Rinder – davon 68 Stück Lehnvieh – aufgetrieben habe, handelt es sich offenkundig um einen Irrtum: JJ hat diese Aussage nämlich unter Bezugnahme auf die Auftriebsliste der FF und das Protokollbuch der FF getätigt. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer CC keine konkreten Beweismittel angeboten, aus denen sich ergeben würde, dass der im Alpsommer 2009 unstrittig stattgefundene Auftrieb in Ausnutzung der Rechte der AA erfolgt sein könnte. Zwar hat er mit Schreiben vom 10.06.2018 (OZ 3) Unterlagen zum Beweis dafür vorgelegt, dass die AA in den Jahren 1978 und 1984 Almauftriebe durchgeführt habe, jedoch sind allfällige vor Jahrzehnten stattgefundene Almauftriebe im vorliegenden Verfahren betreffend des Jahres 2009 von keiner Relevanz. Der Beschwerdeführer CC hat mit Schreiben vom 10.06.2018 (OZ 3) auch auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes am 27.06.2018 verzichtet und ist weder der vorliegenden Auftriebsliste des Jahres 2009 noch den Aussagen des Obmannes und der Obmann-Stellvertreterin substantiiert entgegengetreten. Für das Landesverwaltungsgericht steht daher fest, dass im Alpsommer 2009 kein Auftrieb und damit auch keine Lehnviehaufnahme durch die AA stattgefunden hat. Die Feststellungen über die Fütterungs- und Betreuungskosten ergeben sich aus dem Gutachten des agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen EE vom 21.06.2011, Zl **** (OZ 588 im Akt ****) und wurden im Beschwerdeverfahren nicht bestritten. Die Feststellungen über die entgangenen Fördergelder ergeben sich aus der Stellungnahme der KK vom 02.05.2017 (OZ 1241 im Akt ****). Diesbezüglich hat die AA eingewandt, dass sie keine Förderungswerberin der GG sei und, dass den Antragstellern daher keine Fördergelder entgangen seien. Aus der Stellungnahme der KK vom 26.09.2012 (OZ 771 im Akt ****) ergibt sich jedoch, dass zwar die Alpungs- und Behirtungsprämie dem Almbewirtschafter – also der Agrargemeinschaft – zusteht, dass jedoch davon unabhängig den Tierauftreibern – also den Antragstellern – Fördergelder für den Almauftrieb zustehen, die nicht an eine bestimmte Alm gebunden sind. Im Übrigen wurde die Höhe des festgestellten Fördergeldentganges nicht bestritten. Die unbestrittenen Feststellungen über das Vollmachtsverhältnis zwischen den Antragstellern ergeben sich aus der vorliegenden Vollmacht vom 30.06.2008 (OZ 422 im Akt ****). IV.römisch vier. Rechtslage: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wirtschaftsplans der AA, erlassen mit Bescheid der Agrarbehörde vom 02.08.1962, Zahl ****, lauten: "I. Weideeinrichtungsplan: 1.) Gebiet: Das Weidegebiet der Agrargemeinschaft Au-Bichl-Winkl umfasst die Heimweide, das Alp- und das Servitutsweidegebiet. Der Heimweidekomplex umfasst die Grundstücke im geschlossenen Siedlungsbereich und die im Winklertal gelegenen Grundparzelle 1952. Der im Siedlungsbereich gelegene Teil ist bis auf die Teile nördlich der Bundesstraße mehr oder weniger arrondiert. Die beiderseits der Gail gelegenen Teile sind sehr stark der Abtragung unterworfen. Die Ertragsleistung ist nur mittelgut, bedingt durch die gebietsweise stark auftretende Verheidung. Der Alpkomplex umfasst die zuhinterst im Winklertal gelegene Grundparzelle 1566 und die Gartl- und Iselleite-Alpe. Die Gartlalpe, ober Holz in 1.550 bis 2.200 Meter Höhe gelegen, besteht aus dem mäßig ansteigenden unteren Talbodenteil, der vereinzelt mit Fichten und Lärchenjungwuchs bestockt und vielfach stärker versteint ist, und dem sehr steilen, felsigen, nach Norden abgedachten oberen Teil. Die Ertragsleistung ist allgemein gering. Die Eselleitenalpe liegt am nach Norden und Westen abfallenden Einhang des Winklertales in einer Meereshöhe von 1600 bis 1900 Metern im Kampfzonengürtel mit durchwegs sehr schlechten, für die Beweidung ungeeigneten Terrainverhältnissen. Die Ertragslage ist bedingt durch die Boden- und Klimaverhältnisse, sehr gering. Das Servitutsgebiet umfasst die im Lageplan gelb bezeichneten Waldungen des Rapp- und Winklertales." (…) II. Weideordnung:römisch zwei. Weideordnung: 1.) Besatz: (…) Bis spätestens 15. März eines jeden Jahres hat jeder Beteiligte sein zu übersömmerndes Vieh nach Gattung und Zahl beim Obmann anzumelden. 2) Verwendung freier Rechte und Lehnviehaufnahme: Rechte, die von den Beteiligten nicht mit eigenem Vieh ausgenützt werden können, verfallen zu Gunsten der Gemeinschaft. Die Gemeinschaft ihrerseits, vertreten durch den Obmann, ist berechtigt, darauf Lehnvieh aufzunehmen. In erster Linie müssen jedoch die Tiere von den Beteiligten und aus der Gemeinde Z berücksichtigt werden und in zweiter Linie können erst Tiere von Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz außerhalb der Gemeinde haben. Beumlagungsmäßig sind die Lehntiere der Beteiligten gleich zu behandeln wie die eigenen. Den Lehnzins für die Tiere von Nichtbeteiligten bestimmt die Vollversammlung. Dem, der Rechte freistellt, gebührt dafür kein Entgelt. (…) 5.) Weidebetrieb: (…)
- b)Galtrinder: Vom Auftriebstag, das ist der 3. Tag nach Abtrieb der Kühe und Kälber von den Plätzen "Stauden", "Federspiel" und "Schmiedplatz" sind die Galtrinder ca. 2 Tage auf den vorgenannten Plätzen der Heimweide zu halten, dann auf den „Mattlahnerboden“ und Gartlalpe aufzutreiben und dort bis zum Auftrieb auf die Sanger-Alpe umzutreiben. Mit dem Abtrieb von der Sanger-Alpe bzw. F ca. Anfang September, ist die Gartlalpe und der "Mattlahnerboden" neuerlich zu befahren und darauf bis ca. Ende September, dem Abtriebszeitpunkt von der Weide, die Nachweide auszuüben. (…) Die jeweils genauen Zeitpunkte des Auf-, Weiter-, Um- und Abtriebes und die Verweilzeiten auf den einzelnen Weidegebieten und Weideplätzen sind vom Obmann im Einvernehmen mit dem Ausschuss in Anlehnung an die Wachstums- und Witterungsverhältnisse festzulegen und den Beteiligten gebührend zur Kenntnis zu bringen. (…) 6.) Wartung und Pflege der Tiere:
- a)Hirtung: Diese hat ausschließlich gemeinschaftlich zu erfolgen. Eine Eigenhirtung ist untersagt.
- b)Einstallen und Lägerung: Die Kühe und Kälber sind über Nacht täglich bei den Heimhöfen einzustallen, die Galtrinder und Pferde sind mit Ausnahme während der Beweidung des Heimweidegebietes, wo sie ebenfalls bei den Höfen einzustallen sind, im Freien zu belassen. (…)“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Gegenstand der vorliegenden Streitigkeit ist eine Schadenersatzforderungen der Antragsteller für den Schaden, der ihnen durch die vom Obmann der AA pflichtwidrig unterlassenen Auftriebsbekanntgabe für den Alpsommer 2009 entstanden sei. Damit gleicht der vorliegende Beschwerdefall in den für seine Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten jenen, die den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.07.2008, 2007/07/0100 und 2008/07/0013, vom 24.03.2011, 2009/07/0018 und 2009/07/0021, sowie vom 28.04.2011, 2010/07/0059, zugrunde lagen. Gegenstand dieser Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren ebenfalls Schadenersatzforderungen der Antragsteller gegenüber der AA, weil ihnen trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Anmeldung des beabsichtigten Auftriebs von Rindern vom Obmann kein Auftriebstermin für die Sommer der Jahre 2006 (VwGH 24.07.2008, 2007/07/0100 und 2008/07/0013), 2007 (24.03.2011, 2009/07/0018 und 2009/07/0021) und 2008 (28.04.2011, 2010/07/0059) bekanntgegeben worden war. In diesen Verfahren wurde eine Schadenersatzpflicht der AA dem Grunde nach bejaht, da der Obmann trotz rechtzeitiger Auftriebsmeldung durch die Antragsteller nicht reagiert hat und keinen Auftriebstermin bekanntgegeben hat, obwohl er aufgrund der Weideordnung dazu verpflichtet gewesen ist. Punkt 5 der Weideordnung sieht nämlich vor, dass die Zeitpunkte des Auf-, Weiter-, Um- und Abtriebes und die Verweilzeiten auf den einzelnen Weidegebieten vom Obmann den Beteiligten gebührend zur Kenntnis zu bringen sind. Die vom Verwaltungsgerichtshof dargelegten Entscheidungsgründe sind auch auf den vorliegenden Schadensfall des Jahres 2009 anwendbar. Zur Zuständigkeit ist für den vorliegenden Schadenersatzfall festzuhalten, dass die Agrarbehörde gemäß § 37 Abs 7 TFLG unter anderem über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern aus dem Mitgliedschaftsverhältnis auf Antrag unter Ausschluss des Rechtsweges zu entscheiden hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Agrarbehörden gemäß § 37 Abs 7 TFLG 1996 zur umfassenden Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und daher auch zur Entscheidung über die Zuerkennung eines aus dem Mitgliedschaftsverhältnis resultierenden Schadenersatzes zuständig. Die belangte Behörde war daher zur Entscheidung über die vorliegende Streitigkeit zuständig (vgl VwGH 24.07.2008, 2007/07/0100).Zur Zuständigkeit ist für den vorliegenden Schadenersatzfall festzuhalten, dass die Agrarbehörde gemäß Paragraph 37, Absatz 7, TFLG unter anderem über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern aus dem Mitgliedschaftsverhältnis auf Antrag unter Ausschluss des Rechtsweges zu entscheiden hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Agrarbehörden gemäß Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 zur umfassenden Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und daher auch zur Entscheidung über die Zuerkennung eines aus dem Mitgliedschaftsverhältnis resultierenden Schadenersatzes zuständig. Die belangte Behörde war daher zur Entscheidung über die vorliegende Streitigkeit zuständig vergleiche VwGH 24.07.2008, 2007/07/0100). Weiters ist klarzustellen, dass CC die Auftriebsmeldung vom 09.03.2009 für den Betrieb X – also für die Stammsitzliegenschaft EZ **** – vorgenommen hat und, dass diese Auftriebsmeldung durch die Vollmacht seines Bruders und Miteigentümers DD vom 30.06.2008 gedeckt war. Außerdem war diese "allgemeine und unbeschränkte" Vollmacht dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 28.06.2009 beigelegt, sodass außer Zweifel steht, dass CC am 28.06.2009 nicht nur für sich alleine, sondern auch im Namen seines Bruders und Miteigentümers DD und somit für die Stammsitzliegenschaft EZ **** aufgetreten ist (vgl VwGH 28.04.2011, 2010/07/0059). Seit dem Übergabevertrag vom 10.05.2010 ist CC zudem Alleineigentümer der Stammsitzliegenschaft EZ ****. Er ist daher als Rechtsnachfolger des DD gemäß § 75 Abs 3 TFLG 1996 in dessen Verfahrensposition eingetreten.Weiters ist klarzustellen, dass CC die Auftriebsmeldung vom 09.03.2009 für den Betrieb römisch zehn – also für die Stammsitzliegenschaft EZ **** – vorgenommen hat und, dass diese Auftriebsmeldung durch die Vollmacht seines Bruders und Miteigentümers DD vom 30.06.2008 gedeckt war. Außerdem war diese "allgemeine und unbeschränkte" Vollmacht dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 28.06.2009 beigelegt, sodass außer Zweifel steht, dass CC am 28.06.2009 nicht nur für sich alleine, sondern auch im Namen seines Bruders und Miteigentümers DD und somit für die Stammsitzliegenschaft EZ **** aufgetreten ist vergleiche VwGH 28.04.2011, 2010/07/0059). Seit dem Übergabevertrag vom 10.05.2010 ist CC zudem Alleineigentümer der Stammsitzliegenschaft EZ ****. Er ist daher als Rechtsnachfolger des DD gemäß Paragraph 75, Absatz 3, TFLG 1996 in dessen Verfahrensposition eingetreten. Zum Schadenersatzanspruch dem Grunde nach: Die AA bringt in ihrer Beschwerde vor, dass ihrem Obmann zu Unrecht pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werde. Der Obmann habe nämlich den Antragstellern einen Auftriebstermin für die FF bekannt gegeben, weshalb eine Möglichkeit zur Übersömmerung bestanden habe. Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch bereits erkannt hat, kommt es zur Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Obmannes der AA allein darauf an, ob die Antragsteller an der Nutzung ihrer Rechte als Mitglieder der AA gehindert wurden. Ob die Antragsteller hingegen die ihnen aus ihrer Rechtsposition als Mitglieder der FF erfließenden Rechte zur Weide nutzten oder nicht bzw aus welchem Grund sie dies nicht taten, spielt im vorliegenden Fall keine Rolle (vgl VwGH 24.07.2008, 2007/07/0100).Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch bereits erkannt hat, kommt es zur Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Obmannes der AA allein darauf an, ob die Antragsteller an der Nutzung ihrer Rechte als Mitglieder der AA gehindert wurden. Ob die Antragsteller hingegen die ihnen aus ihrer Rechtsposition als Mitglieder der FF erfließenden Rechte zur Weide nutzten oder nicht bzw aus welchem Grund sie dies nicht taten, spielt im vorliegenden Fall keine Rolle vergleiche VwGH 24.07.2008, 2007/07/0100). Fest steht im vorliegenden Verfahren, dass die Antragsteller mit Schreiben vom 09.03.2009 dem Obmann der AA den Auftrieb von fünf Galtrindern ohne Unterschied des Alters angemeldet haben. Sie haben damit rechtzeitig – also vor dem 15. März – eine ordnungsgemäße Anmeldung gemäß Punkt 1 der Weideordnung vorgenommen. Trotz Vorliegens einer solchen Anmeldung hat BB als Obmann der AA den Antragstellern keinen Auftriebstermin für die AA bekannt gegeben. Allerdings hat er mit Schreiben vom 22.06.2009 als Obmann der FF den 24.06.2009 als Auftriebstermin bekanntgegeben. Diese Bekanntgabe des Auftriebstermins für die FF konnte aber die Erfüllung seiner Verpflichtung als Obmann der AA zur rechtzeitigen Bekanntgabe des Auftriebtermins gegenüber den Antragstellern nicht ersetzen. Daraus folgt, dass der Obmann der AA den Antragstellern in rechtswidriger Weise keinen Auftriebstermin für ihre ordnungsgemäß angemeldeten Tiere bekannt gegeben hat, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre (vgl VwGH 24.07.2008, 2007/07/0100).Trotz Vorliegens einer solchen Anmeldung hat BB als Obmann der AA den Antragstellern keinen Auftriebstermin für die AA bekannt gegeben. Allerdings hat er mit Schreiben vom 22.06.2009 als Obmann der FF den 24.06.2009 als Auftriebstermin bekanntgegeben. Diese Bekanntgabe des Auftriebstermins für die FF konnte aber die Erfüllung seiner Verpflichtung als Obmann der AA zur rechtzeitigen Bekanntgabe des Auftriebtermins gegenüber den Antragstellern nicht ersetzen. Daraus folgt, dass der Obmann der AA den Antragstellern in rechtswidriger Weise keinen Auftriebstermin für ihre ordnungsgemäß angemeldeten Tiere bekannt gegeben hat, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre vergleiche VwGH 24.07.2008, 2007/07/0100). Die AA meint in ihrer Beschwerde, sie habe schon seit dem Jahre 1968 keine gemeinschaftliche Beweidung und Behirtung mehr durchführt. Diese faktische Situation ändert aber nichts daran, dass die Rechtsgrundlagen unverändert geblieben sind. Den Mitgliedern der AA kommen die ihnen aus dem Regulierungsplan und der Weideordnung erfließenden Rechte auch dann zu, wenn diese in der Vergangenheit nicht ausgeübt wurden. Rechte und Pflichten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zu einer Agrargemeinschaft sind öffentlich-rechtlicher Natur; Anteilsrechte können weder durch Nichtausübung erlöschen noch durch Ausübung erworben werden. Solange der Regulierungs- bzw Wirtschaftsplan der AA dem Rechtsbestand angehört, verschafft er den Mitgliedern die oben näher definierten Rechte und verpflichtet die Organe der AA zu einem dem Regulierungsplan und seinen Anordnungen entsprechenden Handeln. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass seitens der AA schon jahrelang kein Vieh mehr auf dieser Rechtsgrundlage aufgetrieben worden ist (vgl VwGH 24.07.2008, 2007/07/0100).Die AA meint in ihrer Beschwerde, sie habe schon seit dem Jahre 1968 keine gemeinschaftliche Beweidung und Behirtung mehr durchführt. Diese faktische Situation ändert aber nichts daran, dass die Rechtsgrundlagen unverändert geblieben sind. Den Mitgliedern der AA kommen die ihnen aus dem Regulierungsplan und der Weideordnung erfließenden Rechte auch dann zu, wenn diese in der Vergangenheit nicht ausgeübt wurden. Rechte und Pflichten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zu einer Agrargemeinschaft sind öffentlich-rechtlicher Natur; Anteilsrechte können weder durch Nichtausübung erlöschen noch durch Ausübung erworben werden. Solange der Regulierungs- bzw Wirtschaftsplan der AA dem Rechtsbestand angehört, verschafft er den Mitgliedern die oben näher definierten Rechte und verpflichtet die Organe der AA zu einem dem Regulierungsplan und seinen Anordnungen entsprechenden Handeln. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass seitens der AA schon jahrelang kein Vieh mehr auf dieser Rechtsgrundlage aufgetrieben worden ist vergleiche VwGH 24.07.2008, 2007/07/0100). Die AA bringt in ihrer Beschwerde vor, dass eine Einzelbeweidung untersagt sei. Tatsächlich besagt Punkt 6/a der Weideordnung, dass die Behirtung ausschließlich gemeinschaftlich zu erfolgen hat und eine Eigenhirtung untersagt ist. Im vorliegenden Fall haben jedoch nur die Antragsteller ein Recht zum Auftrieb anmeldet, die anderen Mitglieder aber haben dieses Recht – aus welchen Gründen auch immer – nicht in Anspruch genommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich bereits entschieden, dass die angemeldete Weiderechtsausübung nicht bereits daran scheitert, dass nur eine berechtigte Stammsitzliegenschaft Vieh zur Beweidung anmeldet. Die genannten Bestimmungen der Weideordnung sind vielmehr so zu lesen, dass die angemeldeten Tiere gemeinsam aufzutreiben sind und dass für den Fall des gemeinsamen Auftriebs ein gemeinsamer Hirte zu bestellen ist. Bedingung dafür ist aber nicht, dass alle Berechtigten ihre Auftriebsrechte auch ausnützen. Die Weigerung der übrigen Berechtigten, selbst Vieh aufzutreiben und somit eine "gemeinsame" Beweidung aller Berechtigten durchzuführen, kann nicht dazu führen, dass das Recht eines einzelnen Mitgliedes, das sein Vieh ordnungsgemäß angemeldet hat, nicht ausgeübt werden kann. Das Verbot der Einzelbehirtung bezieht sich nur auf den Fall, dass gleichzeitig eine gemeinsame Behirtung durchgeführt wird, nicht aber auf den Fall einer "Einzelbeweidung" (vgl VwGH 24.07.2008, 2007/07/0100). Außerdem stehen Fragen der Einzelbehirtung und der Beschlussfassung über eine gemeinschaftliche Bewirtschaftung in keinem Zusammenhang mit der in der Weideordnung verankerten Pflicht des Obmannes, auf eine Anmeldung Vieh aufzutreiben, zu reagieren (vgl VwGH 24.03.2011, 2009/07/0018).Die AA bringt in ihrer Beschwerde vor, dass eine Einzelbeweidung untersagt sei. Tatsächlich besagt Punkt 6/a der Weideordnung, dass die Behirtung ausschließlich gemeinschaftlich zu erfolgen hat und eine Eigenhirtung untersagt ist. Im vorliegenden Fall haben jedoch nur die Antragsteller ein Recht zum Auftrieb anmeldet, die anderen Mitglieder aber haben dieses Recht – aus welchen Gründen auch immer – nicht in Anspruch genommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich bereits entschieden, dass die angemeldete Weiderechtsausübung nicht bereits daran scheitert, dass nur eine berechtigte Stammsitzliegenschaft Vieh zur Beweidung anmeldet. Die genannten Bestimmungen der Weideordnung sind vielmehr so zu lesen, dass die angemeldeten Tiere gemeinsam aufzutreiben sind und dass für den Fall des gemeinsamen Auftriebs ein gemeinsamer Hirte zu bestellen ist. Bedingung dafür ist aber nicht, dass alle Berechtigten ihre Auftriebsrechte auch ausnützen. Die Weigerung der übrigen Berechtigten, selbst Vieh aufzutreiben und somit eine "gemeinsame" Beweidung aller Berechtigten durchzuführen, kann nicht dazu führen, dass das Recht eines einzelnen Mitgliedes, das sein Vieh ordnungsgemäß angemeldet hat, nicht ausgeübt werden kann. Das Verbot der Einzelbehirtung bezieht sich nur auf den Fall, dass gleichzeitig eine gemeinsame Behirtung durchgeführt wird, nicht aber auf den Fall einer "Einzelbeweidung" vergleiche VwGH 24.07.2008, 2007/07/0100). Außerdem stehen Fragen der Einzelbehirtung und der Beschlussfassung über eine gemeinschaftliche Bewirtschaftung in keinem Zusammenhang mit der in der Weideordnung verankerten Pflicht des Obmannes, auf eine Anmeldung Vieh aufzutreiben, zu reagieren vergleiche VwGH 24.03.2011, 2009/07/0018). Laut Beschwerde der AA sei keine Übersömmerung der Tiere mit Übernachtung zulässig; die Tiere müssten daher jeden Abend zu den Heimhöfen zurückkehren. Bei diesem Vorbringen übersieht die Agrargemeinschaft jedoch, dass die Antragsteller mit der Auftriebsmeldung vom 09.03.2009 ausschließlich die Übersömmerung von Galtrindern bekanntgegeben haben. Gemäß Punkt 6/b der Weideordnung sind lediglich Kühe und Kälber über Nacht bei den Heimhöfen einzustallen; Galtrinder sind hingegen – außer auf der faktisch nicht mehr existenten Heimweide (vgl VwGH 24.07.2008, 2007/07/0100) – im Freien zu belassen. Abgesehen davon hat die Agrargemeinschaft auch in dem Fall, dass Tiere über Nacht bei den Heimhöfen einzustallen wären, die Beweidung entsprechend der im Regulierungsplan bzw in der Weideordnung definierten Rechte zu ermöglichen.Laut Beschwerde der AA sei keine Übersömmerung der Tiere mit Übernachtung zulässig; die Tiere müssten daher jeden Abend zu den Heimhöfen zurückkehren. Bei diesem Vorbringen übersieht die Agrargemeinschaft jedoch, dass die Antragsteller mit der Auftriebsmeldung vom 09.03.2009 ausschließlich die Übersömmerung von Galtrindern bekanntgegeben haben. Gemäß Punkt 6/b der Weideordnung sind lediglich Kühe und Kälber über Nacht bei den Heimhöfen einzustallen; Galtrinder sind hingegen – außer auf der faktisch nicht mehr existenten Heimweide vergleiche VwGH 24.07.2008, 2007/07/0100) – im Freien zu belassen. Abgesehen davon hat die Agrargemeinschaft auch in dem Fall, dass Tiere über Nacht bei den Heimhöfen einzustallen wären, die Beweidung entsprechend der im Regulierungsplan bzw in der Weideordnung definierten Rechte zu ermöglichen. Falls die Vollversammlung oder der Ausschuss der Agrargemeinschaft Beschlüsse gefasst hätten, die dem Regulierungsplan bzw der Weideordnung wiedersprechen, bedürften diese gemäß § 69 Abs 1 TFLG 1996 der Genehmigung der Agrarbehörde. Sollte also ein Organ der Agrargemeinschaft beschlossen haben, dass eine Einzelbeweidung nicht zulässig sei oder, dass Galtrindern über Nacht bei den Heimhöfen einzustallen seien, käme diesem Beschluss ohne Genehmigung der Agrarbehörde keine Rechtswirksamkeit zu (vgl VwGH 24.07.2008, 2007/07/0100).Falls die Vollversammlung oder der Ausschuss der Agrargemeinschaft Beschlüsse gefasst hätten, die dem Regulierungsplan bzw der Weideordnung wiedersprechen, bedürften diese gemäß Paragraph 69, Absatz eins, TFLG 1996 der Genehmigung der Agrarbehörde. Sollte also ein Organ der Agrargemeinschaft beschlossen haben, dass eine Einzelbeweidung nicht zulässig sei oder, dass Galtrindern über Nacht bei den Heimhöfen einzustallen seien, käme diesem Beschluss ohne Genehmigung der Agrarbehörde keine Rechtswirksamkeit zu vergleiche VwGH 24.07.2008, 2007/07/0100). Im Übrigen sind Rechte und Pflichten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zu einer Agrargemeinschaft öffentlich-rechtlicher Natur, weshalb für Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis eine Heranziehung der Verjährungsbestimmungen des ABGB nicht in Betracht kommt (vgl VwGH 24.07.2008, 2007/07/0100). Somit besteht die Schadenersatzpflicht der AA dem Grunde nach zu Recht.Im Übrigen sind Rechte und Pflichten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zu einer Agrargemeinschaft öffentlich-rechtlicher Natur, weshalb für Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis eine Heranziehung der Verjährungsbestimmungen des ABGB nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 24.07.2008, 2007/07/0100). Somit besteht die Schadenersatzpflicht der AA dem Grunde nach zu Recht. Zur Höhe des Schadenersatzes: Der Beschwerdeführer CC erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen dadurch in seinen Rechten verletzt, dass nur Schadenersatz für zwei und nicht für fünf Rinder zugesprochen wurde. Dazu ist zunächst klarzustellen, dass aufgrund des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 09.11.2006, Zl ****, rechtskräftig feststeht, dass der Stammsitzliegenschaft der Antragsteller als Mitglied der AA lediglich das Recht zum Auftrieb von zwei Rindern zusteht. Mit Erkenntnis vom 23.05.2012, Zl ****, hat der Landesagrarsenat zudem den Bescheid der Agrarbehörde vom 25.07.2011, Zl ****, gemäß § 66 Abs 2 AVG behoben, da unter anderem anhand der Auftriebsliste zu klären ist, ob ein zusätzlicher Auftrieb der Antragsteller in Ausübung freier Auftriebsrechte gemäß Punkt 2 der Weideordnung zulässig gewesen wäre. Sowohl die Agrarbehörde als auch das Landesverwaltungsgericht sind an diese die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden (vgl VwGH 22.12.2005, 2004/07/0010).Mit Erkenntnis vom 23.05.2012, Zl ****, hat der Landesagrarsenat zudem den Bescheid der Agrarbehörde vom 25.07.2011, Zl ****, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben, da unter anderem anhand der Auftriebsliste zu klären ist, ob ein zusätzlicher Auftrieb der Antragsteller in Ausübung freier Auftriebsrechte gemäß Punkt 2 der Weideordnung zulässig gewesen wäre. Sowohl die Agrarbehörde als auch das Landesverwaltungsgericht sind an diese die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden vergleiche VwGH 22.12.2005, 2004/07/0010). Gemäß Punkt 2 der Weideordnung, auf den sich auch der Beschwerdeführer beruft, verfallen Rechte, die von den Beteiligten nicht mit eigenem Vieh ausgenützt werden, zu Gunsten der Agrargemeinschaft. Die Agrargemeinschaft ist wiederum berechtigt, darauf Lehnvieh aufzunehmen. In erster Linie müssen jedoch Tiere von Beteiligten und aus der Gemeinde berücksichtigt werden und erst in zweiter Linie andere Tiere. Wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, fand im Jahr 2009 kein Almauftrieb in Ausnutzung der Rechte der AA statt. Die AA hat in diesem Jahr auch kein Lehnvieh aufgenommen. Der Auftrieb auf die gemeinsam mit der FF genützte Alm fand gemäß der vorliegenden Auftriebsliste am 24.06.2009 in Ausnutzung der Rechte der FF statt. Die AA hat somit von ihrer Berechtigung, Lehnvieh aufzunehmen, keinen Gebrauch gemacht. Die Frage, welche Tiere bei der Lehnviehaufnahme vorrangig zu behandeln sind, stellt sich damit nicht. Aus Punkt 2 der Weideordnung ergibt sich kein grundsätzlicher Rechtsanspruch der Agrargemeinschaftsmitglieder auf Ausnutzung freier Rechte. Lediglich im Fall, dass Lehnvieh aufgenommen wird, haben sie einen Rechtsanspruch auf vorrangige Behandlung. Zumal im Jahr 2009 aber kein Lehnvieh aufgenommen wurde, können die Antragsteller auch keine vorrangige Berücksichtigung geltend machen. Im Alpsommer 2009 kommt den Antragstellern daher nur ein Schadenersatzanspruch für zwei Rinder zu. Damit erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Höhe des Schadens, der durch den „Zwangsverkauf“ von drei Rindern im Alpsommer 2009 entstanden ist. CC hat in seiner Beschwerde auf den Verwaltungsgerichtshof verwiesen, der in seiner Entscheidung vom 24.07.2008, 2007/07/0100, erkannt hat, dass die Antragsteller im Alpsommer 2006 die Möglichkeit zur Nutzung eines freien Auftriebsrechtes hatten. Allerdings fußt diese Entscheidung auf der damals unbestrittenen Feststellung, dass im Jahr 2006 auch nicht in Z wohnhafte Bauern ihr Vieh aufgetrieben hätten und daher freie Rechte für die Antragsteller offen gestanden wären. Im vorliegenden Verfahren steht jedoch fest, dass im Alpsommer 2009 kein Auftrieb der AA und somit auch kein Auftrieb von auswärtigen Bauern stattgefunden hat. Mit der nunmehr entscheidenden Frage, ob auch ohne Auftrieb von Lehnvieh ein Rechtsanspruch auf Nutzung freier Auftriebsrechte besteht, hat sich der Verwaltungsgerichtshof damals nicht auseinandergesetzt. Die AA bringt in ihrer Beschwerde vor, dass keine Fördergelder der GG zu ersetzen seien. Es gäbe nämlich keine Auftriebsliste der AA; die Meldung an die GG sei vielmehr von der FF vorgenommen worden. Die AA scheine somit bei der GG nicht als Förderungsbewerberin auf. Dazu ist klarzustellen, dass im gegenständlichen Fall kein Ersatz für die Alpungs- und Behirtungsprämie, die dem Almbewirtschafter – also der Agrargemeinschaft – zusteht, sondern ein Ersatz für die dem jeweiligen Tierauftreiber – also den Antragstellern – zustehende „Einheitliche Betriebsprämie“ (inzwischen: Direktzahlung) und „Ausgleichzulage für Berg- und sonstige benachteiligte Gebiet“ zugesprochen wurde. Da die Antragsteller aufgrund der vom Obmann rechtswidrig unterlassenen Bekanntgabe des Auftriebstermins gehindert waren, ihre zwei berechtigten Rinder aufzutreiben, ist ihnen die Einheitliche Betriebsprämie und die Ausgleichzulage entgangen. Im Übrigen wäre es am Obmann der AA gelegen, nach rechtzeitiger Bekanntgabe des Auftriebstermins die Almauftriebsliste fristgerecht bei der GG einzureichen (der Obmann vertritt die Agrargemeinschaft gemäß § 14 lit a der Satzung nach außen).Die AA bringt in ihrer Beschwerde vor, dass keine Fördergelder der GG zu ersetzen seien. Es gäbe nämlich keine Auftriebsliste der AA; die Meldung an die GG sei vielmehr von der FF vorgenommen worden. Die AA scheine somit bei der GG nicht als Förderungsbewerberin auf. Dazu ist klarzustellen, dass im gegenständlichen Fall kein Ersatz für die Alpungs- und Behirtungsprämie, die dem Almbewirtschafter – also der Agrargemeinschaft – zusteht, sondern ein Ersatz für die dem jeweiligen Tierauftreiber – also den Antragstellern – zustehende „Einheitliche Betriebsprämie“ (inzwischen: Direktzahlung) und „Ausgleichzulage für Berg- und sonstige benachteiligte Gebiet“ zugesprochen wurde. Da die Antragsteller aufgrund der vom Obmann rechtswidrig unterlassenen Bekanntgabe des Auftriebstermins gehindert waren, ihre zwei berechtigten Rinder aufzutreiben, ist ihnen die Einheitliche Betriebsprämie und die Ausgleichzulage entgangen. Im Übrigen wäre es am Obmann der AA gelegen, nach rechtzeitiger Bekanntgabe des Auftriebstermins die Almauftriebsliste fristgerecht bei der GG einzureichen (der Obmann vertritt die Agrargemeinschaft gemäß Paragraph 14, Litera a, der Satzung nach außen). Sowohl die Beschwerde der AA als auch die Beschwerde des CC erweisen sich somit als unbegründet und sind abzuweisen. Abschließend wird zum Antrag des CC auf Ersatz seiner Beschwerdekosten festgehalten, dass sich in den Verwaltungsvorschriften – insbesondere im TFLG 1996 – keine Bestimmungen über einen Kostenersatzanspruch von Verfahrensbeteiligten finden und daher gemäß § 74 Abs 1 AVG jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat (vgl VwGH 24.07.2008, 2007/07/0100).Abschließend wird zum Antrag des CC auf Ersatz seiner Beschwerdekosten festgehalten, dass sich in den Verwaltungsvorschriften – insbesondere im TFLG 1996 – keine Bestimmungen über einen Kostenersatzanspruch von Verfahrensbeteiligten finden und daher gemäß Paragraph 74, Absatz eins, AVG jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat vergleiche VwGH 24.07.2008, 2007/07/0100). VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass der Schadenersatzanspruch dem Grunde nach zu Recht besteht, ergibt sich nämlich aus der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Und dass im Fall, dass die AA kein Lehnvieh aufnimmt, eine vorrangige Berücksichtigung von Agrargemeinschaftsmitgliedern nicht greifen kann, ergibt sich aus dem eindeutigen Punkt 2 der Weideordnung. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt folglich nicht vor, weshalb die ordentliche Revision unzulässig ist (vgl VwGH 28.05.2014, 2014/07/0053).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass der Schadenersatzanspruch dem Grunde nach zu Recht besteht, ergibt sich nämlich aus der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Und dass im Fall, dass die AA kein Lehnvieh aufnimmt, eine vorrangige Berücksichtigung von Agrargemeinschaftsmitgliedern nicht greifen kann, ergibt sich aus dem eindeutigen Punkt 2 der Weideordnung. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt folglich nicht vor, weshalb die ordentliche Revision unzulässig ist vergleiche VwGH 28.05.2014, 2014/07/0053). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.44.1407.4