RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.07.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/36/0552-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde von AA, wohnhaft in Z, Adresse 1, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Z, Adresse 2, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt Z vom 25.01.2018, Zl ****, mit dem der von CC, DD und der EE beantragten Errichtung einer Wohnanlage bestehend aus zwei Gebäuden mit insgesamt 11 Wohnungen und Tiefgarage auf Gst **1 KG Y die baurechtliche Bewilligung nach der Tiroler Bauordnung erteilt wurde, zu Recht:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Baugesuch vom 12.07.2016, bei der Baubehörde eingelangt am 28.07.2016, beantragen CC, DD und die EE (in der Folge: Bauwerber) unter Anschluss von Einreichunterlagen die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau einer Wohnanlage bestehend aus zwei Gebäuden mit insgesamt 11 Wohnungen und Tiefgarage auf Gst **1 KG Y. Im baubehördlichen Verfahren wurde dazu die kulturbautechnische Stellungnahme vom 11.08.2016 eingeholt, in der ua anderem ausgeführt wird, dass das beantragte Vorhaben nicht genehmigungsfähig ist, da das Baugrundstück im Gipskarstgebiet 1 liegt und eine Versickerung auf Eigengrund beantragt wurde und zudem eine geologische Stellungnahme eingeholt werden sollte. Weiters wurde das stadtplanerische Gutachten vom 31.08.2018 eingeholt, in dem ua auch ausgeführt wird, dass für den Bereich des gegenständlichen Baugrundstückes die Bebauungspläne **** und **** in Geltung sind. Hinsichtlich der Übereinstimmung mit den Festlegungen des Bebauungsplanes wurde ua ausgeführt, dass das Höchstausmaß für die Gebäudesituierung im Dachgeschoss überschritten wird, da die umlaufende und großteils bis an die Fassadenkante des darunterliegenden Geschosses ragende „Deckenkonstruktion“ als Teil der Fassade wahrgenommen wird. Im Übrigen wurden keine Bedenken vorgebracht. In der eingeholten geologischen Stellungnahme vom 15.09.2016 wird im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Versickerung der Oberflächenwässer auf Eigengrund in der gegenständlichen Gipskarstzone 1 nicht zulässig ist und die eingebrachten Unterlagen derzeit nicht beurteilbar sind, da diese keine entsprechenden geologischen und geotechnischen Aussagen basierend auf der geforderten Erkundung beinhalten. Seitens der WLV wird in der eingeholten Stellungnahme vom 26.09.2016 zusammengefasst ausgeführt, dass keine Bedenken gegen das beantragte Vorgaben bestehen und auf die Vorschreibung von Auflagen – vorausgesetzt der TBO-gemäßen Behandlung der Oberflächenwässer - verzichtet wird. Mit Schreiben der Baubehörde vom 03.10.2016 wurde den Bauwerbern das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und diese zur Nachreichung der in diesem Schreiben angeführten Unterlagen aufgefordert. Am 25.10.2016 wurden dann Änderungspläne sowie ergänzende Unterlagen bei der Baubehörde eingebracht. Mit Schreiben der Baubehörde vom 10.11.2016 wurden die Bauwerber nochmals aufgefordert die erforderlichen Unterlagen für die geologische bzw geotechnische Beurteilung einzubringen. In der ergänzenden stadtplanerischen Stellungnahme vom 28.11.2016 wird mit näheren Ausführungen zusammengefasst festgehalten, dass in den nunmehr eingebrachten Plänen eine deutliche Trennung zwischen Fassade und Vordach besteht und damit die raumbildende Wirkung nicht mehr gegeben ist und daher dem Bauvorhaben nunmehr zugestimmt werden kann. In der verkehrstechnischen Stellungnahme vom 30.11.2016 wird ausgeführt, dass aufgrund der erfolgten Änderung der Einfahrtsgeometrie nunmehr kein Einwand mehr besteht. Seitens der Straßenverwaltung wurde in der Stellungnahme vom 14.12.2016 ua auch ausgeführt, dass die Tür des Fahrradraumes beim Öffnen über die Straßenfluchtlinie ragt sowie auch der Besucherparkplatz bzw die Abstellfläche für Fahrräder teilweise vor der Straßenfluchtlinie liegen und dem nicht zugestimmt wird. Mit Schreiben der Baubehörde vom 29.12.2016 wurde unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 10.11.2016 den Bauwerbern nochmals letztmalig die Gelegenheit gegeben die erforderlichen Unterlagen für die geologische bzw geotechnische Beurteilung nachzureichen. In der hochbau- und brandschutztechnischen Stellungnahme vom 23.02.2017 wird ausgeführt, dass die erforderlichen Nachreichungen nur teilweise nachgebracht wurden und die Grenzabstände nach Westen hin nicht eingehalten werden. Am 06.03.2017 und am 31.03.2017 wurden dann nochmals Änderungspläne sowie die Stellungnahme des Vermessungsbüros FF vom 01.03.2017 eingebracht. In der hochbau- und brandschutztechnischen Stellungnahme vom 05.04.2017 wurde eine umfassende und detaillierte Prüfung insbesondere auch hinsichtlich der Abstände und Wandhöhen des Westhauses vorgenommen und keine Einwände gegen das Bauvorhaben in der nunmehr beantragten Form erhoben. In der Stellungnahme der GG vom 25.04.2017 wird insbesondere ausgeführt, dass die Niederschlagswässer in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. Am 30.05.2017 wurde von den Bauwerbern ergänzend ein Lageplan eingebracht. Im Weitern erfolgte dann die Kundmachung der Bauverhandlung und wurde von Frau AA (in der Folge: Beschwerdeführerin) am 21.05.2017 durch ihren Rechtsvertreter schriftlichen Einwendungen, insbesondere auch hinsichtlich der vom hochbautechnischen Sachverständigen empfohlenen Auflagen, des strittigen Grenzverlaufs, der Einhaltung der Abstandsvorschriften sowie der Bauplatzeinung aufgrund des Untergrundes, erhoben. Insbesondere wird darin auch ausgeführt, dass sich auf der Liegenschaft der nunmehrigen Beschwerdeführerin ein konsentierter Baubestand befinde und das Grundstück durch eine Grenzmauer eingefriedet sei und das primäre Interesse der Beschwerdeführerin zunächst in die Richtung gehe, dass es durch die verfahrensgegenständliche Bauführung nicht zu einer Beeinträchtigung ihres eigenen Bestandes komme. Am 23.05.2017 wurde dann eine Bauverhandlung durchgeführt, an der ua auch der Rechtsvertreter der nunmehrigen Beschwerdeführerin teilgenommen hat und bei der dieser ebenfalls Einwendungen, ergänzend auch hinsichtlich des Immissionsschutzes in Bezug auf die Stellplätze, vorgebracht hat. Im baubehördlichen Verfahren wurde dann ergänzend das immissionstechnische Gutachten vom 19.06.2017 eingeholt. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Wohnqualität in Bezug auf Lärm durch das gegenständlich beantragte Bauvorhaben jedenfalls als nicht wesentlich beeinträchtigt angesehen werden kann und die Veränderung der Luftschadstoffimmissionen bei den Nachbarn als irrelevant eingestuft werden. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten strittigen Grenzverlaufes zwischen ihrem Grundstuck und dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück wurde von der Baubehörde die Stellungnahme des Stadtmagistrats Abt. Vermessung – GIS vom 19.06.2017 eingeholt. Darin wird ua auch unter Anschluss der Niederschrift über die Festlegung des Grenzverlaufs vom 18.04.2012 (samt Niederschrift der Verhandlungen am 13.09.2010 samt Fortsetzung und vom 04.04.2012) im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass im Lageplan des gegenständlichen Bauvorhabens der FF vom 20.10.2016, Zl ****, ein Abrücken des westlichen Bauteils von der strittigen Grenze im Ausmaß von 5 cm zu erkennen ist. Wenn die dem Stadtmagistrat Abt. Vermessung – GIS bekannten Aussagen der Beschwerdeführerin gleich geblieben sind, würde dies einem Bauen an der Grenze entsprechen. Am 24.07.2017 wurden von den Bauwerbern das überarbeitete geotechnische Gutachten eingebracht und mitgeteilt, dass die geforderte Aufschlussbohrung nun ausgeführt wurden. In der dazu eingeholten hochbau- und brandschutztechnischen Stellungnahme vom 31.07.2017 wurden keine Bedenken vorgebracht. Von der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde durch ihren Rechtsvertreter dann weiters die Stellungnahme vom 25.08.2017 eingebracht und wird darin eingangs ausgeführt, dass in die vorliegende Sache Akteneinsicht genommen wurde. Im Weitern erfolgen insbesondere Ausführungen zur beantragten Akteneinsicht in die Bauakten der Bauwerberin, zur strittigen Grundgrenze und zur allfälligen Grundinanspruchnahme. Im ergänzend eingeholten geologischen Gutachten vom 05.10.2017 wurde ua insbesondere zusammengefasst ausgeführt, dass die nunmehr vorliegenden Unterlagen aus fachlicher Sicht plausibel und nachvollziehbar sind und damit den Anforderungen der Landesgeologie entsprochen wurde. Im Zuge der Erkundungsbohrungen wurden kein Gipsstein oder Hohlräume angetroffen. Die Vorschreibung von den im Gutachten angeführten Nebenbestimmungen wurde empfohlen und sonst keine Bedenken vorgebracht. Am 29.11.2017 wurde für die Bauwerber weiters ein geänderter Baugrubensicherungsplan sowie Zustimmungserklärungen einer weiteren Nachbarin für die Baugrubensicherung und die Nutzungsvereinbarung mit der Stadt Z eingebracht. Dazu wurde die hochbau- und brandschutztechnische Stellungnahme vom 08.01.2018 eingeholt und wurde darin kein Einwand vorgebracht. In weiterer Folge wurde dann mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt Z vom 25.01.2018, Zl ****, dem beantragten Bauvorhaben die Baubewilligung unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Dagegen hat AA durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht die Beschwerde vom 27.02.2018 erhoben und wird darin jeweils mit näheren Ausführungen im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes vorgebracht: In der bekämpften Entscheidung seien projektändernde Auflagen in Bezug auf den Brandschutz, sowie die Bereiche „Beweissicherung - Bodenverhältnissen – Nachbargrund“ vorgeschrieben worden und würden sich die Auflagen auch zum Teil überschneiden. Zudem seien keinerlei Untersuchungen vorgenommen worden, welchen Aufbau der Baugrund unter den bewilligten baulichen Anlagen, die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehen, hat. Die Auswirkungen der bewilligten Bauführung in Bezug auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin sei sohin zur Gänze ungeprüft geblieben, sodass sich die Frage stelle, was es bedeuten wird, wenn beim Aushub der Baugrube für das gegenständliche Bauvorhaben Verformungen eintreten bzw eintreten könnten und was gegen diese Verformungen vorgekehrt wird bzw werden sollte. Diese Einwendung sei auch im öffentlichen rechtlichen Sinne durchaus relevant, da die Frage der Bauplatzeignung erst nach Erschöpfung des ordentlichen Rechtsweges an den Verfassungsgerichtshof herangetragen werden könne. Zudem seien die Auflagen im Zusammenhang mit der Beweissicherung so mangelhaft, dass man weder wisse wer, wann, wie und in welcher Weise derartige Beweissicherungen erfolgen werden, und ob sich die Beschwerdeführerin daran beteiligen kann sowie wie die entsprechenden Verformungsmessungen dauerhaft zu kontrollieren sind und eine entsprechende Information der Eigentümer der betroffenen baulichen Anlagen erfolgt, wenn die Verformungen ein gefährliches Ereignis nach sie ziehen. Die mit der Bauführung verbundene Gefahr sei auch deshalb nicht objektivierbar, da eben die Befundung in Bezug auf die Liegenschaft der Nachbarin zur Gänze mangelhaft geblieben sei. Hinsichtlich des Grenzverlaufes zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführerin und dem gegenständlichen Baugrundstück wurde vorgebracht, dass diese Vorfrage insoweit unrichtig gelöst worden sei, als der tatsächliche Grenzverlauf unerhoben geblieben sei. Dies habe zur Folge, dass eine verlässliche Abstandsbestimmung hin zum Grundstück der Beschwerdeführerin (Rechtsverletzung nach § 6 TBO) nicht möglich sei. Zudem wurde vorgebracht, dass Immissionen/Emissionen im Zuge der Errichtung der gegenständlichen baulichen Anlage, die im Wohngebiet unzulässig sind, nicht nur solche seien, die über der Erde liegen, sondern auch solche die unter der Erde liegen. Komme es nun im Wohngebiet schon durch die Errichtung der baulichen Anlage zu entsprechenden Immissionen und Emissionen, Zu- und Ableitungen iSd § 364 ff ABGB, seien solche verboten. Auch damit habe sich die Behörde trotz entsprechender Einwendungen nicht auseinandergesetzt. In Bezug auf den Brandschutz wurde vorgebacht, dass diesem nicht entsprochen werde, da brandschutztechnische Maßnahmen Teil des Projektes seien und nicht Gegenstand von Auflagen, die gegenständlich dann projektändernd seien. Zudem fehle es an einer gutachterlichen Feststellung der vollständigen Übereinstimmung des beantragten Bauvorhabens mit dem Bebauungsplan bzw im Falle dessen Fehlens an einem entsprechenden raumordnungsfachlichen Gutachten. Ein solches müsse nämlich die Frage der Bodenbeschaffenheit und der Bodenverhältnisse in ausreichenderweise berücksichtigen. Zudem wurde ausgeführt, dass alle bisherigen Einwendungen im Verfahren aufrecht bleiben.In der bekämpften Entscheidung seien projektändernde Auflagen in Bezug auf den Brandschutz, sowie die Bereiche „Beweissicherung - Bodenverhältnissen – Nachbargrund“ vorgeschrieben worden und würden sich die Auflagen auch zum Teil überschneiden. Zudem seien keinerlei Untersuchungen vorgenommen worden, welchen Aufbau der Baugrund unter den bewilligten baulichen Anlagen, die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehen, hat. Die Auswirkungen der bewilligten Bauführung in Bezug auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin sei sohin zur Gänze ungeprüft geblieben, sodass sich die Frage stelle, was es bedeuten wird, wenn beim Aushub der Baugrube für das gegenständliche Bauvorhaben Verformungen eintreten bzw eintreten könnten und was gegen diese Verformungen vorgekehrt wird bzw werden sollte. Diese Einwendung sei auch im öffentlichen rechtlichen Sinne durchaus relevant, da die Frage der Bauplatzeignung erst nach Erschöpfung des ordentlichen Rechtsweges an den Verfassungsgerichtshof herangetragen werden könne. Zudem seien die Auflagen im Zusammenhang mit der Beweissicherung so mangelhaft, dass man weder wisse wer, wann, wie und in welcher Weise derartige Beweissicherungen erfolgen werden, und ob sich die Beschwerdeführerin daran beteiligen kann sowie wie die entsprechenden Verformungsmessungen dauerhaft zu kontrollieren sind und eine entsprechende Information der Eigentümer der betroffenen baulichen Anlagen erfolgt, wenn die Verformungen ein gefährliches Ereignis nach sie ziehen. Die mit der Bauführung verbundene Gefahr sei auch deshalb nicht objektivierbar, da eben die Befundung in Bezug auf die Liegenschaft der Nachbarin zur Gänze mangelhaft geblieben sei. Hinsichtlich des Grenzverlaufes zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführerin und dem gegenständlichen Baugrundstück wurde vorgebracht, dass diese Vorfrage insoweit unrichtig gelöst worden sei, als der tatsächliche Grenzverlauf unerhoben geblieben sei. Dies habe zur Folge, dass eine verlässliche Abstandsbestimmung hin zum Grundstück der Beschwerdeführerin (Rechtsverletzung nach Paragraph 6, TBO) nicht möglich sei. Zudem wurde vorgebracht, dass Immissionen/Emissionen im Zuge der Errichtung der gegenständlichen baulichen Anlage, die im Wohngebiet unzulässig sind, nicht nur solche seien, die über der Erde liegen, sondern auch solche die unter der Erde liegen. Komme es nun im Wohngebiet schon durch die Errichtung der baulichen Anlage zu entsprechenden Immissionen und Emissionen, Zu- und Ableitungen iSd Paragraph 364, ff ABGB, seien solche verboten. Auch damit habe sich die Behörde trotz entsprechender Einwendungen nicht auseinandergesetzt. In Bezug auf den Brandschutz wurde vorgebacht, dass diesem nicht entsprochen werde, da brandschutztechnische Maßnahmen Teil des Projektes seien und nicht Gegenstand von Auflagen, die gegenständlich dann projektändernd seien. Zudem fehle es an einer gutachterlichen Feststellung der vollständigen Übereinstimmung des beantragten Bauvorhabens mit dem Bebauungsplan bzw im Falle dessen Fehlens an einem entsprechenden raumordnungsfachlichen Gutachten. Ein solches müsse nämlich die Frage der Bodenbeschaffenheit und der Bodenverhältnisse in ausreichenderweise berücksichtigen. Zudem wurde ausgeführt, dass alle bisherigen Einwendungen im Verfahren aufrecht bleiben. Es wurde daher abschließend beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass das Bauansuchen zurück bzw in eventu abgewiesen wird, in eventu der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit an die Baubehörde zurückverwiesen wird. Weiters wurde beantragt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes – wie vorstehend und im Folgenden im Detail dargetan - bereits aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen daher weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 129/2017 wiederverlautbart als Tiroler Bauordnung 2018, LBGl Nr 28/2018: Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 129 aus 2017, wiederverlautbart als Tiroler Bauordnung 2018, LBGl Nr 28/2018: § 33Paragraph 33Parteien (vormals inhaltsgleich: § 26 TBO 2011)(vormals inhaltsgleich: Paragraph 26, TBO 2011)
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
- a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
- b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. (…)“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: 1. Hinsichtlich der Prüfbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zunächst auszuführen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat und sohin der Prüfumfang aufgrund einer Nachbarbeschwerde in einem Baubewilligungsverfahren grundsätzlich auf das Beschwerdevorbringen, soweit diesbezüglich auch ein Mitspracherecht besteht, beschränkt ist. 1. Hinsichtlich der Prüfbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zunächst auszuführen, dass das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 27, VwGVG, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat und sohin der Prüfumfang aufgrund einer Nachbarbeschwerde in einem Baubewilligungsverfahren grundsätzlich auf das Beschwerdevorbringen, soweit diesbezüglich auch ein Mitspracherecht besteht, beschränkt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 01.04.2008, Zl. 2007/06/0304; VwGH 31.01.2008, Zl 2007/06/0152 uva).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 01.04.2008, Zl. 2007/06/0304; VwGH 31.01.2008, Zl 2007/06/0152 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv - öffentlichen Rechten beschränkt. Im baubehördlichen Verfahren kann der Nachbar daher nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung der in § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: § 26 Abs 3 lit a bis f TBO 2011) normierten bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung der in Paragraph 33, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2011) normierten bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin Eigentümerin des Gst **2 KG Y, das unmittelbar an den verfahrensgegenständlichen Bauplatz (Gst **1 KG Y) angrenzt und dessen Grenzen zudem zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt den baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlagen, die Gegenstand des Bauvorhabens sind, liegen. Daraus ergibt sich daher, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren grundsätzlich berechtigt war die Nichteinhaltung der in § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: § 26 Abs 3 lit a bis f TBO 2011) normierten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Daraus ergibt sich daher, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren grundsätzlich berechtigt war die Nichteinhaltung der in Paragraph 33, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2011) normierten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. 2. Soweit in der Beschwerde zunächst vorgebracht wird, dass in der bekämpften Entscheidung projektändernde Auflagen in Bezug auf den Brandschutz, sowie die Bereiche „Beweissicherung - Bodenverhältnissen – Nachbargrund“ vorgeschrieben worden seien und sich die Auflagen auch zum Teil überschneiden würden, ist dazu Folgendes auszuführen: Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, ist es aus der Sicht der Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren lediglich relevant, dass ihre Nachbarrechte nicht verletzt werden. Ob dies durch das Projekt alleine der Fall ist oder erst durch Auflagen gewährleistet wird, hat für die Nachbarrechte keine Bedeutung (vgl VwGH 05.10.2016, Ro 2014/06/0044; VwGH 25.11.2015, 2013/06/0129; ua).Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, ist es aus der Sicht der Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren lediglich relevant, dass ihre Nachbarrechte nicht verletzt werden. Ob dies durch das Projekt alleine der Fall ist oder erst durch Auflagen gewährleistet wird, hat für die Nachbarrechte keine Bedeutung vergleiche VwGH 05.10.2016, Ro 2014/06/0044; VwGH 25.11.2015, 2013/06/0129; ua). Der Beschwerdeführerin ist im gegenständlichen Verfahren gemäß § 33 Abs 3 lit b TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: § 26 Abs 3 lit b TBO 2011) grundsätzlich ein Mitspracherecht hinsichtlich des Brandschutzes, soweit dieser ihrem Schutz dient, zugekommen.Der Beschwerdeführerin ist im gegenständlichen Verfahren gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Litera b, TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: Paragraph 26, Absatz 3, Litera b, TBO 2011) grundsätzlich ein Mitspracherecht hinsichtlich des Brandschutzes, soweit dieser ihrem Schutz dient, zugekommen. Es wurde von ihr jedoch nicht geltend gemacht und entsprechend vorgebracht inwieweit sie durch das gegenständlich bewilligte Bauvorhaben in Bezug auf den Brandschutz konkret in ihren Rechten verletzt sein soll. Aus diesem Grund war daher auch diesbezüglich kein weitergehendes Ermittlungsverfahren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geboten. Im Übrigen wird dazu der Vollständigkeit halber ergänzend angemerkt, dass der hochbau- und brandschutztechnische Sachverständige im baubehördlichen Verfahren keine Einwände in Bezug auf den Brandschutz vorgebracht hat. Hinsichtlich des Bereiches „Beweissicherung - Bodenverhältnissen – Nachbargrund“ kommt dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren kein Mitspracherecht zu und war daher aus diesem Grund auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen. 3 Soweit in der Beschwerde weiters mit umfassendem und detailliertem Vorbringen zusammengefasst vorgebracht wird, dass keinerlei Untersuchungen vorgenommen worden seien, welchen Aufbau der Grund unter den bewilligten baulichen Anlagen der Beschwerdeführerin aufweise und die Auswirkungen der bewilligten Bauführung in Bezug auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin sohin zur Gänze ungeprüft sei, ist dazu Folgendes auszuführen: Wie bereits vorstehend dargetan, kommt der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren grundsätzlich nur ein Mitspracherecht hinsichtlich der in § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: § 26 Abs 3 lit a bis f TBO 2011) normierten Nachbarrechte zu, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Wie bereits vorstehend dargetan, kommt der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren grundsätzlich nur ein Mitspracherecht hinsichtlich der in Paragraph 33, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2011) normierten Nachbarrechte zu, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Da das diesbezügliche Vorbringen sohin nicht vom Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren umfasst ist und war daher auch darauf nicht weiter einzugehen. 4. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin betreffend Beweissicherung ist ebenfalls auszuführen, dass der Beschwerdeführerin auch diesbezüglich im Baubewilligungsverfahren kein Mitspracherecht zukommt. 5. Soweit von der Beschwerdeführerin weiters vorgebracht wird, dass die Vorfrage des Grenzverlaufes zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführerin und dem gegenständlichen Baugrundstück insoweit unrichtig gelöst worden sei, als der tatsächliche Grenzverlauf unerhoben geblieben sei und dies zur Folge habe, dass eine verlässliche Abstandsbestimmung hin zum Grundstück der Beschwerdeführerin (Rechtsverletzung nach § 6 TBO) nicht möglich sei, ist dazu Folgendes auszuführen:5. Soweit von der Beschwerdeführerin weiters vorgebracht wird, dass die Vorfrage des Grenzverlaufes zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführerin und dem gegenständlichen Baugrundstück insoweit unrichtig gelöst worden sei, als der tatsächliche Grenzverlauf unerhoben geblieben sei und dies zur Folge habe, dass eine verlässliche Abstandsbestimmung hin zum Grundstück der Beschwerdeführerin (Rechtsverletzung nach , Paragraph 6, TBO) nicht möglich sei, ist dazu Folgendes auszuführen: Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, handelt es sich bei der Frage eines bestimmten Grenzverlaufes um eine im Bewilligungsverfahren allenfalls auftretende Vorfrage gemäß § 38 AVG, die jedoch von der Baubehörde nur insoweit zu lösen ist, als der Grenzverlauf für die Entscheidung über das Bauansuchen rechtlich erheblich ist (vgl VwGH 27.01.2004, 2002/05/0769; VwGH 10.12.2013, 2010/05/0207; ua).Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, handelt es sich bei der Frage eines bestimmten Grenzverlaufes um eine im Bewilligungsverfahren allenfalls auftretende Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG, die jedoch von der Baubehörde nur insoweit zu lösen ist, als der Grenzverlauf für die Entscheidung über das Bauansuchen rechtlich erheblich ist vergleiche VwGH 27.01.2004, 2002/05/0769; VwGH 10.12.2013, 2010/05/0207; ua). Seitens der Baubehörde wurde hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten strittigen Grenzverlaufes zwischen ihrem Grundstück und dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück (Gst **1 KG Y) die Stellungnahme des Stadtmagistrats Abt. Vermessung – GIS vom 19.06.2017 eingeholt. Darin wird unter Anschluss der Niederschrift über die Festlegung des Grenzverlaufs vom 18.04.2012 sowie dem Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 07.10.2010 und der Plandarstellung vom 21.09.2010 mit der Bezeichnung „Besprechungsgrundlage für Grenzfestlegung“ im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass im Lageplan des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens der FF vom 20.10.2016, Zl ****, ein Abrücken des westlichen Bauteils von der strittigen Grenze im Ausmaß von 5 cm zu erkennen ist. Wenn die dem Stadtmagistrats Abt. Vermessung – GIS bekannten Aussagen der Beschwerdeführerin gleich geblieben sind, würde dies einem Bauen an der Grenze entsprechen. Aus der der Stellungnahme des Stadtmagistrats Abt. Vermessung – GIS vom 19.06.2017 angeschlossenen Niederschrift ergibt sich zusammengefasst, dass bei der Grenzverhandlung am 13.09.2010 der Vermessungspunkt **** im nördlichen Bereich der gemeinsamen Grundgrenze der Gste **1 und **2, beide KG Y, anerkennt wird, man sich aber hinsichtlich des südlichen Vermessungspunktes **** (beide aus VHW ****) nicht einig ist und die Naturgrenze (Stützmauer und Garage) zwischen diesen beiden Vermessungspunkten nicht geradlinig verläuft und sich die nunmehrige Beschwerdeführerin auf die seit jahrzehnten bestehenden Verhältnisse in der Natur berufen hat. Aus dem mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Lageplan der FF vom 21.10.2016, Zl ****, ergibt sich anhand der deutlich dargestellten und kenntlichgemachten Bemaßung Folgendes: Im nördlichen Bereich der geradlinigen Verbindung zwischen den beiden Vermessungspunkten **** und **** ist das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben, nächstgelegen zum Grundstück der Beschwerdeführerin hin (Westhauses), ca 5 m von dieser geradlinigen Verbindung dieser beiden Vermessungspunkte entfernt. Im südlichen Bereich der geradlinigen Verbindung der Vermessungspunkte **** und **** ist nächstgelegen zum Grundstück der Beschwerdeführerin hin, auf der östliche Seite auf der Ebene des Untergeschosses ein Müllraum und ein Raum zum Abstellen von Fahrrädern antragsgegenständlich. Dieser Teil des Bauvorhabens (Westhaus) ist 5 cm von der Linie in geradliniger Verbindung der Vermessungspunkte **** und **** entfernt. Dies würde – wie vom vermessungstechnischen Sachverständigen ausgeführt - bei unveränderter Annahme des Grenzverlaufs aus Sicht der Beschwerdeführerin einem Bauen an der Grenze entsprechen. Auf das konkrete Ausmaß des Abrückens des antragsgegenständlichen Bauvorhabens von der geradlinigen Verbindung der Vermessungspunkte **** und **** im südlichen Bereich von 5 cm wird in der Begründung der bekämpften Entscheidung unter Verweis auf die eingeholte Stellungnahme des Stadtmagistrats Abt. Vermessung – GIS vom 19.06.2017 ausdrücklich Bezug genommen. Hinsichtlich ihres Verwendungszweckes können der Müllraum und der angrenzende Raum zum Abstellen von Fahrrädern unter § 6 Abs 4 lit a TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: § 6 Abs 3 lit a TBO 2011) subsumiert werden und sind diese sohin aufgrund ihres Verwendungszweckes grundsätzlich im Mindestabstandbereich zulässig.Hinsichtlich ihres Verwendungszweckes können der Müllraum und der angrenzende Raum zum Abstellen von Fahrrädern unter Paragraph 6, Absatz 4, Litera a, TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2011) subsumiert werden und sind diese sohin aufgrund ihres Verwendungszweckes grundsätzlich im Mindestabstandbereich zulässig. Ergänzend ist dazu noch anzumerken, dass der hochbautechnische Sachverständige in seinen Stellungnahme im baubehördlichen Verfahren abschließend ausführte, dass die Abstandsbestimmungen nach § 5 und 6 TBO 2011 eingehalten werden.Ergänzend ist dazu noch anzumerken, dass der hochbautechnische Sachverständige in seinen Stellungnahme im baubehördlichen Verfahren abschließend ausführte, dass die Abstandsbestimmungen nach Paragraph 5 und 6 TBO 2011 eingehalten werden. Aus den Ausführungen in der Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 25.08.2017 ergibt sich zudem, dass in den Bauakt Akteneinsicht genommen wurde, und kann daher davon ausgegangen werden, dass auch die Stellungnahme des Stadtmagistrats Abt. Vermessung – GIS vom 19.06.2017 samt angeschlossener Beilagen bekannt war. Im Übrigen war der nunmehrige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auch im Zuge der vom vermessungstechnischen Sachverständigen angeführten Grenzverhandlungen mit der Vertretung der nunmehrigen Beschwerdeführerin beauftragt und damit befasst, wie sich aus dem der vermessungstechnischen Stellungnahme angeschlossen Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 07.10.2010 ergibt. Dass der Grenzverlauf aber in einem weitergehenden Ausmaß (Entfernung der beantragten Baumaßnahmen im nördlichen Bereich von 5 m und im südlichen Bereich von 5
- cm)strittig ist, wurde von der Beschwerdeführerin nie vorgebracht. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass das baubehördlich durchgeführte Ermittlungsverfahren hinsichtlich des strittigen Grenzverlaufs zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführerin (Gst **2 KG Y) und dem unmittelbar östlich daran angrenzenden verfahrensgegenständlichen Baugrundstück (Gst **1 KG Y) ergeben hat, dass eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin in ihren subjektivöffentlichen Rechten durch das Bauvorhaben in der nunmehr beantragten Form nicht gegeben ist, da die gesetzlichen Abstandsvorschriften gegenüber dem Grundstück der Beschwerdeführerin eingehalten werden und auch nicht in allfällige Eigentumsrechte der Beschwerdeführerin eingegriffen wird. Da im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Vorfrage des Grenzverlaufs nur insoweit zu lösen ist, als der Grenzverlauf für die Entscheidung über das Bauansuchen rechtlich erheblich ist, und die Beschwerdeführerin den konkreten Ausführungen der Baubehörde nicht entsprechend entgegengetreten ist, war auch im Hinblick auf die gegenständliche Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts diesbezüglich kein weitergehendes Ermittlungsverfahren bzw konkrete Feststellung des entscheidungswesentlichen Grenzverlaufes geboten (vgl VwGH 16.09.2009, 2008/05/0026; ua).Da im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Vorfrage des Grenzverlaufs nur insoweit zu lösen ist, als der Grenzverlauf für die Entscheidung über das Bauansuchen rechtlich erheblich ist, und die Beschwerdeführerin den konkreten Ausführungen der Baubehörde nicht entsprechend entgegengetreten ist, war auch im Hinblick auf die gegenständliche Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts diesbezüglich kein weitergehendes Ermittlungsverfahren bzw konkrete Feststellung des entscheidungswesentlichen Grenzverlaufes geboten vergleiche VwGH 16.09.2009, 2008/05/0026; ua). 6. Wenn in der Beschwerde weiters vorgebracht wird, dass Immissionen/Emissionen im Zuge der Errichtung der gegenständlichen baulichen Anlage, die im Wohngebiet unzulässig sind, nicht nur solche seien, die über der Erde, sondern auch solche die unter der Erde liegen und sich die Behörde trotz entsprechender Einwendungen damit nicht auseinandergesetzt habe, ist diesem Vorbringen Folgendes entgegenzuhalten: Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, hat ein Nachbar unter baurechtlichen Gesichtspunkten kein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass bei baulichen Maßnahmen auf Nachbargrundstücken darauf zu achten wäre, dass zB die für das Grundstück der Nachbarn zu erwartenden Naturgefahren keine quantitative Veränderung erfahren (vgl VwGH 30.09.2015, 2014/06/0001; ua). Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, hat ein Nachbar unter baurechtlichen Gesichtspunkten kein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass bei baulichen Maßnahmen auf Nachbargrundstücken darauf zu achten wäre, dass zB die für das Grundstück der Nachbarn zu erwartenden Naturgefahren keine quantitative Veränderung erfahren vergleiche VwGH 30.09.2015, 2014/06/0001; ua). Dies gilt auch für das gegenständliche Beschwerdevorbringen in Bezug auf die Einwendungen betreffend der Bedenken der Beschwerdeführerin hinsichtlich allfälliger Verformungen aufgrund der Lage des gegenständlichen Bereiches in der Gipskarstzone 1. Auch hinsichtlich der Ableitung von Oberflächenwässern udgl kommt dem Nachbarn im Baubewilligungverfahren kein Mitsprachrecht zu und kann dieses Vorbringen auch nicht unter § 33 Abs 3 lit a TBO 2018 subsumiert werden (vgl VwGH 29.05.2018, Ra 2018/06/0045; ua). Auch hinsichtlich der Ableitung von Oberflächenwässern udgl kommt dem Nachbarn im Baubewilligungverfahren kein Mitsprachrecht zu und kann dieses Vorbringen auch nicht unter Paragraph 33, Absatz 3, Litera a, TBO 2018 subsumiert werden vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2018/06/0045; ua). Allfällige Abwehransprüche nach dem bürgerlichen Recht werden dadurch nicht berührt. 7. Wenn weiters zusammengefasst vorgebracht wird, dass es zudem an einer gutachterlichen Feststellung der vollständigen Übereinstimmung des beantragten Bauvorhabens mit dem Bebauungsplan bzw im Falle dessen Fehlens an einer entsprechenden raumordnungsfachlichen Gutachten fehle und ein solches die Frage der Bodenbeschaffenheit und der Bodenverhältnisse in ausreichenderweise berücksichtigen müsse, kommt auch diesem Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen keine Berechtigung zu: Gemäß § 33 Abs 3 lit c TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: § 26 Abs 3 lit c TBO 2011) kommt dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nicht hinsichtlich sämtlicher Festlegungen des Bebauungsplanes ein Mitsprachrecht zu, sondern ist dies auf Baufluchtlinien, Baugrenzlinien, Bauweise und Bauhöhe und überdies soweit diese Festlegungen auch dem Schutz des jeweiligen Nachbarn dienen, beschränkt. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Litera c, TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: Paragraph 26, Absatz 3, Litera c, TBO 2011) kommt dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nicht hinsichtlich sämtlicher Festlegungen des Bebauungsplanes ein Mitsprachrecht zu, sondern ist dies auf Baufluchtlinien, Baugrenzlinien, Bauweise und Bauhöhe und überdies soweit diese Festlegungen auch dem Schutz des jeweiligen Nachbarn dienen, beschränkt. Im stadtplanerischen Gutachten vom 31.08.2018 wird ausgeführt, dass im Bereich des gegenständlichen Baugrundstückes der Bebauungsplan ****und ****, der am 22.08.2009 in Kraft getreten ist, in Geltung steht. Eine Verletzung des in § 33 Abs 3 lit f TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: § 26 Abs 3 lit f TBO 2011) normierten Nachbarrechts kommt daher gegenständlich nicht in Betracht.Eine Verletzung des in Paragraph 33, Absatz 3, Litera f, TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: Paragraph 26, Absatz 3, Litera f, TBO 2011) normierten Nachbarrechts kommt daher gegenständlich nicht in Betracht. Eine Verletzung der in § 33 Abs 3 lit c TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: § 26 Abs 3 lit c TBO 2011) normierten Festlegungen des Bebauungsplanes wurde von der Beschwerdeführerin nicht konkret vorgebracht.Eine Verletzung der in Paragraph 33, Absatz 3, Litera c, TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: Paragraph 26, Absatz 3, Litera c, TBO 2011) normierten Festlegungen des Bebauungsplanes wurde von der Beschwerdeführerin nicht konkret vorgebracht. Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang ergänzend ausgeführt, dass in der anschließenden stadtplanerischen Stellungnahme vom 28.11.2016 zusammengefasst ausgeführt wurde, dass am 25.10.2016 Änderungspläne eingebracht wurden und dem Bauvorhaben in der nunmehr beantragten Form zugestimmt werden kann. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass eine Verletzung der in § 33 Abs 3 lit c und f TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: § 26 Abs 3 lit c und f TBO 2018) im baubehördlichen Verfahren nicht festgestellt wurde, und wurde im Übrigen eine konkrete Verletzung eines dieser Nachbarrechte von der Beschwerdeführerin auch nicht konkret vorgebracht.Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass eine Verletzung der in Paragraph 33, Absatz 3, Litera c und f TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: Paragraph 26, Absatz 3, Litera c und f TBO 2018) im baubehördlichen Verfahren nicht festgestellt wurde, und wurde im Übrigen eine konkrete Verletzung eines dieser Nachbarrechte von der Beschwerdeführerin auch nicht konkret vorgebracht. Im Hinblick auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist ergänzend auszuführen, dass – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt – den Nachbarn zur Bauplatzeignung gemäß nunmehr § 3 TBO 2018 kein Mitsprachrecht zukommt und war daher darauf auch nicht weiter einzugehen (vgl VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0067; ua).Im Hinblick auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist ergänzend auszuführen, dass – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt – den Nachbarn zur Bauplatzeignung gemäß nunmehr Paragraph 3, TBO 2018 kein Mitsprachrecht zukommt und war daher darauf auch nicht weiter einzugehen vergleiche VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0067; ua). Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass der gegenständlichen Beschwerde keine Berechtigung zukommt. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Erkenntnis und diesen Beschluss kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht auch die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.36.0552.1