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{'item': 'LVwG-2018/41/1442-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.07.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/41/1442-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.06.2018, Zl ****, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt: „Gemäß § 20 Abs 1 lit c des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes – TMSG, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 18/2018, wird Herr AA, Adresse 1, Z, verpflichtet, zu Unrecht bezogene Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz in der Höhe von Euro 588,22 innerhalb von 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses auf folgende Bankverbindung einzuzahlen: „Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Litera c, des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes – TMSG, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2018,, wird Herr AA, Adresse 1, Z, verpflichtet, zu Unrecht bezogene Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz in der Höhe von Euro 588,22 innerhalb von 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses auf folgende Bankverbindung einzuzahlen: BB IBAN: **** Zahlungsreferenz: ****“
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.07.2017, Zl ****/18, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer vom 01.08.2017 bis zum 30.11.2017 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 267,00 und im gleichen Zeitraum eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 513,37 gewährt. Mit weiterem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.09.2017, Zl ****/20, wurde dem Beschwerdeführer in Ergänzung des Bescheides vom 24.07.2017 vom 01.09.2017 bis zum 30.11.2017 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 119,98 gewährt. Am 13.10.2017 begann AA bei seinem Arbeitgeber CC zu arbeiten, der Lohn für den Oktober 2017 wurde ihm am 08.11.2017 in der Höhe von Euro 841,56 ausbezahlt, der am 06.12.2017 für den November 2017 ausbezahlte Lohn betrug Euro 1.336,
  4. Das Dienstverhältnis im Ausmaß von 40 Stunden ist weiterhin aufrecht. Anfang November 2017 erhielt der Beschwerdeführer aufgrund der oben zitierten Bescheide nochmals die Mindestsicherung in voller Höhe, insgesamt Euro 900,35, ausbezahlt. Die Information der belangten Behörde über den Arbeitsantritt des Beschwerdeführers erfolgte mit E-Mail des DD am 06.11.
  5. In diesem E-Mail wurde ersucht, den Freibetrag gem § 15 Abs 3 lit b TMSG zu berücksichtigen. Es wurde darauf hingewiesen, dass sich zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung, nämlich dem Monatsanfang, noch keine Änderung seiner finanziellen Situation ergeben habe und somit auch kein Überbezug vorliege durch die Leistung, die er Ende Oktober erhalten habe. Die Information der belangten Behörde über den Arbeitsantritt des Beschwerdeführers erfolgte mit E-Mail des DD am 06.11.
  6. In diesem E-Mail wurde ersucht, den Freibetrag gem Paragraph 15, Absatz 3, Litera b, TMSG zu berücksichtigen. Es wurde darauf hingewiesen, dass sich zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung, nämlich dem Monatsanfang, noch keine Änderung seiner finanziellen Situation ergeben habe und somit auch kein Überbezug vorliege durch die Leistung, die er Ende Oktober erhalten habe. Der Lohnzettel vom Oktober 2017 wurde vom Beschwerdeführer über den Verein zur Förderung des DD mit E-Mail vom 29.11.2017 an die belangte Behörde übermittelt und wurde neuerlich um Anrechnung des Freibetrages gem § 15 Abs 3 lit b TMSG ersucht. Der Lohnzettel vom Oktober 2017 wurde vom Beschwerdeführer über den Verein zur Förderung des DD mit E-Mail vom 29.11.2017 an die belangte Behörde übermittelt und wurde neuerlich um Anrechnung des Freibetrages gem Paragraph 15, Absatz 3, Litera b, TMSG ersucht. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.06.2018, Zl ****, wurde AA gem § 22 Abs 1 TMSG zu einem Kostenrückersatz in Höhe von Euro 855,09 bis längstens 29.06.2018 verpflichtet. In der Begründung des Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass durch den Umstand, dass Herr AA mit 13.10.2018 (richtig: 13.10.2017) einer Beschäftigung nachgegangen sei und diese nicht gemeldet habe, im Zeitraum November 2017 unter Berücksichtigung des Freibetrages (erstmalige Arbeitsaufnahme) ein Übergenuss in der Höhe von Euro 855,09 entstanden sei und dieser Betrag rück zu erstatten sei. Auf die Rechtsgrundlage des § 20 TMSG – Rückerstattungspflicht – wurde in der Begründung hingewiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.06.2018, Zl ****, wurde AA gem Paragraph 22, Absatz eins, TMSG zu einem Kostenrückersatz in Höhe von Euro 855,09 bis längstens 29.06.2018 verpflichtet. In der Begründung des Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass durch den Umstand, dass Herr AA mit 13.10.2018 (richtig: 13.10.2017) einer Beschäftigung nachgegangen sei und diese nicht gemeldet habe, im Zeitraum November 2017 unter Berücksichtigung des Freibetrages (erstmalige Arbeitsaufnahme) ein Übergenuss in der Höhe von Euro 855,09 entstanden sei und dieser Betrag rück zu erstatten sei. Auf die Rechtsgrundlage des Paragraph 20, TMSG – Rückerstattungspflicht – wurde in der Begründung hingewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde von AA fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass er im Jahre 2017 über einen längeren Zeitraum Mindestsicherung bezogen habe, da er als anerkannter Flüchtling gem § 3 Abs 5 Asylgesetz erst in Österreich Fuß fassen habe müssen. Er sei zunächst wohnungs- und arbeitslos gewesen und habe in der Wohnungslosenunterkunft „EE“ in Y gewohnt. Im Mai 2017 habe er ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft in Z bezogen. Damit habe die behördliche Zuständigkeit der Behörde gewechselt, er sei jedoch laufend im Mindestsicherungsbezug über das TMSG geblieben. Zu diesem Zeitpunkt sei er noch dabei gewesen, einen Deutschkurs zu machen, um am Arbeitsmarkt vermittelbar zu sein. Diesen Deutschkurs habe er am 07.07.2017 abgeschlossen. Gegen diesen Bescheid wurde von AA fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass er im Jahre 2017 über einen längeren Zeitraum Mindestsicherung bezogen habe, da er als anerkannter Flüchtling gem Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz erst in Österreich Fuß fassen habe müssen. Er sei zunächst wohnungs- und arbeitslos gewesen und habe in der Wohnungslosenunterkunft „EE“ in Y gewohnt. Im Mai 2017 habe er ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft in Z bezogen. Damit habe die behördliche Zuständigkeit der Behörde gewechselt, er sei jedoch laufend im Mindestsicherungsbezug über das TMSG geblieben. Zu diesem Zeitpunkt sei er noch dabei gewesen, einen Deutschkurs zu machen, um am Arbeitsmarkt vermittelbar zu sein. Diesen Deutschkurs habe er am 07.07.2017 abgeschlossen. Mit einem fixen Wohnplatz und ausreichenden Deutschkenntnissen sei er nunmehr in der Lage gewesen, ein Arbeitsverhältnis einzugehen. Bis es soweit gewesen sei, sei er noch auf den Bezug von Mindestsicherung angewiesen gewesen. Er habe von der belangten Behörde Beihilfe zur Deckung seines Lebensunterhaltes in der Höhe des damals zustehenden Mindestsatzes für Alleinstehende und zur Deckung des Wohnbedarfes erhalten. Der Leistungsbezug sei bis 30.11.2017 beschieden worden. Mit dem 13.10.2017 habe er bei seinem Arbeitgeber CC zu Arbeiten begonnen, das Dienstverhältnis sei weiterhin aufrecht. Anfang November habe er nochmals die Mindestsicherung in voller Höhe für seinen Lebensunterhalt und seinen Wohnbedarf erhalten. Da er in der Probezeit sein Dienstverhältnis nicht gefährden habe wollen, habe er es erst am 06.11.2017 in die Beratungsstelle des DD geschafft. Von dort sei umgehend die Information über seinen Arbeitsantritt sowie seinen Dienstvertrag per E-Mail an die belangte Behörde geschickt und auf den Freibetrag im Sinne des TMSG - § 15 Abs 3 lit b TMSG – hingewiesen worden. Da er in der Probezeit sein Dienstverhältnis nicht gefährden habe wollen, habe er es erst am 06.11.2017 in die Beratungsstelle des DD geschafft. Von dort sei umgehend die Information über seinen Arbeitsantritt sowie seinen Dienstvertrag per E-Mail an die belangte Behörde geschickt und auf den Freibetrag im Sinne des TMSG - Paragraph 15, Absatz 3, Litera b, TMSG – hingewiesen worden. Seine Einkommenssituation Anfang November 2017 sei weiterhin so gewesen, dass er keinerlei eigenes Einkommen gehabt habe, da der Lohn in seinem Dienstverhältnis immer erst nach dem
  7. des Monats ausbezahlt werde. Er sei also Anfang November 2017 nicht in der Lage gewesen, seinen Lebensunterhalt und Wohnbedarf ausreichend aus eigenen Mitteln zu decken. Den Oktoberlohn in der Höhe von Euro 841,56 habe er am 08.11.2017 erhalten. Mit E-Mail vom 29.11.2017 sei von der Beratungsstelle des DD sein Lohnzettel für Oktober 2017 an die Behörde weitergeleitet worden. Mit dem 30.11.2017 habe sein Mindestsicherungsbezug geendet. Er habe seine Miete im Dezember 2017 von seinem Oktoberlohn bezahlen müssen, da sein Novemberlohn erst am 06.12.2017 ausbezahlt worden sei. Seit Dezember 2017 lebe er von seinen eigenen Einkünften. Die belangte Behörde stütze die Rückforderung auf § 22 Abs 1 TMSG. Er habe der Behörde vor Eintreten von für die Auszahlung der Mindestsicherung relevanten Einkommensverhältnissen Bescheid gegeben, dass er Lohnzahlungen zu erwarten habe, daher habe er seine Anzeigepflicht im Sinne des § 32 TMSG nicht oder zumindest nur mit geringfügigen Folgen verletzt. Er sei zu keinem Vermögen außer seinem Lohn gelangt und sei ihm nicht ersichtlich, wie sich eine Rückforderung im Sinne des § 22 TMSG rechtfertigen lassen würde. Die belangte Behörde stütze die Rückforderung auf Paragraph 22, Absatz eins, TMSG. Er habe der Behörde vor Eintreten von für die Auszahlung der Mindestsicherung relevanten Einkommensverhältnissen Bescheid gegeben, dass er Lohnzahlungen zu erwarten habe, daher habe er seine Anzeigepflicht im Sinne des Paragraph 32, TMSG nicht oder zumindest nur mit geringfügigen Folgen verletzt. Er sei zu keinem Vermögen außer seinem Lohn gelangt und sei ihm nicht ersichtlich, wie sich eine Rückforderung im Sinne des Paragraph 22, TMSG rechtfertigen lassen würde. Sollte die Behörde die Rückforderung aus anderen gesetzlichen Bestimmungen ableiten, weise er darauf hin, dass er sein Oktobergehalt nur anteilsmäßig für November verwenden habe können, da er Geld für Dezember zurückhalten habe müssen. Ihm seien im November 2017 insgesamt Euro 935,00 Mindestsicherung ausbezahlt worden. Es wäre zu berücksichtigen gewesen, dass ihm vom Oktobergehalt noch Lebensunterhalt bis inklusive 05.12.2017 und die Miete zu bleiben hätten, um sein Leben bis zur Zahlung des Dezembergehaltes zu sichern (Euro 20,77 x 5 zuzüglich Euro 267,00 für Miete – sohin Euro 370,85). Vom Restbetrag seines Gehaltes, der auf November anzurechnen gewesen wäre, wäre ein Freibetrag von Euro 253,34 gem § 15 Abs 3 lit b TMSG zu berücksichtigen gewesen. Dementsprechend wäre ein Übergenuss von Euro 217,37 entstanden. Die Rechnung der Bezirkshauptmannschaft sei nicht aufgeschlüsselt und mithin nicht nachvollziehbar. Sollte die Behörde die Rückforderung aus anderen gesetzlichen Bestimmungen ableiten, weise er darauf hin, dass er sein Oktobergehalt nur anteilsmäßig für November verwenden habe können, da er Geld für Dezember zurückhalten habe müssen. Ihm seien im November 2017 insgesamt Euro 935,00 Mindestsicherung ausbezahlt worden. Es wäre zu berücksichtigen gewesen, dass ihm vom Oktobergehalt noch Lebensunterhalt bis inklusive 05.12.2017 und die Miete zu bleiben hätten, um sein Leben bis zur Zahlung des Dezembergehaltes zu sichern (Euro 20,77 x 5 zuzüglich Euro 267,00 für Miete – sohin Euro 370,85). Vom Restbetrag seines Gehaltes, der auf November anzurechnen gewesen wäre, wäre ein Freibetrag von Euro 253,34 gem Paragraph 15, Absatz 3, Litera b, TMSG zu berücksichtigen gewesen. Dementsprechend wäre ein Übergenuss von Euro 217,37 entstanden. Die Rechnung der Bezirkshauptmannschaft sei nicht aufgeschlüsselt und mithin nicht nachvollziehbar. Es wurde der Antrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, da die Bestimmungen für eine Rückforderung nach § 22 TMSG in seinem Fall nicht erfüllt seien. Sollte das Gericht bzw die Behörde eine andere gesetzliche Bestimmung für die Rückforderung heranziehen, wurde in eventu darum ersucht, die Berechnung der Behörde zu berichtigen. Der Beschwerde angeschlossen waren eine Vollmacht für Herrn FF, Verein zur Förderung des DD und zwei Lohngehaltsabrechnungen für die Monate Oktober und November
  8. Es wurde der Antrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, da die Bestimmungen für eine Rückforderung nach Paragraph 22, TMSG in seinem Fall nicht erfüllt seien. Sollte das Gericht bzw die Behörde eine andere gesetzliche Bestimmung für die Rückforderung heranziehen, wurde in eventu darum ersucht, die Berechnung der Behörde zu berichtigen. Der Beschwerde angeschlossen waren eine Vollmacht für Herrn FF, Verein zur Förderung des DD und zwei Lohngehaltsabrechnungen für die Monate Oktober und November
  9. Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.205, IFA-Zahl ****, wurde dem somalischen Staatsangehörigen AA die befristete Aufenthaltsberechtigung gem § 8 Abs 4 Asylgesetz 2005 bis zum 02.07.2018 erteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.205, IFA-Zahl ****, wurde dem somalischen Staatsangehörigen AA die befristete Aufenthaltsberechtigung gem Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 bis zum 02.07.2018 erteilt. Vom 07.12.2016 bis zum 10.04.2017 war AA in Y, Adresse 2, mit Hauptwohnsitz gemeldet, seit dem 10.04.2017 ist er in Z, Adresse 3, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Herr AA erhielt bereits mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 07.04.2017, Zl ****, Mindestsicherung und zwar gem § 6 TMSG für den Zeitraum 01.04.2017 bis 30.04.
  10. Im Zeitraum 01.05.2017 bis 30.11.2017 erhielt er aufgrund des genannten Wohnsitzwechsels nach Z Mindestsicherung von der Bezirkshauptmannschaft Y, wobei ihm für den November 2017 Mindestsicherung von insgesamt Euro 900,35 ausbezahlt wurde. Vom 07.12.2016 bis zum 10.04.2017 war AA in Y, Adresse 2, mit Hauptwohnsitz gemeldet, seit dem 10.04.2017 ist er in Z, Adresse 3, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Herr AA erhielt bereits mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 07.04.2017, Zl ****, Mindestsicherung und zwar gem Paragraph 6, TMSG für den Zeitraum 01.04.2017 bis 30.04.
  11. Im Zeitraum 01.05.2017 bis 30.11.2017 erhielt er aufgrund des genannten Wohnsitzwechsels nach Z Mindestsicherung von der Bezirkshauptmannschaft Y, wobei ihm für den November 2017 Mindestsicherung von insgesamt Euro 900,35 ausbezahlt wurde. Am 13.10.2017 begann AA bei der CC, Adresse 4, Y, ein Beschäftigtenverhältnis im Ausmaß von 40 Wochenstunden, wofür ihm für den Oktober 2017 mit Lohngehaltsabrechnung vom 08.11.2017 ein Nettobetrag von Euro 841,56 und am 06.12.2017 für den November 2017 ein Nettobetrag von Euro 1.336,17 ausbezahlt wurde. Die Information über seinen Arbeitsantritt sowie seinen Dienstvertrag an die Bezirkshauptmannschaft Y erfolgte erst mit E-Mail vom 06.11.2017 über die Beratungsstelle des DD, in welcher der Freibetrag im Sinne des § 15 Abs 3 lit b TMSG geltend gemacht wurde. Die Übermittlung des am 08.11.2017 erhaltenen Lohnzettels für den Oktober erfolgte mit E-Mail des Vereins zur Förderung des DD am 29.11.2017, dies mit neuerlichem Ersuchen um Anrechnung des Freibetrages gem § 15 Abs 3 lit b TMSG. Die Information über seinen Arbeitsantritt sowie seinen Dienstvertrag an die Bezirkshauptmannschaft Y erfolgte erst mit E-Mail vom 06.11.2017 über die Beratungsstelle des DD, in welcher der Freibetrag im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, Litera b, TMSG geltend gemacht wurde. Die Übermittlung des am 08.11.2017 erhaltenen Lohnzettels für den Oktober erfolgte mit E-Mail des Vereins zur Förderung des DD am 29.11.2017, dies mit neuerlichem Ersuchen um Anrechnung des Freibetrages gem Paragraph 15, Absatz 3, Litera b, TMSG. AA erhielt somit Anfang November 2017 Mindestsicherung für seinen Lebensunterhalt und seinen Wohnbedarf von Euro 900,35 in voller Höhe ausbezahlt, zusätzlich erhielt er am 08.11.2017 den anteiligen Lohn für den Oktober 2017 in der Höhe von Euro 841,56 aus seinem Beschäftigungsverhältnis bei der CC ausbezahlt. Wäre dieses am 13.10.2017 begonnene Beschäftigungsverhältnis binnen zwei Wochen ab Arbeitsbeginn der belangten Behörde gemeldet worden, hätte diese bei der Auszahlung der Mindestsicherung im Monat November 2017 auf diesen Umstand entsprechend Bedacht nehmen können. Seit dem Dezember 2017 lebt der Beschwerdeführer von seinen eigenen Einkünften und bezieht keine Mindestsicherung mehr. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem verfahrensgegenständlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Y und aus dem Inhalt der Beschwerde vom 22.06.2018 und ist dieser unstrittig. III.römisch drei. Erwägungen: Wurde die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung vom Mindestsicherungsbezieher durch Verletzung der Anzeigepflicht nach § 32 herbeigeführt oder wurden Grundleistungen ungeachtet ihres Ruhens oder Erlöschens gewährt, so hat dieser zu Unrecht bezogene Geldleistungen bzw den Aufwand für zu Unrecht bezogene Sachleistungen zurückzuerstatten. Im Fall der Zuweisung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft nach § 6a ist bei der Bemessung der Rückerstattung von den in der Verordnung nach § 6a Abs 3 dritter Satz festgelegten Pauschalbeträgen auszugehen (§ 20 Abs 1 lit c TMSG). Wurde die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung vom Mindestsicherungsbezieher durch Verletzung der Anzeigepflicht nach Paragraph 32, herbeigeführt oder wurden Grundleistungen ungeachtet ihres Ruhens oder Erlöschens gewährt, so hat dieser zu Unrecht bezogene Geldleistungen bzw den Aufwand für zu Unrecht bezogene Sachleistungen zurückzuerstatten. Im Fall der Zuweisung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft nach Paragraph 6 a, ist bei der Bemessung der Rückerstattung von den in der Verordnung nach Paragraph 6 a, Absatz 3, dritter Satz festgelegten Pauschalbeträgen auszugehen (Paragraph 20, Absatz eins, Litera c, TMSG). Nach § 32 TMSG hat der Mindestsicherungsbezieher jede Änderung der für die Gewährung und die Bestimmung des Ausmaßes von Leistungen der Mindestsicherung maßgeblichen Voraussetzungen binnen zwei Wochen dem für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständigen Organ (§ 27) anzuzeigen. Nach Paragraph 32, TMSG hat der Mindestsicherungsbezieher jede Änderung der für die Gewährung und die Bestimmung des Ausmaßes von Leistungen der Mindestsicherung maßgeblichen Voraussetzungen binnen zwei Wochen dem für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständigen Organ (Paragraph 27,) anzuzeigen. Erzielt der Hilfesuchende ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, so ist für die damit verbundenen Aufwendungen 30 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9, wenn er seit mehr als sechs Monaten Grundleistungen bezieht und erstmalig oder nach mehr als 9-monatiger Arbeitslosigkeit eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit von mehr als 50 v.H. einer Vollbeschäftigung oder erstmals ein Lehrverhältnis aufnimmt, in Abzug zu bringen ( § 15 Abs 3 lit b TMSG).Erzielt der Hilfesuchende ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, so ist für die damit verbundenen Aufwendungen 30 v.H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9,, wenn er seit mehr als sechs Monaten Grundleistungen bezieht und erstmalig oder nach mehr als 9-monatiger Arbeitslosigkeit eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit von mehr als 50 v.H. einer Vollbeschäftigung oder erstmals ein Lehrverhältnis aufnimmt, in Abzug zu bringen ( Paragraph 15, Absatz 3, Litera b, TMSG). Nach § 22 Abs 1 TMSG ist der Mindestsicherungsbezieher zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn bzw soweitNach Paragraph 22, Absatz eins, TMSG ist der Mindestsicherungsbezieher zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn bzw soweit a) er nach dem Bezug der Mindestsicherung zu Vermögen gelangt, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschaftet wurde, b) nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Gewährung der Mindestsicherung Vermögen hatte, c) er sich aufgrund eines Absehens von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach Beseitigung der Notlage verpflichtet hat (§ 15 Abs 7),er sich aufgrund eines Absehens von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach Beseitigung der Notlage verpflichtet hat (Paragraph 15, Absatz 7,), d) ihm eine nach § 31 Abs 2 vorläufig erbrachte Leistung nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß zuerkannt wird.ihm eine nach Paragraph 31, Absatz 2, vorläufig erbrachte Leistung nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß zuerkannt wird. Dem Beschwerdeführer ist in seiner Argumentation zuzustimmen, dass sich die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides unrichtigerweise auf die Bestimmung des § 22 Abs 1 TMSG gestützt hat, vielmehr wäre hier die Rechtsvorschrift des § 20 Abs 1 lit c TMSG heranzuziehen gewesen. In der Begründung ihres Bescheides hat die belangte Behörde richtigerweise auf die Rechtsgrundlage des § 20 TMSG verwiesen. Der Spruch eines Bescheides ist anhand der Begründung des Bescheides auszulegen, weshalb das erkennende Gericht berechtigt war, den Spruch hinsichtlich der als richtig heranzuziehenden Rechtsvorschrift des § 20 Abs 1 lit c TMSG abzuändern. Dem Beschwerdeführer ist in seiner Argumentation zuzustimmen, dass sich die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides unrichtigerweise auf die Bestimmung des Paragraph 22, Absatz eins, TMSG gestützt hat, vielmehr wäre hier die Rechtsvorschrift des Paragraph 20, Absatz eins, Litera c, TMSG heranzuziehen gewesen. In der Begründung ihres Bescheides hat die belangte Behörde richtigerweise auf die Rechtsgrundlage des Paragraph 20, TMSG verwiesen. Der Spruch eines Bescheides ist anhand der Begründung des Bescheides auszulegen, weshalb das erkennende Gericht berechtigt war, den Spruch hinsichtlich der als richtig heranzuziehenden Rechtsvorschrift des Paragraph 20, Absatz eins, Litera c, TMSG abzuändern. Der Beschwerdeführer hat es im Sinne des § 32 Abs 1 TMSG unterlassen, die Änderung der für die Gewährung und die Bestimmung des Ausmaßes von Leistungen der Mindestsicherung maßgeblichen Voraussetzungen – hier: Aufnahme eines Beschäftigtenverhältnisses bei der CC am 13.10.2017 – binnen zwei Wochen der Bezirkshauptmannschaft Y anzuzeigen. Eine entsprechende Information erfolgte erst mit E-Mail des Vereins zur Förderung des DD am 06.11.2017 und somit um rund eine Woche verspätet. Auch der Oktoberlohnzettel 2017 vom 06.12.2017 wurde erst mit E-Mail des DD vom 29.11.2017 an die belangte Behörde weitergeleitet. Der Beschwerdeführer hat somit seine Anzeigepflicht nach § 32 Abs 1 lit c TMSG verletzt, sodass von diesem zu Unrecht bezogene Mindestsicherungsleistungen für den Monat November 2017 zurückzuerstatten sind. Der Beschwerdeführer hat am 08.11.2017 von der CC den Oktoberlohn 2017 von netto Euro 841,56 ausbezahlt erhalten, sodass sich der Rückerstattungsanspruch der belangten Behörde an diesem Betrag zu orientieren hat. Der Beschwerdeführer hat es im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, TMSG unterlassen, die Änderung der für die Gewährung und die Bestimmung des Ausmaßes von Leistungen der Mindestsicherung maßgeblichen Voraussetzungen – hier: Aufnahme eines Beschäftigtenverhältnisses bei der CC am 13.10.2017 – binnen zwei Wochen der Bezirkshauptmannschaft Y anzuzeigen. Eine entsprechende Information erfolgte erst mit E-Mail des Vereins zur Förderung des DD am 06.11.2017 und somit um rund eine Woche verspätet. Auch der Oktoberlohnzettel 2017 vom 06.12.2017 wurde erst mit E-Mail des DD vom 29.11.2017 an die belangte Behörde weitergeleitet. Der Beschwerdeführer hat somit seine Anzeigepflicht nach Paragraph 32, Absatz eins, Litera c, TMSG verletzt, sodass von diesem zu Unrecht bezogene Mindestsicherungsleistungen für den Monat November 2017 zurückzuerstatten sind. Der Beschwerdeführer hat am 08.11.2017 von der CC den Oktoberlohn 2017 von netto Euro 841,56 ausbezahlt erhalten, sodass sich der Rückerstattungsanspruch der belangten Behörde an diesem Betrag zu orientieren hat. Zumal der Beschwerdeführer mit Beginn seines Beschäftigtenverhältnisses bei der CC im Ausmaß von 40 Wochenstunden seit mehr als sechs Monaten Grundleistungen bezogen hat (zumindest seit dem 01.04.2017), ist bei ihm ein Freibetrag in der Höhe von 30 % des Ausgangsbetrages nach § 9 TMSG (Euro 844,46), sohin ein Freibetrag von Euro 253,34, zu berücksichtigen, sodass sich ein Rückerstattungsanspruch durch die belangte Behörde im Ausmaß von Euro 588,22 errechnet. Ein weiterer Abzug erscheint nach Ansicht des erkennenden Gerichtes schon deswegen nicht gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer im November 2017 sowohl Mindestsicherung im Ausmaß von Euro 935,00 als auch den Oktoberlohn von Euro 841,56 ausbezahlt erhielt und er in diesem Monat keine Rückzahlungen zu leisten hatte, sodass sich der Rückerstattungsanspruch der belangten Behörde am letztgenannten Betrag zu orientieren hat. Die vom Beschwerdeführer in Punkt
  12. der Begründung seiner Beschwerde angestellte Rechnung, dass ihm vom Oktobergehalt noch Lebensunterhalt bis inklusive 05.12.2017 und die Miete zu bleiben hätten, um sein Leben bis zur Zahlung des Dezembergehaltes zu sichern (Euro 20,77 x 5 zuzüglich Euro 267,00 für Miete), ist aus den genannten Gründen als nicht schlüssig zu beurteilen. Zumal der Beschwerdeführer mit Beginn seines Beschäftigtenverhältnisses bei der CC im Ausmaß von 40 Wochenstunden seit mehr als sechs Monaten Grundleistungen bezogen hat (zumindest seit dem 01.04.2017), ist bei ihm ein Freibetrag in der Höhe von 30 % des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, TMSG (Euro 844,46), sohin ein Freibetrag von Euro 253,34, zu berücksichtigen, sodass sich ein Rückerstattungsanspruch durch die belangte Behörde im Ausmaß von Euro 588,22 errechnet. Ein weiterer Abzug erscheint nach Ansicht des erkennenden Gerichtes schon deswegen nicht gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer im November 2017 sowohl Mindestsicherung im Ausmaß von Euro 935,00 als auch den Oktoberlohn von Euro 841,56 ausbezahlt erhielt und er in diesem Monat keine Rückzahlungen zu leisten hatte, sodass sich der Rückerstattungsanspruch der belangten Behörde am letztgenannten Betrag zu orientieren hat. Die vom Beschwerdeführer in Punkt
  13. der Begründung seiner Beschwerde angestellte Rechnung, dass ihm vom Oktobergehalt noch Lebensunterhalt bis inklusive 05.12.2017 und die Miete zu bleiben hätten, um sein Leben bis zur Zahlung des Dezembergehaltes zu sichern (Euro 20,77 x 5 zuzüglich Euro 267,00 für Miete), ist aus den genannten Gründen als nicht schlüssig zu beurteilen. Der Beschwerde kommt deshalb teilweise Berechtigung zu und war wie im Spruch zu entscheiden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.41.1442.1

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