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{'item': 'LVwG-2017/17/2608-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.07.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/17/2608-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Rechtsanwalt Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.10.2017, Zl ****, bezüglich der Erteilung einer Aufenthaltskarte, zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt, Vorverfahren: Der Beschwerdeführer stellte am 01.09.2017 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2017, Zl **** wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 02.06.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005 sowie der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigen gem § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt. Außerdem wurde gegen den Beschwerdeführer gem § 10 Abs 1 Z 3 iVm § 9 BFA-VG und gem § 52 Abs 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass gem § 52 Abs 9 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers gem § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei, gem § 55 Abs 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe und einer Beschwerde gem § 18 Abs 1 Z 1 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird. Der Beschwerdeführer stellte am 01.09.2017 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2017, Zl **** wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 02.06.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 sowie der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigen gem Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt. Außerdem wurde gegen den Beschwerdeführer gem Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und gem Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass gem Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers gem Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig sei, gem Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe und einer Beschwerde gem Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird. Zunächst wurde gegen diesen Bescheid vom Rechtsvertreter Beschwerde erhoben. Mit Schriftsatz vom 30.08.2017 zog der Rechtsanwalt dann die Beschwerde gegen den Bescheid zurück. Aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit 04.07.2017 in 6166 Y am Adresse 1 gemeldet war und ab 08.08.2017 abgemeldet ist. Laut Auskunft des BFA per Mail vom 09.10.2017 an die Bezirkshauptmannschaft Z wurde der Beschwerdeführer am 04.10.2017 in sein Heimatland Kosovo überstellt. Am 16.10.2017 ist der erstinstanzliche Bescheid ergangen. Der Rechtsvertreter hat fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt, welche Voraussetzungen der Beschwerdeführer für die Erteilung eines Aufenthaltstitels in seinem Antrag dargelegt und somit erfüllt habe. Er ist jedoch nicht darauf eingegangen, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht im Inland ist und zum Aufenthalt im Inland auch nicht berechtigt ist.. Es wurde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol beantragt. Diesem Antrag ist das Landesverwaltungsgericht Tirol nachgekommen. Der Beschwerdeführer ist jedoch zur Verhandlung nicht erschienen, ebenso der Rechtsvertreter nicht. Beide sind unentschuldigt der Verhandlung fern geblieben. II.römisch zwei. Rechtliche Bestimmungen: § 54 NAGParagraph 54, NAG Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers „

(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.„
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
  1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
  2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
(3)Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.
(3)Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen. … III.römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Wie der § 54 Abs 1 NAG ausführt, sind Drittstaatsangehörige dann zu einem Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind (im gegenständlichen Fall wäre das der Fall, da der Beschwerdeführer mit einer Ungarin verheiratet ist). Wie der Paragraph 54, Absatz eins, NAG ausführt, sind Drittstaatsangehörige dann zu einem Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind (im gegenständlichen Fall wäre das der Fall, da der Beschwerdeführer mit einer Ungarin verheiratet ist). Die Erstbehörde leitet aus § 51 Abs 1 NAG ab, dass Grundvoraussetzung für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, welches mit der beantragten Aufenthaltskarte dokumentiert werden sollte, ein bestehender Aufenthalt im Bundesgebiet sei. Die Erstbehörde leitet aus Paragraph 51, Absatz eins, NAG ab, dass Grundvoraussetzung für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, welches mit der beantragten Aufenthaltskarte dokumentiert werden sollte, ein bestehender Aufenthalt im Bundesgebiet sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Frage in seinem Erkenntnis zu Ra 2017/21/0151 Stellung bezogen und ausgeführt, „ …dass, einem Fremden regelmäßig ein Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (Anmeldebescheinigung oder Aufenthaltskarte) offen steht, woran allenfalls ein behördliches Vorgehen nach § 55 Abs. 3 NAG anzuschließen hat. Dass sich der Fremde - wie im vorliegenden Fall - im Ausland befindet, macht den aufgezeigten Weg nicht unmöglich (siehe das Erkenntnis VwGH 20.8.2013, 2012/22/0039). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Frage in seinem Erkenntnis zu Ra 2017/21/0151 Stellung bezogen und ausgeführt, „ …dass, einem Fremden regelmäßig ein Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (Anmeldebescheinigung oder Aufenthaltskarte) offen steht, woran allenfalls ein behördliches Vorgehen nach Paragraph 55, Absatz 3, NAG anzuschließen hat. Dass sich der Fremde - wie im vorliegenden Fall - im Ausland befindet, macht den aufgezeigten Weg nicht unmöglich (siehe das Erkenntnis VwGH 20.8.2013, 2012/22/0039). Es wäre also möglich, den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte auch vom Ausland aus zu stellen, aber mit Sicherheit muss eine grundsätzliche Berechtigung zum Aufenthalt im Land gegeben sein, welche derzeit nicht vorliegt. Der Beschwerdeführer wurde aus Österreich abgeschoben. Es ist dem erstinstanzlichen Akt auch nicht zu entnehmen, dass derzeit ein Antrag auf Aufhebung eines Einreiseverbotes vorliegt. Der Rechtsvertreter ist zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen und hat auch kein weiteres Vorbringen erstattet. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht berechtigt ist in Österreich seinen Aufenthalt zu nehmen und er daher auch nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte erfüllt. Es war seinem Antrag daher der Erfolg verwehrt und spruchgemäß zu entscheiden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.17.2608.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.