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{'item': 'LVwG-2018/17/0186-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.07.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/17/0186-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde des AA, geboren am xx.xx.xxxx, vertreten durch BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 20.12.2017, Zl *****, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als dem Beschwerdeführer iSd § 14 Abs 3 TMSG die Übernahme der Kaution in der Höhe von Euro 900,00 aufgrund einer Anmietung in einer Wohnung in der Adresse 2 in Z gewährt wird. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als dem Beschwerdeführer iSd Paragraph 14, Absatz 3, TMSG die Übernahme der Kaution in der Höhe von Euro 900,00 aufgrund einer Anmietung in einer Wohnung in der Adresse 2 in Z gewährt wird.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 13.12.2017 einen Antrag auf Mindestsicherung, Zusatzleistung in der Höhe von zunächst Euro 920,00 (diese Summe wurde in der Folge in der Beschwerde auf 900,00 relativiert). Begründet wurde dieser Antrag damit, dass der Beschwerdeführer Lehrling in der Ausbildung zum Installateur sei und seine Lehrlingsentschädigung monatlich zwischen Euro 500,00 und Euro 700,00 betrage. Er habe bis vor kurzem zusammen mit seiner Schwester, seinem Bruder und seiner Mutter in einer Wohnung mit lediglich zwei Zimmern und insgesamt 58 m2 gewohnt. Es sei immer wieder zu Streitigkeiten gekommen. Er habe nun ein Betretungsverbot für die Wohnung erhalten, da es zu einer Wegweisung gekommen sei. Er habe sich daher entschlossen eine Wohnung zu suchen und auch eine gefunden. Diese befinde sich in der Adresse 2, bei einer Miete von Euro 390,00 monatlich und einer Größe von 16 m
  4. Er habe aufgrund des Zeitdrucks den Mietvertrag für die Wohnung unterschrieben. Sein Einkommen als Lehrling im ersten Lehrjahr hat es ihm nicht erlaubt größere Summen anzusparen, weshalb er sich derzeit in einer Notlage befinde. Er beantrage daher im Rahmen der Mindestsicherung die Zusatzleistung zur Übernahme der Kaution in der Höhe von Euro 920,
  5. Diesem Antrag beigelegt waren Lohn-/Gehaltsabrechnungen von September bis November
  6. Der Beschwerdeführer verdiente in diesen Monaten ohne Zusatzeinnahme jeweils Euro 552,95 und in den Monaten inklusive Urlaubs- bzw Weihnachtsgeld Euro 1.105,90 netto. Der Beschwerdeführer bekommt somit durchschnittlich Euro 645,10 (€ 552,95x14/12). Im erstinstanzlichen Akt erliegt auch ein Auszug aus dem Melderegister, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer nun tatsächlich in der Adresse 2 wohnt, er bezahlt für seine Miete Euro 390,00, sodass ihm für sein Leben Euro 255,10 verbleiben. Im erstinstanzlichen Bescheid wurde die Frage nach dem Vorliegen eines Härtefalles zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgeführt, da der Beschwerdeführer durch sein Verhalten gegenüber seiner Schwester die Obdachlosigkeit zumindest grob fahrlässig selbst verschuldet habe. Derartiges Verhalten sei zu rügen, und nicht durch Übernahme der Anmietungskosten zu belohnen. II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Der am xx.xx.xxxx geborene Beschwerdeführer wohnt derzeit in einer 16 m2 großen Garconniere in der Adresse 2, wofür er eine monatliche Miete in der Höhe von Euro 390,00 zu bezahlen hat. Bei der Anmietung musste er eine Kaution in der Höhe von Euro 900,00 hinterlegen. Der Beschwerdeführer erhält derzeit keine Mietzinsbeihilfe, ist Lehrling und hat ein durchschnittliches monatliches Einkommen (€ 552,95x14/12) in der Höhe von Euro 645,
  7. Der Beschwerdeführer wohnte zunächst zusammen mit seiner Mutter und zwei weiteren Geschwistern in einer 58 m2 kleinen Zwei-Zimmerwohnung in Z. In dieser Zeit ist es zu erheblichen Spannungen zwischen ihm und den weiteren Familienmitgliedern gekommen und wurde er gegenüber seiner Schwester massiv gewalttätig. Es ist in der Folge dann zu einer Wegweisung und zu einem Betretungsverbot eben dieser kleinen Wohnung gekommen. Nunmehr verbleiben dem Beschwerdeführer nach Abzug der zu zahlenden Miete monatlich Euro 255,10 zum Leben. Aufgrund der Wegweisung konnte er zunächst nicht mehr zurück in die Ursprungswohnung und hat er sich daher entschlossen, aufgrund der negativen Vorfälle eine eigene kleine Wohnung anzumieten. Diese Feststellungen sind nicht strittig und ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akt der belangten Behörde. III.römisch drei. Rechtliche Bestimmungen: „§ 1 TMSG Ziel, Grundsätze

(1)Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2)Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
  1. a)die sich in einer Notlage befinden,
  2. b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
  3. c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
(3)Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(3)Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (Paragraph 27,) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(4)Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
(5)Mindestsicherung ist unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbeziehers und seiner Familienangehörigen zu gewähren. Sie soll den Mindestsicherungsbezieher zur Selbsthilfe befähigen und so eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen.
(6)Mindestsicherung ist fachgerecht unter Bedachtnahme auf die anerkannten sozialmedizinischen, sozialpädagogischen und sozialarbeiterischen Standards sowie auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden zu gewähren.
(7)Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung einer Notlage sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten.
(8)Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.
(9)Ansprüche auf Leistungen der Mindestsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden. § 2 TMSGParagraph 2, TMSG Begriffsbestimmungen
(1)In einer Notlage befindet sich, wer
  1. a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
  2. b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.
(2)Betreuungsbedürftig ist, wer insbesondere infolge altersbedingter Beeinträchtigungen, die mit dem im Alter fortschreitenden Abbau der körperlichen Funktionen und geistigen Fähigkeiten zusammenhängen, der Betreuung bedarf und Pflegegeld höchstens der Stufe zwei nach den bundesrechtlichen Vorschriften bezieht. Bei einem voraussichtlich weniger als sechs Monate andauernden Betreuungsbedarf entfällt die Voraussetzung des Pflegegeldbezuges.
(3)Pflegebedürftig ist, wer infolge einer Krankheit oder eines Gebrechens der Pflege bedarf und Pflegegeld zumindest der Stufe drei nach den bundesrechtlichen Vorschriften bezieht. Bei einem voraussichtlich weniger als sechs Monate andauernden Pflegebedarf entfällt die Voraussetzung des Pflegegeldbezuges.
(4)Alleinstehend ist, wer weder in einer Bedarfsgemeinschaft noch in einer Wohngemeinschaft lebt.
(5)Alleinerzieher ist, wer mit keiner anderen Person als den ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Minderjährigen in einem gemeinsamen Haushalt lebt und wirtschaftet. Zusammen bilden diese Personen eine Bedarfsgemeinschaft.
(6)Bedarfsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und wirtschaften, wobei zwischen diesen Personen eine Beziehung bestehen muss, bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhalt vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann.
(7)Wohngemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen ohne wirtschaftliche Verbindungen oder familienähnliche Beziehungen, die in einer Wohnung, einem Haus oder einer sonstigen Einrichtung gemeinsam leben, jedoch nicht gemeinsam wirtschaften, wobei für jede dieser Personen oder für mehrere dieser Personen gemeinsam jeweils ein persönlicher Wohnbereich zur Verfügung stehen muss und Räume, wie Küche, Bad, WC und dergleichen, gemeinsam benützt werden können. Der Eigenschaft einer Gemeinschaft von Personen insgesamt als Wohngemeinschaft steht nicht entgegen, wenn bestimmte darin lebende Personen für sich eine Bedarfsgemeinschaft bilden.
(8)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Hausrat und Energie mit Ausnahme der Heizenergie sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen.
(9)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes umfasst den für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Wohnsituation tatsächlich regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben.
(10)Die Nutzfläche einer Wohnung ist die Gesamtbodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen). Auf die Nutzfläche sind insbesondere auch Küchen, Garderoben, Bäder und sonstige Anlagen innerhalb der Wohnung, Vorzimmer, Dielen und Nischen anzurechnen. Nicht zu berücksichtigen sind Stiegenhäuser, Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller und Dachbodenräume, die nicht Wohnzwecken dienen.
(11)Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst alle Sachleistungen und Vergünstigungen, die Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen.
(12)Die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung umfasst Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Hilfesuchenden die seiner Persönlichkeit, seinen Fähigkeiten und seinen Neigungen entsprechende Erziehung, Schulbildung und Berufsausbildung zu sichern und die Eingliederung in das Erwerbsleben zu ermöglichen.
(13)Die Hilfe zur Arbeit umfasst Maßnahmen zur Unterstützung der Erlangung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.
(14)Ein Hilfeplan umfasst zur zielorientierten Unterstützung des Mindestsicherungsbeziehers erforderliche Maßnahmen, wie Beratungs- und Betreuungsdienstleistungen sowie Zahlungs-, Entwicklungs-, Behandlungs- und Therapiepläne.
(15)Die Hilfe zur Betreuung umfasst zur Deckung des Betreuungsbedarfes erforderliche Maßnahmen, wozu insbesondere solche zur Überwindung altersbedingter Schwierigkeiten zählen.
(16)Die Hilfe zur Pflege umfasst zur Deckung des Pflegebedarfes erforderliche Maßnahmen.
(17)Die stationäre Pflege umfasst die stationäre Unterbringung, Betreuung und Pflege in Anstalten, Heimen oder auf Pflegeplätzen.
(18)Die mobile Pflege umfasst die häusliche Betreuung und Pflege durch Pflegedienste und Maßnahmen zur Erhaltung der Selbstständigkeit bei altersbedingten Beeinträchtigungen. Sie umfasst weiters die teilweise Übernahme der Kosten für Hilfsmittel für die häusliche Betreuung und Pflege sowie für die Erhaltung der Selbstständigkeit bei altersbedingten Beeinträchtigungen.
(19)Die Kurzzeitpflege für pflegebedürftige Personen umfasst die zeitlich befristete stationäre oder mobile Pflege im Fall der Verhinderung der Hauptpflegeperson oder im Fall einer akuten Notsituation nach einem unerwarteten Krankenhausaufenthalt.
(20)Die qualifizierte Kurzzeitpflege (Übergangspflege) umfasst eine rehabilitative Pflege und Betreuung im Ausmaß von bis zu maximal 90 Tagen pro Kalenderjahr, die ausschließlich in speziellen Übergangspflegeeinrichtungen erbracht wird, mit denen das Land Tirol eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen hat.
(21)Die Tagespflege zur Entlastung pflegender Angehöriger umfasst die tageweise bzw. halbtageweise Unterbringung, Betreuung und Pflege in von Leistungserbringern betriebenen Einrichtungen. Sie umfasst weiters die teilweise Übernahme der Kosten für damit im Zusammenhang stehende entgeltliche Fahrtdienste.
(22)Das Einkommen umfasst alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen. § 14 TMSGParagraph 14, TMSG Zusatzleistungen (…)
(3)Zur Vermeidung besonderer Härtefälle sind unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Geld- und Sachleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes zum Zweck der Deckung folgender Kosten zu gewähren:
  1. a)der Kosten der notwendigen Erstausstattung einer Wohnung mit Möbeln, wie Bett, Kleiderkasten, Tisch, Stühle, Küchenmobiliar und dergleichen,
  2. b)der Kosten der erstmaligen Anschaffung von notwendigen Haushaltsgeräten, wie Herd, Kühlschrank, Waschmaschine und dergleichen,
  3. c)der Kosten der erstmaligen Anschaffung von Hausrat,
  4. d)der Kosten einer Kaution sowie der Kosten für die Errichtung des Bestandsvertrages einschließlich der dabei anfallenden Abgaben; übersteigt die Miete der Wohnung den maßgebenden in der Verordnung nach § 6 Abs. 3 festgelegten Höchstsatz, so dürfen diese Kosten nur anteilsmäßig entsprechend dem jeweiligen Höchstsatz übernommen werden.
  5. d)der Kosten einer Kaution sowie der Kosten für die Errichtung des Bestandsvertrages einschließlich der dabei anfallenden Abgaben; übersteigt die Miete der Wohnung den maßgebenden in der Verordnung nach Paragraph 6, Absatz 3, festgelegten Höchstsatz, so dürfen diese Kosten nur anteilsmäßig entsprechend dem jeweiligen Höchstsatz übernommen werden. (…)“ IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Entscheidendes Kriterium bei der Gewährung der Zusatzleistung nach § 14 Abs 3 TMSG ist die Vermeidung besonderer Härtefälle. Was ein besonderer Härtefall ist, wird durch das Gesetz nicht definiert, auch enthalten die Erläuterungen keine näheren Ausführungen zu diesem Begriff. Der Bezugspunkt für die Auslegung dieses unbestimmten Gesetzesbegriffes sind zunächst die Zielbestimmungen des TMSG. Ausgehend von diesen Zielbestimmungen ist eine besondere Härte zunächst dann anzunehmen, wenn ansonsten nicht nur eine Anmietung einer neuen Wohnung nicht möglich wäre, sondern akute Wohnungslosigkeit unmittelbar droht und diese nicht etwa durch eine nicht zwingend notwendige Kündigung der Wohnung durch den Antragsteller herbei geführt wurde. Entscheidendes Kriterium bei der Gewährung der Zusatzleistung nach Paragraph 14, Absatz 3, TMSG ist die Vermeidung besonderer Härtefälle. Was ein besonderer Härtefall ist, wird durch das Gesetz nicht definiert, auch enthalten die Erläuterungen keine näheren Ausführungen zu diesem Begriff. Der Bezugspunkt für die Auslegung dieses unbestimmten Gesetzesbegriffes sind zunächst die Zielbestimmungen des TMSG. Ausgehend von diesen Zielbestimmungen ist eine besondere Härte zunächst dann anzunehmen, wenn ansonsten nicht nur eine Anmietung einer neuen Wohnung nicht möglich wäre, sondern akute Wohnungslosigkeit unmittelbar droht und diese nicht etwa durch eine nicht zwingend notwendige Kündigung der Wohnung durch den Antragsteller herbei geführt wurde. Zu diesem Kriterium ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine Kündigung seiner früheren Wohnung nicht herbeigeführt hat, da er nicht Hauptmieter einer Wohnung war. Er hat seine Wohnung allerdings auf Dauer wegen des gegen ihn ausgesprochenen Betretungsverbotes verlassen müssen, auch weil er weggewiesen wurde. Hier zu beurteilen ob diese Wegweisung durch eigenes Verschulden zustande kam oder nicht, ist die erkennende Richterin nicht befugt, da sie sich kein moralisches Urteil über das Verhalten des Beschwerdeführers anmaßen will. Zweifelsohne kann man davon ausgehen, dass bei einem Wohnraum von 58 m2 mit vier Personen ohne jegliche Rückzugsmöglichkeit, schwere Spannungen entstehen können. Wie sich das Leben des Beschwerdeführers und seiner Familie vor der Wegweisung abgespielt hat, unterliegt nicht der Beurteilung und Wertung der erkennenden Richterin. Ein Härtefall ist jedenfalls ein atypischer Sachverhalt, der erheblich und gesetzlich vom vorgesehenen Normfall abweicht und deshalb Ausnahmeregelungen oder Entscheidungen gerechtfertigt erscheinen lässt. Bei dem Begriff Härtefall handelt es sich um einen unbestimmten allgemein formulierten Rechtsbegriff, der bei der Rechtsanwendung im Einzelfall präzisiert werden muss. Der Begriff Härtefall subsummiert wie bereits angeführt, einen atypischen Sachverhalt der sich aus dem Regelungsinhalt der betreffenden Vorschrift iVm den Besonderheiten des Einzelfalles ergeben muss. Der Begriff Härtefall subsummiert wie bereits angeführt, einen atypischen Sachverhalt der sich aus dem Regelungsinhalt der betreffenden Vorschrift in Verbindung mit den Besonderheiten des Einzelfalles ergeben muss. Dabei muss eine objektive Härte feststellbar sein. Diese liegt aber nicht schon dann vor, wenn eine Entscheidung von dem betroffenen Bürger subjektiv als zu hart empfunden wird. Der Begriff Härtefall wird durch die Rechtsprechung noch durch den Zusatz „besondere“, man könnte auch sagen „unbillige“ Härte gesteigert. Hier ist zusätzlich zu prüfen ob durch die Anwendung einer Vorschrift die betroffene Person in ihrer spezifischen Situation besonders hart getroffen wurde. Ein „besonderer Härtefall“ liegt demnach vor, wenn die Regelvorschrift jemanden übermäßig hart und unzumutbar oder in hohem Maß unbillig treffen würde. Ein besonderer Härtefall würde demnach vorliegen, wenn außergewöhnliche, schwerwiegende, atypische und möglichst nicht selbstverschuldete Umstände vorliegen würden oder dies eine sonstige Notlage hervorrufen würde. Bezogen auf den gegenständlichen Fall ist ein besonderer Härtefall im Falle der Abweisung und der Unterstützung durch die Mindestsicherung zweifelsfrei gegeben, da der Beschwerdeführer aufgrund seines äußerst niedrigen Einkommens und aufgrund der ihm verbleibenden knapp Euro 200,00 monatlich, nicht im Stande ist sich die Kaution selbst anzusparen, auch hat der Beschwerdeführer sehr plötzlich und völlig ungeplant die Wohnung seiner Mutter und der Geschwister verlassen müssen, sodass er nicht darauf vorbereitet war. Hätte er sich diese neue Wohnung nicht angemietet, die im Raum Z hinsichtlich der Mietkosten ohnedies als günstig zu bewerten ist, wäre er in die absolute Obdachlosigkeit abgerutscht, was seiner persönlichen Entwicklung und seinem weiteren beruflichen Fortkommen mit Sicherheit sehr schwer geschadet hätte. Ob die Umstände tatsächlich so selbstverschuldet sind wie die Erstbehörde vermeint, ist nicht geklärt. Dem erstinstanzlichen Akt ist nicht zu entnehmen, wie die Erstbehörde zu ihrer Ansicht gelangte und kann, wie schon oben ausgeführt, die extrem beengte Wohnsituation des Beschwerdeführers und seiner Familie durchaus dazu geführt haben, dass der Beschwerdeführer zu einer Auseinandersetzung mit seiner Schwester und zu seiner überschießenden Reaktion gelangte. Im gegenständlichen Fall wäre zweifelsohne von einer unbilligen Härte auszugehen, würde man ihm die Kaution, um einen Neustart in seinem Leben zu wagen, nicht gewähren. Die Mindestsicherung unterliegt wie bereits ausgeführt den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. Aus § 1 Abs 8 TMSG ist ableitbar, dass das Kriterium wonach ein Anspruch auf Zusatzleistungen unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen besteht, nur dann berücksichtigt werden kann, wenn die eigenen Mittel lediglich geringfügig höher sind als der mindestsicherungsrechtliche Grundbedarf. Im gegenständlichen Fall wäre zweifelsohne von einer unbilligen Härte auszugehen, würde man ihm die Kaution, um einen Neustart in seinem Leben zu wagen, nicht gewähren. Die Mindestsicherung unterliegt wie bereits ausgeführt den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. Aus Paragraph eins, Absatz 8, TMSG ist ableitbar, dass das Kriterium wonach ein Anspruch auf Zusatzleistungen unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen besteht, nur dann berücksichtigt werden kann, wenn die eigenen Mittel lediglich geringfügig höher sind als der mindestsicherungsrechtliche Grundbedarf. Zumal das Einkommen des Beschwerdeführers den mindestsicherungsrechtlichen Grundbedarf ja gar nicht erreicht, kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol zu dem Schluss dass im vorliegenden Fall ein besonderer Härtefall iSd § 14 Abs 3 TMSG vorliegt. Es ist dem Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen rechtzeitig durch eine besonnene Ansparung aus seinem äußerst geringen Einkommen die Kosten für die erforderliche Kaution in der Höhe von Euro 900,00 selber aufzubringen. Der Antrag auf Übernahme der Kosten der Kaution findet sohin verfahrensgegenständlich Deckung in § 14 Abs 3 TMSG und entspricht in Zusammenschau der gegebenen Umstände den der Mindestsicherung immanenten Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.Zumal das Einkommen des Beschwerdeführers den mindestsicherungsrechtlichen Grundbedarf ja gar nicht erreicht, kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol zu dem Schluss dass im vorliegenden Fall ein besonderer Härtefall iSd Paragraph 14, Absatz 3, TMSG vorliegt. Es ist dem Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen rechtzeitig durch eine besonnene Ansparung aus seinem äußerst geringen Einkommen die Kosten für die erforderliche Kaution in der Höhe von Euro 900,00 selber aufzubringen. Der Antrag auf Übernahme der Kosten der Kaution findet sohin verfahrensgegenständlich Deckung in Paragraph 14, Absatz 3, TMSG und entspricht in Zusammenschau der gegebenen Umstände den der Mindestsicherung immanenten Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde Folge zu geben. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.17.0186.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.