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{'item': 'LVwG-2018/35/1390-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.07.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/35/1390-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde der Gemeinde Z, vertreten durch Rechtsanwalt AA, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 22.5.2018, ****, betreffend diverse Anträge nach dem TFLG 1996 zu Recht: 1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben werden.1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben werden. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Eine ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Eine ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Zum angefochtenen Bescheid vom 22.5.2018, ****: Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde gemäß § 37 Abs 7 TFLG 1996 über die Anträge der Gemeinde Z vom 26.4.2018 wie folgt:Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde gemäß Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 über die Anträge der Gemeinde Z vom 26.4.2018 wie folgt: „I. Der Antrag der Gemeinde Z, die Agrarbehörde möge feststellen, dass die vom BB für die in Deutschland gelegene X bezahlten Bestandszinse im Innenverhältnis (als Ausfluss ihres Anteilsrechtes) der Gemeinde Z zustehen, wird als unbegründet abgewiesen.Der Antrag der Gemeinde Z, die Agrarbehörde möge feststellen, dass die vom BB für die in Deutschland gelegene römisch zehn bezahlten Bestandszinse im Innenverhältnis (als Ausfluss ihres Anteilsrechtes) der Gemeinde Z zustehen, wird als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Der Antrag der Gemeinde Z, die Agrarbehörde möge den vom Ausschuss der CC beschlossenen Jahresabschluss 2017 und Voranschlag 2018 in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes gemäß § 37 Abs. 7 TFLG 1996 idgF aufheben, wird als unbegründet abgewiesen.Der Antrag der Gemeinde Z, die Agrarbehörde möge den vom Ausschuss der CC beschlossenen Jahresabschluss 2017 und Voranschlag 2018 in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes gemäß Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 idgF aufheben, wird als unbegründet abgewiesen. III.römisch drei. Der Antrag der Gemeinde Z, die Agrarbehörde wolle den in Vollversammlung vom 17.04.2018 von der Vollversammlung der CC zu TOP 6.) gefassten Beschluss auf Entlastung des Kassiers DD in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes gemäß § 37 Abs. 7 TFLG 1996 idgF aufheben, wird als unbegründet abgewiesen.Der Antrag der Gemeinde Z, die Agrarbehörde wolle den in Vollversammlung vom 17.04.2018 von der Vollversammlung der CC zu TOP 6.) gefassten Beschluss auf Entlastung des Kassiers DD in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes gemäß Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 idgF aufheben, wird als unbegründet abgewiesen. IV.römisch vier. Der Antrag der Gemeinde Z, die Agrarbehörde wolle den von der Vollversammlung am 17.04.2018 zu TOP 7.) gefassten Beschluss, an den Obmann eine jährliche Entschädigung von € 363,36, den Schriftführer eine jährliche Entschädigung von € 218,02 und an den Kassier eine jährliche Entschädigung von € 363,36 auszuzahlen, in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes gemäß § 37 Abs. 7 TFLG 1996 idgF aufzuheben, wird als unbegründet abgewiesen.“Der Antrag der Gemeinde Z, die Agrarbehörde wolle den von der Vollversammlung am 17.04.2018 zu TOP 7.) gefassten Beschluss, an den Obmann eine jährliche Entschädigung von € 363,36, den Schriftführer eine jährliche Entschädigung von € 218,02 und an den Kassier eine jährliche Entschädigung von € 363,36 auszuzahlen, in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes gemäß Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 idgF aufzuheben, wird als unbegründet abgewiesen.“ Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt: „Mit Bescheid der Abteilung Agrargemeinschaften vom 10.10.2011, GZl. **** wurde gemäß §56 AVG i.V.m. mit den §§ 33, 38, 69 und 73 lit. d Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) festgestellt, dass der in Österreich befindliche Teil des Regulierungsgebietes der CC, Z, vorgetragen in EZ **** GB **** W und EZ **** GB **** Z kein Gemeindegut im Sinne des TFLG 1996 darstellt.„Mit Bescheid der Abteilung Agrargemeinschaften vom 10.10.2011, GZl. **** wurde gemäß §56 AVG in Verbindung mit mit den Paragraphen 33, 38, 69 und 73 Litera d, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) festgestellt, dass der in Österreich befindliche Teil des Regulierungsgebietes der CC, Z, vorgetragen in EZ **** GB **** W und EZ **** GB **** Z kein Gemeindegut im Sinne des TFLG 1996 darstellt. Gegen diesen Bescheid brachte die Gemeinde Z, vertreten durch Rechtsanwalt. AA, Adresse 1, Y, fristgerecht die Berufung vom 20.10.2011 bei der Agrarbehörde ein. Diese wurde mit Schreiben der Agrarbehörde vom 24.10.2011 dem Landesagrarsenat zur Entscheidung vorgelegt. Mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 16.01.2013, Zl. **** wurde der Berufung gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 10.10.2011, Zl. **** Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert wie folgt:Mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 16.01.2013, Zl. **** wurde der Berufung gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 10.10.2011, Zl. **** Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert wie folgt: Der in Österreich befindliche Teil des Regulierungsgebietes der CC, vorgetragen in EZ ****, GB **** W und EZ **** GB **** Z, stellt Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996 dar.Der in Österreich befindliche Teil des Regulierungsgebietes der CC, vorgetragen in EZ ****, GB **** W und EZ **** GB **** Z, stellt Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 dar. Gemäß § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 sind agrargemeinschaftliche Grundstücke, insbesondere Grundstücke, die vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut).Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, sind agrargemeinschaftliche Grundstücke, insbesondere Grundstücke, die vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut). Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 29.04.1980, Zl. ****, wurde die ‚Liste der Parteien und Verzeichnis der Anteilsrechte‘ für die Regulierung der ‚gemeinschaftlichen Besitz-, Benützungs- und Verwaltungsrechte der CC in Z‘ erlassen und auch hinsichtlich des Regulierungsgebietes in Österreich mit einer Fläche von 680,8000 ha gemäß § 38 Abs. 1 TFLG 1978 festgestellt, dass diese (Grundparzellen **1, **2 und **3 in EZ **** KG Z sowie Grundparzellen **4/1, **5/1, **6 und **7/1 in EZ **** KG W) agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 33 Abs. 1 lit. b TFLG 1978 sind und im Eigentum der CC stehen.Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 29.04.1980, Zl. ****, wurde die ‚Liste der Parteien und Verzeichnis der Anteilsrechte‘ für die Regulierung der ‚gemeinschaftlichen Besitz-, Benützungs- und Verwaltungsrechte der CC in Z‘ erlassen und auch hinsichtlich des Regulierungsgebietes in Österreich mit einer Fläche von 680,8000 ha gemäß Paragraph 38, Absatz eins, TFLG 1978 festgestellt, dass diese (Grundparzellen **1, **2 und **3 in EZ **** KG Z sowie Grundparzellen **4/1, **5/1, **6 und **7/1 in EZ **** KG W) agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, Litera b, TFLG 1978 sind und im Eigentum der CC stehen. Nur hinsichtlich dieser genannten Grundstücke, welche sich allesamt in Österreich befanden, und als Gemeindegut im Sinne der Gemeindeordnung zu werten war, fand die Übertragung des Eigentums von der politischen Gemeinde Z an die CC durch den Bescheid ‚Liste der Parteien und Verzeichnis der Anteilsrechte‘ durch die Regulierung der gemeinschaftlichen Besitz-, Benützungs- und Verwaltungsrechte der CC in Z vom 29.04.1980 statt. Dementsprechend judizierte auch der Landesagrarsenat in seinem Erkenntnis vom 16.01.2013, GZl. **** auf S. 8 ff.: Ausgehend von der im durchgeführten Regulierungsverfahren festgestellten Eigenschaft des in Österreich befindlichen Teiles des Regulierungsgebietes der CC als Gemeindegut im Sinne der Gemeindeordnung und der Übertragung des Eigentums von der politischen Gemeinde Z an die CC durch den Bescheid ‚Liste der Parteien und Verzeichnis der Anteilsrechte‘ für die Regulierung der gemeinschaftlichen Besitz-, Benützungs- und Verwaltungsrechte der CC in Z vom 29.04.1980 ist somit die Ansicht der Berufungswerberin, dass die Agrarbehörde I. Instanz feststellen hätte müssen, dass das Regulierungsgebiet der CC Gemeindegut darstellt, überzeugend und nichts zu beanstanden.Nur hinsichtlich dieser genannten Grundstücke, welche sich allesamt in Österreich befanden, und als Gemeindegut im Sinne der Gemeindeordnung zu werten war, fand die Übertragung des Eigentums von der politischen Gemeinde Z an die CC durch den Bescheid ‚Liste der Parteien und Verzeichnis der Anteilsrechte‘ durch die Regulierung der gemeinschaftlichen Besitz-, Benützungs- und Verwaltungsrechte der CC in Z vom 29.04.1980 statt. Dementsprechend judizierte auch der Landesagrarsenat in seinem Erkenntnis vom 16.01.2013, GZl. **** auf S. 8 ff.: Ausgehend von der im durchgeführten Regulierungsverfahren festgestellten Eigenschaft des in Österreich befindlichen Teiles des Regulierungsgebietes der CC als Gemeindegut im Sinne der Gemeindeordnung und der Übertragung des Eigentums von der politischen Gemeinde Z an die CC durch den Bescheid ‚Liste der Parteien und Verzeichnis der Anteilsrechte‘ für die Regulierung der gemeinschaftlichen Besitz-, Benützungs- und Verwaltungsrechte der CC in Z vom 29.04.1980 ist somit die Ansicht der Berufungswerberin, dass die Agrarbehörde römisch eins. Instanz feststellen hätte müssen, dass das Regulierungsgebiet der CC Gemeindegut darstellt, überzeugend und nichts zu beanstanden. Anders verhält es sich mit den Gste. Nr. **8/3 (X, V zu 350 m2) und der Gst. Nr. **8 (X, U, T, S zu 426,6680

  1. ha)Gemarkung R.Anders verhält es sich mit den Gste. Nr. **8/3 (römisch zehn, römisch fünf zu 350 m2) und der Gst. Nr. **8 (römisch zehn, U, T, S zu 426,6680
  2. ha)Gemarkung R. Hinsichtlich der Übertragung dieser Grundstücke ins Eigentum der CC wurde am 19.12.1984 der Überlassungsvertrag zwischen Herrn EE, Herrn FF, Herrn GG, welche handelnd für die Gemeinde Z auftraten, sowie Herrn JJ und Herrn KK, welche handelnd für die CC auftraten, abgeschlossen. Erst mit diesem Überlassungsvertrag erfolgte die Eigentumsübertragung der genannten Grundstücke von der Gemeinde Z auf die CC. Es handelt sich dabei um einen nicht durch Regulierungsplan getätigten Akt im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996, sondern erfolgte die Eigentumsübertragung durch den zitierten Überlassungsvertrag vom 19.12.1984. Für das Vorliegen von Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 fehlt es somit an einer maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzung. Die Konsequenz hieraus ist, dass Erträge aus den Gste. Nr. **8/3 und **8, jeweils Gemarkung R, nicht als Substanzerlöse im Sinne des § 33 Abs. 5 zu sehen sind. Dementsprechend war der Antrag der Gemeinde Z, die Agrarbehörde möge feststellen, dass die vom BB für die in Deutschland gelegene X bezahlten Bestandzinse im Innenverhältnis (als Ausfluss ihres Anteilsrechts) der Gemeinde Z zustehen, als unbegründet abzuweisen.Hinsichtlich der Übertragung dieser Grundstücke ins Eigentum der CC wurde am 19.12.1984 der Überlassungsvertrag zwischen Herrn EE, Herrn FF, Herrn GG, welche handelnd für die Gemeinde Z auftraten, sowie Herrn JJ und Herrn KK, welche handelnd für die CC auftraten, abgeschlossen. Erst mit diesem Überlassungsvertrag erfolgte die Eigentumsübertragung der genannten Grundstücke von der Gemeinde Z auf die CC. Es handelt sich dabei um einen nicht durch Regulierungsplan getätigten Akt im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, sondern erfolgte die Eigentumsübertragung durch den zitierten Überlassungsvertrag vom 19.12.1984. Für das Vorliegen von Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, fehlt es somit an einer maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzung. Die Konsequenz hieraus ist, dass Erträge aus den Gste. Nr. **8/3 und **8, jeweils Gemarkung R, nicht als Substanzerlöse im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, zu sehen sind. Dementsprechend war der Antrag der Gemeinde Z, die Agrarbehörde möge feststellen, dass die vom BB für die in Deutschland gelegene römisch zehn bezahlten Bestandzinse im Innenverhältnis (als Ausfluss ihres Anteilsrechts) der Gemeinde Z zustehen, als unbegründet abzuweisen. Am 19.10.2017 richtete die Abteilung Agrargemeinschaften an die CC, zH Herrn Substanzverwalter LL ein Schreiben, aus welchem auf das wesentliche zusammengefasst hervorgeht, dass die Agrarbehörde hinsichtlich der Gste. Nr. **8/3 und **8, Gemarkung R (X) keine bescheidmäßige Feststellung getroffen habe. Es sei in diesem Zusammenhang auf den Überlassungsvertrag vom 19.12.1984 zu verweisen, mit welchem die Gemeinde Z an die CC die beiden Gste. Nr. **8/3 und **8, Gemarkung R (X), ins Eigentum übertragen habe. Diese Übertragung sei nicht durch Regulierungsplan im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996 erfolgt, weshalb nach Ansicht der Agrarbehörde jedenfalls nicht von atypischem Gemeindegut auszugehen sei. Wie bereits in einem agrarbehördlichen Schreiben ausgesprochen, seien Einnahmen, die der X entspringen, auf einem gesonderten (dritten) Konto zu verbuchen. Sie seien weder dem Substanz- noch dem Abrechnungskonto zuzuschreiben, so dem Schreiben der Agrarbehörde vom 19.10.2017 zu entnehmen.Am 19.10.2017 richtete die Abteilung Agrargemeinschaften an die CC, zH Herrn Substanzverwalter LL ein Schreiben, aus welchem auf das wesentliche zusammengefasst hervorgeht, dass die Agrarbehörde hinsichtlich der Gste. Nr. **8/3 und **8, Gemarkung R (römisch zehn) keine bescheidmäßige Feststellung getroffen habe. Es sei in diesem Zusammenhang auf den Überlassungsvertrag vom 19.12.1984 zu verweisen, mit welchem die Gemeinde Z an die CC die beiden Gste. Nr. **8/3 und **8, Gemarkung R (römisch zehn), ins Eigentum übertragen habe. Diese Übertragung sei nicht durch Regulierungsplan im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 erfolgt, weshalb nach Ansicht der Agrarbehörde jedenfalls nicht von atypischem Gemeindegut auszugehen sei. Wie bereits in einem agrarbehördlichen Schreiben ausgesprochen, seien Einnahmen, die der römisch zehn entspringen, auf einem gesonderten (dritten) Konto zu verbuchen. Sie seien weder dem Substanz- noch dem Abrechnungskonto zuzuschreiben, so dem Schreiben der Agrarbehörde vom 19.10.2017 zu entnehmen. Dieses Schreiben erging nachrichtlich auch an den Obmann der CC, Herrn MM. Der Beschwerdeführer bringt nun vor, dass aus der Protokollierung zu dem Tagesordnungspunkt Voranschlag und Jahresabschluss sich ergebe, dass der Ausschuss der CC gegen die Stimme des Bürgermeisters der Gemeinde Z und zugleich Substanzverwalter der CC, LL, offenbar Einnahmen aus der in Deutschland gelegenen X in den Voranschlag und den Jahresabschluss aufgenommen habe, obwohl diese Einnahmen der Gemeinde Z nicht den Nutzungsberechtigten zustehen würden. Es werde daher der Antrag gestellt, die Agrarbehörde möge den vom Ausschuss der CC beschlossenen Jahresabschluss 2017 und Voranschlag 2018 in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes gemäß § 37 Abs. 7 TFLG 1996 aufheben.Der Beschwerdeführer bringt nun vor, dass aus der Protokollierung zu dem Tagesordnungspunkt Voranschlag und Jahresabschluss sich ergebe, dass der Ausschuss der CC gegen die Stimme des Bürgermeisters der Gemeinde Z und zugleich Substanzverwalter der CC, LL, offenbar Einnahmen aus der in Deutschland gelegenen römisch zehn in den Voranschlag und den Jahresabschluss aufgenommen habe, obwohl diese Einnahmen der Gemeinde Z nicht den Nutzungsberechtigten zustehen würden. Es werde daher der Antrag gestellt, die Agrarbehörde möge den vom Ausschuss der CC beschlossenen Jahresabschluss 2017 und Voranschlag 2018 in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes gemäß Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 aufheben. Nachdem der Ausschuss der CC jedoch mit dieser Beschlussfassung der Rechtsansicht der Agrarbehörde, welche zuletzt mit Schreiben vom 19.07.2017 zu GZl. **** mitgeteilt wurde, nachgekommen ist, ist auch dieser Antrag der Gemeinde Z als unbegründet abzuweisen. Gelder, welche in diesem besagten ‚dritten‘ Konto verbucht werden, sind nicht als Substanzeinnahmen zu werten und besteht ihnen gegenüber kein Zugriffsrecht der substanzberechtigten Gemeinde. Der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, dass die Einnahmen aus der X in Deutschland der Gemeinde Z zustehen, zumal es sich um Einnahmen aus der Substanz handelt, kann seitens der Behörde nicht gefolgt werden. Die genannten Einnahmen stehen vielmehr der CC zu. Als Körperschaft öffentlichen Rechts verbleibt der Agrargemeinschaft ein Bereich der freien Willensbildung. In diesem findet die genossenschaftliche Rechtschöpfung statt, was bedeutet, dass die Agrargemeinschaft gleich einer natürlichen Person im Sinne der Privatautonomie frei ihren Willen bilden, äußern und diesem Willen entsprechend handeln kann. Wenn also die Vollversammlung der CC am 17.04.2018 beschlossen hat, dass an ihre organmäßigen Vertreter jährliche Entschädigungen ausbezahlt werden sollen, so handelt es sich hierbei um einen Akt der genossenschaftlichen Rechtschöpfung, welcher von der Agrarbehörde nicht unterbunden werden kann. Deshalb war schließlich auch der Antrag der Gemeinde Z die Agrarbehörde wolle den von der Vollversammlung am 17.04.2018 zu Top 7 gefassten Beschluss, an den Obmann eine jährliche Entschädigung von € 363,36, den Schriftführer eine jährliche Entschädigung von € 218,02 und an den Kassier eine jährliche Entschädigung von € 363,63 auszuzahlen bzw. den zu Top 6 gefassten Beschluss auf Entlastung des Kassiers DD in Ausübung ihres Aufsichtsrechts gemäß § 37 Abs. 7 TFLG 1996 aufzuheben, als unbegründet abzuweisen.“Gelder, welche in diesem besagten ‚dritten‘ Konto verbucht werden, sind nicht als Substanzeinnahmen zu werten und besteht ihnen gegenüber kein Zugriffsrecht der substanzberechtigten Gemeinde. Der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, dass die Einnahmen aus der römisch zehn in Deutschland der Gemeinde Z zustehen, zumal es sich um Einnahmen aus der Substanz handelt, kann seitens der Behörde nicht gefolgt werden. Die genannten Einnahmen stehen vielmehr der CC zu. Als Körperschaft öffentlichen Rechts verbleibt der Agrargemeinschaft ein Bereich der freien Willensbildung. In diesem findet die genossenschaftliche Rechtschöpfung statt, was bedeutet, dass die Agrargemeinschaft gleich einer natürlichen Person im Sinne der Privatautonomie frei ihren Willen bilden, äußern und diesem Willen entsprechend handeln kann. Wenn also die Vollversammlung der CC am 17.04.2018 beschlossen hat, dass an ihre organmäßigen Vertreter jährliche Entschädigungen ausbezahlt werden sollen, so handelt es sich hierbei um einen Akt der genossenschaftlichen Rechtschöpfung, welcher von der Agrarbehörde nicht unterbunden werden kann. Deshalb war schließlich auch der Antrag der Gemeinde Z die Agrarbehörde wolle den von der Vollversammlung am 17.04.2018 zu Top 7 gefassten Beschluss, an den Obmann eine jährliche Entschädigung von € 363,36, den Schriftführer eine jährliche Entschädigung von € 218,02 und an den Kassier eine jährliche Entschädigung von € 363,63 auszuzahlen bzw. den zu Top 6 gefassten Beschluss auf Entlastung des Kassiers DD in Ausübung ihres Aufsichtsrechts gemäß Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 aufzuheben, als unbegründet abzuweisen.“ Laut dem im Akt befindlichen Rückschein wurde dieser Bescheid der Gemeinde Z am 25.5.2018 zugestellt. 2. Beschwerde: Gegen den unter Punkt 1. genannten Bescheid erhob die Gemeinde Z, vertreten durch Rechtsanwalt AA, Beschwerde, welche am 20.6.2018 persönlich bei der belangten Behörde abgegeben wurde. Diese Beschwerde wird zunächst damit begründet, dass die belangte Behörde keine Feststellungen zu dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhalt getroffen hätte, wichtige Teile des Sachverhalts vollkommen unerwähnt gelassen und sich nicht mit den daraus zu ziehenden rechtlichen Konsequenzen auseinander gesetzt habe. Richtigerweise hätte die belangte Behörde zur Auffassung gelangen müssen, dass die X in Deutschland im Eigentum der CC steht, obwohl dies vor den im Regulierungsverfahren erlassenen Bescheiden der belangten Behörde vom 29.4.1980, ****, und vom 26.3.1991, ****, nicht so gewesen sei. Die mit den genannten Bescheiden geschehene Eigentumsfeststellung sei zumindest innerhalb Österreichs wirksam geworden und noch wirksam, was einer Eigentumsübertragung zumindest gleichzuhalten sei.Richtigerweise hätte die belangte Behörde zur Auffassung gelangen müssen, dass die römisch zehn in Deutschland im Eigentum der CC steht, obwohl dies vor den im Regulierungsverfahren erlassenen Bescheiden der belangten Behörde vom 29.4.1980, ****, und vom 26.3.1991, ****, nicht so gewesen sei. Die mit den genannten Bescheiden geschehene Eigentumsfeststellung sei zumindest innerhalb Österreichs wirksam geworden und noch wirksam, was einer Eigentumsübertragung zumindest gleichzuhalten sei. Weiters bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die belangte Behörde keineswegs das gesamte Vermögen der CC, welches nicht unter die (eng ausgelegte) Definition des Substanzwertes gemäß § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 falle, den bloß nutzungsberechtigten Mitgliedern dieser Agrargemeinschaft zuordnen hätte dürfen. Die Eigentumsübertragung sei hier - genauso wie in den typischen Fällen der Entstehung von atypischem Gemeindegut - auf Initiative der Agrarbehörde erfolgt. Mit Überlassungsvertrag vom 19.12.1984 habe die Beschwerdeführerin lediglich jenen Vorgang ausgeführt, von dem ihre Vertreter wussten, dass er damals in ganz Tirol anlässlich einer Regulierung von Gemeindegut durchgeführt wurde. Es sei davon auszugehen, dass jene Beamten der belangten Behörde, welche diese Eigentumsübertragung initiierten, die Gemeinde Z nicht bewusst enteignen, sondern bloß das Eigentum formal übertragen, aber ihr den in der übertragenen Liegenschaft verkörperten Vermögenswert erhalten wollten.Weiters bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die belangte Behörde keineswegs das gesamte Vermögen der CC, welches nicht unter die (eng ausgelegte) Definition des Substanzwertes gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 falle, den bloß nutzungsberechtigten Mitgliedern dieser Agrargemeinschaft zuordnen hätte dürfen. Die Eigentumsübertragung sei hier - genauso wie in den typischen Fällen der Entstehung von atypischem Gemeindegut - auf Initiative der Agrarbehörde erfolgt. Mit Überlassungsvertrag vom 19.12.1984 habe die Beschwerdeführerin lediglich jenen Vorgang ausgeführt, von dem ihre Vertreter wussten, dass er damals in ganz Tirol anlässlich einer Regulierung von Gemeindegut durchgeführt wurde. Es sei davon auszugehen, dass jene Beamten der belangten Behörde, welche diese Eigentumsübertragung initiierten, die Gemeinde Z nicht bewusst enteignen, sondern bloß das Eigentum formal übertragen, aber ihr den in der übertragenen Liegenschaft verkörperten Vermögenswert erhalten wollten. Weiters führt die Beschwerdeführerin aus, dass der Gemeinde in § 77 Abs 1 TGO 1966 aufgetragen gewesen sei, das Gemeindevermögen ungeschmälert zu erhalten, weshalb die Organe der Beschwerdeführerin zumindest den äußeren Tatbestand der Untreue verwirklicht hätten, wenn sie das Eigentum an der X der CC mit der Absicht übertragen hätten, damit den der Beschwerdeführerin bis zum Abschluss des Überlassungsvertrages vom 19.12.1984 unstrittig zustehenden Substanzwert an dieser Alpe für alle Zeiten zu beseitigen bzw. zu vernichten. Auf eine solche Vertragsabsicht der Vertreter der Beschwerdeführerin hätte niemand vertrauen können. Wer trotzdem davon ausgegangen wäre, wäre als Beteiligter an einer strafrechtlich verpönten Untreue nicht schützenswert.Weiters führt die Beschwerdeführerin aus, dass der Gemeinde in Paragraph 77, Absatz eins, TGO 1966 aufgetragen gewesen sei, das Gemeindevermögen ungeschmälert zu erhalten, weshalb die Organe der Beschwerdeführerin zumindest den äußeren Tatbestand der Untreue verwirklicht hätten, wenn sie das Eigentum an der römisch zehn der CC mit der Absicht übertragen hätten, damit den der Beschwerdeführerin bis zum Abschluss des Überlassungsvertrages vom 19.12.1984 unstrittig zustehenden Substanzwert an dieser Alpe für alle Zeiten zu beseitigen bzw. zu vernichten. Auf eine solche Vertragsabsicht der Vertreter der Beschwerdeführerin hätte niemand vertrauen können. Wer trotzdem davon ausgegangen wäre, wäre als Beteiligter an einer strafrechtlich verpönten Untreue nicht schützenswert. Aus dem Akt der belangten Behörde ergebe sich nicht der geringste Hinweis darauf, dass die damaligen Vertreter der Beschwerdeführerin diese „bewusst enteignen“ hätten wollen, zumal der damalige Bürgermeister ja verlangt hat, dass die gesamten damals angefallenen Substanzerträge (nämlich der gesamte Jagdpachtzins) weiterhin der Gemeinde zufallen müsse, was auch in den Bescheid der belangten Behörde vom 29.4.1980 aufgenommen worden sei. Da der Überlassungsvertrag vom 19.12.1984 lediglich als sachenrechtlicher Übertragungsakt abgeschlossen, als Titel der Übertragung aber der Bescheid der belangten Behörde vom 29.4.1980 ausdrücklich angeführt worden sei, könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin mit Abschluss des Überlassungsvertrages vom 19.12.1984 auch ihren, durch ihr früheres Eigentumsrecht an der X in Deutschland verkörperten Vermögenswert vernichten hätte wollen.Aus dem Akt der belangten Behörde ergebe sich nicht der geringste Hinweis darauf, dass die damaligen Vertreter der Beschwerdeführerin diese „bewusst enteignen“ hätten wollen, zumal der damalige Bürgermeister ja verlangt hat, dass die gesamten damals angefallenen Substanzerträge (nämlich der gesamte Jagdpachtzins) weiterhin der Gemeinde zufallen müsse, was auch in den Bescheid der belangten Behörde vom 29.4.1980 aufgenommen worden sei. Da der Überlassungsvertrag vom 19.12.1984 lediglich als sachenrechtlicher Übertragungsakt abgeschlossen, als Titel der Übertragung aber der Bescheid der belangten Behörde vom 29.4.1980 ausdrücklich angeführt worden sei, könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin mit Abschluss des Überlassungsvertrages vom 19.12.1984 auch ihren, durch ihr früheres Eigentumsrecht an der römisch zehn in Deutschland verkörperten Vermögenswert vernichten hätte wollen. Somit hätte die belangte Behörde den Vertragsteilen des Überlassungsvertrages vom 19.12.1984 nicht den Willen unterstellen dürfen, sie hätten mit diesem Rechtsgeschäft Gemeindevermögen vernichten wollen. Vielmehr hätte die belangte Behörde dieses Rechtsgeschäft ebenso verfassungskonform auslegen müssen, wie es der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 11.06.2008, B 464/07, VfSlg. 18.446/2008, für die in den Regulierungsverfahren gesetzten hoheitlichen Akte (Eigentumsübertragungsbescheide) für geboten erachtet habe.Somit hätte die belangte Behörde den Vertragsteilen des Überlassungsvertrages vom 19.12.1984 nicht den Willen unterstellen dürfen, sie hätten mit diesem Rechtsgeschäft Gemeindevermögen vernichten wollen. Vielmehr hätte die belangte Behörde dieses Rechtsgeschäft ebenso verfassungskonform auslegen müssen, wie es der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 11.06.2008, B 464/07, VfSlg. 18.446 aus 2008,, für die in den Regulierungsverfahren gesetzten hoheitlichen Akte (Eigentumsübertragungsbescheide) für geboten erachtet habe. Aufgrund der obigen Ausführungen stünden die vom BB, für die in Deutschland gelegene X bezahlten Bestandzinse im Innenverhältnis der Beschwerdeführerin als Ausfluss ihres Anteilsrechtes zu. Dass diese Einnahme in den Bescheiden der belangten Behörde vom 29.4.1980, ****, und vom 26.3.1991, ****, nicht angeführt seien, schade nicht, da diese Einnahmen erst nach Erlassung dieser Bescheide entstanden seien.Aufgrund der obigen Ausführungen stünden die vom BB, für die in Deutschland gelegene römisch zehn bezahlten Bestandzinse im Innenverhältnis der Beschwerdeführerin als Ausfluss ihres Anteilsrechtes zu. Dass diese Einnahme in den Bescheiden der belangten Behörde vom 29.4.1980, ****, und vom 26.3.1991, ****, nicht angeführt seien, schade nicht, da diese Einnahmen erst nach Erlassung dieser Bescheide entstanden seien. Da den bloß nutzungsberechtigten Mitgliedern der CC nur die Naturalnutzungen aus der Weide und das für die Bewirtschaftung der Alpe erforderliche Holz (soweit dieses überhaupt vorhanden ist) zustehen würden, nicht aber finanzielle Einnahmen, hätte die belangte Behörde auch den Anträgen der Beschwerdeführerin auf Aufhebung des vom Ausschuss der CC beschlossenen Jahresabschlusses 2017 und des Voranschlages für 2018 Folge geben müssen, zumal darin unter anderem genehmigt bzw. vorgesehen worden sei, dass die Substanzeinnahmen der X in Deutschland als Einnahmen der bloß nutzungsberechtigten Mitglieder der CC behandelt werden sollen.Da den bloß nutzungsberechtigten Mitgliedern der CC nur die Naturalnutzungen aus der Weide und das für die Bewirtschaftung der Alpe erforderliche Holz (soweit dieses überhaupt vorhanden ist) zustehen würden, nicht aber finanzielle Einnahmen, hätte die belangte Behörde auch den Anträgen der Beschwerdeführerin auf Aufhebung des vom Ausschuss der CC beschlossenen Jahresabschlusses 2017 und des Voranschlages für 2018 Folge geben müssen, zumal darin unter anderem genehmigt bzw. vorgesehen worden sei, dass die Substanzeinnahmen der römisch zehn in Deutschland als Einnahmen der bloß nutzungsberechtigten Mitglieder der CC behandelt werden sollen. Weiters hätte die belangte Behörde den Anträgen der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der zu den Tagesordnungspunkten 6 und 7 in der Vollversammlung vom 17.4.2018 gefassten Beschlüsse Folge geben müssen, weil darin beschlossen worden sei, die der Beschwerdeführerin zustehenden Substanzeinnahmen der X in Deutschland zumindest teilweise an den Obmann, den Schriftführer und den Kassier auszuzahlen.Weiters hätte die belangte Behörde den Anträgen der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der zu den Tagesordnungspunkten 6 und 7 in der Vollversammlung vom 17.4.2018 gefassten Beschlüsse Folge geben müssen, weil darin beschlossen worden sei, die der Beschwerdeführerin zustehenden Substanzeinnahmen der römisch zehn in Deutschland zumindest teilweise an den Obmann, den Schriftführer und den Kassier auszuzahlen. Schließlich hätte die belangte Behörde den Anträgen der Beschwerdeführerin zumindest insofern Folge geben müssen, als beschlossen worden sei, die Einnahmen aus der Jagdpacht, die laut den Bescheiden vom 29.4.1980 und vom 26.3.1991 der Beschwerdeführerin zustehen würden, für Zahlungen an die Funktionäre der CC zu verwenden. 3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Vom Landesverwaltungsgericht wurde die gegenständliche Beschwerde dem Obmann der CC mit dem Recht auf Parteiengehör übermittelt. Aus der daraufhin erstatteten Stellungnahme vom 25.7.2018 geht hervor, dass die verfahrensgegenständlichen, in Deutschland befindlichen Grundstücke nicht als Gemeindegut zu qualifizieren seien, da diese aufgrund ihrer Lage außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes nicht zum Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft zählen würden und diese durch zivilrechtlichen Überlassungsvertrag unentgeltlich in das Eigentum der CC übertragen worden wären. Der Bescheid vom 29.4.1980, ****, könne dagegen keinerlei Wirkung in Deutschland entfalten. Weiters wurde vorgebracht, dass die Agrarbehörde nicht befugt sei, über deutsches Grundeigentum abzusprechen oder über die Verwendung von Einkünften aus derartigem Grundbesitz zu entscheiden. Zudem wurde von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.7.2018 ein weiteres Vorbringen erstattet und eine weitere Urkunde vorgelegt, wonach die Eigentumsübertragung hinsichtlich der in Deutschland gelegenen verfahrensgegenständlichen Grundstücke aufgrund des Agrarbehördenbescheids vom 29.4.1980 erfolgt sei. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: 1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig. 2. Zur Sache: Die im vorliegenden Fall insbesondere maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996 (§§ 33 und 37) lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall insbesondere maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996 (Paragraphen 33 und 37) lauten auszugsweise wie folgt: „§ 33 Agrargemeinschaftliche Grundstücke

(1)Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.
(2)Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:
  1. a)Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach der Kaiserlichen Entschließung vom 6. Februar 1847, Provinzialgesetzsammlung von Tirol und Vorarlberg für das Jahr 1847, S. 253, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;
  2. b)Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;
  3. c)Grundstücke, die 1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder 2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut);
  4. d)Waldgrundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Mehrheit von Berechtigten (Agrargemeinschaft) stehen und auf denen Teilwaldrechte (Abs. 3) bestehen (Teilwälder). Diese Grundstücke zählen im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen nach lit. c zum Gemeindegut; soweit Teilwälder auf Grundstücken im Sinn der lit. c Z 2 bestehen, sind die für Grundstücke im Sinn der lit. c Z 2 geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass das ausschließliche Holz- und Streunutzungsrecht der Teilwaldberechtigten gewahrt bleibt.
  5. d)Waldgrundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Mehrheit von Berechtigten (Agrargemeinschaft) stehen und auf denen Teilwaldrechte (Absatz 3,) bestehen (Teilwälder). Diese Grundstücke zählen im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen nach Litera c, zum Gemeindegut; soweit Teilwälder auf Grundstücken im Sinn der Litera c, Ziffer 2, bestehen, sind die für Grundstücke im Sinn der Litera c, Ziffer 2, geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass das ausschließliche Holz- und Streunutzungsrecht der Teilwaldberechtigten gewahrt bleibt.
(3)(…)
(5)Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
(5)Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
  1. a)die Erträge aus der Nutzung der Substanz dieser Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde, (Substanzerlöse) und
  2. b)den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling). Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.
(6)(…)“ „§ 37 Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten
(1)(…)
(7)Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten
  1. a)zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie
  2. b)zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.
  3. b)zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.Anträge nach Litera a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, in den im Paragraph 36 c, Absatz eins, genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.
(8)(…)“ Zunächst ist klarzustellen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat.Zunächst ist klarzustellen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach Paragraph 27, VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat.
  1. a)Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
  2. a)Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Diesbezüglich versuchte die belangte Behörde zu klären, ob die vom BB für die in Deutschland gelegene X bezahlten Bestandszinse im Innenverhältnis (als Ausfluss ihres Anteilsrechtes) der Gemeinde Z zustehen.Diesbezüglich versuchte die belangte Behörde zu klären, ob die vom BB für die in Deutschland gelegene römisch zehn bezahlten Bestandszinse im Innenverhältnis (als Ausfluss ihres Anteilsrechtes) der Gemeinde Z zustehen. Diese Frage wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen deshalb verneint, da das Eigentum an den Gste. **8/3 und **8, Gemarkung R, durch Überlassungsvertrag vom 19.12.1984 und nicht durch Regulierungsplan von der Gemeinde Z auf die CC übertragen worden sei, weshalb für das Vorliegen von Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 eine maßgebliche Tatbestandsvoraussetzung fehle und daher Erträge aus den genannten Grundstücken nicht als Substanzerlöse im Sinne des § 33 Abs 5 leg cit gesehen werden könnten. Diese Frage wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen deshalb verneint, da das Eigentum an den Gste. **8/3 und **8, Gemarkung R, durch Überlassungsvertrag vom 19.12.1984 und nicht durch Regulierungsplan von der Gemeinde Z auf die CC übertragen worden sei, weshalb für das Vorliegen von Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 eine maßgebliche Tatbestandsvoraussetzung fehle und daher Erträge aus den genannten Grundstücken nicht als Substanzerlöse im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, leg cit gesehen werden könnten. Für das Landesverwaltungsgericht war die belangte Behörde zur Klärung der genannten Frage allerdings aufgrund der folgenden Erwägungen gar nicht zuständig: Aus dem VwGH-Erkenntnis vom 30.9.2010, 2008/07/0174, geht folgender Rechtssatz hervor: „Da die Stammsitzliegenschaften der unregulierten Agrargemeinschaft in Italien liegen, die auf Grund persönlicher Anteilsrechte Berechtigten ihren Wohnsitz in Italien haben und die agrargemeinschaftlichen Grundstücke zur Gänze im Inland liegen, sind die rechtlichen Vorgänge, welche die auf österreichischem Gebiet gelegenen gemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, von den österreichischen Behörden und nach österreichischem Recht zu behandeln. Die Zuordenbarkeit eines agrargemeinschaftlichen Anteilsrechtes wird nicht durch die Lage der Stammsitzliegenschaft, sondern durch die Lage der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft bestimmt. Dies gilt gleichermaßen für walzende Anteilsrechte. Auch diese bzw. ihr rechtliches Schicksal werden durch die Lage der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft und nicht durch den Wohnsitz der Anteilsberechtigten oder die Lage der zukünftigen Stammsitzliegenschaft bestimmt (vgl. E 27. März 1990, 89/07/0139; E 7. Juli 1981, 2333/79, VwSlg. 10516 A/1981).“„Da die Stammsitzliegenschaften der unregulierten Agrargemeinschaft in Italien liegen, die auf Grund persönlicher Anteilsrechte Berechtigten ihren Wohnsitz in Italien haben und die agrargemeinschaftlichen Grundstücke zur Gänze im Inland liegen, sind die rechtlichen Vorgänge, welche die auf österreichischem Gebiet gelegenen gemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, von den österreichischen Behörden und nach österreichischem Recht zu behandeln. Die Zuordenbarkeit eines agrargemeinschaftlichen Anteilsrechtes wird nicht durch die Lage der Stammsitzliegenschaft, sondern durch die Lage der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft bestimmt. Dies gilt gleichermaßen für walzende Anteilsrechte. Auch diese bzw. ihr rechtliches Schicksal werden durch die Lage der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft und nicht durch den Wohnsitz der Anteilsberechtigten oder die Lage der zukünftigen Stammsitzliegenschaft bestimmt vergleiche E 27. März 1990, 89/07/0139; E 7. Juli 1981, 2333/79, VwSlg. 10516 A/1981).“ Im VwGH-Erkenntnis vom 27.3.1990, 89/07/0139, heißt es wie folgt: „Alle Stammsitzliegenschaften der Agrargemeinschaft X-Alpe liegen in Italien, ihre Eigentümer sind offenbar durchwegs italienische Staatsbürger. Die X-Alpe selbst ist ein einheitliches, nur von Südtirol aus erreichbares Weidegebiet, welches sich aber auf Grund der Grenzziehung territorial in einen italienischen und in einen (größeren) österreichischen Teil gliedert. Diese - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - unbestrittenen Umstände bringen es mit sich, daß die rechtlichen Vorgänge, welche die auf österreichischem Gebiet gelegenen gemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, von den österreichischen Behörden und nach österreichischem Recht zu behandeln sind. In diesem Zusammenhang verweist der Verwaltungsgerichtshof auf sein Erkenntnis vom 7. Juli 1981, Zl. 2333/79 = Slg. 10516/A, welches einen das Bundesland Kärnten betreffenden Fall behandelte: Unbeschadet des Umstandes, daß es damals um eine Konfiskation ging, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgesprochen, daß die Lage eines agrargemeinschaftlichen Anteilsrechtes nicht durch die Lage der Stammsitzliegenschaft, sondern durch die Lage der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft bestimmt wird. Der Verwaltungsgerichtshof folgt daher den im Beschwerdefall eingeschrittenen Agrarbehörden darin, daß die im Beschwerdefall strittigen Vorgänge, soweit sie die Liegenschaft EZ. nnn II KG. T betreffen, nach den Vorschriften des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes 1978, LGBl. Nr. 54/1978 idF gemäß LGBl. Nr. 18/1984 (TFLG), bzw. nach den diesem Gesetz vorangegangenen einschlägigen Tiroler landesgesetzlichen Vorschriften zu beurteilen sind.“„Alle Stammsitzliegenschaften der Agrargemeinschaft X-Alpe liegen in Italien, ihre Eigentümer sind offenbar durchwegs italienische Staatsbürger. Die X-Alpe selbst ist ein einheitliches, nur von Südtirol aus erreichbares Weidegebiet, welches sich aber auf Grund der Grenzziehung territorial in einen italienischen und in einen (größeren) österreichischen Teil gliedert. Diese - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - unbestrittenen Umstände bringen es mit sich, daß die rechtlichen Vorgänge, welche die auf österreichischem Gebiet gelegenen gemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, von den österreichischen Behörden und nach österreichischem Recht zu behandeln sind. In diesem Zusammenhang verweist der Verwaltungsgerichtshof auf sein Erkenntnis vom 7. Juli 1981, Zl. 2333/79 = Slg. 10516/A, welches einen das Bundesland Kärnten betreffenden Fall behandelte: Unbeschadet des Umstandes, daß es damals um eine Konfiskation ging, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgesprochen, daß die Lage eines agrargemeinschaftlichen Anteilsrechtes nicht durch die Lage der Stammsitzliegenschaft, sondern durch die Lage der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft bestimmt wird. Der Verwaltungsgerichtshof folgt daher den im Beschwerdefall eingeschrittenen Agrarbehörden darin, daß die im Beschwerdefall strittigen Vorgänge, soweit sie die Liegenschaft EZ. nnn römisch zwei KG. T betreffen, nach den Vorschriften des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes 1978, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1978, in der Fassung gemäß Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1984, (TFLG), bzw. nach den diesem Gesetz vorangegangenen einschlägigen Tiroler landesgesetzlichen Vorschriften zu beurteilen sind.“ Im Sinn dieser Erkenntnisse sind nur die rechtlichen Vorgänge hinsichtlich der auf österreichischem Gebiet gelegenen agrargemeinschaftlichen Grundstücke von den österreichischen Behörden und nach österreichischem Recht zu behandeln, während es im Umkehrschluss der österreichischen Agrarbehörde an einer Zuständigkeit fehlt, über rechtliche Vorgänge zu entscheiden, welche im Ausland, konkret in Deutschland, gelegene agrargemeinschaftliche Grundstücke betreffen. Im vorliegenden Fall wurde aber gerade im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides über eine solche Angelegenheit entschieden, nämlich darüber, wem die vom BB für die zur Gänze in Deutschland gelegene X bezahlten Bestandszinse zustehen. Die Klärung dieser Frage fällt somit nicht in die Zuständigkeit der österreichischen Agrarbehörde und war auch die für diese Frage von der belangten Behörde als entscheidend gewertete Vorfrage nach einer Qualifikation der Grundstücke der X nicht von der österreichischen Agrarbehörde zu lösen; auch das entsprechende Beschwerdevorbringen, wonach es sich auch bei den in Deutschland gelegenen Grundstücken im grundbücherlichen Eigentum der CC um Gemeindegut handeln würde, ist insofern unbeachtlich und musste vom Landesverwaltungsgericht nicht näher geprüft werden. Im vorliegenden Fall wurde aber gerade im Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides über eine solche Angelegenheit entschieden, nämlich darüber, wem die vom BB für die zur Gänze in Deutschland gelegene römisch zehn bezahlten Bestandszinse zustehen. Die Klärung dieser Frage fällt somit nicht in die Zuständigkeit der österreichischen Agrarbehörde und war auch die für diese Frage von der belangten Behörde als entscheidend gewertete Vorfrage nach einer Qualifikation der Grundstücke der römisch zehn nicht von der österreichischen Agrarbehörde zu lösen; auch das entsprechende Beschwerdevorbringen, wonach es sich auch bei den in Deutschland gelegenen Grundstücken im grundbücherlichen Eigentum der CC um Gemeindegut handeln würde, ist insofern unbeachtlich und musste vom Landesverwaltungsgericht nicht näher geprüft werden. In diesem Sinn bezieht sich auch schon das Verfahren betreffend die Feststellung der Gemeindegutseigenschaft des Regulierungsgebietes der CC, welches mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 16.1.2013, ****, entschieden wurde, ausdrücklich nur auf den in Österreich befindlichen Teil des Regulierungsgebietes und nicht etwa auch auf die in Deutschland gelegenen agrargemeinschaftlichen Grundstücke. Zu den Grundstücken **8/3 und **8, Gemarkung R, trifft das genannte Erkenntnis keine Aussagen. Das TFLG 1996 regelt in seinem § 33 Abs 2 zwar die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Qualifikation von Grundstücken als agrargemeinschaftliche Grundstücke, bietet aber keine Rechtsgrundlage für die Qualifikation von im Ausland gelegenen Grundstücken.Das TFLG 1996 regelt in seinem Paragraph 33, Absatz 2, zwar die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Qualifikation von Grundstücken als agrargemeinschaftliche Grundstücke, bietet aber keine Rechtsgrundlage für die Qualifikation von im Ausland gelegenen Grundstücken. Vor den Hintergrund der obigen Ausführungen war der gegenständlichen Beschwerde, jedenfalls soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, stattzugeben und dieser Spruchpunkt wegen Unzuständigkeit der Agrarbehörde ersatzlos zu beheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste.Vor den Hintergrund der obigen Ausführungen war der gegenständlichen Beschwerde, jedenfalls soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides richtet, stattzugeben und dieser Spruchpunkt wegen Unzuständigkeit der Agrarbehörde ersatzlos zu beheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste. Die Frage der Zuständigkeit darf bzw. muss vom Landesverwaltungsgericht nämlich unabhängig vom konkreten Beschwerdevorbringen releviert werden. Die Einschränkung des Prüfumfanges auf die ausdrücklich bezeichneten Beschwerdegründe ist nach § 27 VwGVG ausdrücklich nur insoweit vorgesehen, als das Verwaltungsgericht nicht eine „Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet“.Die Frage der Zuständigkeit darf bzw. muss vom Landesverwaltungsgericht nämlich unabhängig vom konkreten Beschwerdevorbringen releviert werden. Die Einschränkung des Prüfumfanges auf die ausdrücklich bezeichneten Beschwerdegründe ist nach Paragraph 27, VwGVG ausdrücklich nur insoweit vorgesehen, als das Verwaltungsgericht nicht eine „Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet“. Dies galt schon vor Einführung der Verwaltungsgerichte für die Berufungsbehörden (siehe etwa VwGH 27.11.2008, 2008/07/0196, wonach die Berufungsbehörde verpflichtet ist, die Unzuständigkeit der Unterbehörde auch dann von Amts wegen aufzugreifen, wenn sie weder im Verfahren eingewendet noch in der Berufung releviert wurde). Nach Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Anm 18 zu § 28, hat eine ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides unter anderem im Fall der Unzuständigkeit der belangten Behörde zu erfolgen.Nach Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Anmerkung 18 zu Paragraph 28,, hat eine ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides unter anderem im Fall der Unzuständigkeit der belangten Behörde zu erfolgen.
  1. b)Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
  2. b)Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Aufgrund der oben unter lit a dargelegten Erwägungen war auch der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides rechtswidrig. Wie im Protokoll über die am 12.3.2018 stattgefundene Ausschusssitzung der CC mehrmals ausdrücklich klargestellt wird, betrifft der verfahrensgegenständliche und in der genannten Ausschusssitzung beschlossene Rechnungsabschluss für das Jahr 2017 und der Voranschlag für das Jahr 2018 zweifellos ausschließlich die in Deutschland gelegenen agrargemeinschaftlichen Grundstücke der X. Die rechtlichen Angelegenheiten hinsichtlich dieser Grundstücke sind aber, wie bereits oben dargelegt, nicht von den österreichischen Behörden und nach österreichischem Recht zu behandeln, weshalb auch eine Genehmigung dieser Beschlüsse nicht in die Zuständigkeit der österreichischen Agrarbehörde fällt und insofern die diesbezüglich dennoch ergangene meritorische Entscheidung der belangten Behörde rechtswidrig und der entsprechende Spruchpunkt im angefochtenen Bescheid wegen Unzuständigkeit ersatzlos aufzuheben war.Aufgrund der oben unter Litera a, dargelegten Erwägungen war auch der Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides rechtswidrig. Wie im Protokoll über die am 12.3.2018 stattgefundene Ausschusssitzung der CC mehrmals ausdrücklich klargestellt wird, betrifft der verfahrensgegenständliche und in der genannten Ausschusssitzung beschlossene Rechnungsabschluss für das Jahr 2017 und der Voranschlag für das Jahr 2018 zweifellos ausschließlich die in Deutschland gelegenen agrargemeinschaftlichen Grundstücke der römisch zehn. Die rechtlichen Angelegenheiten hinsichtlich dieser Grundstücke sind aber, wie bereits oben dargelegt, nicht von den österreichischen Behörden und nach österreichischem Recht zu behandeln, weshalb auch eine Genehmigung dieser Beschlüsse nicht in die Zuständigkeit der österreichischen Agrarbehörde fällt und insofern die diesbezüglich dennoch ergangene meritorische Entscheidung der belangten Behörde rechtswidrig und der entsprechende Spruchpunkt im angefochtenen Bescheid wegen Unzuständigkeit ersatzlos aufzuheben war.
  3. c)Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:
  4. c)Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides: Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides betrifft den Antrag der Gemeinde Z, die Agrarbehörde wolle den von der Vollversammlung am 17.4.2018 zu TOP 7.) gefassten Beschluss, an den Obmann eine jährliche Entschädigung von € 363,36, den Schriftführer eine jährliche Entschädigung von € 218,02 und an den Kassier eine jährliche Entschädigung von € 363,36 auszahlen, in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes gemäß § 37 Abs 7 TFLG 1996 aufheben. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides betrifft den Antrag der Gemeinde Z, die Agrarbehörde wolle den von der Vollversammlung am 17.4.2018 zu TOP 7.) gefassten Beschluss, an den Obmann eine jährliche Entschädigung von € 363,36, den Schriftführer eine jährliche Entschädigung von € 218,02 und an den Kassier eine jährliche Entschädigung von € 363,36 auszahlen, in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes gemäß Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 aufheben. Hinsichtlich dieses Spruchpunktes besteht kein Zweifel an der Zuständigkeit der Agrarbehörde, zumal die genannten Organe der CC nicht ausschließlich für die in Deutschland gelegenen Grundstücke zuständig sind, sondern diese Organe für das gesamte Regulierungsgebiet bestellt sind und für die Gemeindegutsagrargemeinschaft als Ganzes, somit auch im Zusammenhang mit den in Österreich gelegenen agrargemeinschaftlichen Grundstücken und den nach österreichischem Recht zu beurteilenden rechtlichen Vorgängen hinsichtlich dieser Grundstücke, tätig werden. Für die gegenteilige Behauptung der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag vom 26.4.2018 fehlen jegliche Anhaltspunkte. Auch schränken weder das TFLG 1996 noch die Satzung der CC den Wirkungsbereich von Obmann, Schriftführer und Kassier auf den nicht zum Gemeindegut zählenden Teil des Regulierungsgebietes ein. Insofern war der Beschluss der Vollversammlung der CC vom 17.4.2018 zu Tagesordnungspunkt 7 auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen. In diesem Zusammenhang war im Sinn des § 37 Abs 7 TFLG 1996 zu klären, ob der genannte Beschluss gegen das TFLG 1996, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstößt, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzt, wobei diese Kriterien laut höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl etwa VwGH 1.6.2006, 2005/07/0036) kumulativ vorliegen müssen.In diesem Zusammenhang war im Sinn des Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 zu klären, ob der genannte Beschluss gegen das TFLG 1996, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstößt, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzt, wobei diese Kriterien laut höchstrichterlicher Rechtsprechung vergleiche etwa VwGH 1.6.2006, 2005/07/0036) kumulativ vorliegen müssen. Laut VwGH 22.4.2004, 2003/07/0136, war es beim genannten § 37 Abs 7 die Absicht des Gesetzgebers, „nicht jeden ‚Bagatellverstoß‘ gegen Gesetz oder Satzung als Aufhebungsgrund für Beschlüsse von Agrargemeinschaftsorganen zuzulassen.“Laut VwGH 22.4.2004, 2003/07/0136, war es beim genannten Paragraph 37, Absatz 7, die Absicht des Gesetzgebers, „nicht jeden ‚Bagatellverstoß‘ gegen Gesetz oder Satzung als Aufhebungsgrund für Beschlüsse von Agrargemeinschaftsorganen zuzulassen.“ Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt hat, verbleibt der Agrargemeinschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts ein Bereich der freien Willensbildung. In diesem findet die genossenschaftliche Rechtschöpfung statt, was bedeutet, dass die Agrargemeinschaft gleich einer natürlichen Person im Sinne der Privatautonomie frei ihren Willen bilden, äußern und diesem Willen entsprechend handeln kann. Es ist – angesichts der körperschaftlichen Autonomie von Agrargemeinschaften – nicht Aufgabe der Agrarbehörde, alle möglichen und denkbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen eines Beschlusses einer Agrargemeinschaft bzw eines ihrer Organe in Erwägung zu ziehen und bei einem Einspruchsverfahren ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen. In der Regel wird eine Grobprüfung dahin ausreichen, ob die naheliegenden (rechtlichen, faktischen und wirtschaftlichen Folgen) eines Beschlusses den Vorgaben einer Satzung, wonach die Gemeinschaft den Zweck hat, ihre Grundstücke und Vermögenschaften bestmöglich und nachhaltig zu bewirtschaften, um die rechtmäßigen Ansprüche der Mitglieder zu befriedigen sowie den Gemeinschaftsbesitz zu erhalten und zu verbessern, entsprechen oder nicht (vgl VwGH 01.06.2006, 2005/07/0036).Es ist – angesichts der körperschaftlichen Autonomie von Agrargemeinschaften – nicht Aufgabe der Agrarbehörde, alle möglichen und denkbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen eines Beschlusses einer Agrargemeinschaft bzw eines ihrer Organe in Erwägung zu ziehen und bei einem Einspruchsverfahren ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen. In der Regel wird eine Grobprüfung dahin ausreichen, ob die naheliegenden (rechtlichen, faktischen und wirtschaftlichen Folgen) eines Beschlusses den Vorgaben einer Satzung, wonach die Gemeinschaft den Zweck hat, ihre Grundstücke und Vermögenschaften bestmöglich und nachhaltig zu bewirtschaften, um die rechtmäßigen Ansprüche der Mitglieder zu befriedigen sowie den Gemeinschaftsbesitz zu erhalten und zu verbessern, entsprechen oder nicht vergleiche VwGH 01.06.2006, 2005/07/0036). Die mit Bescheid der Agrarbehörde vom 10.6.2016, ****, in Kraft gesetzte Satzung der CC regelt in ihrem § 10 Abs 10, dass zum Wirkungsbereich des Ausschusses grundsätzlich auch die Bestellung weiterer Funktionäre gehört, womit klargestellt wird, dass neben den im § 6 genannten Organen, zu denen auch der Obmann gehört, weitere Funktionäre, wie der ausdrücklich genannte Schriftführer, aber mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch ein Kassier, bestellt werden können.Die mit Bescheid der Agrarbehörde vom 10.6.2016, ****, in Kraft gesetzte Satzung der CC regelt in ihrem Paragraph 10, Absatz 10,, dass zum Wirkungsbereich des Ausschusses grundsätzlich auch die Bestellung weiterer Funktionäre gehört, womit klargestellt wird, dass neben den im Paragraph 6, genannten Organen, zu denen auch der Obmann gehört, weitere Funktionäre, wie der ausdrücklich genannte Schriftführer, aber mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch ein Kassier, bestellt werden können. Lang, Tiroler Agrarrecht II
(1991)228, führt hierzu wie folgt aus: „Ist der Kassier ein Agrargemeinschaftsmitglied, wird er Funktionär der Agrargemeinschaft und seine Entschädigung stellt eine Funktionsgebühr einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft dar.“Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei
(1991)228, führt hierzu wie folgt aus: „Ist der Kassier ein Agrargemeinschaftsmitglied, wird er Funktionär der Agrargemeinschaft und seine Entschädigung stellt eine Funktionsgebühr einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft dar.“ Laut § 11 Abs 13 lit b der Satzung zählt zum Wirkungskreis der Vollversammlung die Beschlussfassung über den Vorschlag des Ausschusses auf Entschädigung der Funktionäre. Hinsichtlich des Obmannes ist im § 9 Abs 3 der Satzung sogar ausdrücklich normiert, dass der Obmann „für seine Mühewaltung von den Nutzungsberechtigten angemessen zu entschädigen“ ist.Laut Paragraph 11, Absatz 13, Litera b, der Satzung zählt zum Wirkungskreis der Vollversammlung die Beschlussfassung über den Vorschlag des Ausschusses auf Entschädigung der Funktionäre. Hinsichtlich des Obmannes ist im Paragraph 9, Absatz 3, der Satzung sogar ausdrücklich normiert, dass der Obmann „für seine Mühewaltung von den Nutzungsberechtigten angemessen zu entschädigen“ ist. Vor diesem Hintergrund steht fest, dass jedenfalls allein der Umstand, dass für den Obmann, den Schriftführer und den Kassier eine Aufwandsentschädigung beschlossen wurde, keinen Verstoß gegen die Satzung und somit auch keine nach § 37 Abs 7 TFLG 1996 zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit darstellt, sondern vielmehr ausdrücklich von der Satzung gedeckt ist.Vor diesem Hintergrund steht fest, dass jedenfalls allein der Umstand, dass für den Obmann, den Schriftführer und den Kassier eine Aufwandsentschädigung beschlossen wurde, keinen Verstoß gegen die Satzung und somit auch keine nach Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit darstellt, sondern vielmehr ausdrücklich von der Satzung gedeckt ist. Dass die Entschädigung zu hoch bemessen wäre, sodass daraus eine Rechtswidrigkeit resultieren würde, durch die wesentliche Interessen der Agrargemeinschaftsmitglieder verletzt würden, kann das Landesverwaltungsgericht nicht erkennen. Die Festlegung der Höhe erfolgte vielmehr im Rahmen der der Agrargemeinschaft zukommenden Autonomie und fehlen im Hinblick auf die relativ große Zahl an Agrargemeinschaftsmitgliedern, die jährlichen Einnahmen und die gewählte Entschädigungshöhe jegliche Anhaltspunkte dafür, dass dadurch wesentliche Interessen dieser Mitglieder verletzt worden sein könnten. Im Übrigen käme – wie oben dargelegt – ein bloßer Bagatellverstoß gegen Gesetz oder Satzung als Aufhebungsgrund für den genannten Vollversammlungsbeschluss nicht in Frage. Die Beschwerdeführerin begründet die Rechtswidrigkeit des am 17.4.2018 zu Tagesordnungspunkt 7 gefassten Vollversammlungsbeschlusses in ihrem Antrag vom 26.4.2018 auch damit, dass die Gemeindegutsagrargemeinschaft beabsichtige, die Einnahmen aus der Substanz für die Zahlung der Funktionärsentschädigungen zu verwenden. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin allerdings, dass der Wortlaut des angefochtenen Beschlusses die genannte Absicht in keiner Weise erkennen lässt und es sich insofern um eine reine Mutmaßung handelt, die nicht geeignet ist, eine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des Beschlusses aufzuzeigen. Der in diesem Zusammenhang erfolgte Hinweis auf § 16 Abs 2 der mit Bescheid vom 29.4.1980 erlassenen Satzung ist verfehlt, zumal mittlerweile mit Bescheid der Agrarbehörde vom 10.6.2016, ****, eine neue Satzung für die CC in Kraft gesetzt wurde. Im Übrigen steht auch nicht fest, dass für die Begleichung von Funktionärsentschädigungen keinesfalls Substanzerlöse verwendet werden dürften. Ohne dass dies vom Landesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren abschließend geklärt werden musste, spricht vielmehr der Umstand, dass die Organe der Agrargemeinschaft und auch Funktionäre wie ein Schriftführer oder Kassier nicht nur für ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffende oder ausschließlich den Substanzwert betreffende Angelegenheiten gewählt oder bestellt werden, sondern sich deren Tätigkeit auf alle Angelegenheiten der Agrargemeinschaft beziehen kann, dafür, dass eine Begleichung der Entschädigungen nicht über das Abrechnungskonto der Nutzungsberechtigten zu erfolgen hat. Daraus, dass die Entschädigungszahlungen für den Obmann, den Schriftführer und den Kassier in dem ausschließlich für die X erstellten Voranschlag für das Jahr 2018 ausgewiesen werden, ergibt sich jedenfalls keine Rechtswidrigkeit des unter Tagesordnungspunkt 7 gefassten Vollversammlungsbeschlusses. Da hinsichtlich der darin verzeichneten Einnahmen, wie oben dargelegt, keine Zuständigkeit der österreichischen Agrarbehörde besteht, über deren Qualifikation als Substanzerlöse zu entscheiden, geht auch jenes Beschwerdevorbringen ins Leere, wonach die Funktionärsentschädigungen zu Unrecht aus Substanzerlösen beglichen werden sollen.Die Beschwerdeführerin begründet die Rechtswidrigkeit des am 17.4.2018 zu Tagesordnungspunkt 7 gefassten Vollversammlungsbeschlusses in ihrem Antrag vom 26.4.2018 auch damit, dass die Gemeindegutsagrargemeinschaft beabsichtige, die Einnahmen aus der Substanz für die Zahlung der Funktionärsentschädigungen zu verwenden. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin allerdings, dass der Wortlaut des angefochtenen Beschlusses die genannte Absicht in keiner Weise erkennen lässt und es sich insofern um eine reine Mutmaßung handelt, die nicht geeignet ist, eine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des Beschlusses aufzuzeigen. Der in diesem Zusammenhang erfolgte Hinweis auf Paragraph 16, Absatz 2, der mit Bescheid vom 29.4.1980 erlassenen Satzung ist verfehlt, zumal mittlerweile mit Bescheid der Agrarbehörde vom 10.6.2016, ****, eine neue Satzung für die CC in Kraft gesetzt wurde. Im Übrigen steht auch nicht fest, dass für die Begleichung von Funktionärsentschädigungen keinesfalls Substanzerlöse verwendet werden dürften. Ohne dass dies vom Landesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren abschließend geklärt werden musste, spricht vielmehr der Umstand, dass die Organe der Agrargemeinschaft und auch Funktionäre wie ein Schriftführer oder Kassier nicht nur für ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffende oder ausschließlich den Substanzwert betreffende Angelegenheiten gewählt oder bestellt werden, sondern sich deren Tätigkeit auf alle Angelegenheiten der Agrargemeinschaft beziehen kann, dafür, dass eine Begleichung der Entschädigungen nicht über das Abrechnungskonto der Nutzungsberechtigten zu erfolgen hat. Daraus, dass die Entschädigungszahlungen für den Obmann, den Schriftführer und den Kassier in dem ausschließlich für die römisch zehn erstellten Voranschlag für das Jahr 2018 ausgewiesen werden, ergibt sich jedenfalls keine Rechtswidrigkeit des unter Tagesordnungspunkt 7 gefassten Vollversammlungsbeschlusses. Da hinsichtlich der darin verzeichneten Einnahmen, wie oben dargelegt, keine Zuständigkeit der österreichischen Agrarbehörde besteht, über deren Qualifikation als Substanzerlöse zu entscheiden, geht auch jenes Beschwerdevorbringen ins Leere, wonach die Funktionärsentschädigungen zu Unrecht aus Substanzerlösen beglichen werden sollen. Hinzu kommt, dass nach § 36f Abs 2 TFLG 1996 die Leistung und die Annahme von Zahlungen betreffend das Substanzkonto nur aufgrund schriftlicher Auszahlungs- oder Einzahlungsanordnungen des Substanzverwalters gestattet ist und somit kein eigenmächtiger Zugriff auf das Substanzkonto möglich ist. Hinzu kommt, dass nach Paragraph 36 f, Absatz 2, TFLG 1996 die Leistung und die Annahme von Zahlungen betreffend das Substanzkonto nur aufgrund schriftlicher Auszahlungs- oder Einzahlungsanordnungen des Substanzverwalters gestattet ist und somit kein eigenmächtiger Zugriff auf das Substanzkonto möglich ist. Insgesamt steht somit fest, dass keine Rechtswidrigkeit des am 17.4.2018 von der Vollversammlung zu Tagesordnungspunkt 7 gefassten Beschlusses vorliegt, die belangte Behörde daher im Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides den die Aufhebung dieses Beschlusses begehrenden Antrag zu Recht als unbegründet abgewiesen hat und insofern auch die gegen diesen Spruchpunkt gerichtete Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht spruchgemäß als unbegründet abzuweisen war. Insgesamt steht somit fest, dass keine Rechtswidrigkeit des am 17.4.2018 von der Vollversammlung zu Tagesordnungspunkt 7 gefassten Beschlusses vorliegt, die belangte Behörde daher im Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides den die Aufhebung dieses Beschlusses begehrenden Antrag zu Recht als unbegründet abgewiesen hat und insofern auch die gegen diesen Spruchpunkt gerichtete Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht spruchgemäß als unbegründet abzuweisen war. d) Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:d) Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Spruchpunkt III. betrifft den Antrag der Gemeinde Z, die Agrarbehörde wolle den in der Vollversammlung vom 17.4.2018 zu TOP 6.) gefassten Beschluss auf Entlastung des Kassiers DD in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes gemäß § 37 Abs 7 TFLG 1996 aufheben. Spruchpunkt römisch drei. betrifft den Antrag der Gemeinde Z, die Agrarbehörde wolle den in der Vollversammlung vom 17.4.2018 zu TOP 6.) gefassten Beschluss auf Entlastung des Kassiers DD in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes gemäß Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 aufheben. Wie bereits oben zu lit c dargelegt, betrifft die Tätigkeit des Kassiers nicht nur die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffenden Angelegenheiten der Agrargemeinschaft, sondern zeigt etwa auch der im Protokoll über die Vollversammlung vom 17.4.2018 wiedergegebene Wortlaut des zu Tagesordnungspunkt 6 gefassten Beschlusses, dass sich durch die Abgrenzung der zwei Almgebiete ein hoher Arbeitsaufwand ergeben habe, sich die Tätigkeit des Kassiers also sowohl auf die Angelegenheiten des als Gemeindegut festgestellten Teils des Regulierungsgebietes als auch auf die die übrigen, in Deutschland gelegenen agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffenden Angelegenheiten erstreckt.Wie bereits oben zu Litera c, dargelegt, betrifft die Tätigkeit des Kassiers nicht nur die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffenden Angelegenheiten der Agrargemeinschaft, sondern zeigt etwa auch der im Protokoll über die Vollversammlung vom 17.4.2018 wiedergegebene Wortlaut des zu Tagesordnungspunkt 6 gefassten Beschlusses, dass sich durch die Abgrenzung der zwei Almgebiete ein hoher Arbeitsaufwand ergeben habe, sich die Tätigkeit des Kassiers also sowohl auf die Angelegenheiten des als Gemeindegut festgestellten Teils des Regulierungsgebietes als auch auf die die übrigen, in Deutschland gelegenen agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffenden Angelegenheiten erstreckt. Vor diesem Hintergrund ist auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. eine Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Sachentscheidung nach § 37 Abs 7 TFLG 1996 zu bejahen.Vor diesem Hintergrund ist auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. eine Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Sachentscheidung nach Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 zu bejahen. Auch hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit des am 17.4.2018 zu Tagesordnungspunkt 6 gefassten Beschlusses kann auf die obigen Ausführungen unter lit c verwiesen werden. Auch hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit des am 17.4.2018 zu Tagesordnungspunkt 6 gefassten Beschlusses kann auf die obigen Ausführungen unter Litera c, verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin begründet die Rechtswidrigkeit des genannten Beschlusses in ihrem Antrag vom 26.4.2018 damit, dass der Kassier unzulässigerweise auch Substanzeinnahmen für die Zahlung von Funktionsentschädigungen verwendet hätte. Weiter oben wurde allerdings bereits klargestellt, dass der österreichischen Agrarbehörde hinsichtlich der Qualifikation der Einnahmen aus der in Deutschland gelegenen X als Substanzerlöse keine Zuständigkeit zukommt, weshalb aus der Verwendung dieser Einnahmen auch keine von der Agrarbehörde aufzugreifende Rechtswidrigkeit abgeleitet werden kann. Die Beschwerdeführerin begründet die Rechtswidrigkeit des genannten Beschlusses in ihrem Antrag vom 26.4.2018 damit, dass der Kassier unzulässigerweise auch Substanzeinnahmen für die Zahlung von Funktionsentschädigungen verwendet hätte. Weiter oben wurde allerdings bereits klargestellt, dass der österreichischen Agrarbehörde hinsichtlich der Qualifikation der Einnahmen aus der in Deutschland gelegenen römisch zehn als Substanzerlöse keine Zuständigkeit zukommt, weshalb aus der Verwendung dieser Einnahmen auch keine von der Agrarbehörde aufzugreifende Rechtswidrigkeit abgeleitet werden kann. Hinzu kommt, dass nicht der Kassier dafür verantwortlich ist, aus welchen Mitteln solche Funktionärsentschädigungen gezahlt werden. Lang, Tiroler Agrarrecht II
(1991)222, führt in diesem Zusammenhang wie folgt aus: „Denn nach § 15 MS [Mustersatzung] hat der Kassier den Geldverkehr abzuwickeln, das Kassabuch (Muster der Agrarbehörde) zu führen sowie die Belege entsprechend zu verwahren. Die Führung der Bücher hat nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchhaltung zu erfolgen. Für Auszahlungen ist der Obmann verantwortlich.“Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei
(1991)222, führt in diesem Zusammenhang wie folgt aus: „Denn nach Paragraph 15, MS [Mustersatzung] hat der Kassier den Geldverkehr abzuwickeln, das Kassabuch (Muster der Agrarbehörde) zu führen sowie die Belege entsprechend zu verwahren. Die Führung der Bücher hat nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchhaltung zu erfolgen. Für Auszahlungen ist der Obmann verantwortlich.“ Diese dem Obmann attestierte Verantwortlichkeit trifft im Zusammenhang mit Gemeindegut, wie sich aus den die Finanzgebarung regelnden Bestimmungen des TFLG 1996, etwa aus § 36f Abs 2, oder aus der Buchführungs- und Gebarungsverordnung für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften ergibt, den Substanzverwalter, jedenfalls aber nicht den Kassier.Diese dem Obmann attestierte Verantwortlichkeit trifft im Zusammenhang mit Gemeindegut, wie sich aus den die Finanzgebarung regelnden Bestimmungen des TFLG 1996, etwa aus Paragraph 36 f, Absatz 2,, oder aus der Buchführungs- und Gebarungsverordnung für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften ergibt, den Substanzverwalter, jedenfalls aber nicht den Kassier. Insofern fehlen aber jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die unter Tagesordnungspunkt 6 beschlossene Entlastung des Kassiers rechtswidrig sein könnte. Somit hat belangte Behörde im Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides den die Aufhebung dieses Beschlusses begehrenden Antrag zu Recht als unbegründet abgewiesen und war insofern auch die gegen diesen Spruchpunkt gerichtete Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Somit hat belangte Behörde im Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides den die Aufhebung dieses Beschlusses begehrenden Antrag zu Recht als unbegründet abgewiesen und war insofern auch die gegen diesen Spruchpunkt gerichtete Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 3. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Abs 4 leg cit kann das Verwaltungsgericht nämlich trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde zwar ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt; eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts-, sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Nach Absatz 4, leg cit kann das Verwaltungsgericht nämlich trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde zwar ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt; eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts-, sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Zudem hat der EGMR anerkannt (Urteil vom 18.7.2013, 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein), dass eine Verhandlung etwa dann nicht geboten ist, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Auch aus diesen Gründen ist im vorliegenden Fall eine Verhandlung nicht geboten, da das Landesverwaltungsgericht die rechtliche Frage nach der Rechtmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen Anträge anhand des vorliegenden Verwaltungsaktes klären konnte und eine Verhandlung zu keiner weiteren Klärung der Rechtssache hätte beitragen können. In Zusammenhang mit dem Entfall der öffentlichen Verhandlung ist schließlich auch noch zu berücksichtigen, dass der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) betont, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können. Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Insofern konnte im vorliegenden Fall nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig. Die Frage nach der Zuständigkeit der Agrarbehörde im vorliegenden Fall wurde anhand der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung gelöst. Auch die hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides zu lösende Rechtsfrage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für eine Aufhebung von Beschlüssen der Vollversammlung einer Agrargemeinschaft wurde im Einklang mit der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung bzw unmittelbar aufgrund der Regelungen im TFLG 1996 und seiner Materialien bzw anhand der Satzung der CC gelöst, weshalb auch diesbezüglich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig. Die Frage nach der Zuständigkeit der Agrarbehörde im vorliegenden Fall wurde anhand der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung gelöst. Auch die hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides zu lösende Rechtsfrage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für eine Aufhebung von Beschlüssen der Vollversammlung einer Agrargemeinschaft wurde im Einklang mit der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung bzw unmittelbar aufgrund der Regelungen im TFLG 1996 und seiner Materialien bzw anhand der Satzung der CC gelöst, weshalb auch diesbezüglich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt vergleiche in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.35.1390.4

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