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{'item': 'LVwG-2018/38/0031-10'}

Obsah (5)§ 43§ 46Art 133§ 39§ 28

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.07.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/38/0031-10 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richt

§ 43

Abs 1 Tiroler Bauordnung 2018 die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes im Bereich des Wirtschaftsgebäudes bis zum 30.10.2018 in folgender Weise vorgeschrieben wird:Die Beschwerde wird für 1) und 2) in Spruchpunkt römisch eins des Bescheides vom 15.11.2017, Zl: ****, mit der Maßgabe unbegründet abgewiesen, dass dem Beschwerdeführer

Paragraph 43, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2018 die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes im Bereich des Wirtschaftsgebäudes bis zum 30.10.2018 in folgender Weise vorgeschrieben wird: 1) Erdgeschoss:

  1. Im nordostseitigen Bereich des Gebäudes ist das WC an die nordseitige Außenwand zu verlegen und auf das im Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 17.09.1996, Zl ****, genehmigte Innenmaß 90x220 cm zu beschränken. Im Zuge dieser Maßnahmen sind die Wandelemente des errichteten Bades samt Sanitärgegenstände und Bodenaufbauten zu entfernen. Als abschließende Maßnahme ist die bauliche Abgrenzung innerhalb des Stalles als Pferdestand vorzunehmen.Im nordostseitigen Bereich des Gebäudes ist das WC an die nordseitige Außenwand zu verlegen und auf das im Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 17.09.1996, Zl ****, genehmigte Innenmaß 90x220 cm zu beschränken. Im Zuge dieser Maßnahmen sind die Wandelemente des errichteten Bades samt Sanitärgegenstände und Bodenaufbauten zu entfernen. Als abschließende Maßnahme ist die bauliche Abgrenzung innerhalb des Stalles als Pferdestand vorzunehmen.
  2. Die innerhalb des Stalls errichteten Zwischenwände zur baulichen Abtrennung von 3 Zimmern und eines Stallbereiches, samt Feuerstellen und Türelementen sind zu entfernen und der gesamte Bereich ist wiederum einer Stallnutzung mit den erforderlichen Abtrennungen (Schafe, Kühe und dergleichen) zuzuführen. Im Zuge dieser Baumaßnahmen sind die vorgenommenen Fußbodenaufbauten innerhalb der neu errichteten Zimmer zu entfernen.
  3. Die an der südseitigen Außenwand vorgenommenen Vergrößerungen der Belichtungsflächen sind wiederum auf das ursprünglich genehmigte Maß 90x140 cm zu reduzieren und zudem ist hier das ursprünglich genehmigte Türelement im Ausmaß von 110x210 cm, welches als Zugang zum Stall projektiert wurde, wieder einzubauen.
  4. Das an der ostseitigen Außenwand eingebaute Fensterelement ist auszubauen und die Öffnung zu verschließen.
  5. Das an der Nordseite eingebaute Torelement, welches als nunmehriger Zugang zum Stall dient, ist auszubauen und anstelle dessen, das hier ursprünglich vorgesehene und genehmigte Fensterelement samt Brüstungsmauer, zu erstellen. 2) Obergeschoss:
  6. Die in Holzbauweise errichtete Zwischenwand zur baulichen Abtrennung der Tenne ist samt Türelement zu entfernen.
  7. Die Einhausung der Treppenanlage (Wand- und Deckenkonstruktion) in Holzbauweise samt Türelement ist zu entfernen.
  8. Die an den süd-, ost- und nordseitigen Außenwänden eingebauten Fensterelemente sind auszubauen und die verbleibenden Öffnungen zu verschließen.
  9. Die in den Dachflächen eingebauten Dachflächenfenster sind auszubauen und die verbleibenden Öffnungen fachgerecht und in analoger Bauweise zur übrigen Ausführung des Daches zu verschließen.
  10. Die durch die Errichtung der zusätzlichen Feuerstellen auf Niveau des Erdgeschosses, erforderlichen zusätzlichen Fänge sind abzutragen und die verbleibenden Öffnungen in den Decken- und Dachkonstruktionen zu verschließen. 3) Die ohne baupolizeiliche Bewilligung errichtete Holzhütte ist zur Gänze zu beseitigen. II.römisch zwei. Die Beschwerde zu Spruchpunkt II wird mit der Maßgabe, dass die Benützungsuntersagung

§ 46

Abs 6 lit a und c TBO 2018 erfolgt, ebenfalls unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch zwei wird mit der Maßgabe, dass die Benützungsuntersagung

Paragraph 46, Absatz 6, Litera a und c TBO 2018 erfolgt, ebenfalls unbegründet abgewiesen. III. Die ordentliche Revision ist

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei.

Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Markgemeinde X vom 17.09.1996,Zl ****, wurde Herrn AA die Baubewilligung zum Neubau eines Almgebäudes auf Gp **1/4, in EZ ***, Almen am Adresse 3, erteilt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Markgemeinde römisch zehn vom 17.09.1996,, Zl ****, wurde Herrn AA die Baubewilligung zum Neubau eines Almgebäudes auf Gp **1/4, in EZ ***, Almen am Adresse 3, erteilt. Im Rahmen einer baupolizeilichen Überprüfung an Ort und Stelle am 18.05.2017 wurde von Seiten der Gemeinde festgestellt, dass an der Ostseite des Objektes Almen am Adresse 3 eine Holzhütte mit einem Satteldach errichtet wurde und es stellte sich weiters heraus, dass an der **16 genehmigten Almhütte zahlreiche Veränderungen vorgenommen wurden. Hiezu erging am 15.11.2017, Zl ****, der baupolizeiliche Auftrag des Bürgermeisters der Marktgemeinde X, mit dem dem nunmehrigen Beschwerdeführer aufgetragen wurde, die im Wirtschaftsgebäude ohne baurechtliche Bewilligung zu Wohnzwecken abgeänderten Räumlichkeiten (Anlage A und B) wieder in den

der Baubewilligung vom 17.09.1996 genehmigten Zustand zu versetzen, sowie die ohne baupolizeiliche Bewilligung errichtete Holzhütte (Anlage C) zu beseitigen. Des Weiteren wurde ihm als Eigentümer der baulichen Anlage

§ 39

Abs 6 der TBO 2011 die weitere Benützung, der im Wirtschaftsgebäude ohne baupolizeiliche Bewilligung zu Wohnzwecken genutzten Räumen, sowie der Räume in der Holzhütte untersagt.Im Rahmen einer baupolizeilichen Überprüfung an Ort und Stelle am 18.05.2017 wurde von Seiten der Gemeinde festgestellt, dass an der Ostseite des Objektes Almen am Adresse 3 eine Holzhütte mit einem Satteldach errichtet wurde und es stellte sich weiters heraus, dass an der **16 genehmigten Almhütte zahlreiche Veränderungen vorgenommen wurden. Hiezu erging am 15.11.2017, Zl ****, der baupolizeiliche Auftrag des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn, mit dem dem nunmehrigen Beschwerdeführer aufgetragen wurde, die im Wirtschaftsgebäude ohne baurechtliche Bewilligung zu Wohnzwecken abgeänderten Räumlichkeiten (Anlage A und B) wieder in den

der Baubewilligung vom 17.09.1996 genehmigten Zustand zu versetzen, sowie die ohne baupolizeiliche Bewilligung errichtete Holzhütte (Anlage C) zu beseitigen. Des Weiteren wurde ihm als Eigentümer der baulichen Anlage

Paragraph 39, Absatz 6, der TBO 2011 die weitere Benützung, der im Wirtschaftsgebäude ohne baupolizeiliche Bewilligung zu Wohnzwecken genutzten Räumen, sowie der Räume in der Holzhütte untersagt. Gegen diesen baupolizeilichen Auftrag richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des nunmehr rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführers, in der er zusammengefasst ausführt, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu unbestimmt sei. Der Spruch habe nach der geltenden Rechtsmeinung die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge in möglichst getrennter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung und zwar in der Regel zur Gänze zu erledigen. Nur die im Spruch angeordnete Rechtfolge sei gegebenenfalls vollstreckbar, sie müsse daher entsprechend bestimmt sein. Dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, worin der

der Baubewilligung vom 17.09.1996 genehmigte Zustand bestehe. Die Behörde hätte deshalb die beanstandeten Veränderungen im Spruch näher beschreiben müssen. Ein Verweis auf Anlagen sei in diesem Zusammenhang nicht ausreichend. Auch Spruchpunkt I. 2 sei zu unbestimmt, da sich die belangte Behörde in keinster Weise mit dem Flächenmaß auseinander gesetzt habe, sodass gar nicht überprüfbar sei, ob die Baulichkeit überhaupt einer Baubewilligung bedürfe. Auch der Standort der Hütte sei nicht näher beschrieben.Auch Spruchpunkt römisch eins. 2 sei zu unbestimmt, da sich die belangte Behörde in keinster Weise mit dem Flächenmaß auseinander gesetzt habe, sodass gar nicht überprüfbar sei, ob die Baulichkeit überhaupt einer Baubewilligung bedürfe. Auch der Standort der Hütte sei nicht näher beschrieben. Die belangte Behörde unterstelle dem Beschwerdeführer des Weiteren, dass er die errichteten Baulichkeiten zu einem anderen als dem bewilligten Verwendungszweck benütze. Bei der bewilligten Hütte handle es sich um eine Almhütte, die auch zu Wohnzwecken genützt werde. Eine dem Baukonsens widersprechende Nutzung der Hütte liege daher nicht vor, zumal lediglich weitere Zimmer eingebaut worden seien. Weder der Beilage A noch Beilage B sei eine Verwendungszweckänderung zu entnehmen. Somit habe die belangte Behörde auch in diesem Punkt die Rechtslage verkannt. Die belangte Behörde unterstelle dem Beschwerdeführer, dass er die errichtete Baulichkeit zu einem anderen als dem bewilligten Verwendungszweck nutze. Eine Almhütte sei aber zu Wohnzwecken, sodass hier bei der Errichtung weiterer Zimmer keine Verwendungszweckänderung eingetreten sei. Es werde deshalb der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid – gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts – ersatzlos zu beheben oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. II.römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass das verfahrensgegenständliche Almgebäude mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X am 17.09.1996,Zl ****, auf Gp. **1/4, in EZ ***, Almen am Adresse 3, baurechtlich genehmigt wurde.Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass das verfahrensgegenständliche Almgebäude mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn am 17.09.1996,, Zl ****, auf Gp. **1/4, in EZ ***, Almen am Adresse 3, baurechtlich genehmigt wurde. Weiters steht fest, dass im Erdgeschoss im nordostseitigen Bereich des Gebäudes das genehmigte WC umsituiert wurde und nunmehr im Bereich des ehemaligen Pferdestandes zu liegen kommt. Dieses WC wurde im Zuge der Umsituierung in seinen Abmessungen verkleinert, um einen Zugang zum neu errichteten Bad zu ermöglichen. Im Bereich des ursprünglich vorgesehenen WC´s bzw Pferdestandes wurde durch die Errichtung von neuen Zwischenwänden ein Bad baulich abgetrennt. Dieses Bad, welches über einen gemeinsamen Vorraum und dem WC erschlossen wird, war ursprünglich nicht vorgesehen. Im süd- sowie ostseitigen Bereich des Stalles erfolgte eine bauliche Abtrennung von Räumen durch die Herstellung von neuen Zwischenwänden. Dadurch kam es zu einer wesentlichen Reduzierung der Stallfläche, welche sich nunmehr ausschließlich auf den nordwestlichen Eckbereich des Erdgeschosses beschränkt. Durch die angesprochene bauliche Abtrennung wurden drei zusätzliche Räume innerhalb des ursprünglichen Stalles geschaffen. Eines dieser Zimmer bildet mit dem Gangbereich zur Erschließung der einzelnen Räume eine bauliche Einheit. Die drei neuen Räume verfügen jeweils über eine eigene Feuerstelle (Kachelofen bzw offener Kamin). Zur ausreichenden natürlichen Belichtung und Belüftung der drei neuen Räume im südseitigen Bereich des Erdgeschosses, kam es zu einer Vergrößerung der ursprünglich an der Südseite vorgesehenen Fensteröffnungen von ursprünglich je 90x140 cm auf nunmehr zweimal 250x210 und einmal 200x210 cm. Zudem ist zu erwähnen, dass hier keine Fenster, sondern nur mehr doppelflügelige Türelemente eingebaut wurden und das ursprünglich hier vorgesehene Türelement nicht zur Ausführung kam. Auch in der ostseitigen Außenwand wurde eine Fensteröffnung ausgebrochen und ein Fensterelement eingebaut, um eine natürliche Belichtung und Belüftung der neuen Räume sicherstellen zu können. Durch die bauliche Umstrukturierung mussten neue Fußbodenaufbauten, sowie Anpassungen im Bereich der Elektro- und Sanitärinstallation, vorgenommen werden. Durch die bauliche Umstrukturierung auf dieser Ebene musste an der nordseitigen Außenwand ein neues Torelement eingebaut bzw eine Öffnung als Zugang zum verbleibenden Stallbereich hergestellt werden. Im Rahmen der baulichen Umgestaltung im Inneren des Gebäudes wurde an der Südseite des Gebäudes eine neue Holzterrasse erstellt. Im Obergeschoss wurde im ostseitigen Bereich der Tenne (angrenzend an die Zimmer) ein zusätzlicher Raum – welcher sich über die gesamte Breite des Hauses erstreckt – mit einer Breite von 3,37 m durch die Errichtung einer Zwischenwandkonstruktion in Holzbauweise hergestellt. In diese Wandkonstruktion wurde ein Türelement eingebaut, um eine direkte Verbindung zwischen der Tenne und dem neuen Raum zu ermöglichen. Die Treppenanlage, die vom Erdgeschoss in das Obergeschoss führt, wurde durch die Errichtung einer Wand- und Deckenkonstruktion, gegenüber dem unter Punkt 1 genannten Raum baulich abgetrennt. Zudem erfolgte hier der Einbau eines Türelementes um weiterhin eine interne Verbindung zwischen dem Obergeschoss und dem Erdgeschoss zu ermöglichen. Um eine natürliche Belichtung und Belüftung des zuvor genannten Raumes zu ermöglichen, wurden in den süd-, ost- und nordseitigen Außenwänden Fensterelemente eingebaut. Im Bereich der Dachkonstruktion (nord- und südseitigen Dachfläche) erfolgte der Einbau von Dachflächenfenstern, um eine natürliche Belichtung des oben genannten Raumes, sowie der Tenne zu ermöglichen. Durch die Errichtung der zusätzlichen Feuerstellen auf Niveau des Erdgeschosses, mussten zusätzliche Fänge erstellt werden, die bis über die Dachhaut geführt wurden. Die ursprünglich in den Planunterlagen vorgesehene bauliche Abgrenzung zwischen Heu- und Strohlager wurde nicht ausgeführt. Die neu errichtete östlich des Objektes Almen am Adresse 3, auf Gst **2, KG X, befindliche Hütte, weist eine Abmessung von 3,02 m x 4,55 m auf, wodurch sich eine überbaute Fläche von 13,74 m² ergibt. Die traufenseitige Wandhöhe beträgt ausgehend vom Gelände ca 2,90 m und im Firstbereich eine Höhe von 3,40 m. An der Südseite der Hütte wurde eine Terrasse im Ausmaß von 1,95 m x 4,20 m errichtet, wodurch sich eine Fläche der Terrasse von 8,19 m² ergibt. Über die Terrasse wurde die südseitige Vordachkonstruktion gezogen. Das Innere der Hütte dient als Aufenthaltsraum und ist ausgestattet mit einer Eckbank, einem Tisch und Stühlen sowie Fernseher, Radio, Bett, Regale und dgl.Die neu errichtete östlich des Objektes Almen am Adresse 3, auf Gst **2, KG römisch zehn, befindliche Hütte, weist eine Abmessung von 3,02 m x 4,55 m auf, wodurch sich eine überbaute Fläche von 13,74 m² ergibt. Die traufenseitige Wandhöhe beträgt ausgehend vom Gelände ca 2,90 m und im Firstbereich eine Höhe von 3,40 m. An der Südseite der Hütte wurde eine Terrasse im Ausmaß von 1,95 m x 4,20 m errichtet, wodurch sich eine Fläche der Terrasse von 8,19 m² ergibt. Über die Terrasse wurde die südseitige Vordachkonstruktion gezogen. Das Innere der Hütte dient als Aufenthaltsraum und ist ausgestattet mit einer Eckbank, einem Tisch und Stühlen sowie Fernseher, Radio, Bett, Regale und dgl. Für die vorliegenden Änderungen am Almgebäude besteht keine baurechtliche Genehmigung, auch nicht für die Änderung des Verwendungszweckes von einem Stall in Wohnräume. Für die neu errichtete Hütte auf Gst **2, KG X, gibt es keine baurechtliche Genehmigung.Für die vorliegenden Änderungen am Almgebäude besteht keine baurechtliche Genehmigung, auch nicht für die Änderung des Verwendungszweckes von einem Stall in Wohnräume. Für die neu errichtete Hütte auf Gst **2, KG römisch zehn, gibt es keine baurechtliche Genehmigung. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der Marktgemeinde X zur Zl ****, sowie in den baupolizeilichen Akt der Marktgemeinde X zur Zl ****. Die Feststellungen betreffend die vorliegenden Genehmigungen und den Umfang der Genehmigung, ergeben sich aus diesen beiden Akten.Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der Marktgemeinde römisch zehn zur Zl ****, sowie in den baupolizeilichen Akt der Marktgemeinde römisch zehn zur Zl ****. Die Feststellungen betreffend die vorliegenden Genehmigungen und den Umfang der Genehmigung, ergeben sich aus diesen beiden Akten. Des Weiteren wurde ein hochbautechnisches Gutachten des Amtssachverständigen DD zur Zl ****, eingeholt. Die Feststellungen über die tatsächlich vorliegenden Änderungen am Almgebäude ergeben sich aus diesem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten. Auch die Frage der Verwendung der auf Gp **2, KG X, befindlichen Hütte und die Größe ergeben sich aus diesem Gutachten.Die Feststellungen über die tatsächlich vorliegenden Änderungen am Almgebäude ergeben sich aus diesem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten. Auch die Frage der Verwendung der auf Gp **2, KG römisch zehn, befindlichen Hütte und die Größe ergeben sich aus diesem Gutachten. Zudem wurde den Abweichungen auf von Seiten des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.7.2018 nicht widersprochen. IV.römisch vier. Rechtslage: Zunächst ist festzustellen, dass mit LGBl Nr 28/2018 die TBO 2011 als TBO 2018 wieder verlautbart wurde. Da nach herrschender Judikatur im Fall eines Verfahrens zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht heranzuziehen ist, war die wortgleiche Bestimmung des § 46 (vormals § 39) TBO 2018 anzuwenden.Zunächst ist festzustellen, dass mit Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2018, die TBO 2011 als TBO 2018 wieder verlautbart wurde. Da nach herrschender Judikatur im Fall eines Verfahrens zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht heranzuziehen ist, war die wortgleiche Bestimmung des Paragraph 46, (vormals Paragraph 39,) TBO 2018 anzuwenden.

§ 46

Abs 1 TBO 2018, LGBl Nr 28/2018 hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde, deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018, Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2018, hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde, deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

§ 46

Abs 6 TB0 2018 hat die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem, deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

Paragraph 46, Absatz 6, TB0 2018 hat die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem, deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

  1. a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
  2. b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs 3, 5. Satz ausgeführt wurde,
  3. b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 30, Absatz 3, 5, Satz ausgeführt wurde,
  4. c)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,
  5. d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 45 Abs 1 bedarf, ohne vorliegender Voraussetzungen nach § 44 Abs 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1, 3. Satz benützt…
  6. d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach Paragraph 45, Absatz eins, bedarf, ohne vorliegender Voraussetzungen nach Paragraph 44, Absatz 2, oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, 3, Satz benützt…

§ 28

Abs 1 TBO bedürfen einer Baubewilligung, soweit sich aus den Abs 2 und 3 nichts anderes ergibt:

Paragraph 28, Absatz eins, TBO bedürfen einer Baubewilligung, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt:

  1. a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
  2. b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt:
  3. c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen; d)… V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass der Spruch des baupolizeilichen Auftrags im Bescheid des Bürgermeisters vom 15.11.2017, Zl **** zu unbestimmt sei und im Spruch keine ausreichende Beschreibung der Arbeiten vorgenommen werde, sodass der Umfang der Maßnahmen, die gesetzt werden müssten, nicht festgestellt werden könne. Auch das erkennende Gericht ist der Auffassung, dass aus den als Beilagen A und B, die als integrierender Bestandteil des baupolizeilichen Auftrages angeschlossen sind, nicht ausreichend erkennbar ist, welche konkreten Abweichungen im Gegensatz zu dem mit Bescheid vom 17.06.1996 genehmigten Zustand vorhanden sind. Aus diesem Grund wurde ein hochbautechnisches Gutachten von Herrn DD eingeholt. In diesem Gutachten vom 14.06.2018, BAPO-****, das auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 27.07.2018 erörtert wurde, werden konkrete Änderungen am Almgebäude im Erdgeschoss und im Obergeschoss dargelegt und wurden vom Beschwerdeführer auch in keiner Lage des Verfahrens bestritten. Aus dem Gutachten hat sich schlüssig und widerspruchsfrei betreffend Punkt 1) im Spruchpunkt I ergeben, dass die belangte Behörde zu Recht von Abweichungen vom genehmigten Zustand ausgegangen ist und diese auch genehmigungspflichtig sind.Aus diesem Grund wurde ein hochbautechnisches Gutachten von Herrn DD eingeholt. In diesem Gutachten vom 14.06.2018, BAPO-****, das auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 27.07.2018 erörtert wurde, werden konkrete Änderungen am Almgebäude im Erdgeschoss und im Obergeschoss dargelegt und wurden vom Beschwerdeführer auch in keiner Lage des Verfahrens bestritten. Aus dem Gutachten hat sich schlüssig und widerspruchsfrei betreffend Punkt 1) im Spruchpunkt römisch eins ergeben, dass die belangte Behörde zu Recht von Abweichungen vom genehmigten Zustand ausgegangen ist und diese auch genehmigungspflichtig sind. Einerseits handelt es sich bei den getätigten Änderungen um solche, die einer allgemeinen Genehmigungspflicht im Sinne des § 28 Abs 1 lit a TBO entsprechen, also um genehmigungspflichtige Umbaumaßnahmen. Andererseits wurde auch in Teilen des Gebäudes der Verwendungszweck geändert, was wiederum einer Bewilligung

§ 28

Abs 1 lit c TBO bedürft hätte.Einerseits handelt es sich bei den getätigten Änderungen um solche, die einer allgemeinen Genehmigungspflicht im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Litera a, TBO entsprechen, also um genehmigungspflichtige Umbaumaßnahmen. Andererseits wurde auch in Teilen des Gebäudes der Verwendungszweck geändert, was wiederum einer Bewilligung

Paragraph 28, Absatz eins, Litera c, TBO bedürft hätte. Der Beschwerdeführer irrt nämlich, wenn er davon ausgeht, dass ein Almgebäude jedenfalls zu Wohnzwecken genutzt werden kann. Zu Wohnzwecken dürfen nur jene Teile verwendet werden, die laut Einreichplanung auch tatsächlich als Wohnbereiche ersichtlich waren. Die Verwendung von Teilen des Stalles zu Wohnzwecken widerspricht eindeutig dem Genehmigungszweck aus der ursprünglichen Baubewilligung vom 17.09.1996 und ist daher konsenswidrig. Ein Almgebäude dient im Wesentlichen zur Unterbringung von Tieren und zur Unterbringung des anwesenden Hirten. Eine darüber hinausgehende Verwendung von Räumen für Vermietungszwecke bzw zu sonstigen Wohnnutzungen, ist nicht vorgesehen, sodass allein schon aufgrund der vorliegenden Widmung ein Widerspruch mit zusätzlichen Räumen geschaffen wird, sodass jedenfalls eine Genehmigungspflicht vorliegt. Aus diesem Grund war die Beschwerde auch zu diesem Spruchpunkt unbegründet abzuweisen. Es war lediglich der Spruch zu konkretisieren, damit die notwendigen Rückbaumaßnahmen auch ausreichend für eine eventuelle Vollstreckung bestimmt genug sind. Was den Punkt 2) in Spruchpunkt I des baupolizeilichen Auftrages vom 15.11.2017, Zl: ****, betreffend die bauliche Anlage östlich des Gebäudes Almen am Adresse 3 betrifft, so erscheint dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschreibung im Bescheid der belangten Behörde vom 15.11.2017, Zl **** als ausreichend.Was den Punkt 2) in Spruchpunkt römisch eins des baupolizeilichen Auftrages vom 15.11.2017, Zl: ****, betreffend die bauliche Anlage östlich des Gebäudes Almen am Adresse 3 betrifft, so erscheint dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschreibung im Bescheid der belangten Behörde vom 15.11.2017, Zl **** als ausreichend. Aufgrund der festgestellten Größe, laut hochbautechnischem Gutachten vom 14.6.2018, Zl: BAPO-****, ist bei der gegenständlichen Hütte von einer überbauten Fläche von 13,74 m² und einer traufenseitigen Wandhöhe von ca 2,90 m und im Firstbereich von 3,40 m auszugehen Es steht damit eindeutig fest, dass eine Baubewilligungspflicht besteht.

§ 28

Abs 3 lit c TBO 2018 bedarf nämlich nur die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dgl bis zu einer Grundfläche von 10 m² und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind, weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige.

Paragraph 28, Absatz 3, Litera c, TBO 2018 bedarf nämlich nur die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dgl bis zu einer Grundfläche von 10 m² und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind, weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige. Da die gegenständliche Hütte sowohl höher, wie auch größer dimensioniert ist, fällt diese Ausnahmebestimmung weg. In der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 27.7.2018 wurde vom Beschwerdeführer auch die Neuerrichtung nicht bestritten, sondern vielmehr von ihm ausgeführt, dass er die Hütte mit dem Holz der alten Hütte errichtet hat, sodass auch die Frage eines eventuell vermuteten Baukonsenses für einen Altbestand weggefallen ist. Zudem ist festzustellen, dass es sich auch nicht um einen Geräte- oder Holzschuppen handelt, sondern vielmehr um einen geschaffenen Aufenthaltsraum, was die dem Gutachten vom 14.06.2018, Zl BAPO-****, beiliegenden Lichtbilder schlüssig und nachvollziehbar dokumentieren. Somit steht fest, dass die gesamte Hütte zu entfernen ist, wodurch der baupolizeiliche Auftrag in Punkt I.,

  1. der belangten Behörde ausreichend definiert ist.Zudem ist festzustellen, dass es sich auch nicht um einen Geräte- oder Holzschuppen handelt, sondern vielmehr um einen geschaffenen Aufenthaltsraum, was die dem Gutachten vom 14.06.2018, Zl BAPO-****, beiliegenden Lichtbilder schlüssig und nachvollziehbar dokumentieren. Somit steht fest, dass die gesamte Hütte zu entfernen ist, wodurch der baupolizeiliche Auftrag in Punkt römisch eins.,
  2. der belangten Behörde ausreichend definiert ist. Auch dieses Argument ist somit für den Beschwerdeführer nicht zielführend. Es war lediglich die Paritionsfrist zu erstrecken und des Weiteren war auf die neu anzuwendende gesetzliche Bestimmung hinzuweisen und eine Konkretisierung des Spruches in Spruchpunkt I.,
  3. vorzunehmen. Es war lediglich die Paritionsfrist zu erstrecken und des Weiteren war auf die neu anzuwendende gesetzliche Bestimmung hinzuweisen und eine Konkretisierung des Spruches in Spruchpunkt römisch eins.,
  4. vorzunehmen. Gesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.38.0031.10

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.