RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.07.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/45/0779-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des Herrn AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, vertreten durch BB, Adresse 2, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.01.2018, Zl *****, betreffend eine Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung zu Recht:
(2)Vom 24. April 2017 bis 2. Oktober 2017 tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18. Jänner1994, Zl. 3-2256/11, mit der auf der B 197 Arlbergstraße ein Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit Anhängern erlassen worden ist, außer Kraft. V.römisch fünf. Erwägungen: Für den Straßenabschnitt, auf dem der Beschwerdeführer betreten wurde, besteht aufgrund der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.03.2017, mit der auf der B 197 Arlbergstraße Fahrverbote aufgrund der Sperre der S16 (Arlbergstraßentunnel) erlassen wurde, Bote für Tirol, Nr 277/2017 (in der Folge kurz als Fahrverbots-VO bezeichnet), unter anderem ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit Anhängern im Zeitraum 24.04.20178 bis 02.10.2017 von Strkm 0,000 bis Strkm 11,304. Diese Fahrverbots-VO ist ordnungsgemäß durch Straßenverkehrszeichen kundgemacht (vgl § 44 Abs 2b StVO).Für den Straßenabschnitt, auf dem der Beschwerdeführer betreten wurde, besteht aufgrund der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.03.2017, mit der auf der B 197 Arlbergstraße Fahrverbote aufgrund der Sperre der S16 (Arlbergstraßentunnel) erlassen wurde, Bote für Tirol, Nr 277 aus 2017, (in der Folge kurz als Fahrverbots-VO bezeichnet), unter anderem ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit Anhängern im Zeitraum 24.04.20178 bis 02.10.2017 von Strkm 0,000 bis Strkm 11,304. Diese Fahrverbots-VO ist ordnungsgemäß durch Straßenverkehrszeichen kundgemacht vergleiche Paragraph 44, Absatz 2 b, StVO). In § 4 der Fahrverbots-VO sind Ausnahmen festgelegt. Demnach sind gemäß § 4 Abs 2 lit b der Fahrverbots-VO Fahrten mit Quelle und Ziel in Vorarlberg, in Liechtenstein, in den Landkreisen Bodensee, L, Sigmaringen, Tuttlingen, Schwarzwald-Baar oder Rottweil, in den Kantonen St. Gallen, Thurgau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden oder Glarus und den Provinzen K, Trient oder Belluno (Nordwest-Südost-Verkehr) von Sonntag 22.00 Uhr bis Samstag 9.00 Uhr erlaubt. In Paragraph 4, der Fahrverbots-VO sind Ausnahmen festgelegt. Demnach sind gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera b, der Fahrverbots-VO Fahrten mit Quelle und Ziel in Vorarlberg, in Liechtenstein, in den Landkreisen Bodensee, L, Sigmaringen, Tuttlingen, Schwarzwald-Baar oder Rottweil, in den Kantonen St. Gallen, Thurgau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden oder Glarus und den Provinzen K, Trient oder Belluno (Nordwest-Südost-Verkehr) von Sonntag 22.00 Uhr bis Samstag 9.00 Uhr erlaubt. Im gegenständlichen Fall wurde die verfahrensgegenständliche Ladung bestehend aus Waren mit dem Ursprung in verschiedenen Orten in Deutschland bzw der Slowakei in Z (Landkreis L), dem Unternehmenssitz, zusammengestellt, über den Arlbergpass transportiert und in der Folge in Italien entladen – in X (Provinz K) am 19.06.2017 60% der Ladung sowie am 20.06.2017 die restlichen 40% der Ladung in den anderen Empfangsorten, die alle außerhalb der Regionen des § 4 Abs 2 lit b der Fahrverbots-VO liegen. Im gegenständlichen Fall wurde die verfahrensgegenständliche Ladung bestehend aus Waren mit dem Ursprung in verschiedenen Orten in Deutschland bzw der Slowakei in Z (Landkreis L), dem Unternehmenssitz, zusammengestellt, über den Arlbergpass transportiert und in der Folge in Italien entladen – in römisch zehn (Provinz K) am 19.06.2017 60% der Ladung sowie am 20.06.2017 die restlichen 40% der Ladung in den anderen Empfangsorten, die alle außerhalb der Regionen des Paragraph 4, Absatz 2, Litera b, der Fahrverbots-VO liegen. Sohin stellt sich im gegenständlichen Verfahren die zentrale Frage, ob die gegenständliche Fahrt von der Ausnahmeregelung des § 4 Abs 2 lit b der Fahrverbots-VO erfasst ist – somit die Frage ob es sich hier um eine Fahrt mit Quelle und Ziel in den genannten Gebieten und Regionen handelt.Sohin stellt sich im gegenständlichen Verfahren die zentrale Frage, ob die gegenständliche Fahrt von der Ausnahmeregelung des Paragraph 4, Absatz 2, Litera b, der Fahrverbots-VO erfasst ist – somit die Frage ob es sich hier um eine Fahrt mit Quelle und Ziel in den genannten Gebieten und Regionen handelt. Eine Definition des Ziel- oder Quellverkehrs enthält die Fahrverbots-VO nicht. Über Nachfrage erhielt das Landesverwaltungsgericht von der belangten Behörde die Auskunft, dass keine Erläuternden Bemerkungen zur Fahrverbots-Verordnung vorliegen. Am 19.04.2017 haben die Bezirkshauptmannschaften Y (zu Zl LA-VK-STVO-B197/1/2-2017) und Bludenz (zu Zl BHBL-III-9200.13) einen Vollzugserlass erlassen. Demnach werden die Definitionen des „Zieles“ und der „Quelle“ im Sinne der vorliegenden Verordnungen bei der Vollziehung der Fahrverbote für LKW mit Hänger und Sattelkraftfahrzeuge von ausschlaggebender Bedeutung sein. Als Hauptanknüpfungspunkte gelten als Quelle der Ladeort, als Ziel der Entladeort eines Gütertransportes. Der Vollzugserlass führt weiters aus: „2 .Ausnahmen für Fahrten im Ziel- und Quellverkehr: Neben den allgemeinen Ausnahmen sehen die Verordnungen auch einen weiteren Ausnahmetatbestand im Rahmen des Ziel- und Quellverkehrs sowie Ziel- und Quellverkehrs vor.
- a)Ziel- oder Quellverkehr: […]
- b)Ziel- und Quellverkehr: Zustell- und Abholdienste, welche in einer der berechtigten Regionen beginnen und in einer berechtigten Region enden – somit Fahrten, die in einer Region gemäß § 4 Abs 2 lit b beginnen und dort enden oder in einer Region gemäß § 4 Abs 2 lit c beginnen und dort enden. Zustell- und Abholdienste, welche in einer der berechtigten Regionen beginnen und in einer berechtigten Region enden – somit Fahrten, die in einer Region gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera b, beginnen und dort enden oder in einer Region gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera c, beginnen und dort enden. Sowohl für lit
- a)und
- b)gilt, dass bei einer berechtigten Hinfahrt auch die dazugehörende Rückfahrt inkludiert ist.Sowohl für Litera a,) und
- b)gilt, dass bei einer berechtigten Hinfahrt auch die dazugehörende Rückfahrt inkludiert ist. 3. Allgemeines: Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer bestimmten Fahrt ist primär der Ursprungs- und Bestimmungsort der beförderten Ware maßgebend. Ist dieser Ort in einer der berechtigten Gebiete oder Region gelegen, so kann der Ausnahmetatbestand in Anspruch genommen werden. Bei Teilladungen hat grundsätzlich die Größe derselben außer Acht zu bleiben, jedoch ist im Sinne der der Rechtsprechung auf die Verhältnismäßigkeit Bedacht zu nehmen. Sammelladungen sind unter der Voraussetzung möglich, wenn sich der Standort der Kommissionierung (Zusammenstellen von bestimmten Teilmengen) in den Ziel- und/oder Quellgebieten befindet. Luftersatzfrachtverkehre gestalten sich großteils als Fracht mit Sammelladungen, wodurch auch bei diesen Transporten der Standort der Kommissionierung für die Inanspruchnahme der Ausnahmebestimmungen von Bedeutung ist (siehe dazu Punkt Sammelladungen). Sogenannte „Umsattelverkehre“ berechtigen jedoch nicht zur Benützung der Fahrverbotsstrecke, wenn aufgrund der Destination der beförderten Ware davon auszugehen ist, dass es sich um eine Transitfahrt handelt. Ebenso nicht vom Begriff „Ziel- oder/und Quellverkehr“ umfasst, sind folgende beispielsweise genannten Tätigkeiten der innerbetrieblichen Disposition: - Abgabe oder Übernahme von Frachtdokumenten am Betriebsstandort - Übernahme neuer Transportaufträge - Betankung des Fahrzeuges - Durchführung von Service- und Reparaturarbeiten am Fahrzeug“ Wie ausgeführt enthält die Fahrverbots-VO keine Definition des Ziel- und Quellverkehrs. Bei Betrachtung nach dem Sinn und Zweck ist festzustellen, dass die gegenständliche Verordnung auf § 43 lit b Z 1 StVO (Beschränkung zur Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs) basiert. Von derartigen Anordnungen können entsprechende Ausnahmen vorgesehen werden – diese müssen allerdings dem Sachlichkeitsprinzip entsprechen: die Ausnahme darf daher weder die Wirksamkeit der Anordnung als solche in Frage stellen, in dem sie zu weit gefasst ist, noch eine unsachliche Bevorzugung bestimmter Wirtschaftsteile hervorrufen. In diesem Zusammenhang hat etwa der Verfassungsgerichtshof Ausnahmen, die ausschließlich am „dauernden Standort“ des Unternehmens anknüpfen, als nicht gerechtfertigt angesehen und dementsprechend Verordnungen, welche ein derartiges System vorgesehen haben, behoben (vgl VfGH vom 02.07.2009, V364/08). Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in diesem Zusammenhang in ständiger Rechtsprechung, dass Ausnahmebestimmungen grundsätzlich restriktiv auszulegen sind (vgl VwGH 19.07.20017, 2007/07/0062).Wie ausgeführt enthält die Fahrverbots-VO keine Definition des Ziel- und Quellverkehrs. Bei Betrachtung nach dem Sinn und Zweck ist festzustellen, dass die gegenständliche Verordnung auf Paragraph 43, Litera b, Ziffer eins, StVO (Beschränkung zur Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs) basiert. Von derartigen Anordnungen können entsprechende Ausnahmen vorgesehen werden – diese müssen allerdings dem Sachlichkeitsprinzip entsprechen: die Ausnahme darf daher weder die Wirksamkeit der Anordnung als solche in Frage stellen, in dem sie zu weit gefasst ist, noch eine unsachliche Bevorzugung bestimmter Wirtschaftsteile hervorrufen. In diesem Zusammenhang hat etwa der Verfassungsgerichtshof Ausnahmen, die ausschließlich am „dauernden Standort“ des Unternehmens anknüpfen, als nicht gerechtfertigt angesehen und dementsprechend Verordnungen, welche ein derartiges System vorgesehen haben, behoben vergleiche VfGH vom 02.07.2009, V364/08). Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in diesem Zusammenhang in ständiger Rechtsprechung, dass Ausnahmebestimmungen grundsätzlich restriktiv auszulegen sind vergleiche VwGH 19.07.20017, 2007/07/0062). Im gegenständlichen Fall musste der Arlbergstraßentunnel aufgrund einer Generalsanierung von 24.04.2017 bis 02.10.2017 komplett gesperrt werden. Das gesamte Verkehrsaufkommen war somit über die B 197 Arlbergstraße auf Tiroler Seite bzw die L 197 Arlbergstraße auf Vorarlberger Seite über den Arlbergpass zu führen. Diese beiden Straßen weisen ein deutlich geringeres Kapazitätsvermögen als die S 16 (samt Arlbergtunnel) und zudem teilweise starke Anstiege bzw Gefälle sowie kaum Möglichkeiten des Überholens bzw Vorbeifahrens auf. Vor diesem Hintergrund sowie der angeführten restriktiven Auslegung von Ausnahmebestimmungen sind die in der Verordnung in § 4 der Fahrverbots-VO vorgesehenen Ausnahmen jedenfalls restriktiv auszulegen.Im gegenständlichen Fall musste der Arlbergstraßentunnel aufgrund einer Generalsanierung von 24.04.2017 bis 02.10.2017 komplett gesperrt werden. Das gesamte Verkehrsaufkommen war somit über die B 197 Arlbergstraße auf Tiroler Seite bzw die L 197 Arlbergstraße auf Vorarlberger Seite über den Arlbergpass zu führen. Diese beiden Straßen weisen ein deutlich geringeres Kapazitätsvermögen als die S 16 (samt Arlbergtunnel) und zudem teilweise starke Anstiege bzw Gefälle sowie kaum Möglichkeiten des Überholens bzw Vorbeifahrens auf. Vor diesem Hintergrund sowie der angeführten restriktiven Auslegung von Ausnahmebestimmungen sind die in der Verordnung in Paragraph 4, der Fahrverbots-VO vorgesehenen Ausnahmen jedenfalls restriktiv auszulegen. Allgemein gesprochen wird unter der „Quelle“ der Ursprungsort, dh jener Ort wo eine Ladung abgeschickt wird, zu verstehen sein, unter „Ziel“ der Bestimmungsort einer Ladung, dh jener wo diese final entladen wird. Im konkreten Fall hat die belangte Behörde (gemeinsam mit der Bezirkshauptmannschaft Bludenz) einen Vollzugserlass erlassen und darin auch Kommissionierungen von der Ausnahme erfasst: „Sammelladungen sind unter der Voraussetzung möglich, wenn sich der Standort der Kommissionierung (Zusammenstellen von bestimmten Teilmengen) in den Ziel- und/oder Quellgebieten befindet.“ Mit dieser Regelung stellt der Erlass bei Sammelladungen ausschließlich auf den Standort der Kommissionierung ab, es kommt somit allein darauf an, dass das Zusammenstellen von bestimmten Teilmengen in den erfassten Gebieten und Regionen erfolgt – völlig unabhängig vom Ursprungs- und Bestimmungsort der konkreten Ladung. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass ein Vollzugserlass wie der vorliegende als bloß verwaltungsinterne Norm – anders als eine Rechtsverordnung – für das Landesverwaltungsgericht nicht bindend ist. Weiters muss in diesem Zusammenhang klar gestellt werden, dass durch einen Vollzugserlass nicht über den Normtext hinausgegangen werden kann. Indem der Vollzugserlass der konkreten Fahrverbots-VO ausschließlich auf den Standort der Kommissionierung im Ziel- und/oder Quellgebiet abstellt, überschreitet er den klaren Wortlaut dessen was gemäß § 4 Abs 2 lit b (und
- c)der Fahrverbots-VO ausgenommen werden soll, nämlich „Fahrten mit Quelle UND Ziel“ in einer der angeführten Gebiete bzw Regionen. Vor dem Hintergrund des großen räumlichen Gebietes, das ausgenommen wird (vgl die lit b und c), wäre mit einer derartigen Anknüpfung allein an den Standort der Kommissionierung die Wirksamkeit eines solchen Fahrverbotes deutlich eingeschränkt. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass ein Vollzugserlass wie der vorliegende als bloß verwaltungsinterne Norm – anders als eine Rechtsverordnung – für das Landesverwaltungsgericht nicht bindend ist. Weiters muss in diesem Zusammenhang klar gestellt werden, dass durch einen Vollzugserlass nicht über den Normtext hinausgegangen werden kann. Indem der Vollzugserlass der konkreten Fahrverbots-VO ausschließlich auf den Standort der Kommissionierung im Ziel- und/oder Quellgebiet abstellt, überschreitet er den klaren Wortlaut dessen was gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera b, (und
- c)der Fahrverbots-VO ausgenommen werden soll, nämlich „Fahrten mit Quelle UND Ziel“ in einer der angeführten Gebiete bzw Regionen. Vor dem Hintergrund des großen räumlichen Gebietes, das ausgenommen wird vergleiche die Litera b und c), wäre mit einer derartigen Anknüpfung allein an den Standort der Kommissionierung die Wirksamkeit eines solchen Fahrverbotes deutlich eingeschränkt. Im konkreten Fall ist keiner der Ursprungsorte der gegenständlichen Ladung in einer der in § 4 der Fahrverbots-VO angeführten Gebieten bzw Regionen, allein die Zusammenstellung der konkreten Fracht erfolgte in einem solchen (Z, Landkreis L). Gemäß § 4 Abs 2 lit b der Fahrverbots-VO ist aber Voraussetzung für die Ausnahme – in einem gegenüber der lit a deutlich größeren räumlichen Gebiet – eben gerade, dass Quelle UND Ziel in eben einem solchen Gebiet liegen, das liegt im konkreten Fall hinsichtlich der Quelle für keine der Teilladungen vor. Würde man an die Sammelladung anknüpfen würde eine derart weite Auslegung zum einen dem Normtext sowie zum anderen dem Zweck der Ausnahme widersprechen, der darin liegt, trotz bestehender Beschränkung unvermeidbare Verkehre weiterhin zuzulassen. Dies zeigt sich auch schon aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 20.06.1995, VfSlg 14169), welcher ausdrücklich von einem „Anrainer- und Zustellverkehr“ spricht, sohin klar erkennbar am Zweck der Fahrt anknüpft. Außerdem würde sich bei Bejahung der Ausnahme in der verfahrensgegenständlichen Fallkonstellation eine Ausnahme gleicher Wirkung mit einer solchen ergeben, die an einen Unternehmensstandort anknüpft: jeder, der über ein Umschlaglager im Bereich verfügt, für den die Ausnahme für den Ziel- oder Quellverkehr gilt, wäre von der Anwendung dieser Verordnung ausgenommen. Eine sachliche Grundlage für eine derartig weite Ausnahme kann nicht erkannt werden.Im konkreten Fall ist keiner der Ursprungsorte der gegenständlichen Ladung in einer der in Paragraph 4, der Fahrverbots-VO angeführten Gebieten bzw Regionen, allein die Zusammenstellung der konkreten Fracht erfolgte in einem solchen (Z, Landkreis L). Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera b, der Fahrverbots-VO ist aber Voraussetzung für die Ausnahme – in einem gegenüber der Litera a, deutlich größeren räumlichen Gebiet – eben gerade, dass Quelle UND Ziel in eben einem solchen Gebiet liegen, das liegt im konkreten Fall hinsichtlich der Quelle für keine der Teilladungen vor. Würde man an die Sammelladung anknüpfen würde eine derart weite Auslegung zum einen dem Normtext sowie zum anderen dem Zweck der Ausnahme widersprechen, der darin liegt, trotz bestehender Beschränkung unvermeidbare Verkehre weiterhin zuzulassen. Dies zeigt sich auch schon aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 20.06.1995, VfSlg 14169), welcher ausdrücklich von einem „Anrainer- und Zustellverkehr“ spricht, sohin klar erkennbar am Zweck der Fahrt anknüpft. Außerdem würde sich bei Bejahung der Ausnahme in der verfahrensgegenständlichen Fallkonstellation eine Ausnahme gleicher Wirkung mit einer solchen ergeben, die an einen Unternehmensstandort anknüpft: jeder, der über ein Umschlaglager im Bereich verfügt, für den die Ausnahme für den Ziel- oder Quellverkehr gilt, wäre von der Anwendung dieser Verordnung ausgenommen. Eine sachliche Grundlage für eine derartig weite Ausnahme kann nicht erkannt werden. Eine Orientierung am Sinn und Zweck der Regelung lässt daher keinen anderen Schluss zu, als dass von einem Ziel- oder Quellverkehr nur gesprochen werden kann, wenn das transportierte Gut tatsächlich aus dem jeweiligen Gebiet stammt bzw für das jeweilige Gebiet bestimmt ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Absender und Empfänger dort ihren Sitz oder ihre Betriebsstätte haben. Gerade dies ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben, zumal die transportierten Waren ihren Ursprung keinesfalls in Z hatten, sondern dort ausschließlich zum Weitertransport zusammengestellt wurden. Die eigentlichen Beladeorte sind allesamt in Gebieten gelegen, für die die Ausnahmeregelung nicht zutrifft, die Bestimmungsorte teilweise (zu 40%) auch – die Ausnahmebestimmung für den Nordwest-Südostverkehr erfordert aber gerade, dass beides innerhalb des ausgenommenen Gebietes liegt („Fahrten mit Quelle und Ziel“). Da im gegenständlichen Fall keine einzige Quelle in einem er ausgenommenen Gebiete lag, steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass die verfahrensgegenständliche Fahrt nicht unter die Ausnahme des § 4 Abs 2 lit b der Fahrverbots-VO gefallen ist und somit der objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt ist.Da im gegenständlichen Fall keine einzige Quelle in einem er ausgenommenen Gebiete lag, steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass die verfahrensgegenständliche Fahrt nicht unter die Ausnahme des Paragraph 4, Absatz 2, Litera b, der Fahrverbots-VO gefallen ist und somit der objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt ist. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist anzumerken wie folgt: Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist anzumerken wie folgt: Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Zuge der Kontrolle wurden Frachtpapiere vorgelegt. Diese sind der Stellungnahme der Polizeiinspektion St. Anton am Arlberg vom 27.07.2017 angeschlossen. Aus diesen Unterlagen gehen sowohl die Ursprungs- als auch die Bestimmungsorte hervor. Sohin war auch für den Beschwerdeführer als Lenker des gegenständlichen Sattelzugfahrzeuges ersichtlich, dass die Ursprungsorte nicht innerhalb der ausgenommenen Regionen liegen. Der Beschwerdeführer hat bereits anlässlich der Kontrolle laut der Anzeige darauf hingewiesen, dass er diese Ladung erst in Z übernommen habe und nicht vom ursprünglichen Beladeort. Auch im weiteren verwaltungsbehördlichen Verfahren sowie in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer dem inhaltlichen Vorbringen nach eindeutig auf eine Kommissionierung abgestellt. Eine derartige Ausnahme für Sammelladungen lässt sich wie ausgeführt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes aus dem Verordnungstext nicht ableiten. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass bzw auf welche Art der er sich Informationen zum Fahrverbot bzw dessen Ausnahmen eingeholt hat; insbesondere hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, dass er sich bei der zuständigen Behörde nach den Ausnahmen erkundigt hätte. Eine das Verschulden ausschließende Rechtsauskunft liegt nur vor, wenn die Auskunft von der für den betreffenden Verwaltungsbereich zuständigen Behörde erteilt worden ist (vgl VwGH 14.03.2008, 2004/10/0181 mwN). Eine solche wurde im gesamten Verfahren nicht vorgebracht. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen im Sinne der obigen Ausführungen glaubhaft darzutun, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Somit ist im gegenständlichen auch die subjektive Tatseite erfüllt, wobei im konkreten Fall von Fahrlässigkeit auszugehen ist.Der Beschwerdeführer hat bereits anlässlich der Kontrolle laut der Anzeige darauf hingewiesen, dass er diese Ladung erst in Z übernommen habe und nicht vom ursprünglichen Beladeort. Auch im weiteren verwaltungsbehördlichen Verfahren sowie in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer dem inhaltlichen Vorbringen nach eindeutig auf eine Kommissionierung abgestellt. Eine derartige Ausnahme für Sammelladungen lässt sich wie ausgeführt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes aus dem Verordnungstext nicht ableiten. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass bzw auf welche Art der er sich Informationen zum Fahrverbot bzw dessen Ausnahmen eingeholt hat; insbesondere hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, dass er sich bei der zuständigen Behörde nach den Ausnahmen erkundigt hätte. Eine das Verschulden ausschließende Rechtsauskunft liegt nur vor, wenn die Auskunft von der für den betreffenden Verwaltungsbereich zuständigen Behörde erteilt worden ist vergleiche VwGH 14.03.2008, 2004/10/0181 mwN). Eine solche wurde im gesamten Verfahren nicht vorgebracht. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen im Sinne der obigen Ausführungen glaubhaft darzutun, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Somit ist im gegenständlichen auch die subjektive Tatseite erfüllt, wobei im konkreten Fall von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Der Beschwerdeführer hat somit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Weise begangen. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht. Es war daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen (vgl VwGH 21.10.1992, 92/02/0145 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von zumindest durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte.Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht. Es war daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen vergleiche VwGH 21.10.1992, 92/02/0145 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von zumindest durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde war mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Erschwerungsgründe lagen keine vor. Im Übrigen ist anzumerken, dass dem Beschwerdeführer zwar vorzuwerfen ist, dass er sich nicht bei der zuständigen Behörde erkundigt hat. Aufgrund des (verordnungswidrigen) Vollzugserlasses der belangten Behörde hätte er allerdings auch im Falle der Anfrage an die zuständige Behörde die Mitteilung erhalten (müssen), dass eine Kommissionierung in einem der unter § 4 Abs 2 lit a-c angeführten Gebieten von der Ausnahme erfasst ist. Es entzieht sich der Nachvollziehbarkeit, weshalb im konkreten Fall die belangte Behörde – entgegen ihrem eigenen Vollzugserlass, der verwaltungsintern bindend ist – überhaupt eine Strafe verhängt hat. Im Übrigen ist anzumerken, dass dem Beschwerdeführer zwar vorzuwerfen ist, dass er sich nicht bei der zuständigen Behörde erkundigt hat. Aufgrund des (verordnungswidrigen) Vollzugserlasses der belangten Behörde hätte er allerdings auch im Falle der Anfrage an die zuständige Behörde die Mitteilung erhalten (müssen), dass eine Kommissionierung in einem der unter Paragraph 4, Absatz 2, lit a-c angeführten Gebieten von der Ausnahme erfasst ist. Es entzieht sich der Nachvollziehbarkeit, weshalb im konkreten Fall die belangte Behörde – entgegen ihrem eigenen Vollzugserlass, der verwaltungsintern bindend ist – überhaupt eine Strafe verhängt hat. Unter Berücksichtigung der angeführten Strafzumessungsgründe gelangt das Landesverwaltungsgericht im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Bestrafung in der Höhe von Euro 360,-- jedenfalls zu hoch ist. Damit hat sie den Strafrahmen des § 99 Abs 3 lit a StVO von bis zu Euro 726,-- zu fast 50% ausgeschöpft. Im gegenständlichen Fall ist eine Strafe in der Höhe von Euro 70,--, Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden, unter Berücksichtigung der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sowie des zweifelhaften Vollzuges der konkreten Verordnung ausreichend. Unter Berücksichtigung der angeführten Strafzumessungsgründe gelangt das Landesverwaltungsgericht im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Bestrafung in der Höhe von Euro 360,-- jedenfalls zu hoch ist. Damit hat sie den Strafrahmen des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO von bis zu Euro 726,-- zu fast 50% ausgeschöpft. Im gegenständlichen Fall ist eine Strafe in der Höhe von Euro 70,--, Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden, unter Berücksichtigung der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sowie des zweifelhaften Vollzuges der konkreten Verordnung ausreichend. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer gem § 25a Abs 4 VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer gem Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da 1. in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,00 verhängt wurde. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.45.0779.4