← Österreich

{'item': 'LVwG-2018/22/1595-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum31.07.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/22/1595-1 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der AA u.a., alle v.d. Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 19.4.2018, Zl. *** wegen Erteilung der Baubewilligung für die Neuplanung der Baugrubensicherung im Anwesen Adresse 2, in Z, den B E S C H L U S S

  1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Erwägungen: Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festgestellt hat, kommt den Nachbarn zu Fragen der Baugrubensicherung kein Mitspracherecht zu. Im Übrigen ist die Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens. Fragen der Sicherung der Baugrube und der Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden sind Fragen der Bauausführung, nicht aber der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens. Beeinträchtigungen während der Bauausführung begründen demnach keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte (siehe das Erkenntnis des VwGH zum gegenständlichen Bauvorhaben vom 22.12.2015, Ra 2015/06/0123 mwH). Unterstellt die Baubehörde nun die Baugrubensicherung als unzweideutigen Teil einer reinen Bauausführung der Bewilligungspflicht nach der TBO 2018, ist ein derartiges Verfahren – wie das Landesverwaltungsgericht Tirol schon in seiner Entscheidung vom 14.10.2015, Zl. LVwG-2014/31/2305-33 ausgeführt hat – anders als das Baubewilligungsverfahren ein reines Einparteienverfahren (einzige Partei ist der Antragsteller), das eine Beiziehung der Nachbarn, denen ja keine Parteistellung zukommt, nicht vorsieht. Dies ist insofern von Belang, als im Mehrparteienverfahren gemäß § 7 Abs 3 VwGVG Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden kann, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat. Unterstellt die Baubehörde nun die Baugrubensicherung als unzweideutigen Teil einer reinen Bauausführung der Bewilligungspflicht nach der TBO 2018, ist ein derartiges Verfahren – wie das Landesverwaltungsgericht Tirol schon in seiner Entscheidung vom 14.10.2015, Zl. LVwG-2014/31/2305-33 ausgeführt hat – anders als das Baubewilligungsverfahren ein reines Einparteienverfahren (einzige Partei ist der Antragsteller), das eine Beiziehung der Nachbarn, denen ja keine Parteistellung zukommt, nicht vorsieht. Dies ist insofern von Belang, als im Mehrparteienverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden kann, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat. Der angefochtene Bescheid ist den Beschwerdeführern offenkundig dadurch bekannt geworden, als ihnen dieser Bescheid durch den Verwaltungsgerichtshof in Form einer Urkundenbeilage übermittelt wurde. Eine förmliche Zustellung des Bescheides, wie in der Beschwerde angedeutet (siehe Seite 2 unten), ist damit keinesfalls verbunden. Die Beschwerdeführer hegen diesbezüglich offenkundig selbst Zweifel, wenn sie in der Beschwerde anregen, das Landesverwaltungsgericht Tirol sollte für den Fall, dass die Rechtsmeinung vertreten werde, eine vorherige Zustellung sei erforderlich, diese zu verfügen. Tatsächlich kann das Landesverwaltungsgericht Tirol eine derartige „Verfügung“ nicht treffen, zumal eine Zuständigkeit des Gerichts nur dann gegeben ist, wenn die Beschwerde „von vornherein“ als zulässig zu betrachten ist. Diese Frage ist im Lichte der obigen Ausführungen zu verneinen, zumal es sich beim gegenständlichen Verfahren – wie ausgeführt - allein um ein Einparteienverfahren handelt. Nur der Antragsteller ist Partei des Verfahrens, Nachbarn aus dem Baubewilligungsverfahren haben keine Parteistellung. Vor diesem Hintergrund kommt die Bestimmung des § 7 Abs 3 VwGVG nicht zur Anwendung. Der angefochtene Bescheid wurde sohin nicht gegenüber den Beschwerdeführern erlassen und kann folgerichtig ihnen gegenüber auch keine Rechtswirkungen entfalten. Eine Anfechtung dieser Entscheidung ist daher in diesem Stadium des Verfahrens durch die Nachbarn nicht zulässig. Vielmehr hätten sie bei der Behörde einen förmlichen Antrag auf Zustellung des angefochtenen Bescheides stellen müssen. Die Behörde hätte über diesen Antrag in der Folge zu entscheiden. Diese Frage ist im Lichte der obigen Ausführungen zu verneinen, zumal es sich beim gegenständlichen Verfahren – wie ausgeführt - allein um ein Einparteienverfahren handelt. Nur der Antragsteller ist Partei des Verfahrens, Nachbarn aus dem Baubewilligungsverfahren haben keine Parteistellung. Vor diesem Hintergrund kommt die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG nicht zur Anwendung. Der angefochtene Bescheid wurde sohin nicht gegenüber den Beschwerdeführern erlassen und kann folgerichtig ihnen gegenüber auch keine Rechtswirkungen entfalten. Eine Anfechtung dieser Entscheidung ist daher in diesem Stadium des Verfahrens durch die Nachbarn nicht zulässig. Vielmehr hätten sie bei der Behörde einen förmlichen Antrag auf Zustellung des angefochtenen Bescheides stellen müssen. Die Behörde hätte über diesen Antrag in der Folge zu entscheiden. Die gegenständliche Beschwerde erweist sich sohin als unzulässig und war daher spruchgemäß zu entscheiden. In der gegenständlichen Beschwerdesache konnte im Sinne des § 24 Abs 4 VwGVG eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol deshalb entfallen, da vorliegend bloß eine reine Rechtsfrage zu beantworten waren, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt angesehen werden konnte, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vergleiche VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221 und 21.03.2014, 2011/06/0024).In der gegenständlichen Beschwerdesache konnte im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol deshalb entfallen, da vorliegend bloß eine reine Rechtsfrage zu beantworten waren, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt angesehen werden konnte, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vergleiche VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221 und 21.03.2014, 2011/06/0024). II.römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.22.1595.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.