RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum01.08.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/36/2189-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richte
: § 46 Abs 1 TBO 2018) erteilt wurde, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Z, Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 01.08.2017, Zl ****, mit dem ihm hinsichtlich der auf Gst **1 KG Y errichteten baulichen Anlage im Bereich der bestehenden Kaltstallung sowie der errichteten Überdachung einer bereits bestehenden Düngerstätte ein baupolizeilichen Auftrag nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 (
: Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018) erteilt wurde, zu Recht:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass die Leistungsfrist gemäß § 46 Abs 1 TBO 2018 mit 4 Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgelegt wird.dass die Leistungsfrist gemäß Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018 mit 4 Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgelegt wird.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 26.04.2005, Zl ****, wurde dem von AA (in der Folge: Beschwerdeführer) beantragten Abbruch und Neubau einer Gerätehalle, der Aufstockung der bestehenden Doppelgarage und der Überdachung der Düngerstätte auf den Gsten **2 und **1, beide KG Y, die Baubewilligung unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 26.04.2005, , Zl ****, wurde dem von AA (in der Folge: Beschwerdeführer) beantragten Abbruch und Neubau einer Gerätehalle, der Aufstockung der bestehenden Doppelgarage und der Überdachung der Düngerstätte auf den Gsten **2 und **1, beide KG Y, die Baubewilligung unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Dazu wurde vom nunmehrigen Beschwerdeführer am 21.04.2005 der Baubeginn für den selben Tag der Baubehörde gemeldet. Weiters wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.06.2006, Zl ****, dem vom nunmehrigen Beschwerdeführer beantragten Neubau einer Kaltstallung mit überdachter Mistlagerstätte auf Gst **1 KG Y die Baubewilligung unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.Weiters wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.06.2006, , Zl ****, dem vom nunmehrigen Beschwerdeführer beantragten Neubau einer Kaltstallung mit überdachter Mistlagerstätte auf Gst **1 KG Y die Baubewilligung unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Am 15.05.2017 wurde im Bereich des Gst **1 KG Y von der Baubehörde ein Ortsaugenschein durchgeführt bei dem auch Lichtbilder angefertigt wurden und wurde über diesen Ortsaugenschein der Aktenvermerk vom 17.05.2017 erstattet. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass nach Durchsicht der Bauakten festgestellt wurde, dass die nunmehr errichtete Überdachung der Düngerstätte mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 26.04.2005, Zl ****, bewilligt wurde, der Baukonsens jedoch am 01.06.2007 erloschen ist. Hinsichtlich der ebenfalls errichteten baulichen Anlage im Anschluss an die bewilligte Kaltstallung wurde ausgeführt, dass diese nicht vom Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.06.2006, Zl ****, erfasst ist und sohin ebenfalls ohne Baugenehmigung errichtet wurde.Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass nach Durchsicht der Bauakten festgestellt wurde, dass die nunmehr errichtete Überdachung der Düngerstätte mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 26.04.2005, Zl ****, bewilligt wurde, der Baukonsens jedoch am 01.06.2007 erloschen ist. Hinsichtlich der ebenfalls errichteten baulichen Anlage im Anschluss an die bewilligte Kaltstallung wurde ausgeführt, dass diese nicht vom Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.06.2006, , Zl ****, erfasst ist und sohin ebenfalls ohne Baugenehmigung errichtet wurde. Mit Schreiben der Baubehörde vom 26.06.2017 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer das Ergebnis des Ortsaugenscheines vom 15.05.2017 mitgeteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Am 13.07.2017 erfolgte eine persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers bei der Baubehörde. Aus dem darüber angefertigten Aktenvermerk ergibt sich, dass der nunmehrige Beschwerdeführer angab, dass aus dem damaligen Bewilligungsbescheid nicht zu entnehmen sei, dass die Baubewilligung im Jahr 2007 erloschen sei. Dass er für die zweite Bautätigkeit gar nicht angesucht hat, sei von ihm mehr oder minder zugegeben worden und habe der nunmehrige Beschwerdeführer in Aussicht gestellt, dass er in den folgenden Tagen ein Bauansuchen für beide Bautätigkeiten einbringen werde, was jedoch bis dato nicht erfolgt ist. Im Weitern wurde mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 01.08.2017, Zl ****, dem nunmehrigen Beschwerdeführer hinsichtlich der Überdachung der Düngerstätte sowie der baulichen Anlage im unmittelbaren Anschluss an die Kaltstallung die Beseitigung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bis 08.12.2017 aufgetragen. Am 07.08.2017 ist dann die Eingabe des Beschwerdeführers vom 02.08.2017 bei der Baubehörde eingelangt und ist im Betreff dieser Eingabe Folgendes angeführt: „Nachträgliche Bewilligung der Überdachung“. Weiters wird in dieser Eingabe im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: „(…) Wie mit Vizebürgermeister und Amtsleiter besprochen stelle ich das Ansuchen um die nachträgliche Bewilligung (Bauanzeige) der Überdachung. Ich entschuldige mich für das verspätete Schreiben. (…)“ Gegen den Bescheid vom 01.08.2017, Zl ****, erhob der nunmehrige Beschwerdeführer die Beschwerde vom 31.08.2017 und wurde darin zusammengefasst Folgendes vorgebracht: Die Baubehörde bezeichne die in Rede stehenden Baulichkeiten als „Bauwerke ohne Bewilligung“. Es handele sich dabei allerdings nicht um Gebäude, sondern um bloße bauliche Anlagen, für deren Errichtung allgemeine bautechnische Kenntnisse nicht wesentlich berührt werden. Einerseits handle es sich um eine überdachte Düngerlagerstätte und andererseits um ein Flugdach für den Rinderauslauf. Es sei richtig, dass er mit Schreiben der Baubehörde vom 26.06.2017 zur Stellungnahme aufgefordert worden sei. Am 13.07.2017 habe er auf dem Gemeindeamt selbst vorgesprochen und mitgeteilt, dass entsprechende Einreichunterlagen in Vorbereitung seien, er jedoch aufgrund der Erntearbeiten für die vollständige Ausarbeitung der Einreichunterlagen noch Zeit brauche. Am 02.08.2017 habe er bei der Baubehörde dann eine Bauanzeige eingebracht, weil er der Ansicht sei, dass für die Errichtung der baulichen Anlagen allgemeine bautechnische Kenntnisse nicht wesentlich berührt werden. Es wurde daher vom Beschwerdeführer diesbezüglich die Einholung eines bautechnischen Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage, ob für die Überdachung der Düngerlagerstätte und für das Flugdach für den Rinderauslauf allgemeine bautechnische Kenntnisse wesentlich berührt werden oder nicht, beantragt. Am 08.08.2017 habe die Baubehörde mit gesondertem Bescheid festgestellt, dass die betreffenden baulichen Anlagen nicht einem Anzeigeverfahren zu unterwerfen seien, sondern dafür mittels Bauansuchen eine Baubewilligung zu beantragen sei. Wenngleich er bei der Einreichung am 02.08.2017 (noch) nicht alle nötigen Unterlagen der Baubehörde vorlegen habe können, so hätte die Baubehörde statt eines Feststeilungsverfahrens ein Verbesserungsverfahren nach dem AVG 1991 zur Verbesserung der eingebrachten Bauanzeige einleiten müssen. Er habe Baumeister BB mit der Fertigstellung der entsprechenden Einreichunterlagen beauftragt, da er gewillt sei, einen baurechtlichen Konsens auf seiner Hofstelle herbeizuführen und er auch notwendigenfalls ein Bauansuchen an die Baubehörde stellen werde. Nach erster Einschätzung des befugten Baumeisters seien die baulichen Anlagen auch konsensfähig, weil sie als Nebenanlagen zur bestehenden Hauptanlage anzusehen seien. Abschließend wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit in Folge von Verfahrensmängeln ersatzlos aufzuheben, bzw eventu den angefochtenen Bescheid dergestalt abzuändern, dass dem angezeigten Bauvorhaben ausdrücklich zugestimmt wird, in eventu den angefochtene Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache an die Baubehörde zur neuerlichen Erlassung eines Bescheids nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens zurückverweisen und das gegenständliche Abbruchverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anzeigeverfahrens bzw eines allenfalls folgenden Baubewilligungsverfahrens auszusetzen und von einem Vollzug bis zur Klärung der baurechtlichen Konsensfrage abzusehen. Weiters wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.08.2017, Zl ****, festgestellt, dass die vom baupolizeilichen Auftrag umfassten beiden baulichen Anlagen, bewilligungspflichtige Bauvorhaben darstellen und das baupolizeiliche Verfahren betreffend den ergangenen Bescheid vom 01.08.2017, Zl ****, wegen Nichtigkeit der eingebrachten Bauanzeige nicht ausgesetzt wird. Weiters wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.08.2017, , Zl ****, festgestellt, dass die vom baupolizeilichen Auftrag umfassten beiden baulichen Anlagen, bewilligungspflichtige Bauvorhaben darstellen und das baupolizeiliche Verfahren betreffend den ergangenen Bescheid vom 01.08.2017, , Zl ****, wegen Nichtigkeit der eingebrachten Bauanzeige nicht ausgesetzt wird. Auch gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer eine Beschwerde eingebacht. Am 07.12.2017 wurde dann vom Beschwerdeführer für die beiden verfahrensgegenständlichen, konsenlos errichteten baulichen Anlagen ein Bauansuchen eingebracht und ist dieses Baubewilligungsverfahren derzeit noch anhängig. In diesem Verfahren ist ein Verbesserungsauftrag erfolgt (Aufforderung zur Einbringung eines Lageplanes), dem bislang allerdings seitens des Beschwerdeführers noch nicht entsprochen wurde. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Bauakt der belangten Behörde. Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Bauakt der belangten Behörde. Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden. Es konnte daher nach § 24 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Es konnte daher nach Paragraph 24, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 129/2017 wiederverlautbart als Tiroler Bauordnung 2018, LBGl Nr 28/2018:Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 129 aus 2017, wiederverlautbart als Tiroler Bauordnung 2018, LBGl Nr 28/2018: § 46Paragraph 46Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes(vormals inhaltsgleich: § 39 TBO 2011)(vormals inhaltsgleich: Paragraph 39, TBO 2011)
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. (…)“
(3)Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Abs. 1 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(3)Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Absatz eins bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Absatz eins, bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden. (…)“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: 1. Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass Gegenstand dieser Entscheidung ausschließlich der mit Beschwerde vom 31.08.2017 bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 01.08.2017, Zl ****, ist, mit dem dem Beschwerdeführer hinsichtlich der auf Gst **1 KG Y errichteten baulichen Anlage im Bereich der bestehenden Kaltstallung und der errichteten Überdachung einer bestehenden Düngerstätte ein baupolizeilichen Auftrag nach § 39 Abs 1 TBO 2011 (
§ 46
Abs 1 TBO 2018) erteilt und die Beseitigung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufgetragen wurde. 1. Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass Gegenstand dieser Entscheidung ausschließlich der mit Beschwerde vom 31.08.2017 bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 01.08.2017, Zl ****, ist, mit dem dem Beschwerdeführer hinsichtlich der auf Gst **1 KG Y errichteten baulichen Anlage im Bereich der bestehenden Kaltstallung und der errichteten Überdachung einer bestehenden Düngerstätte ein baupolizeilichen Auftrag nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 (
Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018) erteilt und die Beseitigung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufgetragen wurde. „Sache“ des gegenständlichen Verfahrens ist sohin ausschließlich dieser baupolizeiliche Auftrag mit Bescheid vom 01.08.2017, Zl ****. Da die gegenständlich bekämpften Entscheidung nicht in einem Genehmigungsverfahren ergangen ist, kann daher – unbeschadet der weiteren rechtlichen Erwägungen - bereits aus diesem Grund auch dem Beschwerdeantrag, den angefochtenen Bescheid dergestalt abzuändern, dass dem angezeigten Bauvorhaben ausdrücklich zugestimmt wird, mangels Zuständigkeit nicht entsprochen werden, und war daher darauf nicht weiter einzugehen. Ergänzend ist weiters anzumerken, dass die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.08.2017, Zl ****, in dem festgestellt wurde, dass die vom baupolizeilichen Auftrag umfassten baulichen Anlagen, bewilligungspflichtige Bauvorhaben darstellen und das baupolizeiliche Verfahren betreffend den ergangenen Bescheid vom 01.08.2017, Zl ****, wegen Nichtigkeit der eingebrachten Bauanzeige nicht ausgesetzt wird, beim Landesverwaltungsgericht Tirol in einem gesonderten Verfahren zu Zahl LVwG-2017/36/2190 geführt wird und dieser ebenfalls angefochtene Bescheid vom 08.08.2017, Zl ****, nicht Gegenstand dieser Entscheidung ist.
- Hinsichtlich des Prüfumfanges im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist anzumerken, dass nach § 27 VwGVG das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat und sohin der Prüfumfang auf das Beschwerdevorbringen beschränkt ist.
- Hinsichtlich des Prüfumfanges im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist anzumerken, dass nach Paragraph 27, VwGVG das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat und sohin der Prüfumfang auf das Beschwerdevorbringen beschränkt ist. Hinsichtlich des gegenständlich bekämpften Bescheides ist allgemein auszuführen, dass ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag, einen konstitutiven Verwaltungsakt darstellt, für den grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zur Zeit seiner Erlassung maßgeblich ist (vgl VwGH 13.04.1963, 0061/63; VwGH 08.06.2011, 2009/06/0208; ua).Hinsichtlich des gegenständlich bekämpften Bescheides ist allgemein auszuführen, dass ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag, einen konstitutiven Verwaltungsakt darstellt, für den grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zur Zeit seiner Erlassung maßgeblich ist vergleiche VwGH 13.04.1963, 0061/63; VwGH 08.06.2011, 2009/06/0208; ua). Auch für das Verwaltungsgericht sowie die Höchstgerichte ist bei Beurteilung der Gesetzmäßigkeit eines angefochtenen baupolizeilichen Beseitigungsauftrages ebenfalls dieser Zeitpunkt maßgeblich (vgl VwGH 23.06.2008, 2007/05/0150; VwGH 24.06.2014, 2012/05/0189; uva).Auch für das Verwaltungsgericht sowie die Höchstgerichte ist bei Beurteilung der Gesetzmäßigkeit eines angefochtenen baupolizeilichen Beseitigungsauftrages ebenfalls dieser Zeitpunkt maßgeblich vergleiche VwGH 23.06.2008, 2007/05/0150; VwGH 24.06.2014, 2012/05/0189; uva). Darauf, ob der gegenständlich bekämpfte baupolizeiliche Auftrag nach § 39 Abs 1 TBO 2011 allenfalls zwischenzeitlich ganz oder teilweise erfüllt wurde, ist daher bei der gegenständlichen Entscheidung des Landesverwaltungsgericht nicht Bedacht zu nehmen (vgl VwGH 24.06.2014; 2012/05/0189; VwGH 08.06.2011, 2009/06/0208; ua). Darauf, ob der gegenständlich bekämpfte baupolizeiliche Auftrag nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 allenfalls zwischenzeitlich ganz oder teilweise erfüllt wurde, ist daher bei der gegenständlichen Entscheidung des Landesverwaltungsgericht nicht Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 24.06.2014; 2012/05/0189; VwGH 08.06.2011, 2009/06/0208; ua).
- Soweit vom Beschwerdeführer zusammengefasst vorgebracht wird, dass er der Ansicht sei, dass für die Errichtung der beiden verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen (Überdachung der Düngerstätte sowie die bauliche Anlage im unmittelbaren Anschluss an die Kaltstallung) allgemeine bautechnische Kenntnisse nicht wesentlich berührt werden und diesbezüglich zu Klärung die Einholung eines bautechnischen Sachverständigengutachtens beantragt wurde, ist dazu Folgendes auszuführen: Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 (
§ 46
Abs 1 TBO 2018) dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 (
Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018) dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass ein baupolizeilicher Auftrag nach § 39 Abs 1 TBO 2011 (
§ 46
Abs 1 TBO 2018) sowohl dann zu ergehen hat, wenn eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung als auch dann, wenn eine anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne eine Rechtwirkung entfaltende Bauanzeige errichtet wurde.Aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass ein baupolizeilicher Auftrag nach , Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 (
Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018) sowohl dann zu ergehen hat, wenn eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung als auch dann, wenn eine anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne eine Rechtwirkung entfaltende Bauanzeige errichtet wurde. Im Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung war für die beiden verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen ein aufrechter Baukonsens nicht gegeben und wurde dies in der Beschwerde auch gar nicht bestritten. Es ist auch zum jetzigen Zeitpunkt für die beiden verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen nach wie vor kein Baukonsens gegeben. Die gegenständlichen baulichen Anlagen sind auch nicht unter § 28 Abs 3 TBO 2018 (vormals inhaltsgleich § 21 Abs 3 TBO 2011) zu subsumieren, für deren Errichtung weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich ist. Die gegenständlichen baulichen Anlagen sind auch nicht unter Paragraph 28, Absatz 3, TBO 2018 (vormals inhaltsgleich Paragraph 21, Absatz 3, TBO 2011) zu subsumieren, für deren Errichtung weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich ist. Auch dies wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen auch gar nicht geltend gemacht. Daraus ergibt sich sohin zusammengefasst, dass einem baupolizeilichen Verfahren nach § 39 Abs 1 TBO 2011 (
§ 46
Abs 1 TBO 2018) jedenfalls Berechtigung zugekommen ist, da ein Verfahren sowie eine Entscheidung nach dieser Bestimmungen sowohl im Falle der Errichtung einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung als auch im Falle der Errichtung einer anzeigepflichtige baulichen Anlagen ohne eine Rechtwirkung entfaltende Bauanzeige Berechtigung zukommen wäre.Daraus ergibt sich sohin zusammengefasst, dass einem baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 (
Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018) jedenfalls Berechtigung zugekommen ist, da ein Verfahren sowie eine Entscheidung nach dieser Bestimmungen sowohl im Falle der Errichtung einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung als auch im Falle der Errichtung einer anzeigepflichtige baulichen Anlagen ohne eine Rechtwirkung entfaltende Bauanzeige Berechtigung zukommen wäre. Es war daher im gegenständlichen Verfahren auch nicht ergänzend zu ermitteln, ob es sich gegenständlich um bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen handelt, die vom Bauwerber jedenfalls konsenslos errichtet wurden und war aus diesem Grund auch die Einholung eines Sachverständigengutachtes nicht geboten und daher dem diesbezüglichen Beweisantrag keine Folge zu geben. Unbeschadet dessen, ob die verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen bewilligungspflichtig oder anzeigepflichtig sind, kann der Beschwerdeführer jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt sein und war aus diesem Grund das gegenständliche Vorbringen sohin nicht geeignet, um die Beschwerde zum Erfolg zu führen. 4. Soweit in der Beschwerde die Aussetzung des baupolizeilichen Verfahrens beantragt wurde, ist dazu der Vollständigkeit halber Folgendes ergänzend auszuführen: Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht, oder im Falle eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eines Bauanzeige eingebracht so kann die Behörde nach § 39 Abs 3 TBO 2011 (
§ 46
Abs 3 TBO 2018) mit der Einleitung des Verfahrens nach § 39 Abs 1 TBO 2011 (
§ 46Abs 1 TBO 2018) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens zuwarten.
Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht, oder im Falle eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eines Bauanzeige eingebracht so kann die Behörde nach Paragraph 39, Absatz 3, TBO 2011 (
Paragraph 46, Absatz 3, TBO 2018) mit der Einleitung des Verfahrens nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 (
Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens zuwarten. Wurde das Verfahren nach § 39 Abs 1 TBO 2011 (
§ 46
Abs 1 TBO 2018) bereits eingeleitet, so kann dieses Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.Wurde das Verfahren nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 (
Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018) bereits eingeleitet, so kann dieses Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden. Grundsätzlich ist dazu zunächst anzumerken, dass auf ein Vorgehen nach § 39 Abs 3 TBO 2011 (
§ 46
Abs 3 TBO 2018) aufgrund der Kann-Bestimmung kein Rechtsanspruch besteht und es sohin der Behörde freigestellt bleibt, ob sie das baupolizeiliche Verfahren trotz Einbringen eines Baugesuchs bzw einer Bauanzeige einleitet bzw ein bereits eingeleitetes baupolizeiliches Verfahren aussetzt oder nicht.Grundsätzlich ist dazu zunächst anzumerken, dass auf ein Vorgehen nach Paragraph 39, Absatz 3, TBO 2011 (
Paragraph 46, Absatz 3, TBO 2018) aufgrund der Kann-Bestimmung kein Rechtsanspruch besteht und es sohin der Behörde freigestellt bleibt, ob sie das baupolizeiliche Verfahren trotz Einbringen eines Baugesuchs bzw einer Bauanzeige einleitet bzw ein bereits eingeleitetes baupolizeiliches Verfahren aussetzt oder nicht. Im gegenständlichen Fall hat die Baubehörde das baupolizeiliche Verfahren eingeleitet. Es war daher auch im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren weder auf die am 07.08.2017 bei der Baubehörde eingelangte unvollständige Bauanzeige vom 02.08.2017 noch auf das derzeit behängende Baubewilligungsverfahren, das sich derzeit im Stadium eines bislang noch durch den Bauwerber unerfüllten Verbesserungsauftrages befindet, näher einzugehen. Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang ergänzend angemerkt, dass auch wenn auf ein Vorgehen nach § 39 Abs 3 TBO 2011 (
§ 46
Abs 3 TBO 2018) kein Rechtsanspruch besteht, der Beschwerdeführer als Eigentümer der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen infolge der Vollstreckungshemmung durch das behängende Baubewilligungsverfahren nicht beschwert sein kann.Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang ergänzend angemerkt, dass auch wenn auf ein Vorgehen nach Paragraph 39, Absatz 3, TBO 2011 (
Paragraph 46, Absatz 3, TBO 2018) kein Rechtsanspruch besteht, der Beschwerdeführer als Eigentümer der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen infolge der Vollstreckungshemmung durch das behängende Baubewilligungsverfahren nicht beschwert sein kann. 5. Mit bekämpfter Entscheidung wurde eine Leistungsfrist bis 08.12.2017, sohin von ca vier Monaten festgelegt und war diese nunmehr durch das Landesverwaltungsgericht Tirol entsprechend neu festzulegen. In Anbetracht des Umfanges und der Art der Bauausführung überwiegend in Holzbauweise – wie sich aus den im Bauakt einliegenden Farbfotos der beiden verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen deutlich ergibt – sowie der konkret durchzuführenden Maßnahmen und aufgrund der jahreszeitlichen Bedingungen sowie der verkehrstechnisch erschlossenen Lage und kann eine Frist von 4 Monaten – wie auch von der belangten Behörde bemessen - jedenfalls als ausreichend angesehen werden (vgl VwGH 23.07.2009, Zl 2008/05/0241; VwGH 20.09.2012, Zl 2011/06/0208; uva). In Anbetracht des Umfanges und der Art der Bauausführung überwiegend in Holzbauweise – wie sich aus den im Bauakt einliegenden Farbfotos der beiden verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen deutlich ergibt – sowie der konkret durchzuführenden Maßnahmen und aufgrund der jahreszeitlichen Bedingungen sowie der verkehrstechnisch erschlossenen Lage und kann eine Frist von 4 Monaten – wie auch von der belangten Behörde bemessen - jedenfalls als ausreichend angesehen werden vergleiche VwGH 23.07.2009, Zl 2008/05/0241; VwGH 20.09.2012, Zl 2011/06/0208; uva). Im Übrigen wurde die Dauer der im bekämpften Bescheid festgesetzten Leistungsfrist von ebenfalls ca 4 Monaten auch vom Beschwerdeführer weder als zu kurz angefochten noch im Verfahren überhaupt entsprechend thematisiert. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auch auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.36.2189.3