RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.08.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/23/1589-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Larcher über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1 , Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.07.2018, Zl SI-382-2018 , betreffend eine Übertretung nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 10,00 zu leisten.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Straferkenntnis vom 09.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie, Herr AA, geb. 04.01.1981, haben als Tierhalter an Ihrem Wohnsitz in Z, Adresse 1 , gegen § 24a Abs. 4 Tierschutzgesetz (TSchG) verstoßen, da Sie verpflichtet gewesen wären, die von Ihnen gehalten Hunde „Sie, Herr AA, geb. 04.01.1981, haben als Tierhalter an Ihrem Wohnsitz in Z, Adresse 1 , gegen Paragraph 24 a, Absatz 4, Tierschutzgesetz (TSchG) verstoßen, da Sie verpflichtet gewesen wären, die von Ihnen gehalten Hunde ● BB, Mischling, geb. 12.12.2005, Chipcode ISO *****, Registrierungsnummer *****, ● CC Appenzeller, geb. 28.10.2003, chipcode ISO *****, Registrierungsnummer *****, binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, einreise oder Übernahme in der Heimtierdatenbank unter Angabe der gemäß § 24a Abs. 2 Z1 und Z 2 lit. a bis f TSchG zu melden. Nach Abs 2 Z 1 lit c leg cit ist insbesondere auch die Zustelladresse des Halters zu melden. binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, einreise oder Übernahme in der Heimtierdatenbank unter Angabe der gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, Z1 und Ziffer 2, Litera a bis f TSchG zu melden. Nach Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, leg cit ist insbesondere auch die Zustelladresse des Halters zu melden. Die Hunde sind zwar in der Heimtierdatenbank auf Sie registriert, allerdings unter der Adresse Adresse 2, Y. Dabei handelt es sich nicht um einen von Ihnen gemeldeten Wohnsitz. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt. § 38 Abs 3 i.V.m. § 24a Abs 4 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 i.d.F. BGBl. Nr. 61/2017Paragraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 24 a, Absatz 4, Tierschutzgesetz (TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 61 aus 2017, Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von Gemäß 50,00 4 stunden - § 38 Abs. 3 erster Strafsatz Tierschutzgesetz BGBl. Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 61/2017Paragraph 38, Absatz 3, erster Strafsatz Tierschutzgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2017, Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind jeweils 10% der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 60,00“ II.römisch zwei. Sachverhalt: Thomas Alois Reimair, wohnhaft in Adresse 1 , Z ist Halter der beiden Hunde BB, Mischling, geb. 12.12.2005, Chipcode ISO *****, Registrierungsnummer ***** und CC Appenzeller, geb. 28.10.2003, Chipcode ISO *****, Registrierungsnummer *****. Die in der Heimtierdatenbank gemeldete Adresse der beiden Hunde BB Chipcode ISO *****, Registrierungsnummer ***** und CC Chipcode ISO *****, Registrierungsnummer ***** lautet Adresse 2, Y. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem verwaltungsbehördlichen Akt und dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung der derzeitigen Zustelladresse des Thomas Alois Reimair geht aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters hervor. Zu der getroffenen Feststellung der gespeicherten Adresse des Halters der beiden Hunden ist auf einen Auszuge der Heimtierdatenbank im Akt zu verweisen. IV.römisch vier. Rechtslage: „Begriffsbestimmungen § 4.Paragraph 4, Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Bundesgesetz jeweils folgende Bedeutung:
- Halter: jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat; Kennzeichnung und Registrierung von Hunden und Zuchtkatzen § 24a.Paragraph 24 a,
(4)Jeder Halter von Hunden gemäß Abs. 3 ist verpflichtet sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme - jedenfalls aber vor einer Weitergabe - unter Angabe der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a bis g und Z 2 lit. a bis f zu melden. Weiters können die Daten gemäß Abs. 2 Z 1 lit. h und Z 2 lit. g und h gemeldet werden. Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal:
(4)Jeder Halter von Hunden gemäß Absatz 3, ist verpflichtet sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme - jedenfalls aber vor einer Weitergabe - unter Angabe der Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis g und Ziffer 2, Litera a bis f zu melden. Weiters können die Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera h und Ziffer 2, Litera g und h gemeldet werden. Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal: 1. vom Halter selbst oder 2. nach Meldung der Daten durch den Halter an die Behörde durch diese oder 3. im Auftrag des Halters durch den freiberuflich tätigen Tierarzt, der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder durch eine sonstige Meldestelle. Strafbestimmungen § 38Paragraph 38
(3)Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.“
(3)Wer außer in den Fällen der Absatz eins und 2 gegen Paragraphen 5, 7, 8 a, 9, 11 bis 32, 36 Absatz 2, oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.“ V.römisch fünf. Erwägungen: Nach den getroffenen Feststellungen wurden die Hunde „BB“ und „CC“ in der Heimtierdatenbank eingetragen und die Adresse 2 in Y, als Zustelladresse vermerkt. Nach den von der belangten Behörde getroffenen Erhebungen, stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer mittlerweile nicht mehr im Adresse 2 seinen ständigen Aufenthalt hat sondern in die Adresse 1, Z umgezogen war. Durch den Beschwerdeführer wurde keine Änderung der personenbezogenen Daten nach der Bestimmung des § 24a Abs 2 TSchG veranlasst. Gemäß § 24a Abs 1 Z 1 TSchG ist es Sinn und Zweck der Norm dabei zu helfen, dass entlaufene, ausgesetzte und zurückgelassene Hunde ihrem Halter zurückgeführt werden können. Daraus resultiert die Pflicht des Halters einen Wechsel seines Wohnsitzes der Behörde mitzuteilen. Demnach der Beschwerdeführer seine Zustelladresse nach seinem Umzug in Adresse 1 nicht geändert hatte, hat er die objektive Tatseite des § 24a Abs 4 TSchG verwirklicht. Nach den getroffenen Feststellungen wurden die Hunde „BB“ und „CC“ in der Heimtierdatenbank eingetragen und die Adresse 2 in Y, als Zustelladresse vermerkt. Nach den von der belangten Behörde getroffenen Erhebungen, stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer mittlerweile nicht mehr im Adresse 2 seinen ständigen Aufenthalt hat sondern in die Adresse 1, Z umgezogen war. Durch den Beschwerdeführer wurde keine Änderung der personenbezogenen Daten nach der Bestimmung des Paragraph 24 a, Absatz 2, TSchG veranlasst. Gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, Ziffer eins, TSchG ist es Sinn und Zweck der Norm dabei zu helfen, dass entlaufene, ausgesetzte und zurückgelassene Hunde ihrem Halter zurückgeführt werden können. Daraus resultiert die Pflicht des Halters einen Wechsel seines Wohnsitzes der Behörde mitzuteilen. Demnach der Beschwerdeführer seine Zustelladresse nach seinem Umzug in Adresse 1 nicht geändert hatte, hat er die objektive Tatseite des Paragraph 24 a, Absatz 4, TSchG verwirklicht. § 5 VStG normiert hinsichtlich der subjektiven Tatseite, dass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Zudem ist festzuhalten, dass es sich bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung um ein „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handelt, da hier zum Tatbestand der jeweiligen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua).Paragraph 5, VStG normiert hinsichtlich der subjektiven Tatseite, dass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Zudem ist festzuhalten, dass es sich bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung um ein „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG handelt, da hier zum Tatbestand der jeweiligen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen vergleiche VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua). Ein Rechtsirrtum (Verbotsirrtum) im Sinne des § 5 Abs 2 VStG setzt voraus, dass demjenigen, der sich auf diesen beruft, das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es (zur Einhaltung der obliegenden Sorgfaltspflicht) einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen. Gerade dann, wenn eine Partei der Ansicht ist, dass die maßgebliche Rechtslage mangels einschlägiger Rechtsprechung komplex gewesen sei, ist sie jedenfalls verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn sie dies unterlassen hat, vermag sie eine fehlerhafte Gesetzesauslegung grundsätzlich nicht von ihrer Schuld zu befreien (vgl etwa VwGH vom
- Jänner 2016, Ra 2015/03/0092; VwGH vom
- März 2015, 2013/03/0054, mwH).Ein Rechtsirrtum (Verbotsirrtum) im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, VStG setzt voraus, dass demjenigen, der sich auf diesen beruft, das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es (zur Einhaltung der obliegenden Sorgfaltspflicht) einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen. Gerade dann, wenn eine Partei der Ansicht ist, dass die maßgebliche Rechtslage mangels einschlägiger Rechtsprechung komplex gewesen sei, ist sie jedenfalls verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn sie dies unterlassen hat, vermag sie eine fehlerhafte Gesetzesauslegung grundsätzlich nicht von ihrer Schuld zu befreien vergleiche etwa VwGH vom
- Jänner 2016, Ra 2015/03/0092; VwGH vom
- März 2015, 2013/03/0054, mwH). Es ist somit Aufgabe des Beschwerdeführers als Normunterworfenen, sich für über die gesetzliche Lage zu erkundigen. Wäre der Beschwerdeführer zur belangten Behörde gegangen und hätte diesbezüglich Erkundigungen eingeholt, so wäre ihm das richtige Vorgehen erläutert worden. Auch bestünde die Möglichkeit sich im Internet (Rechtsinformationssystem, ris.bka.gv.at) über die Pflichten eines Tierhalters zu informieren. Es liegt somit zumindest ein fahrlässiges Verhalten des Beschwerdeführers vor. Deshalb war spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sowie die Intensität der Beeinträchtigung müssen als erheblich angesehen werden, zumal ein zentraler Grundsatz für eine ordnungsgemäße Tierhaltung verletzt wurde.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sowie die Intensität der Beeinträchtigung müssen als erheblich angesehen werden, zumal ein zentraler Grundsatz für eine ordnungsgemäße Tierhaltung verletzt wurde. Sowohl erschwerend als auch mildernd war nichts zu werten. Da der Beschwerdeführer keine Angaben über seine finanzielle Situation gemacht hatte, ist von durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen auszugehen. Auch über bestehende Sorgepflichten machte der Beschwerdeführer keine Angaben. Die von der belangten Behörde verhängte Strafe in Höhe von EUR 50,00 beträgt nicht einmal 2% des zur Verfügung stehenden Strafrahmens. Eine Herabsetzung der Strafhöhe kommt daher nicht in Betracht. Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG war der Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit Euro 10,00 zu bemessen Im Gegenstandsfall beträgt der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens damit Euro 10,00Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG war der Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit Euro 10,00 zu bemessen Im Gegenstandsfall beträgt der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens damit Euro 10,00 VII.römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.23.1589.1