RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.08.2018 GeschäftszahlLVwG-2016/33/0464-22 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 20.1.2016, **** , betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Almschutzgesetz, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Unter Ordnungszahl 1 befindet sich im Akt der belangten Behörde die agrarfachliche Stellungnahme vom 21.08.2015, Zl ****. Aufgrund dieser Stellungnahme hat die Landesregierung als Agrarbehörde, Abteilung Zusammenlegung, Bringung und Servituten, mit Bescheid vom 20.1.2016, Zl ****, unter Spruchpunkt 1. die Almeigenschaft hinsichtlich Gst **1, **2, **3, **4, **5 je KG **** Y, welche die sogenannte „X-Alpe“ bilden, aufgehoben. Unter Spruchpunkt 2. wurde verfügt, dass nach Rechtskraft dieses Bescheides die unter Almnummer **** eingetragene „X-Alpe“ in der KG **** Y aus dem Almbuch gelöscht wird. Die Grundstücke **1, **2, **3, **4, **5 sind in der EZ **** GB **** Y „W“ vorgetragen, Eigentümerin ist die AA. Begründend wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der Ergebnisse der agrarfachlichen Stellungnahme feststehe, dass die „X-Alpe“ seit dem Jahr 1962 nicht mehr bestoßen worden sei, fast gänzlich verbuscht bzw. zu Wald geworden sei und damit nicht mehr den Zielsetzungen und Vorgaben des Tiroler Almschutzgesetzes entspreche. Aufgrund dieser Ausgangslage seien auch die Einforstungsrechte (Holzbezugs- und Weiderechte einschließlich Viehtrieb) auf Gst **6 und **7 je KG **** Y (CC) als dauernd entbehrlich angesehen worden; die zwischen den Eigentümern der verpflichteten und belasteten Grundstück vereinbarte Ablöse in Geld sei daher agrarbehördlich genehmigt worden. Dadurch sei für die „X-Alpe ein substantiell wesentlicher Verlust insoweit eingetreten, als ein Almbetrieb im Sinne der Zielsetzungen bzw Vorgaben des Almschutzgesetzes auf den noch vorhandenen eigentümlichen geringen Weideflächen nicht mehr möglich sei. Zu berücksichtigen sei auch gewesen, dass es im Gebiet der „X-Alpe“ keine Almgebäude mehr gebe, das einzige Gebäude dort stelle einen Freizeitwohnsitz dar. Dagegen hat die AA rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass die Annahme, aufgrund von fehlender Weidefläche sei auch die Almeigenschaft abzuerkennen, mangelhaft sei. Die Zuwaldung sei das Resultat von über 20 Jahren fehlender Bewirtschaftung. Die Beschwerdeführerin habe Maßnahmen, wie Rodung im Sinne einer Schwendung geplant, um die ursprünglichen Weideflächen wiederherzustellen. Auch sei die Alm geeignet dort Schafe aufzutreiben und es stelle der bloße Verzicht auf Wald- und Weiderechte keinen berechtigten Grund dar, um eine Aufhebung der Almeigenschaft zu begründen. Hinzukomme, dass aufgrund der lange andauernden Verhandlungen mit den Bundesforsten bezüglich der Servitutenablösung bislang keine Möglichkeit bestanden habe, die Alm zu bewirtschaften, das heißt vor allem mit einer Schwendung zu beginnen. Mit Schreiben vom 11.5.2016 beauftragte das Landesverwaltungsgericht Tirol die Erstellung einer agrarfachliche Stellungnahme dahingehend, ob in Bezug auf die Angaben in der Beschwerde und den übermittelten Lichtbildern das Vorliegen der Voraussetzungen zu Aufhebung der Almeigenschaft „X-Alpe“ und der Löschung aus dem Almbuch aus fachlicher Sicht noch als gegeben zu erachten ist, da von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin angegeben wurde, dass bereits mit der Rodung begonnen wurde. Die Amtssachverständigende kam in ihrer agrarfachlichen Stellungnahme vom 13.05.2016, Zl ****, im Wesentlichen zum Schluss, dass die „X-Alpe“ selbst nach der Rodung nicht die Voraussetzung einer Netto-Almfutterfläche von mindestens 3 ha erfülle. Da die entsprechende Almfutterfläche nicht erreicht werde, sei die Voraussetzung für die Löschung der Alm aus dem Almbuch und die Aufhebung der Almeigenschaft gegeben Daraufhin teilte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 09.11.2016 mit, dass mit rechtskräftiger Rodungsbewilligung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.10.2016, Zl ****, die Schaffung einer Almweidefläche im Ausmaß von 22.500 m2 erwirkt werden konnte. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 29.11.2016 wurde die Amtssachverständige unter Hinweis auf die Rodungsbewilligung um ergänzende Stellungnahme ersucht, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der Almeigenschaft noch als gegeben angesehen werden. In der Stellungnahme vom 04.01.2017 hat die agrarfachliche Amtssachverständige im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der Feststellung der Netto-Almfutterfläche auf die Futterfläche abgestellt werde, welche mit Gräsern, Kräuter und/oder Leguminosen bewachsen sind, die für Rinder-, Schaf- und/oder Ziegenhaltung zur Verfügung stehe. Abzuziehen sei der mit Bäumen bewachsene Teil der Fläche. Nicht zur Futterfläche zählen Flächen mit Geröll-, Fels-, Schuttflächen, Bäche oder Teiche. Im Ergebnis bestimmte die Sachverständige die maximale Nettofutterfläche mit 2,89 ha. Damit seien die Voraussetzungen für die Eintragung im Almbuch und die Zuerkennung der Almgemeinschaft nicht erfüllt, sowie die Löschung aufrecht zu erhalten. In ihrer Stellungnahme vom 30.01.2017 führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, dass es bei der Berechnung der Netto-Almfutterfläche zu einem Rechenfehler gekommen sei und die Netto-Almfutterfläche sich auf 3,025 ha belaufe. Es wurde eine Fristerstreckung zur Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme und Vermessung bis 31.05.2017 beantragt. Mit Schriftsatz vom 20.07.2017 legte die Beschwerdeführerin einen Vermessungsplan vor und führte aus, dass sich daraus eine Almnettofutterfläche im Ausmaß von 3,3358 ha ergebe, bestehend aus unbestockter Almfutterfläche (1,0876 ha), Rodungsfläche laut Rodungsbescheid (2,25
- ha)und Almfutterflächen neben den Zufahrtswegen (0,2232 ha). Nach Übermittlung der Pläne führte die agrarfachliche Amtssachverständige in ihrer Stellungnahme vom 18.12.2017 aus, dass eine Fläche von mehr als 3 ha nach der Rodung offen sei und als Weidefläche genutzt werden könne. Hinsichtlich des weiteren Kriteriums der zusammenhängenden Gesamtfläche von mindestens 5 ha werde darauf hingewiesen, dass laut Nebenbestimmungen im Rodungsbescheid die Reinweidefläche während der Alpszeit weidesicher einzuzäunen sei. Daraus ergebe sich, dass eine zusammenhängende Gesamtfläche von mindestens 5 ha nicht vorliege. In einer weiteren Stellungnahme vom 09.02.2018 führte die Beschwerdeführerin aus, dass das Kriterium einer zusammenhängenden Gesamtfläche von mindestens 5 ha gegeben sei, da die Nettoalmfutterfläche an ein im Eigentum der Beschwerdeführerin stehendes Waldgebiet angrenze. Dabei ergebe sich eine zusammenhängende Weidefläche von rund 14 ha. Mit Schriftsatz vom 30.03.2018 legte die Beschwerdeführerin die Rodungsbewilligung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.03.2018 samt integrierenden Rodeplan vor und führte ergänzend aus, das nunmehr sichergestellt sei, dass eine zusammenhängende Gesamtfläche von mindestens 5 ha gemeinsam eingezäunt werden könne. Dazu führte die agrarfachliche Amtssachverständige in ihrer Stellungnahme vom 05.04.2018 aus, dass sich nunmehr eine zusammenhängende Gesamtfläche von ca 5,40 ha ergebe, womit das Kriterium einer zusammenhängenden Gesamtfläche von mindestens 5 ha erfüllt werde. Hinsichtlich der geforderten Nettoalmfutterfläche von mindestens 3 ha werde auf die Stellungnahme vom 18.12.2017 verwiesen. Wenn von der AMA eine Nettoalmfutterfläche von mindestens 3 ha festgestellt werde, würden die Voraussetzungen zur Aufhebung der Almeigenschaft der „X-Alpe“ und der Löschung aus dem Almbuch nicht mehr gegeben sein. Die belangte Behörde hat im Rahmen des Parteiengehörs die Stellungnahme vom 28.05.2018 angegeben und abschließend beantragt, den Bescheid vom 20.01.2016 zu bestätigen, da eine nachhaltige Bewirtschaftung und eine zeitgemäße leistungsfähige Almwirtschaft auf der „X-Alpe“ nach wie vor nicht möglich erscheine. In der abschließenden Stellungnahme vom 14.06.2018 führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass aufgrund der agrarfachlichen Stellungnahmen davonauszugehen sei, dass eine Nettoalmfutterfläche von mindestens 3 ha und eine zusammenhängende Gesamtfläche von mindestens 5 ha gegeben sei. Die Alm werde mit Pferden und Schafen bestoßen, weshalb entgegen der Ansicht der belangten Behörde kein Stallgebäude erforderlich sei. Für die Alpung erforderlichen Anlagen wie Tränke, mit einem Fassungsvermögen von 10.000 l, und Viehunterstände seien vorhanden. Die Almhütte sei Bestand und verfüge über eine Photovoltaikanlage, weshalb auch die Stromversorgung gesichert sei. Eine Gülleanlage werde es nicht geben, weil die Beschwerdeführerin ausschließlich Trockenmist für die Düngung verwende. Ein Almanger und ein Almgebäude sei vorhanden. Es wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zl ****, sowie den innenliegenden Akt **** betreffend die Servitutenablöse und in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl LVwG-2016/33/0464. II.römisch zwei. Sachverhalt: Die AA ist Eigentümerin der Liegenschaft in EZ **** „W“ GB **** Y, diese weist ein Flächenausmaß von 81,2975 ha auf. In dieser Liegenschaft sind die Gste **1, **2, **3, **4 und **5 je GB **** Y vorgetragen und bilden die „X-Alpe“. Diese hat bei ihrer Erhebung am 01.07.1986 eine Gesamtfläche von 66,71 ha aufgewiesen, wovon 15,69 ha auf die almwirtschaftlich genutzte Fläche, 52 ha auf Waldfläche und 0,02 ha auf unproduktive Fläche fallen. Die „X-Alpe“ ist mit der Almnummer **** im Almbuch eingetragen. Die Liegenschaft „W“ wurde durch die AA mit Kaufvertrag vom 16.12.2014 von DD erworben. Gemäß der Servitutenregulierungsurkunde vom 11.12.1856, Nr ****, war die „X-Alpe“ – Gst **1, **2, **3, **4 und **5 in EZ **** GB **** Y – auf Grundstücken im Eigentum der EE (CC), vorgetragen in EZ **** GB **** Y mit 10,23 rm Brennholz, 1,96 fm Bauholz und 30 Kuhgräsern einschließlich Viehtrieb eingeforstet. Mit Servitutenablösevereinbarung vom 19.03.2015, abgeschlossen zwischen DD und der CC, wurden diese urkundlichen Einforstungsrechte in Geld abgelöst. Diese Vereinbarung wurde mit Bescheid der Landesregierung als Agrarbehörde vom 21.10.2015, Zl ****, nach dem WWSG genehmigt. Die „X-Alpe“ weist eine unbestockte Weidefläche von 1 ha, eine dauernde Rodefläche von 2,25 ha und eine Waldweidefläche von 2,15 ha auf. Damit ergibt sich eine Netto-Almfutterfläche von 3,25 ha und eine zusammenhängende Gesamtfläche von 5,4 ha. Am Hof „W“ werden 120 Schafe und 45 Pferde gehalten und werden die Weideflächen der „X-Alpe“ benötigt. Dort sollen nur Schafe und Pferde aufgetrieben werden. Die für diese Tierhaltung erforderlichen Anlagen und Gebäude sind vorhanden. Es existiert ein Almgebäude mit Almanger, eine Tränke mit einem Fassungsvermögen von 10.000 l sowie Viehunterstände. Das Almgebäude ist mit einer Photovoltaikanlage ausgerüstet, sodass eine Stromversorgung gewährleistet ist. Derzeit weiden bereits 3 Pferde und 3 Fohlen auf den eingezäunten Weideflächen. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Die Angaben betreffend die Netto-Almfutterfläche und die zusammenhängende Gesamtfläche ergeben sich einerseits aus den Stellungnahmen der agrarfachlichen Amtssachverständigen und andererseits aus der Almflächeneinmessung vom 05.07.2017, welche mit Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 20.07.2017 vorgelegt wurde. Die Angaben betreffend die Anlagen und Gebäude sowie der Viehhaltung ergeben sich aus den glaubwürdigen Darstellungen der Beschwerdeführerin; die Richtigkeit dieser Angaben wurden mit Lichtbildern untermauert. IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Almschutzgesetzes, LGBl Nr 49/1987, idF LGBl Nr 32/2017, samt Überschriften lauten auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Almschutzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 49 aus 1987,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2017,, samt Überschriften lauten auszugsweise wie folgt: „Ziele § 1Paragraph eins Dieses Gesetz dient dem Schutz der Almen mit den Zielen,
- a)ihre nachhaltige Bewirtschaftung und zeitgemäße Entwicklung als Grundlage einer leistungsfähigen Almwirtschaft sicherzustellen und
- b)ihre Erhaltung und Pflege als Teil der Kultur- und Erholungslandschaft zu gewährleisten. Bei der Verwirklichung dieser Ziele ist auf die Aufgaben und Ziele der überörtlichen Raumordnung, auf die Erhaltung, Sicherung und Pflege der Vielfalt, Eigenart und Schönheit einer in ihrem Wirkungsgefüge möglichst unbeeinträchtigten Natur und Landschaft sowie auf die Interessen der Landeskultur angemessen Bedacht zu nehmen.“ „Feststellung und Aufhebung der Almeigenschaft § 3Paragraph 3
(1)Die Behörde hat auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob eine Alm vorliegt oder ob eine Grundfläche, ein Gebäude oder eine andere Anlage Bestandteil einer Alm ist, wenn eine solche Feststellung im Interesse des Antragstellers oder im öffentlichen Interesse gelegen ist.
(2)Eine im Almbuch (§ 6) eingetragene Grundfläche gilt so lange als Alm oder als Bestandteil einer solchen, bis das Gegenteil festgestellt wurde.
(2)Eine im Almbuch (Paragraph 6,) eingetragene Grundfläche gilt so lange als Alm oder als Bestandteil einer solchen, bis das Gegenteil festgestellt wurde.
(3)Die Behörde hat auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen die Almeigenschaft einer Alm oder eines Bestandteiles einer solchen mit Bescheid aufzuheben, wenn
- a)der Almbetrieb auf Grund der örtlichen Gegebenheiten nicht mehr möglich ist,
- b)höherwertige öffentliche Interessen, wie z. B. der Schutz vor Naturgefahren, die Einstellung des Almbetriebes erfordern oder
- c)es dem zur Bewirtschaftung der Alm Verpflichteten wirtschaftlich nicht zumutbar ist, den Almbetrieb auszuüben, insbesondere die hiefür erforderlichen Grundflächen, Gebäude und anderen Anlagen so zu erhalten, daß der Almbetrieb möglich bleibt, und eine Verpachtung der Alm zu ortsüblichen Bedingungen nicht möglich ist.“ „Almbuch § 6Paragraph 6
(1)Die Behörde hat ein Verzeichnis der Almen (Almbuch) zu führen. […]“
(4)Die Eintragung im Almbuch sowie die Ersichtlichmachung im Grundbuch ist zu löschen, wenn
- a)nach § 3 Abs. 1 rechtskräftig festgestellt wurde, dass keine Alm vorliegt oder dass eine Grundfläche, ein Gebäude oder eine andere Anlage kein Bestandteil einer Alm ist, oder
- a)nach Paragraph 3, Absatz eins, rechtskräftig festgestellt wurde, dass keine Alm vorliegt oder dass eine Grundfläche, ein Gebäude oder eine andere Anlage kein Bestandteil einer Alm ist, oder
- b)nach § 3 Abs. 3 die Almeigenschaft einer Alm oder eines Bestandteiles einer solchen rechtskräftig aufgehoben wurde.
- b)nach Paragraph 3, Absatz 3, die Almeigenschaft einer Alm oder eines Bestandteiles einer solchen rechtskräftig aufgehoben wurde. Abs. 3 gilt sinngemäß.Absatz 3, gilt sinngemäß. […]“ V.römisch fünf. Erwägungen: Die Voraussetzungen für die Eintragung im Almbuch und die Zuerkennung der Almeigenschaft sind nach den Bestimmungen des Almschutzgesetzes und den Kriterien des fachlichen Leitfadens der Abteilung Agrarwirtschaft zu beurteilen. Danach hat die Netto-Almfutterfläche mindestens 3 ha zu betragen und die zusammenhängende Gesamtweidefläche mindestens 5 ha. Durch die Rodungsbewilligung wurde die ursprüngliche Gesamtweidefläche wieder vergrößert und erfüllt nunmehr die vorgegebenen Kriterien. Auch liegt die „X-Alpe“ außerhalb des Dauersiedlungsraumes und sind die für die vorgesehene Alpung von Schafen und Pferden erforderlichen Gebäude und Anlagen vorhanden. Aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens war festzuhalten, dass die „X-Alpe“ die erforderlichen Gebäude und Anlagen für die Alpung von Schafen und Pferden aufweist. Die Netto-Almfutterfläche beträgt 3,25 ha und die zusammenhängende Gesamtfläche beträgt 5,4 ha. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Almeigenschaft der „X-Alpe“ und Löschung aus dem Almbuch liegen somit nicht mehr vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2016.33.0464.22