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LVwG-2018/26/0384-14

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.08.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/26/0384-14 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.01.2018, Zl ****, betreffend die Erteilung der Baubewilligung für ein Wohngebäude auf dem Grundstück **1 KG Z, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Baubewilligungsbescheid klarstellend mit der Maßgabe bestätigt, dass die Baugenehmigung (auch) an die zwingende Einhaltung der im Begründungsteil des bekämpften Bescheides angeführten brandschutztechnischen Auflagen gemäß den Stellungnahmen des Sachverständigen der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 17.07.2017 sowie des Bezirksfeuerwehrinspektors vom 26.07.2017 gebunden wird.
  2. Die ordentliche Revision ist gem Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gem Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: 1) Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.01.2018 wurde über Antrag des Bauwerbers BB die baurechtliche Genehmigung zum Neubau eines Wohnhauses mit 11 Wohnungen samt Tiefgarage mit 13 Stellplätzen und acht oberirdischen Stellplätzen auf dem Grundstück **1 KG Z erteilt, dies unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen sowie unter Erklärung der Einreichunterlagen zu einem integrierenden Bestandteil des Bewilligungsbescheides. Zur Begründung ihrer (bewilligenden) Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass entsprechend den im Zuge des Ermittlungsverfahrens eingeholten Fachstellungnahmen das gegenständlich beantragte Bauvorhaben in öffentlich-rechtlicher Hinsicht zulässig sei. Entsprechend der Fachstellungnahme des beigezogenen Immissionstechnikers seien wesentliche Beeinträchtigungen der Wohnqualität durch schädliche Immissionen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten im betreffenden Gebiet - insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen - ausgeschlossen. Auch die raumplanerische Fachstellungnahme zeige die widmungskonforme und somit zulässige Ausführung des betreffenden Bauvorhabens, die geordnete bauliche Entwicklung der Gemeinde im Sinne der örtlichen Raumordnung sei sichergestellt. 2) Gegen diesen Baugenehmigungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z richtet sich die vorliegende Beschwerde des Nachbarn AA, mit welcher die Aufhebung des angefochtenen Baubewilligungsbescheides und die Versagung der angestrebten Baugenehmigung beantragt wurden. In eventu wurde begehrt, den bekämpften Bescheid zu beheben und die Rechtssache an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung und zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst aus, dass er Eigentümer des Grundstückes **2 KG Z sei, welches sich innerhalb einer Abstandslinie von fünf Metern vom Bauplatz befinde, sodass ihm alle subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte entsprechend der Bestimmung des § 26 Abs 3 TBO 2011 zustünden. Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst aus, dass er Eigentümer des Grundstückes **2 KG Z sei, welches sich innerhalb einer Abstandslinie von fünf Metern vom Bauplatz befinde, sodass ihm alle subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte entsprechend der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 zustünden. Was seinen Immissionseinwand anbelange, sei festzuhalten, dass das von der belangten Behörde diesbezüglich eingeholte Sachverständigengutachten unschlüssig und unvollständig sei, zumal sich diesem keinerlei Feststellungen darüber entnehmen ließen, inwieweit die Abgase aus der Tiefgarage zu einer Beeinträchtigung seines Baugrundstückes führten. An der seinem Haus zugewandten Seite sei eine Abluftöffnung vorgesehen, die Abgase würden somit konzentriert in Richtung seines Grundstückes gelenkt werden, was nicht mehr als geringfügig angesehen werden könne. Er befürchte dadurch eine Gesundheitsgefährdung. Er habe auch das Fehlen eines Bebauungsplanes für den Bauplatz bemängelt. Dem dazu eingeholten raumplanerischen Gutachten fehle ein Befund und enthalte das Gutachten keine schlüssige und nachvollziehbare Schlussfolgerung. Ohne Dartuung des Bauvolumens, der Bauausdehnung und der Bauhöhe des geplanten Projekts habe der Sachverständige ausgeführt, dass das Vorhaben die Maßstäblichkeit der bestehenden Bereichscharakteristik hinsichtlich des Bauvolumens, der Bauausdehnung und der Bauhöhe übernehme. Die raumplanerische Stellungnahme übergehe die Tatsache, dass das geplante Gebäude die umliegenden Häuser weit überrage, ebenso fehle eine Auseinandersetzung mit der Beeinflussung des Orts- und Straßenbildes sowie der Ortsstruktur. Es sei eine Gefälligkeitsstellungnahme anzunehmen, sei doch das Bauvorhaben mit der Bezeichnung als „kleine Wohnanlage“ verniedlicht worden. Die tendenziöse Haltung des Sachverständigen zeige sich auch darin, dass dieser die Einholung eines immissionstechnischen Gutachtens im Gegenstandsfall als unüblich bezeichnet habe, obschon dies gar nicht sein Fachgebiet betreffe. Der bekämpfte Bescheid lasse eine Auseinandersetzung mit seinen Einwänden vermissen. Der Spruch des Bescheides sei insofern mangelhaft, als eine Reihe von Auflagen unter der Überschrift „Stellungnahmen – Parteienerklärungen – Baupolizeiliche Bedingungen – Sonstige Bedingungen“ wiedergegeben worden sei, sodass diese Auflagen keine normative Wirkung erzeugen könnten, was insbesondere brandschutztechnische Vorschreibungen betreffe, die auch seinem Schutz dienten. Für das vorliegende Bauvorhaben gelangten § 54 Abs 2 und § 55 TROG 2016 zur Anwendung. Ohne einen Bebauungsplan dürfe vorliegend die Baugenehmigung nicht erteilt werden, da die Voraussetzungen für eine Abstandnahme davon nicht gegeben seien. So sei ein Bebauungsplan zur Gewährleistung einer geordneten weiteren Bebauung erforderlich, wobei bei der Beurteilung dieser Frage von einem konkreten Bauprojekt auszugehen sei und ein strenger Maßstab anzulegen sei, zumal Ausnahmebestimmungen restriktiv auszulegen seien. Für das vorliegende Bauvorhaben gelangten Paragraph 54, Absatz 2 und Paragraph 55, TROG 2016 zur Anwendung. Ohne einen Bebauungsplan dürfe vorliegend die Baugenehmigung nicht erteilt werden, da die Voraussetzungen für eine Abstandnahme davon nicht gegeben seien. So sei ein Bebauungsplan zur Gewährleistung einer geordneten weiteren Bebauung erforderlich, wobei bei der Beurteilung dieser Frage von einem konkreten Bauprojekt auszugehen sei und ein strenger Maßstab anzulegen sei, zumal Ausnahmebestimmungen restriktiv auszulegen seien. Das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben beeinträchtige das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild erheblich und weiche zudem drastisch von der im Ortsteil gegebenen Baudichte ab, dies mit Blick auf die Größenordnung und Höhe des geplanten Gebäudes. Im örtlichen Raumordnungskonzept sei für den relevanten Ortsteil die Verbauungsdichte mit D1 „sehr gering“ eingestuft und festgelegt worden. Das Bauvorhaben widerstrebe einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde im Sinne der Ziele der örtlichen Raumordnung gemäß § 55 Abs 2 lit a TROG 2011.Das Bauvorhaben widerstrebe einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde im Sinne der Ziele der örtlichen Raumordnung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Litera a, TROG
  4. 3) Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurden auf Beschwerdeebene ergänzende Sachverständigengutachten aus immissionstechnischer Sicht sowie aus raumplanerischer Sicht zum gegenständlich strittigen Bauvorhaben eingeholt. Diese Gutachten wurden an die Verfahrensparteien mit der Einladung zur öffentlichen mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 20.06.2018 zugestellt. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurden die Gutachten von den beiden Sachverständigen mündlich dargetan und erörtert, wobei für die erschienenen Parteien die Gelegenheit bestand, Fragen an die Sachverständigen zu richten. Der Beschwerdeführer nahm an der Rechtsmittelverhandlung gesundheitsbedingt nicht teil, sondern nahm er schriftlich zu den beiden ergänzend eingeholten Sachverständigengutachten Stellung. Dem immissionstechnischen Gutachten trat er dabei nicht wirklich entgegen, hinsichtlich des raumplanerischen Gutachtens bemängelte er eine aus seiner Sicht unzutreffend erfolgte Befundaufnahme zu den im betreffenden Ortsteil vorhandenen Gebäuden hinsichtlich deren Geschossanzahl. Außerdem trat er dem raumplanerischen Gutachten argumentativ entgegen, dies durch Ausführungen zur Baudichte im betreffenden Ortsteil, zur Wuchtigkeit des geplanten Gebäudes, zum Baulandüberhang in der Gemeinde Z, zu einer geordneten Bebauung und zur Störung des Orts- und Landschaftsbildes durch das verfahrensgegenständliche Bauprojekt. Bezüglich der bemängelten unzutreffenden Befundaufnahme beantragte der Rechtsmittelwerber die Einholung der Bauakten zu drei Gebäuden, deren Geschossanzahl vom Sachverständigen unrichtig aufgenommen worden sein soll. Im Anschluss an die Rechtsmittelverhandlung am 20.06.2018 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerdeentscheidung mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet. Die Niederschrift über diese Verhandlung am 20.06.2018 samt Belehrung nach § 29 Abs 2a VwGVG wurde den Verfahrensparteien zugestellt, worauf der Rechtsmittelwerber AA mit Eingabe vom 08.07.2018 einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses nach § 29 Abs 4 VwGVG stellte. Im Anschluss an die Rechtsmittelverhandlung am 20.06.2018 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerdeentscheidung mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet. Die Niederschrift über diese Verhandlung am 20.06.2018 samt Belehrung nach Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG wurde den Verfahrensparteien zugestellt, worauf der Rechtsmittelwerber AA mit Eingabe vom 08.07.2018 einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses nach Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG stellte. II.römisch zwei. Sachverhalt: Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Neubau eines Wohnhauses mit 11 Wohnungen samt Tiefgarage mit 13 Stellplätzen und acht oberirdischen Stellplätzen auf dem Grundstück **1 KG Z, welches Bauvorhaben mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.01.2018 baurechtlich genehmigt worden ist. Der Bauplatz befindet sich in der Flächenwidmungskategorie „Landwirtschaftliches Mischgebiet“ gemäß § 40 Abs 5 TROG 2016, für den Bauplatz besteht kein Bebauungsplan. Der Bauplatz befindet sich in der Flächenwidmungskategorie „Landwirtschaftliches Mischgebiet“ gemäß Paragraph 40, Absatz 5, TROG 2016, für den Bauplatz besteht kein Bebauungsplan. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes **2 KG Z, welches nicht unmittelbar an den Bauplatz angrenzt, sich aber in einem Abstand vom Bauplatz von weniger als fünf Metern befindet, und zwar südöstlich des Bauplatzes. Das antragsgegenständliche Gebäude wird in Massivbauweise freistehend auf dem Bauplatz errichtet und entspricht das Gebäude den Erfordernissen des vorbeugenden Brandschutzes. Die acht Freiparkplätze befinden sich auf der Westseite des Neubauprojekts und erfolgt die Erschließung der Tiefgarage im nordwestlichen Bereich über eine Rampe. Auf der Ostseite ist direkt an der Fassade auf Bodenniveau eine Lüftungsöffnung für die Tiefgarage mit ca 2 m2 vorgesehen. Die Be- und Entlüftung der Tiefgarage erfolgt über die Erschließungsrampe und die Lüftungsöffnung durch den „natürlichen Zug“ und ohne mechanische Unterstützung. In der Tiefgarage befinden sich 13 Stellplätze. Der Abstand der ostseitigen Lüftungsöffnung zur Grundgrenze des Grundstückes **2 KG Z im Eigentum des Beschwerdeführers beträgt ca 9,5 m. Die Einfahrtsrampe der Tiefgarage befindet sich auf der abgewandten Seite zum Grundstück **2 KG Z in einem Abstand von ca 35 bis 40 m. Die nordwestlich angeordneten Freiparkplätze befinden sich ca 50 m zur Grundgrenze des Grundstückes **2 KG Z entfernt. Durch das geplante Bauprojekt wird die Umgebung aus schalltechnischer Hinsicht nicht relevant verändert oder beeinträchtigt, wobei weder die widmungsbezogenen Grenzwerte überschritten werden noch die Umgebungssituation um mehr als ein Dezibel angehoben wird. Durch das Vorhaben treten weder relevante Zusatzbelastungen an Luftschadstoffen noch Grenzwertüberschreitungen nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft bei den nächstgelegenen Nachbarn auf, die vorherrschende Luftschadstoffsituation wird durch das Vorhaben in der Betriebsphase nicht relevant verändert. Es ergeben sich durch das Bauprojekt keine besonderen Lüftungs- und Schallschutzverhältnisse zum Nachbargrundstück **2 KG Z, an den Grundstücksgrenzen dieses Nachbargrundstückes ist nicht mit relevanten Lärm- und Luftschadstoffimmissionen zu rechnen, wobei die entsprechenden Irrelevanzschwellen nicht überschritten werden. In der Gemeinde Z wurde das örtliche Raumordnungskonzept noch nicht fortgeschrieben, es wurden also auch noch keine Gemeindegebiete und Grundflächen festgelegt, für die Bebauungspläne zu erlassen sind. Der Bauplatz **1 KG Z ist bereits mit einem Gebäude bebaut, welches eine Gebäudehöhe von klar unter 20 Metern aufweist. Das zu bebauende Grundstück **1 KG Z ist verkehrsmäßig über das Grundstück 2612/2 KG Z erschlossen, welches im Eigentum der Gemeinde Z steht und als Zufahrtsweg ausgebildet ist. Der Bauplatz verfügt bereits über eine infrastrukturelle Erschließung (Wasserversorgung und Abwasserentsorgung). Eine Eingliederung der antragsgegenständlichen Wohnanlage auf dem Bauplatz ist in Bezug auf die Körnung des Siedlungsgebietes möglich. Das geplante Bauvorhaben ist unter dem Gesichtspunkt des Bodensparens als Nachverdichtung des örtlichen Siedlungskörpers zu werten und widerspricht dieses nicht dem örtlichen Raumordnungskonzept. Das Bauvorhaben entspricht einer geordneten Gesamtentwicklung der Gemeinde Z unter Berücksichtigung der Ziele der örtlichen Raumordnung. Zur Gewährleistung einer geordneten Bebauung ist die Erlassung eines Bebauungsplanes für den Bauplatz nicht erforderlich. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der vorstehend festgestellte Sachverhalt aus den gegebenen Aktenunterlagen, aus dem eigenen Vorbringen des Rechtsmittelwerbers sowie aus den vom Gericht ergänzend eingeholten Gutachten eines immissionstechnischen sowie eines raumplanerischen Sachverständigen ergibt. So ergeben sich die Feststellungen zur Widmung des Bauplatzes sowie zum Nichtbestehen eines Bebauungsplanes für diesen und schließlich zur Lage des Nachbargrundstückes **2 KG Z im Eigentum des Beschwerdeführers zum Bauplatz aus den Aktenunterlagen der belangten Behörde. Diese Umstände sind vorliegend auch gar nicht strittig. Die auf Brandschutzaspekte des gegenständlichen Bauvorhabens bezogenen Feststellungen beruhen auf dem Gutachten des Sachverständigen der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 17.07.
  5. Dieses ist schlüssig sowie nachvollziehbar und wurde auch gar nicht in Streit gezogen, sodass es vom erkennenden Verwaltungsgericht ohne Bedenken verwertet werden konnte. Die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten zur Beurteilung der Einwendungen des Rechtsmittelwerbers, es sei durch das Bauvorhaben mit unzulässigen Immissionsbelastungen seines Grundstückes zu rechnen und seien die Voraussetzungen zur Abstandnahme von der Erlassung eines Bebauungsplanes für den Bauplatz nicht gegeben, wurden vom Beschwerdeführer in Zweifel gesetzt, dies in Bezug auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Schlussfolgerungen. Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurden – wie bereits aufgezeigt – ergänzende Gutachten zum verfahrensgegenständlichen Bauprojekt aus immissionstechnischer Sicht sowie aus raumplanerischer Sicht eingeholt. Das auf Beschwerdeebene ergänzend erstellte immissionstechnische Gutachten wurde vom Beschwerdeführer nicht mehr wirklich in Streit gezogen, jedenfalls wurde diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene vom Rechtsmittelwerber entgegengetreten. Das im Grunde unbestritten gebliebene Gutachten zum antragsgegenständlichen Bauvorhaben aus immissionstechnischer Sicht konnte daher vom Landesverwaltungsgericht Tirol ebenfalls bedenkenlos der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung zugrunde gelegt werden. Das vom erkennenden Verwaltungsgericht auf Rechtsmittelebene ergänzend eingeholte raumplanerische Gutachten wurde vom Beschwerdeführer dagegen mit seiner Gegenäußerung vom 19.06.2018 in Zweifel gesetzt, wobei er insbesondere eine unzutreffende Befundaufnahme durch den Sachverständigen in Bezug auf die Geschossanzahl dreier Gebäude im betreffenden Ortsteil „Y“ der Gemeinde Z geltend machte. Zu dieser Gutachtenskritik wurde der betreffende raumplanerische Sachverständige bei der Rechtsmittelverhandlung am 20.06.2018 vom Gericht ergänzend befragt. Der Sachverständige erklärte diesbezüglich, dass es für seine Befundaufnahme und Fachbeurteilung vor allem auf die optische Wirkung der Geschossanzahl angekommen ist und nicht so sehr darauf, ob nun aus rechtlicher Sicht von E+2+DG gesprochen werden kann oder von E+1+DG. Erklärend führte der Sachverständige dazu noch aus, dass für seine Fachbeurteilung mehr entscheidend ist, wie die Höhe von Bauobjekten wirkt, und nicht so sehr, wie viele Dachgeschosse rechtlich tatsächlich gegeben sind. Bezüglich der drei hinsichtlich der festgestellten Geschossanzahl vom Beschwerdeführer beanstandeten Gebäude im Ortsteil „Y“ legte der Sachverständige dem Gericht Lichtbilder vor, die dem Verhandlungsprotokoll vom 20.06.2018 als Beilage angeschlossen wurden. Zu diesen Lichtbildern hielt der Sachverständige fest, dass die drei darauf abgebildeten Bauobjekte aus seiner Sicht jedenfalls optisch viel höher wirken als die übrigen Gebäude im Ortsteil „Y“, weshalb er diese drei Objekte beispielhaft in seinem Gutachten hervorgehoben hat. Zum anderen betonte der Sachverständige, dass für ihn bei seiner Beurteilung vor allem die Dachstruktur mit überwiegend Satteldächern im Ortsteil „Y“ maßgeblich gewesen ist und nicht so sehr die Anzahl der Geschosse der Gebäude in diesem Ortsteil. Mit Blick auf die vom Sachverständigen vorgelegten Lichtbilder sind dessen Ausführungen für das erkennende Verwaltungsgericht sehr einleuchtend und nachvollziehbar. Mit der aufgezeigten Gutachtenskritik vermochte der Rechtsmittelwerber sohin die Beweiskraft dieses ergänzend eingeholten raumplanerischen Gutachtens nicht zu erschüttern. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer auch diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Nun ist aber einer Partei auch ohne Gegengutachten möglich, die Unvollständigkeit eines Gutachtens aufzuzeigen und das Gutachten durch auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelte Argumente zu bekämpfen, weil relevante Einwendungen gegen ein Gutachten auch durch ein sonstiges fundiertes Vorbringen erfolgreich vorgetragen werden können, sodass auf einsichtige Argumente eingegangen werden muss (VwGH 04.09.2012, Zl 2012/12/0031). Bezüglich der vom Beschwerdeführer kritisierten Feststellung der Geschossanzahl der Gebäude im betreffenden Ortsteil „Y“ ist auch ein solch fundiertes und ebenso substantiiertes Vorbringen gegeben, das vom erkennenden Verwaltungsgericht eine nähere Auseinandersetzung erforderte, wobei diesbezüglich – wie bereits dargelegt – der zur Kritik befasste Sachverständige die vom Rechtsmittelwerber angebrachten Zweifel an der Richtigkeit seines Gutachtens bei der Befragung in der Beschwerdeverhandlung ausräumen konnte. Die weiters in der Gegenäußerung vom 19.06.2018 vom Beschwerdeführer gegen das raumplanerische Gutachten vorgetragenen Ausführungen sind aber nicht geeignet, das in Rede stehende Fachgutachten in seinem Beweiswert zu mindern. Zum einen vertritt der Rechtsmittelwerber mit seinem Vorbringen nicht weiters fundiert eine andere Auffassung zur Eingliederungsmöglichkeit des geplanten Gebäudes in die Baustruktur im Ortsteil „Y“ als der befasste raumplanerische Amtssachverständige, ebenso zur Verträglichkeit des Bauprojekts für die Baudichte in diesem Ortsteil, wobei dieses Vorbringen des Beschwerdeführers zweifelsohne nicht so fundiert und substantiiert ist, dass es die fachliche Beurteilung des Sachverständigen als unschlüssig, unvollständig, widersprüchlich oder unrichtig erschienen ließe. Zum anderen bezieht sich der Beschwerdeführer mit dem aufgezeigten Vorbringen auf Fragestellungen, die nicht zum Kreis seiner subjektiv-öffentlichen Nachbarschaftsrechte gehören, so auf die Frage der Baudichte (VwGH 29.01.2016, Zl Ra 2015/06/0124) und die Frage des Orts- und Straßenbildes (VwGH 08.09.2014, Zl 2013/06/0016). Insgesamt ist das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Gegenäußerung vom 19.06.2018 insbesondere mit Bedachtnahme auf die zusätzlichen Erklärungen des raumplanerischen Gutachters in der Rechtsmittelverhandlung am 20.06.2018 nicht so gelagert, dass das auf Beschwerdeebene ergänzend eingeholte Gutachten aus raumplanerischer Sicht vom erkennenden Verwaltungsgericht nicht verwertet und nicht der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung zugrunde gelegt hätte werden können. IV.römisch vier. Rechtslage: Im vorliegenden Beschwerdefall wurde über Antrag des BB ein Baubewilligungsverfahren auf der Grundlage der Tiroler Bauordnung 2011 durchgeführt. Mit LGBl Nr 28/2018 wurde die Tiroler Bauordnung wiederverlautbart, wobei die wiederverlautbarte Rechtsvorschrift seit 01.03.2018 als Tiroler Bauordnung 2018 zu bezeichnen ist. Mit Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2018, wurde die Tiroler Bauordnung wiederverlautbart, wobei die wiederverlautbarte Rechtsvorschrift seit 01.03.2018 als Tiroler Bauordnung 2018 zu bezeichnen ist. Die Frage, welchen Personen in einem Baubewilligungsverfahren Parteistellung zukommt, wird in § 33 TBO 2018 geregelt. Diese Gesetzesbestimmung lautet wie folgt:Die Frage, welchen Personen in einem Baubewilligungsverfahren Parteistellung zukommt, wird in Paragraph 33, TBO 2018 geregelt. Diese Gesetzesbestimmung lautet wie folgt: „§ 33 Parteien

(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  6. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(5)Nachbarn nach Abs. 2, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.
(5)Nachbarn nach Absatz 2,, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Absatz 2, zweiter Satz ist anzuwenden.
(6)Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Abs. 2 sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.
(6)Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Absatz 2, sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.
(7)Der Straßenverwalter ist, soweit dadurch die Schutzinteressen der Straße betroffen sind, berechtigt,
  1. a)das Fehlen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 3 Abs. 1 unddas Fehlen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nach Paragraph 3, Absatz eins, und
  2. b)die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des § 5, soweit dadurch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden,die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des Paragraph 5,, soweit dadurch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden, geltend zu machen.
(8)…“ V.römisch fünf. Erwägungen: 1) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl dazu etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234, und vom 20.09.2012, Zl 2012/06/0073).Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche dazu etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234, und vom 20.09.2012, Zl 2012/06/0073). Die Parteistellung des Beschwerdeführers gründet auf seinem Eigentum am Grundstück **2 KG Z, welches – wie bereits aufgezeigt – nicht direkt an den Bauplatz **1 KG Z angrenzt, sich aber in einem Abstand vom Bauplatz von weniger als fünf Metern befindet. Demzufolge ist der Rechtsmittelwerber berechtigt, als „Nachbar“ gemäß § 33 Abs 3 TBO 2018 die dort genannten Berechtigungen im gegenständlichen Baugenehmigungsverfahren anzusprechen, also die Nichteinhaltung der in § 33 Abs 3 lit a bis lit f TBO 2018 näher genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen. Demzufolge ist der Rechtsmittelwerber berechtigt, als „Nachbar“ gemäß Paragraph 33, Absatz 3, TBO 2018 die dort genannten Berechtigungen im gegenständlichen Baugenehmigungsverfahren anzusprechen, also die Nichteinhaltung der in Paragraph 33, Absatz 3, Litera a bis Litera f, TBO 2018 näher genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen. Der Beschwerdeführer hat schließlich im Gegenstandsfall die Berechtigungen - eines Eigentümers eines bereits bebauten und betrieblich genutzten Grundstückes und - des Inhabers eines Seveso-Betriebes nicht geltend gemacht (vgl § 33 Abs 5 sowie Abs 6 TBO 2018).nicht geltend gemacht vergleiche Paragraph 33, Absatz 5, sowie Absatz 6, TBO 2018). 2) Die belangte Behörde, mithin der Bürgermeister der Gemeinde Z hat im vorliegenden Fall die beantragte Baugenehmigung für das streitverfangene Wohngebäude völlig rechtskonform erteilt, da die vom Beschwerdeführer angenommenen Rechtsverletzungen in seinen Nachbarrechten nicht gegeben sind. Die angefochtene Baubewilligung war demgemäß vom erkennenden Verwaltungsgericht grundsätzlich zu bestätigen und die dagegen erhobene Nachbarschaftsbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah sich lediglich dazu veranlasst, dies mit Blick auf das Rechtsmittelvorbringen, mit der vorliegenden Beschwerdeentscheidung klarzustellen, dass die vom Sachverständigen der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung sowie die vom Bezirksfeuerwehrinspektor vorgeschlagenen brandschutztechnischen Auflagen zwingend bei Ausübung der Bauberechtigung einzuhalten sind, was mit der vorliegenden Maßgabebestätigung erfolgte. 3) Die gegen die Baugenehmigung vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen und ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – Folgendes auszuführen ist:
  1. a)Was die immissionsbezogenen Einwände des Rechtsmittelwerbers gegen das antragsgegenständliche Bauvorhaben anbelangt, ist festzuhalten, dass der vom Gericht beigezogene immissionstechnische Sachverständige schlüssig, widerspruchsfrei, überzeugend und auch vom Beschwerdeführer unwidersprochen geblieben zum zusammenfassenden Ergebnis gelangt ist, dass - keine besonderen Lüftungs- und Schallschutzverhältnisse zum Nachbargrundstück **2 KG Z im Eigentum des Beschwerdeführers bestehen, - an den Grundstücksgrenzen dieses Nachbargrundstückes **2 KG Z nicht mit relevanten Lärm- und Luftschadstoffimmissionen zu rechnen ist und - die entsprechenden Irrelevanzschwellen im Gegenstandsfall nicht überschritten werden. In der Rechtsmittelverhandlung am 20.06.2018 legte der immissionstechnische Sachverständige auch dar, dass er bei seiner Fachbeurteilung vom ungünstigsten Fall ausgegangen ist, wobei angenommen wurde, dass die Tiefgarage innerhalb einer halben Stunde vollständig entleert wird und in derselben halben Stunde wieder vollständig mit Fahrzeugen befüllt wird. Selbst bei diesem ungünstigsten Fall hat seine Berechnung ergeben, dass keine Grenzwertüberschreitungen der Kurzzeitgrenzwerte nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft stattfinden und Jahreszusatzbelastungen ein relevantes Ausmaß nicht erreichen. Dem immissionstechnischen Gutachten ist der Beschwerdeführer nicht wirklich, jedenfalls nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sodass für das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt kein Anlass gegeben ist, nicht dieser immissionstechnischen Fachbeurteilung zu folgen. Mit seinem immissionsbezogenen Vorbringen gegen das Bauprojekt ist folglich für den Rechtsmittelwerber nichts zu gewinnen. Nachdem gegenständlich nicht einmal die Irrelevanzschwellen erreicht werden, musste ein medizinisches Gutachten zur Abklärung der Auswirkungen der Immissionsbelastungen durch die strittige Wohnanlage auf die Nachbarn nicht eingeholt werden (VwGH 20.05.2003, Zl 2001/05/0166, und 25.04.1996, Zl 93/06/0188).
  2. b)Was die vom Beschwerdeführer bemängelte Abstandnahme von der Erlassung eines Bebauungsplanes für den gegenständlichen Bauplatz anbetrifft, ist wie folgt festzuhalten: Da in der Gemeinde Z das örtliche Raumordnungskonzept noch nicht fortgeschrieben wurde und daher Gemeindebereiche noch nicht festgelegt wurden, für die Bebauungspläne zu erlassen sind, sind zufolge der Übergangsbestimmung des § 116 Abs 3 TROG 2016 in der vorliegenden Rechtssache § 54 Abs 5 und § 55 TROG 2006 in der Fassung LGBl Nr 27/2006 mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an die Stelle des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt, zumal sich auch der Bauplatz feststellungsgemäß in der Flächenwidmungskategorie „Landwirtschaftliches Mischgebiet“ befindet und zudem das auf dem Bauplatz schon bestehende Gebäude eine Höhe von 20 Metern klar unterschreitet. Da in der Gemeinde Z das örtliche Raumordnungskonzept noch nicht fortgeschrieben wurde und daher Gemeindebereiche noch nicht festgelegt wurden, für die Bebauungspläne zu erlassen sind, sind zufolge der Übergangsbestimmung des Paragraph 116, Absatz 3, TROG 2016 in der vorliegenden Rechtssache Paragraph 54, Absatz 5 und Paragraph 55, TROG 2006 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2006, mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an die Stelle des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt, zumal sich auch der Bauplatz feststellungsgemäß in der Flächenwidmungskategorie „Landwirtschaftliches Mischgebiet“ befindet und zudem das auf dem Bauplatz schon bestehende Gebäude eine Höhe von 20 Metern klar unterschreitet. Nach § 54 Abs 5 des vorliegend maßgeblichen Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 (idF LGBl Nr 27/2006) darf die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden – mit Ausnahme von Nebengebäuden – nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der allgemeine und der ergänzende Bebauungsplan bestehen (aufgrund der Übergangsbestimmung des § 116 Abs 3 TROG 2016 nur noch: „der Bebauungsplan besteht“) und die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist. Nach Paragraph 54, Absatz 5, des vorliegend maßgeblichen Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2006,) darf die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden – mit Ausnahme von Nebengebäuden – nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der allgemeine und der ergänzende Bebauungsplan bestehen (aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 116, Absatz 3, TROG 2016 nur noch: „der Bebauungsplan besteht“) und die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist. Entsprechend der Bestimmung des § 55 Abs 1 lit b TROG 2006 besteht allerdings die zuvor dargelegte Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplanes nicht für bereits bebaute Grundstücke, sofern die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Grundstücke mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung bereits besteht und die Erlassung eines Bebauungsplanes zur Gewährleistung einer geordneten Bebauung bzw weiteren Bebauung derselben nicht erforderlich ist. Entsprechend der Bestimmung des Paragraph 55, Absatz eins, Litera b, TROG 2006 besteht allerdings die zuvor dargelegte Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplanes nicht für bereits bebaute Grundstücke, sofern die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Grundstücke mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung bereits besteht und die Erlassung eines Bebauungsplanes zur Gewährleistung einer geordneten Bebauung bzw weiteren Bebauung derselben nicht erforderlich ist. Diese im § 55 Abs 1 TROG 2006 gesetzlich festgelegten Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Erlassung eines Bebauungsplanes sind im Gegenstandsfall ohne Zweifel gegeben, dies in Bezug auf den vorliegend in Prüfung stehenden Bauplatz **1 KG Z. Diese im Paragraph 55, Absatz eins, TROG 2006 gesetzlich festgelegten Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Erlassung eines Bebauungsplanes sind im Gegenstandsfall ohne Zweifel gegeben, dies in Bezug auf den vorliegend in Prüfung stehenden Bauplatz **1 KG Z. Dieser Bauplatz ist bereits mit einem Gebäude bebaut und verfügt über eine entsprechende infrastrukturelle Erschließung, und zwar sachverhaltsgemäß in verkehrsmäßiger Hinsicht durch Erschließung über eine Gemeindestraße, darüber hinaus mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung. Diese Umstände wurden auch vom Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittelvorbringen nicht in Zweifel gezogen. Die schließlich noch zu beantwortende Frage im Zusammenhang mit den Anwendungsvoraussetzungen des § 55 Abs 1 lit b TROG 2006, ob nämlich die Erlassung eines Bebauungsplanes zur Gewährleistung einer geordneten weiteren Bebauung des bereits bebauten Bauplatzes erforderlich ist oder nicht, wurde vom gerichtlich beigezogenen raumordnungsfachlichen Sachverständigen einleuchtend, nachvollziehbar und klar dahingehend beantwortet, dass im vorliegenden Fall die Erlassung eines Bebauungsplanes für den Bauplatz im Zusammenhang mit dem strittigen Bauvorhaben zur Gewährleistung einer geordneten weiteren Bebauung des Grundstückes nicht erforderlich ist. Die schließlich noch zu beantwortende Frage im Zusammenhang mit den Anwendungsvoraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Litera b, TROG 2006, ob nämlich die Erlassung eines Bebauungsplanes zur Gewährleistung einer geordneten weiteren Bebauung des bereits bebauten Bauplatzes erforderlich ist oder nicht, wurde vom gerichtlich beigezogenen raumordnungsfachlichen Sachverständigen einleuchtend, nachvollziehbar und klar dahingehend beantwortet, dass im vorliegenden Fall die Erlassung eines Bebauungsplanes für den Bauplatz im Zusammenhang mit dem strittigen Bauvorhaben zur Gewährleistung einer geordneten weiteren Bebauung des Grundstückes nicht erforderlich ist. Dieser Sachverständigenbeurteilung ist der Beschwerdeführer zwar – wenngleich nicht auf gleicher fachlicher Ebene – entgegengetreten, doch vermochte er – wie bereits dargelegt – die Beweiskraft des vom Landesverwaltungsgericht Tirol ergänzend eingeholten raumordnungsfachlichen Gutachtens nicht wirklich zu erschüttern. Was die Gegenäußerung des Beschwerdeführers vom 19.06.2018 zum raumordnungsfachlichen Gutachten anbelangt, insbesondere die in substantiierter Form erfolgte Darlegung des Rechtsmittelwerbers, dass die Befundaufnahme durch den raumordnungsfachlichen Gutachter fehlerhaft geschehen sei, weil die Geschossanzahl mehrerer relevanter Gebäude im Ortsteil „Y“ unrichtig vom Gutachter festgestellt worden sei, ist auf die vorhergehenden Begründungserwägungen in der Beweiswürdigung zu verweisen, insbesondere darauf, dass der beigezogene raumordnungsfachliche Sachverständige in der Rechtsmittelverhandlung vom 20.06.2018 plausibel aufzuklären vermochte, dass für seine Fachbeurteilung nicht so sehr die Geschossanzahl der drei strittigen Gebäude von Bedeutung gewesen ist, sondern vielmehr die Höhenwirkung aller Gebäude im betreffenden Ortsteil „Y“, wobei vor allem die Dachstruktur mit überwiegend Satteldächern dieser Gebäude für seine Beurteilung maßgeblich gewesen ist und nicht so sehr die Anzahl der Geschosse der Gebäude im Ortsteil „Y“. Die drei vom Sachverständigen beispielhaft hervorgehobenen Häuser, bei denen nach Ansicht des Rechtsmittelwerbers der Sachverständige die Geschossanzahl unzutreffend festgestellt haben soll, vermitteln nach Dafürhalten des erkennenden Verwaltungsgerichts tatsächlich optisch den Eindruck von drei oberirdischen Geschossen, hält man sich die dem Verhandlungsprotokoll vom 20.06.2018 angeschlossenen Lichtbilder vor Augen, sodass insgesamt eine Fehlbeurteilung des Sachverständigen durch die aufgezeigten Ausführungen des Beschwerdeführers nicht argumentiert werden kann. Weiters ist im Zusammenhang mit der vom Rechtsmittelwerber kritisierten Abstandnahme von der Erlassung eines Bebauungsplanes für den verfahrensgegenständlichen Bauplatz zu beachten, dass einem Nachbarn nur ein Mitspracherecht zum Fehlen der Voraussetzungen (hier) des § 55 Abs 1 und nicht auch darüber hinaus zu den Ausschlussgründen des § 55 Abs 3 TROG 2006 (entspricht dem vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführten § 55 Abs 2 TROG 2016) zukommt (VwGH 18.05.2010, Zl 2009/06/0272).Weiters ist im Zusammenhang mit der vom Rechtsmittelwerber kritisierten Abstandnahme von der Erlassung eines Bebauungsplanes für den verfahrensgegenständlichen Bauplatz zu beachten, dass einem Nachbarn nur ein Mitspracherecht zum Fehlen der Voraussetzungen (hier) des Paragraph 55, Absatz eins und nicht auch darüber hinaus zu den Ausschlussgründen des Paragraph 55, Absatz 3, TROG 2006 (entspricht dem vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführten Paragraph 55, Absatz 2, TROG 2016) zukommt (VwGH 18.05.2010, Zl 2009/06/0272). Die aufgezeigte Reichweite des Mitspracherechtes eines Nachbarn im Bauverfahren zum Nichtvorliegen eines Bebauungsplanes für einen Bauplatz korrespondiert damit, dass Fragen des Orts- und Straßenbildes (VwGH 08.09.2014, Zl 2013/06/0016) sowie der Baudichte (VwGH 29.01.2016, Zl Ra 2015/06/0124) keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte begründen. Soweit demnach der Beschwerdeführer in seiner Gegenäußerung zum raumordnungsfachlichen Gutachten Fragen des Orts- und Straßenbildes sowie der Baudichte anspricht und damit gegen die Sachverständigenbeurteilung argumentiert, ist klarzustellen, dass er sich mit diesen Ausführungen außerhalb der ihm zustehenden Nachbarschaftsrechte bewegt, dies noch dazu nicht auf gleicher fachlicher Ebene. Insgesamt vermochten die Einwände des Beschwerdeführers gegen das raumordnungsfachliche Gutachten dessen Beweiskraft nach Dafürhalten des entscheidenden Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern und konnte dieses Gutachten daher der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung zugrunde gelegt werden.
  3. c)Soweit der Beschwerdeführer daran Kritik übt, dass im angefochtenen Baubewilligungsbescheid keine ausreichende Auseinandersetzung mit seinen Einwendungen gegen das Bauvorhaben geschehen sei, ist er darauf hinzuweisen, dass aufgrund seiner Beschwerde im Rechtsmittelverfahren ergänzende Gutachten aus immissionstechnischer sowie aus raumordnungsfachlicher Sicht eingeholt worden sind, welche Fachstellungnahmen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 20.06.2018 mündlich erörtert worden sind. In der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung erfolgt eine ausführliche Befassung mit den Argumenten des Beschwerdeführers gegen das streitverfangene Bauprojekt. Mit dem aufgezeigten Beschwerdeeinwand ist folglich für den Rechtsmittelwerber vorliegend nichts mehr zu gewinnen.
  4. d)Insoweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittelschriftsatz bemängelt hat, die vom brandschutztechnischen Sachverständigen der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung sowie vom Bezirksfeuerwehrinspektor vorgeschlagenen Auflagen seien nicht in den Spruch des angefochtenen Baubewilligungsbescheides aufgenommen worden, sondern gesamthaft als Gutachten dieser Sachverständigen unter der Überschrift „Stellungnahmen – Parteienerklärungen – Baupolizeiliche Bedingungen – Sonstige Bedingungen“ wiedergegeben worden, sodass die brandschutzfachlichen Auflagen, die auch seinem Schutz als Nachbarn dienten, keine normative Wirkung hätten und infolgedessen im Falle eines Vollstreckungsverfahrens nicht durchsetzbar wären, ist vom erkennenden Verwaltungsgericht Folgendes festzuhalten: Mit der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung wurde klargestellt, dass die vom Sachverständigen der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung sowie vom Bezirksfeuerwehrinspektor vorgeschlagenen brandschutztechnischen Auflagen zwingend bei Ausübung der Bauberechtigung einzuhalten sind. Dementsprechend ist auch dieser Einwand des Beschwerdeführers nicht mehr geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen. 4) Hinsichtlich der Beweisanträge ist festzuhalten, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer bemängelten Gutachten, die von der belangten Behörde eingeholt wurden, auf Ebene des Rechtsmittelverfahrens zwei ergänzende Gutachten aus den Fachbereichen der Immissionstechnik sowie der Raumordnung eingeholt worden sind. Diese Gutachten sind unter Hinweis auf die vorhergehenden Begründungserwägungen schlüssig, in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar, demgemäß auch verwertbar, sodass sie der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung zugrunde gelegt werden konnten. Da vorliegend die Immissionsbelastungen durch das streitverfangene Bauvorhaben nicht einmal die Irrelevanzschwellen erreichen, war es nicht erforderlich, ein medizinisches Gutachten zur Abklärung der Auswirkungen der Immissionsbelastungen durch die strittige Wohnanlage auf die Nachbarn einzuholen (VwGH 20.05.2003, Zl 2001/05/0166, und 25.04.1996, Zl 93/06/0188). Soweit der Rechtsmittelwerber in seiner Gegenäußerung vom 19.06.2018 die Einholung der Bauakten dreier näher bezeichneter Häuser im Ortsteil „Y“ beantragt hat, dies zum Beweis dafür, dass der gerichtlich beigezogene raumordnungsfachliche Gutachter die Geschossanzahl dieser drei Häuser unzutreffend festgestellt habe, ist auszuführen, dass nach den plausiblen Ausführungen des betreffenden raumordnungsfachlichen Sachverständigen anlässlich der Rechtsmittelverhandlung am 20.06.2018 die tatsächliche Geschossanzahl dieser drei von ihm beispielhaft hervorgehobenen Häuser für seine Fachbeurteilung nicht von ausschlaggebender Bedeutung gewesen ist, sondern vielmehr deren optische Höhenwirkung sowie jene der übrigen Gebäude im betreffenden Ortsteil „Y“, wobei diesbezüglich vor allem die Dachstruktur in Form von überwiegend Satteldächern von verfahrensmaßgeblicher Bedeutung für den Sachverständigen gewesen ist. Hinsichtlich aller drei vom Beschwerdeführer angesprochenen Häuser wurden vom Sachverständigen dem Gericht Lichtbilder vorgelegt, um deren optische Höhenwirkung aufzuzeigen. Angesichts dieser Umstände bedurfte es nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts nicht mehr der Einholung der Bauakten dieser drei Gebäude im Ortsteil „Y“, um den entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt feststellen zu können. Insbesondere die dem Verhandlungsprotokoll vom 20.06.2018 angeschlossenen Lichtbilder über die drei in Rede stehenden Gebäude vermitteln dem Verwaltungsgericht einen entsprechenden Eindruck über die genannten Baulichkeiten. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Dies betrifft etwa die Fragen, - ob einem Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung ein Mitspracherecht zu Fragen des Orts- und Straßenbildes sowie der Baudichte zukommt und - wie weit das Nachbarrecht im Zusammenhang mit dem Fehlen eines Bebauungsplanes für einen Bauplatz reicht, vor allem ob dieses auch die Ausschlussgründe des § 55 Abs 3 TROG 2006 erfasst.- wie weit das Nachbarrecht im Zusammenhang mit dem Fehlen eines Bebauungsplanes für einen Bauplatz reicht, vor allem ob dieses auch die Ausschlussgründe des Paragraph 55, Absatz 3, TROG 2006 erfasst. An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen ist. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.26.0384.14

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