Abs 2 AVG die Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde Z jeweils vom 18.09.2017, Zahlen 512-9/2017-1 bis 512-9/2017-6, ersatzlos zu beheben,römisch zwei. über die (sechs) Anträge jeweils vom 06.12.2017, in Ausübung des Aufsichtsrechtes
Paragraph 68, Absatz 2, AVG die Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde Z jeweils vom 18.09.2017, Zahlen 512-9/2017-1 bis 512-9/2017-6, ersatzlos zu beheben, zu Recht: I. A. Die Beschwerden zu 1. bis 6. werden als unbegründet abgewiesen.römisch eins. A. Die Beschwerden zu 1. bis 6. werden als unbegründet abgewiesen. B. Die Beschwerden zu 1. bis 6. werden als verspätet zurückgewiesen. C.
Die ordentliche Revision ist
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: Mit (sechs) Bescheiden des Bürgermeisters der Gemeinde Z jeweils vom 18.09.2017 wurde im Einzelnen zu Zahl 512-9/2017-1 das Bauansuchen „Ausbau einer Wohneinheit für Hirte im bestehenden Tennengebäude und die Errichtung einer überdachten Terrasse auf Gst **1, KG Z,
Abs 3 lit a Z 1 TBO 2011 abgewiesen“,zu Zahl 512-9/2017-1 das Bauansuchen „Ausbau einer Wohneinheit für Hirte im bestehenden Tennengebäude und die Errichtung einer überdachten Terrasse auf Gst **1, KG Z,
Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, Ziffer eins, TBO 2011 abgewiesen“, zu Zahl 512-9/2017-2 „
Abs 1 TBO 2011 die Herstellung des ursprünglichen Zustandes als Tennengebäude durch Rückbau der errichteten Wohneinheit samt Terrasse entsprechenden Zustandes auf Gst **1, KG ****, binnen einer Frist bis längstens 30.11.2017 aufgetragen“,zu Zahl 512-9/2017-2 „
Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 die Herstellung des ursprünglichen Zustandes als Tennengebäude durch Rückbau der errichteten Wohneinheit samt Terrasse entsprechenden Zustandes auf Gst **1, KG ****, binnen einer Frist bis längstens 30.11.2017 aufgetragen“, zu Zahl 512-9/2017-3 das Bauansuchen „Zubau einer Werkstatt auf dem Gst **1 und **2 KG Z,
Abs 3 lit a Z 1 und Abs 4 lit b TBO 2011 abgewiesen“,zu Zahl 512-9/2017-3 das Bauansuchen „Zubau einer Werkstatt auf dem Gst **1 und **2 KG Z,
Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, Ziffer eins und Absatz 4, Litera b, TBO 2011 abgewiesen“, zu Zahl 512-9/2017-4 „
Abs 1 TBO 2011 der Abbruch und die gänzliche Beseitigung des zwischen der bestehenden Astenhütte und des bestehenden Tennengebäudes auf den Gsten **1 und **2, KG Z, errichteten Zubaus (Werkstatt) binnen einer Frist bis längstens 30.11.2017 aufgetragen (Spruchpunkt I) und
genannten Zubaus (Werkstatt) untersagt (Spruchpunkt II.)“,zu Zahl 512-9/2017-4 „
Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 der Abbruch und die gänzliche Beseitigung des zwischen der bestehenden Astenhütte und des bestehenden Tennengebäudes auf den Gsten **1 und **2, KG Z, errichteten Zubaus (Werkstatt) binnen einer Frist bis längstens 30.11.2017 aufgetragen (Spruchpunkt römisch eins) und
Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, TBO 2011 die weitere Benützung des in Spruchpunkt römisch eins. genannten Zubaus (Werkstatt) untersagt (Spruchpunkt römisch zwei.)“, zu Zahl 512-9/2017-5 das Bauansuchen „Dachsanierung der bestehenden Astenhütte, Anhebung des Daches um 50 cm, aus dem ursprünglichen Schlaflager werden 3 kleine Schlafzimmer errichtet, auf den Gsten **1 und **2, KG Z,
Abs 4 lit b TBO 2011 abgewiesen“,zu Zahl 512-9/2017-5 das Bauansuchen „Dachsanierung der bestehenden Astenhütte, Anhebung des Daches um 50 cm, aus dem ursprünglichen Schlaflager werden 3 kleine Schlafzimmer errichtet, auf den Gsten **1 und **2, KG Z,
Paragraph 27, Absatz 4, Litera b, TBO 2011 abgewiesen“, zu Zahl 512-9/2017-6 „
Juli 1997 (Feststellungsbescheid nach dem Gesetz über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl Nr 11/94) entsprechenden Zustandes durch Absenkung des Daches um 50 cm und Rückbau der 3 kleinen Schlafzimmer in ein Schlaflager sowie Rückbau der angebauten Terrasse binnen einer Frist bis längstens 30.11.2017 aufgetragen“.zu Zahl 512-9/2017-6 „
Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 die Herstellung des der Baubewilligung vom
Abs 3 lit a Z 1 TBO 2011 abgewiesen“,zu Zahl 512-11/2017-1 das Bauansuchen „Ausbau einer Wohneinheit für Hirte im bestehenden Tennengebäude und die Errichtung einer überdachten Terrasse auf Gst **1, KG Z,
Paragraph 37, Absatz 3, Litera a, Ziffer eins, TBO 2011 abgewiesen“, zu Zahl 512-11/2017-2 „
Abs 1 TBO 2011 die Herstellung des ursprünglichen Zustandes als Tennengebäude durch Rückbau der errichteten Wohneinheit samt Terrasse entsprechenden Zustandes auf Gst **1, KG **** binnen einer Frist bis längstens 30.04.2018“ aufgetragen“,zu Zahl 512-11/2017-2 „
Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 die Herstellung des ursprünglichen Zustandes als Tennengebäude durch Rückbau der errichteten Wohneinheit samt Terrasse entsprechenden Zustandes auf Gst **1, KG **** binnen einer Frist bis längstens 30.04.2018“ aufgetragen“, zu Zahl 512-11/2017-3 das Bauansuchen „Zubau einer Werkstatt auf den Gsten **1 und **2, KG Z,
Abs 3 lit a und Abs 4 lit b TBO 2011 abgewiesen“,zu Zahl 512-11/2017-3 das Bauansuchen „Zubau einer Werkstatt auf den Gsten **1 und **2, KG Z,
Paragraph 27, Absatz 3, Litera a und Absatz 4, Litera b, TBO 2011 abgewiesen“, zu Zahl 512-11/2017-4 „
Abs 1 TBO 2011 der Abbruch und die gänzliche Beseitigung des zwischen der bestehenden Astenhütte und des bestehenden Tennengebäudes auf den Gsten **1 und **2, KG Z, errichteten Zubaus (Werkstatt) binnen einer Frist bis längstens 30.04.2018 aufgetragen (Spruchpunkt I) und
genannten Zubaus (Werkstatt) untersagt (Spruchpunkt II.)“,zu Zahl 512-11/2017-4 „
Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 der Abbruch und die gänzliche Beseitigung des zwischen der bestehenden Astenhütte und des bestehenden Tennengebäudes auf den Gsten **1 und **2, KG Z, errichteten Zubaus (Werkstatt) binnen einer Frist bis längstens 30.04.2018 aufgetragen (Spruchpunkt römisch eins) und
Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, TBO 2011 die weitere Benützung des in Spruchpunkt römisch eins. genannten Zubaus (Werkstatt) untersagt (Spruchpunkt römisch zwei.)“, zu Zahl 512-11/2017-5 das Bauansuchen „Dachsanierung der bestehenden Astenhütte, Anhebung des Daches um 50 cm, aus dem ursprünglichen Schlaflager werden 3 kleine Schlafzimmer errichtet, auf den Gsten **1 und **2, KG Z,
Abs 4 lit b TBO 2011 abgewiesen“,zu Zahl 512-11/2017-5 das Bauansuchen „Dachsanierung der bestehenden Astenhütte, Anhebung des Daches um 50 cm, aus dem ursprünglichen Schlaflager werden 3 kleine Schlafzimmer errichtet, auf den Gsten **1 und **2, KG Z,
Paragraph 27, Absatz 4, Litera b, TBO 2011 abgewiesen“, zu Zahl 512-11/2017-6 „
Juli 1997 (Feststellungsbescheid nach dem Gesetz über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBL Nr 11/94) entsprechenden Zustandes durch Absenkung des Daches um 50 cm und Rückbau der 3 kleinen Schlafzimmer in ein Schlaflager inkl. der vorgelagerten Terrasse binnen einer Frist bis längstens 30.04.2018 aufgetragen“.zu Zahl 512-11/2017-6 „
Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 die Herstellung des der Baubewilligung vom 11. Juli 1997 (Feststellungsbescheid nach dem Gesetz über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBL Nr 11/94) entsprechenden Zustandes durch Absenkung des Daches um 50 cm und Rückbau der 3 kleinen Schlafzimmer in ein Schlaflager inkl. der vorgelagerten Terrasse binnen einer Frist bis längstens 30.04.2018 aufgetragen“. Eine Zustellung dieser Bescheide erfolgte entsprechend getätigter Ermittlungen ordnungsgemäß und rechtswirksam. Mit Schriftsätzen jeweils vom 06.12.2017 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter RA BB zu den Bescheiden des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.09.2017, Zahlen 512-9/2017-1 bis 512-9/2017-6, bei der belangten Behörde (inhaltsgleiche) Anträge auf Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand ein, holte gleichzeitig Beschwerden gegen diese Bescheide nach und stellte weiters an das Landesverwaltungsgericht Tirol auf die Bescheide vom 18.09.2017 bezogene (inhaltsgleiche) Aufhebungsanträge
Abs 2 AVG.Mit Schriftsätzen jeweils vom 06.12.2017 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter RA BB zu den Bescheiden des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.09.2017, Zahlen 512-9/2017-1 bis 512-9/2017-6, bei der belangten Behörde (inhaltsgleiche) Anträge auf Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand ein, holte gleichzeitig Beschwerden gegen diese Bescheide nach und stellte weiters an das Landesverwaltungsgericht Tirol auf die Bescheide vom 18.09.2017 bezogene (inhaltsgleiche) Aufhebungsanträge
Paragraph 68, Absatz 2, AVG. Zu den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hielt der Beschwerdeführer vor, dass die Zustellung der Bescheide vom 18.09.2017 per Rückscheinbrief an AA, Adresse 1, Z, und an Rechtsanwalt BB, Adresse 2, Y, verfügt worden wäre. Der Bescheid sei RA BB zugestellt worden, welcher zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides infolge Auflösung des Vollmachtsverhältnisses nicht mehr Vertreter des Beschwerdeführers gewesen sei. Nachdem der Bescheid
Zustellverfügung auch an den Beschwerdeführer persönlich mittels RsB-Brief gerichtet gewesen wäre, habe für RA BB keine Veranlassung bestanden, dem Beschwerdeführer den Bescheid ein weiteres Mal zuzustellen. Vielmehr sei davon auszugehen gewesen, dass sich der Wiedereinsetzungswerber ohnehin melden würde, wenn er nach Zustellung der abweisenden Bescheide neuerlich eine Vertretung im Verfahren gewünscht hätte. Der Wiedereinsetzungswerber sei allerdings erstmals am 22.11.2017 anlässlich einer persönlichen Vorsprache in seiner Angelegenheit im Gemeindeamt auf die zwischenzeitlich erfolgte Abweisung seines Bauansuchens aufmerksam geworden. Dabei habe sich herausgestellt, dass der Bescheid – entgegen der Zustellverfügung – niemals an den Beschwerdeführer versandt worden wäre. Eine wirksame Zustellung des Bescheides habe sohin nicht stattgefunden und sei dies dem Wiedereinsetzungswerber auch bestätigt worden. Der zuzustellende Bescheid sei dem Beschwerdeführer jedoch nicht an Ort und Stelle ausgehändigt worden, sondern lediglich ein Sendenachweis, der bestätige, dass an ihn persönlich entgegen der Zustellverfügung keine Zustellung erfolgt sei. Anlässlich eines Termins am 28.11.2017 in der Rechtsanwaltskanzlei habe dem Wiedereinsetzungswerber sodann erstmals der Inhalt des Bescheides zur Kenntnis gebracht und ihm eine Kopie desselben übergeben werden können. Am 29.11.2017 sei Seitens des Bürgermeisters der Gemeinde Z schließlich eine neuerliche Zustellung des Bescheides mit dem Datum 27.11.2017 erfolgt. Dieser Bescheid sei abgesehen von Datum, Geschäftszahl sowie Inhalt der Zustellverfügung völlig inhaltsgleich. Der Bescheid vom 18.09.2017 sei vom Bürgermeister jedoch nicht gleichzeitig aufgehoben worden. Aus anwaltlicher Vorsicht werde daher nunmehr der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht und gleichzeitig die Beschwerde ausgeführt. Die Wiedereinsetzung sei derjenigen Partei zu gewähren, die ohne Verschulden durch eine Versäumung einen Rechtsnachteil erleide. Der Wiedereinsetzungswerber warte bereits seit dem Jahre 2014 auf eine behördliche Entscheidung zu seinen Bauvorhaben. Zwischen dem Wiedereinsetzungswerber und seinem (damaligen wie jetzigen) Rechtsvertreter sei deswegen Mitte Juni 2017 vereinbart worden, den Akt einstweilen abzuschließen und sei das Vollmachtsverhältnis einvernehmlich aufgelöst worden. Für den Fall der Abweisung seines Bauansuchens habe sich der Beschwerdeführer überlegen wollen, ob er eine Beschwerde einbringe bzw wen er allenfalls mit der Einbringung der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht bevollmächtige. Mangels Zustellung und Kenntnis von der Erlassung des Bescheides sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen gewesen, gegen die Abweisung seines Bauansuchens rechtzeitig Rechtsmittel zu erheben. Hinsichtlich dieser Versäumung träfe den Wiedereinsetzungswerber kein Verschulden, weil der Grund für die mangelhafte Durchführung der Zustellverfügung jedenfalls in der Sphäre der Baubehörde selbst liege. Da – wie bereits erwähnt – das Vollmachtsverhältnis zu RA BB zum Zustellzeitpunkt aufgelöst gewesen wäre, habe auch dieser darauf vertrauen können, dass infolge im Bescheid ersichtlicher Zustellverfügung ohnehin eine direkte Zustellung mittels RsB-Briefs an den Wiedereinsetzungswerber erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe erstmals am 22.11.2017 Kenntnis von der bereits erfolgten bescheidmäßigen Erledigung seiner Anträge auf Baubewilligung und erst am 28.11.2017 vom Inhalt der Bescheide und der Zulässigkeit einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erlangt. Die an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellten Anträge, in Ausübung des Aufsichtsrechtes
Abs 2 AVG die Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.09.2017 ersatzlos zu beheben, begründete der Beschwerdeführer mit der nicht erfolgten Zustellung dieser Bescheide an ihn, der Kenntniserlangung davon erst anlässlich seiner Vorsprache am 22.11.2017 sowie der Erlassung absolut inhaltsgleicher Bescheide vom 27.11.2017. Hiebei habe die Behörde aber im später erlassenen Bescheid nicht ausgesprochen, dass der vorher ergangene Bescheid – aus dem freilich niemandem ein Recht erwachsen sei – aufgehoben werde. Eine Aufhebung erscheine aber im Lichte des § 68 AVG jedenfalls geboten, dies schon mit Blick auf die durch das behördliche Handeln ausgelöste Rechtsunsicherheit. Da die Baubehörde erster Instanz dies aber unterlassen habe, obwohl ihr eine entsprechende Befugnis durch § 68 Abs 2 AVG eingeräumt sei, werde nunmehr dieser Antrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt.Die an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellten Anträge, in Ausübung des Aufsichtsrechtes
Paragraph 68, Absatz 2, AVG die Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.09.2017 ersatzlos zu beheben, begründete der Beschwerdeführer mit der nicht erfolgten Zustellung dieser Bescheide an ihn, der Kenntniserlangung davon erst anlässlich seiner Vorsprache am 22.11.2017 sowie der Erlassung absolut inhaltsgleicher Bescheide vom 27.11.2017. Hiebei habe die Behörde aber im später erlassenen Bescheid nicht ausgesprochen, dass der vorher ergangene Bescheid – aus dem freilich niemandem ein Recht erwachsen sei – aufgehoben werde. Eine Aufhebung erscheine aber im Lichte des Paragraph 68, AVG jedenfalls geboten, dies schon mit Blick auf die durch das behördliche Handeln ausgelöste Rechtsunsicherheit. Da die Baubehörde erster Instanz dies aber unterlassen habe, obwohl ihr eine entsprechende Befugnis durch Paragraph 68, Absatz 2, AVG eingeräumt sei, werde nunmehr dieser Antrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt. In den gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholten Beschwerden gegen die Bescheide vom 18.09.2017 erstattete der Beschwerdeführer Vorbringen in der Sache. In weiterer Folge erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerden jeweils vom 20.12.2017 gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 27.11.2017 durch seinen ausgewiesenen Vertreter RA BB, in dem er jeweils Vorhalte in der Sache selbst geltend machte. Keine Vorhalte wurden gegen die neu festgesetzten Leistungsfristen erhoben. Über die Anträge vom 06.12.2017 auf Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand entschied der Bürgermeister der Gemeinde Z sodann mit Bescheiden vom 22.12.2017, Zahlen 512-9/2017-1-1 bis 512-9/2017-6-6, und wies diese Anträge jeweils als unbegründet ab. Begründend führte er aus, dass die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses der Behörde nicht mitgeteilt worden wäre und daher eine Zustellung der Bescheide an den ausgewiesenen Vertreter zu erfolgen hatte. Das Vorliegen eines un- oder minderverschuldeten unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses habe nicht dargelegt werden können. Eine Zustellung dieser Bescheide erfolgte nach darauf bezogenen Recherchen durch das Landesverwaltungsgericht ordnungsgemäß und rechtswirksam. In seinen Beschwerden gegen die Bescheide vom 22.12.2017 hielt der Beschwerdeführer neuerlich die ausgewiesenen Zustellverfügungen in den Bescheiden vom 18.09.2017, die Zustellung der Bescheide ausschließlich an den Rechtsvertreter RA BB sowie das aufgelöste Vollmachtsverhältnis zum Zeitpunkt der Zustellung vor. RA BB habe den nunmehrigen Beschwerdeführer bereits seit dem Jahre 2012 im verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben vertreten, aufgrund der schleppenden Fortführung des Verfahrens sei dem Beschwerdeführer eine anwaltliche Vertretung bis zur bescheidmäßigen Erledigung seines Ansuchens nicht mehr sinnvoll erschienen. Daher sei das Vollmachtsverhältnis zu RA BB aufgelöst und eine – so vom Beschwerdeführer gewollte - Kontaktaufnahme durch den Beschwerdeführer mit dem Rechtsvertreter nach Zugang der erstinstanzlichen Entscheidungen vereinbart worden. RA BB sei fortan nicht mehr eingeschritten, jedoch sei die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses der Behörde nicht angezeigt worden. Von diesem Zeitpunkt an habe der Beschwerdeführer bei der Gemeinde Z in unregelmäßigen Abständen in Erkundigung der Erledigung seiner Bausache vorgesprochen. Die sodann mit 18.09.2017 ergangenen abweisenden Bescheide seien am 20.09.2017 an RA BB zugestellt worden, entgegen ausdrücklicher namentlicher Nennung in der Zustellverfügung jedoch nicht an den Beschwerdeführer. Aufgrund getroffener Vereinbarung habe für RA BB, der der Zustellverfügung die persönliche Zustellung an den Beschwerdeführer entnehmen habe können, keine Veranlassung zur Weiterleitung der Bescheide vom 18.09.2017 an den Beschwerdeführer bestanden. Die Nichtzustellung an den Beschwerdeführer habe sich erst später herausgestellt. Von der Erlassung von Bescheiden zu seinem Bauansuchen habe der Beschwerdeführer erst Ende November 2017 anlässlich einer neuerlichen Vorsprache vor Amt erfahren. Eine unterbliebene Zustellung sei der Behörde offenbar zu diesem Zeitpunkt selbst erst aufgefallen. Nach Entdeckung des Fehlers habe die Behörde - inhaltsgleiche – Bescheide vom 27.11.2017 erlassen, welche diesmal auch dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt worden seien, und gegen welche Beschwerden eingebracht worden wären. Mangels Behebung der Bescheide vom 18.09.2017 von Amts wegen habe sich der Beschwerdeführer aus anwaltlicher Vorsicht zur Beschwerdeerhebung gegen diese (wohl
Die belangte Behörde habe sich infolge Erlassung der neuen Bescheide vom 27.11.2017 zur Behebung der Bescheide vom 18.09.2017 ausdrücklich nicht veranlasst gesehen. Um der Behörde die unverschuldete Fristversäumnis darzulegen, hätten vorher Wiedereinsetzungsverfahren, welche in der Folge abweisend entschieden worden seien, angestrengt werden müssen. Die Begründungen der angefochtenen Bescheide vom 22.12.2017, welche zum einen von einer bestehenden Vertretungs- und Zustellungsbevollmächtigung seit 09.11.2017 ausgingen, zum anderen aber mit einer bestehenden Zustellungsbevollmächtigung im Zustellungszeitpunkt 20.09.2017 argumentieren würden, wären in sich widersprüchlich und die Bescheide schon aus diesem Grunde mit Rechtwidrigkeit belastet. In seinem Wiedereinsetzungsantrag habe der Beschwerdeführer die Verhinderung der Einhaltung der Beschwerdefreist durch ein unvorhergesehenes Ereignis und sein fehlendes Verschulden daran dargetan. Der Beschwerdeführer stehe nach wie vor auf dem Standpunkt, dass es bei bestehender Sachlage für RA BB keine Veranlassung zur Weiterleitung der Bescheide bzw zur Inkenntnissetzung des Beschwerdeführers gegeben habe. So habe RA BB darauf vertrauen können, dass diesem die Bescheide seitens der belangten Behörde auch zugestellt worden wäre und der Beschwerdeführer eben Kenntnis von der bescheidmäßigen Erledigung seines Ansuchens erlangt hätte. Mit der Nichtzustellung der Bescheide an den Beschwerdeführer trotz Zustellverfügung hätten weder RA BB noch der Beschwerdeführer rechnen können und stelle dieser Umstand sowohl aus Sicht des RA BB wie auch des Beschwerdeführers ein unvorhersehbares Ereignis im Sinne des § 71 AVG dar, beide träfe an der daraus resultierenden Versäumnis kein wie immer geartetes Verschulden, die Nichtzustellung des Bescheides trotz gegenteiliger Verfügung sei gänzlich von der belangten Behörde zu verantworten und liege sohin ausschließlich in deren Sphäre. In den angefochtenen Bescheiden stütze sich die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Begründungen ausschließlich auf den Umstand, dass die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses ihr gegenüber nicht angezeigt worden und daher die Zustellung an den Vertreter, welcher auch als Zustellungsbevollmächtigter anzusehen sei, bereits ausreichend gewesen sein sollte. Dennoch habe die Behörde am 27.11.2017 einen neuen, inhaltlich identen Bescheid erlassen. Empfänger sei die Person, die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich als solcher bezeichnet werde. Wer in der Zustellverfügung als Empfänger aufscheine, bestimmte sich wiederum nach dem allein maßgebenden Willen der zustellenden Behörde. Wer als Empfänger zu bezeichnen sei, ergäbe sich regelmäßig aus dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt. Werde in weiterer Folge aufgrund der Aktenlage die Bescheidzustellung an einen bestimmten Personenkreis verfügt, sei – auch für den berufsmäßigen Parteienvertreter – davon auszugehen, dass die Zustellung an die in der Verfügung genannten Personen nicht nur von der Behörde gewollt sei, sondern auch erfolgen werde. Im Vertrauen darauf habe RA BB vom persönlichen Erhalt der Bescheide durch seinen vormaligen Mandanten ausgehen können und habe er keine Veranlassung zur Weiterleitung bzw Verständigung seines vormaligen Mandanten gesehen. Darüber hinaus habe RA BB annehmen können, dass der Beschwerdeführer die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses im Rahmen seiner Vorsprachen bei der Behörde zwischenzeitlich bekanntgegeben habe und aus diesem Grunde die Behörde den Beschwerdeführer persönlich an die erste Stelle ihrer Zustellverfügung gesetzt habe. Dies würde auch die Feststellung der Vertretungs- und Zustellungsbevollmächtigung mit Datum erst vom 09.11.2017 erklären. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer infolge unterbliebener Zustellung an ihn keine Kenntnis vom beginnenden Fristenlauf und habe Herrn RA BB, welchen er zur Erhebung der Beschwerde wiederum habe beauftragen wollen, nicht rechtzeitig informieren können. Dies habe die belangte Behörde durch Zustellung neuer identer Bescheide vom 27.11.2017 richtig erkannt. Mangels Behebung der Bescheide vom 18.09.2017 durch die belangte Behörde hätten aus prozessualer Vorsicht Wiedereinsetzungsanträge verbunden mit Aufhebungsanträgen sowie Beschwerden eingebracht werden müssen.In seinen Beschwerden gegen die Bescheide vom 22.12.2017 hielt der Beschwerdeführer neuerlich die ausgewiesenen Zustellverfügungen in den Bescheiden vom 18.09.2017, die Zustellung der Bescheide ausschließlich an den Rechtsvertreter RA BB sowie das aufgelöste Vollmachtsverhältnis zum Zeitpunkt der Zustellung vor. RA BB habe den nunmehrigen Beschwerdeführer bereits seit dem Jahre 2012 im verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben vertreten, aufgrund der schleppenden Fortführung des Verfahrens sei dem Beschwerdeführer eine anwaltliche Vertretung bis zur bescheidmäßigen Erledigung seines Ansuchens nicht mehr sinnvoll erschienen. Daher sei das Vollmachtsverhältnis zu RA BB aufgelöst und eine – so vom Beschwerdeführer gewollte - Kontaktaufnahme durch den Beschwerdeführer mit dem Rechtsvertreter nach Zugang der erstinstanzlichen Entscheidungen vereinbart worden. RA BB sei fortan nicht mehr eingeschritten, jedoch sei die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses der Behörde nicht angezeigt worden. Von diesem Zeitpunkt an habe der Beschwerdeführer bei der Gemeinde Z in unregelmäßigen Abständen in Erkundigung der Erledigung seiner Bausache vorgesprochen. Die sodann mit 18.09.2017 ergangenen abweisenden Bescheide seien am 20.09.2017 an RA BB zugestellt worden, entgegen ausdrücklicher namentlicher Nennung in der Zustellverfügung jedoch nicht an den Beschwerdeführer. Aufgrund getroffener Vereinbarung habe für RA BB, der der Zustellverfügung die persönliche Zustellung an den Beschwerdeführer entnehmen habe können, keine Veranlassung zur Weiterleitung der Bescheide vom 18.09.2017 an den Beschwerdeführer bestanden. Die Nichtzustellung an den Beschwerdeführer habe sich erst später herausgestellt. Von der Erlassung von Bescheiden zu seinem Bauansuchen habe der Beschwerdeführer erst Ende November 2017 anlässlich einer neuerlichen Vorsprache vor Amt erfahren. Eine unterbliebene Zustellung sei der Behörde offenbar zu diesem Zeitpunkt selbst erst aufgefallen. Nach Entdeckung des Fehlers habe die Behörde - inhaltsgleiche – Bescheide vom 27.11.2017 erlassen, welche diesmal auch dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt worden seien, und gegen welche Beschwerden eingebracht worden wären. Mangels Behebung der Bescheide vom 18.09.2017 von Amts wegen habe sich der Beschwerdeführer aus anwaltlicher Vorsicht zur Beschwerdeerhebung gegen diese (wohl
Paragraph 68, Absatz 2, AVG zu behebenden) Bescheide gezwungen gesehen. Die belangte Behörde habe sich infolge Erlassung der neuen Bescheide vom 27.11.2017 zur Behebung der Bescheide vom 18.09.2017 ausdrücklich nicht veranlasst gesehen. Um der Behörde die unverschuldete Fristversäumnis darzulegen, hätten vorher Wiedereinsetzungsverfahren, welche in der Folge abweisend entschieden worden seien, angestrengt werden müssen. Die Begründungen der angefochtenen Bescheide vom 22.12.2017, welche zum einen von einer bestehenden Vertretungs- und Zustellungsbevollmächtigung seit 09.11.2017 ausgingen, zum anderen aber mit einer bestehenden Zustellungsbevollmächtigung im Zustellungszeitpunkt 20.09.2017 argumentieren würden, wären in sich widersprüchlich und die Bescheide schon aus diesem Grunde mit Rechtwidrigkeit belastet. In seinem Wiedereinsetzungsantrag habe der Beschwerdeführer die Verhinderung der Einhaltung der Beschwerdefreist durch ein unvorhergesehenes Ereignis und sein fehlendes Verschulden daran dargetan. Der Beschwerdeführer stehe nach wie vor auf dem Standpunkt, dass es bei bestehender Sachlage für RA BB keine Veranlassung zur Weiterleitung der Bescheide bzw zur Inkenntnissetzung des Beschwerdeführers gegeben habe. So habe RA BB darauf vertrauen können, dass diesem die Bescheide seitens der belangten Behörde auch zugestellt worden wäre und der Beschwerdeführer eben Kenntnis von der bescheidmäßigen Erledigung seines Ansuchens erlangt hätte. Mit der Nichtzustellung der Bescheide an den Beschwerdeführer trotz Zustellverfügung hätten weder RA BB noch der Beschwerdeführer rechnen können und stelle dieser Umstand sowohl aus Sicht des RA BB wie auch des Beschwerdeführers ein unvorhersehbares Ereignis im Sinne des Paragraph 71, AVG dar, beide träfe an der daraus resultierenden Versäumnis kein wie immer geartetes Verschulden, die Nichtzustellung des Bescheides trotz gegenteiliger Verfügung sei gänzlich von der belangten Behörde zu verantworten und liege sohin ausschließlich in deren Sphäre. In den angefochtenen Bescheiden stütze sich die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Begründungen ausschließlich auf den Umstand, dass die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses ihr gegenüber nicht angezeigt worden und daher die Zustellung an den Vertreter, welcher auch als Zustellungsbevollmächtigter anzusehen sei, bereits ausreichend gewesen sein sollte. Dennoch habe die Behörde am 27.11.2017 einen neuen, inhaltlich identen Bescheid erlassen. Empfänger sei die Person, die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich als solcher bezeichnet werde. Wer in der Zustellverfügung als Empfänger aufscheine, bestimmte sich wiederum nach dem allein maßgebenden Willen der zustellenden Behörde. Wer als Empfänger zu bezeichnen sei, ergäbe sich regelmäßig aus dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt. Werde in weiterer Folge aufgrund der Aktenlage die Bescheidzustellung an einen bestimmten Personenkreis verfügt, sei – auch für den berufsmäßigen Parteienvertreter – davon auszugehen, dass die Zustellung an die in der Verfügung genannten Personen nicht nur von der Behörde gewollt sei, sondern auch erfolgen werde. Im Vertrauen darauf habe RA BB vom persönlichen Erhalt der Bescheide durch seinen vormaligen Mandanten ausgehen können und habe er keine Veranlassung zur Weiterleitung bzw Verständigung seines vormaligen Mandanten gesehen. Darüber hinaus habe RA BB annehmen können, dass der Beschwerdeführer die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses im Rahmen seiner Vorsprachen bei der Behörde zwischenzeitlich bekanntgegeben habe und aus diesem Grunde die Behörde den Beschwerdeführer persönlich an die erste Stelle ihrer Zustellverfügung gesetzt habe. Dies würde auch die Feststellung der Vertretungs- und Zustellungsbevollmächtigung mit Datum erst vom 09.11.2017 erklären. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer infolge unterbliebener Zustellung an ihn keine Kenntnis vom beginnenden Fristenlauf und habe Herrn RA BB, welchen er zur Erhebung der Beschwerde wiederum habe beauftragen wollen, nicht rechtzeitig informieren können. Dies habe die belangte Behörde durch Zustellung neuer identer Bescheide vom 27.11.2017 richtig erkannt. Mangels Behebung der Bescheide vom 18.09.2017 durch die belangte Behörde hätten aus prozessualer Vorsicht Wiedereinsetzungsanträge verbunden mit Aufhebungsanträgen sowie Beschwerden eingebracht werden müssen. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Bauakt. Zu Zustellungsfragen und Fragen der Rechtzeitigkeit der Beschwerden wurden Nachforschungen bei der Post sowie der belangten Behörde getätigt. Diese Nachforschungen ergaben die Zustellung der Bescheide vom 18.09.2017 an RA BB sowie die Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der Beschwerden gegen die Bescheide vom 27.11.2017 und vom 22.12.2017. III.römisch drei. Rechtslage: Es gelten folgende maßgebliche Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG: „§ 10 Vertreter
den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.“
den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden.“ Es gelten folgende Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG: „§ 17 Anzuwendendes Recht Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 33 Paragraph 33, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten. Paragraph 9, Rechtsanwaltsordnung (RAO) verpflichtet den Rechtsanwalt, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz
zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten. Die Vertretungsverpflichtung eines Rechtsanwalts muss im Falle, als ein Bevollmächtigungsverhältnis mit seinem Mandanten beendet wird, als so weitreichend gesehen werden, als er diesen über die Verpflichtung, auch die Behörde von der Beendigung entsprechend zu verständigen, aufklärt bzw im Falle, als er - wie vorliegend - nicht selbst die Mitteilung bei der Behörde erstattet, diesen zur entsprechenden Mitteilung anleitet, um dadurch zu gewährleisten, dass sein Mandant auch weiterhin vor Rechtsnachteilen geschützt ist. Derartige Verantwortung wahrzunehmen, überlastet einem Rechtsanwalt insbesondere die in § 11 RAO festgeschriebene Verpflichtung, als der Rechtsanwalt danach schuldig ist, das ihm vertraute Geschäft, solange der Auftrag besteht, zu besorgen und er über die Nichtvollziehung verantwortlich ist. Nach dieser Bestimmung ist es (Vertretungs-)Verpflichtung des Rechtsanwaltes, selbst noch nach Kündigung der Vertretung seine Partei durch 14 Tage, von der Zustellung der Kündigung an gerechnet, so weit zu vertreten als nötig, um die Partei vor Rechtsnachteilen zu schützen. Derartige Verantwortung erschließt sich in diesem Grundsatz so aus jener höchstgerichtlichen Judikatur, nach der im Falle des Widerrufs oder der Kündigung der Vollmacht Verfahrenshandlungen, welche keinen Aufschub dulden, so lange fortgesetzt werden müssen, bis vom Machtgeber eine andere Verfügung getroffen werden kann. Die Tätigkeit im Rahmen dieser Fortsetzungspflicht, welche zeitlich begrenzt und inhaltlich auf die unaufschiebbaren Geschäfte beschränkt ist, beruht noch auf dem aufgegebenen Vollmachtsverhältnis. Derartige Verantwortung wahrzunehmen, überlastet einem Rechtsanwalt insbesondere die in Paragraph 11, RAO festgeschriebene Verpflichtung, als der Rechtsanwalt danach schuldig ist, das ihm vertraute Geschäft, solange der Auftrag besteht, zu besorgen und er über die Nichtvollziehung verantwortlich ist. Nach dieser Bestimmung ist es (Vertretungs-)Verpflichtung des Rechtsanwaltes, selbst noch nach Kündigung der Vertretung seine Partei durch 14 Tage, von der Zustellung der Kündigung an gerechnet, so weit zu vertreten als nötig, um die Partei vor Rechtsnachteilen zu schützen. Derartige Verantwortung erschließt sich in diesem Grundsatz so aus jener höchstgerichtlichen Judikatur, nach der im Falle des Widerrufs oder der Kündigung der Vollmacht Verfahrenshandlungen, welche keinen Aufschub dulden, so lange fortgesetzt werden müssen, bis vom Machtgeber eine andere Verfügung getroffen werden kann. Die Tätigkeit im Rahmen dieser Fortsetzungspflicht, welche zeitlich begrenzt und inhaltlich auf die unaufschiebbaren Geschäfte beschränkt ist, beruht noch auf dem aufgegebenen Vollmachtsverhältnis. Aus der Aktenlage sowie aus dem Beschwerdevorbringen ist zu erschließen, dass eine entsprechende Anleitung bzw ein Hinweis an den Beschwerdeführer jedenfalls nicht erfolgte. Eine derartig erteilte Anleitung wurde jedenfalls nicht behauptet. Dass eine solche unterlassen wurde, bestätigt sich im Besonderen in der Rechtfertigung des Rechtsvertreters mit seinem berechtigten (bloßen) Vertrauen darauf, dass der Beschwerdeführer selbst eine entsprechende Mitteilung wohl anlässlich dessen diverser Vorsprachen vor Amt gemacht habe. Ist aber eine entsprechende Anleitungspflicht im Interesse seiner Partei im tatsächlichen Verantwortungsbereich des Rechtsanwaltes gelegen, liegt im Unterlassen einer Anleitung an den Beschwerdeführer somit ein grober Sorgfaltsverstoß. Dies in vorliegender Sache umso mehr im Hinblick darauf, dass die Bauverfahren des Beschwerdeführers – wie selbst argumentiert - noch nicht bescheidmäßig beendet waren, sondern vielmehr (jederzeit) mit entsprechenden behördlichen Enderledigungen gerechnet werden musste. Jedenfalls wäre es aber auch im Sorgfaltsbereich des Rechtsanwaltes gelegen, auch noch nach Zustellung der Baubescheide vom 18.09.2017 an ihn zur Klärung der tatsächlichen Sachlage Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufzunehmen, hätte doch zum Einen der Umstand, dass die Bescheide weiterhin (auch) an ihn zugestellt wurden, bei ihm grundsätzliche Bedenken unter dem Gesichtspunkt einer Außenwirksamkeit der Beendigung des Vollmachtsverhältnisses - in welchem Falle eine Zustellverfügung und Zustellung an ihn ja nicht mehr zu erfolgen gehabt hätte - aufkommen lassen müssen. Zum Anderen wäre aber auch in Anbetracht der konkreten Sachlage im Hinblick auf die gewählte, jedoch nicht mit letztlicher Sicherheit zu deutende Zustellverfügung (zwar separate, jedoch nicht etwa durch beigesetzte Aufzählungszeichen zum Ausdruck gebrachte eigenständige Benennung) ein in der Sorgfaltspflicht des Anwaltes gelegener Aufklärungsbedarf nicht schon von vornherein von der Hand zu weisen gewesen, dies nämlich in der Richtung, ob mit dieser Zustellverfügung nicht etwa tatsächlich an den Rechtsanwalt für den Beschwerdeführer („zu Handen“) zugestellt hätte werden sollen bzw tatsächlich so zugestellt wurde. Das zur Rechtfertigung vorgebrachte Argument, sich zur Weiterleitung des Bescheides aufgrund ebenfalls an den Beschwerdeführer gerichteter Zustellverfügung nicht veranlasst gesehen zu haben, greift jedenfalls aber auch deshalb schon nicht, wäre – da mangels Außenwirksamkeit der Beendigung des Vollmachtsverhältnisses allein der Rechtsanwalt rechtmäßiger Zustellungsbevollmächtigter war - auch bei Zukommen der (Original)Bescheide an den Beschwerdeführer eine Heilung nach § 7 Zustellgesetz nämlich nicht eingetreten und somit auch diesfalls keine zulässige Beschwerdeerhebung durch den Beschwerdeführer selbst möglich gewesen.Das zur Rechtfertigung vorgebrachte Argument, sich zur Weiterleitung des Bescheides aufgrund ebenfalls an den Beschwerdeführer gerichteter Zustellverfügung nicht veranlasst gesehen zu haben, greift jedenfalls aber auch deshalb schon nicht, wäre – da mangels Außenwirksamkeit der Beendigung des Vollmachtsverhältnisses allein der Rechtsanwalt rechtmäßiger Zustellungsbevollmächtigter war - auch bei Zukommen der (Original)Bescheide an den Beschwerdeführer eine Heilung nach Paragraph 7, Zustellgesetz nämlich nicht eingetreten und somit auch diesfalls keine zulässige Beschwerdeerhebung durch den Beschwerdeführer selbst möglich gewesen. Lediglich der Vollständigkeit halber wird die Erfolglosigkeit auch für den Fall aufgezeigt, als selbst bei erfolgter Anleitung des Beschwerdeführers zur Erstattung der Mitteilung an die Behörde ein Wiedereinsetzungsgrund nicht vorläge, könnte doch im Unterlassen der Mitteilung an die Behörde durch den Beschwerdeführer selbst (insbesondere auch anlässlich der mehrfachen Vorsprachen vor Amt) trotz entsprechender Aufklärung durch seinen Rechtsvertreter nicht mehr ein nur minderer Grad des Versehens gesehen werden. Dass eine Mitteilung durch den Beschwerdeführer selbst an die belangte Behörde erfolgt wäre, wird in den Beschwerden nicht einmal im Ansatz behauptet. Da im Ergebnis somit die geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe nicht vorlagen, waren die Beschwerden als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt I. B.:Zu Spruchpunkt römisch eins. B.: Ist die Wiedereinsetzung unbegründet, waren als Folge davon die in den Schriftsätzen vom 06.12.2017 nachgeholten Beschwerden gegen die Bescheide vom 18.09.2017 als verspätet zurückzuweisen. Zu Spruchpunkt I. C.:Zu Spruchpunkt römisch eins. C.: Die Bescheide vom 27.11.2017 sind dem Inhalt nach ident zu den Bescheiden vom 18.09.
GVG hat das Verwaltungsgericht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde jedenfalls von Amts wegen wahrzunehmen. Es waren daher die bezogenen Bescheide der belangten Behörde wegen Unzuständigkeit aufzuheben.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde jedenfalls von Amts wegen wahrzunehmen. Es waren daher die bezogenen Bescheide der belangten Behörde wegen Unzuständigkeit aufzuheben. Zu b) (Bescheide vom 27.11.2017, Zlen 512-11/2017-2, -4 und -6; baupolizeiliche Aufträge): Mit Bescheiden vom 18.09.2017, 512-9/2017-2, -4 und -6, wurden jeweils baupolizeiliche Aufträge rechtskräftig erteilt. Mit Erlassung eines Bescheides tritt
Vm Abs 2 bis 4 AVG Unwiederholbarkeit ein. Die mit ihm erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Die „entschiedene Sache“ ist für die Behörde erledigt. Sie kann von sich aus – sofern sie nicht nach Eintritt der Unanfechtbarkeit mit Berufung (ordentlichen Rechtsmitteln nach dem AVG) von der Möglichkeit (ua)
Abs 2 bis 4 Gebrauch macht – das Verfahren nicht noch einmal aufnehmen und eine neue Entscheidung in derselben Sache treffen. Unter Unwiederholbarkeit ist damit das Verbot zu verstehen, in der durch den Bescheid erledigten Sache, solange der Bescheid aufrecht ist, noch einmal ein Verfahren durchzuführen und neuerlich eine (weitere) Entscheidung zu fällen, gleichgültig, ob mit dieser der Vorbescheid bestätigt, abgeändert oder aufgehoben wird. Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung in der gleichen Sache (wie gesagt nicht einmal eine gleichlautende „bestätigende“) ergehen.Mit Erlassung eines Bescheides tritt
Paragraph 68, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 bis 4 AVG Unwiederholbarkeit ein. Die mit ihm erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Die „entschiedene Sache“ ist für die Behörde erledigt. Sie kann von sich aus – sofern sie nicht nach Eintritt der Unanfechtbarkeit mit Berufung (ordentlichen Rechtsmitteln nach dem AVG) von der Möglichkeit (ua)
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 Gebrauch macht – das Verfahren nicht noch einmal aufnehmen und eine neue Entscheidung in derselben Sache treffen. Unter Unwiederholbarkeit ist damit das Verbot zu verstehen, in der durch den Bescheid erledigten Sache, solange der Bescheid aufrecht ist, noch einmal ein Verfahren durchzuführen und neuerlich eine (weitere) Entscheidung zu fällen, gleichgültig, ob mit dieser der Vorbescheid bestätigt, abgeändert oder aufgehoben wird. Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung in der gleichen Sache (wie gesagt nicht einmal eine gleichlautende „bestätigende“) ergehen. (Vgl dazu Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, 1. Lieferung, April 2018, Manz, S
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss die Leistungsfrist objektiv geeignet sein, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung all seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falles die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen. Dies setzt voraus, dass die Arbeiten innerhalb der Erfüllungsfrist technisch (bautechnisch und witterungsbedingt) durchgeführt werden können.
Paragraph 59, Absatz 2, AVG sind Leistungsfristen angemessen festzusetzen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss die Leistungsfrist objektiv geeignet sein, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung all seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falles die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen. Dies setzt voraus, dass die Arbeiten innerhalb der Erfüllungsfrist technisch (bautechnisch und witterungsbedingt) durchgeführt werden können. Der Beschwerdeführer hat schon in seinen nachgeholten Beschwerden gegen die (baupolizeilichen) Bescheide vom 18.09.2017 keine Vorhalte gegen die Leitungsfristen an sich bzw deren festgesetzte Dauer (ca 2 Monate) vorgebracht. Die nunmehr in den bekämpften Bescheiden vom 27.11.2017 erstreckten Leistungsfristen sind in noch erheblich längerer Dauer, nämlich berechnet ab Erlassung der Bescheide am 29.11.2017 in der Dauer von 5 Monaten bestimmt. Auch gegen diese, in den nun bekämpften Bescheiden erstreckten Leistungsfristen erhebt der Beschwerdeführer wiederum keinerlei Vorhalte bzw thematisiert er die Frage der Leistungsfrist gänzlich nicht, noch behauptet er eine Beschwer dadurch. Auch dem Landesverwaltungsgericht Tirol erscheinen die festgelegten Leistungsfristen von 5 Monaten unter Anlegung höchstgerichtlicher Maßstäbe als gerechtfertigt und jedenfalls angemessen. Dies insbesondere im Hinblick auf die in die Frist fallenden jahreszeitlichen Gegebenheiten als auch im Besonderen im Hinblick auf den Umstand, dass unabhängig von den Witterungsverhältnissen erhebliche Teile der aufgetragenen Leistungen im Gebäudeinneren stattfinden. Ist die mit 30.04.2018 festgesetzte Frist zwischenzeitlich bereits abgelaufen, waren die Leistungsfristen im vorliegenden Erkenntnis in ebenfalls dieser Dauer von 5 Monaten neu festzulegen. Im Hinblick auf die aufgetragene Benützungsuntersagung wurde in zeitlicher Leistungshinsicht ebenfalls gänzlich kein Vorbringen erstattet bzw keine dadurch gegebene Beschwer des Beschwerdeführers vorgehalten. In vorliegender Entscheidung war somit die Untersagung der weiteren Benützung mit unverzüglicher Wirkung ab Zustellung dieses Erkenntnisses aufzutragen. Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang darauf, dass entsprechend einschlägiger höchstgerichtlicher Judikatur mit derartiger Festlegung dem Adressaten des Auftrages jedenfalls die für die geschuldete Leistung (Unterlassung) notwendige Zeit zur Verfügung gegeben ist. Im Hinblick auf § 68 Abs 2 AVG als zulässige verfahrensrechtliche Grundlage waren die Sprüche der betroffenen Bescheide entsprechend zu ergänzen.Im Hinblick auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG als zulässige verfahrensrechtliche Grundlage waren die Sprüche der betroffenen Bescheide entsprechend zu ergänzen. Zu Spruchpunkt II: Diese an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellten Anträge erweisen sich aus mehreren Gründen als unzulässig. 1. Nach der ausdrücklichen Anordnung in § 68 Abs 7 AVG steht auf die Ausübung der
den Absätze 2 bis 4 eingeräumten Abänderungs- und Behebungsbefugnis niemandem ein subjektives Recht, ein verfolgbarer Rechtsanspruch und damit aber auch kein Antragsrecht zu. Eine Partei kann damit weder durch das gänzliche Ignorieren noch durch die Ablehnung eines darauf gerichteten Begehrens in ihren Rechten verletzt sein, gleichgültig, ob die Verweigerung in die Form eines Bescheides oder einer bloßen Mitteilung gekleidet ist. Die in § 68 Abs 2 bis 4 AVG eingeräumte Aufsichtsgewalt dient nicht dem Schutz irgendeines subjektiven Rechts, sondern der Wahrung öffentlicher Interessen. Durch die bescheidförmige Zurückweisung eines Antrages auf Aufhebung, Abänderung oder Nichtigerklärung eines rechtskräftigen Bescheides kann daher niemand in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein. Behauptet eine Partei trotz der ausdrücklichen Vorschrift des § 68 Abs 7 AVG einen rechtlichen Anspruch auf die Erlassung eines Bescheides, besteht die Verpflichtung, den Antrag wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.1. Nach der ausdrücklichen Anordnung in Paragraph 68, Absatz 7, AVG steht auf die Ausübung der
den Absätze 2 bis 4 eingeräumten Abänderungs- und Behebungsbefugnis niemandem ein subjektives Recht, ein verfolgbarer Rechtsanspruch und damit aber auch kein Antragsrecht zu. Eine Partei kann damit weder durch das gänzliche Ignorieren noch durch die Ablehnung eines darauf gerichteten Begehrens in ihren Rechten verletzt sein, gleichgültig, ob die Verweigerung in die Form eines Bescheides oder einer bloßen Mitteilung gekleidet ist. Die in Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG eingeräumte Aufsichtsgewalt dient nicht dem Schutz irgendeines subjektiven Rechts, sondern der Wahrung öffentlicher Interessen. Durch die bescheidförmige Zurückweisung eines Antrages auf Aufhebung, Abänderung oder Nichtigerklärung eines rechtskräftigen Bescheides kann daher niemand in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein. Behauptet eine Partei trotz der ausdrücklichen Vorschrift des Paragraph 68, Absatz 7, AVG einen rechtlichen Anspruch auf die Erlassung eines Bescheides, besteht die Verpflichtung, den Antrag wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen. (Vgl Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.