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{'item': ['LVwG-2018/39/0425-2', 'LVwG-2018/39/0426-2', 'LVwG-2018/39/0427-2', 'LVwG-2018/39/0428-2', 'LVwG-2018/39/0429-2', 'LVwG-2018/39/0430-2', 'L

Obsah (7)§ 68Art 133§ 27§ 39§ 37Art. 130§ 59

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.08.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/39/0425-2; LVwG-2018/39/0426-2; LVwG-2018/39/0427-2; LVwG-2018/39/0428-2; LVwG-2018/39/0429-2; LV

§ 68

Abs 2 AVG die Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde Z jeweils vom 18.09.2017, Zahlen 512-9/2017-1 bis 512-9/2017-6, ersatzlos zu beheben,römisch zwei. über die (sechs) Anträge jeweils vom 06.12.2017, in Ausübung des Aufsichtsrechtes

Paragraph 68, Absatz 2, AVG die Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde Z jeweils vom 18.09.2017, Zahlen 512-9/2017-1 bis 512-9/2017-6, ersatzlos zu beheben, zu Recht: I. A. Die Beschwerden zu 1. bis 6. werden als unbegründet abgewiesen.römisch eins. A. Die Beschwerden zu 1. bis 6. werden als unbegründet abgewiesen. B. Die Beschwerden zu 1. bis 6. werden als verspätet zurückgewiesen. C.

  1. a)Den Beschwerden zu 1., 3. und 5. wird jeweils Folge gegeben und die Bescheide zu 1., 3. und 5. wegen Unzuständigkeit aufgehoben.
  2. b)Die Beschwerden zu 2., 4. und 6. werden als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass 1. sich die Bescheide zu 2,. 4. und 6. auf die Bestimmungen des § 68 Abs 2 AVG iVm § 39 Abs 1 bzw 6 (Spruchpunkt II des Bescheides zu 4.) TBO 2011 stützen und sich die Bescheide zu 2,. 4. und 6. auf die Bestimmungen des Paragraph 68, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, bzw 6 (Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides zu 4.) TBO 2011 stützen und 2. die Leistungsfrist zu 4. Spruchpunkt II mit unverzüglich ab Zustellung dieses Erkenntnisses, im Übrigen die Leistungsfristen jeweils mit 20.01.2019 festgelegt werden. die Leistungsfrist zu 4. Spruchpunkt römisch zwei mit unverzüglich ab Zustellung dieses Erkenntnisses, im Übrigen die Leistungsfristen jeweils mit 20.01.2019 festgelegt werden. II. Die Anträge werden als unzulässig zurückgewiesen. römisch zwei. Die Anträge werden als unzulässig zurückgewiesen. III. Die ordentliche Revision ist

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei.

Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: Mit (sechs) Bescheiden des Bürgermeisters der Gemeinde Z jeweils vom 18.09.2017 wurde im Einzelnen zu Zahl 512-9/2017-1 das Bauansuchen „Ausbau einer Wohneinheit für Hirte im bestehenden Tennengebäude und die Errichtung einer überdachten Terrasse auf Gst **1, KG Z,

§ 27

Abs 3 lit a Z 1 TBO 2011 abgewiesen“,zu Zahl 512-9/2017-1 das Bauansuchen „Ausbau einer Wohneinheit für Hirte im bestehenden Tennengebäude und die Errichtung einer überdachten Terrasse auf Gst **1, KG Z,

Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, Ziffer eins, TBO 2011 abgewiesen“, zu Zahl 512-9/2017-2 „

§ 39

Abs 1 TBO 2011 die Herstellung des ursprünglichen Zustandes als Tennengebäude durch Rückbau der errichteten Wohneinheit samt Terrasse entsprechenden Zustandes auf Gst **1, KG ****, binnen einer Frist bis längstens 30.11.2017 aufgetragen“,zu Zahl 512-9/2017-2 „

Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 die Herstellung des ursprünglichen Zustandes als Tennengebäude durch Rückbau der errichteten Wohneinheit samt Terrasse entsprechenden Zustandes auf Gst **1, KG ****, binnen einer Frist bis längstens 30.11.2017 aufgetragen“, zu Zahl 512-9/2017-3 das Bauansuchen „Zubau einer Werkstatt auf dem Gst **1 und **2 KG Z,

§ 27

Abs 3 lit a Z 1 und Abs 4 lit b TBO 2011 abgewiesen“,zu Zahl 512-9/2017-3 das Bauansuchen „Zubau einer Werkstatt auf dem Gst **1 und **2 KG Z,

Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, Ziffer eins und Absatz 4, Litera b, TBO 2011 abgewiesen“, zu Zahl 512-9/2017-4 „

§ 39

Abs 1 TBO 2011 der Abbruch und die gänzliche Beseitigung des zwischen der bestehenden Astenhütte und des bestehenden Tennengebäudes auf den Gsten **1 und **2, KG Z, errichteten Zubaus (Werkstatt) binnen einer Frist bis längstens 30.11.2017 aufgetragen (Spruchpunkt I) und

§ 39Abs 6 lit a TBO 2011 die weitere Benützung des in Spruchpunkt I.

genannten Zubaus (Werkstatt) untersagt (Spruchpunkt II.)“,zu Zahl 512-9/2017-4 „

Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 der Abbruch und die gänzliche Beseitigung des zwischen der bestehenden Astenhütte und des bestehenden Tennengebäudes auf den Gsten **1 und **2, KG Z, errichteten Zubaus (Werkstatt) binnen einer Frist bis längstens 30.11.2017 aufgetragen (Spruchpunkt römisch eins) und

Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, TBO 2011 die weitere Benützung des in Spruchpunkt römisch eins. genannten Zubaus (Werkstatt) untersagt (Spruchpunkt römisch zwei.)“, zu Zahl 512-9/2017-5 das Bauansuchen „Dachsanierung der bestehenden Astenhütte, Anhebung des Daches um 50 cm, aus dem ursprünglichen Schlaflager werden 3 kleine Schlafzimmer errichtet, auf den Gsten **1 und **2, KG Z,

§ 27

Abs 4 lit b TBO 2011 abgewiesen“,zu Zahl 512-9/2017-5 das Bauansuchen „Dachsanierung der bestehenden Astenhütte, Anhebung des Daches um 50 cm, aus dem ursprünglichen Schlaflager werden 3 kleine Schlafzimmer errichtet, auf den Gsten **1 und **2, KG Z,

Paragraph 27, Absatz 4, Litera b, TBO 2011 abgewiesen“, zu Zahl 512-9/2017-6 „

§ 39Abs 1 TBO 2011 die Herstellung des der Baubewilligung vom 11.

Juli 1997 (Feststellungsbescheid nach dem Gesetz über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl Nr 11/94) entsprechenden Zustandes durch Absenkung des Daches um 50 cm und Rückbau der 3 kleinen Schlafzimmer in ein Schlaflager sowie Rückbau der angebauten Terrasse binnen einer Frist bis längstens 30.11.2017 aufgetragen“.zu Zahl 512-9/2017-6 „

Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 die Herstellung des der Baubewilligung vom

  1. Juli 1997 (Feststellungsbescheid nach dem Gesetz über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl Nr 11/94) entsprechenden Zustandes durch Absenkung des Daches um 50 cm und Rückbau der 3 kleinen Schlafzimmer in ein Schlaflager sowie Rückbau der angebauten Terrasse binnen einer Frist bis längstens 30.11.2017 aufgetragen“. Sämtliche dieser Bescheide benennen in ihren Zustellverfügungen in separater Anführung den Beschwerdeführer und Rechtsanwalt BB. Eine Zustellung der Bescheide erfolgte nachweislich ausschließlich an letztgenannten (am 20.09.2017). Dies erweist sich aufgrund eigenen Vorbringens des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers in seinen Beschwerden sowie seinen Wiedereinsetzungs- und Aufhebungsanträgen vom 06.12.2017 und bestätiget sich eine ausschließliche Zustellung an BB in den vom Landesverwaltungsgericht Tirol von der belangen Behörde eingeholten Auszügen aus dem Postbuch der Gemeinde Z sowie aus dem bei der Österreichischen Post nachgeforschten Sendungsverlauf zu den Bescheiden vom 18.09.
  2. In weiterer Folge erließ der Bürgermeister der Gemeinde Z (sechs) Bescheide jeweils vom 27.11.2017, und wurde damit im Einzelnen zu Zahl 512-11/2017-1 das Bauansuchen „Ausbau einer Wohneinheit für Hirte im bestehenden Tennengebäude und die Errichtung einer überdachten Terrasse auf Gst **1, KG Z,

§ 37

Abs 3 lit a Z 1 TBO 2011 abgewiesen“,zu Zahl 512-11/2017-1 das Bauansuchen „Ausbau einer Wohneinheit für Hirte im bestehenden Tennengebäude und die Errichtung einer überdachten Terrasse auf Gst **1, KG Z,

Paragraph 37, Absatz 3, Litera a, Ziffer eins, TBO 2011 abgewiesen“, zu Zahl 512-11/2017-2 „

§ 39

Abs 1 TBO 2011 die Herstellung des ursprünglichen Zustandes als Tennengebäude durch Rückbau der errichteten Wohneinheit samt Terrasse entsprechenden Zustandes auf Gst **1, KG **** binnen einer Frist bis längstens 30.04.2018“ aufgetragen“,zu Zahl 512-11/2017-2 „

Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 die Herstellung des ursprünglichen Zustandes als Tennengebäude durch Rückbau der errichteten Wohneinheit samt Terrasse entsprechenden Zustandes auf Gst **1, KG **** binnen einer Frist bis längstens 30.04.2018“ aufgetragen“, zu Zahl 512-11/2017-3 das Bauansuchen „Zubau einer Werkstatt auf den Gsten **1 und **2, KG Z,

§ 27

Abs 3 lit a und Abs 4 lit b TBO 2011 abgewiesen“,zu Zahl 512-11/2017-3 das Bauansuchen „Zubau einer Werkstatt auf den Gsten **1 und **2, KG Z,

Paragraph 27, Absatz 3, Litera a und Absatz 4, Litera b, TBO 2011 abgewiesen“, zu Zahl 512-11/2017-4 „

§ 39

Abs 1 TBO 2011 der Abbruch und die gänzliche Beseitigung des zwischen der bestehenden Astenhütte und des bestehenden Tennengebäudes auf den Gsten **1 und **2, KG Z, errichteten Zubaus (Werkstatt) binnen einer Frist bis längstens 30.04.2018 aufgetragen (Spruchpunkt I) und

§ 39Abs 6 lit a TBO 2011 die weitere Benützung des in Spruchpunkt I.

genannten Zubaus (Werkstatt) untersagt (Spruchpunkt II.)“,zu Zahl 512-11/2017-4 „

Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 der Abbruch und die gänzliche Beseitigung des zwischen der bestehenden Astenhütte und des bestehenden Tennengebäudes auf den Gsten **1 und **2, KG Z, errichteten Zubaus (Werkstatt) binnen einer Frist bis längstens 30.04.2018 aufgetragen (Spruchpunkt römisch eins) und

Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, TBO 2011 die weitere Benützung des in Spruchpunkt römisch eins. genannten Zubaus (Werkstatt) untersagt (Spruchpunkt römisch zwei.)“, zu Zahl 512-11/2017-5 das Bauansuchen „Dachsanierung der bestehenden Astenhütte, Anhebung des Daches um 50 cm, aus dem ursprünglichen Schlaflager werden 3 kleine Schlafzimmer errichtet, auf den Gsten **1 und **2, KG Z,

§ 27

Abs 4 lit b TBO 2011 abgewiesen“,zu Zahl 512-11/2017-5 das Bauansuchen „Dachsanierung der bestehenden Astenhütte, Anhebung des Daches um 50 cm, aus dem ursprünglichen Schlaflager werden 3 kleine Schlafzimmer errichtet, auf den Gsten **1 und **2, KG Z,

Paragraph 27, Absatz 4, Litera b, TBO 2011 abgewiesen“, zu Zahl 512-11/2017-6 „

§ 39Abs 1 TBO 2011 die Herstellung des der Baubewilligung vom 11.

Juli 1997 (Feststellungsbescheid nach dem Gesetz über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBL Nr 11/94) entsprechenden Zustandes durch Absenkung des Daches um 50 cm und Rückbau der 3 kleinen Schlafzimmer in ein Schlaflager inkl. der vorgelagerten Terrasse binnen einer Frist bis längstens 30.04.2018 aufgetragen“.zu Zahl 512-11/2017-6 „

Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 die Herstellung des der Baubewilligung vom 11. Juli 1997 (Feststellungsbescheid nach dem Gesetz über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBL Nr 11/94) entsprechenden Zustandes durch Absenkung des Daches um 50 cm und Rückbau der 3 kleinen Schlafzimmer in ein Schlaflager inkl. der vorgelagerten Terrasse binnen einer Frist bis längstens 30.04.2018 aufgetragen“. Eine Zustellung dieser Bescheide erfolgte entsprechend getätigter Ermittlungen ordnungsgemäß und rechtswirksam. Mit Schriftsätzen jeweils vom 06.12.2017 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter RA BB zu den Bescheiden des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.09.2017, Zahlen 512-9/2017-1 bis 512-9/2017-6, bei der belangten Behörde (inhaltsgleiche) Anträge auf Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand ein, holte gleichzeitig Beschwerden gegen diese Bescheide nach und stellte weiters an das Landesverwaltungsgericht Tirol auf die Bescheide vom 18.09.2017 bezogene (inhaltsgleiche) Aufhebungsanträge

§ 68

Abs 2 AVG.Mit Schriftsätzen jeweils vom 06.12.2017 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter RA BB zu den Bescheiden des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.09.2017, Zahlen 512-9/2017-1 bis 512-9/2017-6, bei der belangten Behörde (inhaltsgleiche) Anträge auf Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand ein, holte gleichzeitig Beschwerden gegen diese Bescheide nach und stellte weiters an das Landesverwaltungsgericht Tirol auf die Bescheide vom 18.09.2017 bezogene (inhaltsgleiche) Aufhebungsanträge

Paragraph 68, Absatz 2, AVG. Zu den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hielt der Beschwerdeführer vor, dass die Zustellung der Bescheide vom 18.09.2017 per Rückscheinbrief an AA, Adresse 1, Z, und an Rechtsanwalt BB, Adresse 2, Y, verfügt worden wäre. Der Bescheid sei RA BB zugestellt worden, welcher zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides infolge Auflösung des Vollmachtsverhältnisses nicht mehr Vertreter des Beschwerdeführers gewesen sei. Nachdem der Bescheid

Zustellverfügung auch an den Beschwerdeführer persönlich mittels RsB-Brief gerichtet gewesen wäre, habe für RA BB keine Veranlassung bestanden, dem Beschwerdeführer den Bescheid ein weiteres Mal zuzustellen. Vielmehr sei davon auszugehen gewesen, dass sich der Wiedereinsetzungswerber ohnehin melden würde, wenn er nach Zustellung der abweisenden Bescheide neuerlich eine Vertretung im Verfahren gewünscht hätte. Der Wiedereinsetzungswerber sei allerdings erstmals am 22.11.2017 anlässlich einer persönlichen Vorsprache in seiner Angelegenheit im Gemeindeamt auf die zwischenzeitlich erfolgte Abweisung seines Bauansuchens aufmerksam geworden. Dabei habe sich herausgestellt, dass der Bescheid – entgegen der Zustellverfügung – niemals an den Beschwerdeführer versandt worden wäre. Eine wirksame Zustellung des Bescheides habe sohin nicht stattgefunden und sei dies dem Wiedereinsetzungswerber auch bestätigt worden. Der zuzustellende Bescheid sei dem Beschwerdeführer jedoch nicht an Ort und Stelle ausgehändigt worden, sondern lediglich ein Sendenachweis, der bestätige, dass an ihn persönlich entgegen der Zustellverfügung keine Zustellung erfolgt sei. Anlässlich eines Termins am 28.11.2017 in der Rechtsanwaltskanzlei habe dem Wiedereinsetzungswerber sodann erstmals der Inhalt des Bescheides zur Kenntnis gebracht und ihm eine Kopie desselben übergeben werden können. Am 29.11.2017 sei Seitens des Bürgermeisters der Gemeinde Z schließlich eine neuerliche Zustellung des Bescheides mit dem Datum 27.11.2017 erfolgt. Dieser Bescheid sei abgesehen von Datum, Geschäftszahl sowie Inhalt der Zustellverfügung völlig inhaltsgleich. Der Bescheid vom 18.09.2017 sei vom Bürgermeister jedoch nicht gleichzeitig aufgehoben worden. Aus anwaltlicher Vorsicht werde daher nunmehr der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht und gleichzeitig die Beschwerde ausgeführt. Die Wiedereinsetzung sei derjenigen Partei zu gewähren, die ohne Verschulden durch eine Versäumung einen Rechtsnachteil erleide. Der Wiedereinsetzungswerber warte bereits seit dem Jahre 2014 auf eine behördliche Entscheidung zu seinen Bauvorhaben. Zwischen dem Wiedereinsetzungswerber und seinem (damaligen wie jetzigen) Rechtsvertreter sei deswegen Mitte Juni 2017 vereinbart worden, den Akt einstweilen abzuschließen und sei das Vollmachtsverhältnis einvernehmlich aufgelöst worden. Für den Fall der Abweisung seines Bauansuchens habe sich der Beschwerdeführer überlegen wollen, ob er eine Beschwerde einbringe bzw wen er allenfalls mit der Einbringung der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht bevollmächtige. Mangels Zustellung und Kenntnis von der Erlassung des Bescheides sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen gewesen, gegen die Abweisung seines Bauansuchens rechtzeitig Rechtsmittel zu erheben. Hinsichtlich dieser Versäumung träfe den Wiedereinsetzungswerber kein Verschulden, weil der Grund für die mangelhafte Durchführung der Zustellverfügung jedenfalls in der Sphäre der Baubehörde selbst liege. Da – wie bereits erwähnt – das Vollmachtsverhältnis zu RA BB zum Zustellzeitpunkt aufgelöst gewesen wäre, habe auch dieser darauf vertrauen können, dass infolge im Bescheid ersichtlicher Zustellverfügung ohnehin eine direkte Zustellung mittels RsB-Briefs an den Wiedereinsetzungswerber erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe erstmals am 22.11.2017 Kenntnis von der bereits erfolgten bescheidmäßigen Erledigung seiner Anträge auf Baubewilligung und erst am 28.11.2017 vom Inhalt der Bescheide und der Zulässigkeit einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erlangt. Die an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellten Anträge, in Ausübung des Aufsichtsrechtes

§ 68

Abs 2 AVG die Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.09.2017 ersatzlos zu beheben, begründete der Beschwerdeführer mit der nicht erfolgten Zustellung dieser Bescheide an ihn, der Kenntniserlangung davon erst anlässlich seiner Vorsprache am 22.11.2017 sowie der Erlassung absolut inhaltsgleicher Bescheide vom 27.11.2017. Hiebei habe die Behörde aber im später erlassenen Bescheid nicht ausgesprochen, dass der vorher ergangene Bescheid – aus dem freilich niemandem ein Recht erwachsen sei – aufgehoben werde. Eine Aufhebung erscheine aber im Lichte des § 68 AVG jedenfalls geboten, dies schon mit Blick auf die durch das behördliche Handeln ausgelöste Rechtsunsicherheit. Da die Baubehörde erster Instanz dies aber unterlassen habe, obwohl ihr eine entsprechende Befugnis durch § 68 Abs 2 AVG eingeräumt sei, werde nunmehr dieser Antrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt.Die an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellten Anträge, in Ausübung des Aufsichtsrechtes

Paragraph 68, Absatz 2, AVG die Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.09.2017 ersatzlos zu beheben, begründete der Beschwerdeführer mit der nicht erfolgten Zustellung dieser Bescheide an ihn, der Kenntniserlangung davon erst anlässlich seiner Vorsprache am 22.11.2017 sowie der Erlassung absolut inhaltsgleicher Bescheide vom 27.11.2017. Hiebei habe die Behörde aber im später erlassenen Bescheid nicht ausgesprochen, dass der vorher ergangene Bescheid – aus dem freilich niemandem ein Recht erwachsen sei – aufgehoben werde. Eine Aufhebung erscheine aber im Lichte des Paragraph 68, AVG jedenfalls geboten, dies schon mit Blick auf die durch das behördliche Handeln ausgelöste Rechtsunsicherheit. Da die Baubehörde erster Instanz dies aber unterlassen habe, obwohl ihr eine entsprechende Befugnis durch Paragraph 68, Absatz 2, AVG eingeräumt sei, werde nunmehr dieser Antrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt. In den gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholten Beschwerden gegen die Bescheide vom 18.09.2017 erstattete der Beschwerdeführer Vorbringen in der Sache. In weiterer Folge erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerden jeweils vom 20.12.2017 gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 27.11.2017 durch seinen ausgewiesenen Vertreter RA BB, in dem er jeweils Vorhalte in der Sache selbst geltend machte. Keine Vorhalte wurden gegen die neu festgesetzten Leistungsfristen erhoben. Über die Anträge vom 06.12.2017 auf Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand entschied der Bürgermeister der Gemeinde Z sodann mit Bescheiden vom 22.12.2017, Zahlen 512-9/2017-1-1 bis 512-9/2017-6-6, und wies diese Anträge jeweils als unbegründet ab. Begründend führte er aus, dass die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses der Behörde nicht mitgeteilt worden wäre und daher eine Zustellung der Bescheide an den ausgewiesenen Vertreter zu erfolgen hatte. Das Vorliegen eines un- oder minderverschuldeten unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses habe nicht dargelegt werden können. Eine Zustellung dieser Bescheide erfolgte nach darauf bezogenen Recherchen durch das Landesverwaltungsgericht ordnungsgemäß und rechtswirksam. In seinen Beschwerden gegen die Bescheide vom 22.12.2017 hielt der Beschwerdeführer neuerlich die ausgewiesenen Zustellverfügungen in den Bescheiden vom 18.09.2017, die Zustellung der Bescheide ausschließlich an den Rechtsvertreter RA BB sowie das aufgelöste Vollmachtsverhältnis zum Zeitpunkt der Zustellung vor. RA BB habe den nunmehrigen Beschwerdeführer bereits seit dem Jahre 2012 im verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben vertreten, aufgrund der schleppenden Fortführung des Verfahrens sei dem Beschwerdeführer eine anwaltliche Vertretung bis zur bescheidmäßigen Erledigung seines Ansuchens nicht mehr sinnvoll erschienen. Daher sei das Vollmachtsverhältnis zu RA BB aufgelöst und eine – so vom Beschwerdeführer gewollte - Kontaktaufnahme durch den Beschwerdeführer mit dem Rechtsvertreter nach Zugang der erstinstanzlichen Entscheidungen vereinbart worden. RA BB sei fortan nicht mehr eingeschritten, jedoch sei die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses der Behörde nicht angezeigt worden. Von diesem Zeitpunkt an habe der Beschwerdeführer bei der Gemeinde Z in unregelmäßigen Abständen in Erkundigung der Erledigung seiner Bausache vorgesprochen. Die sodann mit 18.09.2017 ergangenen abweisenden Bescheide seien am 20.09.2017 an RA BB zugestellt worden, entgegen ausdrücklicher namentlicher Nennung in der Zustellverfügung jedoch nicht an den Beschwerdeführer. Aufgrund getroffener Vereinbarung habe für RA BB, der der Zustellverfügung die persönliche Zustellung an den Beschwerdeführer entnehmen habe können, keine Veranlassung zur Weiterleitung der Bescheide vom 18.09.2017 an den Beschwerdeführer bestanden. Die Nichtzustellung an den Beschwerdeführer habe sich erst später herausgestellt. Von der Erlassung von Bescheiden zu seinem Bauansuchen habe der Beschwerdeführer erst Ende November 2017 anlässlich einer neuerlichen Vorsprache vor Amt erfahren. Eine unterbliebene Zustellung sei der Behörde offenbar zu diesem Zeitpunkt selbst erst aufgefallen. Nach Entdeckung des Fehlers habe die Behörde - inhaltsgleiche – Bescheide vom 27.11.2017 erlassen, welche diesmal auch dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt worden seien, und gegen welche Beschwerden eingebracht worden wären. Mangels Behebung der Bescheide vom 18.09.2017 von Amts wegen habe sich der Beschwerdeführer aus anwaltlicher Vorsicht zur Beschwerdeerhebung gegen diese (wohl

§ 68Abs 2 AVG zu behebenden) Bescheide gezwungen gesehen.

Die belangte Behörde habe sich infolge Erlassung der neuen Bescheide vom 27.11.2017 zur Behebung der Bescheide vom 18.09.2017 ausdrücklich nicht veranlasst gesehen. Um der Behörde die unverschuldete Fristversäumnis darzulegen, hätten vorher Wiedereinsetzungsverfahren, welche in der Folge abweisend entschieden worden seien, angestrengt werden müssen. Die Begründungen der angefochtenen Bescheide vom 22.12.2017, welche zum einen von einer bestehenden Vertretungs- und Zustellungsbevollmächtigung seit 09.11.2017 ausgingen, zum anderen aber mit einer bestehenden Zustellungsbevollmächtigung im Zustellungszeitpunkt 20.09.2017 argumentieren würden, wären in sich widersprüchlich und die Bescheide schon aus diesem Grunde mit Rechtwidrigkeit belastet. In seinem Wiedereinsetzungsantrag habe der Beschwerdeführer die Verhinderung der Einhaltung der Beschwerdefreist durch ein unvorhergesehenes Ereignis und sein fehlendes Verschulden daran dargetan. Der Beschwerdeführer stehe nach wie vor auf dem Standpunkt, dass es bei bestehender Sachlage für RA BB keine Veranlassung zur Weiterleitung der Bescheide bzw zur Inkenntnissetzung des Beschwerdeführers gegeben habe. So habe RA BB darauf vertrauen können, dass diesem die Bescheide seitens der belangten Behörde auch zugestellt worden wäre und der Beschwerdeführer eben Kenntnis von der bescheidmäßigen Erledigung seines Ansuchens erlangt hätte. Mit der Nichtzustellung der Bescheide an den Beschwerdeführer trotz Zustellverfügung hätten weder RA BB noch der Beschwerdeführer rechnen können und stelle dieser Umstand sowohl aus Sicht des RA BB wie auch des Beschwerdeführers ein unvorhersehbares Ereignis im Sinne des § 71 AVG dar, beide träfe an der daraus resultierenden Versäumnis kein wie immer geartetes Verschulden, die Nichtzustellung des Bescheides trotz gegenteiliger Verfügung sei gänzlich von der belangten Behörde zu verantworten und liege sohin ausschließlich in deren Sphäre. In den angefochtenen Bescheiden stütze sich die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Begründungen ausschließlich auf den Umstand, dass die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses ihr gegenüber nicht angezeigt worden und daher die Zustellung an den Vertreter, welcher auch als Zustellungsbevollmächtigter anzusehen sei, bereits ausreichend gewesen sein sollte. Dennoch habe die Behörde am 27.11.2017 einen neuen, inhaltlich identen Bescheid erlassen. Empfänger sei die Person, die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich als solcher bezeichnet werde. Wer in der Zustellverfügung als Empfänger aufscheine, bestimmte sich wiederum nach dem allein maßgebenden Willen der zustellenden Behörde. Wer als Empfänger zu bezeichnen sei, ergäbe sich regelmäßig aus dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt. Werde in weiterer Folge aufgrund der Aktenlage die Bescheidzustellung an einen bestimmten Personenkreis verfügt, sei – auch für den berufsmäßigen Parteienvertreter – davon auszugehen, dass die Zustellung an die in der Verfügung genannten Personen nicht nur von der Behörde gewollt sei, sondern auch erfolgen werde. Im Vertrauen darauf habe RA BB vom persönlichen Erhalt der Bescheide durch seinen vormaligen Mandanten ausgehen können und habe er keine Veranlassung zur Weiterleitung bzw Verständigung seines vormaligen Mandanten gesehen. Darüber hinaus habe RA BB annehmen können, dass der Beschwerdeführer die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses im Rahmen seiner Vorsprachen bei der Behörde zwischenzeitlich bekanntgegeben habe und aus diesem Grunde die Behörde den Beschwerdeführer persönlich an die erste Stelle ihrer Zustellverfügung gesetzt habe. Dies würde auch die Feststellung der Vertretungs- und Zustellungsbevollmächtigung mit Datum erst vom 09.11.2017 erklären. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer infolge unterbliebener Zustellung an ihn keine Kenntnis vom beginnenden Fristenlauf und habe Herrn RA BB, welchen er zur Erhebung der Beschwerde wiederum habe beauftragen wollen, nicht rechtzeitig informieren können. Dies habe die belangte Behörde durch Zustellung neuer identer Bescheide vom 27.11.2017 richtig erkannt. Mangels Behebung der Bescheide vom 18.09.2017 durch die belangte Behörde hätten aus prozessualer Vorsicht Wiedereinsetzungsanträge verbunden mit Aufhebungsanträgen sowie Beschwerden eingebracht werden müssen.In seinen Beschwerden gegen die Bescheide vom 22.12.2017 hielt der Beschwerdeführer neuerlich die ausgewiesenen Zustellverfügungen in den Bescheiden vom 18.09.2017, die Zustellung der Bescheide ausschließlich an den Rechtsvertreter RA BB sowie das aufgelöste Vollmachtsverhältnis zum Zeitpunkt der Zustellung vor. RA BB habe den nunmehrigen Beschwerdeführer bereits seit dem Jahre 2012 im verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben vertreten, aufgrund der schleppenden Fortführung des Verfahrens sei dem Beschwerdeführer eine anwaltliche Vertretung bis zur bescheidmäßigen Erledigung seines Ansuchens nicht mehr sinnvoll erschienen. Daher sei das Vollmachtsverhältnis zu RA BB aufgelöst und eine – so vom Beschwerdeführer gewollte - Kontaktaufnahme durch den Beschwerdeführer mit dem Rechtsvertreter nach Zugang der erstinstanzlichen Entscheidungen vereinbart worden. RA BB sei fortan nicht mehr eingeschritten, jedoch sei die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses der Behörde nicht angezeigt worden. Von diesem Zeitpunkt an habe der Beschwerdeführer bei der Gemeinde Z in unregelmäßigen Abständen in Erkundigung der Erledigung seiner Bausache vorgesprochen. Die sodann mit 18.09.2017 ergangenen abweisenden Bescheide seien am 20.09.2017 an RA BB zugestellt worden, entgegen ausdrücklicher namentlicher Nennung in der Zustellverfügung jedoch nicht an den Beschwerdeführer. Aufgrund getroffener Vereinbarung habe für RA BB, der der Zustellverfügung die persönliche Zustellung an den Beschwerdeführer entnehmen habe können, keine Veranlassung zur Weiterleitung der Bescheide vom 18.09.2017 an den Beschwerdeführer bestanden. Die Nichtzustellung an den Beschwerdeführer habe sich erst später herausgestellt. Von der Erlassung von Bescheiden zu seinem Bauansuchen habe der Beschwerdeführer erst Ende November 2017 anlässlich einer neuerlichen Vorsprache vor Amt erfahren. Eine unterbliebene Zustellung sei der Behörde offenbar zu diesem Zeitpunkt selbst erst aufgefallen. Nach Entdeckung des Fehlers habe die Behörde - inhaltsgleiche – Bescheide vom 27.11.2017 erlassen, welche diesmal auch dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt worden seien, und gegen welche Beschwerden eingebracht worden wären. Mangels Behebung der Bescheide vom 18.09.2017 von Amts wegen habe sich der Beschwerdeführer aus anwaltlicher Vorsicht zur Beschwerdeerhebung gegen diese (wohl

Paragraph 68, Absatz 2, AVG zu behebenden) Bescheide gezwungen gesehen. Die belangte Behörde habe sich infolge Erlassung der neuen Bescheide vom 27.11.2017 zur Behebung der Bescheide vom 18.09.2017 ausdrücklich nicht veranlasst gesehen. Um der Behörde die unverschuldete Fristversäumnis darzulegen, hätten vorher Wiedereinsetzungsverfahren, welche in der Folge abweisend entschieden worden seien, angestrengt werden müssen. Die Begründungen der angefochtenen Bescheide vom 22.12.2017, welche zum einen von einer bestehenden Vertretungs- und Zustellungsbevollmächtigung seit 09.11.2017 ausgingen, zum anderen aber mit einer bestehenden Zustellungsbevollmächtigung im Zustellungszeitpunkt 20.09.2017 argumentieren würden, wären in sich widersprüchlich und die Bescheide schon aus diesem Grunde mit Rechtwidrigkeit belastet. In seinem Wiedereinsetzungsantrag habe der Beschwerdeführer die Verhinderung der Einhaltung der Beschwerdefreist durch ein unvorhergesehenes Ereignis und sein fehlendes Verschulden daran dargetan. Der Beschwerdeführer stehe nach wie vor auf dem Standpunkt, dass es bei bestehender Sachlage für RA BB keine Veranlassung zur Weiterleitung der Bescheide bzw zur Inkenntnissetzung des Beschwerdeführers gegeben habe. So habe RA BB darauf vertrauen können, dass diesem die Bescheide seitens der belangten Behörde auch zugestellt worden wäre und der Beschwerdeführer eben Kenntnis von der bescheidmäßigen Erledigung seines Ansuchens erlangt hätte. Mit der Nichtzustellung der Bescheide an den Beschwerdeführer trotz Zustellverfügung hätten weder RA BB noch der Beschwerdeführer rechnen können und stelle dieser Umstand sowohl aus Sicht des RA BB wie auch des Beschwerdeführers ein unvorhersehbares Ereignis im Sinne des Paragraph 71, AVG dar, beide träfe an der daraus resultierenden Versäumnis kein wie immer geartetes Verschulden, die Nichtzustellung des Bescheides trotz gegenteiliger Verfügung sei gänzlich von der belangten Behörde zu verantworten und liege sohin ausschließlich in deren Sphäre. In den angefochtenen Bescheiden stütze sich die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Begründungen ausschließlich auf den Umstand, dass die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses ihr gegenüber nicht angezeigt worden und daher die Zustellung an den Vertreter, welcher auch als Zustellungsbevollmächtigter anzusehen sei, bereits ausreichend gewesen sein sollte. Dennoch habe die Behörde am 27.11.2017 einen neuen, inhaltlich identen Bescheid erlassen. Empfänger sei die Person, die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich als solcher bezeichnet werde. Wer in der Zustellverfügung als Empfänger aufscheine, bestimmte sich wiederum nach dem allein maßgebenden Willen der zustellenden Behörde. Wer als Empfänger zu bezeichnen sei, ergäbe sich regelmäßig aus dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt. Werde in weiterer Folge aufgrund der Aktenlage die Bescheidzustellung an einen bestimmten Personenkreis verfügt, sei – auch für den berufsmäßigen Parteienvertreter – davon auszugehen, dass die Zustellung an die in der Verfügung genannten Personen nicht nur von der Behörde gewollt sei, sondern auch erfolgen werde. Im Vertrauen darauf habe RA BB vom persönlichen Erhalt der Bescheide durch seinen vormaligen Mandanten ausgehen können und habe er keine Veranlassung zur Weiterleitung bzw Verständigung seines vormaligen Mandanten gesehen. Darüber hinaus habe RA BB annehmen können, dass der Beschwerdeführer die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses im Rahmen seiner Vorsprachen bei der Behörde zwischenzeitlich bekanntgegeben habe und aus diesem Grunde die Behörde den Beschwerdeführer persönlich an die erste Stelle ihrer Zustellverfügung gesetzt habe. Dies würde auch die Feststellung der Vertretungs- und Zustellungsbevollmächtigung mit Datum erst vom 09.11.2017 erklären. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer infolge unterbliebener Zustellung an ihn keine Kenntnis vom beginnenden Fristenlauf und habe Herrn RA BB, welchen er zur Erhebung der Beschwerde wiederum habe beauftragen wollen, nicht rechtzeitig informieren können. Dies habe die belangte Behörde durch Zustellung neuer identer Bescheide vom 27.11.2017 richtig erkannt. Mangels Behebung der Bescheide vom 18.09.2017 durch die belangte Behörde hätten aus prozessualer Vorsicht Wiedereinsetzungsanträge verbunden mit Aufhebungsanträgen sowie Beschwerden eingebracht werden müssen. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Bauakt. Zu Zustellungsfragen und Fragen der Rechtzeitigkeit der Beschwerden wurden Nachforschungen bei der Post sowie der belangten Behörde getätigt. Diese Nachforschungen ergaben die Zustellung der Bescheide vom 18.09.2017 an RA BB sowie die Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der Beschwerden gegen die Bescheide vom 27.11.2017 und vom 22.12.2017. III.römisch drei. Rechtslage: Es gelten folgende maßgebliche Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG: „§ 10 Vertreter

(1)Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. ….
(6)Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, dass der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt. § 68Paragraph 68 Änderung und Behebung von Amts wegen
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2)Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. ….
(7)Auf die Ausübung des der Behörde

den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.“

(7)Auf die Ausübung des der Behörde

den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden.“ Es gelten folgende Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG: „§ 17 Anzuwendendes Recht Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 33 Paragraph 33, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. …
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. ….
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. …. …
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. …“ § 6 Zustellgesetz lautet:Paragraph 6, Zustellgesetz lautet: „§ 6 Mehrmalige Zustellung Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus“. IV.römisch vier. Erwägungen: Zu Spruchpunkt I.A.:Zu Spruchpunkt römisch eins.A.: Die Wiedereinsetzungsanträge vom 06.12.2017 richten sich gegen sämtliche der Bescheide vom 18.09.2017, dies ungeachtet des Umstandes, dass die Begründungsausführungen zu den Bescheiden Zlen 512-9/2017-2, -4 und -6, mit welchen baupolizeiliche Aufträge erteilt wurden, undifferenziert bzw unangepasst ebenfalls die Unmöglichkeit der rechtzeitigen Beschwerdeeinbringung gegen die erfolgten Bauabweisungen vorhalten. Aktenkundig und vom Beschwerdeführer ausdrücklich eingewendet ist, dass die Bescheide vom 18.09.2017 an RA BB zugestellt wurden. Eine Zustellung an den Beschwerdeführer in personam erfolgte nicht. Die Behörde hat sich ab der Wirksamkeit der Vollmacht in deren Rahmen an den Vertreter zu wenden, also alle Verfahrensakte mit Wirkung für die Partei, diesem gegenüber zu setzen. Dem Bevollmächtigten sind auch alle Schriftstücke – vorausgesetzt die Vollmacht umfasst auch deren Empfangnahme - bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen und ist dieser in der Zustellverfügung als Empfänger zu bezeichnen. Eine Einschränkung der Bevollmächtigung an RA BB um eine Zustellungsbevollmächtigung kann dem gesamten Bauakt in keinem Verfahrensstadium entnommen werden. Sowohl der Beteiligte als auch sein Vertreter können das Vollmachtsverhältnis durch übereinstimmende oder durch einseitige Willenserklärung, nämlich durch Widerruf des Machtgebers oder durch Kündigung des Machthabers, beenden. Auch diese Akte sind aber nur und erst dann außenwirksam, wenn auch der Behörde die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses mitgeteilt wird, wenn also eine entsprechende Erklärung bei der Behörde einlangt. Andernfalls ist die Behörde weiterhin berechtigt bzw vielmehr verpflichtet, an den Vertreter zuzustellen. Der Widerruf einer Vollmacht ist durch einen contrarius actus zu setzten, ein fernmündlicher Widerruf zeitigt keine Wirkung. Der Widerruf (die Kündigung) kann nicht nur im Innenverhältnis, sondern auch der Behörde gegenüber schlüssig erfolgen. Dafür reicht es aber im Hinblick auf § 10 Abs 6 AVG nach höchstgerichtlicher Judikatur nicht hin, dass die Partei selbst Erklärungen abgibt. Anderes gälte etwa, wenn die Partei in einer Niederschrift erklärt, sie habe den bisherigen Vertreter ersucht, von ihrer Vertretung Abstand zu nehmen. Sowohl der Beteiligte als auch sein Vertreter können das Vollmachtsverhältnis durch übereinstimmende oder durch einseitige Willenserklärung, nämlich durch Widerruf des Machtgebers oder durch Kündigung des Machthabers, beenden. Auch diese Akte sind aber nur und erst dann außenwirksam, wenn auch der Behörde die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses mitgeteilt wird, wenn also eine entsprechende Erklärung bei der Behörde einlangt. Andernfalls ist die Behörde weiterhin berechtigt bzw vielmehr verpflichtet, an den Vertreter zuzustellen. Der Widerruf einer Vollmacht ist durch einen contrarius actus zu setzten, ein fernmündlicher Widerruf zeitigt keine Wirkung. Der Widerruf (die Kündigung) kann nicht nur im Innenverhältnis, sondern auch der Behörde gegenüber schlüssig erfolgen. Dafür reicht es aber im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 6, AVG nach höchstgerichtlicher Judikatur nicht hin, dass die Partei selbst Erklärungen abgibt. Anderes gälte etwa, wenn die Partei in einer Niederschrift erklärt, sie habe den bisherigen Vertreter ersucht, von ihrer Vertretung Abstand zu nehmen. (siehe hiezu Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz,
  1. Ausgabe, Manz, Wien 2014, § 10, RZ 25 ff).(siehe hiezu Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz,
  2. Ausgabe, Manz, Wien 2014, Paragraph 10,, RZ 25 ff). Dass eine Mitteilung über die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses der Behörde gegenüber durch den Rechtsvertreter oder den Beschwerdeführer tatsächlich erfolgt wäre, wurde vorliegend nicht einmal behauptet. Vielmehr wird in der Beschwerde ausdrücklich vorgebracht, dass nach Beendigung des Vollmachtsverhältnisses im Innenverhältnis die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses der Behörde nicht angezeigt worden wäre. Ebensowenig wird im Ansatz behauptet, dass eine Mitteilung der Beendigung des Vollmachtsverhältnisses etwa auch in schlüssige Weise an die Behörde erfolgt wäre, insbesondere auch nicht im Rahmen der vorgehaltenen Vorsprachen des Beschwerdeführers vor Amt. Allein im Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst Nachfragen bei Behörde in seiner Sache anstellte, kann aber ein schlüssiger Widerruf des Vollmachtsverhältnisses nicht erblickt werden, kann doch eine Partei neben dem Vertreter jedenfalls auch eigene Erklärungen und Verfahrenshandlungen vor der Behörde setzen. Niederschriftliche Erklärungen, welche ein Ende des Vollmachtsverhältnisses dokumentieren würden, finden sich im Akt nicht und wurden solche auch beschwerdeführerseits nicht vorgehalten. Auch die Argumentation in der Beschwerde, RA BB hätte darauf vertrauen können, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Vorsprachen bei der Behörde zwischenzeitlich die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt gegeben hätte, bestätigt aber gerade eben den Umstand, dass eine solche Mitteilung tatsächlich nicht erfolgte. Darüber hinaus offenbart diese Rechtfertigung mit einem (lediglichen) Vertrauen auf eine (wohl) beschwerdeführerseits erfolgte Verständigung aber auch den – an späterer Stelle noch dargelegten - Umstand, dass der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer auf eine solche Notwendigkeit auch nicht hingewiesen bzw diesen dazu auch nicht entsprechend angeleitet hat. Ein derartiger Anleitungshinweis an den Beschwerdeführer durch RA BB wurde in der Rechtfertigung so auch nie behauptet. Dass eine erfolgte (auch nur schlüssige) Mitteilung der Beendigung des Vollmachtsverhältnisses an die belangte Behörde aber auch nicht glaubhaft als vorgebracht gelten könnte, erschließt sich auch aus dem Umstand, dass im Falle des tatsächlichen Zutreffens einer solcherartigen Sachlage, bei der dann wirksam nur an den Beschwerdeführer selbst hätte zugestellt werden dürfen, der Beschwerdeführer aber zutreffender Weise wohl – anstatt nun die vorliegenden Wiedereinsetzungsanträge zu stellen – die nachträgliche Zustellung der Bescheide vom 18.09.2017 an ihn mit ihm dadurch sodann ermöglichter Beschwerdeerhebung dagegen beantragt hätte. Erwiesene Sachlage ist somit, dass die vom Beschwerdeführer eingewendete Beendigung des Vollmachtsverhältnisses im Innenverhältnis der Behörde vor Erlassung der Bescheide vom 18.09.2017 nicht in gesetzlich gebotener Weise mitgeteilt wurde. In rechtlicher Konsequenz folgt daraus, dass die belangte Behörde damit im Sinne aufgezeigter Rechtsprechung zu Recht verhalten war, die Bescheide an den Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters als dessen Zustellungsbevollmächtigter zuzustellen. Damit wurde aber die rechtswirksame Zustellung der Bescheide vom 18.09.2017 bewirkt. Dass darüber hinaus auch der Beschwerdeführer selbst in der Zustellverfügung der Bescheide vom 18.09.2017 genannt wird, vermag, ebenso wie der Umstand, dass ungeachtet dessen an den Beschwerdeführer sodann nicht zugestellt wurde, nicht die vorgehaltene Rechtswidrigkeit zu bewirken. Vielmehr hätte nämlich, da BB für die belangte Behörde weiterhin legitimierter Zustellungsbevollmächtigter war, an den Beschwerdeführer persönlich nach geltender Rechtslage gar nicht – wie aber bemängelt - rechtswirksam zugestellt werden dürfen. So darf nach § 9 Zustellgesetz im Falle der Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten wirksam nur mehr an diesen, nicht aber mehr an die Partei zugestellt werden. Insofern geht jener Vorwurf ins Leere, welcher im Unterlassen der Zustellung an den Beschwerdeführer trotz Zustellverfügung eine Rechtswidrigkeit erblickt. Erwiesene Sachlage ist somit, dass die vom Beschwerdeführer eingewendete Beendigung des Vollmachtsverhältnisses im Innenverhältnis der Behörde vor Erlassung der Bescheide vom 18.09.2017 nicht in gesetzlich gebotener Weise mitgeteilt wurde. In rechtlicher Konsequenz folgt daraus, dass die belangte Behörde damit im Sinne aufgezeigter Rechtsprechung zu Recht verhalten war, die Bescheide an den Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters als dessen Zustellungsbevollmächtigter zuzustellen. Damit wurde aber die rechtswirksame Zustellung der Bescheide vom 18.09.2017 bewirkt. Dass darüber hinaus auch der Beschwerdeführer selbst in der Zustellverfügung der Bescheide vom 18.09.2017 genannt wird, vermag, ebenso wie der Umstand, dass ungeachtet dessen an den Beschwerdeführer sodann nicht zugestellt wurde, nicht die vorgehaltene Rechtswidrigkeit zu bewirken. Vielmehr hätte nämlich, da BB für die belangte Behörde weiterhin legitimierter Zustellungsbevollmächtigter war, an den Beschwerdeführer persönlich nach geltender Rechtslage gar nicht – wie aber bemängelt - rechtswirksam zugestellt werden dürfen. So darf nach Paragraph 9, Zustellgesetz im Falle der Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten wirksam nur mehr an diesen, nicht aber mehr an die Partei zugestellt werden. Insofern geht jener Vorwurf ins Leere, welcher im Unterlassen der Zustellung an den Beschwerdeführer trotz Zustellverfügung eine Rechtswidrigkeit erblickt. Sieht sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Frage des Bestandes des Bevollmächtigungsverhältnisses in seiner Argumentation im behördlich angeführten Datum „09.11.2017“ bestätigt, seit welchem eine Vertretungs- und Zustellungsbevollmächtigung bestünde, so ist bei dieser Datumsangabe aber augenscheinlich von einem Schreibfehler auszugehen. Das behördlich bezogene Datum der Außenwirksamkeit des Vollmachtsverhältnisses offenbart sich vielmehr aktenkundig richtig mit „09.11.2011“, konkret nämlich aus einem mitteilenden Schreiben des RA BB vom 09.11.2011 an die belangte Behörde. Zudem ergäbe sich aus dem Akt für ein maßgebliches Datum „09.11.2017“ auch kein nachvollziehbar belegbarer Anhaltspunkt, datiert vielmehr das nach Zustellung der Bescheide vom 18.09.2017 erstmalige neuerliche Einschreiten des Rechtsvertreters für den Beschwerdeführer bei der belangten Behörde aktenkundig mit den am 06.12.2017 gestellten Eingaben (Wiedereinsetzungsanträge und weitere). Erfolgte die Zustellung damit bei bestehender Sach- und Rechtslage an den Rechtsvertreter aber zur Recht, erwuchsen die Bescheide vom 18.09.2017 mangels rechtzeitiger Beschwerdeerhebung in Rechtskraft. Der Argumentation des Beschwerdeführers mit dem Vorliegen eines unvorhergesehenen Ereignisses und dem mangelnden Verschulden an der (rechtzeitigen) Erhebung der Beschwerden und damit mit der Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung folgt das erkennende Gericht nicht. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegend nicht die Bestimmungen der §§ 71 und 72 AVG, sondern jene des § 33 VwGVG die maßgebliche Rechtsvorschrift ist, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (§ 17 VwGVG) (vgl hiezu VwGH Ro 2016/16/0013, 28.09.2016). Hingewiesen sei jedoch darauf, dass die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 33 VwGVG inhaltlich im Wesentlichen den Bestimmungen der §§ 71 und 72 AVG entsprechen.Der Argumentation des Beschwerdeführers mit dem Vorliegen eines unvorhergesehenen Ereignisses und dem mangelnden Verschulden an der (rechtzeitigen) Erhebung der Beschwerden und damit mit der Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung folgt das erkennende Gericht nicht. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegend nicht die Bestimmungen der Paragraphen 71 und 72 AVG, sondern jene des Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Rechtsvorschrift ist, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (Paragraph 17, VwGVG) vergleiche hiezu VwGH Ro 2016/16/0013, 28.09.2016). Hingewiesen sei jedoch darauf, dass die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 33, VwGVG inhaltlich im Wesentlichen den Bestimmungen der Paragraphen 71 und 72 AVG entsprechen. Die Forderung nach einem unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis stellt einen Sorgfaltsmaßstab auf. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt von einer Betrachtung der konkreten Geschehnisse ab. Ein Ereignis ist dann unvorhergesehen, wenn es die Partei tatsächlich nicht erwartet und bei zumutbarer Sorgfalt auch nicht vorhersehen konnte. Ob ein Ereignis unabwendbar ist, stellt einen objektiven Maßstab dar. Besteht eine Bevollmächtigung, bewirkt dies, dass einem Vertretenen alle Verfahrenshandlungen sowie Unterlassungen seines Vertreters unmittelbar zuzurechnen sind. Der Vertretene hat daher auch für etwaige Irrtümer, die dem Vertreter unterlaufen, einzustehen. Voraussetzung dafür ist eine außenwirksame Bevollmächtigung. Dass im Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide vom 18.09.2017 mangels ordnungsgemäßer Mitteilung der Beendigung an die Behörde eine außenwirksame Bevollmächtigung weiterhin vorlag, wurde an obiger Stelle bereits dargetan. Wenn eine Partei einen Vertreter im Sinne des § 10 AVG bestellt hat, muss sie sich dessen Verhalten zurechnen lassen (etwa VwGH 19.03.2003, 2000/16/0055; 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).Wenn eine Partei einen Vertreter im Sinne des Paragraph 10, AVG bestellt hat, muss sie sich dessen Verhalten zurechnen lassen (etwa VwGH 19.03.2003, 2000/16/0055; 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Die Folgen eines Versehens des Rechtsanwaltes treffen die Partei. Der Vertretene hat grundsätzlich für die Handlungen und Unterlassungen seines Vertreters einzustehen. Ein vom Vertreter verschuldetes Fristversäumnis muss daher dem Vertretenen zum Verschulden angerechnet werden. So bildet die (bloße) Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert gewesen, die Frist einzuhalten (vgl hiezu etwa VwGH 2009/05/0078, 16.03.2012, mwN). Für eine Wiedereinsetzung kommt es in diesem Fall darauf an, dass das zur Versäumung führende Ereignis für den Vertreter unvorhergesehen oder unabwendbar war, und ihn kein Verschulden trifft. Dabei legt die Rechtsprechung an die Sorgfaltspflicht rechtskundiger Parteienvertreter einen strengeren Maßstab an als bei anderen Personen. In qualifizierter Weise werden an berufsmäßige Parteienvertreter (Rechtsanwälte ua) höhere Anforderungen gestellt als an eine unvertretene Person.Die Folgen eines Versehens des Rechtsanwaltes treffen die Partei. Der Vertretene hat grundsätzlich für die Handlungen und Unterlassungen seines Vertreters einzustehen. Ein vom Vertreter verschuldetes Fristversäumnis muss daher dem Vertretenen zum Verschulden angerechnet werden. So bildet die (bloße) Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert gewesen, die Frist einzuhalten vergleiche hiezu etwa VwGH 2009/05/0078, 16.03.2012, mwN). Für eine Wiedereinsetzung kommt es in diesem Fall darauf an, dass das zur Versäumung führende Ereignis für den Vertreter unvorhergesehen oder unabwendbar war, und ihn kein Verschulden trifft. Dabei legt die Rechtsprechung an die Sorgfaltspflicht rechtskundiger Parteienvertreter einen strengeren Maßstab an als bei anderen Personen. In qualifizierter Weise werden an berufsmäßige Parteienvertreter (Rechtsanwälte ua) höhere Anforderungen gestellt als an eine unvertretene Person. In Beurteilung, ob im Unterlassen einer rechtzeitigen Beschwerdeerhebung gegen die Bescheide vom 18.09.2017 durch den Rechtsvertreter, konkret in den maßgeblichen Umständen, die dazu führten, eine gerechtfertigte Wiedereinsetzung zu erblicken ist, ist wie folgt auszuführen: Der Verwaltungsgerichtshof sieht in grundsätzlicher Judikatur in Mängeln in der Kommunikation zwischen der Partei und ihrem Vertreter kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, und es begründen derartige Irrtümer und Mängel keine Wiedereinsetzung. Auch bestimmt ständige höchstgerichtliche Judikatur, dass eine Wiedereinsetzung nur dann stattfindet, wenn die Partei – bzw ihr zurechenbar – ihr Vertreter im Sinne des § 10 AVG die Säumnis unverschuldet oder lediglich aus einem minderen Grad des Verschuldens zu verantworten hat. An berufsmäßige Parteienvertreter werden dabei höhere Anforderungen als an eine unvertretene Person gestellt.Auch bestimmt ständige höchstgerichtliche Judikatur, dass eine Wiedereinsetzung nur dann stattfindet, wenn die Partei – bzw ihr zurechenbar – ihr Vertreter im Sinne des Paragraph 10, AVG die Säumnis unverschuldet oder lediglich aus einem minderen Grad des Verschuldens zu verantworten hat. An berufsmäßige Parteienvertreter werden dabei höhere Anforderungen als an eine unvertretene Person gestellt. Berufsmäßigen Parteienvertretern wird die Kenntnis der Rechtsvorschriften vorausgesetzt. Im Besonderen betrifft dies auch die Kenntnis der Vorschrift des § 10 AVG sowie dazu aufgestellter einschlägiger höchstgerichtlicher Judikatur, welche bestimmen, dass die Außenwirksamkeit von im Innenverhältnis erfolgten Beendigungen von Bevollmächtigungsverhältnissen voraussetzt, dass diese Beendigung im Innenverhältnis der Behörde mitgeteilt wird. Berufsmäßigen Parteienvertretern wird die Kenntnis der Rechtsvorschriften vorausgesetzt. Im Besonderen betrifft dies auch die Kenntnis der Vorschrift des Paragraph 10, AVG sowie dazu aufgestellter einschlägiger höchstgerichtlicher Judikatur, welche bestimmen, dass die Außenwirksamkeit von im Innenverhältnis erfolgten Beendigungen von Bevollmächtigungsverhältnissen voraussetzt, dass diese Beendigung im Innenverhältnis der Behörde mitgeteilt wird. § 9 Rechtsanwaltsordnung (RAO) verpflichtet den Rechtsanwalt, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz

zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten. Paragraph 9, Rechtsanwaltsordnung (RAO) verpflichtet den Rechtsanwalt, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz

zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten. Die Vertretungsverpflichtung eines Rechtsanwalts muss im Falle, als ein Bevollmächtigungsverhältnis mit seinem Mandanten beendet wird, als so weitreichend gesehen werden, als er diesen über die Verpflichtung, auch die Behörde von der Beendigung entsprechend zu verständigen, aufklärt bzw im Falle, als er - wie vorliegend - nicht selbst die Mitteilung bei der Behörde erstattet, diesen zur entsprechenden Mitteilung anleitet, um dadurch zu gewährleisten, dass sein Mandant auch weiterhin vor Rechtsnachteilen geschützt ist. Derartige Verantwortung wahrzunehmen, überlastet einem Rechtsanwalt insbesondere die in § 11 RAO festgeschriebene Verpflichtung, als der Rechtsanwalt danach schuldig ist, das ihm vertraute Geschäft, solange der Auftrag besteht, zu besorgen und er über die Nichtvollziehung verantwortlich ist. Nach dieser Bestimmung ist es (Vertretungs-)Verpflichtung des Rechtsanwaltes, selbst noch nach Kündigung der Vertretung seine Partei durch 14 Tage, von der Zustellung der Kündigung an gerechnet, so weit zu vertreten als nötig, um die Partei vor Rechtsnachteilen zu schützen. Derartige Verantwortung erschließt sich in diesem Grundsatz so aus jener höchstgerichtlichen Judikatur, nach der im Falle des Widerrufs oder der Kündigung der Vollmacht Verfahrenshandlungen, welche keinen Aufschub dulden, so lange fortgesetzt werden müssen, bis vom Machtgeber eine andere Verfügung getroffen werden kann. Die Tätigkeit im Rahmen dieser Fortsetzungspflicht, welche zeitlich begrenzt und inhaltlich auf die unaufschiebbaren Geschäfte beschränkt ist, beruht noch auf dem aufgegebenen Vollmachtsverhältnis. Derartige Verantwortung wahrzunehmen, überlastet einem Rechtsanwalt insbesondere die in Paragraph 11, RAO festgeschriebene Verpflichtung, als der Rechtsanwalt danach schuldig ist, das ihm vertraute Geschäft, solange der Auftrag besteht, zu besorgen und er über die Nichtvollziehung verantwortlich ist. Nach dieser Bestimmung ist es (Vertretungs-)Verpflichtung des Rechtsanwaltes, selbst noch nach Kündigung der Vertretung seine Partei durch 14 Tage, von der Zustellung der Kündigung an gerechnet, so weit zu vertreten als nötig, um die Partei vor Rechtsnachteilen zu schützen. Derartige Verantwortung erschließt sich in diesem Grundsatz so aus jener höchstgerichtlichen Judikatur, nach der im Falle des Widerrufs oder der Kündigung der Vollmacht Verfahrenshandlungen, welche keinen Aufschub dulden, so lange fortgesetzt werden müssen, bis vom Machtgeber eine andere Verfügung getroffen werden kann. Die Tätigkeit im Rahmen dieser Fortsetzungspflicht, welche zeitlich begrenzt und inhaltlich auf die unaufschiebbaren Geschäfte beschränkt ist, beruht noch auf dem aufgegebenen Vollmachtsverhältnis. Aus der Aktenlage sowie aus dem Beschwerdevorbringen ist zu erschließen, dass eine entsprechende Anleitung bzw ein Hinweis an den Beschwerdeführer jedenfalls nicht erfolgte. Eine derartig erteilte Anleitung wurde jedenfalls nicht behauptet. Dass eine solche unterlassen wurde, bestätigt sich im Besonderen in der Rechtfertigung des Rechtsvertreters mit seinem berechtigten (bloßen) Vertrauen darauf, dass der Beschwerdeführer selbst eine entsprechende Mitteilung wohl anlässlich dessen diverser Vorsprachen vor Amt gemacht habe. Ist aber eine entsprechende Anleitungspflicht im Interesse seiner Partei im tatsächlichen Verantwortungsbereich des Rechtsanwaltes gelegen, liegt im Unterlassen einer Anleitung an den Beschwerdeführer somit ein grober Sorgfaltsverstoß. Dies in vorliegender Sache umso mehr im Hinblick darauf, dass die Bauverfahren des Beschwerdeführers – wie selbst argumentiert - noch nicht bescheidmäßig beendet waren, sondern vielmehr (jederzeit) mit entsprechenden behördlichen Enderledigungen gerechnet werden musste. Jedenfalls wäre es aber auch im Sorgfaltsbereich des Rechtsanwaltes gelegen, auch noch nach Zustellung der Baubescheide vom 18.09.2017 an ihn zur Klärung der tatsächlichen Sachlage Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufzunehmen, hätte doch zum Einen der Umstand, dass die Bescheide weiterhin (auch) an ihn zugestellt wurden, bei ihm grundsätzliche Bedenken unter dem Gesichtspunkt einer Außenwirksamkeit der Beendigung des Vollmachtsverhältnisses - in welchem Falle eine Zustellverfügung und Zustellung an ihn ja nicht mehr zu erfolgen gehabt hätte - aufkommen lassen müssen. Zum Anderen wäre aber auch in Anbetracht der konkreten Sachlage im Hinblick auf die gewählte, jedoch nicht mit letztlicher Sicherheit zu deutende Zustellverfügung (zwar separate, jedoch nicht etwa durch beigesetzte Aufzählungszeichen zum Ausdruck gebrachte eigenständige Benennung) ein in der Sorgfaltspflicht des Anwaltes gelegener Aufklärungsbedarf nicht schon von vornherein von der Hand zu weisen gewesen, dies nämlich in der Richtung, ob mit dieser Zustellverfügung nicht etwa tatsächlich an den Rechtsanwalt für den Beschwerdeführer („zu Handen“) zugestellt hätte werden sollen bzw tatsächlich so zugestellt wurde. Das zur Rechtfertigung vorgebrachte Argument, sich zur Weiterleitung des Bescheides aufgrund ebenfalls an den Beschwerdeführer gerichteter Zustellverfügung nicht veranlasst gesehen zu haben, greift jedenfalls aber auch deshalb schon nicht, wäre – da mangels Außenwirksamkeit der Beendigung des Vollmachtsverhältnisses allein der Rechtsanwalt rechtmäßiger Zustellungsbevollmächtigter war - auch bei Zukommen der (Original)Bescheide an den Beschwerdeführer eine Heilung nach § 7 Zustellgesetz nämlich nicht eingetreten und somit auch diesfalls keine zulässige Beschwerdeerhebung durch den Beschwerdeführer selbst möglich gewesen.Das zur Rechtfertigung vorgebrachte Argument, sich zur Weiterleitung des Bescheides aufgrund ebenfalls an den Beschwerdeführer gerichteter Zustellverfügung nicht veranlasst gesehen zu haben, greift jedenfalls aber auch deshalb schon nicht, wäre – da mangels Außenwirksamkeit der Beendigung des Vollmachtsverhältnisses allein der Rechtsanwalt rechtmäßiger Zustellungsbevollmächtigter war - auch bei Zukommen der (Original)Bescheide an den Beschwerdeführer eine Heilung nach Paragraph 7, Zustellgesetz nämlich nicht eingetreten und somit auch diesfalls keine zulässige Beschwerdeerhebung durch den Beschwerdeführer selbst möglich gewesen. Lediglich der Vollständigkeit halber wird die Erfolglosigkeit auch für den Fall aufgezeigt, als selbst bei erfolgter Anleitung des Beschwerdeführers zur Erstattung der Mitteilung an die Behörde ein Wiedereinsetzungsgrund nicht vorläge, könnte doch im Unterlassen der Mitteilung an die Behörde durch den Beschwerdeführer selbst (insbesondere auch anlässlich der mehrfachen Vorsprachen vor Amt) trotz entsprechender Aufklärung durch seinen Rechtsvertreter nicht mehr ein nur minderer Grad des Versehens gesehen werden. Dass eine Mitteilung durch den Beschwerdeführer selbst an die belangte Behörde erfolgt wäre, wird in den Beschwerden nicht einmal im Ansatz behauptet. Da im Ergebnis somit die geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe nicht vorlagen, waren die Beschwerden als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt I. B.:Zu Spruchpunkt römisch eins. B.: Ist die Wiedereinsetzung unbegründet, waren als Folge davon die in den Schriftsätzen vom 06.12.2017 nachgeholten Beschwerden gegen die Bescheide vom 18.09.2017 als verspätet zurückzuweisen. Zu Spruchpunkt I. C.:Zu Spruchpunkt römisch eins. C.: Die Bescheide vom 27.11.2017 sind dem Inhalt nach ident zu den Bescheiden vom 18.09.

  1. Änderungen erfolgten im Datum sowie der Ordnungszahl der Erledigungen, sowie in Bezug auf die Bescheide zu Zahlen 512-11/2017 – 2, - 4 und – 6 (baupolizeiliche Aufträge) hinsichtlich der festgelegten Leistungsfristen. Im Hinblick auf bzw zur Abgrenzung von § 6 Zustellgesetz und dessen Rechtsfolgen war zunächst abzuklären wie folgt:Im Hinblick auf bzw zur Abgrenzung von Paragraph 6, Zustellgesetz und dessen Rechtsfolgen war zunächst abzuklären wie folgt: Im Falle, als es ein gleiches, bereits einmal zugestelltes Dokumentes neuerlich zugestellt wird, löst diese (neuerliche) Zustellung keine Rechtsfolgen (etwa keinen neuerlichen Lauf der Rechtsmittelfrist) aus. Wesentliche Voraussetzung ist dabei, dass es sich um eine inhaltlich idente Ausführung eines bereits zugestellten Dokumentes handelt. Ein gleiches Dokument erfordert aber nicht nur eine inhaltliche Identität, sondern es muss auch als gleiche Ausfertigung eines bereits zugestellten Dokuments erkennbar sein. Die bei derartiger Bewertung von der Judikatur angewandte Strenge ist etwa aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.04.2008, 2006/09/0059, bereits dadurch erkennbar, dass (im damals betroffenen Beschwerdefall) die Zustellung eines inhaltlich identen Straferkenntnisses mit einem anderen Erstellungsdatum bereits nicht mehr als Zustellung desselben Dokumentes gewertet wurde. Allgemein wird daher nur bei absoluter formaler und inhaltlicher Gleichheit der beiden zugestellten Dokumente von einer Mehrfachzustellung die Rede sein können. In allen anderen Fällen, egal ob die Abweichungen im inhaltlichen oder formalen Bereich liegen, wird man von einem neuen Rechtsakt ausgehen müssen. (Vgl Larcher, Zustellrecht, Manz, RZ84 ff, mit dort verwiesener Judikatur und Literatur). § 6 Zustellgesetz stellt erkennbar darauf ab, dass die gleiche Ausfertigung des bereits zugestellten Dokumentes nochmals übermittelt worden sein muss, was sich etwa im identischen Bescheidadressaten, an der gleichen Geschäftszahl und dergleichen ersehen lässt.Paragraph 6, Zustellgesetz stellt erkennbar darauf ab, dass die gleiche Ausfertigung des bereits zugestellten Dokumentes nochmals übermittelt worden sein muss, was sich etwa im identischen Bescheidadressaten, an der gleichen Geschäftszahl und dergleichen ersehen lässt. (Vgl. Frauenberger-Pfeiler, Raschauer, Sander, Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht,
  2. Auflage, § 6, RZ 3 ff).(Vgl. Frauenberger-Pfeiler, Raschauer, Sander, Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht,
  3. Auflage, Paragraph 6,, RZ 3 ff). Im Sinne dieser strengen Judikatur ist damit bezogen auf die vorliegende Beschwerdesache infolge Änderung des Datums (27.11.2017) sowie der fortgeschriebenen Ordnungszahl (Ozl 11) in sämtlichen Bescheiden nicht von der Zustellung der gleichen Dokumente, sondern vielmehr von neuen Rechtsakten auszugehen. In den Bescheiden die baupolizeilichen Aufträge betreffend (OZlen 2, 4, und 6) wird zudem die Leistungsfrist neu festgesetzt. Die Zustellung der Bescheide vom 27.11.2017 löste damit nicht die Rechtsfolgen des § 6 Zustellgesetz aus.Im Sinne dieser strengen Judikatur ist damit bezogen auf die vorliegende Beschwerdesache infolge Änderung des Datums (27.11.2017) sowie der fortgeschriebenen Ordnungszahl (Ozl 11) in sämtlichen Bescheiden nicht von der Zustellung der gleichen Dokumente, sondern vielmehr von neuen Rechtsakten auszugehen. In den Bescheiden die baupolizeilichen Aufträge betreffend (OZlen 2, 4, und 6) wird zudem die Leistungsfrist neu festgesetzt. Die Zustellung der Bescheide vom 27.11.2017 löste damit nicht die Rechtsfolgen des Paragraph 6, Zustellgesetz aus. Zu a) (Bescheide vom 27.11.2017, Zlen 512-11/2017-1, -3 und -5; Bauabweisungen): Bereits mit Bescheiden vom 18.09.2017, Zlen 512-9/2017-1, -3 und -5, wurde über die ihnen (jeweils zugrundeliegenden) Bauansuchen vom 04.02.2014 entschieden, und wurden diese Bauansuchen abgewiesen. Mangels (rechtzeitiger) Anfechtung dieser Bescheide mittels Beschwerden erwuchsen diese Bauabweisungen in Rechtskraft. Mit den genannten Bescheiden vom 27.11.2017 wurde neuerlich über diese Bauansuchen vom 04.02.2014 entschieden. Bei Baubewilligungen handelt es sich um antragsbedürftige Verwaltungsakte. Baubescheide dürfen ausschließlich auf Antrag eines dazu Legitimierten erlassen werden. In solchen Fällen verhält der Antrag die Behörde nicht nur zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens, sondern er ist gleichzeitig Voraussetzung für die Entscheidung und schafft zugleich die materielle Grundlage für die Erlassung des Bescheides. Die Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides von Amts wegen, also ohne einen diesbezüglichen Antrag, belastet diesen Bescheid jedenfalls mit Rechtswidrigkeit. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert Unzuständigkeit, wenn ein nicht gestellter Antrag abgewiesen oder zurückgewiesen wird. Sowohl die Zurückweisung als auch die Abweisung eines Antrags sind jedenfalls insofern antragsbedürftig, als sie das Vorliegen eines Antrages voraussetzen. Mit Bescheiden vom 18.09.2017, Zlen 512-9/2017-1, -3 und -5, entschied die belangte Behörde bereits rechtskräftig über die Bauanträge vom 04.02.
  4. Diese Anträge sind damit nicht mehr offen. Mit der Erlassung der Bescheide vom 27.11.2017, 512-11/2017-1, -3 und -5, entschied die belangte Behörde jedoch ungeachtet des Umstandes, dass (diese) Bauansuchen dazu nicht mehr zur Entscheidung vorlagen, neuerlich. Dadurch nahm die belangte Behörde aber eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr (nicht mehr) zustand.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde jedenfalls von Amts wegen wahrzunehmen. Es waren daher die bezogenen Bescheide der belangten Behörde wegen Unzuständigkeit aufzuheben.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde jedenfalls von Amts wegen wahrzunehmen. Es waren daher die bezogenen Bescheide der belangten Behörde wegen Unzuständigkeit aufzuheben. Zu b) (Bescheide vom 27.11.2017, Zlen 512-11/2017-2, -4 und -6; baupolizeiliche Aufträge): Mit Bescheiden vom 18.09.2017, 512-9/2017-2, -4 und -6, wurden jeweils baupolizeiliche Aufträge rechtskräftig erteilt. Mit Erlassung eines Bescheides tritt

§ 68Abs 1 i

Vm Abs 2 bis 4 AVG Unwiederholbarkeit ein. Die mit ihm erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Die „entschiedene Sache“ ist für die Behörde erledigt. Sie kann von sich aus – sofern sie nicht nach Eintritt der Unanfechtbarkeit mit Berufung (ordentlichen Rechtsmitteln nach dem AVG) von der Möglichkeit (ua)

§ 68

Abs 2 bis 4 Gebrauch macht – das Verfahren nicht noch einmal aufnehmen und eine neue Entscheidung in derselben Sache treffen. Unter Unwiederholbarkeit ist damit das Verbot zu verstehen, in der durch den Bescheid erledigten Sache, solange der Bescheid aufrecht ist, noch einmal ein Verfahren durchzuführen und neuerlich eine (weitere) Entscheidung zu fällen, gleichgültig, ob mit dieser der Vorbescheid bestätigt, abgeändert oder aufgehoben wird. Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung in der gleichen Sache (wie gesagt nicht einmal eine gleichlautende „bestätigende“) ergehen.Mit Erlassung eines Bescheides tritt

Paragraph 68, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 bis 4 AVG Unwiederholbarkeit ein. Die mit ihm erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Die „entschiedene Sache“ ist für die Behörde erledigt. Sie kann von sich aus – sofern sie nicht nach Eintritt der Unanfechtbarkeit mit Berufung (ordentlichen Rechtsmitteln nach dem AVG) von der Möglichkeit (ua)

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 Gebrauch macht – das Verfahren nicht noch einmal aufnehmen und eine neue Entscheidung in derselben Sache treffen. Unter Unwiederholbarkeit ist damit das Verbot zu verstehen, in der durch den Bescheid erledigten Sache, solange der Bescheid aufrecht ist, noch einmal ein Verfahren durchzuführen und neuerlich eine (weitere) Entscheidung zu fällen, gleichgültig, ob mit dieser der Vorbescheid bestätigt, abgeändert oder aufgehoben wird. Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung in der gleichen Sache (wie gesagt nicht einmal eine gleichlautende „bestätigende“) ergehen. (Vgl dazu Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, 1. Lieferung, April 2018, Manz, S

(20), RZ 20 ff). Neuerliche Absprüche in derselben Sache derogieren den vormaligen Bescheiden. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die grundsätzliche Ansicht, dass eine Partei in keinem Recht verletzt ist, wenn die Behörde unter Missachtung der materiellen Rechtskraft in derselben Sache nochmals entscheidet und den gleichen (abweisenden) Bescheid erlässt. Dies muss auch für baupolizeiliche Bescheide Geltung haben. Welche von den möglichen Rechtswirkungen der zweite Bescheid gegenüber dem rechtskräftigen, „derogierten“ Vorbescheid entfaltet, ist durch Interpretation aus dem Spruch (den Sprüchen) in Verbindung mit den maßgebenden Rechtsgrundlagen zu eruieren. Nur dann, wenn durch den derogatorischen Bescheid die durch den rechtskräftigen Bescheid gestaltete Rechtsposition einer Partei negativ betroffen ist, liegt eine Verletzung von subjektiven Rechten vor (vgl etwa VwGH 20.12.2002, 2002/05/0924). Wenn die Behörde in einem neuerlichen Abspruch in derselben Sache bloß die bereits rechtskräftig gewordene (auch negative) Entscheidung wiederholt, nimmt der Verwaltungsgerichtshof an, dass die Partei durch diese inhaltliche Rechtswidrigkeit in ihrem subjektiven Recht nicht verletzt wird (vgl etwa VwGH 17.05.2001, 2001/07/0034). Nur dann, wenn durch den derogatorischen Bescheid die durch den rechtskräftigen Bescheid gestaltete Rechtsposition einer Partei negativ betroffen ist, liegt eine Verletzung von subjektiven Rechten vor vergleiche etwa VwGH 20.12.2002, 2002/05/0924). Wenn die Behörde in einem neuerlichen Abspruch in derselben Sache bloß die bereits rechtskräftig gewordene (auch negative) Entscheidung wiederholt, nimmt der Verwaltungsgerichtshof an, dass die Partei durch diese inhaltliche Rechtswidrigkeit in ihrem subjektiven Recht nicht verletzt wird vergleiche etwa VwGH 17.05.2001, 2001/07/0034). Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die baupolizeilichen Aufträge vom 18.09.2017 insofern abgeändert, als für die aufgetragenen Leistungen neue Leistungsfristen festgelegt wurden. Die belangte Behörde war unter dem Aspekt der Anwendung des § 68 Abs 2 AVG als verfahrensrechtliche Grundlage zu dieser Neufassung des Bescheidspruchs berechtigt. Sie dufte die genannten Bescheide danach von Amts wegen dahingehend abändern, dass für die Erfüllung der aufgetragenen Leistungen eine neue Leistungsfrist festgesetzt bzw die Benützungsuntersagung (Spruchpunkt II zu Zl 512-11/2017-4) sofort mit Zustellung des neuen Bescheides aufgetragen wurde.Die belangte Behörde war unter dem Aspekt der Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG als verfahrensrechtliche Grundlage zu dieser Neufassung des Bescheidspruchs berechtigt. Sie dufte die genannten Bescheide danach von Amts wegen dahingehend abändern, dass für die Erfüllung der aufgetragenen Leistungen eine neue Leistungsfrist festgesetzt bzw die Benützungsuntersagung (Spruchpunkt römisch zwei zu Zl 512-11/2017-4) sofort mit Zustellung des neuen Bescheides aufgetragen wurde. Aus den Bescheiden vom 18.09.2017, mit denen baupolizeiliche Aufträge erteilt wurden, sind dem Beschwerdeführer keine Rechte erwachsen. Die Heranziehung des § 68 Abs 2 AVG als Grundlage für die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommenen Abänderungen (Verlängerung der Leistungsfristen) erweist sich somit als nicht rechtswidrig.Aus den Bescheiden vom 18.09.2017, mit denen baupolizeiliche Aufträge erteilt wurden, sind dem Beschwerdeführer keine Rechte erwachsen. Die Heranziehung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG als Grundlage für die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommenen Abänderungen (Verlängerung der Leistungsfristen) erweist sich somit als nicht rechtswidrig. Höchstgerichtlicher Judikatur entspricht es, dass derjenige, der einen (erstinstanzlichen) Bescheid in Rechtskraft erwachsen lässt bzw einen letztinstanzlichen Bescheid nicht bekämpft (entsprechendes vorliegend auf die bezogenen Bescheide vom 18.09.2017 zutrifft), im Falle der Erlassung eines auf (hier) § 68 Abs 2 AVG gestützten neuen Bescheides diese Entscheidung nur insoweit bekämpfen kann, als seine Rechtsstellung verschlechternde Entscheidung getroffen wurde (vgl. in diesem Sinne VwGH 97/21/0734, 23.01.2001).Höchstgerichtlicher Judikatur entspricht es, dass derjenige, der einen (erstinstanzlichen) Bescheid in Rechtskraft erwachsen lässt bzw einen letztinstanzlichen Bescheid nicht bekämpft (entsprechendes vorliegend auf die bezogenen Bescheide vom 18.09.2017 zutrifft), im Falle der Erlassung eines auf (hier) Paragraph 68, Absatz 2, AVG gestützten neuen Bescheides diese Entscheidung nur insoweit bekämpfen kann, als seine Rechtsstellung verschlechternde Entscheidung getroffen wurde vergleiche in diesem Sinne VwGH 97/21/0734, 23.01.2001). Die unter Anwendung des § 68 Abs 2 AVG erlassenen Bescheide vom 27.11.2017 bewirkten im Vergleich zu den in Rechtskraft erwachsenen (ursprünglichen) Bescheiden vom 18.09.2017 lediglich eine Besserstellung, konnte der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide, soweit damit die Dauer der Leistungsfristen weiter erstreckt wurden, nicht in Rechten verletzt werden. Eine andere Auslegung würde zu dem unvertretbaren Ergebnis führen, dass durch eine die Rechtsstellung des Beschwerdeführers bloß verbessernde Entscheidung die bereits abgelaufene Frist für die Erhebung eines Rechtsmittels nunmehr wieder offen stünde. Die unter Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG erlassenen Bescheide vom 27.11.2017 bewirkten im Vergleich zu den in Rechtskraft erwachsenen (ursprünglichen) Bescheiden vom 18.09.2017 lediglich eine Besserstellung, konnte der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide, soweit damit die Dauer der Leistungsfristen weiter erstreckt wurden, nicht in Rechten verletzt werden. Eine andere Auslegung würde zu dem unvertretbaren Ergebnis führen, dass durch eine die Rechtsstellung des Beschwerdeführers bloß verbessernde Entscheidung die bereits abgelaufene Frist für die Erhebung eines Rechtsmittels nunmehr wieder offen stünde. Bescheide, mit denen eine Behörde von der ihr im § 68 Abs 2 AVG eingeräumten Befugnis Gebrauch macht, weisen sowohl eine verfahrensrechtliche als auch eine materiell-rechtliche Komponente auf. Die verfahrensrechtliche Komponente betrifft die (Zulässigkeit der) Beseitigung der rechtskräftigen Sachentscheidung, die materiell- rechtliche die (Neuregelung der) Sache, dh die inhaltliche Gestaltung der zu erlassenden neuen Sachentscheidung. § 68 Abs 2 AVG bietet Maßstab und Grundlage nur für die verfahrensrechtliche Entscheidung; die materiell-rechtliche Komponente muss sich an den materiell-rechtlichen Vorschriften orientieren (vgl. hiezu etwa VwGH 2001/07/0034, 17.05.2001, mwN). Bescheide, mit denen eine Behörde von der ihr im Paragraph 68, Absatz 2, AVG eingeräumten Befugnis Gebrauch macht, weisen sowohl eine verfahrensrechtliche als auch eine materiell-rechtliche Komponente auf. Die verfahrensrechtliche Komponente betrifft die (Zulässigkeit der) Beseitigung der rechtskräftigen Sachentscheidung, die materiell- rechtliche die (Neuregelung der) Sache, dh die inhaltliche Gestaltung der zu erlassenden neuen Sachentscheidung. Paragraph 68, Absatz 2, AVG bietet Maßstab und Grundlage nur für die verfahrensrechtliche Entscheidung; die materiell-rechtliche Komponente muss sich an den materiell-rechtlichen Vorschriften orientieren vergleiche hiezu etwa VwGH 2001/07/0034, 17.05.2001, mwN). Die hier angefochtenen Bescheide müssen daher auch den materiell-rechtlichen Vorschriften (hier: § 39 Abs 1 und 6 TBO 2011 bzw § 46 Abs 1 und 6 TBO 2018 – WV) Genüge tun.Die hier angefochtenen Bescheide müssen daher auch den materiell-rechtlichen Vorschriften (hier: Paragraph 39, Absatz eins und 6 TBO 2011 bzw Paragraph 46, Absatz eins und 6 TBO 2018 – WV) Genüge tun. § 39 Abs 1 TBO 2011 (§ 46 Abs 1 TBO 2018) verpflichtet die Baubehörde im Falle konsensloser bzw vom Konsens abweichender Bauführungen zur Erteilung entsprechender baupolizeilicher Aufträge, § 39 Abs 6 lit a TBO 2011 (§ 46 Abs 6 lit a TBO 2018) zur Untersagung der weiteren Benützung konsensloser bewilligungspflichtiger Bauvorhaben. Derartige Leistungsbescheide sind nach § 59 Abs 2 AVG mit einer angemessenen Leistungsfrist zu versehen. Leistungsfristen sind integrierte Teile des normativen Abspruchs und als solche auch von der Rechtskraft des Auftrags erfasst. Die Änderung der Erfüllungsfristen einer rechtskräftigen Vorschreibung stellt eine – nur unter gesetzlichen Voraussetzungen (etwa § 68 Abs 2 AVG) zulässige Änderung eines rechtskräftigen Bescheides dar, mit dem die Erbringung einer Leistung oder Herstellung eines bestimmten Zustandes angeordnet wird.Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 (Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018) verpflichtet die Baubehörde im Falle konsensloser bzw vom Konsens abweichender Bauführungen zur Erteilung entsprechender baupolizeilicher Aufträge, Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, TBO 2011 (Paragraph 46, Absatz 6, Litera a, TBO 2018) zur Untersagung der weiteren Benützung konsensloser bewilligungspflichtiger Bauvorhaben. Derartige Leistungsbescheide sind nach Paragraph 59, Absatz 2, AVG mit einer angemessenen Leistungsfrist zu versehen. Leistungsfristen sind integrierte Teile des normativen Abspruchs und als solche auch von der Rechtskraft des Auftrags erfasst. Die Änderung der Erfüllungsfristen einer rechtskräftigen Vorschreibung stellt eine – nur unter gesetzlichen Voraussetzungen (etwa Paragraph 68, Absatz 2, AVG) zulässige Änderung eines rechtskräftigen Bescheides dar, mit dem die Erbringung einer Leistung oder Herstellung eines bestimmten Zustandes angeordnet wird.

§ 59Abs 2 AVG sind Leistungsfristen angemessen festzusetzen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss die Leistungsfrist objektiv geeignet sein, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung all seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falles die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen. Dies setzt voraus, dass die Arbeiten innerhalb der Erfüllungsfrist technisch (bautechnisch und witterungsbedingt) durchgeführt werden können.

Paragraph 59, Absatz 2, AVG sind Leistungsfristen angemessen festzusetzen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss die Leistungsfrist objektiv geeignet sein, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung all seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falles die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen. Dies setzt voraus, dass die Arbeiten innerhalb der Erfüllungsfrist technisch (bautechnisch und witterungsbedingt) durchgeführt werden können. Der Beschwerdeführer hat schon in seinen nachgeholten Beschwerden gegen die (baupolizeilichen) Bescheide vom 18.09.2017 keine Vorhalte gegen die Leitungsfristen an sich bzw deren festgesetzte Dauer (ca 2 Monate) vorgebracht. Die nunmehr in den bekämpften Bescheiden vom 27.11.2017 erstreckten Leistungsfristen sind in noch erheblich längerer Dauer, nämlich berechnet ab Erlassung der Bescheide am 29.11.2017 in der Dauer von 5 Monaten bestimmt. Auch gegen diese, in den nun bekämpften Bescheiden erstreckten Leistungsfristen erhebt der Beschwerdeführer wiederum keinerlei Vorhalte bzw thematisiert er die Frage der Leistungsfrist gänzlich nicht, noch behauptet er eine Beschwer dadurch. Auch dem Landesverwaltungsgericht Tirol erscheinen die festgelegten Leistungsfristen von 5 Monaten unter Anlegung höchstgerichtlicher Maßstäbe als gerechtfertigt und jedenfalls angemessen. Dies insbesondere im Hinblick auf die in die Frist fallenden jahreszeitlichen Gegebenheiten als auch im Besonderen im Hinblick auf den Umstand, dass unabhängig von den Witterungsverhältnissen erhebliche Teile der aufgetragenen Leistungen im Gebäudeinneren stattfinden. Ist die mit 30.04.2018 festgesetzte Frist zwischenzeitlich bereits abgelaufen, waren die Leistungsfristen im vorliegenden Erkenntnis in ebenfalls dieser Dauer von 5 Monaten neu festzulegen. Im Hinblick auf die aufgetragene Benützungsuntersagung wurde in zeitlicher Leistungshinsicht ebenfalls gänzlich kein Vorbringen erstattet bzw keine dadurch gegebene Beschwer des Beschwerdeführers vorgehalten. In vorliegender Entscheidung war somit die Untersagung der weiteren Benützung mit unverzüglicher Wirkung ab Zustellung dieses Erkenntnisses aufzutragen. Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang darauf, dass entsprechend einschlägiger höchstgerichtlicher Judikatur mit derartiger Festlegung dem Adressaten des Auftrages jedenfalls die für die geschuldete Leistung (Unterlassung) notwendige Zeit zur Verfügung gegeben ist. Im Hinblick auf § 68 Abs 2 AVG als zulässige verfahrensrechtliche Grundlage waren die Sprüche der betroffenen Bescheide entsprechend zu ergänzen.Im Hinblick auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG als zulässige verfahrensrechtliche Grundlage waren die Sprüche der betroffenen Bescheide entsprechend zu ergänzen. Zu Spruchpunkt II: Diese an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellten Anträge erweisen sich aus mehreren Gründen als unzulässig. 1. Nach der ausdrücklichen Anordnung in § 68 Abs 7 AVG steht auf die Ausübung der

den Absätze 2 bis 4 eingeräumten Abänderungs- und Behebungsbefugnis niemandem ein subjektives Recht, ein verfolgbarer Rechtsanspruch und damit aber auch kein Antragsrecht zu. Eine Partei kann damit weder durch das gänzliche Ignorieren noch durch die Ablehnung eines darauf gerichteten Begehrens in ihren Rechten verletzt sein, gleichgültig, ob die Verweigerung in die Form eines Bescheides oder einer bloßen Mitteilung gekleidet ist. Die in § 68 Abs 2 bis 4 AVG eingeräumte Aufsichtsgewalt dient nicht dem Schutz irgendeines subjektiven Rechts, sondern der Wahrung öffentlicher Interessen. Durch die bescheidförmige Zurückweisung eines Antrages auf Aufhebung, Abänderung oder Nichtigerklärung eines rechtskräftigen Bescheides kann daher niemand in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein. Behauptet eine Partei trotz der ausdrücklichen Vorschrift des § 68 Abs 7 AVG einen rechtlichen Anspruch auf die Erlassung eines Bescheides, besteht die Verpflichtung, den Antrag wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.1. Nach der ausdrücklichen Anordnung in Paragraph 68, Absatz 7, AVG steht auf die Ausübung der

den Absätze 2 bis 4 eingeräumten Abänderungs- und Behebungsbefugnis niemandem ein subjektives Recht, ein verfolgbarer Rechtsanspruch und damit aber auch kein Antragsrecht zu. Eine Partei kann damit weder durch das gänzliche Ignorieren noch durch die Ablehnung eines darauf gerichteten Begehrens in ihren Rechten verletzt sein, gleichgültig, ob die Verweigerung in die Form eines Bescheides oder einer bloßen Mitteilung gekleidet ist. Die in Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG eingeräumte Aufsichtsgewalt dient nicht dem Schutz irgendeines subjektiven Rechts, sondern der Wahrung öffentlicher Interessen. Durch die bescheidförmige Zurückweisung eines Antrages auf Aufhebung, Abänderung oder Nichtigerklärung eines rechtskräftigen Bescheides kann daher niemand in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein. Behauptet eine Partei trotz der ausdrücklichen Vorschrift des Paragraph 68, Absatz 7, AVG einen rechtlichen Anspruch auf die Erlassung eines Bescheides, besteht die Verpflichtung, den Antrag wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen. (Vgl Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991,

  1. Lieferung, Wien 2018, § 68, RZ 129 ff).(Vgl Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991,
  2. Lieferung, Wien 2018, Paragraph 68,, RZ 129 ff).
  3. Die Anträge vom 06.12.2017 auf ersatzlose Behebung der Bescheide vom 18.09.2017 nach § 68 Abs 2 AVG richten sich - mangels monierter entsprechender Vorgangsweise durch die belangte Behörde - ausdrücklich an das Landesverwaltungsgericht Tirol und fordern von diesem eine Entscheidung.
  4. Die Anträge vom 06.12.2017 auf ersatzlose Behebung der Bescheide vom 18.09.2017 nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG richten sich - mangels monierter entsprechender Vorgangsweise durch die belangte Behörde - ausdrücklich an das Landesverwaltungsgericht Tirol und fordern von diesem eine Entscheidung. Zur Aufhebung oder Abänderung nach § 68 Abs 2 AVG ist die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder – in Ausübung des Aufsichtsrechtes - die sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde zuständig. Dem Landesverwaltungsgericht kommt damit – mangels derartiger Funktion - eine Zuständigkeit nicht zu.Zur Aufhebung oder Abänderung nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG ist die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder – in Ausübung des Aufsichtsrechtes - die sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde zuständig. Dem Landesverwaltungsgericht kommt damit – mangels derartiger Funktion - eine Zuständigkeit nicht zu.
  5. § 68 AVG findet im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich keine Anwendung, da § 17 VwGVG den IV. Teil des AVG von der sinngemäßen Anwendbarkeit durch die Verwaltungsgerichte ausschließt. Das VwGVG selbst enthält keine vergleichbare Regelung.
  6. Paragraph 68, AVG findet im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich keine Anwendung, da Paragraph 17, VwGVG den römisch vier. Teil des AVG von der sinngemäßen Anwendbarkeit durch die Verwaltungsgerichte ausschließt. Das VwGVG selbst enthält keine vergleichbare Regelung. Die Anträge waren daher im Ergebnis als unzulässig zurückzuweisen. Die Entscheidung über die eingebrachten Anträge wurde ausdrücklich durch das Landesverwaltungsgericht Tirol beantragt. Eine Weiterleitung der Anträge verbot sich schon aus diesem Grunde. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt stand aufgrund der Aktenlage, im Besonderen auch aufgrund eigenen Vorbringens des Beschwerdeführers, fest. Entscheidungswesentlich waren Rechtsfragen zu klären. Die Akten haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt stand aufgrund der Aktenlage, im Besonderen auch aufgrund eigenen Vorbringens des Beschwerdeführers, fest. Entscheidungswesentlich waren Rechtsfragen zu klären. Die Akten haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt IV. (Erwägungen) zitierte Judikatur wird verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt römisch vier. (Erwägungen) zitierte Judikatur wird verwiesen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. Landesverwaltungsgericht Tirol Drin Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.39.0425.2

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