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{'item': 'LVwG-2014/33/0219-9'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.08.2018 GeschäftszahlLVwG-2014/33/0219-9 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst/erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde des/der 1. Agrargemeinschaft Z-AA, vertreten durch Obmann BB, 2. FF, beide vertreten durch CC, Adresse 1, Y, 3. DD, Adresse 2, X,3. DD, Adresse 2, römisch zehn, 4. EE, vertreten durch Rechtsanwalt GG, Adresse 3, Y, gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (Abteilung Agrargemeinschaften) vom 24.10.2013, Zl *****, den nachfolgenden A. Beschluss: 1. Die Beschwerde des/der 2. bis 4. Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 24.10.2013, Zl *****, wird als unzulässig zurückgewiesen. 1. Die Beschwerde des/der 2. bis 4. Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 24.10.2013, Zl *****, wird als unzulässig zurückgewiesen. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. B. zu Recht : 1. Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gegen die Spruchpunkte I. und II. und die Beschwerde des/der 2. bis 4. Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 24.10.2013, Zl *****, wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, alsDie Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. und die Beschwerde des/der 2. bis 4. Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 24.10.2013, Zl *****, wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als

  1. a)Spruchpunkt I. 1. zu lauten hat wie folgt:Spruchpunkt römisch eins. 1. zu lauten hat wie folgt: „Es wird festgestellt, dass die Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Z-AA, Gste. **1, **2, **3/1, **4/1, **5/1,**6, **7, **8/1,**8/2, **9, **10, **11, **12/1, **12/2, **13/1, **14, **15, **16, **17/1, **17/3, **17/4, **17/5, **17/6, **18, **19/1, **19/2, **20, **21, **22/1, **22/3, **23, **24, **25/1, **25/2, **26/1, **26/6, **26/7, **26/8, **26/9, **26/10, **26/11, **26/12, **26/13, **26/14, **27, **28/1, **28/2, **28/3, **28/4, **29, **30, **31, **32 und **33, allesamt vorgetragen in EZ *** KG X, sowie das Gst. **34, vorgetragen in EZ *** KG W, Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996, LGBI. Nr. 74/1996 i.d.F. LGBI. Nr. 7/2010, sind.“„Es wird festgestellt, dass die Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Z-AA, Gste. **1, **2, **3/1, **4/1, **5/1,**6, **7, **8/1,**8/2, **9, **10, **11, **12/1, **12/2, **13/1, **14, **15, **16, **17/1, **17/3, **17/4, **17/5, **17/6, **18, **19/1, **19/2, **20, **21, **22/1, **22/3, **23, **24, **25/1, **25/2, **26/1, **26/6, **26/7, **26/8, **26/9, **26/10, **26/11, **26/12, **26/13, **26/14, **27, **28/1, **28/2, **28/3, **28/4, **29, **30, **31, **32 und **33, allesamt vorgetragen in EZ *** KG römisch zehn, sowie das Gst. **34, vorgetragen in EZ *** KG W, Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, LGBI. Nr. 74 aus 1996, in der Fassung LGBI. Nr. 7 aus 2010,, sind.“
  2. b)Spruchpunkt I. 2. zu lauten hat wie folgt:Spruchpunkt römisch eins. 2. zu lauten hat wie folgt: „Die Gste. **35, **36, **37/1, **37/2, **38, **39, **40, **41, **42 und **43/3, allesamt vorgetragen in EZ *** KG X sowie die Gste **44 und **45, beide vorgetragen in EZ *** KG X zählen nicht zum Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996.“„Die Gste. **35, **36, **37/1, **37/2, **38, **39, **40, **41, **42 und **43/3, allesamt vorgetragen in EZ *** KG römisch zehn sowie die Gste **44 und **45, beide vorgetragen in EZ *** KG römisch zehn zählen nicht zum Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996.“
  3. c)im Spruch des angefochtenen Bescheides das Zitat „idF LGBl Nr 7/2010“ jeweils durch „idF LGBl Nr 70/2014“ ersetzt wird, und
  4. d)die unter Spruchpunkt II./3. in Kraft gesetzte Verwaltungssetzung ersatzlos behoben wird. die unter Spruchpunkt römisch zwei./3. in Kraft gesetzte Verwaltungssetzung ersatzlos behoben wird. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensablauf/Feststellungen: 1. Historisches Regulierungsverfahren: Die Einschau ins historische Grundbuch zeigt, dass bei Grundbuchsanlegung in der EZ *** II KG X das Eigentumsrecht zugunsten der Marktgemeinde Z zu *** und den Fraktionen X, V, U und T der Gemeinde X zu je ***** aufgrund näher bezeichneter Verträge und eines geschlossenen Übereinkommens, weiters der Ersitzung sowie des Vergleichsprotokolls vom 19.12.1849 (fol. 435) einverleibt wurde (vgl. Grundbuchsanlegungsprotokoll Post Nr. *** der KG X).Die Einschau ins historische Grundbuch zeigt, dass bei Grundbuchsanlegung in der EZ *** römisch zwei KG römisch zehn das Eigentumsrecht zugunsten der Marktgemeinde Z zu *** und den Fraktionen römisch zehn, römisch fünf, U und T der Gemeinde römisch zehn zu je ***** aufgrund näher bezeichneter Verträge und eines geschlossenen Übereinkommens, weiters der Ersitzung sowie des Vergleichsprotokolls vom 19.12.1849 (fol. 435) einverleibt wurde vergleiche Grundbuchsanlegungsprotokoll Post Nr. *** der KG römisch zehn). In EZ *** II GB W wurde das Eigentumsrecht für die Gemeinde Z zu 62/100 und die Fraktionen X, Alpenstadt, U und T der Gemeinde X zu 38/100 aufgrund des Vergleichsprotokolls vom 19.12.1849 (fol. 435) und des Grundbuchsanlegungsprotokolls Post Nr. *** der KG X vom 21.03.1907 einverleibt (Grundbuchsanlegungsprotokoll Post Nr. 242 der KG W).In EZ *** römisch zwei GB W wurde das Eigentumsrecht für die Gemeinde Z zu 62/100 und die Fraktionen römisch zehn, Alpenstadt, U und T der Gemeinde römisch zehn zu 38/100 aufgrund des Vergleichsprotokolls vom 19.12.1849 (fol. 435) und des Grundbuchsanlegungsprotokolls Post Nr. *** der KG römisch zehn vom 21.03.1907 einverleibt (Grundbuchsanlegungsprotokoll Post Nr. 242 der KG W). Mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 24.06.1929, ZI. Vllla-140/3, wurde das Verfahren zur Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte am Gemeinschaftswaldes Z-AA in EZ *** II KG X und EZ *** II KG W eingeleitet.Mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 24.06.1929, ZI. Vllla-140/3, wurde das Verfahren zur Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte am Gemeinschaftswaldes Z-AA in EZ *** römisch zwei KG römisch zehn und EZ *** römisch zwei KG W eingeleitet. Mit Erledigung des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 19.10.1929, ZI. ***** wurde gemäß § 34 Abs. 2 TRLG Herr Nationalrat JJ zum Vertreter der Marktgemeinde Z sowie Bürgermeister KK zum Vertreter zum Vertreter der Gemeinde X bestellt.Mit Erledigung des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 19.10.1929, ZI. ***** wurde gemäß Paragraph 34, Absatz 2, TRLG Herr Nationalrat JJ zum Vertreter der Marktgemeinde Z sowie Bürgermeister KK zum Vertreter zum Vertreter der Gemeinde römisch zehn bestellt. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 09.12.1929 wurde von den anwesenden Parteien einhellig anerkannt, dass das Regulierungsgebiet im grundbücherlichen Eigentum der sogenannten Berggemeinde, das ist die Gemeinde Marktgemeinde Z und die Fraktionen X, V, U und T der politischen Gemeinde X im Verhältnis 62/100 zu 38/100 steht. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 09.12.1929 wurde von den anwesenden Parteien einhellig anerkannt, dass das Regulierungsgebiet im grundbücherlichen Eigentum der sogenannten Berggemeinde, das ist die Gemeinde Marktgemeinde Z und die Fraktionen römisch zehn, römisch fünf, U und T der politischen Gemeinde römisch zehn im Verhältnis 62/100 zu 38/100 steht. Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 19.10.1931, ZI. ***** wurde für den gemeinschaftlichen Z-AAer-Gemeinschaftswald in EZ *** II KG X und EZ *** II KG W ein provisorisches Verwaltungsstatut erlassen.Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 19.10.1931, ZI. ***** wurde für den gemeinschaftlichen Z-AAer-Gemeinschaftswald in EZ *** römisch zwei KG römisch zehn und EZ *** römisch zwei KG W ein provisorisches Verwaltungsstatut erlassen. Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 23.10.1934, ZI. ***** wurde die Liste der unmittelbar Beteiligten in Verbindung mit dem Register der Anteilsrechte für den Z-AAer-Gemeinschafts-Wald erlassen. Unter Spruchpunkt I. wurden näher bezeichnete Grundstücke in EZ *** II KG X sowie in EZ *** II KG W als Regulierungsgebiet festgestellt. Eine weitere, rechtliche Qualifikation der agrargemeinschaftlichen Grundstücke erfolgte nicht. Unter Spruchpunkt III. wurde festgestellt, dass das Regulierungsgebiet im Eigentum der Agrargemeinschaft Berggemeinde Z-AA steht.Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 23.10.1934, ZI. ***** wurde die Liste der unmittelbar Beteiligten in Verbindung mit dem Register der Anteilsrechte für den Z-AAer-Gemeinschafts-Wald erlassen. Unter Spruchpunkt römisch eins. wurden näher bezeichnete Grundstücke in EZ *** römisch zwei KG römisch zehn sowie in EZ *** römisch zwei KG W als Regulierungsgebiet festgestellt. Eine weitere, rechtliche Qualifikation der agrargemeinschaftlichen Grundstücke erfolgte nicht. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde festgestellt, dass das Regulierungsgebiet im Eigentum der Agrargemeinschaft Berggemeinde Z-AA steht. Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 07.01.1947, ZI. *****, wurde für die Agrargemeinschaft Z-AAer-Gemeinschaftswald eine abgeänderte vorläufige Verwaltungssatzung erlassen. Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 28.01.1956, ZI. *****, wurde die Haupturkunde über die Regulierung der Benützung und Verwaltung des Z-AAer-Waldes erlassen. Unter Spruchpunkt I. wurden wiederum näher bezeichnete Grundstücke in EZ *** II KG X sowie in EZ *** II KG W als Regulierungsgebiet bezeichnet und gleichzeitig festgestellt, dass dieses Regulierungsgebiet ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 36 Abs. 1 Punkt b FLG 1952 darstellt. Mit selben Bescheid wurde für die Agrargemeinschaft Z-AAer-Wald eine Satzung erlassen.Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 28.01.1956, ZI. *****, wurde die Haupturkunde über die Regulierung der Benützung und Verwaltung des Z-AAer-Waldes erlassen. Unter Spruchpunkt römisch eins. wurden wiederum näher bezeichnete Grundstücke in EZ *** römisch zwei KG römisch zehn sowie in EZ *** römisch zwei KG W als Regulierungsgebiet bezeichnet und gleichzeitig festgestellt, dass dieses Regulierungsgebiet ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Punkt b FLG 1952 darstellt. Mit selben Bescheid wurde für die Agrargemeinschaft Z-AAer-Wald eine Satzung erlassen. Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 14.01.1958, ZI. *****, wurde der Regulierungsplan in einigen Punkten aufgrund offenkundiger auf Abschreibfehlern beruhender Unrichtigkeiten gern. § 62 AVG 1950 berichtigt.Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 14.01.1958, ZI. *****, wurde der Regulierungsplan in einigen Punkten aufgrund offenkundiger auf Abschreibfehlern beruhender Unrichtigkeiten gern. Paragraph 62, AVG 1950 berichtigt. Mit Kundmachung vom 17.04.1958, ZI. ***** wurde der Abschluss des Verfahrens zur Regulierung der Benützung und Verwaltung des Z-AAer-Gemeinschaftswaldes kundgemacht. Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 28.12.1960, ZI. *****, wurde der Regulierungsplan in Bezug auf die Weidenutzung abgeändert. Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 02.11.1970, ZI. ***** sowie zuletzt mit Bescheid vom 31.07.2000, ZI. ***** wurde für die Agrargemeinschaft Z-AA eine neue Satzung erlassen. Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 18.12.2009, ZI. *****, berichtigt mit Bescheid der Agrarbehörde vom 04.01.2010, ZI. *****, wurde der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Z-AA hinsichtlich des Punktes II. (Bestimmungen für die Bewirtschaftung) abgeändert.Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 18.12.2009, ZI. *****, berichtigt mit Bescheid der Agrarbehörde vom 04.01.2010, ZI. *****, wurde der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Z-AA hinsichtlich des Punktes römisch zwei. (Bestimmungen für die Bewirtschaftung) abgeändert. 2. Verfahren betreffend den angefochtenen Bescheid vom 24.10.2013, Zl *****: Mit Eingabe vom 18.03.2010 hat die Gemeinde X die Feststellung begehrt, ob dieMit Eingabe vom 18.03.2010 hat die Gemeinde römisch zehn die Feststellung begehrt, ob die agrargemeinschaftlichen Grundstücke der Agrargemeinschaft Z-AA ursprünglich aus Gemeindegut (im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996) hervorgegangen sind. Die Marktgemeinde Z hat sich mit Schreiben vom 07.07.2010 dem Feststellungsbegehren der Gemeinde X angeschlossen.agrargemeinschaftlichen Grundstücke der Agrargemeinschaft Z-AA ursprünglich aus Gemeindegut (im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996) hervorgegangen sind. Die Marktgemeinde Z hat sich mit Schreiben vom 07.07.2010 dem Feststellungsbegehren der Gemeinde römisch zehn angeschlossen. Mit Schreiben der Agrarbehörde vom 24.03.2010 wurde der verfahrensgegenständliche Antrag der Agrargemeinschaft Z-AA in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt, verbunden mit der Möglichkeit hiezu eine Stellungnahme abzugeben. Die Agrargemeinschaft Z-AA hat zum Feststellungsbegehren keine weitere Stellungnahme erstattet. Im Hinblick auf die vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 11.06.2008, VfSIg 18.446, erteilte Beauftragung, die Agrarbehörde möge von Amts wegen die Abänderung der Regulierungspläne von Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinne des § 69 TFLG 1996 durchführen, ist es einerseits Aufgabe der Behörde, festzustellen, ob bzw. welche Grundstücke einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut hervorgegangen sind (§ 73 lit. d TFLG 1996) und zum anderen, den Regulierungsplan einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut anzupassen bzw. abzuändern.Im Hinblick auf die vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 11.06.2008, VfSIg 18.446, erteilte Beauftragung, die Agrarbehörde möge von Amts wegen die Abänderung der Regulierungspläne von Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinne des Paragraph 69, TFLG 1996 durchführen, ist es einerseits Aufgabe der Behörde, festzustellen, ob bzw. welche Grundstücke einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut hervorgegangen sind (Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996) und zum anderen, den Regulierungsplan einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut anzupassen bzw. abzuändern. Die Agrarbehörde führte in der Folge am 08.10.2013 vor Ort eine mündliche Verhandlung unter Beziehung der Agrargemeinschaft, der nutzungsberechtigten Mitglieder, sowie der Gemeinden Z und X durch. Anlässlich dieser mündlichen Verhandlung betonten sowohl der Bürgermeister der Gemeinde X als auch der Bürgermeister der Marktgemeinde Z die langjährige, gute Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden und der Agrargemeinschaft. Hinsichtlich der Ein- und Ausgaben sei man bestrebt, eine gerechte, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende und längerfristige Vereinbarung zu treffen. Der Obmann der Agrargemeinschaft Z-AA schloss sich den Ausführungen der beiden Bürgermeister an. Man werde den Abänderungsbescheid abwarten und sodann im zuständigen Gremium beraten, ob ein weiteres Rechtsmittel erhoben wird oder nicht. Das Agrargemeinschaftsmitglied EE kritisierte, dass nicht sämtliche Mitglieder der Agrargemeinschaft zur Verhandlung eingeladen worden seien. Weiters sei nicht darauf eingegangen worden, wie es mit den Nutzungen bei der Agrargemeinschaft konkret aussehe. Die Jagd sei unter Punkt II. des Regulierungsplanes als weitere Nutzung des Regulierungsgebietes wieder aufzunehmen.Die Agrarbehörde führte in der Folge am 08.10.2013 vor Ort eine mündliche Verhandlung unter Beziehung der Agrargemeinschaft, der nutzungsberechtigten Mitglieder, sowie der Gemeinden Z und römisch zehn durch. Anlässlich dieser mündlichen Verhandlung betonten sowohl der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn als auch der Bürgermeister der Marktgemeinde Z die langjährige, gute Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden und der Agrargemeinschaft. Hinsichtlich der Ein- und Ausgaben sei man bestrebt, eine gerechte, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende und längerfristige Vereinbarung zu treffen. Der Obmann der Agrargemeinschaft Z-AA schloss sich den Ausführungen der beiden Bürgermeister an. Man werde den Abänderungsbescheid abwarten und sodann im zuständigen Gremium beraten, ob ein weiteres Rechtsmittel erhoben wird oder nicht. Das Agrargemeinschaftsmitglied EE kritisierte, dass nicht sämtliche Mitglieder der Agrargemeinschaft zur Verhandlung eingeladen worden seien. Weiters sei nicht darauf eingegangen worden, wie es mit den Nutzungen bei der Agrargemeinschaft konkret aussehe. Die Jagd sei unter Punkt römisch zwei. des Regulierungsplanes als weitere Nutzung des Regulierungsgebietes wieder aufzunehmen. Am 09.10.2013 - also einen Tag nach der mündlichen Verhandlung in Z - langte bei der Agrarbehörde die schriftliche Stellungnahme der Frau FF, Adresse 4, W, vom 03.10.2013 ein. Begründend wird darin ausgeführt, dass eine Abänderung der rechtskräftigen Regulierungspläne zugunsten der Gemeinde und damit zulasten aller übrigen Mitglieder einen unzulässigen, rückwirkenden vermögensmindernden Eingriff in die agrargemeinschaftlichen Anteilsrechte darstelle. Eine solche Regulierungsänderung könne frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der TFLG-Novelle 2010 wirksam werden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschied das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (Abteilung Agrargemeinschaft) gemäß § 56 AVG iVm den §§ 33, 38, 69 und 73 lit d Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 7/2010 (TFLG 1996) über die Feststellungsanträge der Gemeinde X vom 18.03.2010 sowie der Marktgemeinde Z vom 07.07.2010 und von Amts wegen wie folgt:Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschied das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (Abteilung Agrargemeinschaft) gemäß Paragraph 56, AVG in Verbindung mit den Paragraphen 33, 38, 69 und 73 Litera d, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, (TFLG 1996) über die Feststellungsanträge der Gemeinde römisch zehn vom 18.03.2010 sowie der Marktgemeinde Z vom 07.07.2010 und von Amts wegen wie folgt: „I. 1. Es wird festgestellt, dass die Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Z-AA, Gste. **1, **2, **3/1, **4/1, **5/1,**6, **7, **8/1,**8/2, **9, **10, **11, **12/1, **12/2, **13/1, **14, **15, **16, **17/1, **17/3, **17/4, **17/5, **17/6, **18, **19/1, **19/2, **20, **21, **22/1, **22/3, **47/1, **47/2, ****35, **24, **25/1, **25/2, **26/1, **26/6, **26/7, **26/8, **26/9, **26/10, **26/11, **26/12, **26/13, **26/14, **27, **28/1, **28/2, **28/3, **28/4, **29, **30, **31, **32 und **33, allesamt vorgetragen in EZ *** KG X, sowie das Gst. **34, vorgetragen in EZ *** KG W, Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996, LGBI. Nr. 74/1996 i.d.F. LGBI. Nr. 7/2010, sind.1. Es wird festgestellt, dass die Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Z-AA, Gste. **1, **2, **3/1, **4/1, **5/1,**6, **7, **8/1,**8/2, **9, **10, **11, **12/1, **12/2, **13/1, **14, **15, **16, **17/1, **17/3, **17/4, **17/5, **17/6, **18, **19/1, **19/2, **20, **21, **22/1, **22/3, **47/1, **47/2, ****35, **24, **25/1, **25/2, **26/1, **26/6, **26/7, **26/8, **26/9, **26/10, **26/11, **26/12, **26/13, **26/14, **27, **28/1, **28/2, **28/3, **28/4, **29, **30, **31, **32 und **33, allesamt vorgetragen in EZ *** KG römisch zehn, sowie das Gst. **34, vorgetragen in EZ *** KG W, Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, LGBI. Nr. 74 aus 1996, in der Fassung LGBI. Nr. 7 aus 2010,, sind. 2. Die Gste. **35, **36, **37/1, **37/2, **38, **39, **40, **41, **42 und **43/3, allesamt vorgetragen in EZ *** KG X zählen nicht zum Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996.2. Die Gste. **35, **36, **37/1, **37/2, **38, **39, **40, **41, **42 und **43/3, allesamt vorgetragen in EZ *** KG römisch zehn zählen nicht zum Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996. Hinweis: Nach Rechtskraft dieses Bescheides wird im Grundbuch EZ *** KG X sowie EZ *** KG W von Amtes wegen die Richtigstellung gern. § 38 Abs. 2 i.V.m. § 84 Abs. 2 TFLG 1996 veranlasst.Hinweis: Nach Rechtskraft dieses Bescheides wird im Grundbuch EZ *** KG römisch zehn sowie EZ *** KG W von Amtes wegen die Richtigstellung gern. Paragraph 38, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 84, Absatz 2, TFLG 1996 veranlasst. II.römisch zwei. Gemäß § 69 Abs. 1 lit. c TFLG 1996 wird der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Z-AA vom 28.01.1956, ZI. *****, berichtigt mit Bescheid der Agrarbehörde vom 14.01.1958, ZI. *****, abgeändert mit Bescheid der Agrarbehörde vom 28.12.1960, ZI. ***** (Änderung in Bezug auf die Weidenutzung), vom 31.07.2000, ZI. ***** (Satzungsänderung), sowie vom 18.12.2009, ZI. ***** (Änderung der Bewirtschaftung), berichtigt mit Bescheid der Agrarbehörde vom 04.01.2010, ZI. *****, in der jeweils geltenden Fassung, durch folgenden Anhang abgeändert:Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 wird der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Z-AA vom 28.01.1956, ZI. *****, berichtigt mit Bescheid der Agrarbehörde vom 14.01.1958, ZI. *****, abgeändert mit Bescheid der Agrarbehörde vom 28.12.1960, ZI. ***** (Änderung in Bezug auf die Weidenutzung), vom 31.07.2000, ZI. ***** (Satzungsänderung), sowie vom 18.12.2009, ZI. ***** (Änderung der Bewirtschaftung), berichtigt mit Bescheid der Agrarbehörde vom 04.01.2010, ZI. *****, in der jeweils geltenden Fassung, durch folgenden Anhang abgeändert: Anhang zum Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Z-AA vom 28.01.1956, ZI. *****, abgeändert mit Bescheid der Agrarbehörde vom 14.01.1958, ZI. *****, abgeändert mit Bescheid der Agrarbehörde vom 28.12.1960, ZI. ***** (Änderung in Bezug auf die Weidenutzung), vom 31.07.2000, ZI. ***** (Satzungsänderung), sowie vom 18.12.2009, ZI. ***** (Änderung der Bewirtschaftung), berichtigt mit Bescheid der Agrarbehörde vom 04.01.2010, ZI. *****, in der jeweils geltenden Fassung: 1. Der Abschnitt II. „Nutzungen der Haupturkunde (A) hat zu lauten wie folgt:Der Abschnitt römisch zwei. „Nutzungen der Haupturkunde (A) hat zu lauten wie folgt: Als übliche, regelmäßige Nutzungen kommen in Betracht
  5. a)die Holznutzung
  6. b)die Weidenutzung
  7. c)die Substanznutzungen im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996, LGBI. Nr. 74/1996 i.d.F. LGBI. Nr. 7/2010 an den Grundstücken des Gemeindegutes.“
  8. c)die Substanznutzungen im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996, LGBI. Nr. 74 aus 1996, in der Fassung LGBI. Nr. 7 aus 2010, an den Grundstücken des Gemeindegutes.“ Der Substanzwert gemäß lit. c gebührt der Gemeinde Z zu 62 % und der Gemeinde X zu 38 %. In diesem Ausmaß haben die beiden Gemeinden auch die im Zusammenhang mit diesen Substanznutzungen anfallenden Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen.Der Substanzwert gemäß Litera c, gebührt der Gemeinde Z zu 62 % und der Gemeinde römisch zehn zu 38 %. In diesem Ausmaß haben die beiden Gemeinden auch die im Zusammenhang mit diesen Substanznutzungen anfallenden Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen. 2. In Abschnitt III. „Beteiligte und Anteilsrechte“ der Haupturkunde (A) wird nach dem ersten Satz folgender, neuer Absatz eingefügt:In Abschnitt römisch drei. „Beteiligte und Anteilsrechte“ der Haupturkunde (A) wird nach dem ersten Satz folgender, neuer Absatz eingefügt: Die Agrargemeinschaft Z-AA besteht aus der Gemeinde Z und der Gemeinde X als substanzberechtigte Gemeinden im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG sowie aus den jeweiligen Eigentümern der Stammsitzliegenschaften, die im anschließenden Verzeichnis aufgezählt sind. In diesem ist auch festgelegt, in welchem Maße die Mitglieder berechtigt sind, die Holznutzung in Anspruch zu nehmen: Die Agrargemeinschaft Z-AA besteht aus der Gemeinde Z und der Gemeinde römisch zehn als substanzberechtigte Gemeinden im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG sowie aus den jeweiligen Eigentümern der Stammsitzliegenschaften, die im anschließenden Verzeichnis aufgezählt sind. In diesem ist auch festgelegt, in welchem Maße die Mitglieder berechtigt sind, die Holznutzung in Anspruch zu nehmen: [...] 3. Gemäß § 69 Abs. 1 lit. c i.V.m. mit § 36 TFLG 1996 wird für die Agrargemeinschaft Z-AA die als Anlage zu diesem Bescheid ergehende Verwaltungssatzung, welche einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildet, in Kraft gesetzt. Mit Rechtskraft dieses Bescheides tritt die bisherige Verwaltungssatzung vom 31.07.2000, ZI. *****, außer Kraft.“Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit mit Paragraph 36, TFLG 1996 wird für die Agrargemeinschaft Z-AA die als Anlage zu diesem Bescheid ergehende Verwaltungssatzung, welche einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildet, in Kraft gesetzt. Mit Rechtskraft dieses Bescheides tritt die bisherige Verwaltungssatzung vom 31.07.2000, ZI. *****, außer Kraft.“ Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sämtliche Vorgänge rund um die Grundbuchsanlegung eindeutig auf das Vorliegen von politischen Fraktionen hinweisen. Neben den Vorgängen rund um die Grundbuchsanlegung, die allesamt auf das Vorliegen von politischen Fraktionen hinweisen, würden sich auch noch im Zuge des Regulierungsverfahrens eindeutige Hinweise darauf finden, die ebenfalls auf das Vorliegen von politischen Fraktionen hinweisen würden. So sei sowohl für die Marktgemeinde Z als auch für die 4 Fraktionen der Gemeinde X gemäß § 34 TRLG im Regulierungsverfahren Vertreter bestellt worden. Diese Bestimmung des § 34 TRLG habe unter anderem vorgesehen, dass der Landesausschuss dann, wenn Gemeinden ohne eigene Statut, Abteilungen oder Anstalten derartiger Gemeinden (Ortschaft) als unmittelbar Beteiligte an dem Teilungs- oder Regulierungsverfahren teilnahmen, für die Vertretung dieser Gemeinden (Ortschaften), der Gemeindeabteilungen oder Gemeindeanstalten im Verfahren von der Einleitung an einen Vertreter zu bestellen hatte.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sämtliche Vorgänge rund um die Grundbuchsanlegung eindeutig auf das Vorliegen von politischen Fraktionen hinweisen. Neben den Vorgängen rund um die Grundbuchsanlegung, die allesamt auf das Vorliegen von politischen Fraktionen hinweisen, würden sich auch noch im Zuge des Regulierungsverfahrens eindeutige Hinweise darauf finden, die ebenfalls auf das Vorliegen von politischen Fraktionen hinweisen würden. So sei sowohl für die Marktgemeinde Z als auch für die 4 Fraktionen der Gemeinde römisch zehn gemäß Paragraph 34, TRLG im Regulierungsverfahren Vertreter bestellt worden. Diese Bestimmung des Paragraph 34, TRLG habe unter anderem vorgesehen, dass der Landesausschuss dann, wenn Gemeinden ohne eigene Statut, Abteilungen oder Anstalten derartiger Gemeinden (Ortschaft) als unmittelbar Beteiligte an dem Teilungs- oder Regulierungsverfahren teilnahmen, für die Vertretung dieser Gemeinden (Ortschaften), der Gemeindeabteilungen oder Gemeindeanstalten im Verfahren von der Einleitung an einen Vertreter zu bestellen hatte. Zu Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für bereits geschehene Verwandlungen von Gemeindegut in Agrargemeinschaften der bloß Nutzungsberechtigten als wesentliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse eine Änderung des Regulierungsplanes gerechtfertigt und erforderlich erscheine. Die seit dem Zeitpunkt der Regulierung im Jahr 1958 stattgefundenen Veränderungen an der Substanz des Gemeindegutes würden dann auf eine Änderung der für die Anteilsrechte maßgeblichen Verhältnissen schließen lassen. Das Instrumentarium hierfür biete § 69 TFLG 1996. Die im Spruchpunkt II. verfügten Abänderungen und Anpassungen des Regulierungsplanes würden dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 idF der Novelle LGBl Nr 7/2010 entsprechen. Durch die verfügten Maßnahmen werde sichergestellt, dass für die Gemeinden ein im Ausmaß wechselnder Anteil an der Agrargemeinschaft aus dem für das Gemeindegut wesentlichen Substanzrecht zur Geltung gebracht werde.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für bereits geschehene Verwandlungen von Gemeindegut in Agrargemeinschaften der bloß Nutzungsberechtigten als wesentliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse eine Änderung des Regulierungsplanes gerechtfertigt und erforderlich erscheine. Die seit dem Zeitpunkt der Regulierung im Jahr 1958 stattgefundenen Veränderungen an der Substanz des Gemeindegutes würden dann auf eine Änderung der für die Anteilsrechte maßgeblichen Verhältnissen schließen lassen. Das Instrumentarium hierfür biete Paragraph 69, TFLG 1996. Die im Spruchpunkt römisch zwei. verfügten Abänderungen und Anpassungen des Regulierungsplanes würden dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, entsprechen. Durch die verfügten Maßnahmen werde sichergestellt, dass für die Gemeinden ein im Ausmaß wechselnder Anteil an der Agrargemeinschaft aus dem für das Gemeindegut wesentlichen Substanzrecht zur Geltung gebracht werde. 3. Beschwerdevorbringen: 3.1 Beschwerdevorbringen der Agrargemeinschaft Z-AA und der Frau FF, beide vertreten durch CC: „In außenseitig bezeichneter Rechtssache erhebt die Agrargemeinschaft Z- AA durch die bevollmächtigte Vertretung gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 24.10.2013, GZ *****, innerhalb offener Frist„In außenseitig bezeichneter Rechtssache erhebt die Agrargemeinschaft Z- AA durch die bevollmächtigte Vertretung gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 24.10.2013, GZ *****, innerhalb offener Frist BERUFUNG: Der Bescheid wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. 1. und 2. sowie hinsichtlich Spruchpunkt II. wegen Mangelhaftigkeit des vorausgehenden Verfahrens, Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes (Verfassungswidrigkeit der angewendeten Normen und mehrfacher Verstoß gegen Grundrechte nach der EMRK) sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten und dazu ausgeführt wie folgt:Der Bescheid wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. 1. und 2. sowie hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wegen Mangelhaftigkeit des vorausgehenden Verfahrens, Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes (Verfassungswidrigkeit der angewendeten Normen und mehrfacher Verstoß gegen Grundrechte nach der EMRK) sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten und dazu ausgeführt wie folgt: I.römisch eins. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Agrarbehörde zu Spruchpunkt I. dieMit dem angefochtenen Bescheid hat die Agrarbehörde zu Spruchpunkt römisch eins. die Feststellung getroffen, welche Grundstücke des Regulierungsgebietes der Berufungswerberin zu 1. Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit.
  9. c)Z 2 TFLGBerufungswerberin zu 1. Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c,) Ziffer 2, TFLG 1996 sind. Gleichzeitig wurde zu Spruchpunkt I. 2. die Feststellung getroffen, welche Grundstücke, allesamt vorgetragen in EZ *** KG X, nicht zum Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit.
  10. c)Z 2 TFLG 1996 gehören.Gleichzeitig wurde zu Spruchpunkt römisch eins. 2. die Feststellung getroffen, welche Grundstücke, allesamt vorgetragen in EZ *** KG römisch zehn, nicht zum Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c,) Ziffer 2, TFLG 1996 gehören. Der Bescheid ist insofern mangelhaft, als das vorausgehende Verfahren und der darauf fußende Bescheid völlig unberücksichtigt ließen, dass die Feststellung auch die Gstn **44 im Ausmaß von 22.004 m2 und die Gstn **45 im Ausmaß von 29.266 m2, jeweils vorgetragen in EZ *** KG X, zu umfassen hat.Der Bescheid ist insofern mangelhaft, als das vorausgehende Verfahren und der darauf fußende Bescheid völlig unberücksichtigt ließen, dass die Feststellung auch die Gstn **44 im Ausmaß von 22.004 m2 und die Gstn **45 im Ausmaß von 29.266 m2, jeweils vorgetragen in EZ *** KG römisch zehn, zu umfassen hat. Schon aus diesem Grund ist der Bescheid wegen Mangelhaftigkeit zu beheben. Unabhängig davon, wurden nicht sämtliche Agrargemeinschaftsmitglieder in das Verfahren miteinbezogen und damit das Parteiengehör der einzelnen Mitglieder verletzt. Die Agrarbehörde I. Instanz hätte aufgrund des aktuellen Mitgliederverzeichnisses eindeutig und unzweifelhaft feststellen können, welche Mitglieder der Berufungswerberin zu 1. zugehörig sind.Die Agrarbehörde römisch eins. Instanz hätte aufgrund des aktuellen Mitgliederverzeichnisses eindeutig und unzweifelhaft feststellen können, welche Mitglieder der Berufungswerberin zu 1. zugehörig sind. II.römisch zwei. Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und unrichtige rechtliche Beurteilung: 1. Der angefochtene Bescheid bezieht sich zum einen auf die Bestimmung des § 33 Abs. 2 lit.
  11. c)Z 2 TFLG 1996 idF LGBI. Nr. 7/2010, wonach als zum Gemeindegut gehörig jene Grundstücke gezählt werden, welche vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut).Der angefochtene Bescheid bezieht sich zum einen auf die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c,) Ziffer 2, TFLG 1996 in der Fassung LGBI. Nr. 7 aus 2010,, wonach als zum Gemeindegut gehörig jene Grundstücke gezählt werden, welche vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut). Die Erstbehörde trifft nun die Feststellung, dass gemäß § 33 Abs. 2 Z 2 lit
  12. c)TFLG 1996 maßgeblich der Bescheid vom 23.10.1934 sei, weil sich dort erstmals die Feststellung fände, die Eigentümerin des Regulierungsgebietes sei die Agrargemeinschaft.Die Erstbehörde trifft nun die Feststellung, dass gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c,) TFLG 1996 maßgeblich der Bescheid vom 23.10.1934 sei, weil sich dort erstmals die Feststellung fände, die Eigentümerin des Regulierungsgebietes sei die Agrargemeinschaft. Das Fraktions- und Gemeindegut sei jedoch nach den Bestimmungen der damals geltenden Tiroler Gemeindeordnung im Eigentum der Gemeinde gestanden und sei infolge dieses Bescheides vom 23.10.1934 in das Eigentum der Agrargemeinschaft übertragen worden. An dieser Rechtsansicht ändere auch der Umstand nichts, dass das Regulierungsgebiet im Regulierungsplan vom 28.01.1956 als ein solches nach §36 Abs. 1 Punkt lit
  13. b)FLG 1952 festgestellt worden sei und könne diese Feststellung im vorliegenden Fall angesichts der Vorgeschichte nur so verstanden werden, dass sie den neugeschaffenen Zustand „abbildet“, dass nämlich nur mehr das Regulierungsgebiet im Eigentum einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten im Sinne des im § 36 Abs. 1 lit.
  14. b)FLG 1952 stehen sollte. Diese Qualifikation beziehe sich daher nicht auf den Zeitraum vor, bzw. einem Zeitpunkt der Übertragung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke auf die Agrargemeinschaft, sondern auf den dadurch geschaffenen Zustand (unter Hinweis auf VwGH 30.06.2011, 2010/07/0074).Das Fraktions- und Gemeindegut sei jedoch nach den Bestimmungen der damals geltenden Tiroler Gemeindeordnung im Eigentum der Gemeinde gestanden und sei infolge dieses Bescheides vom 23.10.1934 in das Eigentum der Agrargemeinschaft übertragen worden. An dieser Rechtsansicht ändere auch der Umstand nichts, dass das Regulierungsgebiet im Regulierungsplan vom 28.01.1956 als ein solches nach §36 Absatz eins, Punkt Litera b,) FLG 1952 festgestellt worden sei und könne diese Feststellung im vorliegenden Fall angesichts der Vorgeschichte nur so verstanden werden, dass sie den neugeschaffenen Zustand „abbildet“, dass nämlich nur mehr das Regulierungsgebiet im Eigentum einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten im Sinne des im Paragraph 36, Absatz eins, Litera b,) FLG 1952 stehen sollte. Diese Qualifikation beziehe sich daher nicht auf den Zeitraum vor, bzw. einem Zeitpunkt der Übertragung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke auf die Agrargemeinschaft, sondern auf den dadurch geschaffenen Zustand (unter Hinweis auf VwGH 30.06.2011, 2010/07/0074). Dieser (verfehlten) Rechtsansicht der Erstbehörde kann jedoch aus nachstehenden Gründen nicht beigetreten werden: Entsprechend dem Bescheid der Agrarbehörde vom 23.10.1934 wurde unter Spruchpunkt III. die Feststellung getroffen, dass das Regulierungsgebiet im Eigentum der Agrargemeinschaft Berggemeinde Z-AA steht.Entsprechend dem Bescheid der Agrarbehörde vom 23.10.1934 wurde unter Spruchpunkt römisch drei. die Feststellung getroffen, dass das Regulierungsgebiet im Eigentum der Agrargemeinschaft Berggemeinde Z-AA steht. Mit Regulierungsbescheid vom 28.01.1956 wurde das Regulierungsgebiet gemäß § 36 Abs. 1 Punkt
  15. b)Flurverfassungslandesgesetz festgestellt. Gemäß Punkt III. „Beteiligte- und Anteilrechte“ wurde nachstehende Feststellung getroffen:Mit Regulierungsbescheid vom 28.01.1956 wurde das Regulierungsgebiet gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Punkt
  16. b)Flurverfassungslandesgesetz festgestellt. Gemäß Punkt römisch drei. „Beteiligte- und Anteilrechte“ wurde nachstehende Feststellung getroffen: Das Regulierungsgebiet steht im Eigentum der Agrargemeinschaft Z- AA. Ihr gehören die jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften an, die im anschließenden Verzeichnis aufgezählt sind....... Im Anteilsverzeichnis ist auch die Gemeinde ausgewiesen. Gemäß den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen des TFLG bzw. des FIVfGG 1951 hatte die Agrarbehörde unter anderem zu klären, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft ist. In einem solchen Regulierungsverfahren sind vier wesentliche Fragen zu klären: • welches sind agrargemeinschaftliche Liegenschaften? • wer ist daran nutzungsberechtigt? • welcher Anteil kommt jedem Mitglied zugute? • Abklärung und Entscheidung der Eigentumsfrage. Jede dieser Fragen war im Verfahren einer bescheidmäßigen Erledigung zuzuführen. Die Behörde hatte sohin auch die Eigentumsverhältnisse zu klären und bescheidmäßig darüber zu entscheiden (§ 34 Abs. 4 FIVfGG 1951, §§ 38 Abs. 1 und 73 lit.
  17. c)jeweils i.V.m. § 72 Abs. 5 lit.
  18. a)TFLG 1996, §§ 38 Abs. 1 i.V.m. 65 Abs. 2 lit.
  19. b)TFLG 1996.Die Behörde hatte sohin auch die Eigentumsverhältnisse zu klären und bescheidmäßig darüber zu entscheiden (Paragraph 34, Absatz 4, FIVfGG 1951, Paragraphen 38, Absatz eins und 73 Litera c,) jeweils in Verbindung mit Paragraph 72, Absatz 5, Litera a,) TFLG 1996, Paragraphen 38, Absatz eins, in Verbindung mit 65 Absatz 2, Litera b,) TFLG 1996. Damit wurden von der für bodenreformatorische Zwecke allein zuständigen historischen Agrarbehörde ein für allemal die Eigentumsverhältnisse klargestellt, wobei der historischen Behörde zu keinem Zeitpunkt die Absicht zu unterstellen ist, sie hätte mit dieser Feststellung Substanz zugunsten der politischen Ortsgemeinde feststellen wollen. Insbesondere wurde auch keine Spaltung des Eigentumsrechtes als Verstoß gegen Art. 7 StGG 1997 beabsichtigt.Damit wurden von der für bodenreformatorische Zwecke allein zuständigen historischen Agrarbehörde ein für allemal die Eigentumsverhältnisse klargestellt, wobei der historischen Behörde zu keinem Zeitpunkt die Absicht zu unterstellen ist, sie hätte mit dieser Feststellung Substanz zugunsten der politischen Ortsgemeinde feststellen wollen. Insbesondere wurde auch keine Spaltung des Eigentumsrechtes als Verstoß gegen Artikel 7, StGG 1997 beabsichtigt. Die Ortsgemeinde war und ist Mitglied der Agrargemeinschaft, sodass diese die Feststellungen im Regulierungsbescheid im Sinne eines Parteienübereinkommens mitgetragen hat. Das Parteienübereinkommen trägt die Festlegung des Regulierungsgebietes, die Festsetzung der Anteilsrechte, die Zuordnung des Eigentumsrechtes und die Einräumung von Dienstbarkeit etc. Wenn die Erstbehörde sich nunmehr rechtswidriger Weise darauf stützt, durch die TFLG-Novelle LGBI. 7/2010, welche sich aus dem Verfassungsgerichtshoferkenntnis 11.06.2008 ableitet, wäre ein Parteienübereinkommen bzw. die Rechtskraft eines Regulierungsbescheides bedeutungslos, so ist dieser Standpunkt rechtlich aus nachstehenden Gründen verfehlt:Wenn die Erstbehörde sich nunmehr rechtswidriger Weise darauf stützt, durch die TFLG-Novelle LGBI. 7 aus 2010,, welche sich aus dem Verfassungsgerichtshoferkenntnis 11.06.2008 ableitet, wäre ein Parteienübereinkommen bzw. die Rechtskraft eines Regulierungsbescheides bedeutungslos, so ist dieser Standpunkt rechtlich aus nachstehenden Gründen verfehlt: Der Berufungswerberin zu 1. als Körperschaft öffentlichen Rechts steht als Eigentümerin zivilrechtliches Eigentum zu. Dieses besteht in der Befugnis der uneingeschränkten Nutzung ihres Eigentums an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Der Eigentumsschutz des Art. 1 des 1. ZP der MRK erstreckt sich auf alle wohlerworbenen Vermögenswerte und Rechte. Mit der in der Novelle normierten Definition des Gemeindegutes werden der Berufungswerberin zu 1. als Eigentümerin die vormals uneingeschränkte Nutzung ihres Eigentums an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken entzogen. Diese Maßnahme stellt eindeutig einen Eingriff in das Eigentum dar, der zu einem Vermögensverlust führt (Frowein/Beukert, Europäische Menschenrechtskonvention: EMRK Kommentar 2. Auflage 189 RZ 45).Der Berufungswerberin zu 1. als Körperschaft öffentlichen Rechts steht als Eigentümerin zivilrechtliches Eigentum zu. Dieses besteht in der Befugnis der uneingeschränkten Nutzung ihres Eigentums an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Der Eigentumsschutz des Artikel eins, des 1. ZP der MRK erstreckt sich auf alle wohlerworbenen Vermögenswerte und Rechte. Mit der in der Novelle normierten Definition des Gemeindegutes werden der Berufungswerberin zu 1. als Eigentümerin die vormals uneingeschränkte Nutzung ihres Eigentums an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken entzogen. Diese Maßnahme stellt eindeutig einen Eingriff in das Eigentum dar, der zu einem Vermögensverlust führt (Frowein/Beukert, Europäische Menschenrechtskonvention: EMRK Kommentar 2. Auflage 189 RZ 45). Eingriffe in das Eigentumsrecht die Art. 1 des ersten ZP der Konvention darüberEingriffe in das Eigentumsrecht die Artikel eins, des ersten ZP der Konvention darüber hinaus vorsieht, müssen aufgrund der durch das Gesetz vorgesehenen Bedingungen erfolgen. Damit ist nicht nur das formelle Gesetz gemeint, vielmehr muss die rechtliche Basis mit hinreichender Deutlichkeit die Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen ein Eingriff in das Eigentum zulässig ist, festlegen und diese Bedingungen müssen mit der MRK insgesamt, also auch mit dem Rechtsstaatsprinzip, sohin mit dem Zweck zu dem die Beschränkungen des Eigentumsrechtes zulässig sind, vereinbart werden. Diesen Voraussetzungen wird die TFLG-Novelle, LGBI. 7/2010, auf welche sich der angefochtene Bescheid stützt, in keiner Weise gerecht.hinaus vorsieht, müssen aufgrund der durch das Gesetz vorgesehenen Bedingungen erfolgen. Damit ist nicht nur das formelle Gesetz gemeint, vielmehr muss die rechtliche Basis mit hinreichender Deutlichkeit die Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen ein Eingriff in das Eigentum zulässig ist, festlegen und diese Bedingungen müssen mit der MRK insgesamt, also auch mit dem Rechtsstaatsprinzip, sohin mit dem Zweck zu dem die Beschränkungen des Eigentumsrechtes zulässig sind, vereinbart werden. Diesen Voraussetzungen wird die TFLG-Novelle, LGBI. 7 aus 2010,, auf welche sich der angefochtene Bescheid stützt, in keiner Weise gerecht. Wenn jede über die agrarischen Nutzungen hinausgehende Nutzung an die Gemeinde fallen, auch wenn die Nutzung durch die Berufungswerberin zu 1. Oder deren Mitglieder erzielt wurde, stellt ein solcher Eingriff eine massive Eigentumsentziehung dar, weil der Eingriff nicht nur vorübergehend, sondern, gemessen zum Vergleichszeitpunkt der Regulierungsbescheide, dauernd gelten soll (Frowein/Beukert aaO 806 RZ 78 und RZ 175 ff). Weiters wird auch das Prinzip des Vertrauensschutzes verletzt, weil der Schutz wohl erworbener Rechte ein wesentliches Element der Rechtssicherheit (Bestandsgarantie) darstellt. Im konkreten Fall wird übersehen, dass die Gemeinde sämtliche Möglichkeiten gehabt hätte, die seinerzeitigen Bescheide mit Berufung zu bekämpfen, sodass die Berufungswerberin zu 1. seit mehr als 60 Jahren zivilrechtliches Eigentum erworben und bewirtschaftet hat. Damit wird die Bestandsgarantie, welche mehr als ein halbes Jahrhundert überdauert hat, ausgehöhlt und stellt, wie bereits ausgeführt, einen massiven verfassungswidrigen und grundrechtswidrigen Eingriff in das Eigentumsrecht dar. 2. Die Verfassungs- und Grundrechtswidrigkeit ergibt sich auch aus dem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 7 Abs. 1 B-VG und Art. 2 StGG.Die Verfassungs- und Grundrechtswidrigkeit ergibt sich auch aus dem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Artikel 7, Absatz eins, B-VG und Artikel 2, StGG. Nach der TFLG-Novelle 2010, auf welche sich der gegenständliche Bescheid stützt, ist die Gemeinde aufgrund ihrer Substanzberechtigung (§34 Abs. 1 TFLG) ex lege Mitglied. Das Recht auf den „Substanzwert“ eines agrargemeinschaftlichenNach der TFLG-Novelle 2010, auf welche sich der gegenständliche Bescheid stützt, ist die Gemeinde aufgrund ihrer Substanzberechtigung (§34 Absatz eins, TFLG) ex lege Mitglied. Das Recht auf den „Substanzwert“ eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes definiert das TFLG negativ als „Wert der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke verbleibt“. Damit wird im Gesetz ein klarer wirtschaftlicher und interessenmäßiger Gegensatz zwischen agrarischer und nichtagrarischer Nutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke formuliert, der in der Folge auch durch die verpflichtende Einrichtung zweier unterschiedlicher Rechnungskreise in der Agrargemeinschaft verdeutlicht und verstärkt wird (§ 36 Abs. 2 TFLG).Grundstückes definiert das TFLG negativ als „Wert der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke verbleibt“. Damit wird im Gesetz ein klarer wirtschaftlicher und interessenmäßiger Gegensatz zwischen agrarischer und nichtagrarischer Nutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke formuliert, der in der Folge auch durch die verpflichtende Einrichtung zweier unterschiedlicher Rechnungskreise in der Agrargemeinschaft verdeutlicht und verstärkt wird (Paragraph 36, Absatz 2, TFLG). Zufolge dessen gibt es im Gemeindegut zwei unterschiedliche Klassen von Mitgliedern - denen auch unterschiedliche Rechte zukommen (§ 35 Abs. 7 TFLG) - nämlich solche im Hinblick auf ihre Interessen an der wirtschaftlichen Nutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und ihren rechtlichen Bezügen zu diesen Nutzungen. Während die Anteilsberechtigten aufgrund ihrer Interessen an einer ordnungsgemäßen Verwaltung und wirtschaftlichen Nutzung die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte wegen ihres Eigentums an den Stammsitzliegenschaften oder eines persönlichen Anteilsrechtes an der Agrargemeinschaft beteiligt sind, ist die Gemeinde aufgrund ihrer öffentlichen Verwaltungsaufgaben und ihrer Ansprüche als öffentlich-rechtliche Substanzberechtigte gegenüber dem Eigentum der Agrargemeinschaft gesetzliches Mitglied in dieser.Zufolge dessen gibt es im Gemeindegut zwei unterschiedliche Klassen von Mitgliedern - denen auch unterschiedliche Rechte zukommen (Paragraph 35, Absatz 7, TFLG) - nämlich solche im Hinblick auf ihre Interessen an der wirtschaftlichen Nutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und ihren rechtlichen Bezügen zu diesen Nutzungen. Während die Anteilsberechtigten aufgrund ihrer Interessen an einer ordnungsgemäßen Verwaltung und wirtschaftlichen Nutzung die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte wegen ihres Eigentums an den Stammsitzliegenschaften oder eines persönlichen Anteilsrechtes an der Agrargemeinschaft beteiligt sind, ist die Gemeinde aufgrund ihrer öffentlichen Verwaltungsaufgaben und ihrer Ansprüche als öffentlich-rechtliche Substanzberechtigte gegenüber dem Eigentum der Agrargemeinschaft gesetzliches Mitglied in dieser. Damit widerspricht aber die Organisation dieser Agrargemeinschaft dem Verfassungsgebot der sachgerechten Bezogenheit der Funktionen eines Selbstverwaltungskörpers auf die Wahrnehmung von Aufgaben, die in ihrem ausschließlichen oder überwiegenden gemeinsamen Interesse gelegen und geeignet sind, durch sie gemeinsam besorgt zu werden (Art. 120 a Abs. 1 B-VG).Damit widerspricht aber die Organisation dieser Agrargemeinschaft dem Verfassungsgebot der sachgerechten Bezogenheit der Funktionen eines Selbstverwaltungskörpers auf die Wahrnehmung von Aufgaben, die in ihrem ausschließlichen oder überwiegenden gemeinsamen Interesse gelegen und geeignet sind, durch sie gemeinsam besorgt zu werden (Artikel 120, a Absatz eins, B-VG). Wenn die gesetzliche Pflichtmitgliedschaft in einem Selbstverwaltungskörper nicht aus einem gemeinsamen, sondern aus einem gegensätzlichen wirtschaftlichen Interesse definiert und dieser Interessensgegensatz auch noch durch die besondere Organisation der Körperschaft institutionell verfestigt wird, wird der Ermächtigungsrahmen der „sonstigen Selbstverwaltung“ klar überschritten und stellt eine verfassungswidrige Internalisierung von Interessensgegensätzen in einer autonomen Körperschaft dar. Aus dem Recht der Gemeinde auf den Substanzwert agrargemeinschaftlicher Grundstücke wird nicht nur die Mitgliedschaft der Gemeinde in der Agrargemeinschaft abgeleitet, sondern verknüpft diese Mitgliedschaft auch noch eine privilegierte Organstellung des Vertreters der Gemeinde in der Vollversammlung und im Ausschuss der Agrargemeinschaft (§ 35 Abs. 1 - 3 TFLG).Aus dem Recht der Gemeinde auf den Substanzwert agrargemeinschaftlicher Grundstücke wird nicht nur die Mitgliedschaft der Gemeinde in der Agrargemeinschaft abgeleitet, sondern verknüpft diese Mitgliedschaft auch noch eine privilegierte Organstellung des Vertreters der Gemeinde in der Vollversammlung und im Ausschuss der Agrargemeinschaft (Paragraph 35, Absatz eins, - 3 TFLG). In beiden Organen kommt ein Beschluss, der den Substanzwert betrifft, rechtswirksam nur zustande, wenn der Gemeindevertreter zugestimmt hat. Eine solche Konstruktion gegenüber dem, agrarischen Mitgliedern mehrfach privilegierten Gemeindevertreter, widerspricht den elementaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Selbstverwaltung. Darüber hinaus kann die Gemeinde in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, den Organen der Agrargemeinschaft „Aufträge erteilen“ (§ 35 Abs. 7 TFLG).Darüber hinaus kann die Gemeinde in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, den Organen der Agrargemeinschaft „Aufträge erteilen“ (Paragraph 35, Absatz 7, TFLG). Diese Aufträge „sind rechtsverbindliche Anordnungen, die Organe der Agrargemeinschaften dazu verpflichten, wie sie die ihnen übertragenen Funktionen auszuüben haben, weil sie unter der Sanktion des behördlichen Aufsichtsrechtes der Agrarbehörde stehen, die zu entscheiden hat, ob die Agrargemeinschaft im Falle der Nichtbefolgung der Aufträge ihre Funktion „im Interesse der Gemeinde“ ausgeübt hat“. Eine solche Weisungsbindung kann das Gesetz aber nur gegenüber dem zuständigen obersten Verwaltungsorgan, nicht jedoch gegenüber einer Gemeinde vorsehen und widerspricht damit Art. 120 Abs. 2 B-VG.Eine solche Weisungsbindung kann das Gesetz aber nur gegenüber dem zuständigen obersten Verwaltungsorgan, nicht jedoch gegenüber einer Gemeinde vorsehen und widerspricht damit Artikel 120, Absatz 2, B-VG. 3. Durch den angefochtenen Bescheid, welcher auf der TFLG-Novelle 2010 basiert, ebenso wie die Satzungsänderung, wird der Berufungswerberin zu 1. Das Eigentumsrecht nicht nur hinsichtlich bestimmter Nutzungsarten, sondern die zentrale rechtliche Verfügungsmöglichkeit im Ausmaß des Substanzwertes entzogen und überträgt diese Nutzung der Gemeinde als Substanzberechtigung. Im Ergebnis wird damit der Gemeinde eine funktionelle Eigentümerstellung in Bezug auf die agrargemeinschaftlichen Grundstücke eingeräumt und entzieht damit zivilrechtliches Eigentum der Agrargemeinschaft. Damit wird genau jener rechtliche Effekt erreicht, den Art. 7 StGG verfassungsrechtlich verpönt. Es entsteht „geteiltes Eigentum“ zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft, bei dem das Substanzrecht (des Eigentums) der Gemeinde und der Agrargemeinschaft ein um dieses Substanzrecht reduziertes Eigentum und bloße agrarische Nutzungsrechte verbleiben, die kein Eigentum im Sinne des verfassungsrechtlich geschützten Vollrechtes gemäß Art. 5 StGG darstellen.Im Ergebnis wird damit der Gemeinde eine funktionelle Eigentümerstellung in Bezug auf die agrargemeinschaftlichen Grundstücke eingeräumt und entzieht damit zivilrechtliches Eigentum der Agrargemeinschaft. Damit wird genau jener rechtliche Effekt erreicht, den Artikel 7, StGG verfassungsrechtlich verpönt. Es entsteht „geteiltes Eigentum“ zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft, bei dem das Substanzrecht (des Eigentums) der Gemeinde und der Agrargemeinschaft ein um dieses Substanzrecht reduziertes Eigentum und bloße agrarische Nutzungsrechte verbleiben, die kein Eigentum im Sinne des verfassungsrechtlich geschützten Vollrechtes gemäß Artikel 5, StGG darstellen. Ebenso erfolgt durch die Schaffung zweier Rechnungskreise ein unbeschränktes Zugriffsrecht der Gemeinde auf die Erträge der Agrargemeinschaft, welcher Umstand mit dem Eigentumsinstitut als Vermögenswerte Garantie völlig unvereinbar ist. Damit liegt auch ein Verfassungsverstoß gegen Art. 5 StGG vor.Damit liegt auch ein Verfassungsverstoß gegen Artikel 5, StGG vor. ZUR BERUFUNG DER BERUFUNGSWERBERIN ZU 2. FF ist Mitglied an der Agrargemeinschaft Z-AA und wird durch die verfügten Feststellungen zu Spruchpunkt I. 1. und II. (geänderte Verwaltungssatzung) in ihren Grundrechten auf Unverletzlichkeit des Eigentums undFF ist Mitglied an der Agrargemeinschaft Z-AA und wird durch die verfügten Feststellungen zu Spruchpunkt römisch eins. 1. und römisch zwei. (geänderte Verwaltungssatzung) in ihren Grundrechten auf Unverletzlichkeit des Eigentums und des Gleichheitsgrundsatzes massiv verletzt. Durch den angefochtenen Bescheid wird den Gemeinden ein wechselnder Anteil aus dem Substanzrecht zugesprochen, wodurch sehr wohl entgegen der Ansicht der Erstbehörde ein vermögensvermindernder Eingriff, nämlich ein solcher, der massiv in das Eigentumsrecht eingreift, vorgenommen wird. Der Berufungswerberin zu 2. kommt an der Agrargemeinschaft ein öffentlich-rechtliches Anteilsrecht zu, welches nach der diesbezüglichen Judikatur des EGMR unter dem Schutz des Eigentumsgrundrechtes steht (Korinek (FN 99) RZ 20, Öhlinger (FN 74). Da die Anteilsrechte rechtlich in ihrem Vermögenswert kooperativ organisierte (atypisches Gemeindegut) Anteile am Eigentum der Agrargemeinschaft an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken sind, werden diese Anteilsrechte sowohl durch die Eingriffe in die Kooperationsstruktur als auch in das Eigentumsrecht der Agrargemeinschaft in ihrer Rechtsstellung als Eigentümer im Sinne des Art. 5 StGG bzw. Art. 1 des ersten ZP MRK berührt. Alle hier vorausgehenden, im Rahmen der Berufung angeführten verfassungswidrigen Eingriffe, welche der Bescheid unter Bezug auf die TFLG-Novelle 2010 begründet, verletzt die anteilsberechtigte Berufungswerberin zu 2. sowohl im Rahmen der Organisationsstruktur als auch im Eigentumsgrundrecht als Institutsgarantie.Da die Anteilsrechte rechtlich in ihrem Vermögenswert kooperativ organisierte (atypisches Gemeindegut) Anteile am Eigentum der Agrargemeinschaft an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken sind, werden diese Anteilsrechte sowohl durch die Eingriffe in die Kooperationsstruktur als auch in das Eigentumsrecht der Agrargemeinschaft in ihrer Rechtsstellung als Eigentümer im Sinne des Artikel 5, StGG bzw. Artikel eins, des ersten ZP MRK berührt. Alle hier vorausgehenden, im Rahmen der Berufung angeführten verfassungswidrigen Eingriffe, welche der Bescheid unter Bezug auf die TFLG-Novelle 2010 begründet, verletzt die anteilsberechtigte Berufungswerberin zu 2. sowohl im Rahmen der Organisationsstruktur als auch im Eigentumsgrundrecht als Institutsgarantie. Sämtliche Ausführungen gelten auch für die Berufungswerberin zu 2., wobei der massive Grundrechtsverstoß nicht daran gemessen werden kann, ob der vermögensmindernde Eingriff in der Vergangenheit oder in der Zukunft liegt. Ein solches Grundrechtsverständnis der Erstbehörde orientiert sich nicht an der diesbezüglichen Judikatur der EUGMR. Zusammengefasst wird daher gestellt nachstehender BERUFUNGSANTRAG: 1. Die Berufungsbehörde wolle den angefochtenen Bescheid zur Gänze wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Anwendung verfassungs- und MRK-widriger Normen hinsichtlich der TFLGNovelle aufheben, in eventu: 2. feststellen, dass die Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Z-AA gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides kein Gemeindegut iSd § 33 Abs. 2 lit.
  20. c)Z 2 TFLG 1996, LGBI. 74/1996 idF LGBI 7/2010 sind.2. feststellen, dass die Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Z-AA gemäß Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides kein Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c,) Ziffer 2, TFLG 1996, LGBI. 74 aus 1996, in der Fassung LGBI 7 aus 2010, sind. 3. Zu Spruchpunkt I. 2. feststellen, dass die Gstn **44 und **45, je vorgetragen in EZ *** KG X nicht zum Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 gehören.3. Zu Spruchpunkt römisch eins. 2. feststellen, dass die Gstn **44 und **45, je vorgetragen in EZ *** KG römisch zehn nicht zum Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 gehören. Innsbruck, am 14.11.2013 Agrargemeinschaft Z-AAerwald FF“ 3.2 Beschwerdevorbringen des DD: „Laut Grundbuchanlegungs-Protkoll der Kat. Gds. X Post Nr. *** vom 21. März 1907; Die Miteigentumsanteile an sämtlichen in dieser Ausschreibung angeführten Liegenschaften werden in der Weise festgesetzt, dass auf die Gemeinde Z die Quote von 62/100 und auf die Fraktionen X, V, U und T zu gleichen Anteilen die Quote von 38/100 entfallen. Nach bisheriger Gepflogenheit wurde den berechtigten Parteien das Brennholz nach einem bestimmten in Listen fixierten Quantum abgegeben, welche Listen auch der heutigen Regulierung als Grundlage dient, die Abgabe von Zaun- und Brunnenleitungsholz für die berechtigten Parteien wird periodenweise durch die Vertretung der Berggemeinde geregelt. Am 23. April 1929 erfolgte eine Verhandlung zur Instruierung eines Antrages der Tiroler Landesregierung auf Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte Z-AAer Gemeinschaftswaldes in der KG X und„Laut Grundbuchanlegungs-Protkoll der Kat. Gds. römisch zehn Post Nr. *** vom 21. März 1907; Die Miteigentumsanteile an sämtlichen in dieser Ausschreibung angeführten Liegenschaften werden in der Weise festgesetzt, dass auf die Gemeinde Z die Quote von 62/100 und auf die Fraktionen römisch zehn, römisch fünf, U und T zu gleichen Anteilen die Quote von 38/100 entfallen. Nach bisheriger Gepflogenheit wurde den berechtigten Parteien das Brennholz nach einem bestimmten in Listen fixierten Quantum abgegeben, welche Listen auch der heutigen Regulierung als Grundlage dient, die Abgabe von Zaun- und Brunnenleitungsholz für die berechtigten Parteien wird periodenweise durch die Vertretung der Berggemeinde geregelt. Am 23. April 1929 erfolgte eine Verhandlung zur Instruierung eines Antrages der Tiroler Landesregierung auf Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte Z-AAer Gemeinschaftswaldes in der KG römisch zehn und W. Am 24.06.1929 Erkenntnis des Landesagrarsenat, dass das Verfahren zur Regulierung wird eingeleitet. Am 15.04.1931 Protokoll über die Aufstellung eines provisorischen Verwaltungsstatutes. Am 19.10.1931 wurde für den gemeinschaftlichen Z-AAer-Gemeinschaftswald ein provisorisches Verwaltungsstatut erlassen. Am 23.10.1934 wurde eine Liste der unmittelbar Beteiligten in Verbindung mit dem Register der Anteilrechte für den Z-AAer Gemeinschaftswald erlassen. Am 7.01.1947 erfolgten mittels Bescheid neue vorläufige Verwaltungssatzungen . Die Gemeinde Z bleibt Mitglied der Agrargemeinschaft und kann ihre ansprüche auf die Nutzung und Verwaltung durch einen Vertreter wahrnehmen, so wie alle anderen Mitglieder der Agrargemeinschaft ihre Mitgliedsrechte selbst ausübern. Die Vorschrift des alten Verwaltungsstautes, daß ein Teil der Ausschußmitglieder zugleich Mitglieder des Gemeinderates von Z sein müßten, entspricht nicht den F.L.G., das die Anteilberechtigung als Voraussetzung für die Teilnahme an der Verwaltung festsetzt. Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 28.01.1956 wurde die Haupturkunde über die Regulierung der Benützung und Verwaltung des Z-AAer-Waldes erlassen. Darin wurde festgestellt, dass das Regulierungsgebiet ein agrargemienschaftlichers Grundstück im Sinne des § 36 Abs. 1 Punkt b FLG 1952 darstellt.Am 23.10.1934 wurde eine Liste der unmittelbar Beteiligten in Verbindung mit dem Register der Anteilrechte für den Z-AAer Gemeinschaftswald erlassen. Am 7.01.1947 erfolgten mittels Bescheid neue vorläufige Verwaltungssatzungen . Die Gemeinde Z bleibt Mitglied der Agrargemeinschaft und kann ihre ansprüche auf die Nutzung und Verwaltung durch einen Vertreter wahrnehmen, so wie alle anderen Mitglieder der Agrargemeinschaft ihre Mitgliedsrechte selbst ausübern. Die Vorschrift des alten Verwaltungsstautes, daß ein Teil der Ausschußmitglieder zugleich Mitglieder des Gemeinderates von Z sein müßten, entspricht nicht den F.L.G., das die Anteilberechtigung als Voraussetzung für die Teilnahme an der Verwaltung festsetzt. Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 28.01.1956 wurde die Haupturkunde über die Regulierung der Benützung und Verwaltung des Z-AAer-Waldes erlassen. Darin wurde festgestellt, dass das Regulierungsgebiet ein agrargemienschaftlichers Grundstück im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Punkt b FLG 1952 darstellt. Laut Bescheidbegründung Spruchpunkt I.
  21. d)§ 33 Abs. 2 lit c Z.2 TFLG 1996 spricht von der Übertragung von Eigentum von der Gemeinde auf die Agrargemeinschaft. Im vorliegenden Falle ist der diesbezüglich entscheidende Zeitpunkt der der Bescheiderlassung vom 23.10.1934 (Liste der unmittelbar Beteeiligten in Verbindung mit dem Register der Anteilsrechte), findet sich doch dort erstmals die Feststellung , die Eigentümerin des Regulierungsgebietes sei die Agrargemeinschaft. Laut Bescheidbegründung Spruchpunkt römisch eins.
  22. d)Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 spricht von der Übertragung von Eigentum von der Gemeinde auf die Agrargemeinschaft. Im vorliegenden Falle ist der diesbezüglich entscheidende Zeitpunkt der der Bescheiderlassung vom 23.10.1934 (Liste der unmittelbar Beteeiligten in Verbindung mit dem Register der Anteilsrechte), findet sich doch dort erstmals die Feststellung , die Eigentümerin des Regulierungsgebietes sei die Agrargemeinschaft. Tatsächlich steht in dieser Liste bzw. Register vom 23.10.1934 unter III. Beteiligte und Anteilrechte folgendes: Das Regulierungsgebiet steht im Eigentum der Agrargemeinschaft Berggemeinde Z-AA. Gemäß § 26 T.R.L.G. sind an obigen Regulierungsgebiet die jeweiligen Eigentümer der nachstehend genannten Liegenschaften unmittelbar beteiligt.Tatsächlich steht in dieser Liste bzw. Register vom 23.10.1934 unter römisch drei. Beteiligte und Anteilrechte folgendes: Das Regulierungsgebiet steht im Eigentum der Agrargemeinschaft Berggemeinde Z-AA. Gemäß Paragraph 26, T.R.L.G. sind an obigen Regulierungsgebiet die jeweiligen Eigentümer der nachstehend genannten Liegenschaften unmittelbar beteiligt. Laut obigen Ausführungen trifft § 33 Abs. 2 Zif. 2 c TFLG nicht zu .Laut obigen Ausführungen trifft Paragraph 33, Absatz 2, Zif. 2 c TFLG nicht zu . Jedenfalls wurde in der Liste der unmittelbar Beteiligten in 'Verbindung mit dem Register der Anteilrechte vom 23.10.1934 kein Eigentum an die Agrargemeinschaft übertragen. Vielmehr wurde mit der Haupturkunde vom 28.01.1956 gem.§ 78 Flurverfassungslandesgesetz vom 16.Juli 1952 LGBI. 32 die Regulierung des Z- AAes durchgeführt. Unter Haupturkunde I. Gebiet steht daß das Regulierungsgebiet aus folgenden im Sinne des § 36 Abs. 1 Punkt b Flurverfassungslandesgesetz agrargemeinschaftlichen Grundstücken besteht. § 36 Abs. 1 lit b FLG 1952 lautet:Jedenfalls wurde in der Liste der unmittelbar Beteiligten in 'Verbindung mit dem Register der Anteilrechte vom 23.10.1934 kein Eigentum an die Agrargemeinschaft übertragen. Vielmehr wurde mit der Haupturkunde vom 28.01.1956 gem.Paragraph 78, Flurverfassungslandesgesetz vom 16.Juli 1952 LGBI. 32 die Regulierung des Z- AAes durchgeführt. Unter Haupturkunde römisch eins. Gebiet steht daß das Regulierungsgebiet aus folgenden im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Punkt b Flurverfassungslandesgesetz agrargemeinschaftlichen Grundstücken besteht. Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, FLG 1952 lautet: welche von allen oder gewissen Mitgliedern einer Ortsgemeinde (Ortschaft), eines oder mehrer Gemeindeteile (Ortsteile), einer oder mehrer er Nachbarschaften oder ähnlich agrarischer Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitz verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benutzt werden. Wird eine agrargemeinschaftliche Liegenschaft derart qualifiziert, so ist damit nicht das Gemeindegut der politischen Gemeinde sondern das Gut einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten gemeint. Der Verfassungsgerichtshof wollte in seinm Erkenntnis 18446/2008 nur solche Fälle und die dort ergangenen Bescheide verfassungskonform interpretieren, in denen Gemeindegut vorlag, das an die Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Qualifikation als Gemeindegut übertragen wurde. Ein solcher Akt liegt hier aber nicht vor; die Feststellung, wonach die gegenständlichen Grundstücke Gemeindegut seien, verletze Rechte der Agrargemeinschaft bzw. deren Mitglieder. Da es sich beim Bescheid vom 24.10.2013 ***** um einen rechtwidrigen Bescheid handelt, ist dieser aufzuheben.Nutzungsberechtigten gemeint. Der Verfassungsgerichtshof wollte in seinm Erkenntnis 18446 aus 2008, nur solche Fälle und die dort ergangenen Bescheide verfassungskonform interpretieren, in denen Gemeindegut vorlag, das an die Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Qualifikation als Gemeindegut übertragen wurde. Ein solcher Akt liegt hier aber nicht vor; die Feststellung, wonach die gegenständlichen Grundstücke Gemeindegut seien, verletze Rechte der Agrargemeinschaft bzw. deren Mitglieder. Da es sich beim Bescheid vom 24.10.2013 ***** um einen rechtwidrigen Bescheid handelt, ist dieser aufzuheben. Weiters wird mitgeteilt, dass im Bescheid unter I. 2. die Grundstücke Nr. **44 und **45 EZWeiters wird mitgeteilt, dass im Bescheid unter römisch eins. 2. die Grundstücke Nr. **44 und **45 EZ *** KG X fehlen.*** KG römisch zehn fehlen. Außerdem hat der Abschnitt II. Nutzungen der Haupturkunde (A) zu lautenAußerdem hat der Abschnitt römisch zwei. Nutzungen der Haupturkunde (A) zu lauten
  23. a)Holznutzung
  24. b)Weidenutzung
  25. c)Jagd. Hochachtungsvoll DD 12.11.2013“ 3.3 Beschwerdevorbringen des Herrn EE, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt GG: „Gegen diesen Bescheid erhebt das Mitglied EE innerhalb der offenen Frist das Rechtsmittel der BERUFUNG mit folgender Begründung: Der gegenständliche Bescheid wird wegen Mangelhaftigkeit und inhaltlicher Rechtswidrigkeit im Umfang seines Spruchpunktes I. und II.vollinhaltlich angefochten.Der gegenständliche Bescheid wird wegen Mangelhaftigkeit und inhaltlicher Rechtswidrigkeit im Umfang seines Spruchpunktes römisch eins. und römisch zwei.vollinhaltlich angefochten. Wesentliche Feststellungen zum unvollständigen und unrichtigen Sachverhalt des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens Es wird angemerkt dass, zur mündlichen Verhandlung der Agrarbehörde am Dienstag, den 08.10.2013 im Gemeindesaal Z , von der Agrarbehörde nicht sämtliche Mitglieder eingeladen wurden. Die Feststellung der Agrarbehörde , dass die Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Z- AA allesamt vorgetragen in EZ *** KG X, sowie das Gst. **34, vorgetragen in EZ *** KG W, Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs.2 lit.c Z 2 TFLG 1996, LGB1. Nr. 74/1996 i.d.F. LGB1. Nr. 7/2010 sind, sei rechtskonform erfolgt, dies mit Ausnahme der Grundstücke allesamt vorgetragen in EZ *** KG X die nicht zum Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 zählen, da die Gst. **44 und **45 in EZ *** KG X auch zum heutigen Liegenschaftsvermögen der Agrargemeinschaft Z- AA gehören.Die Feststellung der Agrarbehörde , dass die Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Z- AA allesamt vorgetragen in EZ *** KG römisch zehn, sowie das Gst. **34, vorgetragen in EZ *** KG W, Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, LGB1. Nr. 74 aus 1996, in der Fassung LGB1. Nr. 7 aus 2010, sind, sei rechtskonform erfolgt, dies mit Ausnahme der Grundstücke allesamt vorgetragen in EZ *** KG römisch zehn die nicht zum Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 zählen, da die Gst. **44 und **45 in EZ *** KG römisch zehn auch zum heutigen Liegenschaftsvermögen der Agrargemeinschaft Z- AA gehören. Spruchpunkt I.römisch eins. Die getroffene Feststellung der Agrarbehörde zeigt, dass nicht ordentlich geprüft wurde und somit die Rechte der Agrargemeinschaft verletzt wurden ( Vermögensnachteü ) . In Bezug auf Nutzungsrechte der Agrargemeinschaften hat der VwHG am 08.07.2004, 2003/07/0087, daraufhingewiesen, dass der Grundbuchstand nicht zwingend die wahren Eigentumsverhältnisse wiedergeben muss. Spruchpunkt II.römisch zwei. Die verfügten Änderungen und Anpassungen des Regulierungplanes entsprechen, ebenso wie die im Spruchpunkt n. in Kraft gesetzte Verwaltungssatzung, dem TFLG 1996 i.d.F. der Novelle LGB1. Nr. 7/2010.Die verfügten Änderungen und Anpassungen des Regulierungplanes entsprechen, ebenso wie die im Spruchpunkt n. in Kraft gesetzte Verwaltungssatzung, dem TFLG 1996 in der Fassung der Novelle LGB1. Nr. 7 aus 2010,. Weiters wird daraufhingewiesen, dass die Gemeinde Zwald wie im Bescheid angeführt nicht richtig ist. II.römisch zwei. Nutzungen und Ertrag: Die Abänderung des Regulierungsplans durch Zuordnung des Substanzwertes an die Gemeinde durch die Erstbehörde sei rechtskonform erfolgt, dies mit Ausnahme der Streichung der Nutzungsmöglichkeit „ Jagd“ samt der damit einhergehenden Neuzuteilung der Jagdpachteinnahmen. Die Jagd sei daher als weitere übliche, regelmäßig wiederkehrende Nutzung des Regulierungsgebietes wieder in den Regulierungsplan aufzunehmen. Erkenntnis OAS vom 19.03.2012. ZI. *****. Die üblichen und regelmäßigen Nutzungen der Agrargemeinschaft sind: 1. die Holznutzung 2. die Weidenutzung 3. die Jagd (jagdliche Nutzung) 4. die Substanznutzung Sämtliche Mitglieder die im Mitgliederverzeichnis nicht angeführt sind, und bei der mündlichen Verhandlung ( Regulierung )am, 08.10.2013 der Agrargemeinschaft Z- AA von der Agrarbehörde nicht eingeladen wurden, erhalten wieder keinen Bescheid, und können somit gegen diesen Bescheid keine Beschwerde erheben. Was sich die Agrarbehörde mit ihrem Bescheid vom 24.10.2013 geleistet hat, ist unerhört und klar rechtswidrig. Aus all den oben genannten Gründen wird von EE der Berufungsantrag gestellt, die Berufungsbehörde möge, 1. dieser Berufung Folge geben und den Bescheid zur Erhebung eines vollständigen Sachverhaltes aufheben, in eventu 2. den angefochtenen Bescheid entsprechend den obigen Ausführungen abändern, und die Angelegenheit zur Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides nach Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Mit freundlichen Grüßen EE“ II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 lauten wie folgt: „§ 33 Agrargemeinschaftliche Grundstücke

(1)Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.
(2)Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere: c) Grundstücke, die
  1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder
  2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut); … § 38Paragraph 38 Feststellung agrargemeinschaftlicher Liegenschaften, Absonderung von Anteilsrechten
(1)Die Agrarbehörde hat festzustellen, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind und wem sie gehören, insbesondere, ob das Eigentum daran mehreren Parteien als Miteigentümern oder einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft zusteht. … § 69Paragraph 69 Abänderung von Regulierungsplänen
(1)Die Abänderung von Regulierungsplänen, auch zur Vereinigung von zwei oder mehreren Agrargemeinschaften, steht nur der Agrarbehörde zu. Sie kann erfolgen:
  1. a)auf Antrag der Agrargemeinschaft, b)bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c auf Antrag der Gemeinde oderb)bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, auf Antrag der Gemeinde oder
  2. c)von Amts wegen. Anträge nach lit. a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen.Anträge nach Litera a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen. … § 73Paragraph 73 Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu,Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (Paragraph 72,) die Entscheidung über die Fragen zu, …
  3. d)ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs. 2 lit. d handelt,ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, handelt, …“ 1. Zur Zuständigkeit: Die Landesagrarsenate wurden gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die als Beschwerde zu qualifizierenden Berufungen der Agrargemeinschaft Z-AA und der Mitglieder der Agrargemeinschaft Z-AA gegen den Bescheid der Agrarbehörde vom 24.10.2013, Zl *****. Die Landesagrarsenate wurden gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die als Beschwerde zu qualifizierenden Berufungen der Agrargemeinschaft Z-AA und der Mitglieder der Agrargemeinschaft Z-AA gegen den Bescheid der Agrarbehörde vom 24.10.2013, Zl *****. Spruchpunkt I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde ist ein Feststellungsbescheid, mit dem die belangte Behörde unter Spruchpunkt I. 1. die Feststellung getroffen hat, dass bestimmte agrargemeinschaftliche Grundstücke der Agrargemeinschaft Z-AA Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen; unter Spruchpunkt I. 2. hat die belangte Behörde festgestellt, welche Grundstücke nicht zum Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zählen. § 73 lit d TFLG 1996 – auf diese Bestimmung stützt sich Spruchpunkt I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde – ist eine geeignete Grundlage für eine Feststellung darüber, ob und wenn ja, um welche Art von Gemeindegut es sich bei bestimmten Grundstücken handelt. Im gegenständlichen Fall ist auch ein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung anzunehmen (vgl VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091). Die Voraussetzungen für eine Feststellung iSd § 73 lit d TFLG 1996 liegen somit vor. Spruchpunkt römisch eins. des in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde ist ein Feststellungsbescheid, mit dem die belangte Behörde unter Spruchpunkt römisch eins. 1. die Feststellung getroffen hat, dass bestimmte agrargemeinschaftliche Grundstücke der Agrargemeinschaft Z-AA Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen; unter Spruchpunkt römisch eins. 2. hat die belangte Behörde festgestellt, welche Grundstücke nicht zum Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 zählen. Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 – auf diese Bestimmung stützt sich Spruchpunkt römisch eins. des in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde – ist eine geeignete Grundlage für eine Feststellung darüber, ob und wenn ja, um welche Art von Gemeindegut es sich bei bestimmten Grundstücken handelt. Im gegenständlichen Fall ist auch ein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung anzunehmen vergleiche VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091). Die Voraussetzungen für eine Feststellung iSd Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 liegen somit vor. 2. Weitere Erwägungen: Mit dem bereits angeführten Bescheid der Agrarbehörde vom 23.10.1934, Zl *****, wurde unter Spruchpunkt I. näher bezeichnete Grundstücke in der Einlagezahl *** II KG X sowie in EZ *** II KG W als Regulierungsgebiet festgestellt sowie die Liste der unmittelbar Beteiligten iVm dem Register der Anteilsrechte für den Z-AAer-Gemeinschafts-Wald erlassen. Eine weitere rechtliche Qualifikation der agrargemeinschaftlichen Grundstücke erfolgte nicht, unter Spruchpunkt III. wurde festgestellt, dass das Regulierungsgebiet im Eigentum der Agrargemeinschaft Berggemeinde Z-AA steht. Die belangte Behörde hat daher mangels einer rechtlichen Qualifikation der agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Regulierungsverfahren an Hand der Bestimmung des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zu prüfen, ob Gemeindegut vorliegt oder nicht.Mit dem bereits angeführten Bescheid der Agrarbehörde vom 23.10.1934, Zl *****, wurde unter Spruchpunkt römisch eins. näher bezeichnete Grundstücke in der Einlagezahl *** römisch zwei KG römisch zehn sowie in EZ *** römisch zwei KG W als Regulierungsgebiet festgestellt sowie die Liste der unmittelbar Beteiligten in Verbindung mit dem Register der Anteilsrechte für den Z-AAer-Gemeinschafts-Wald erlassen. Eine weitere rechtliche Qualifikation der agrargemeinschaftlichen Grundstücke erfolgte nicht, unter Spruchpunkt römisch drei. wurde festgestellt, dass das Regulierungsgebiet im Eigentum der Agrargemeinschaft Berggemeinde Z-AA steht. Die belangte Behörde hat daher mangels einer rechtlichen Qualifikation der agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Regulierungsverfahren an Hand der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 zu prüfen, ob Gemeindegut vorliegt oder nicht. Wie aus dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Grundbuchanlegungsprotokoll führt die EZ *** II KG X, Post Nr ***, ersichtlich ist, waren die Marktgemeinde Z und die Fraktionen X, V, U und T der Gemeinde X gemeinsame Eigentümer der darin vorgetragenen Grundstücke. Gleiches gilt für das Grundbuchanlegungsprotokoll für die EZ *** II KG W, Post Nr ***.Wie aus dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Grundbuchanlegungsprotokoll führt die EZ *** römisch zwei KG römisch zehn, Post Nr ***, ersichtlich ist, waren die Marktgemeinde Z und die Fraktionen römisch zehn, römisch fünf, U und T der Gemeinde römisch zehn gemeinsame Eigentümer der darin vorgetragenen Grundstücke. Gleiches gilt für das Grundbuchanlegungsprotokoll für die EZ *** römisch zwei KG W, Post Nr ***. Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn diese ausführt, dass mit der Eigentümeranschreibung „Marktgemeinde Z“ zweifelsfrei nur eine Institution im gemeinderechtlichen Sinn verstanden werden kann. Auch der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 11.11.1954, VfSlg 3560A, klar gestellt, dass nach dem Sprachgebrauch der österreichischen Gesetzgebung unter dem Ausdruck Gemeinde grundsätzlich die politische Gemeinde zu verstehen ist. Mit der Anschreibung „Marktgemeinde Z“ kann sohin nur die politische Gemeinde gemeint sein. Aber auch bei dem in den Grundbuchsanlegungsprotokollen als Eigentümer angeschriebenen „Fraktionen X, V, U und T der Gemeinde X“ handelte es sich um politische Fraktionen und sohin um Rechtsvorgänger der heutigen politischen Gemeinde X.Aber auch bei dem in den Grundbuchsanlegungsprotokollen als Eigentümer angeschriebenen „Fraktionen römisch zehn, römisch fünf, U und T der Gemeinde X“ handelte es sich um politische Fraktionen und sohin um Rechtsvorgänger der heutigen politischen Gemeinde römisch zehn. Sämtliche Vorgänge rund um die Grundbuchsanlegung weisen eindeutig auf das Vorliegen von politischen Fraktionen hin. Hier ist insbesondere auch auf das Übereinkommen vom 21.03.1907, abgeschlossen zwischen der Marktgemeinde Z und den Fraktionen X, V, U und T der politischen Gemeinde X zu nennen, welches die Höhe der Miteigentumsanteile betroffen hat. In Vertretung der Fraktionen X, V, U und T der politischen Gemeinde X haben der Gemeindevorsteher QQ, Gemeinderat LL und die Ausschussmitglieder MM, NN, OO und PP dieses Übereinkommen unterfertigt. Es ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn diese ausführt, dass hier die Vermutung nahe liegt, dass es sich bei den Funktionen des Vorstehers des Gemeinderates sowie der weiteren Ausschussmitglieder um Organe der politischen Gemeinde X zum Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung gehandelt hat. Dies ergibt sich auch aus der Bestimmung des § 13 der Tiroler Gemeindeordnung 1866, wonach die Gemeinde in ihren Angelegenheiten durch einen Gemeindeausschuss und eine Gemeindevorstehung vertreten wurde. Bei dem damaligen Gemeindeausschuss handelt es sich um den heutigen Gemeinderat und bei der damaligen Gemeindevorstehung hat es sich um den heutigen Gemeindevorstand gehandelt. Dies ergibt sich aus verschiedenen Bestimmungen der Gemeindeordnung von 1866. Aber auch aus dem Fraktionsgesetz vom 14.10.1893, nämlich § 3 Abs 1, ergibt sich, dass die Fraktionen nach außen durch den Gemeindevorsteher vertreten werden. Durch die Unterfertigung dieses Übereinkommens bzw des Grundbuchsanlegungsprotokolls, wo ursprünglich die Fraktionen als Eigentümer einverleibt gewesen waren, durch den damaligen Vorsteher, einen Gemeinderat sowie weitere Ausschussmitglieder, erhellt sich die Inanspruchnahme des Eigentumsrechtes an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken durch die Gemeindevertretung für die Fraktion. Sämtliche Vorgänge rund um die Grundbuchsanlegung weisen eindeutig auf das Vorliegen von politischen Fraktionen hin. Hier ist insbesondere auch auf das Übereinkommen vom 21.03.1907, abgeschlossen zwischen der Marktgemeinde Z und den Fraktionen römisch zehn, römisch fünf, U und T der politischen Gemeinde römisch zehn zu nennen, welches die Höhe der Miteigentumsanteile betroffen hat. In Vertretung der Fraktionen römisch zehn, römisch fünf, U und T der politischen Gemeinde römisch zehn haben der Gemeindevorsteher QQ, Gemeinderat LL und die Ausschussmitglieder MM, NN, OO und PP dieses Übereinkommen unterfertigt. Es ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn diese ausführt, dass hier die Vermutung nahe liegt, dass es sich bei den Funktionen des Vorstehers des Gemeinderates sowie der weiteren Ausschussmitglieder um Organe der politischen Gemeinde römisch zehn zum Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung gehandelt hat. Dies ergibt sich auch aus der Bestimmung des Paragraph 13, der Tiroler Gemeindeordnung 1866, wonach die Gemeinde in ihren Angelegenheiten durch einen Gemeindeausschuss und eine Gemeindevorstehung vertreten wurde. Bei dem damaligen Gemeindeausschuss handelt es sich um den heutigen Gemeinderat und bei der damaligen Gemeindevorstehung hat es sich um den heutigen Gemeindevorstand gehandelt. Dies ergibt sich aus verschiedenen Bestimmungen der Gemeindeordnung von 1866. Aber auch aus dem Fraktionsgesetz vom 14.10.1893, nämlich Paragraph 3, Absatz eins,, ergibt sich, dass die Fraktionen nach außen durch den Gemeindevorsteher vertreten werden. Durch die Unterfertigung dieses Übereinkommens bzw des Grundbuchsanlegungsprotokolls, wo ursprünglich die Fraktionen als Eigentümer einverleibt gewesen waren, durch den damaligen Vorsteher, einen Gemeinderat sowie weitere Ausschussmitglieder, erhellt sich die Inanspruchnahme des Eigentumsrechtes an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken durch die Gemeindevertretung für die Fraktion. Hinzuweisen ist auch auf den Gemeindebeschluss vom 18.06.1887, wonach die gefertigten Vertretungen der Gemeinde Z und der Fraktionen X, U und T die Notwendigkeit erkannt haben, mit Rücksicht auf die §§ 61, 62 und 63 der Gemeindeordnung vom Jahre 1866 die Brennholzbezüge der eingeforsteten Haus- und Gutsbesitzer von Z und den obgenannten Fraktionen zu fixieren und zu regeln; dieser Gemeindebeschluss wird auch im Übereinkommen vom 21.03.1907 wiedergegeben. Auch daraus folgt – wie bereits die belangte Behörde richtigerweise ausgeführt hat – dass bereits zu diesem Zeitpunkt von Gemeinde-Fraktionsgut iSd § 63 TGO 1866 und der §§ 1 und 3 des Fraktionsgesetzes 1893, LGBl Nr 32, und damit von Gemeindeeigentum auszugehen war. Hinzuweisen ist auch auf den Gemeindebeschluss vom 18.06.1887, wonach die gefertigten Vertretungen der Gemeinde Z und der Fraktionen römisch zehn, U und T die Notwendigkeit erkannt haben, mit Rücksicht auf die Paragraphen 61, 62 und 63 der Gemeindeordnung vom Jahre 1866 die Brennholzbezüge der eingeforsteten Haus- und Gutsbesitzer von Z und den obgenannten Fraktionen zu fixieren und zu regeln; dieser Gemeindebeschluss wird auch im Übereinkommen vom 21.03.1907 wiedergegeben. Auch daraus folgt – wie bereits die belangte Behörde richtigerweise ausgeführt hat – dass bereits zu diesem Zeitpunkt von Gemeinde-Fraktionsgut iSd Paragraph 63, TGO 1866 und der Paragraphen eins und 3 des Fraktionsgesetzes 1893, Landesgesetzblatt Nr 32, und damit von Gemeindeeigentum auszugehen war. Aber auch im Zuge des Regulierungsverfahrens finden sich eindeutige Hinweise auf das Vorliegen von politischen Fraktionen. So wurde sowohl für die Marktgemeinde Z als auch für die 4 Fraktionen der Gemeinde X gemäß § 34 TRLG im Regulierungsverfahren Vertreter bestellt. Nach dieser Bestimmung hat der Landesausschuss dann, wenn Gemeinden ohne eigene Statut, Abteilungen oder Anstalten derartiger Gemeinden (Ortschaft) als unmittelbar Beteiligte an dem Teilungs- oder Regulierungsverfahren teilnahmen, für die Vertretung dieser Gemeinden (Ortschaften), der Gemeindeabteilungen oder Gemeindeanstalten im Verfahren von der Einleitung an einen Vertreter zu bestellen hatte. Die Befugnis der im vorliegenden Fall auftretenden Vertreter der Fraktionen stützt sich ausdrücklich auf diese Bestimmung. Aus dieser Bestellung ist abzuleiten, dass es sich bei der von den solcherart Befugten vertretenen Fraktionen um Gemeindeabteilungen (und nicht um Gemeinschaften von Nutzungsberechtigten) handelte.Aber auch im Zuge des Regulierungsverfahrens finden sich eindeutige Hinweise auf das Vorliegen von politischen Fraktionen. So wurde sowohl für die Marktgemeinde Z als auch für die 4 Fraktionen der Gemeinde römisch zehn gemäß Paragraph 34, TRLG im Regulierungsverfahren Vertreter bestellt. Nach dieser Bestimmung hat der Landesausschuss dann, wenn Gemeinden ohne eigene Statut, Abteilungen oder Anstalten derartiger Gemeinden (Ortschaft) als unmittelbar Beteiligte an dem Teilungs- oder Regulierungsverfahren teilnahmen, für die Vertretung dieser Gemeinden (Ortschaften), der Gemeindeabteilungen oder Gemeindeanstalten im Verfahren von der Einleitung an einen Vertreter zu bestellen hatte. Die Befugnis der im vorliegenden Fall auftretenden Vertreter der Fraktionen stützt sich ausdrücklich auf diese Bestimmung. Aus dieser Bestellung ist abzuleiten, dass es sich bei der von den solcherart Befugten vertretenen Fraktionen um Gemeindeabteilungen (und nicht um Gemeinschaften von Nutzungsberechtigten) handelte. Aus den oben dargestellten ergibt sich sowohl im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung als auch im Zeitpunkt der Einleitungsphase des Regulierungsverfahrens, dass es sich bei diesen Grundstücken um Fraktions- und Gemeindegut im Sinne der gemeinderechtlichen Bestimmungen und damit um Gemeindegut handelte. Dieses stand aber nach den Bestimmungen der damals geltenden Tiroler Gemeindeordnung im Eigentum der Gemeinde und wurde infolge des Bescheides der Agrarbehörde vom 23.10.1934, Zl *****, in das Eigentum der Agrargemeinschaft übertragen. Somit ist unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 05.03.2010, Zl B984/09-2010 unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, VfSlg 18446/2008 mit Blick auf VfSlg 9396/1982, auszuführen, dass die Wirkung des Umstandes, dass Gemeindegut aufgrund eines Regulierungsverfahrens in das Eigentum der Agrargemeinschaft übertragen wurde, „nicht die Beseitigung der Eigenschaft als Gemeindegut, sondern nur der Verlust des Allgemeineigentums der Gemeinde und dessen Verwandlung in einen Anteil an der neugebildeten Agrargemeinschaft sein“ konnte. Mit der (verfassungswidrigen) Übertragung des Eigentums an Gemeindegut an die Agrargemeinschaft hat die Gemeinde somit auch Anteil an der Agrargemeinschaft und ist – damit korrespondierend – auch Mitglied der Agrargemeinschaft.Somit ist unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 05.03.2010, Zl B984/09-2010 unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, VfSlg 18446 aus 2008, mit Blick auf VfSlg 9396 aus 1982,, auszuführen, dass die Wirkung des Umstandes, dass Gemeindegut aufgrund eines Regulierungsverfahrens in das Eigentum der Agrargemeinschaft übertragen wurde, „nicht die Beseitigung der Eigenschaft als Gemeindegut, sondern nur der Verlust des Allgemeineigentums der Gemeinde und dessen Verwandlung in einen Anteil an der neugebildeten Agrargemeinschaft sein“ konnte. Mit der (verfassungswidrigen) Übertragung des Eigentums an Gemeindegut an die Agrargemeinschaft hat die Gemeinde somit auch Anteil an der Agrargemeinschaft und ist – damit korrespondierend – auch Mitglied der Agrargemeinschaft. Die belangte Behörde führt weiters richtigerweise aus, dass ein Vergleich des aktuellen Grundbuchstandes für die Agrargemeinschaft Z-AA mit jenem anlässlich der Übertragung des Eigentumes an den Regulierungsgrundstücken mit Bescheid vom 23.10.1934 ergibt, dass die unter Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides angeführten Grundstücke bereits dazumal zum Gutsbestand der dem Regulierungsverfahren unterzogenen Liegenschaften gehört haben bzw aus Teilungen dieser Grundstücke hervorgegangen sind.Die belangte Behörde führt weiters richtigerweise aus, dass ein Vergleich des aktuellen Grundbuchstandes für die Agrargemeinschaft Z-AA mit jenem anlässlich der Übertragung des Eigentumes an den Regulierungsgrundstücken mit Bescheid vom 23.10.1934 ergibt, dass die unter Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides angeführten Grundstücke bereits dazumal zum Gutsbestand der dem Regulierungsverfahren unterzogenen Liegenschaften gehört haben bzw aus Teilungen dieser Grundstücke hervorgegangen sind. Betreffend die unter Spruchpunkt I. 2. nicht als Gemeindegut festgestellten Grundstücke hat die belangte Behörde ausgeführt, dass ein Vergleich des aktuellen Grundbuchsstandes mit jenem anlässlich der Übertragung des Eigentums an den agrargemeinschaftlichen Liegenschaften durch Bescheid, dass diese Grundstücke erst zu einem späteren Zeitpunkt und nicht durch Regulierungsplan, sondern durch zivilrechtliche Verträge erworben wurden. Betreffend die unter Spruchpunkt römisch eins. 2. nicht als Gemeindegut festgestellten Grundstücke hat die belangte Behörde ausgeführt, dass ein Vergleich des aktuellen Grundbuchsstandes mit jenem anlässlich der Übertragung des Eigentums an den agrargemeinschaftlichen Liegenschaften durch Bescheid, dass diese Grundstücke erst zu einem späteren Zeitpunkt und nicht durch Regulierungsplan, sondern durch zivilrechtliche Verträge erworben wurden. Es ist daher iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 davon auszugehen, dass bei dem im bekämpften Bescheid unter Spruchpunkt I. 1. angeführten Grundstücken Gemeindegut vorliegt, weil sämtliche Tatbestandelemente des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 im gegenständlichen Fall vorkommen.Es ist daher iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 davon auszugehen, dass bei dem im bekämpften Bescheid unter Spruchpunkt römisch eins. 1. angeführten Grundstücken Gemeindegut vorliegt, weil sämtliche Tatbestandelemente des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 im gegenständlichen Fall vorkommen. Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem bekämpften Bescheid bzw die angeführten Grundstücke lediglich um Feststellungen handelt, die keinen rechtsbegründenden Akt darstellen, was bedeutet, dass derartige Grundstücke bereits aufgrund des Gesetzes Gemeindegut bzw Nicht-Gemeindegut darstellen. Aufgrund der Beschwerden war der Spruchpunkt I. 1. dahingehend zu berichtigen, als die Grundstücke **47/1 und **47/2 in EZ *** KG X zu entfallen haben, weil diese Gegenstand des Tauschvertrages vom 01.08.2016, abgeschlossen zwischen der Römisch-Katholischen Tiroler Serviten-Ordensprovinz, Servitenkloster RR einerseits und der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z-AA Wald andererseits. Dieser Tauschvertrag wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung, Abteilung Agrargemeinschaften, vom 06.02.2017, Zl *****, nach Wahrung des Parteiengehörs agrarbehördlich genehmigt.Aufgrund der Beschwerden war der Spruchpunkt römisch eins. 1. dahingehend zu berichtigen, als die Grundstücke **47/1 und **47/2 in EZ *** KG römisch zehn zu entfallen haben, weil diese Gegenstand des Tauschvertrages vom 01.08.2016, abgeschlossen zwischen der Römisch-Katholischen Tiroler Serviten-Ordensprovinz, Servitenkloster RR einerseits und der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z-AA Wald andererseits. Dieser Tauschvertrag wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung, Abteilung Agrargemeinschaften, vom 06.02.2017, Zl *****, nach Wahrung des Parteiengehörs agrarbehördlich genehmigt. Aufgrund der Beschwerden war der Spruchpunkt I. 2. dahingehend zu berichtigen, als die Grundstücke **44 und **45 in EZ *** KG X nicht zum Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zählen.Aufgrund der Beschwerden war der Spruchpunkt römisch eins. 2. dahingehend zu berichtigen, als die Grundstücke **44 und **45 in EZ *** KG römisch zehn nicht zum Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 zählen. Da mit 01.07.2014 die Novelle zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz LGBl Nr 70/2014 in Kraft getreten ist, war dementsprechend die Zitierung zu berichtigen.Da mit 01.07.2014 die Novelle zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, in Kraft getreten ist, war dementsprechend die Zitierung zu berichtigen. 3. Zur Zurückweisung der Beschwerde der Mitglieder der Agrargemeinschaft: Die beschwerdeführenden Mitglieder der Agrargemeinschaft verfügen über genau bestimmte Anteilsrechte. Diese Anteilsrechte geben das Ausmaß wieder, in dem die Stammsitzliegenschaften an der Agrargemeinschaft beteiligt sind; sie sind aber nicht gleichzusetzen mit den aus dem Eigentum an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken erfließenden (Nutzungs-) Befugnissen. Dies ergibt sich insbesondere aus § 64 TFLG 1996. Gemäß § 64 Z 2 und 4 TFLG 1996 sind die Anteilsrechte die Grundlage für die Nutzungen des agrargemeinschaftlichen Eigentums. Die aus dem Eigentum erfließenden Befugnisse sind vom Anteilsrecht zu unterscheiden (VwGH 23.09.2004, 2004/07/0090).Die beschwerdeführenden Mitglieder der Agrargemeinschaft verfügen über genau bestimmte Anteilsrechte. Diese Anteilsrechte geben das Ausmaß wieder, in dem die Stammsitzliegenschaften an der Agrargemeinschaft beteiligt sind; sie sind aber nicht gleichzusetzen mit den aus dem Eigentum an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken erfließenden (Nutzungs-) Befugnissen. Dies ergibt sich insbesondere aus Paragraph 64, TFLG 1996. Gemäß Paragraph 64, Ziffer 2 und 4 TFLG 1996 sind die Anteilsrechte die Grundlage für die Nutzungen des agrargemeinschaftlichen Eigentums. Die aus dem Eigentum erfließenden Befugnisse sind vom Anteilsrecht zu unterscheiden (VwGH 23.09.2004, 2004/07/0090). Die Nutzungsrechte bestehen im Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfs (VfGH 02.10.2013, Zl B550/2012, und andere). Die Anteile der beschwerdeführenden Mitglieder beziehen sich somit nur auf die Rechte an den Nutzungen der agrargemeinschaftlichen Grundstücke, während sich das Anteilsrecht der Gemeinde an der Agrargemeinschaft auf das Recht zur Nutzung der Substanz bezieht (VwGH 30.06.2011, 2010/07/0091 mit Hinweis auf § 34 Abs 1 TFLG 1996). Dementsprechend sind die beschwerdeführenden Mitglieder der Agrargemeinschaft zur Nutzung an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken entsprechend ihren Anteilsrechten berechtigt.Die Nutzungsrechte bestehen im Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfs (VfGH 02.10.2013, Zl B550/2012, und andere). Die Anteile der beschwerdeführenden Mitglieder beziehen sich somit nur auf die Rechte an den Nutzungen der agrargemeinschaftlichen Grundstücke, während sich das Anteilsrecht der Gemeinde an der Agrargemeinschaft auf das Recht zur Nutzung der Substanz bezieht (VwGH 30.06.2011, 2010/07/0091 mit Hinweis auf Paragraph 34, Absatz eins, TFLG 1996). Dementsprechend sind die beschwerdeführenden Mitglieder der Agrargemeinschaft zur Nutzung an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken entsprechend ihren Anteilsrechten berechtigt. Mit der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft werden die Verpflichtungen für die Agrargemeinschaft unmittelbar auf der Grundlage des TFLG 1996 schlagend (VwGH 09.05.2011, 2011/07/0017). Insbesondere steht gemäß § 33 Abs 5 TFLG 1996 der Substanzwert der Gemeinde zu. Der Substanzwertanspruch leitet sich aus dem ehemaligen Eigentum der Gemeinde ab. Beim Substanzwert handelt es sich also um einen aus dem Eigentum erfließendes Recht. Die an die Feststellung als Gemeindegutsagrargemeinschaft im TFLG 1996 geknüpften Rechtsfolgen treffen die jeweilige Agrargemeinschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts in ihrer Eigenschaft als im Grundbuch eingetragene Eigentümerin der agrargemeinschaftlichen Grundstücke. Mit der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft werden die Verpflichtungen für die Agrargemeinschaft unmittelbar auf der Grundlage des TFLG 1996 schlagend (VwGH 09.05.2011, 2011/07/0017). Insbesondere steht gemäß Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 der Substanzwert der Gemeinde zu. Der Substanzwertanspruch leitet sich aus dem ehemaligen Eigentum der Gemeinde ab. Beim Substanzwert handelt es sich also um einen aus dem Eigentum erfließendes Recht. Die an die Feststellung als Gemeindegutsagrargemeinschaft im TFLG 1996 geknüpften Rechtsfolgen treffen die jeweilige Agrargemeinschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts in ihrer Eigenschaft als im Grundbuch eingetragene Eigentümerin der agrargemeinschaftlichen Grundstücke. Durch die Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft ergibt sich aber kein nachteiliger Eingriff in die Anteilsrechte und damit Nutzungsrechte der beschwerdeführenden Mitglieder der Agrargemeinschaft an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Im Verfahren nach § 73 lit d TFLG 1996 kommt der Agrargemeinschaft selbst als Körperschaft öffentlichen Rechts, nicht aber den Mitgliedern der Agrargemeinschaft, mit Ausnahme der Gemeinde als Anteilsberechtigte an der Substanzwertnutzung, Parteistellung zu. Anders als § 69 Abs 3 letzter Satz TFLG 1996 räumt § 73 lit d TFLG 1996 den Mitgliedern der Agrargemeinschaft kein Beschwerderecht (vormals Recht zur Erhebung einer Berufung) ein. Auch aus § 74 Abs 7 TFLG 1996 lässt sich nicht die Parteistellung von Mitgliedern von Agrargemeinschaften im Feststellungsverfahren nach § 73 lit d TFLG 1996 und damit ein Beschwerderecht ableiten.Durch die Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft ergibt sich aber kein nachteiliger Eingriff in die Anteilsrechte und damit Nutzungsrechte der beschwerdeführenden Mitglieder der Agrargemeinschaft an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Im Verfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 kommt der Agrargemeinschaft selbst als Körperschaft öffentlichen Rechts, nicht aber den Mitgliedern der Agrargemeinschaft, mit Ausnahme der Gemeinde als Anteilsberechtigte an der Substanzwertnutzung, Parteistellung zu. Anders als Paragraph 69, Absatz 3, letzter Satz TFLG 1996 räumt Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 den Mitgliedern der Agrargemeinschaft kein Beschwerderecht (vormals Recht zur Erhebung einer Berufung) ein. Auch aus Paragraph 74, Absatz 7, TFLG 1996 lässt sich nicht die Parteistellung von Mitgliedern von Agrargemeinschaften im Feststellungsverfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 und damit ein Beschwerderecht ableiten. Die Beschwerde der Mitglieder der Agrargemeinschaft gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde war daher mittels Beschluss mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen.Die Beschwerde der Mitglieder der Agrargemeinschaft gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde war daher mittels Beschluss mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen. Dem gegenüber war die Beschwerde der Agrargemeinschaft gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Dem gegenüber war die Beschwerde der Agrargemeinschaft gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 4. Zur Abänderung des regulierungsplanes gemäß Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zur Abänderung des regulierungsplanes gemäß Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Die Agrarbehörde ist gemäß § 69 Abs 1 TFLG 1996 berechtigt, auch Regulierungspläne von Gemeindegutsagrargemeinschaften abzuändern. Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Änderung nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die festgelegte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder sich die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben (vgl VfGH 11.06.2008, B464/07). Entsprechend diesem Verfassungsgerichtshoferkenntnis kommt eine solche Änderung der Umstände bei verfassungskonformer Auslegung der nunmehrigen Rechtslage in Betracht. In Folge der bisher unberücksichtigt gebliebenen Substanzrechte der Gemeinden Z und X hat die belangte Behörde den Regulierungsplan zu Recht abgeändert.Die Agrarbehörde ist gemäß Paragraph 69, Absatz eins, TFLG 1996 berechtigt, auch Regulierungspläne von Gemeindegutsagrargemeinschaften abzuändern. Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Änderung nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die festgelegte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder sich die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben vergleiche VfGH 11.06.2008, B464/07). Entsprechend diesem Verfassungsgerichtshoferkenntnis kommt eine solche Änderung der Umstände bei verfassungskonformer Auslegung der nunmehrigen Rechtslage in Betracht. In Folge der bisher unberücksichtigt gebliebenen Substanzrechte der Gemeinden Z und römisch zehn hat die belangte Behörde den Regulierungsplan zu Recht abgeändert. Konkret hat die belangte Behörde unter Abschnitt II. „Nutzungen der Haupturkunde“ als übliche regelmäßige Nutzung die Substanznutzung an den Grundstücken des Gemeindegutes festgelegt. Mit der neu formulierten lit c hat die belangte Behörde den Substanzwertanspruch der Gemeinden Z und X entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und der höchstgerichtlichen Judikatur zur Geltung gebracht. Als Entsprechung zum Substanzwertanspruch der Gemeinden wurde im letzten Absatz des Abschnittes II. „Nutzungen der Haupturkunde“ die Regelung aufgenommen, wonach die Gemeinden Z und X auch die anteiligen Lasten aus der Substanznutzung und den damit verbundenen Erträgnissen des Regulierungsgebietes zu tragen haben.Konkret hat die belangte Behörde unter Abschnitt römisch zwei. „Nutzungen der Haupturkunde“ als übliche regelmäßige Nutzung die Substanznutzung an den Grundstücken des Gemeindegutes festgelegt. Mit der neu formulierten Litera c, hat die belangte Behörde den Substanzwertanspruch der Gemeinden Z und römisch zehn entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und der höchstgerichtlichen Judikatur zur Geltung gebracht. Als Entsprechung zum Substanzwertanspruch der Gemeinden wurde im letzten Absatz des Abschnittes römisch zwei. „Nutzungen der Haupturkunde“ die Regelung aufgenommen, wonach die Gemeinden Z und römisch zehn auch die anteiligen Lasten aus der Substanznutzung und den damit verbundenen Erträgnissen des Regulierungsgebietes zu tragen haben. Außerdem wurden nach dem ersten Satz des Abschnittes III. „ Beteiligte und Anteilsrechte“ der Haupturkunde ein neuer Absatz eingefügt und festgehalten, dass die Agrargemeinschaft Z-AA aus der Gemeinde Z und der Gemeinde X als substanzberechtigte Gemeinden iSd § 33 Abs 5 TFLG sowie aus den jeweiligen Eigentümern der Stammsitzliegenschaften, die im anschließenden Verzeichnis aufgezählt sind, besteht.Außerdem wurden nach dem ersten Satz des Abschnittes römisch drei. „ Beteiligte und Anteilsrechte“ der Haupturkunde ein neuer Absatz eingefügt und festgehalten, dass die Agrargemeinschaft Z-AA aus der Gemeinde Z und der Gemeinde römisch zehn als substanzberechtigte Gemeinden iSd Paragraph 33, Absatz 5, TFLG sowie aus den jeweiligen Eigentümern der Stammsitzliegenschaften, die im anschließenden Verzeichnis aufgezählt sind, besteht. 5. Neuerlassung der Satzung: Mit Spruchpunkt II. 3. des in beschwerdegezogenen Bescheides hat die belangte Behörde eine neue Verwaltungssatzung in Kraft gesetzt und die Verwaltungssatzung vom 31.07.2000, Zl *****, außer Kraft gesetzt. Mit 01.07.2014 ist die Novelle zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz LGBl Nr 70/2014 in Kraft getreten. Da die von der belangten Behörde erlassene Verwaltungssatzung mit der Novelle zum TFLG nicht in Einklang steht, war den Beschwerden in diesem Punkt Folge zu geben und die erlassenen Verwaltungssatzung ersatzlos zu beheben. Mit Spruchpunkt römisch zwei. 3. des in beschwerdegezogenen Bescheides hat die belangte Behörde eine neue Verwaltungssatzung in Kraft gesetzt und die Verwaltungssatzung vom 31.07.2000, Zl *****, außer Kraft gesetzt. Mit 01.07.2014 ist die Novelle zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, in Kraft getreten. Da die von der belangten Behörde erlassene Verwaltungssatzung mit der Novelle zum TFLG nicht in Einklang steht, war den Beschwerden in diesem Punkt Folge zu geben und die erlassenen Verwaltungssatzung ersatzlos zu beheben. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2014.33.0219.9

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