← Österreich

{'item': 'LVwG-2017/12/1252-7'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.08.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/12/1252-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde des Herrn AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, vertreten durch die Rechtsanwälte BB und CC, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 23.02.2016, Zl *****, betreffend Vorschreibung der Niederschlagswassergebühr für den Anschluss des Grundstückes Gst **1/6 (KG ***** Z), aufgrund des Vorlageantrages des Beschwerdeführers vom 18.04.2017 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 12.04.2017, Zl *****, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird – hinsichtlich der bekämpften Gebührenvorschreibung in Höhe von EUR 1.073,00 für eine Parkfläche von 176 m² - insofern Folge gegeben, als für diese Parkfläche eine Anschlussgebühr in Höhe von EUR 636,00 inkl 10 % USt (für 106 m² x € 6,00) vorgeschrieben wird.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 23.02.2016, Zl *****, nachweislich zugestellt am 26.02.2016, wurde dem Beschwerdeführer die Entrichtung der Niederschlagswassergebühr in Höhe von EUR 3.172,31 für den Anschluss des Grundstücks/ der Liegenschaft Adresse 1, Gst **1/6 (KG ***** Z) an die Gemeindekanalanlage vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Höhe der Gebühr laut Gemeinderatsbeschluss vom 07.10.2017 Euro 5,546 pro m² abflussrelevante Entwässerungsfläche zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer betrage. Bei einer abflussrelevanten Entwässerungsfläche von 520 m² wurde eine Gebühr von 2.883,92 zuzüglich Euro 288,39 (10% USt), sohin gesamt von Euro 3.172,31 errechnet. Die Beitragspflicht entstehe für alle im Erschließungsbereich liegenden Gebäude mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses der Liegenschaft. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer am 22.03.2018 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führte aus, dass nur ein Teil der betreffenden Gebührenvorschreibung bekämpft werde, nämlich in Höhe von Euro 1.073,
  4. Begründend brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Kanalgebührenverordnung der Marktgemeinde Z nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei. Weiters gehe aus dem bekämpften Bescheid nicht klar erkenntlich hervor, wer ihn erlassen habe, und schließlich habe der Beschwerdeführer 176 m² Parkfläche mit versickerungsfähigen Verbundsteinen errichtet, die keinerlei Abflussrelevanz haben, sodass eine diesbezügliche Vorschreibung unzulässig sei. Darüber hinaus entstehe die Gebührenpflicht erst mit dem tatsächlichen Anschluss. Eine Einbindung der auf der Parkfläche anfallenden Oberflächenwässer in den Kanal, sohin ein tatsächlicher Anschluss, habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Schließlich sei ein Betrag von Euro 6,10 pro m² vorgeschrieben worden, obwohl die Kanalgebührenordnung eine Anschlussgebühr für das Niederschlagswasser von Euro 6,00 je m² (inkl USt) in § 3 Z 12 vorsehe.Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer am 22.03.2018 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führte aus, dass nur ein Teil der betreffenden Gebührenvorschreibung bekämpft werde, nämlich in Höhe von Euro 1.073,
  5. Begründend brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Kanalgebührenverordnung der Marktgemeinde Z nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei. Weiters gehe aus dem bekämpften Bescheid nicht klar erkenntlich hervor, wer ihn erlassen habe, und schließlich habe der Beschwerdeführer 176 m² Parkfläche mit versickerungsfähigen Verbundsteinen errichtet, die keinerlei Abflussrelevanz haben, sodass eine diesbezügliche Vorschreibung unzulässig sei. Darüber hinaus entstehe die Gebührenpflicht erst mit dem tatsächlichen Anschluss. Eine Einbindung der auf der Parkfläche anfallenden Oberflächenwässer in den Kanal, sohin ein tatsächlicher Anschluss, habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Schließlich sei ein Betrag von Euro 6,10 pro m² vorgeschrieben worden, obwohl die Kanalgebührenordnung eine Anschlussgebühr für das Niederschlagswasser von Euro 6,00 je m² (inkl USt) in Paragraph 3, Ziffer 12, vorsehe. Mit der Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeister der Marktgemeinde Z vom 12.04.2017 wurde der Beschwerde teilweise Folge geben und wurde die zu entrichtende Gebühr auf EUR 1.056,00 hinsichtlich der bekämpften Gebührenvorschreibung für 176 m² reduziert, zumal ein Gebührensatz von brutto Euro 6,00 je m² heranzuziehen sei. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass die Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde Z ordnungsgemäß am 06.02.2013 an der Amtstafel kundgemacht worden sei. Zudem sei der bekämpfte Bescheid vom Bürgermeister genehmigt worden, welcher die zuständige Abgabenbehörde sei. Das Gst **1/6, KG ***** Z sei seit 31.10.2014 an die Abwasserbeseitigungsanlage der Marktgemeinde angeschlossen. Bei der in Rede stehenden Parkfläche handle es sich um eine befestigte Bodenfläche, welche entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers abflussrelevant sei. Durch die Befestigung mittels Verbundsteinen ändern sich die natürlichen Abflussverhältnisse, weil auf eben dieser befestigten Bodenfläche eine vollständige Versickerung nicht mehr gegeben sei. An der Abflussrelevanz ändere auch der Umstand nichts, dass möglicherweise ein Teil der Oberflächenwässer versickere. Die Kanalgebührenordnung sehe in § 3 Abs 11 lediglich eine Ausnahme für begrünte Dach- und Bodenflächen vor.Mit der Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeister der Marktgemeinde Z vom 12.04.2017 wurde der Beschwerde teilweise Folge geben und wurde die zu entrichtende Gebühr auf EUR 1.056,00 hinsichtlich der bekämpften Gebührenvorschreibung für 176 m² reduziert, zumal ein Gebührensatz von brutto Euro 6,00 je m² heranzuziehen sei. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass die Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde Z ordnungsgemäß am 06.02.2013 an der Amtstafel kundgemacht worden sei. Zudem sei der bekämpfte Bescheid vom Bürgermeister genehmigt worden, welcher die zuständige Abgabenbehörde sei. Das Gst **1/6, KG ***** Z sei seit 31.10.2014 an die Abwasserbeseitigungsanlage der Marktgemeinde angeschlossen. Bei der in Rede stehenden Parkfläche handle es sich um eine befestigte Bodenfläche, welche entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers abflussrelevant sei. Durch die Befestigung mittels Verbundsteinen ändern sich die natürlichen Abflussverhältnisse, weil auf eben dieser befestigten Bodenfläche eine vollständige Versickerung nicht mehr gegeben sei. An der Abflussrelevanz ändere auch der Umstand nichts, dass möglicherweise ein Teil der Oberflächenwässer versickere. Die Kanalgebührenordnung sehe in Paragraph 3, Absatz 11, lediglich eine Ausnahme für begrünte Dach- und Bodenflächen vor. Mit E-Mail vom 18.04.2017 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zur Erledigung in der Sache. Mit Schreiben vom 02.05.2018 wurde die Abteilung Wasserwirtschaft, Siedlungswirtschaft durch das Landesverwaltungsgericht Tirol ersucht, eine fachliche Stellungnahme zur Frage der Versickerungsfähigkeit des Verbundsteinpflasters abzugeben. Das entsprechende Gutachten vom 18.06.2018 wurde der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und binnen Frist von zwei Wochen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Bis dato sind keine Stellungnahmen der Parteien eingelangt. Die Marktgemeinde Z hat über Nachfrage mit E-Mail vom 24.07.2018 angegeben, dass das Grundstück **1/6 seit 31.10.2014 an den Regenwasserkanal der Marktgemeinde Z angeschlossen sei. Der Regenwasserhausanschlusskanal sei vom Beschwerdeführer errichtet worden und von der Marktgemeinde übernommen worden. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zurückgezogen. Da der Sachverhalt ausreichend geklärt ist, wurde eine mündliche Verhandlung nicht als erforderlich erachtet. II.römisch zwei. Sachverhalt: Das Gst **1/6, KG ***** Z, ist seit 31.10.2014 an die Abwasserbeseitigungsanlage der Marktgemeinde Z angeschlossen. Das von der Parkfläche abfließende Oberflächenwasser rinnt über den Zufahrtsweg, Gst **1/7, KG Z, zum Einlaufschacht R4 ab, welcher rund 47 m von der Grundgrenze Gst **1/6 und **1/7 entfernt ist. Die 176 m² große Parkfläche des Beschwerdeführers wurde mit nicht dicht verfugtem Verbundsteinpflaster ausgelegt. Das Niederschlagswasser aus der gegenständlichen 176 m² großen Fläche wird zu rund 60 % in den Gemeindekanal weitergeleitet und zu rund 40 % auf eigenem Grund versickert. Die gegenständliche Fläche ist daher nur teilweise abflussrelevant. Die abflussrelevante Fläche beträgt gerundet 106 m² (176 m² x 0,6). III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem verwaltungsbehördlichen Akt und dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes, insbesondere aus der Stellungnahme des DD, Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Wasserwirtschaft, vom 18.06.2018, ***** nach Durchführung einer Begehung. Der Anschluss des gegenständlichen Grundstückes Gst **1/6 (KG ***** Z) an die Abwasserbeseitigungsanlage der Marktgemeinde Z folgt bereits aus der Stellungnahme des Bürgermeister im Rahmen des Vorlageberichts vom 18.05.2017, Zl *****. Der Beschwerdeführer hat dies in seiner Beschwerde insoweit bestritten, als er ausgeführt, dass eine Einbindung der auf der Parkfläche anfallenden Oberflächenwässer in den Kanal, sohin ein tatsächlicher Anschluss, zu keinem Zeitpunkt stattgefunden habe. Die Marktgemeinde Z hat über Nachfrage mit E-Mail vom 24.07.2018 angegeben, dass das Grundstück **1/6 seit 31.10.2014 an den Regenwasserkanal der Marktgemeinde Z angeschlossen sei. Der Regenwasserhausanschlusskanal sei vom Beschwerdeführer errichtet worden und von der Marktgemeinde übernommen worden. Dazu vorgelegt wurde eine vom Bürgermeister und dem Beschwerdeführer unterzeichnete Vereinbarung betreffend die Abgeltung des vom Beschwerdeführer errichteten Regenwasser-Hausanschlusskanales DN 150 durch die Gemeinde durch Zahlung eines einmaligen Pauschalbetrag in der Höhe von EUR 2.800,
  6. In einem vorgelegten Lageplan ist der entsprechende RW-Hausanschlusskanal rot-strichliert eingezeichnet. Nach dem eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen der Abteilung Wasserwirtschaft beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 18.06.2018 fließt das von der gegenständlichen Parkfläche abfließende Oberflächenwasser allerdings zuerst über den Zufahrtsweg Gst **1/7, KG Z, zum Einlaufschacht R4 ab, welcher rund 47 m von der Grundgrenze entfernt ist. Der Gutachter hat aber bejaht, dass die von der gegenständlichen Grundfläche abfließenden Oberflächenwasser in den Gemeindekanal eingeleitet werden. Diesen Ausführungen des Amtssachverständigen hat der Beschwerdeführer auf gleicher fachlicher Ebene nichts entgegengesetzt. Aus der schlüssigen Stellungnahme des Amtssachverständigen der Abteilung Wasserwirtschaft beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 18.06.2018 folgt, dass die gegenständliche Fläche auf Grund ihrer nicht dichten Verfugung nur teilweise abflussrelevant ist (Abflussbeiwert zwischen 0,5 -0,7), das heißt von der 176 m² großen Parkfläche werden die Niederschlagswasser zu rund 60 % zum Gemeindekanal über den Zufahrtsweg Gst **1/7 und dem Einlaufschacht R4 weitergeleitet, rund 40 % versickern auf eigenem Grund. Die abflussrelevante Fläche wurde daher mit 106 m², das sind rund 60% von 176 m², bestimmt. Die gutachterlichen Ausführungen sind in sich schlüssig und widerspruchsfrei. An der Richtigkeit der von DD getroffenen Aussagen besteht keinerlei Zweifel und haben weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde von der eingeräumten Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme Gebrauch gemacht. Der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach es zu keinerlei Versiegelung der Bodenfläche durch die Verlegung des Verbundsteinpflasters kommt, ist im Ergebnis nicht zu folgen. Es ist zwar richtig, dass nicht die ganze Fläche im Ausmaß von 176 m² als abflussrelevant herangezogen werden darf, jedoch bleibt trotz der Verlegung von Verbundstein mit breiten Fugen ein nicht unerheblich großer Teil (106 m²) an abflussrelevanter Fläche übrig, wie die Stellungnahme des DD zeigt. IV.römisch vier. Rechtslage: Folgende Rechtsvorschriften sind zur Klärung der vorliegenden Rechtsfragen maßgeblich: Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde Z, Verordnung des Gemeinderates vom 05.02.2013 §
  7. GebührenartenParagraph eins, Gebührenarten Die Marktgemeinde Z erhebt zur Deckung des Kostenaufwandes für die Ab-wasserbeseitigung folgende Gebühren: a) … b) eine einmalige Anschlussgebühr für Niederschlagswasser … §
  8. Entstehen der GebührenpflichtParagraph 2, Entstehen der Gebührenpflicht

(1)Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses eines Grundstückes an die bestehende Abwasserbeseitigungsanlage (im Folgenden: ABA). … § 3. Bemessungsgrundlage und HöheParagraph 3, Bemessungsgrundlage und Höhe …
(9)Bei Einleitung von Niederschlagswasser in die ABA wird zusätzlich eine Anschlussgebühr auf Grundlage der abflussrelevanten Entwässerungsfläche berechnet.
(10)Die abflussrelevante Entwässerungsfläche ist die Summe aller abflussrelevanten Dach-flächen und befestigten Bodenflächen (Horizontalprojektion in Quadratmetern). Bei Retentionsanlagen wird die Entwässerungsfläche im Ausmaß des Retentionsfaktors vermindert.
(11)Begrünte Dachflächen und begrünte Bodenflächen sind von der Anschlussgebühr nach Abs 9 ausgenommen.
(11)Begrünte Dachflächen und begrünte Bodenflächen sind von der Anschlussgebühr nach Absatz 9, ausgenommen.
(12)Die Anschlussgebühr für Niederschlagswasser beträgt EUR 6,00 je m² Entwässerungs-fläche. In diesem Betrag ist die Umsatzsteuer von 10 % enthalten. §
  1. AbgabenschuldnerParagraph 8, Abgabenschuldner Zur Entrichtung der Gebühren ist der Eigentümer des angeschlossenen Grundstückes ver-pflichtet. Nutznießer und Miteigentümer sind Mitschuldner zur ungeteilten Hand. §
  2. InkrafttretenParagraph 9, Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Anschlages an der Amtstafel in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisher bestehenden Kanalgebührenordnungen außer Kraft. Diese Verordnungen finden jedoch weiterhin Anwendung bei der Festsetzung der Gebühren, die vor dem
  3. Februar 2013 entstanden sind. Angeschlagen am:
  4. Februar 2013 Abzunehmen am: 22.Februar 2013 Abgenommen am:
  5. 02.13 § 60 Tiroler Gemeindeordnung, LGBl Nr 36/2001Paragraph 60, Tiroler Gemeindeordnung, Landesgesetzblatt Nr 36 aus 2001, Kundmachung von Verordnungen, sonstigen Rechtsakten und Mitteilungen
(1)Verordnungen von Gemeindeorganen und Rechtsakte, die einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen, sowie alle an die Allgemeinheit gerichteten Mitteilungen sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, unverzüglich durch öffentlichen Anschlag
  1. a)an der Amtstafel der Gemeinde für die Dauer von zwei Wochen und
  2. b)in sonst ortsüblicher Weise kundzumachen. Besteht eine Gemeinde aus mehreren Ortschaften, so ist die Kundmachung in jeder Ortschaft vorzunehmen.
(2)Enthalten Verordnungen, Rechtsakte oder Mitteilungen im Sinne des Abs 1 Teile wie Pläne, Karten und dergleichen, deren Anschlag wegen ihres Umfanges oder ihrer technischen Gestaltung einen nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde, so sind diese Teile durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Gemeindeamt während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zu verlautbaren. Jedermann hat das Recht, beim Gemeindeamt gegen Ersatz der Gestehungskosten eine Kopie dieser Teile zu verlangen, sofern die Herstellung der Kopie mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand technisch möglich ist.
(2)Enthalten Verordnungen, Rechtsakte oder Mitteilungen im Sinne des Absatz eins, Teile wie Pläne, Karten und dergleichen, deren Anschlag wegen ihres Umfanges oder ihrer technischen Gestaltung einen nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde, so sind diese Teile durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Gemeindeamt während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zu verlautbaren. Jedermann hat das Recht, beim Gemeindeamt gegen Ersatz der Gestehungskosten eine Kopie dieser Teile zu verlangen, sofern die Herstellung der Kopie mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand technisch möglich ist.
(3)Verordnungen treten, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel der Gemeinde in Kraft. Eine kürzere als die im Abs 1 lit a bestimmte Kundmachungsfrist hindert das gesetzmäßige Zustandekommen einer Verordnung nicht. Verordnungen nach § 54 Abs 1 und 2 treten mit dem Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde, der Durchsage über Lautsprecher oder der Verlautbarung im Rundfunk in Kraft.
(3)Verordnungen treten, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel der Gemeinde in Kraft. Eine kürzere als die im Absatz eins, Litera a, bestimmte Kundmachungsfrist hindert das gesetzmäßige Zustandekommen einer Verordnung nicht. Verordnungen nach Paragraph 54, Absatz eins und 2 treten mit dem Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde, der Durchsage über Lautsprecher oder der Verlautbarung im Rundfunk in Kraft.
(4)Verordnungen sind in ihrer jeweils geltenden Fassung im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden bereitzuhalten. Auf Verlangen sind Kopien gegen einen angemessenen Kostenersatz auszufolgen. V.römisch fünf. Erwägungen: Vorab ist festzuhalten, dass die Kanalgebührenordnung (Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 06.02.2013) am 6. Februar 2013 an der Amtstafel angeschlagen wurde und am 22.02.2013 wieder abgenommen wurde und zudem auf der Internetseite der Gemeinde kundgemacht wurde. Damit wurde die Verordnung der Vorschrift des § 60 Abs 1 Tiroler Gemeindeordnung ordnungsgemäß kundgemacht. Vorab ist festzuhalten, dass die Kanalgebührenordnung (Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 06.02.2013) am 6. Februar 2013 an der Amtstafel angeschlagen wurde und am 22.02.2013 wieder abgenommen wurde und zudem auf der Internetseite der Gemeinde kundgemacht wurde. Damit wurde die Verordnung der Vorschrift des Paragraph 60, Absatz eins, Tiroler Gemeindeordnung ordnungsgemäß kundgemacht. Der Beschwerdeführer bemängelt weiters, dass nicht erkennbar ist, wer den bekämpften Bescheid erlassen hat. Ob eine Erledigung einer bestimmten Behörde bzw welcher Behörde sie zuzurechnen ist, ist anhand des äußeren Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfes, Spruches, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung, also nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen (vgl VwGH 12.12.2017, Ra 2016/05/0065 mwH). Die Behörde, der die Erledigung zuzurechnen ist, muss aus der Erledigung selbst hervorgehen (vgl VwGH 07.07.1992, 91/08/0065). Der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z wurde mit „Der Bürgermeister (EE)“ gefertigt und eigenhändig unterschrieben. Es ist daher aus der Fertigungsklausel klar ersichtlich, dass der Bürgermeister der Gemeinde Z den gegenständlichen Bescheid erlassen hat. Der Beschwerdeführer bemängelt weiters, dass nicht erkennbar ist, wer den bekämpften Bescheid erlassen hat. Ob eine Erledigung einer bestimmten Behörde bzw welcher Behörde sie zuzurechnen ist, ist anhand des äußeren Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfes, Spruches, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung, also nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen vergleiche VwGH 12.12.2017, Ra 2016/05/0065 mwH). Die Behörde, der die Erledigung zuzurechnen ist, muss aus der Erledigung selbst hervorgehen vergleiche , VwGH 07.07.1992, 91/08/0065). Der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z wurde mit „Der Bürgermeister (EE)“ gefertigt und eigenhändig unterschrieben. Es ist daher aus der Fertigungsklausel klar ersichtlich, dass der Bürgermeister der Gemeinde Z den gegenständlichen Bescheid erlassen hat. Gemäß § 2 Abs 1 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z entsteht die Gebührenpflicht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses eines Grundstückes an die bestehende Abwasserbeseitigungsanlage.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z entsteht die Gebührenpflicht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses eines Grundstückes an die bestehende Abwasserbeseitigungsanlage. Das gegenständliche Grundstück Gst **1/6, KG ***** Z, ist grundsätzlich seit 31.10.2014 an die Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde angeschlossen, sodass die Gebührenpflicht mit diesem Zeitpunkt entstanden ist. Das gegenständliche Niederschlagswasser aus der 176 m² großen Parkfläche wird allerdings nicht über den bestehenden Anschluss direkt am Grundstück in den Kanal eingeleitet, sondern rinnt das Niederschlagswasser über den Zufahrtsweg Gst **1/7, KG Z, zum Einlaufschacht R4 ab und wird dort in den Gemeindekanal eingeleitet. Damit erfolgt aber tatsächlich eine Einleitung in den Gemeindekanal, sodass die Vorschreibung grundsätzlich zu Recht erfolgt ist, zumal es nach hg Ansicht nicht erforderlich ist, dass das gesamte Niederschlagswasser direkt über den bestehenden Anschluss eingeleitet wird. Gerade bei befestigten Bodenflächen ist es nicht unüblich, dass zum Teil die Einleitung des abfließenden Oberflächenwassers auch über einen nahen Einlaufschacht auf der Straße erfolgt. Im Hinblick auf die konkrete Berechnung der Gebühr ist vorab auf die Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes (vgl zB VfSlg 13.310/1992, VwGH 10.05.2010, 2009/17/0088
  1. ua)hinzuweisen, wonach eine Benützungsgebühr in der Weise sachlich ausgestaltet sein muss, dass ihre Festsetzung in einer sachgerechten Beziehung zum Ausmaß der Benützung steht. Dieses Ausmaß kann unmittelbar oder mittelbar berechnet werden. Der Verordnungsgeber kann auch von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen; die Benützungsgebühr muss nicht vom Ausmaß der konkreten Benützung im Einzelnen berechnet werden, weil Kosten nicht nur für die tatsächliche Leistung der Gemeinde entstehen, sondern auch für die Bereithaltung der Anlage als solcher.Im Hinblick auf die konkrete Berechnung der Gebühr ist vorab auf die Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zB VfSlg 13.310 aus 1992,, VwGH 10.05.2010, 2009/17/0088
  2. ua)hinzuweisen, wonach eine Benützungsgebühr in der Weise sachlich ausgestaltet sein muss, dass ihre Festsetzung in einer sachgerechten Beziehung zum Ausmaß der Benützung steht. Dieses Ausmaß kann unmittelbar oder mittelbar berechnet werden. Der Verordnungsgeber kann auch von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen; die Benützungsgebühr muss nicht vom Ausmaß der konkreten Benützung im Einzelnen berechnet werden, weil Kosten nicht nur für die tatsächliche Leistung der Gemeinde entstehen, sondern auch für die Bereithaltung der Anlage als solcher. Die Marktgemeinde Z zieht als Bemessungsgrundlage für die Anschlussgebühr bei Einleitung von Niederschlagswasser in die Abwasserbeseitigungsanlage gemäß § 3 Abs 9 der Kanalgebührenordnung die abflussrelevante Entwässerungsfläche heran.Die Marktgemeinde Z zieht als Bemessungsgrundlage für die Anschlussgebühr bei Einleitung von Niederschlagswasser in die Abwasserbeseitigungsanlage gemäß Paragraph 3, Absatz 9, der Kanalgebührenordnung die abflussrelevante Entwässerungsfläche heran. Die abflussrelevante Entwässerungsfläche ist gemäß § 3 Abs 10 leg cit die Summe aller abflussrelevanten Dachflächen und befestigten Bodenflächen (Horizontalprojektion in Quadratmetern). Die abflussrelevante Entwässerungsfläche ist gemäß Paragraph 3, Absatz 10, leg cit die Summe aller abflussrelevanten Dachflächen und befestigten Bodenflächen (Horizontalprojektion in Quadratmetern). Da der Verordnungsgeber bei der Bemessung der Gebühr auf die abflussrelevante Entwässerungsfläche abstellt, ist im Rahmen einer teleologischen Interpretation die Bestimmung des § 3 Abs 10 Kanalgebührenordnung daher auch so zu lesen, dass sich das Adjektiv „abflussrelevant“ sowohl auf die Dachflächen als auch auf die befestigten Bodenflächen bezieht und damit nur abflussrelevante befestigte Bodenflächen in die Berechnung einfließen.Da der Verordnungsgeber bei der Bemessung der Gebühr auf die abflussrelevante Entwässerungsfläche abstellt, ist im Rahmen einer teleologischen Interpretation die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 10, Kanalgebührenordnung daher auch so zu lesen, dass sich das Adjektiv „abflussrelevant“ sowohl auf die Dachflächen als auch auf die befestigten Bodenflächen bezieht und damit nur abflussrelevante befestigte Bodenflächen in die Berechnung einfließen. Durch die Befestigung der Bodenfläche mit Verbundstein wurden die ursprünglichen, natürlichen Abflussverhältnisse geändert. Eine vollständige Versickerung der Niederschläge ist nun nicht mehr möglich, da der verwendete Verbundstein einen Abflussbeiwert von 0,6 aufweist. 60% der Niederschlagsmenge fließt von der Bodenfläche ab und versickert nicht im Erdreich. Für die Berechnung der abflussrelevanten Bodenfläche ist daher von 60% (rund 106 m²) der Gesamtfläche auszugehen. Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde vom 12.04.2017 richtig aus, dass die Anschlussgebühren für Niederschlagswasser von EUR 6,10 je m² zu hoch bemessen worden sind. Diese beträgt gemäß § 3 Abs 12 Kanalgebührenordnung, brutto EUR 6,00 m². Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde vom 12.04.2017 richtig aus, dass die Anschlussgebühren für Niederschlagswasser von EUR 6,10 je m² zu hoch bemessen worden sind. Diese beträgt gemäß Paragraph 3, Absatz 12, Kanalgebührenordnung, brutto EUR 6,00 m². Zur Berechnung der einmal zu entrichtenden Gebühr wird die abflussrelevante Entwässerungsfläche (106 m²) mit dem Betrag je m² (EUR 6,00) multipliziert. Im Ergebnis sind EUR 636,00 Anschlussgebühr für Niederschlagsgewässer zu entrichten. Der von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung errechnete Betrag für den Anschluss an die lokale Abwasserbeseitigungsanlage war aufgrund der Einbeziehung einer zu großen abflussrelevanten Fläche zu hoch berechnet und ist unter Verwendung der anzuwenden Bemessungsgrundlage auf EUR 636,00 herabzusetzen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Kroker (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.12.1252.7

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.