tzeiten die Firmenstandorte in Z und Y abgehe und überprüfen müsse, ob alles in Ordnung sei. Dabei sei er bis spät am Abend alleine im Büro und Firmengebäude unterwegs. Weiters sei speziell bei Ansprechen des Einbruchsalarms durch die Alarmanlage er oft als erster an Ort und Stelle und müsse das Gelände bzw. die Betriebshallen und das Gebäude alleine betreten. Auf dem äußerst großen und uneinsehbaren Gelände sei er schutzlos jeder Gefahr durch bewaffnete Einbrecher, Räuber bzw. vor Überfällen ausgesetzt. Diese Rechtfertigung wurde mit E-Mail vom 30.11.2016 nochmals präzisiert bzw. auch entsprechende Unterlagen der Firmenstandorte in Z und Y beigeschlossen. Spruch Die Bezirkshauptmannschaft Z als zuständige Waffenbehörde weist den Antrag von Herrn AA, geb. xx.xx.xxxx, wohnhaft in Z, Adresse 1, auf Ausstellung eines Waffenpasses für eine Schusswaffe der Kategorie B gemäß § 21 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 i.d.g.F. ab und verweigert Herrn AA die Ausstellung eines Waffenpasses, da der entsprechende Bedarf nicht
gewiesen werden konnte.“ Die Bezirkshauptmannschaft Z als zuständige Waffenbehörde weist den Antrag von Herrn AA, geb. xx.xx.xxxx, wohnhaft in Z, Adresse 1, auf Ausstellung eines Waffenpasses für eine Schusswaffe der Kategorie B gemäß Paragraph 21, Absatz 2, des Waffengesetzes 1996 i.d.g.F. ab und verweigert Herrn AA die Ausstellung eines Waffenpasses, da der entsprechende Bedarf nicht
gewiesen werden konnte.“ Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.01.2017 wurde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und in dieser ausgeführt, wie folgt: „Betreff: BESCHWERDE Angefochtener Bescheid: GZ: ***** (Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses; Abweisung)vom 25.1.2017 Zuständige Behörde: Bezirkshauptmannschaft Z, Jagd-Fischerei-Waffen, Z; Begehren & Gründe der Beschwerde: Gegen den oben angeführten Bescheid reiche ich hiermit Beschwerde ein. Meine Begründung für die Beschwerde gegen den Bescheid: in meiner Familie wurde bereits ein Waffenpass mit der gleichen Rechtfertigung/Gründen beantragt, nämlich, sich in den Firmengeländen und –gebäuden ausreichend schützen zu können. Bei diesem Familienmitglied wurde aufgrund dieser Begründung der Waffenpass ausgestellt. Bei mir wurde dieser Antrag mit der gleichen Rechtfertigung abgewiesen. Dies stellt aus meiner Sicht eine Ungleichbehandlung dar, welche ich als rechtswidrig erachte. Ich stelle somit erneut den Antrag auf Ausstellung eines positiven Bescheides. Mit freundlichen Grüßen AA“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Z, GZ *****, sowie den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, GZ 2017/21/0498. Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Z, GZ *****. Diesem Akt der Bezirkshauptmannschaft Z ist zu entnehmen, dass Frau CC ein Waffenpass befristet für die Dauer der aktiven Tätigkeit als Geschäftsführerin der Firma BB am 23.05.2005 ausgestellt worden war. II.römisch zwei. Sachverhaltsfeststellung: Aufgrund der aufgenommenen Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest: Mit Antrag vom 12.10.2016 hat der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Z die Ausstellung eines Waffenpasses für eine Schusswaffe der Kategorie B beantragt. Dem Antrag ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits eine Schusswaffe der Kategorie B seit 24.03.2016 besitzt. Als Rechtfertigung für den Bedarf zum Führen von Schusswaffen hat der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 06.10.2016 ausgeführt, wie folgt: „Als Juniorchef und Betriebsleiter der Fa. BB, Baustoffwerke Z muss ich regelmäßig, zu den unterschiedlichsten Tages- und
tzeiten, die Firmenstandorte Adresse 2, Z und Adresse 3, Y abgehen und prüfen, ob alles in Ordnung ist, bzw. bin ich bis spät am Abend alleine im Büro- Firmengebäude unterwegs. Speziell wenn der Einbruchalarm durch die Alarmanlage ausgelöst wird, bin ich oft als Erster an Ort und Stelle und muss das Gelände bzw. Betriebshallen und Gebäude alleine betreten. Auf dem äußerst großen und uneinsehbaren Gelände bin ich schutzlos jeder Gefahr durch bewaffnete Einbrecher, Räuber, bzw. vor Überfällen usw. ausgesetzt. Aus diesen Gründen beantrage ich den Waffenpass AA“ Mit Schreiben vom 30.11.2016 hat der Beschwerdeführer ergänzend ausgeführt, wie folgt: „Als Juniorchef und Betreiber der Fa. BB, Baustoffwerke Z muss ich regelmäßig, zu den unterschiedlichsten Tages- und
tzeiten, die Firmenstandorte Adresse 2, Z und Adresse 3, Y abgehen und prüfen, ob alles in Ordnung ist. Das Firmengelände am Standort Z umfasst mehrere Gebäude, dazu zählt: der kleine Gewerbepark
Jahr unterschiedlich, bis zu 10 mal pro Jahr passieren kann, bin ich oft als Erster an Ort und Stelle und muss das Gelände bzw. Betriebshallen und Gebäude alleine betreten. Auch wenn ich mit dem Auto die Flächen und Parkplätze abfahre oder nicht aussteige, weil die offensichtliche Gefahr zu groß ist (Bsp. Eingeschlagene Fensterscheibe etc.) bin ich in Gefahr, denn eine Autoscheibe ist für einen Angreifer kein Hindernis, speziell nicht, wenn er mit einer Schusswaffe ausgestattet ist. In der Filiale in Y bin ich ebenfalls für regelmäßigen Kontrollgänge/-fahrten zuständig und verantwortlich. Hier umfasst das Betriebsgelände 1 Baumarktgebäude, separat eine Baustoffhalle und ebenfalls sehr große Freilagerflächen, welche in Summe über 12.000 m2 umfassen. Auf diesen Kontrollgängen bin ich ebenfalls der gleichen Gefahr ausgesetzt. Bei meinen Kontrollgängen und bei Alarm-Einsatz bin ich auf den äußerst großen und teils fast uneinsehbaren Grundstücken bzw. in den vielen verschiedenen großen Gebäuden schutzlos jeder Gefahr durch bewaffnete Einbrecher oder Dieben ausgesetzt, sowie der Gefahr durch Überfälle. Von diesen Gefahren muss ich mich schützen können. Aus diesen Gründen beantrage ich den Waffenpass. AA“ Festzustellen ist somit, dass der Beschwerdeführer einen Bedarf zum Führen einer Schusswaffe der Kategorie B ausdrücklich nur angemeldet hat zum Zwecke des Selbstschutzes innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen bzw eines Betriebsgeländes, oder einer eingefriedeten Liegenschaft. Er behauptet, eine Gefährdung bei nächtlichen Rundgängen bzw bei vermuteten Einbrüchen, oder Alarmsituationen in den mehreren Firmengeländen der Firma BB. Es gibt Firmenstandorte in Z und Y. Bei beiden Betriebsstandorten handelt es sich um große Liegenschaften mit Freilagerflächen und Gebäuden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei Kontrollgängen in diesen beiden Betriebsstandorten einer konkreten Gefahr ausgesetzt ist. Festzustellen ist jedoch, dass der Beschwerdeführer einen Bedarf zum Führen einer Schusswaffe außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder einer eingefriedeten Liegenschaft nicht behauptet hat. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt. Die getroffenen Feststellungen basieren auf aktenkundigen Ausführungen der Behörde und des Beschwerdeführers selbst. Die Klärung der gegenständlichen Angelegenheit reduziert sich sohin auf die Lösung der dahinter stehenden Rechtsfrage, ob beim Beschwerdeführer ein Bedarf zum Führen einer Waffe gegeben ist und ob der Beschwerdeführer außerhalb von Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Hierzu bedurfte es nicht der Aufnahme weiterer Beweismittel und auch nicht der Abführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. IV.römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B
weisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.
Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz 1996 hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B
weisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde. Einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses haben Personen, die unter anderem einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B, etwa aus den in § 22 Abs 2 Waffengesetz genannten Gründen,
weisen. Einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses haben Personen, die unter anderem einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B, etwa aus den in Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz genannten Gründen,
weisen.
Abs 2 Waffengesetz 1996 ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs 2 Waffengesetz als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz 1996 ist ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
Abs 1 Waffengesetz führt eine Waffe, wer sie bei sich hat.
Paragraph 7, Absatz eins, Waffengesetz führt eine Waffe, wer sie bei sich hat.
Abs 2 Waffengesetz führt eine Waffe jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.
Paragraph 7, Absatz 2, Waffengesetz führt eine Waffe jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.
Abs 3 Waffengesetz führt eine Waffe weiters nicht, wer sie – in den Fällen einer Schusswaffe ungeladen – in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).
Paragraph 7, Absatz 3, Waffengesetz führt eine Waffe weiters nicht, wer sie – in den Fällen einer Schusswaffe ungeladen – in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport). Das abgeführte Verfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer gar nicht beabsichtigt, eine Waffe außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen zu führen. Ob die Firmengelände eingefriedet sind, oder nicht, wurde nicht behauptet.
dem der Beschwerdeführer im Besitz einer Waffenbesitzkarte ist, steht es ihm frei, die von ihm besessene Schusswaffe der Kategorie B innerhalb der von ihm in seinem Antrag und seinen beiden erläuternden Schreiben angeführten Firmen bzw eingefriedeten Firmengelände bei sich zu haben. Es steht dem Beschwerdeführer weiters frei, die Waffe ungeladen in einem geschlossenen Verhältnis von einem Firmengelände zum anderen zu transportieren.
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft den Waffenpasswerber eine Mitwirkungspflicht am Verfahren. Unbeschadet des ansonsten geltenden Grundsatzes der Amtswegigkeit ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, „das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen von Faustfeuerwaffen
zuweisen“ bzw die
Abs 2 Waffengesetz geforderte besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen, welcher am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof fordert in diesem Zusammenhang das Vorhandensein einer besonderen Gefahr, die sich vom Sicherheitsrisiko, dem jedermann außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaft ausgesetzt ist, deutlich erkennbar abhebt. Darüber hinaus muss diese Gefahr für den Waffenpasswerber quasi zwangsläufig und von diesem unbeeinflussbar bestehen. Zusätzlich ist für die Bejahung der Bedarfsfrage erforderlich, dass gerade diesen Gefahren mit Schutzwaffen der Kategorie B am zweckmäßigsten begegnet werden kann.
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft den Waffenpasswerber eine Mitwirkungspflicht am Verfahren. Unbeschadet des ansonsten geltenden Grundsatzes der Amtswegigkeit ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, „das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen von Faustfeuerwaffen
zuweisen“ bzw die
Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz geforderte besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen, welcher am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof fordert in diesem Zusammenhang das Vorhandensein einer besonderen Gefahr, die sich vom Sicherheitsrisiko, dem jedermann außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaft ausgesetzt ist, deutlich erkennbar abhebt. Darüber hinaus muss diese Gefahr für den Waffenpasswerber quasi zwangsläufig und von diesem unbeeinflussbar bestehen. Zusätzlich ist für die Bejahung der Bedarfsfrage erforderlich, dass gerade diesen Gefahren mit Schutzwaffen der Kategorie B am zweckmäßigsten begegnet werden kann. Die Abwehr einer allgemeinen Gefahr, wie der rechtswidrigen Verwirklichung eines Tatbestandes einer gerichtlichen strafbaren Handlung (die vorsätzlich begangen wird)
dem StGB kommt den Sicherheitsbehörden und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst versehen, zu (VwGH 20.06.2012, 2012/03/0037). Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derartig verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellte nicht einmal die Durchführung von Geldtransporten und selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge an sich keine erhöhte Gefahr dar, die einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schutzwaffen begründet (VwGH 23.02.2018, Ra 2018/03/0002). Da der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet hat, einen Bedarf zum Führen einer Waffe außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften zu haben, war daher sein Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses als unbegründet abzuweisen. Aus der Tatsache, dass der Mutter des Beschwerdeführers von der Bezirkshauptmannschaft Z im Jahre 2005 bereits ein Waffenpass ausgestellt wurde, ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, da das seinerzeitige Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Z für das gegenständliche Verfahren nicht präjudiziell ist. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wurdinger (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.21.0489.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.