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{'item': 'LVwG-2018/40/1509-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.08.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/40/1509-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der AA, vertreten durch die BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 28.05.2018, Zl ****, betreffend die Erteilung einer Baubewilligung nach der TBO 2018, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, die angefochtenen Auflagen des hochbautechnischen Sachverständigen Nr 14, 18 und 25, die „Voraussetzungen“ der Bezirkshauptmannschaft X, Abteilung Umwelt, als Wasserrechtsbehörde laut schriftlicher Mitteilung vom 16.11.2017 sowie die Auflagen bzw Nebenbestimmungen des Amtssachverständigen für Geologie und Hydrogeologie des Amtes der Tiroler Landesregierung, Allgemeine Bauangelegenheiten, laut schriftlicher Mitteilung vom 17.04.2018, Zl **** Nr 1-5 ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird Folge gegeben, die angefochtenen Auflagen des hochbautechnischen Sachverständigen Nr 14, 18 und 25, die „Voraussetzungen“ der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, Abteilung Umwelt, als Wasserrechtsbehörde laut schriftlicher Mitteilung vom 16.11.2017 sowie die Auflagen bzw Nebenbestimmungen des Amtssachverständigen für Geologie und Hydrogeologie des Amtes der Tiroler Landesregierung, Allgemeine Bauangelegenheiten, laut schriftlicher Mitteilung vom 17.04.2018, Zl **** Nr 1-5 ersatzlos behoben.
  2. Der Beschwerde hinsichtlich des Kostenspruches wird stattgegeben und die Kosten des Sachverständigen CC ersatzlos behoben, sodass die Sachverständigenkosten mit Euro 1.218,00 (hochbautechnischer Sachverständige und Landesstelle für Brandverhütung) neu festgesetzt werden.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bauwerberin und nunmehrigen Beschwerdeführerin AA die baubehördliche Bewilligung zum Abbruch des bestehenden Wohnhauses sowie zum Neubau einer Wohnanlage für 18 Wohnungen mit Tiefgarage (Haus D) in Y auf den Gste **1/3 und **1/6 unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt. Unter anderem wurden der Beschwerdeführerin nachstehende Auflagen vorgeschrieben: „Auflagen des hochbautechnischen Sachverständigen: 14: Eine Einfriedung gegenüber der öffentlichen Verkehrsfläche ist anzeigepflichtig. Sonstige Einfriedungen zu Nachbargrundstücken sind in ortsüblicher Weise auszuführen. 18: Material- und Schneeablagerungen sind auf der Gemeindestraße nicht erlaubt. Verunreinigungen der Straße sind auf Kosten des Bauwerbers sofort zu beheben. 25: Beginnend ab der bestehenden Ortstafel bis zum Ende der Grundstücksgrenze zum Gst **2/8 ist eine 1,5 m breiter Gehsteig niveaugleich bis zur Tiefgarageneinfahrt und danach erhöht im Zuge des Bauvorhabens in Abstimmung und auf Kosten des Bauwerbers auszuführen. Zudem ist der Gehsteig bautechnisch an die Gemeindestraße anzubinden. Die Abgrenzung zwischen Gehsteig und Straße ist mit der Straßenverwaltung abzustimmen. Voraussetzungen der Bezirkshauptmannschaft X, Abteilung Umwelt, als Wasserrechtsbehörde laut schriftlicher Mitteilung vom 16.11.2017:Voraussetzungen der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, Abteilung Umwelt, als Wasserrechtsbehörde laut schriftlicher Mitteilung vom 16.11.2017: In gegenständlicher Angelegenheit fand am 09.08.2017 eine Besprechung statt. Im Zuge der Besprechung wurde der AA mitgeteilt, dass unter folgenden Voraussetzungen die geplanten Arbeiten bei der Wohnanlage W nicht sofort eingestellt werden: ● Erschütterungsfreier Baugrubenaushub insbesondere sollten Sprengarbeiten nötig sein ● Eine allfällige nötige Baugrubensicherung ist durch einen Hydrogeologen zu begleiten ● Eine Ersatzwasserversorgung für die von der DD versorgten Objekte muss vorhanden sein ● Es ist eine Quellbeweissicherung durchzuführen. Auflagen bzw Nebenbestimmungen des Amtssachverständigen für Geologie und Hydrogeologie des Amtes der Tiroler Landesregierung, Allgemeine Bauangelegenheiten, laut schriftlicher Mitteilung vom 17.04.2018, Zl ****:
  5. Rechtzeitig vor Beginn der Erdbauarbeiten ist der Behörde eine geologisch-hydrogeologische Bauaufsicht namhaft zu machen. Es ist Aufgabe der geologisch-hydrogeologischen Bauaufsicht die Bauarbeiten und insbesondere jegliche Eingriffe in das Gelände (Aushub- und Abtragsarbeiten) sowie sämtliche Baugrubensicherungen zu überwachen und dahingehend Anweisungen zu erteilen, dass eine Gewährdung der W-Quelle in qualitativer und quantitativer Hinsicht ausgeschlossen werden kann.
  6. Im Einzugsgebiet der W-Quelle dürfen keine Geländeeingriffe (zb Aushub- und Abtragsarbeiten, Bohrungen, Sprengungen) durchgeführt werden.
  7. Es dürfen in einem Umkreis um die W-Quelle keine derartigen Sprengungen durchgeführt werden, deren Sprengerschütterungen bis zum Fassungsbereich der W-Quelle reichen. Der diesbezügliche Nachweis ist vor der Durchführungen etwaiger Sprengungen von einer hierzu befähigten und befugten Fachperson für Sprengtechnik durch Modellversuche mit vergleichbaren geologischen Gegebenheiten wie am Projektsstandort und nicht durch theoretische/rechnerische Modelle zu erbringen. Die Ergebnisse und Bewertungen sind dann von einem unabhängigen und von der Behörde bestimmten Sachverständigen für Sprengtechnik zu prüfen und von diesem Sachverständigen für Sprengtechnik muss auch die Freigabe für die Sprengungen erfolgen. Sämtliche Sprengarbeiten sind von der geologisch-hydrogeologische Bauaufsicht permanent vor Ort zu überwachen und es sind Nachweise in Form von Messungen zu erbringen, dass das tatsächlich keine Sprengungserschütterungen den Fassungsbereich der W-Quelle erreicht haben. Die Messungen sind von der geologisch-hydrogeologischen Bauaufsicht zu bewerten.
  8. Die Endteufen etwaiger Bohrungen und Ankerungen, welche beispielsweise im Zuge von Baugruben- und Böschungssicherungen erforderlich sein könnten, müssen einen horizontalen Mindestabstand zur Quellfassung der W-Quelle von 15 Metern aufweisen. Dies gilt auch für Baumaßnahmen bzw Bohrungen und Ankerungen, die sich seitlich oder talseitig der Quellfassung der W-Quelle befinden. Die Sicherungsarbeiten sind von der geologisch-hydrogeologischen Bauaufsicht permanent vor Ort zu überwachen und die Einhaltung der Abstände sowie die Orientierung etwaiger Bohrungen und Anker sind nachzuweisen.
  9. Nach Abschluss der Erdbauarbeiten ist von der geologisch-hydrogeologischen Bauaufsicht ein umfassender Bericht in Wort und Bild zu erstellen und der Behörde zuzusenden. Darin sind die Nebenbestimmungen und die darin geforderten Maßnahmen und Sicherheiten Punkt für Punkt in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise zu bestätigen.“ Mit dem weiters bekämpften Kostenspruch wurden der Bauwerberin die Sachverständigenkosten in Höhe von Euro 2.698,00 (hochbautechnischer Sachverständige und Landesstelle für Brandverhütung) gemäß § 76 AVG vorgeschrieben.Mit dem weiters bekämpften Kostenspruch wurden der Bauwerberin die Sachverständigenkosten in Höhe von Euro 2.698,00 (hochbautechnischer Sachverständige und Landesstelle für Brandverhütung) gemäß Paragraph 76, AVG vorgeschrieben. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die Bauwerberin und nunmehrige Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass für die Auflage 14 des hochbautechnischen Sachverständigen eine Rechtsgrundlage fehle. Es sei keine Verordnung bekannt, mit der die Gemeinde Y entsprechende Bestimmungen normiert hätte. Zur bekämpften Auflage 18 des hochbautechnischen Sachverständigen sei die belangte Behörde nicht zuständig. Gemeindestraßen stünden im Eigentum der Gemeinde Y, die selbst gegen Verursacher von unzulässige Material- und Schneeablagerung vorgehen müsse. Auch die Auflage der Behebung von Verunreinigungen der Straße sei unzulässig und im Übrigen auch zu unbestimmt formuliert, weil sich diese Auflage etwa nicht auf die Dauer der Durchführung des Bauvorhabens beziehe. Zur bekämpften Auflage 25 des hochbautechnischen Sachverständigen möge es sein, dass sich die Bauwerberin gegenüber dem Bürgermeister als Vertreter der Gemeinde Y grundsätzlich damit einverstanden erklärt habe, dass entlang der Grundstücksgrenze ein Gehsteig errichtet werde. Daraus aber eine Auflage zu kreieren und diese in den Spruch des Baubewilligungsbescheides aufzunehmen, sei unzulässig. Die belangte Behörde als Baubehörde wäre für eine solche Auflage auch nicht zuständig und gebe es für eine solche Auflage auch keine Rechtsgrundlage. Eine dazu getroffene Vereinbarung wäre ausschließlich zivilrechtlicher Natur. Zu den bekämpften Voraussetzungen der Bezirkshauptmannschaft X, Abteilung Umwelt, als Wasserrechtsbehörde laut schriftlicher Mitteilung vom 16.11.2017 stelle sich zunächst die Frage ob es sich tatsächlich um Auflagen handle. Tatsächlich sei die belangte Behörde nicht Wasserrechtsbehörde. Sie könnte die geplanten Arbeiten zum Schutz eines natürlichen Wasservorkommens wie der W-Quelle mangels Zuständigkeit auch nicht einstellen. Wie die belangte Behörde selbst ausführe wäre dafür ausschließlich die Wasserrechtsbehörde zuständig, die bisher tatsächlich aufgrund der Schilderungen der Bauwerberin über das beabsichtigte Vorgehen bei der Umsetzung des Bauvorhabens keine Veranlassung zu einem Einschreiten gesehen habe. Dass die Baubehörde zur Erteilung von Auflagen zum Schutz von im Boden befindlichen Wasservorkommen nicht zuständig sei, weil dies nicht Gegenstand der TBO sei, habe etwa das Landesverwaltungsgericht Tirol in seiner Entscheidung vom 14.08.2014, LVwG-2014/43/1617-2 ausdrücklich ausgesprochen. Ungeachtet dessen habe die Bauwerberin bereits eine Vielzahl von Quellbeweissicherungen vorgenommen und nicht nur die Wasserrechtsbehörde sondern auch die Baubehörde davon verständigt. Auch die Ersatzwasserversorgung sei sichergestellt. Die Bauwerberin werde im eigenen Interesse auch während der Bauarbeiten eine umfangreiche Beweissicherung vornehmen, wobei bereits Messungen durch das technische Büro EE stattgefunden haben und auch weiterhin stattfinden würden. Zu den bekämpften Auflagen bzw Nebenbestimmungen des Amtssachverständigen für Geologie und Hydrogeologie des Amtes der Tiroler Landesregierung, Allgemeine Bauangelegenheiten laut schriftlicher Mitteilung vom 17.04.2018, Zl ****: Diese Auflagen würden allesamt den Schutz der W-Quelle betreffen, für den die belangte Behörde mangels gesetzlicher Grundlage nicht zuständig sei. Die belangte Behörde verbiete etwa gänzlich Geländeeingriffe im Einzugsgebiet der W-Quelle. Das Einzugsgebiet sei dabei nicht einmal definiert. Der Bauplatz befinde sich nicht im Quellschutzgebiet. Der Schutz der W-Quelle falle ausschließlich in die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde.In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die Bauwerberin und nunmehrige Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass für die Auflage 14 des hochbautechnischen Sachverständigen eine Rechtsgrundlage fehle. Es sei keine Verordnung bekannt, mit der die Gemeinde Y entsprechende Bestimmungen normiert hätte. Zur bekämpften Auflage 18 des hochbautechnischen Sachverständigen sei die belangte Behörde nicht zuständig. Gemeindestraßen stünden im Eigentum der Gemeinde Y, die selbst gegen Verursacher von unzulässige Material- und Schneeablagerung vorgehen müsse. Auch die Auflage der Behebung von Verunreinigungen der Straße sei unzulässig und im Übrigen auch zu unbestimmt formuliert, weil sich diese Auflage etwa nicht auf die Dauer der Durchführung des Bauvorhabens beziehe. Zur bekämpften Auflage 25 des hochbautechnischen Sachverständigen möge es sein, dass sich die Bauwerberin gegenüber dem Bürgermeister als Vertreter der Gemeinde Y grundsätzlich damit einverstanden erklärt habe, dass entlang der Grundstücksgrenze ein Gehsteig errichtet werde. Daraus aber eine Auflage zu kreieren und diese in den Spruch des Baubewilligungsbescheides aufzunehmen, sei unzulässig. Die belangte Behörde als Baubehörde wäre für eine solche Auflage auch nicht zuständig und gebe es für eine solche Auflage auch keine Rechtsgrundlage. Eine dazu getroffene Vereinbarung wäre ausschließlich zivilrechtlicher Natur. Zu den bekämpften Voraussetzungen der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, Abteilung Umwelt, als Wasserrechtsbehörde laut schriftlicher Mitteilung vom 16.11.2017 stelle sich zunächst die Frage ob es sich tatsächlich um Auflagen handle. Tatsächlich sei die belangte Behörde nicht Wasserrechtsbehörde. Sie könnte die geplanten Arbeiten zum Schutz eines natürlichen Wasservorkommens wie der W-Quelle mangels Zuständigkeit auch nicht einstellen. Wie die belangte Behörde selbst ausführe wäre dafür ausschließlich die Wasserrechtsbehörde zuständig, die bisher tatsächlich aufgrund der Schilderungen der Bauwerberin über das beabsichtigte Vorgehen bei der Umsetzung des Bauvorhabens keine Veranlassung zu einem Einschreiten gesehen habe. Dass die Baubehörde zur Erteilung von Auflagen zum Schutz von im Boden befindlichen Wasservorkommen nicht zuständig sei, weil dies nicht Gegenstand der TBO sei, habe etwa das Landesverwaltungsgericht Tirol in seiner Entscheidung vom 14.08.2014, LVwG-2014/43/1617-2 ausdrücklich ausgesprochen. Ungeachtet dessen habe die Bauwerberin bereits eine Vielzahl von Quellbeweissicherungen vorgenommen und nicht nur die Wasserrechtsbehörde sondern auch die Baubehörde davon verständigt. Auch die Ersatzwasserversorgung sei sichergestellt. Die Bauwerberin werde im eigenen Interesse auch während der Bauarbeiten eine umfangreiche Beweissicherung vornehmen, wobei bereits Messungen durch das technische Büro EE stattgefunden haben und auch weiterhin stattfinden würden. Zu den bekämpften Auflagen bzw Nebenbestimmungen des Amtssachverständigen für Geologie und Hydrogeologie des Amtes der Tiroler Landesregierung, Allgemeine Bauangelegenheiten laut schriftlicher Mitteilung vom 17.04.2018, Zl ****: Diese Auflagen würden allesamt den Schutz der W-Quelle betreffen, für den die belangte Behörde mangels gesetzlicher Grundlage nicht zuständig sei. Die belangte Behörde verbiete etwa gänzlich Geländeeingriffe im Einzugsgebiet der W-Quelle. Das Einzugsgebiet sei dabei nicht einmal definiert. Der Bauplatz befinde sich nicht im Quellschutzgebiet. Der Schutz der W-Quelle falle ausschließlich in die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde. Die belangte Behörde würde der Bauwerberin Sachverständigenkosten in Höhe von Euro 2.698,00 auf, wobei es sich um die Kosten des hochbautechnischen Sachverständigen und der Landesstelle für Brandverhütung handeln solle. Richtig sei, dass gemäß § 76 AVG die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt habe, auch Barauslagen zu tragen habe, die der Behörde tatsächlich erwachsen seien. Auf Ersuchen seien der Beschwerdeführerin Belege zu den auferlegten Kosten übermittelt und zwar Honorarnote der Sachverständigen FF vom 27.06.2016 über Euro 918,00, Quittung des Architekten CC vom 10.07.2012 über Euro 480,00, Quittung des Architekten CC vom 25.05.2012 über Euro 300,00, Auszahlungsanordnung für CC vom 10.11.2010 über Euro 700,00, Gebührennote Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 15.06.2016 über Euro 120,00, Gebührennote Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 21.01.2016 über Euro 180,
  10. Obwohl keine der auferlegten Gebühren bescheidmäßig festgesetzt worden sein dürften, anerkenne die Beschwerdeführerin die Gebühren der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung laut Gebührennoten vom 15.06.2016 und 21.01.2016 über zusammen Euro 300,
  11. Obwohl auch diese Gebühren nicht bescheidmäßig festgesetzt worden seien und die Sachverständigen FF als nichtamtliche Sachverständige im Falle einer Ermangelung von Amtssachverständigen zunächst bescheidmäßig zu bestellen gewesen wären, anerkenne die Beschwerdeführerin auch die Gebühren laut Honorarnote dieser Sachverständigen über brutto Euro 918,
  12. Im Übrigen würden die Gebühren jedoch bestritten. Die Belege betreffend den Architekten CC datierten überhaupt vor Einbringung des verfahrensgegenständlichen Baugesuchs und würden nicht das Bauverfahren betreffen. Es handle sich auch nicht um bescheidmäßig festgesetzte Kosten eines nicht bescheidmäßig bestellten Sachverständigen. Die Beschwerdeführerin sei daher zu Unrecht zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet worden.Die belangte Behörde würde der Bauwerberin Sachverständigenkosten in Höhe von Euro 2.698,00 auf, wobei es sich um die Kosten des hochbautechnischen Sachverständigen und der Landesstelle für Brandverhütung handeln solle. Richtig sei, dass gemäß Paragraph 76, AVG die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt habe, auch Barauslagen zu tragen habe, die der Behörde tatsächlich erwachsen seien. Auf Ersuchen seien der Beschwerdeführerin Belege zu den auferlegten Kosten übermittelt und zwar Honorarnote der Sachverständigen FF vom 27.06.2016 über Euro 918,00, Quittung des Architekten CC vom 10.07.2012 über Euro 480,00, Quittung des Architekten CC vom 25.05.2012 über Euro 300,00, Auszahlungsanordnung für CC vom 10.11.2010 über Euro 700,00, Gebührennote Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 15.06.2016 über Euro 120,00, Gebührennote Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 21.01.2016 über Euro 180,
  13. Obwohl keine der auferlegten Gebühren bescheidmäßig festgesetzt worden sein dürften, anerkenne die Beschwerdeführerin die Gebühren der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung laut Gebührennoten vom 15.06.2016 und 21.01.2016 über zusammen Euro 300,
  14. Obwohl auch diese Gebühren nicht bescheidmäßig festgesetzt worden seien und die Sachverständigen FF als nichtamtliche Sachverständige im Falle einer Ermangelung von Amtssachverständigen zunächst bescheidmäßig zu bestellen gewesen wären, anerkenne die Beschwerdeführerin auch die Gebühren laut Honorarnote dieser Sachverständigen über brutto Euro 918,
  15. Im Übrigen würden die Gebühren jedoch bestritten. Die Belege betreffend den Architekten CC datierten überhaupt vor Einbringung des verfahrensgegenständlichen Baugesuchs und würden nicht das Bauverfahren betreffen. Es handle sich auch nicht um bescheidmäßig festgesetzte Kosten eines nicht bescheidmäßig bestellten Sachverständigen. Die Beschwerdeführerin sei daher zu Unrecht zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet worden. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden, da keine der Parteien einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt hat und die Akten bereits erkennen lassen, dass der Bescheid im Rahmen der Beschwerde aufzuheben war. Darüber hinaus lassen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem entgegenstehen.Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG abgesehen werden, da keine der Parteien einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt hat und die Akten bereits erkennen lassen, dass der Bescheid im Rahmen der Beschwerde aufzuheben war. Darüber hinaus lassen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem entgegenstehen. II.römisch zwei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 lauten: „§ 34 Baubewilligung […]

(7)Die Baubewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der nach den baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Interessen erforderlich ist und das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird. Die Baubewilligung kann auch mit der Auflage erteilt werden, dass der Behörde im Zug der Bauausführung oder nach der Bauvollendung bestimmte technische Unterlagen vorzulegen sind, wie insbesondere Nachweise über die Erfüllung von Auflagen und Lagepläne mit den Inhalten nach § 31 Abs. 2.
(7)Die Baubewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der nach den baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Interessen erforderlich ist und das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird. Die Baubewilligung kann auch mit der Auflage erteilt werden, dass der Behörde im Zug der Bauausführung oder nach der Bauvollendung bestimmte technische Unterlagen vorzulegen sind, wie insbesondere Nachweise über die Erfüllung von Auflagen und Lagepläne mit den Inhalten nach Paragraph 31, Absatz 2, […]“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes lauten: „§ 59. AVG
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
(2)Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. § 76. AVGParagraph 76, AVG
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2)Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
(3)Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.
(4)Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.
(5)Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.“
(5)Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.“ III.römisch drei. Erwägungen: Gemäß § 34 Abs 7 TBO 2018 ist die Baubewilligung unter anderem mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der nach den baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Interessen erforderlich ist. Zu prüfen war daher im gegenständlichen Fall, ob die bekämpften Auflagen der Wahrung der nach den baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Interessen dienen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 7, TBO 2018 ist die Baubewilligung unter anderem mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der nach den baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Interessen erforderlich ist. Zu prüfen war daher im gegenständlichen Fall, ob die bekämpften Auflagen der Wahrung der nach den baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Interessen dienen. Hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der gegenständlich bekämpften Bescheidinhalte ist zunächst grundsätzlich auszuführen, dass eine Auflage eine pflichtenbegründende Nebenbestimmung eines begünstigenden Verwaltungsaktes darstellt, wobei die Pflicht auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen gerichtet sein kann. Eine Auflage besteht daher in der Normierung einer Verpflichtung des Adressaten neben der im Hauptinhalt des Bescheides erteilten Genehmigung für den Fall, dass von dieser Gebrauch gemacht wird (VwGH 11.10.2011, 2009/05/0121). Die Erteilung einer Baubewilligung unter Auflagen stellt daher grundsätzlich eine Einheit dar. Die individuelle Norm einer Auflage muss gleich generellen Normen ausgelegt werden. Auch für die Auslegung einer Auflage gilt daher, dass nach Erschöpfung insbesondere der verbalen und grammatikalischen Methoden zur Ermittlung ihres Inhaltes auch der Zweck der Regelung in die Betrachtung miteinzubeziehen ist (vgl VwGH 29.04.1997, 96/05/0158; VwGH 09.11.1999, 99/05/0147; uva). Die individuelle Norm einer Auflage muss gleich generellen Normen ausgelegt werden. Auch für die Auslegung einer Auflage gilt daher, dass nach Erschöpfung insbesondere der verbalen und grammatikalischen Methoden zur Ermittlung ihres Inhaltes auch der Zweck der Regelung in die Betrachtung miteinzubeziehen ist vergleiche VwGH 29.04.1997, 96/05/0158; VwGH 09.11.1999, 99/05/0147; uva). So ist zB für die Beurteilung, ob es sich bei der einem Bewilligungsbescheid beigesetzten Nebenbestimmung zB um eine Bedingung oder um eine Auflage handelt, der Inhalt der Nebenbestimmung ausschlaggebend und ist nicht zwingend von ihrer Bezeichnung im Verwaltungsakt abhängig (vgl VwGH 01.12.1994, 94/18/0858; VwGH 02.07.1998, 97/06/0057; VwGH 23.10.2012, 2012/10/0018; uva).So ist zB für die Beurteilung, ob es sich bei der einem Bewilligungsbescheid beigesetzten Nebenbestimmung zB um eine Bedingung oder um eine Auflage handelt, der Inhalt der Nebenbestimmung ausschlaggebend und ist nicht zwingend von ihrer Bezeichnung im Verwaltungsakt abhängig vergleiche VwGH 01.12.1994, 94/18/0858; VwGH 02.07.1998, 97/06/0057; VwGH 23.10.2012, 2012/10/0018; uva). Bei Maßnahmen, zu denen bereits das Gesetz unmittelbar verpflichtet, bedarf es keiner Bescheidauflage (vgl VwGH 03.06.1997, Zl 97/06/0055). Die bloße Wiederholung von Vorschreibungen (Rechtsfolgen), die bereits durch das Gesetz festgelegt sind, kann nicht als solche Nebenbestimmung angesehen werden (vgl 04.07.1963, Zl 0063/63; VwGH 29.01.2008, 2006/05/0187; ua). Auch bloße nicht normative Hinweise oder sonstige Rechtsbelehrungen können nicht als Auflagen angesehen werden (vgl VwGH 21.03.1990, 89/01/0057, und ausführlich Hengstschläger-Leeb, AVG, § 59). Bei Maßnahmen, zu denen bereits das Gesetz unmittelbar verpflichtet, bedarf es keiner Bescheidauflage vergleiche VwGH 03.06.1997, Zl 97/06/0055). Die bloße Wiederholung von Vorschreibungen (Rechtsfolgen), die bereits durch das Gesetz festgelegt sind, kann nicht als solche Nebenbestimmung angesehen werden vergleiche 04.07.1963, Zl 0063/63; VwGH 29.01.2008, 2006/05/0187; ua). Auch bloße nicht normative Hinweise oder sonstige Rechtsbelehrungen können nicht als Auflagen angesehen werden vergleiche VwGH 21.03.1990, 89/01/0057, und ausführlich Hengstschläger-Leeb, AVG, Paragraph 59,). Es ist daher in jedem einzelnen Fall konkret zu prüfen, was „nach Absicht der Behörde und nach der objektiven Wirkung“ wirklich vorliegt (VwGH 13.10.1993, 92/03/0191; VwGH 17.05.2004, 2002/06/0003). Zur Zulässigkeit einer Auflage ist im Weiteren zunächst grundsätzlich auszuführen, dass die Aufnahme von Auflagen in den Bescheidspruch nach der ständigen Judikatur des VwGH nur insoweit zulässig ist, als dies entweder gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist, dies mit dem Sinn der zu treffenden Hauptentscheidung untrennbar verbunden ist oder dem Antrag der Partei entspricht (vgl VwGH 21.03.1990, 89/01/0057; VwGH 28.01.2003, 2002/05/0072; VwGH 11.10.2011, 2009/05/0121; Hengstschläger/Leeb, AVG § 59, Rz 28 ff).Zur Zulässigkeit einer Auflage ist im Weiteren zunächst grundsätzlich auszuführen, dass die Aufnahme von Auflagen in den Bescheidspruch nach der ständigen Judikatur des VwGH nur insoweit zulässig ist, als dies entweder gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist, dies mit dem Sinn der zu treffenden Hauptentscheidung untrennbar verbunden ist oder dem Antrag der Partei entspricht vergleiche VwGH 21.03.1990, 89/01/0057; VwGH 28.01.2003, 2002/05/0072; VwGH 11.10.2011, 2009/05/0121; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59,, Rz 28 ff). Die bekämpfte Auflage Nr 14 soll offensichtlich auf die anzeigepflichtigen Tatbestände gemäß § 28 Abs 2 lit b bzw § 28 Abs 3 lit c TBO 2018 verweisen. Es wäre grundsätzlich an der Baubehörde gelegen, zu überprüfen, ob im Rahmen des gegenständlichen Bauansuchens eine Einfriedung gegenüber einer öffentlichen Verkehrsfläche oder gegenüber den Nachbargrundstücken errichtet werden soll oder nicht. Allfällige zukünftige Baumaßnahmen, welche nicht projektsgegenständlich sind können daher nicht im Wege einer Auflage bereits vorab geregelt werden. Die bekämpfte Auflage Nr 14 war daher ersatzlos zu streichen.Die bekämpfte Auflage Nr 14 soll offensichtlich auf die anzeigepflichtigen Tatbestände gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Litera b, bzw Paragraph 28, Absatz 3, Litera c, TBO 2018 verweisen. Es wäre grundsätzlich an der Baubehörde gelegen, zu überprüfen, ob im Rahmen des gegenständlichen Bauansuchens eine Einfriedung gegenüber einer öffentlichen Verkehrsfläche oder gegenüber den Nachbargrundstücken errichtet werden soll oder nicht. Allfällige zukünftige Baumaßnahmen, welche nicht projektsgegenständlich sind können daher nicht im Wege einer Auflage bereits vorab geregelt werden. Die bekämpfte Auflage Nr 14 war daher ersatzlos zu streichen. Auflage Nr 18 bezieht sich ebenfalls nicht auf das konkret eingereichte Bauvorhaben. Bloße Befürchtungen, dass Material oder Schnee auf der öffentlichen Gemeindestraße abgelagert werden könnten rechtfertigt noch nicht die Auflage in einem Bauverfahren. Das Verbot zur Verunreinigung der Straße bzw die Ablagerung von Schnee ergibt sich unmittelbar aus § 92 bzw 93 StVO. Eine Zuständigkeit der Baubehörde liegt demnach erwiesenermaßen nicht vor, sodass Auflage Nr 18 ersatzlos zu streichen war.Auflage Nr 18 bezieht sich ebenfalls nicht auf das konkret eingereichte Bauvorhaben. Bloße Befürchtungen, dass Material oder Schnee auf der öffentlichen Gemeindestraße abgelagert werden könnten rechtfertigt noch nicht die Auflage in einem Bauverfahren. Das Verbot zur Verunreinigung der Straße bzw die Ablagerung von Schnee ergibt sich unmittelbar aus Paragraph 92, bzw 93 StVO. Eine Zuständigkeit der Baubehörde liegt demnach erwiesenermaßen nicht vor, sodass Auflage Nr 18 ersatzlos zu streichen war. Mit Auflage Nr 25 des hochbautechnischen Amtssachverständigen wird der Bauwerberin die Errichtung eines Gehsteiges vorgeschrieben. Nach § 3 Abs 1 lit a des Tiroler Straßengesetzes sind unter anderem Gehsteige Bestandteile der Straße. Nach § 1 Abs 3 lit d TBO 2018 gilt die Tiroler Bauordnung 2018 unter anderem nicht für öffentliche Straßen einschließlich ihrer Bestandteile. Da somit keine Kompetenz der Baubehörde zur Vorschreibung der Errichtung eines Gehsteiges gegeben ist, war auch die diesbezügliche Auflage ersatzlos zu beheben.Mit Auflage Nr 25 des hochbautechnischen Amtssachverständigen wird der Bauwerberin die Errichtung eines Gehsteiges vorgeschrieben. Nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, des Tiroler Straßengesetzes sind unter anderem Gehsteige Bestandteile der Straße. Nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera d, TBO 2018 gilt die Tiroler Bauordnung 2018 unter anderem nicht für öffentliche Straßen einschließlich ihrer Bestandteile. Da somit keine Kompetenz der Baubehörde zur Vorschreibung der Errichtung eines Gehsteiges gegeben ist, war auch die diesbezügliche Auflage ersatzlos zu beheben. Die weiters bekämpften Voraussetzungen der Bezirkshauptmannschaft X, Abteilung Umwelt, als Wasserrechtsbehörde, welche durchaus als Auflagen qualifiziert werden können, sowie die Auflagen bzw Nebenbestimmungen des Amtssachverständigen für Geologie und Hydrogeologie des Amtes der Tiroler Landesregierung, Allgemeine Bauangelegenheiten erweisen sich ebenfalls als rechtswidrig. Dem § 34 Abs 7 TBO 2018 ist zu entnehmen, dass Auflagen oder Bedingungen nur zur Wahrung der nach den baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Interessen zulässig sind. Die zu schützenden bau- bzw raumordnungsrechtlichen Interessen müssen daher in die Regelungskompetenz des Baurechtsgesetzgebers fallen. Beim Quellschutz handelt es sich jedoch um wasserrechtlich bzw allenfalls auch zivilrechtliche Angelegenheiten wofür eine alleinige Bundeskompetenz gemäß Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG besteht. Da sohin in Bezug auf den Schutz der „W-Quelle“ keine Zuständigkeit des Baurechtsgesetzgebers und somit auch keine Zuständigkeit der Baubehörde besteht, erweisen sich die gegenständlich vorgeschriebenen Auflagen bzw Voraussetzungen als unzulässig, weshalb diese ersatzlos zu beheben waren.Die weiters bekämpften Voraussetzungen der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, Abteilung Umwelt, als Wasserrechtsbehörde, welche durchaus als Auflagen qualifiziert werden können, sowie die Auflagen bzw Nebenbestimmungen des Amtssachverständigen für Geologie und Hydrogeologie des Amtes der Tiroler Landesregierung, Allgemeine Bauangelegenheiten erweisen sich ebenfalls als rechtswidrig. Dem Paragraph 34, Absatz 7, TBO 2018 ist zu entnehmen, dass Auflagen oder Bedingungen nur zur Wahrung der nach den baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Interessen zulässig sind. Die zu schützenden bau- bzw raumordnungsrechtlichen Interessen müssen daher in die Regelungskompetenz des Baurechtsgesetzgebers fallen. Beim Quellschutz handelt es sich jedoch um wasserrechtlich bzw allenfalls auch zivilrechtliche Angelegenheiten wofür eine alleinige Bundeskompetenz gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG besteht. Da sohin in Bezug auf den Schutz der „W-Quelle“ keine Zuständigkeit des Baurechtsgesetzgebers und somit auch keine Zuständigkeit der Baubehörde besteht, erweisen sich die gegenständlich vorgeschriebenen Auflagen bzw Voraussetzungen als unzulässig, weshalb diese ersatzlos zu beheben waren. Im Hinblick auf die Kostenentscheidung ist Folgendes festzuhalten: Dass der Gemeinde Y kein hochbautechnischer und kein brandschutztechnischer Amtssachverständiger zur Verfügung steht ist evident. Die Beiziehung eines hochbautechnischen und im Gegenstandsfall auch eines brandschutztechnischen Sachverständigen erweist sich als erforderlich und wird dieses Erfordernis seitens der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt. Bekämpft wird konkret die Vorschreibung der Kosten des Sachverständigen CC. Diesbezüglich datiert die Auszahlungsanordnung vom 10.11.2010 sowie die beiden Quittungen vom 25.05.2012 bzw 10.07.2012. Betrachtet man nun den Einleitungssatz der bekämpften Baubewilligung zu fällt auf, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26.11.2015 um die Erteilung der Baubewilligung zum Abbruch des bestehenden Wohnhauses zum Neubau einer Wohnanlage angesucht hat. Die gegenständlichen Kosten sind sohin bereits vor Antragstellung offenkundig entstanden. Betrachtet man weiters die Auszahlungsanordnung für die Gemeindekasse vom 10.11.2010 so ist dort als Zahlungsgrund bzw Verwendungszweck „SV-Gebühren für Teilnahme Besprechung Bauausschuss betreffend BV AA Projekt W am 28.10. und 10.11.2010-Pauschale inklusive Fahrtkosten“ angegeben. Auch die beiden Quittungen weisen als Verwendungszweck AA-Wohnbau „GG“, Besprechung 13.06.2012 bzw „Für Besprechung mit AA Bauvorhaben Y in V bei Architekt J am 23.02.2012“ auf.Dass der Gemeinde Y kein hochbautechnischer und kein brandschutztechnischer Amtssachverständiger zur Verfügung steht ist evident. Die Beiziehung eines hochbautechnischen und im Gegenstandsfall auch eines brandschutztechnischen Sachverständigen erweist sich als erforderlich und wird dieses Erfordernis seitens der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt. Bekämpft wird konkret die Vorschreibung der Kosten des Sachverständigen CC. Diesbezüglich datiert die Auszahlungsanordnung vom 10.11.2010 sowie die beiden Quittungen vom 25.05.2012 bzw 10.07.2012. Betrachtet man nun den Einleitungssatz der bekämpften Baubewilligung zu fällt auf, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26.11.2015 um die Erteilung der Baubewilligung zum Abbruch des bestehenden Wohnhauses zum Neubau einer Wohnanlage angesucht hat. Die gegenständlichen Kosten sind sohin bereits vor Antragstellung offenkundig entstanden. Betrachtet man weiters die Auszahlungsanordnung für die Gemeindekasse vom 10.11.2010 so ist dort als Zahlungsgrund bzw Verwendungszweck „SV-Gebühren für Teilnahme Besprechung Bauausschuss betreffend BV AA Projekt W am 28.10. und 10.11.2010-Pauschale inklusive Fahrtkosten“ angegeben. Auch die beiden Quittungen weisen als Verwendungszweck AA-Wohnbau „GG“, Besprechung 13.06.2012 bzw „Für Besprechung mit AA Bauvorhaben Y in römisch fünf bei Architekt J am 23.02.2012“ auf. Die Besprechung für den Bauausschuss bzw sonstige Besprechungen, welche vor Beginn des konkreten antragsbedürftigen Bauverfahrens durchgeführt wurden sind in keinerlei Zusammenhang mit dem konkret eingereichten Projekt zu sehen, sondern sind diese Kosten bereits vor Antragstellung entstanden und können sohin nicht auf die Partei überwälzt werden. Zutreffend verweist die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin weiters darauf, dass soweit der Kostenspruch bekämpft wird – der Sachverständige CC nicht bescheidmäßig bestellt worden wäre und auch die Sachverständigengebühren nicht ordnungsgemäß verzeichnet und auch diese Gebühren nicht bescheidmäßig festgesetzt worden wären. Diesbezüglich findet sich in den vorgelegten Verwaltungsakten kein diesbezüglicher Bescheid betreffend die Bestellung zum hochbautechnischen Sachverständigen des CC. Eine Honorarnote iSd Gebührenanspruchsgesetzes ist ebenso nicht aufzufinden wie die bescheidmäßige Festsetzung der Sachverständigengebühren. Kosten zulässiger Weise herangezogener, also notwendiger nichtamtlicher Sachverständiger, sind Barauslagen iSd § 76 Abs 1 AVG. Der Kostenersatz gemäß § 76 Abs 1 setzt Aufwendungen seitens der belangten Behörde voraus, das heißt die Behörde muss die Gebühr gegenüber dem Sachverständigen gemäß § 53a bescheidmäßig festgesetzt und auch bezahlt haben (VwGH 24.02.2004, Zl 2002/05/0658).Kosten zulässiger Weise herangezogener, also notwendiger nichtamtlicher Sachverständiger, sind Barauslagen iSd Paragraph 76, Absatz eins, AVG. Der Kostenersatz gemäß Paragraph 76, Absatz eins, setzt Aufwendungen seitens der belangten Behörde voraus, das heißt die Behörde muss die Gebühr gegenüber dem Sachverständigen gemäß Paragraph 53 a, bescheidmäßig festgesetzt und auch bezahlt haben (VwGH 24.02.2004, Zl 2002/05/0658). Da die Kostenvorschreibung – soweit bekämpft – zu Unrecht erfolgt ist war der Beschwerde in diesem Punkt Folge zu geben und der Kostenspruch entsprechend zu korrigieren. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rechtswidrigkeiten zur Gänze zutreffen, weshalb der Beschwerde vollinhaltlich stattzugeben war. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.40.1509.1

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