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{'item': 'LVwG-2017/22/2015-17'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.08.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/22/2015-17 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde von AA und BA, beide Adresse 1, Z, beide vertreten durch CC, Rechtsanwälte, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z vom 20.7.2017, Zl. ***** betreffend das Anwesen Adresse 1, Z, Gp. **1/14 KG Z, Benützungsverbot gemäß § 39 Abs 6 lit b TBO 2011 in Bezug auf einen Bauteil nach öffentlicher mündlicher VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde von AA und BA, beide Adresse 1, Z, beide vertreten durch CC, Rechtsanwälte, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z vom 20.7.2017, Zl. ***** betreffend das Anwesen Adresse 1, Z, Gp. **1/14 KG Z, Benützungsverbot gemäß Paragraph 39, Absatz 6, Litera b, TBO 2011 in Bezug auf einen Bauteil nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als nunmehr gemäß § 46 Abs 6 lit a TBO 2018 die Benützung des im Einreichplan „Tekturplan – Zubau an das Wohnhaus“, Oktober 05, geändert April 2006, mit dem Bewilligungsvermerk des Bürgermeisters der Gemeinde Z „Gemäß § 22 TBO 2001 als Bauanzeige zur Kenntnis genommen, Z, am 5.4.2006“ als „Balkon 2“ bezeichneten Bauteiles samt konsensloser nordseitiger Erweiterung im Ausmaß 2,9 x 2,0 m, sohin in einem Gesamtausmaß von 2,9 x 8,7 m unverzüglich untersagt wird. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als nunmehr gemäß Paragraph 46, Absatz 6, Litera a, TBO 2018 die Benützung des im Einreichplan „Tekturplan – Zubau an das Wohnhaus“, Oktober 05, geändert April 2006, mit dem Bewilligungsvermerk des Bürgermeisters der Gemeinde Z „Gemäß Paragraph 22, TBO 2001 als Bauanzeige zur Kenntnis genommen, Z, am 5.4.2006“ als „Balkon 2“ bezeichneten Bauteiles samt konsensloser nordseitiger Erweiterung im Ausmaß 2,9 x 2,0 m, sohin in einem Gesamtausmaß von 2,9 x 8,7 m unverzüglich untersagt wird.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s e r w ä g u n g e n I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 11.06.2008, *****, wurde den Herren AA und BA (im Folgenden: Beschwerdeführer) die weitere Benützung des im Einreichplan als „Balkon 2“ bezeichneten Bauteils im Abstandsbereich von 4,00 Metern gemäß § 37 Abs 4 lit a TBO 2001 untersagt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 11.06.2008, *****, wurde den Herren AA und BA (im Folgenden: Beschwerdeführer) die weitere Benützung des im Einreichplan als „Balkon 2“ bezeichneten Bauteils im Abstandsbereich von 4,00 Metern gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Litera a, TBO 2001 untersagt. Mit Bescheid vom 07.06.2010, *****, gab der Gemeindevorstandes der Gemeinde Z der Berufung insoweit Folge, als der Spruch auf § 37 Abs 4 lit b TBO 2001 gestützt und im Übrigen die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde. Mit Bescheid vom 07.06.2010, *****, gab der Gemeindevorstandes der Gemeinde Z der Berufung insoweit Folge, als der Spruch auf Paragraph 37, Absatz 4, Litera b, TBO 2001 gestützt und im Übrigen die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde. Mit Bescheid vom 23.12.2010, Zl *****, gab die Tiroler Landesregierung der gegen den Bescheid vom 07.06.2010 erhobenen Vorstellung Folge, behob den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Gemeinde Z zurück. Die gegen den Bescheid vom 23.12.2010 erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024, als unbegründet ab. In weiterer Folge entschied der Gemeinderat der Gemeinde Z nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 04.10.2016, Zl. *****, gab der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 11.06.2018 insofern Folge, als in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 39 Abs 6 lit b TBO 2011 iVm § 62 Abs 2 TBO 2001 die weitere Benützung des im Einreichplan mit Balkon 2 bezeichneten Bauteils im Mindestabstandsbereich von 4,00 m untersagt wurde. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In weiterer Folge entschied der Gemeinderat der Gemeinde Z nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 04.10.2016, Zl. *****, gab der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 11.06.2018 insofern Folge, als in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides gemäß Paragraph 39, Absatz 6, Litera b, TBO 2011 in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 2, TBO 2001 die weitere Benützung des im Einreichplan mit Balkon 2 bezeichneten Bauteils im Mindestabstandsbereich von 4,00 m untersagt wurde. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wenden die Beschwerdeführer neben Vorbringen in der Sache selbst unter näherer Begründung Unzuständigkeit des Gemeinderats zur Entscheidung ein. Zuständig wäre demgegenüber der Gemeindevorstand gewesen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol kam nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens in diesem Beschwerdeverfahren schlussendlich zum Ergebnis, dass – wie dies hier erfolgt sei – ein ex-lege-Zuständigkeitsübergang auf den Gemeinderat nicht erfolgt sei, zumal bei gesamt fünf Gemeindevorstandsmitgliedern für drei Mitglieder kein Befangenheitsgrund ausgewiesen sei. Der Gemeindevorstand sei daher beschlussfähig gewesen. Durch die dennoch erfolgte Entscheidung durch den Gemeinderat nahm dieser eine ihm nicht zustehende Entscheidungskompetenz in Anspruch. Diese Unzuständigkeit musste vom Landesverwaltungsgericht Tirol aufgegriffen werden und mit Erkenntnis vom 3.4.2017, LVwG-2016/39/2491-4 die Entscheidung des Gemeinderates behoben werden. In weiterer Folge erließ der Gemeindevorstand der Gemeinde Z den nunmehr angefochtenen Bescheid. Dagegen erhoben die rechtsfreundlich vertretenen AA und BA mit Eingabe vom 7.8.2017 Beschwerde und brachten weitwendig sowohl Verfahrensmängel als auch inhaltliche Rechtswidrigkeit vor. Insbesondere gingen sie davon aus, dass durch die gutachterlichen Äußerungen des nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständig DD und weiteren namentlich genannten Personen, wie z.B. dem damaligen Bürgermeister, von einem Baukonsens des gegenständlichen Balkons auszugehen sei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol holte in der Folge das Protokoll Gemeindevorstandssitzung vom 17.7.2017 ein und erteilte dem hochbautechnischen Amtssachverständigen EE folgenden, mit 20.9.2017 datierten Gutachtensauftrag: „Sehr geehrter Herr EE, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z vom 20.7.2017, Zl. ***** haben AA und BA, beide wohnhaft in Adresse 1, Z, beide v.d. Rechtsanwälte CC, Adresse 2, Y Beschwerde erhoben. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 11.6.2008, Zl. ***** bestätigt, wonach in Bezug auf einen im Einreichplan als „Balkon 2“ bezeichneter Bauteil die weitere Benützung im Mindestabstandsbereich von 4,00 m nach § 39 Abs 6 lit b TBO 2011 untersagt wurde.gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z vom 20.7.2017, Zl. ***** haben AA und BA, beide wohnhaft in Adresse 1, Z, beide v.d. Rechtsanwälte CC, Adresse 2, Y Beschwerde erhoben. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 11.6.2008, Zl. ***** bestätigt, wonach in Bezug auf einen im Einreichplan als „Balkon 2“ bezeichneter Bauteil die weitere Benützung im Mindestabstandsbereich von 4,00 m nach Paragraph 39, Absatz 6, Litera b, TBO 2011 untersagt wurde. Dazu wird seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol in rechtlicher Hinsicht ausgeführt wie folgt: Der hier interessierende Bauteil, in den Einreichunterlagen zum Bauansuchen vom 27.10.2005 (Einlaufstempel Gemeinde Z 28.10.2005) und zur Bauanzeige vom 4.4.20006 (Einlaufstempel Gemeinde Z 5.4.2006) jeweils als „Balkon 2“ (Ausmaß 18.20) bezeichnet, ist weder verbal noch planerisch in den jeweiligen Einreichunterlagen als neu zu errichtende bauliche Anlage angeführt. In der Baubeschreibung des Bauansuchens vom 27.10.2005 werden verschiedene Maßnahmen wie etwa „Zubau an das bestehende Wohnhaus“, „Errichtung von 2 getrennten Wohneinheiten“ oder „Neubau einer Doppelgarage“ angeführt, von einem „westseitigen Balkon“ ist jedoch keine Rede. In den Einreichplänen ist entsprechend der Planunterlagenverordnung 1998 (siehe v.a. § 5 Abs 5 legcit) der Bestand/Abbruch/Neubau gefärbelt (grau/gelb/rot), der westseitige Balkon („Balkon 2“) jedoch lediglich in einem helleren grau dargestellt. Aus der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 24.11.2005 ist nicht zu entnehmen, dass der als „Balkon 2“ bezeichnete Bauteil Gegenstand des Bauansuchens sein soll. In den Einwendungen der Nachbarin FF ist zu entnehmen, dass diese Bedenken im Hinblick auf die Einhaltung der Mindestabstände bei der bestehenden Garage hat. Von einem westseitigen Balkon spricht sie nicht. Auch im Baubescheid vom 14.12.2005 ist mit keinem Wort von einem westseitigen Balkon die Rede. Der hier interessierende Bauteil, in den Einreichunterlagen zum Bauansuchen vom 27.10.2005 (Einlaufstempel Gemeinde Ziffer 28 Punkt 10 Punkt 2005,) und zur Bauanzeige vom 4.4.20006 (Einlaufstempel Gemeinde Ziffer 5 Punkt 4 Punkt 2006,) jeweils als „Balkon 2“ (Ausmaß 18.20) bezeichnet, ist weder verbal noch planerisch in den jeweiligen Einreichunterlagen als neu zu errichtende bauliche Anlage angeführt. In der Baubeschreibung des Bauansuchens vom 27.10.2005 werden verschiedene Maßnahmen wie etwa „Zubau an das bestehende Wohnhaus“, „Errichtung von 2 getrennten Wohneinheiten“ oder „Neubau einer Doppelgarage“ angeführt, von einem „westseitigen Balkon“ ist jedoch keine Rede. In den Einreichplänen ist entsprechend der Planunterlagenverordnung 1998 (siehe v.a. Paragraph 5, Absatz 5, legcit) der Bestand/Abbruch/Neubau gefärbelt (grau/gelb/rot), der westseitige Balkon („Balkon 2“) jedoch lediglich in einem helleren grau dargestellt. Aus der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 24.11.2005 ist nicht zu entnehmen, dass der als „Balkon 2“ bezeichnete Bauteil Gegenstand des Bauansuchens sein soll. In den Einwendungen der Nachbarin FF ist zu entnehmen, dass diese Bedenken im Hinblick auf die Einhaltung der Mindestabstände bei der bestehenden Garage hat. Von einem westseitigen Balkon spricht sie nicht. Auch im Baubescheid vom 14.12.2005 ist mit keinem Wort von einem westseitigen Balkon die Rede. Gegenstand der verbalen Umschreibung der Bauanzeige vom 4.4.2006 ist lediglich die Änderung des Daches der bestehenden Garage. Eine Erweiterung des „Balkons 2“ Richtung Norden (um ca 1,5m) ist auch dort nicht planerisch dargestellt (die Flächenbezeichnung ist mit 18.20 identisch!), sondern scheint – wiederum – in einer leicht grauen Darstellung auf. Ausgehend vom Grundsatz, dass es sich beim Verfahren nach der TBO 2011 um ein Projektverfahren handelt und sich Art und Umfang des Verfahrens allein nach dem Antrag des Bauwerbers bemisst, kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol zusammenfassend nach dem bisherigen Stand des Ermittlungsverfahrens zur vorläufigen Rechtsansicht, dass der in den Einreichplänen als „Balkon 2“ umschriebene Bauteil in seiner Gesamtheit über keine Baubewilligung verfügt. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass etwa der raumplanerische Amtssachverständige im Gutachten vom 5.12.2005 diesen Bauteil erwähnt (in der hochbautechnischen Stellungnahme vom 23.11.2005 ist hingegen von diesem Bauteil keine Rede) oder es „Wille“ der Behörde war, diesen Bauteil (in seiner ursprünglichen Gestaltung lt. Bauansuchen vom 14.12.2005) einer Baubewilligung zuzuführen. Käme es nämlich lediglich auf den „Willen“ eines Sachverständigen oder einer Behörde an, wäre der oben beschriebene Grundsatz vollkommen ausgehebelt und dem Rechtsmissbrauch Tür und Tor geöffnet. Auch aus Sicht des Nachbarschutzes kann es, was den Umfang eines Bauansuchens betrifft, allein auf den gestellten Antrag samt Planunterlagen ankommen. Nur so ist sichergestellt, dass der Nachbar weiß, was Gegenstand des Verfahrens ist (z.B. nach einer entsprechenden Planeinsicht) und kann dieser zweckentsprechende Einwendungen erheben. Auch der Umstand, dass in den ursprünglichen Planunterlagen aus dem Jahre 1978 (Baubescheid vom 10.4.1978) dieser Bauteil nicht aufscheint (vgl. dazu etwa die Ausführung GG im Gutachten vom 11.1.2016, Seite 7), vermag daran nichts zu ändern. Dieser Bauteil hätte im Bauansuchen vom 27.10.2005 richtigerweise verbal umschrieben und in den Plänen rot eingezeichnet werden müssen. Nur so wäre sichergestellt gewesen, dass dieser Bauteil vom Willen des Bauwerbers getragen ist, ihn einer Baubewilligung zuführen zu wollen (siehe zu alledem auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs – in der gegenständlichen causa - im Erkenntnis 21.3.2014, 2014/06/0024-6 mwH). Auch der Umstand, dass in den ursprünglichen Planunterlagen aus dem Jahre 1978 (Baubescheid vom 10.4.1978) dieser Bauteil nicht aufscheint vergleiche dazu etwa die Ausführung GG im Gutachten vom 11.1.2016, Seite 7), vermag daran nichts zu ändern. Dieser Bauteil hätte im Bauansuchen vom 27.10.2005 richtigerweise verbal umschrieben und in den Plänen rot eingezeichnet werden müssen. Nur so wäre sichergestellt gewesen, dass dieser Bauteil vom Willen des Bauwerbers getragen ist, ihn einer Baubewilligung zuführen zu wollen (siehe zu alledem auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs – in der gegenständlichen causa - im Erkenntnis 21.3.2014, 2014/06/0024-6 mwH). Es ergeht nunmehr das Ersuchen um Erstellung eines Gutachtens, ob die hier vertretene vorläufige Rechtsansicht mit Ihrer hochbautechnischen Beurteilung des hier maßgeblichen Bauteiles in Einklang steht. Dazu möge insbesondere auf die planerischen Darstellungen, die Einhaltung der zulässigen Bauhöhe, die Art des hier interessierenden Bauteiles in technischer Hinsicht (Balkon/untrennbarer Bestandteil der Terrasse) und dessen (Gesamt)Ausmaß näher eingegangen werden.“ EE erstellte daraufhin das mit 3.10.2017 datierte hochbautechnische Gutachten und kommt darin zusammenfassend zum Ergebnis, dass auch seiner Ansicht nach der gegenständliche Bauteil in seiner Gesamtheit über keine Baubewilligung verfügt (nähere Ausführungen dazu erfolgen im Gutachten) und aufgrund der unmittelbaren Verbindung des gegenständlichen, als „Balkon 2“ bezeichneten Bauteiles mit der Deckenkonstruktion der Garage, es sich im gegenständlichen Fall und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 6 Abs 3 lit TBO 2018 um eine oberirdische bauliche Anlage im Mindestabstandsbereich handelt, welche mit einer begehbaren Dachkonstruktion ausgestattet wurde. Sohin wäre unter Bezug auf den bereits genannten Paragraphen und im Hinblick auf die Begehbarkeit, die Zustimmung des betreffenden Nachbarn (in diesem Fall von Frau FF als Eigentümerin des Grundstückes **1/15) erforderlich.EE erstellte daraufhin das mit 3.10.2017 datierte hochbautechnische Gutachten und kommt darin zusammenfassend zum Ergebnis, dass auch seiner Ansicht nach der gegenständliche Bauteil in seiner Gesamtheit über keine Baubewilligung verfügt (nähere Ausführungen dazu erfolgen im Gutachten) und aufgrund der unmittelbaren Verbindung des gegenständlichen, als „Balkon 2“ bezeichneten Bauteiles mit der Deckenkonstruktion der Garage, es sich im gegenständlichen Fall und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 3, lit TBO 2018 um eine oberirdische bauliche Anlage im Mindestabstandsbereich handelt, welche mit einer begehbaren Dachkonstruktion ausgestattet wurde. Sohin wäre unter Bezug auf den bereits genannten Paragraphen und im Hinblick auf die Begehbarkeit, die Zustimmung des betreffenden Nachbarn (in diesem Fall von Frau FF als Eigentümerin des Grundstückes **1/15) erforderlich. In weiterer Folge wurden insgesamt drei mündliche Verhandlungen durchgeführt. In der jeweiligen Zwischenzeit wurde den Verfahrensparteien, insb. den Beschwerdeführern die Möglichkeit eingeräumt, eine gütliche Regelung herbeizuführen. Dieser Versuch scheiterte jedoch (siehe zuletzt Schreiben Rechtsanwalt JJ vom 28.6.2018). Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl 28 (WV) lautet wie folgt:Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2018, Landesgesetzblatt 28 (WV) lautet wie folgt: „§ 46 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (…)

(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, a) wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt, (…)“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Zur vorgebrachten Befangenheit der einzelnen Mitglieder des Gemeindevorstandes ist zunächst auf die Ausführungen im oben zitierten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol von 3.4.2017, LVwG-2016/39/2491-4 zu verweisen, die vollinhaltlich auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden. Damit steht fest, dass jedenfalls bei KK, keine Befangenheit anzunehmen ist. MM hat sich zutreffenderweise der Stimmabgabe enthalten. Damit verbleiben noch LL und NN. Zu beiden konnte nicht ansatzweise nachvollziehbar dargelegt werden, dass diese befangen wären. Zu den Beschwerdegründen III.
  1. bis 11., die sich mit der Befangenheitsproblematik auseinandersetzen, ist auszuführen, dass entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen ein vom Bürgermeister ordnungsgemäß unterfertigtes Protokoll samt eingehender Begründung über die Beschlussfassung des Gemeindevorstandes vom 17.7.2017 vorliegt (siehe Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, die Übermittlung erfolgte per 19.9.2017). Eine Befangenheit der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes (LL und NN) aus dem Grunde, dass diese bei der Beschlussfassung des Gemeinderates zum Bescheid vom 4.10.2016 mitgewirkt hätten, geht völlig ins Leere, wurde doch dieser Bescheid – wie oben ausgeführt – vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem zitierten Erkenntnis behoben. Damit war die Beschlussfähigkeit des Gemeindevorstandes gegeben (§ 48 Abs 6 TGO). Zu den Beschwerdegründen römisch drei.
  2. bis 11., die sich mit der Befangenheitsproblematik auseinandersetzen, ist auszuführen, dass entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen ein vom Bürgermeister ordnungsgemäß unterfertigtes Protokoll samt eingehender Begründung über die Beschlussfassung des Gemeindevorstandes vom 17.7.2017 vorliegt (siehe Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, die Übermittlung erfolgte per 19.9.2017). Eine Befangenheit der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes (LL und NN) aus dem Grunde, dass diese bei der Beschlussfassung des Gemeinderates zum Bescheid vom 4.10.2016 mitgewirkt hätten, geht völlig ins Leere, wurde doch dieser Bescheid – wie oben ausgeführt – vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem zitierten Erkenntnis behoben. Damit war die Beschlussfähigkeit des Gemeindevorstandes gegeben (Paragraph 48, Absatz 6, TGO). Was die weiteren Argumente in der Beschwerde betrifft, ist vollinhaltlich auf die oben wiedergegebene Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirols im Schreiben vom 20.9.2017 zu verweisen. Auch nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens haben sich diesbezüglich keine Änderungen ergeben und stellen diese Ausführungen nach wie vor die Rechtsansicht des erkennenden Gerichts dar. Entscheidend ist, dass sich die Konsensmäßigkeit eines Bauwerkes nicht aufgrund von bloßen Äußerungen von Sachverständigen oder Behördenvertretern, sondern allein aufgrund (schriftlicher) Baubescheide bzw. Zurkenntnisnahmen von Bauanzeige inklusive der diesen behördlichen Erledigungen zugrundeliegenden Anträgen samt Projektunterlagen ergeben kann. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich die Einvernahmen der angeboten Zeugen und Behördenvertreter, zumal diese lediglich bestätigen könnten, dass sie – in subjektiver Hinsicht – von einer Konsensmäßigkeit des gegenständlichen Bauteils ausgehen, ohne dass dieser Umstand in entsprechenden, vom Gesetz vorgesehenen schriftlichen Baubewilligungen Eingang gefunden hätte. Es kommt jedoch bei der Beantwortung der Frage, welche Umstände für die Konsensmäßigkeit ausschlaggebend sind, allein auf objektive Gegebenheiten an. Jedes andere Verständnis könnte dazu führen, dass die bloße Meinung eines Behördenorgans, losgelöst vom Antrag und den Projektunterlagen bzw. darauf aufbauenden schriftlichen Erledigungen, maßgeblich ist und so dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet wäre, wenn z.B. ein Bürgermeister im Nachhinein und entgegen der Projektunterlagen etwa angibt, dass „er vom Vorliegen einer Baubewilligung ausgeht“. Wenn also der nichtamtliche hochbautechnische Sachverständige DD davon spricht, dass ein Baukonsens bestehe und dies auch von anderen Personen, selbst vom damaligen Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz bestätigt werden sollte, wird seitens des erkennende Gericht gar nicht bestritten, dass die hiezu namentlich genannten Personen als Zeugen vor Gericht eine derartige Aussage tätigen würden. Für die Lösung des gegenständlichen Falles ist damit für die Beschwerdeführer jedoch nichts gewonnen, kommt es doch – wie erwähnt - auf die „subjektive“ Ansicht dieser Personen nicht an. Diese mag für eine allfällige Strafbarkeit (soweit diesbezüglich nicht schon längst Verjährung eingetreten ist) von Belang sein (wenn der Bauherr auf die Rechtsansicht der – damaligen - zuständigen Behörde vertrauen durfte), für den gegenständlichen Fall ist sie jedoch ohne Relevanz. Vor diesem Hintergrund war – wie erwähnt - den diesbezüglichen Beweisanträgen keine Folge zu geben. Damit ist allein entscheidend, ob aufgrund der vorliegenden objektiven Umstände von einem Baukonsens des gegenständlichen Bauteils auszugehen ist. Einleitend ist dabei darauf zu verweisen, dass Baubewilligungen der Schriftform bedürfen (siehe § 34 Abs 1 TBO 2018) und sohin allfällige mündliche Zusagen und Einschätzungen keine rechtliche Relevanz haben. Weiters sind das Baubewilligungs- bzw. auch das Bauanzeigeverfahren nach der Tiroler Bauordnung antragsbedürftige Verwaltungsakte. Allein der Antrag bestimmt den Gegenstand des weiteren Verfahrens und nur was beantragt wurde, kann auch Gegenstand einer behördlichen Bewilligung sein. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im oben zitierten Schreiben des erkennenden Gerichts vom 20.9.2017 wird hingewiesen. Damit ist allein entscheidend, ob aufgrund der vorliegenden objektiven Umstände von einem Baukonsens des gegenständlichen Bauteils auszugehen ist. Einleitend ist dabei darauf zu verweisen, dass Baubewilligungen der Schriftform bedürfen (siehe Paragraph 34, Absatz eins, TBO 2018) und sohin allfällige mündliche Zusagen und Einschätzungen keine rechtliche Relevanz haben. Weiters sind das Baubewilligungs- bzw. auch das Bauanzeigeverfahren nach der Tiroler Bauordnung antragsbedürftige Verwaltungsakte. Allein der Antrag bestimmt den Gegenstand des weiteren Verfahrens und nur was beantragt wurde, kann auch Gegenstand einer behördlichen Bewilligung sein. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im oben zitierten Schreiben des erkennenden Gerichts vom 20.9.2017 wird hingewiesen. Der Antrag in einem Bauverfahren wird bestimmt vom eigentlichen Bauansuchen (bzw. der Bauanzeige) und den entsprechenden Einreich-/Projektunterlagen samt Plänen. Bei den Plänen ist hervorzuheben, dass nach der Planunterlagenverordnung 1998, LGBl 1998 idF LGBl 2007/94, § 5 Abs 5) eine entsprechende farbige Darstellung vorzunehmen ist (rot für Neubau, grau für Bestand und gelb für Abbruch). Diesbezüglich konnten die Beschwerdeführer den Ausführungen des Landesverwaltungsgerichts Tirol im Schreiben vom 20.9.2017, aber auch der entsprechenden hochbautechnischen Beurteilung durch den Sachverständigen EE in seinem Gutachten vom 3.10.2017 argumentativ nichts entgegenhalten. Im Ergebnis bedeutet dies, dass dieser als „Balkon“ bezeichnete Bauteil über keinen Baukonsens verfügt. Überdies ist dieser Bauteil nach tatsächlicher Ausführung keinesfalls ein Balkon (vgl. etwa VwGH 17.12.2104, 2013/06/0234 u.a.), sondern vielmehr eine oberirdische bauliche Anlage, die mit einer begehbaren Dachkonstruktion ausgestattet wurde (siehe die nachvollziehbaren Ausführungen EE im Gutachten vom 3.10.2017, Seite 11, der hervorhebt, dass dieser Bauteil im Verhältnis zur Fläche und zur Länge der betroffenen Fassade nicht als untergeordnet anzusehen ist – siehe dazu § 2 Abs 17 lit a TBO 2018) und daher nach § 6 Abs 4 lit a TBO 2018 jedenfalls der Zustimmung der betroffenen Nachbarin (Eigentümerin der Gp **1/15 KG Z) bedürfte. Der Antrag in einem Bauverfahren wird bestimmt vom eigentlichen Bauansuchen (bzw. der Bauanzeige) und den entsprechenden Einreich-/Projektunterlagen samt Plänen. Bei den Plänen ist hervorzuheben, dass nach der Planunterlagenverordnung 1998, LGBl 1998 in der Fassung LGBl 2007/94, Paragraph 5, Absatz 5,) eine entsprechende farbige Darstellung vorzunehmen ist (rot für Neubau, grau für Bestand und gelb für Abbruch). Diesbezüglich konnten die Beschwerdeführer den Ausführungen des Landesverwaltungsgerichts Tirol im Schreiben vom 20.9.2017, aber auch der entsprechenden hochbautechnischen Beurteilung durch den Sachverständigen EE in seinem Gutachten vom 3.10.2017 argumentativ nichts entgegenhalten. Im Ergebnis bedeutet dies, dass dieser als „Balkon“ bezeichnete Bauteil über keinen Baukonsens verfügt. Überdies ist dieser Bauteil nach tatsächlicher Ausführung keinesfalls ein Balkon vergleiche etwa VwGH 17.12.2104, 2013/06/0234 u.a.), sondern vielmehr eine oberirdische bauliche Anlage, die mit einer begehbaren Dachkonstruktion ausgestattet wurde (siehe die nachvollziehbaren Ausführungen EE im Gutachten vom 3.10.2017, Seite 11, der hervorhebt, dass dieser Bauteil im Verhältnis zur Fläche und zur Länge der betroffenen Fassade nicht als untergeordnet anzusehen ist – siehe dazu Paragraph 2, Absatz 17, Litera a, TBO 2018) und daher nach Paragraph 6, Absatz 4, Litera a, TBO 2018 jedenfalls der Zustimmung der betroffenen Nachbarin (Eigentümerin der Gp **1/15 KG Z) bedürfte. Zusammenfassend steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass der hier interessierende Bauteil entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer über keinen Baukonsens verfügt. Damit sind jedoch die Voraussetzungen für die Erlassung eines behördlichen Benützungsverbotes vollinhaltlich gegeben. Der gegenständliche Bauteil im Gesamtausmaß von 2,9 mal 8,7 m, wie er nunmehr im Spruch konkretisierend beschrieben ist, ist in baurechtlicher Hinsicht nicht als Balkon, sondern vielmehr – wie oben bereits eingehend dargelegt – als eine oberirdische bauliche Anlage im Mindestabstandsbereich, die einerseits der Zustimmung der betroffenen Nachbarin bedarf und andererseits - und das wird auch seitens der Beschwerdeführer nicht bestritten - jedenfalls bewilligungspflichtig ist. Für eine Errichtung einer derartige bauliche Anlage in ihrer Gesamtheit sind jedenfalls bautechnische Erfordernisse, wie etwa mechanische Festigkeit, Standsicherheit und Nutzungssicherheit, wesentlich berührt und liegt sohin eine Bewilligungspflicht nach § 28 Abs 1 lit e TBO 2018 vor. Zusammenfassend steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass der hier interessierende Bauteil entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer über keinen Baukonsens verfügt. Damit sind jedoch die Voraussetzungen für die Erlassung eines behördlichen Benützungsverbotes vollinhaltlich gegeben. Der gegenständliche Bauteil im Gesamtausmaß von 2,9 mal 8,7 m, wie er nunmehr im Spruch konkretisierend beschrieben ist, ist in baurechtlicher Hinsicht nicht als Balkon, sondern vielmehr – wie oben bereits eingehend dargelegt – als eine oberirdische bauliche Anlage im Mindestabstandsbereich, die einerseits der Zustimmung der betroffenen Nachbarin bedarf und andererseits - und das wird auch seitens der Beschwerdeführer nicht bestritten - jedenfalls bewilligungspflichtig ist. Für eine , Errichtung einer derartige bauliche Anlage in ihrer Gesamtheit sind jedenfalls bautechnische Erfordernisse, wie etwa mechanische Festigkeit, Standsicherheit und Nutzungssicherheit, wesentlich berührt und liegt sohin eine Bewilligungspflicht nach Paragraph 28, Absatz eins, Litera e, TBO 2018 vor. Der Beschwerde kommt sohin keine Berechtigung zu und war diese spruchgemäß abzuweisen. Dabei war eine geringfügige Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheides im Sinne einer bloßen Konkretisierung, vor allem auch in Anpassung an die aktuelle Rechtslage, vorzunehmen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war daher zu dieser Modifikation gemäß § 28 Abs 1 VwGVG berechtigt.Der Beschwerde kommt sohin keine Berechtigung zu und war diese spruchgemäß abzuweisen. Dabei war eine geringfügige Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheides im Sinne einer bloßen Konkretisierung, vor allem auch in Anpassung an die aktuelle Rechtslage, vorzunehmen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war daher zu dieser Modifikation gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG berechtigt. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.22.2015.17

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