RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.08.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/24/1662-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von je Euro 400,00, sohin insgesamt Euro 5.600,00, zu leisten.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.06.2017, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer Nachfolgendes vorgeworfen: „Tatzeit: 13.06.2016, 11:10 Uhr Tatort: X, Containerdorf beim Westportal des W Tatort: römisch zehn, Containerdorf beim Westportal des W Der Beschuldigte AA hat es als Verantwortlicher der Firma „BB“ mit Sitz in V, Adresse 2 und somit als gemäß § 9 VStG zu vertreten nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass nachstehende Arbeitnehmer beschäftigt wurden, und keine Unterlagen zur Überprüfung dieser Arbeitnehmer bereitgestellt werden konnten, obwohl Arbeitgeber jene Unterlagen, die zur Überprüfung der Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung bereitzuhalten haben. Dies wurde im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei festgestellt.Der Beschuldigte AA hat es als Verantwortlicher der Firma „BB“ mit Sitz in römisch fünf, Adresse 2 und somit als gemäß Paragraph 9, VStG zu vertreten nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass nachstehende Arbeitnehmer beschäftigt wurden, und keine Unterlagen zur Überprüfung dieser Arbeitnehmer bereitgestellt werden konnten, obwohl Arbeitgeber jene Unterlagen, die zur Überprüfung der Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung bereitzuhalten haben. Dies wurde im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei festgestellt. Arbeitnehmer:
- FF, geb. am XX.XX.XXXX, Beschäftigungszeitraum: von 29.05.2016 bis zumindest 13.06.2016 (Tag der Kontrolle)FF, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, Beschäftigungszeitraum: von 29.05.2016 bis zumindest 13.06.2016 (Tag der Kontrolle)
- GG, geb. am XX.XX.XXXX, Beschäftigungszeitraum: von 29.02.2016 bis zumindest 13.06.2016 (Tag der Kontrolle)GG, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, Beschäftigungszeitraum: von 29.02.2016 bis zumindest 13.06.2016 (Tag der Kontrolle)
- JJ, geb. am XX.XX.XXXX, Beschäftigungszeitraum: von 15.02.2016 bis zumindest 13.06.2016 (Tag der Kontrolle)JJ, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, Beschäftigungszeitraum: von 15.02.2016 bis zumindest 13.06.2016 (Tag der Kontrolle)
- KK, geb. am XX.XX.XXXX, Beschäftigungszeitraum: von 16.02.2016 bis zumindest 13.06.2016 (Tag der Kontrolle)KK, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, Beschäftigungszeitraum: von 16.02.2016 bis zumindest 13.06.2016 (Tag der Kontrolle)
- LL, geb. am XX.XX.XXXX, Beschäftigungszeitraum: von 02.05.2016 bis zumindest 13.06.2016 (Tag der Kontrolle)LL, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, Beschäftigungszeitraum: von 02.05.2016 bis zumindest 13.06.2016 (Tag der Kontrolle)
- MM, geb. am XX.XX.XXXX, Beschäftigungszeitraum: von 15.02.2016 bis zumindest 13.06.2016 (Tag der Kontrolle)MM, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, Beschäftigungszeitraum: von 15.02.2016 bis zumindest 13.06.2016 (Tag der Kontrolle)
- NN, geb. am XX.XX.XXXX, Beschäftigungszeitraum: von 01.03.216 bis zumindest 13.06.2016 (Tag der Kontrolle)NN, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, Beschäftigungszeitraum: von 01.03.216 bis zumindest 13.06.2016 (Tag der Kontrolle)
- OO, geb. am XX.XX.XXXX, Beschäftigungszeitraum: von 03.05.2016 bis zumindest 13.06.2016 (Tag der Kontrolle)OO, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, Beschäftigungszeitraum: von 03.05.2016 bis zumindest 13.06.2016 (Tag der Kontrolle)
- PP, geb. am XX.XX.XXXX, Beschäftigungszeitraum: von 15.02.2016 bis zumindest 13.06.2016 (Tag der Kontrolle)PP, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, Beschäftigungszeitraum: von 15.02.2016 bis zumindest 13.06.2016 (Tag der Kontrolle)
- QQ, geb. am XX.XX.XXXX, Beschäftigungszeitraum: von 15.02.2016 bis zumindest 13.06.2016 (Tag der Kontrolle)QQ, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, Beschäftigungszeitraum: von 15.02.2016 bis zumindest 13.06.2016 (Tag der Kontrolle)
- RR, geb. am XX.XX.XXXX, Beschäftigungszeitraum: von 03.05.2016 bis zumindest 13.06.2016 (Tag der Kontrolle)RR, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, Beschäftigungszeitraum: von 03.05.2016 bis zumindest 13.06.2016 (Tag der Kontrolle)
- TT, geb. am XX.XX.XXXX, Beschäftigungszeitraum: von 16.02.2016 bis zumindest 13.06.2016 (Tag der Kontrolle)TT, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, Beschäftigungszeitraum: von 16.02.2016 bis zumindest 13.06.2016 (Tag der Kontrolle)
- UU, geb. am XX.XX.XXXX, Beschäftigungszeitraum: von 15.02.2016 bis zumindest 13.06.2016 (Tag der Kontrolle)UU, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, Beschäftigungszeitraum: von 15.02.2016 bis zumindest 13.06.2016 (Tag der Kontrolle)
- VV, geb. am XX.XX.XXXX, Beschäftigungszeitraum: von 01.03.2016 bis zumindest 13.06.2016 (Tag der Kontrolle)VV, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, Beschäftigungszeitraum: von 01.03.2016 bis zumindest 13.06.2016 (Tag der Kontrolle) Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1.-
- § 7i Abs. 4 iVm § 7d Abs. 1 Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz (
)1.-14. Paragraph 7 i, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz eins, Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz (
) Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro
- 2.000,00
- 2.000,00
- 2.000,00
- 2.000,00
- 2.000,00
- 2.000,00
- 2.000,00
- 2.000,00
- 2.000,00
- 2.000,00
- 2.000,00
- 2.000,00
- 2.000,00
- 2.000,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden 33 Stunden 33 Stunden 33 Stunden 33 Stunden 33 Stunden 33 Stunden 33 Stunden 33 Stunden 33 Stunden 33 Stunden 33 Stunden 33 Stunden 33 Stunden Freiheitsstrafe von Gemäß § 7d Abs.1
Paragraph 7 d, Absatz eins,
§ 7d
Abs.1
Paragraph 7 d, Absatz eins,
§ 7d
Abs.1
Paragraph 7 d, Absatz eins,
§ 7d
Abs.1
Paragraph 7 d, Absatz eins,
§ 7d
Abs.1
Paragraph 7 d, Absatz eins,
§ 7d
Abs.1
Paragraph 7 d, Absatz eins,
§ 7d
Abs.1
Paragraph 7 d, Absatz eins,
§ 7d
Abs.1
Paragraph 7 d, Absatz eins,
§ 7d
Abs.1
Paragraph 7 d, Absatz eins,
§ 7d
Abs.1
Paragraph 7 d, Absatz eins,
§ 7d
Abs.1
Paragraph 7 d, Absatz eins,
§ 7d
Abs.1
Paragraph 7 d, Absatz eins,
§ 7d
Abs.1
Paragraph 7 d, Absatz eins,
§ 7d
Abs.1
Paragraph 7 d, Absatz eins,
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: ● € 2.800,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe€ 2.800,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 30.800,00“ Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und führte wie folgt aus: „In außen bezeichneter Rechtssache erhebt der Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis vom 06 06.2017, GZ: ****, welches am 09.06.2017 zugestellt wurde, in offener Frist Beschwerde wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe iHv EUR 28.000,00 zuzüglich Kostenersatz iHv EUR 2.800,00, insgesamt EUR 30.800,00 verhängt, mit der Begründung, dass es der Beschuldigte als Verantwortlicher der Firma BB zu verantworten habe, dass für 14 im Spruch des Straferkenntnisses angeführte Arbeitnehmer auf der Baustelle beim Westportal der W keine Lohnunterlagen bereitgehalten wurden. Vorauszuschicken ist, dass betreffend diese Kontrolle vom 13.06.2016 bereits ein Verfahren vor dem LVwG Tirol durchgeführt wurde, nämlich betreffend die eingehobene Sicherheitsleistung, dies zur Zahl LWvG-2016/14/
- Dieses Verfahren ist derzeit - da die ordentliche Revision zugelassen wurde und die Parteien die Revision auch ausführten - beim Verwaltungsgerichtshof anhängig, die Geschäftszahl ist allerdings noch nicht bekannt. Die Beschwerde wird ausgeführt wie folgt:
- Unkonkretisierter Tatvorwurf: Laut Spruch des Straferkenntnisses habe es der Beschwerdeführer zu vertreten, dass die 14 Arbeitnehmer beschäftigt wurden „und keine Unterlagen zur Überprüfung dieser Arbeitnehmer bereitgestellt werden konnten, obwohl Arbeitgeber jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung bereitzuhalten haben". Auch wenn man die sprachliche Holprigkeit - es sollten wohl nicht Arbeitnehmer überprüft werden, sondern das den Arbeitnehmern gebührende Entgelt - beiseitelässt, erweist sich der Spruch des Straferkenntnisses als zu wenig konkretisiert. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Vorschrift des § 44 a Z1 VStG (betreffend des Inhaltes des Spruches) dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, so dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogenen Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen derselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl VwGH 2008/07/0215 und v.a.).Laut Spruch des Straferkenntnisses habe es der Beschwerdeführer zu vertreten, dass die 14 Arbeitnehmer beschäftigt wurden „und keine Unterlagen zur Überprüfung dieser Arbeitnehmer bereitgestellt werden konnten, obwohl Arbeitgeber jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung bereitzuhalten haben". Auch wenn man die sprachliche Holprigkeit - es sollten wohl nicht Arbeitnehmer überprüft werden, sondern das den Arbeitnehmern gebührende Entgelt - beiseitelässt, erweist sich der Spruch des Straferkenntnisses als zu wenig konkretisiert. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Vorschrift des Paragraph 44, a Z1 VStG (betreffend des Inhaltes des Spruches) dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, so dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogenen Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen derselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche VwGH 2008/07/0215 und v.a.). Diesen Erfordernissen wird im gegenständlichen Fall nicht entsprochen. Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, dass „keine Unterlagen" bereitgestellt werden konnten, was erwiesenermaßen falsch ist, es wird aber nicht weiter ausgeführt, welche Unterlagen nach Ansicht der Behörde fehlten. Ebenso lässt sich dem Spruch des Straferkenntnisses kein ausreichend bestimmter Tatzeitraum entnehmen. Als Tatzeit wird angeführt „13.6.2016, 11:10 Uhr". Dies ist insofern unzureichend, als diese Umschreibung der Tatzeit den Beschwerdeführer nicht davor schützt, wegen desselben Vorwurfes noch einmal bestraft zu werden, etwa mit der Umschreibung der Tatzeit „13.6.2016, 11:11 Uhr". Es wäre bei dieser Umschreibung möglich, den Beschwerdeführer für jede Minute, in welcher nach Ansicht der Behörde die Lohnunterlagen nicht bereitgehalten wurden, gesondert zu bestrafen. Auf die Unbestimmtheit und Unrichtigkeit des so formulierten Tatvorwurfes hat der Beschwerdeführer bereits in der Rechtfertigung hingewiesen, ohne dass der Tatvorwurf in weiterer Folge näher konkretisiert worden wäre. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist das Straferkenntnis schon aus diesem Grunde aufzuheben.
- Unrichtige Tatsachenfeststellung: Wie ausgeführt, wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass „keine Unterlagen zur Überprüfung der Arbeitnehmer" bereitgestellt wurden. Wie sich bereits im Verfahren LVwG-2016/14/1545 des LVwG Tirol herausstellte, ist diese Behauptung nachweislich unrichtig. Es hat sich an Ort und Stelle eine Mappe mit folgenden Unterlagen befunden: ZKO3-Meldung, Dienstleistungsanzeige, Anmeldungen der entsendeten Arbeitnehmer in Österreich, A-1 Formulare, Bautagebuch, aus welchem auch die Arbeitszeiten hervorgehen, Personalausweise, Lohnzettel für den Monat Februar 2016 in slowenischer Sprache. Weiters erklärten die Arbeitnehmer (bzw. der Arbeitnehmer, mit welchem die Finanzpolizei sprach), dass sich weitere Unterlagen in der Unterkunft der Arbeitnehmer in einigen Kilometer Entfernung von der Baustelle-jedenfalls im Inland-befänden. Die Finanzpolizei war aber nicht bereit dort Nachschau zu halten. Es ist also unrichtig, wenn behauptet wird, dass keine Unterlagen bereitgehalten wurden. Auch wenn die Unterlagen nach Ansicht der Behörde allenfalls unvollständig waren, ist es ein Unterschied, ob es überhaupt keine Unterlagen gibt oder ob Unterlagen zwar grundsätzlich vorhanden, aber unvollständig sind. Da es nach den hier noch anzuwendenden Bestimmungen des
jedenfalls zulässig war, Lohnunterlagen an einem anderen Ort im Inland bereitzuhalten, wenn die Bereithaltung an Ort und Stelle nicht zumutbar war, wäre es auch notwendig gewesen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Finanzpolizei verpflichtet gewesen wäre die weiteren in der Unterkunft der Arbeitnehmer befindlichen Lohnunterlagen beizuschaffen, da die Bereithaltung dieser Unterlagen an Ort und Stelle nicht zumutbar war, oder eben keine solche Verpflichtung bestand. Nach Ansicht des Beschwerdeführers war es nicht zumutbar, auf einer Großbaustelle, wie es die Baustelle des W nun einmal ist, umfangreich Dokumentationen bereitzuhalten. Es ist daher der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt, um auf dieser Grundlage ein Straferkenntnis erlassen zu können. 3. Unzumutbarkeit der Bereithaltung an Ort und Stelle: Die gegenständliche Baustelle war eine Großbaustelle - Westportal des W. Die Arbeiten dauerten mehr als 1 Jahr. Da es nach den Bestimmungen des
erforderlich ist, sämtliche Lohnunterlagen von Beginn der Baustelle bis zur deren Beendigung für sämtliche eingesetzten Arbeitnehmer bereitzuhalten, wäre dies im gegenständlichen Fall angesichts der Dauer der Baustelle ein Unterlagenkonvolut aus mehreren Aktenordnen. Es ist nicht zumutbar eine derartige Datenmenge an Ort und Stelle bereitzuhalten. Die Lohnunterlagen wurden im Übrigen innerhalb der von der Finanzpolizei gesetzten Frist vollständig und zur Zufriedenheit der Finanzpolizei vorgelegt, womit dokumentiert ist, dass die Unterlagen sehr wohl vorhanden und auch prompt vorgelegt werden konnten - es ist jedoch, wie ausgeführt, nicht möglich diese Unterlagen an Ort und Stelle auf einer Baustelle zur Verfügung zu halten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bzw. die Firma BB gerechtfertigte Datenschutzinteressen der eingesetzten Arbeitnehmer zu beachten hat. Diesbezüglich, was das Verhältnis zu den Arbeitnehmern betrifft, gelangt slowenisches Recht zur Anwendung, wobei nach slowenischem Recht die Datenschutzbestimmungen sogar strenger sind als nach österreichischem Recht. Jedenfalls sind die Beschäftigten berechtigt zu fordern, dass ihre Kollegen nicht Einsicht in die sie betreffenden sensiblen Daten erhalten. Auch aus diesem Grunde ist es unmöglich auf einer Großbaustelle Lohnunterlagen für sämtliche eingesetzten Arbeitnehmer so bereitzuhalten, dass gewährleistet ist, dass unbefugte Dritte keine Ansicht nehmen können. Daraus folgt nach Ansicht des Beschwerdeführers, dass die Behörde prüfen hätte müssen, ob es zumutbar war, die Lohnunterlagen an Ort und Stelle bereitzuhalten. Diese Prüfung hätte ergeben, dass dies nicht der Fall ist. Es wäre dann zu prüfen gewesen, ob die Lohnunterlagen daher berechtigterweise an einem anderen Ort in Österreich bereitgehalten werden. Dazu wäre es notwendig gewesen die Unterkunft der Arbeitnehmer aufzusuchen, da ja ausgesagt wurde, dass sich weitere Unterlagen dort befinden. Schließlich wird aus Vorsichtsgründen noch vorgebracht, dass die gesetzliche Einschränkung des
, dass im Falle der Unzumutbarkeit der Bereithaltung an Ort und Stelle die Lohnunterlagen auf jeden Fall im Inland bereitzuhalten sind, nach Ansicht des Beschwerdeführers unionsrechtlich nicht haltbar ist. Warum sollte es zulässig sein bei einer Baustelle am W die Lohnunterlagen z.B. in U bereit zu halten, während es wiederum unzulässig wäre die Lohnunterlagen im näher gelegenen T, im gleich weit entfernten S oder in R bereit zu halten? Es kommt ja nur darauf an, dass die Unterlagen im Falle einer Kontrolle rechtzeitig vorgelegt werden. Die Bestimmung ist sachlich nicht begründbar und widerspricht der Dienstleistungsfreiheit, sie ist nach Ansicht des Beschwerdeführers sowohl verfassungs- als auch unionswidrig. 4. Günstigkeitsprinzip: Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass das seit 01.01.2017 in Kraft stehende LSD-BG, welches die diesbezüglichen Bestimmungen des
ersetzte, in Bezug auf die Bereithaltung von Lohnunterlagen eine günstigere Bestimmung vorsieht. Es ist nunmehr möglich Lohnunterlagen auch bei einem österreichischen Rechtsanwalt oder Steuerberater bereit zu halten, was insbesondere bei Großprojekten, wo sich die Bereithaltung an Ort und Stelle schwierig gestaltet, eine einfachere Lösung darstellt. Hätte es diese Möglichkeit zum Zeitpunkt der Kontrolle gegeben, wäre es für die Firma des Beschuldigten einfacher gewesen die Lohnunterlagen bei Ihrer rechtsfreundlichen oder steuerlichen Vertretung in Österreich bereitzuhalten. Der Beschwerdeführer beruft sich daher ausdrücklich auf das Günstigkeitsprinzip, gemäß welchem sich im Sinne des § 1 Abs 2 VStG die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht richtet, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. Das nunmehr geltende Recht ist für den Beschwerdeführer jedenfalls günstiger.Der Beschwerdeführer beruft sich daher ausdrücklich auf das Günstigkeitsprinzip, gemäß welchem sich im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, VStG die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht richtet, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. Das nunmehr geltende Recht ist für den Beschwerdeführer jedenfalls günstiger. Dabei wird nicht übersehen, dass § 72 Abs 1 LSD-BG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz auf Sachverhalte anzuwenden ist, die sich nach dem 31.12.2016 ereigneten. Allerdings handelt es sich dabei um eine einfachgesetzliche Bestimmung. Das Günstigkeitsprinzip ist aber ein Ausfluss des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts gem. Art 7 EMRK. Soweit das LSD-BG daher günstigere Regelungen enthält, ist es nach Ansicht des Beschwerdeführers aus verfassungsrechtlichen Gründen notwendig, die günstigeren Bestimmungen auch auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 31.12.2016 ereigneten.Dabei wird nicht übersehen, dass Paragraph 72, Absatz eins, LSD-BG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz auf Sachverhalte anzuwenden ist, die sich nach dem 31.12.2016 ereigneten. Allerdings handelt es sich dabei um eine einfachgesetzliche Bestimmung. Das Günstigkeitsprinzip ist aber ein Ausfluss des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts gem. Artikel 7, EMRK. Soweit das LSD-BG daher günstigere Regelungen enthält, ist es nach Ansicht des Beschwerdeführers aus verfassungsrechtlichen Gründen notwendig, die günstigeren Bestimmungen auch auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 31.12.2016 ereigneten.
- Verletzung des Grundrechtes auf ein faires Verfahren: Der Beschwerdeführer hat bereits in der Rechtfertigung darauf aufmerksam gemacht, dass wegen derselben Kontrolle bereits ein umfangreiches Verfahren durchgeführt wurde, einschließlich öffentlicher mündlicher Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Es widerspricht nach Ansicht des Beschuldigten dem Recht auf ein faires Verfahren, wenn er wegen derselben Kontrolle und wegen desselben Vorwurfes zwei verschiedenen Verfahren ausgesetzt ist, mit zweifachen Kosten und doppelter Erfordernis auszusagen und sich rechtfertigen zu müssen. Eine derartige Vorgangsweise widerspricht dem Recht auf ein faires Verfahren gem. Art 6 EMRK, führt aber auch zu einer Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Sinne des Art 56 AEUV. Die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in Österreich wird für Anbieter aus anderen EU-Mitgliedsstaaten weniger attraktiv, wenn sie damit rechnen müssen, im Falle von Kontrollen wegen inhaltlich völlig identischer Vorwürfe mehrere Verfahren führen zu müssen.Der Beschwerdeführer hat bereits in der Rechtfertigung darauf aufmerksam gemacht, dass wegen derselben Kontrolle bereits ein umfangreiches Verfahren durchgeführt wurde, einschließlich öffentlicher mündlicher Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Es widerspricht nach Ansicht des Beschuldigten dem Recht auf ein faires Verfahren, wenn er wegen derselben Kontrolle und wegen desselben Vorwurfes zwei verschiedenen Verfahren ausgesetzt ist, mit zweifachen Kosten und doppelter Erfordernis auszusagen und sich rechtfertigen zu müssen. Eine derartige Vorgangsweise widerspricht dem Recht auf ein faires Verfahren gem. Artikel 6, EMRK, führt aber auch zu einer Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Sinne des Artikel 56, AEUV. Die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in Österreich wird für Anbieter aus anderen EU-Mitgliedsstaaten weniger attraktiv, wenn sie damit rechnen müssen, im Falle von Kontrollen wegen inhaltlich völlig identischer Vorwürfe mehrere Verfahren führen zu müssen. Art 9 der Richtlinie zur Durchsetzung der Richtlinie zur Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, 2014/67/EU, sieht nämlich vor, dass die Mitgliedsstaaten nur Verwaltungsanforderungen und Kontrollmaßnahmen vorschreiben dürfen, die notwendig sind, um eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Pflichten aus dieser Richtlinie und der Richtlinie 96/71/EG zu gewährleisten, vorausgesetzt, sie sind im Einklang mit dem Unionsrecht gerechtfertigt und verhältnismäßig. Es ist aber weder gerechtfertigt, noch verhältnismäßig, wenn wegen des inhaltlich völlig gleich gelagerten Vorwurfes einerseits ein Verfahren gegen den Beschuldigten geführt wird, andererseits aber ein Verfahren über die Sicherheitsleistung, wobei das Verfahren über die Sicherheitsleistung sogar in der Instanz bereits abgeschlossen ist, bevor der Beschuldigte zum eigentlichen Tatvorwurf überhaupt zur Rechtfertigung aufgefordert wurde. Es wäre von Anfang an notwendig und auch möglich gewesen, beide Verfahren zur gemeinsamen Verfahrensführung zur verbinden, zumal ja für beide Verfahren zunächst die BH Y zuständig war.Artikel 9, der Richtlinie zur Durchsetzung der Richtlinie zur Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, 2014/67/EU, sieht nämlich vor, dass die Mitgliedsstaaten nur Verwaltungsanforderungen und Kontrollmaßnahmen vorschreiben dürfen, die notwendig sind, um eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Pflichten aus dieser Richtlinie und der Richtlinie 96/71/EG zu gewährleisten, vorausgesetzt, sie sind im Einklang mit dem Unionsrecht gerechtfertigt und verhältnismäßig. Es ist aber weder gerechtfertigt, noch verhältnismäßig, wenn wegen des inhaltlich völlig gleich gelagerten Vorwurfes einerseits ein Verfahren gegen den Beschuldigten geführt wird, andererseits aber ein Verfahren über die Sicherheitsleistung, wobei das Verfahren über die Sicherheitsleistung sogar in der Instanz bereits abgeschlossen ist, bevor der Beschuldigte zum eigentlichen Tatvorwurf überhaupt zur Rechtfertigung aufgefordert wurde. Es wäre von Anfang an notwendig und auch möglich gewesen, beide Verfahren zur gemeinsamen Verfahrensführung zur verbinden, zumal ja für beide Verfahren zunächst die BH Y zuständig war. Der Beschwerdeführer sieht sich daher auch in seinem Recht auf ein faires Verfahren gem. Art 6 EMRK verletzt.Der Beschwerdeführer sieht sich daher auch in seinem Recht auf ein faires Verfahren gem. Artikel 6, EMRK verletzt.
- Zur Strafhöhe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von zuzüglich Kostenersatz insgesamt EUR 28.000,00 EUR 2.800.
- EUR 30.800.00 verhängt. Vorausgesetzt, der Tatvorwurf ist berechtigt, handelt es sich dabei um die Mindeststrafe, sodass unter diesen Voraussetzungen die Behörde gar nicht anders vergehen konnte. Falls der Tatvorwurf tatsächlich berechtigt sein sollte, ist dennoch darauf hinzuweisen, dass es sich um ein Formaldelikt handelt. Es wird dem Beschuldigten nicht vorgeworfen, Unterentlohnung verantworten zu müssen. Schutzzweck der Norm ist aber einzig und allein, den Arbeitnehmern, sofern sie in Österreich beschäftigt werden, die entsprechend den österreichischen Vorschriften gebührende Entlohnung zu sichern. Es ist keineswegs erforderlich allein die Bereithaltung von Lohnunterlagen mit Strafen in derartiger Höhe zu erzwingen, zumal sich dadurch für niemanden irgendein Vorteil ergibt. Die Finanzpolizei ist ja nicht in der Lage, an Ort und Stelle für alle 14 Arbeitnehmer zu überprüfen, ob die Entlohnung in Ordnung ist, auch die Finanzpolizei muss die vorgelegten Unterlagen erst sichten um zu einer Beurteilung zu gelangen. Soweit daher die Bestimmung, dass sämtliche Lohnunterlagen an Ort und Stelle bereitzuhalten sind, nicht ohnehin bereits Art 9 der Durchsetzung der Richtlinie zur Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen 2014/67/EU widerspricht, ist zumindest die Höhe der vorgesehenen Sanktion bei Verstoßen völlig unverhältnismäßig. Es wird nicht berücksichtigt, wenn Lohnunterlagen innerhalb kürzester Frist vollständig nachgereicht werden, vielmehr wäre das Unterbleiben der Vorlage als ein zusätzliches eigenständiges Delikt zu werten. Für derartige Formalvergehen Mindeststrafen in einer Höhe von EUR 2.000,00 pro Arbeitnehmer, wenn mehr als 3 Arbeitnehmer betroffen sind, vorzusehen, ist unverhältnismäßig.Soweit daher die Bestimmung, dass sämtliche Lohnunterlagen an Ort und Stelle bereitzuhalten sind, nicht ohnehin bereits Artikel 9, der Durchsetzung der Richtlinie zur Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen 2014/67/EU widerspricht, ist zumindest die Höhe der vorgesehenen Sanktion bei Verstoßen völlig unverhältnismäßig. Es wird nicht berücksichtigt, wenn Lohnunterlagen innerhalb kürzester Frist vollständig nachgereicht werden, vielmehr wäre das Unterbleiben der Vorlage als ein zusätzliches eigenständiges Delikt zu werten. Für derartige Formalvergehen Mindeststrafen in einer Höhe von EUR 2.000,00 pro Arbeitnehmer, wenn mehr als 3 Arbeitnehmer betroffen sind, vorzusehen, ist unverhältnismäßig. Dabei wird ausdrücklich auf die Bestimmung des Art 49 Abs. 3 der EU-Grundrechte-Charta verwiesen. Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis U466/11 festgehalten, dass die Geltendmachung der von der Grundrechte-Charta der Europäischen Union garantierten Rechte vor dem VfGH als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte zulässig ist. Die Grundrechte-Charta ist Prüfungsmaßstab in Verfahren der generellen Normenkontrolle. Art 49 Abs 3 der EU- Grundrechte-Charta sieht nunmehr vor, dass das Strafmaß gegenüber der Straftat nicht unverhältnismäßig sein darf. Das im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangte Strafmaß gem. § 7 i Abs 4 iVm § 7 d Abs 1
ist jedoch nach Ansicht des Beschwerdeführers völlig unverhältnismäßig.Dabei wird ausdrücklich auf die Bestimmung des Artikel 49, Absatz 3, der EU-Grundrechte-Charta verwiesen. Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis U466/11 festgehalten, dass die Geltendmachung der von der Grundrechte-Charta der Europäischen Union garantierten Rechte vor dem VfGH als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte zulässig ist. Die Grundrechte-Charta ist Prüfungsmaßstab in Verfahren der generellen Normenkontrolle. Artikel 49, Absatz 3, der EU- Grundrechte-Charta sieht nunmehr vor, dass das Strafmaß gegenüber der Straftat nicht unverhältnismäßig sein darf. Das im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangte Strafmaß gem. Paragraph 7, i Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 7, d Absatz eins,
ist jedoch nach Ansicht des Beschwerdeführers völlig unverhältnismäßig. Es wird daher ausdrücklich die ANREGUNG gestellt, ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten, mit dem Ziel, die im § 7 i Abs 4 vorgesehene Höhe der Mindeststrafen wegen Widerspruch zu Art 49 Abs. 3 der EU Grundrechte-Charta als verfassungswidrig aufzuheben.gestellt, ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten, mit dem Ziel, die im Paragraph 7, i Absatz 4, vorgesehene Höhe der Mindeststrafen wegen Widerspruch zu Artikel 49, Absatz 3, der EU Grundrechte-Charta als verfassungswidrig aufzuheben. Das gegenständliche Verfahren möge sodann erst nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof fortgesetzt werden. Aus den dargelegten Gründen wird gestellt der Beschwerdeantrag, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben.“ II.römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 30.05.2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich der Zeuge WW von der Finanzpolizei Y-Q einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer ist trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen. Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer – AA – ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa BB mit Sitz in V, Adresse 2 (Slowenien). Der Beschwerdeführer – AA – ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa BB mit Sitz in römisch fünf, Adresse 2 (Slowenien). So wurde am 13.06.2016 um 11.10 Uhr in X, Containerdorf P, anlässlich einer Kontrolle durch die Finanzpolizei Team ****, Finanzamt O, 14 Mitarbeiter der Firma BB in Arbeitskleidung angetroffen und kontrolliert. Dabei handelte es sich um folgende Personen: So wurde am 13.06.2016 um 11.10 Uhr in römisch zehn, Containerdorf P, anlässlich einer Kontrolle durch die Finanzpolizei Team ****, Finanzamt O, 14 Mitarbeiter der Firma BB in Arbeitskleidung angetroffen und kontrolliert. Dabei handelte es sich um folgende Personen:
- FF, geb. am XX.XX.XXXX, Beschäftigungszeitraum: von 29.05.2016 bis zumindest 13.06.2016 (Tag der Kontrolle)FF, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, Beschäftigungszeitraum: von 29.05.2016 bis zumindest 13.06.2016 (Tag der Kontrolle)
- GG, geb. am XX.XX.XXXX, Beschäftigungszeitraum: von 29.02.2016 bis zumindest 13.06.2016 (Tag der Kontrolle)GG, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, Beschäftigungszeitraum: von 29.02.2016 bis zumindest 13.06.2016 (Tag der Kontrolle)
- JJ, geb. am XX.XX.XXXX, Beschäftigungszeitraum: von 15.02.2016 bis zumindest 13.06.2016 (Tag der Kontrolle)JJ, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, Beschäftigungszeitraum: von 15.02.2016 bis zumindest 13.06.2016 (Tag der Kontrolle)
- KK, geb. am XX.XX.XXXX, Beschäftigungszeitraum: von 16.02.2016 bis zumindest 13.06.2016 (Tag der Kontrolle)KK, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, Beschäftigungszeitraum: von 16.02.2016 bis zumindest 13.06.2016 (Tag der Kontrolle)
- LL, geb. am XX.XX.XXXX, Beschäftigungszeitraum: von 02.05.2016 bis zumindest 13.06.2016 (Tag der Kontrolle)LL, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, Beschäftigungszeitraum: von 02.05.2016 bis zumindest 13.06.2016 (Tag der Kontrolle)
- MM, geb. am XX.XX.XXXX, Beschäftigungszeitraum: von 15.02.2016 bis zumindest 13.06.2016 (Tag der Kontrolle)MM, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, Beschäftigungszeitraum: von 15.02.2016 bis zumindest 13.06.2016 (Tag der Kontrolle)
- NN, geb. am XX.XX.XXXX, Beschäftigungszeitraum: von 01.03.216 bis zumindest 13.06.2016 (Tag der Kontrolle)NN, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, Beschäftigungszeitraum: von 01.03.216 bis zumindest 13.06.2016 (Tag der Kontrolle)
- OO, geb. am XX.XX.XXXX, Beschäftigungszeitraum: von 03.05.2016 bis zumindest 13.06.2016 (Tag der Kontrolle)OO, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, Beschäftigungszeitraum: von 03.05.2016 bis zumindest 13.06.2016 (Tag der Kontrolle)
- PP, geb. am XX.XX.XXXX, Beschäftigungszeitraum: von 15.02.2016 bis zumindest 13.06.2016 (Tag der Kontrolle)PP, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, Beschäftigungszeitraum: von 15.02.2016 bis zumindest 13.06.2016 (Tag der Kontrolle)
- QQ, geb. am XX.XX.XXXX, Beschäftigungszeitraum: von 15.02.2016 bis zumindest 13.06.2016 (Tag der Kontrolle)QQ, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, Beschäftigungszeitraum: von 15.02.2016 bis zumindest 13.06.2016 (Tag der Kontrolle)
- RR, geb. am XX.XX.XXXX, Beschäftigungszeitraum: von 03.05.2016 bis zumindest 13.06.2016 (Tag der Kontrolle)RR, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, Beschäftigungszeitraum: von 03.05.2016 bis zumindest 13.06.2016 (Tag der Kontrolle)
- TT, geb. am XX.XX.XXXX, Beschäftigungszeitraum: von 16.02.2016 bis zumindest 13.06.2016 (Tag der Kontrolle)TT, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, Beschäftigungszeitraum: von 16.02.2016 bis zumindest 13.06.2016 (Tag der Kontrolle)
- UU, geb. am XX.XX.XXXX, Beschäftigungszeitraum: von 15.02.2016 bis zumindest 13.06.2016 (Tag der Kontrolle)
- UU, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, Beschäftigungszeitraum: von 15.02.2016 bis zumindest 13.06.2016 (Tag der Kontrolle)
- VV, geb. am XX.XX.XXXX, Beschäftigungszeitraum: von 01.03.2016 bis zumindest 13.06.2016 (Tag der Kontrolle)
- VV, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, Beschäftigungszeitraum: von 01.03.2016 bis zumindest 13.06.2016 (Tag der Kontrolle) Mit diesen Personen wurden Personenblätter in slowenischer Sprache aufgenommen. Vorort konnten nachstehende Unterlagen vorgelegt werden: ● Versicherungsnachweise (A1-Formulare) ● Meldungen an die Zentrale Koordinationsstelle (ZKO3) ● Anhänge zu Dienstverträge von sämtlichen Personen TT, GG, JJ, KK, MM, PP, QQ und UU Zusätzlich wurde während der Amtshandlung um 12.16 Uhr seitens der Fa. BB zu den bereits vorliegenden Gehaltsnachweisen noch weitere Lohnzetteln von GG, JJ, KK, MM, NN, PP, QQ, TT, UU und VV, in slowenische Sprache den Kontrollorganen per E-Mail übermittelt. Weitere Lohnunterlagen gemäß § 7d
wie:Weitere Lohnunterlagen gemäß Paragraph 7 d,
wie: ● Lohnzetteln in deutscher Sprache, ● Lohnaufzeichnungen, ● Arbeitsaufzeichnungen, Lohnzahlungsnachweise ● Banküberweisungsbelege ● Unterlagen betreffend der Lohneinstufung konnten Vorort nicht vorgelegt werden sowie auch nicht unmittelbar elektronisch zugänglich gemacht werden. Der Vorarbeiter der Fa. BB – JJ – wurde zum Sachverhalt niederschriftlich befragt. Dieser gab unter anderem an, dass die BB einen Vertrag für die elektronische Montagetätigkeit im W mit der XX abgeschlossen habe. Die Baustelle werde noch bis voraussichtlich Oktober 2017 andauern, auf weiteren Baustellen in Österreich sei die Fa. BB nicht tätig. Der Vorarbeiter der Fa. BB – JJ – wurde zum Sachverhalt niederschriftlich befragt. Dieser gab unter anderem an, dass die BB einen Vertrag für die elektronische Montagetätigkeit im W mit der römisch zwanzig abgeschlossen habe. Die Baustelle werde noch bis voraussichtlich Oktober 2017 andauern, auf weiteren Baustellen in Österreich sei die Fa. BB nicht tätig. Zudem gab J gegenüber den Kontrollorganen an, dass er sämtliche Unterlagen, welche ihm von der BB für die Arbeit in Österreich zur Verfügung gestellt wurden, den Kontrollorganen bereits ausgehändigt habe. Aufgrund der nachweislichen Aufforderung gemäß § 7f Abs 1 Z 3
zur Nachreichung der geforderten Unterlagen (siehe Niederschrift) wurden am 14.06.2016 die Stundenaufzeichnungen von April 2016 bis Juni 2016, ein Kollektivvertrag für Arbeiter im Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe, Lohnzettel, Überweisungsbelege und Übersetzungsunterlagen bzw am 15.06.2016 Arbeitsverträge sowie ein in die deutsche Sprache übersetzter Arbeitsvertrag sämtlicher am Kontrolltag angetroffenen Arbeitnehmer per E-Mail der Finanzpolizei nachgereicht. Aufgrund der nachweislichen Aufforderung gemäß Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3,
zur Nachreichung der geforderten Unterlagen (siehe Niederschrift) wurden am 14.06.2016 die Stundenaufzeichnungen von April 2016 bis Juni 2016, ein Kollektivvertrag für Arbeiter im Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe, Lohnzettel, Überweisungsbelege und Übersetzungsunterlagen bzw am 15.06.2016 Arbeitsverträge sowie ein in die deutsche Sprache übersetzter Arbeitsvertrag sämtlicher am Kontrolltag angetroffenen Arbeitnehmer per E-Mail der Finanzpolizei nachgereicht. Vorangeführter Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus dem Akt der Behörde und den diesbezüglichen übermittelten Strafanträgen der Finanzpolizei. Von Seiten des Beschwerdeführers selbst wird nicht bestritten, dass die angeführten Arbeitnehmer von ihm beschäftigt wurden. Ebenfalls nicht bestritten wurde der Umstand, dass die Lohnzetteln in deutscher Sprache, Lohnaufzeichnungen, Arbeitsaufzeichnungen, Lohnzahlungsnachweise, Banküberweisungs-belege und Unterlagen betreffend der Lohneinstufung in deutscher Sprache vor Ort nicht bereitgehalten wurden und diese Unterlagen sodann über Aufforderung des Finanzbeamten nicht vollständig nachgereicht worden sind. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass die Arbeitnehmer den Kontrollorganen erklärt hätten, dass sich weitere Unterlagen in der Unterkunft der Arbeitnehmer in einigen Kilometer Entfernung von der Baustelle befänden und die Finanzpolizei sei aber nicht bereit gewesen, dort Nachschau zu halten, waren nicht glaubwürdig. Der zeugenschaftlich einvernommenen Finanzbeamte – WW - gab an, dass ihm nicht gesagt worden sei, dass Lohnunterlagen in der Unterkunft in N seien. Der Zeuge stand unter Wahrheitspflicht und hat für den Zeugen auch kein Grund bestanden, Unterlagen, welche vorgelegt hätten können, nicht zum Akt zu nehmen, insbesondere da auch bereits in der Anzeige genau dokumentiert wurde, welche Unterlagen vorgelegt und zur Anzeige genommen wurde. Die Aussage des Beschwerdeführers war daher als reine Schutzbehauptung zu werten. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den widerspruchsfreien und schlüssigen Angaben in der Anzeige der Finanzpolizei Y-Q vom 28.06.2016, Zl **** samt den aufgenommenen Personenblätter der angetroffenen Arbeiternehmer, den ZKO3-Meldungen, den Lohnunterlagen in slowenischer Sprache und dem Annex zu den Dienstverträgen zwischen den Arbeitnehmern und der BB Unbestritten blieb seitens des Beschwerdeführers, dass die im Straferkenntnis angeführten 14 Arbeitnehmer der Fa. BB auf der Baustelle in X, Containerdorf P, als am 13.06.2016 eine Kontrolle durch die Finanzpolizei stattgefunden hat. Unbestritten ist auch, dass im Zuge dieser Kontrolle die A1 Formulare (Versicherungsnachweise), die ZKO Meldung (Meldungen an die Zentrale Koordinationsstelle, sowie Anhänge zu Dienstverträge und Lohnzetteln von mehreren Arbeitnehmern in slowenischer Sprache vorgelegt wurden. Unbestritten blieb seitens des Beschwerdeführers, dass die im Straferkenntnis angeführten 14 Arbeitnehmer der Fa. BB auf der Baustelle in römisch zehn, Containerdorf P, als am 13.06.2016 eine Kontrolle durch die Finanzpolizei stattgefunden hat. Unbestritten ist auch, dass im Zuge dieser Kontrolle die A1 Formulare (Versicherungsnachweise), die ZKO Meldung (Meldungen an die Zentrale Koordinationsstelle, sowie Anhänge zu Dienstverträge und Lohnzetteln von mehreren Arbeitnehmern in slowenischer Sprache vorgelegt wurden. IV.römisch vier. Rechtslage: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes-
, BGBl I Nr 152/2015 lauten – teilweise – wie folgt: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes-
, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 152 aus 2015, lauten – teilweise – wie folgt: Verpflichtung zur Bereithaltung von Lohnunterlagen § 7d
Paragraph 7 d,
(1)Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs 1 oder 7b Abs 1 und 9 haben während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 7b Abs 4 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (§ 7b Abs 1 Z 4), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
(1)Arbeitgeber/innen im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins und 9 haben während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (Paragraph 7 b, Absatz 4, Ziffer 6,) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4,), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
(2)Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen den/die inländische/n Beschäftigter/in. Der/Die Überlasser/in hat dem/der Beschäftigter/in die Unterlagen nachweislich bereitzustellen. Strafbestimmungen § 7i
Paragraph 7 i,
(1)Wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 7d Abs 1 oder § 7f Abs 1 Z 3 nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen § 7g Abs 2 oder § 7h Abs. 2 die Unterlagen nicht übermittelt.
(1)Wer die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 7 d, Absatz eins, oder Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 7 g, Absatz 2, oder Paragraph 7 h, Absatz 2, die Unterlagen nicht übermittelt.
(4)Wer als 1. Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 7, 7a Abs 1 oder 7b Abs 1 und 9 entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder1. Arbeitgeber/in im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins und 9 entgegen Paragraph 7 d, die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder 2. Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen § 7d Abs 2 die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht nachweislich bereitstellt, oder2. Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen Paragraph 7 d, Absatz 2, die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht nachweislich bereitstellt, oder 3. Beschäftiger/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen § 7d Abs 2 die Lohnunterlagen nicht bereithält3. Beschäftiger/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen Paragraph 7 d, Absatz 2, die Lohnunterlagen nicht bereithält begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall von 4 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafen.“ Nach § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 ist für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wer zum Tatzeitpunkt zur Vertretung nach Außen berufen ist. Nach Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 ist für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wer zum Tatzeitpunkt zur Vertretung nach Außen berufen ist. V.römisch fünf. Erwägungen: Die Bereithaltung der Unterlagen in deutscher Sprache stellt nach dem Urteil des EuGH „Kommission gegen Deutschland“ (RS C-490/04, Randnr 63
- ff)zwar eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar, ist jedoch zulässig, da sie ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel, den sozialen Schutz der Arbeitnehmer/innen und die Gewährleistung dieses Schutzes, verfolgt. Durch diese Verpflichtung soll es den Organen der Abgabenbehörden des Bundes ermöglicht werden, am Arbeits(Einsatz)ort die Erhebungen durchzuführen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Entgeltbestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer/innen zu gewährleisten. Solche Erhebungen vor Ort würden in der Praxis übermäßig erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht, wenn diese Unterlagen nicht in Deutsch vorgelegt werden. Die Regelung des § 7d, die dem § 19 Abs 2 deutsches Arbeitsnehmer-Entsendegesetz (vormals § 2 Abs 3 Arbeitnehmer-Entsendegesetz) nachbildet ist, ist auch zur Zielerreichung geeignet, wie der EuGH in seinem Urteil (RSC 490/04) festgestellt hat. In Fortführung dieser Judikatur hat der EuGH jüngst in der Rechtssache Santos Palhota ua (C-515/08) festgestellt, dass die Art 56 AEUV und 57 AEUV einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen stehen, die vorsieht, dass ein/e in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene/r Arbeitgeber/in, der/die Arbeitnehmer/innen in das Hoheitsgebiet des ersten Staates entsendet, für dessen nationale Behörden während des Entsendungszeitraums eine Kopie der Dokumente, die mit den nach dem Recht des erstgenannten Staates erforderlichen Personal- oder Arbeitsdokumenten vergleichbar sind, zur Verfügung hält und diese Dokumente nach Ablauf dieser Frist diesen Behörden übersendet (vgl Ausführungen in VwGH vom 26.02.2015, Ro 2014/11/0100). Insofern vermag der Verweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des EuGH vom 23.11.1999, C-369/96 und C-376/96 (Arblade und Leloup)und auf die Richtlinie 91/533/EWG, ABI Nr L288/32, den Beschwerdeführer hinsichtlich seines schuldhaften Verhaltens nicht zu entlasten.Die Bereithaltung der Unterlagen in deutscher Sprache stellt nach dem Urteil des EuGH „Kommission gegen Deutschland“ (RS C-490/04, Randnr 63
- ff)zwar eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar, ist jedoch zulässig, da sie ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel, den sozialen Schutz der Arbeitnehmer/innen und die Gewährleistung dieses Schutzes, verfolgt. Durch diese Verpflichtung soll es den Organen der Abgabenbehörden des Bundes ermöglicht werden, am Arbeits(Einsatz)ort die Erhebungen durchzuführen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Entgeltbestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer/innen zu gewährleisten. Solche Erhebungen vor Ort würden in der Praxis übermäßig erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht, wenn diese Unterlagen nicht in Deutsch vorgelegt werden. Die Regelung des Paragraph 7 d,, die dem Paragraph 19, Absatz 2, deutsches Arbeitsnehmer-Entsendegesetz (vormals Paragraph 2, Absatz 3, Arbeitnehmer-Entsendegesetz) nachbildet ist, ist auch zur Zielerreichung geeignet, wie der EuGH in seinem Urteil (RSC 490/04) festgestellt hat. In Fortführung dieser Judikatur hat der EuGH jüngst in der Rechtssache Santos Palhota ua (C-515/08) festgestellt, dass die Artikel 56, AEUV und 57 AEUV einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen stehen, die vorsieht, dass ein/e in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene/r Arbeitgeber/in, der/die Arbeitnehmer/innen in das Hoheitsgebiet des ersten Staates entsendet, für dessen nationale Behörden während des Entsendungszeitraums eine Kopie der Dokumente, die mit den nach dem Recht des erstgenannten Staates erforderlichen Personal- oder Arbeitsdokumenten vergleichbar sind, zur Verfügung hält und diese Dokumente nach Ablauf dieser Frist diesen Behörden übersendet vergleiche Ausführungen in VwGH vom 26.02.2015, Ro 2014/11/0100). Insofern vermag der Verweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des EuGH vom 23.11.1999, C-369/96 und C-376/96 (Arblade und Leloup)und auf die Richtlinie 91/533/EWG, ABI Nr L288/32, den Beschwerdeführer hinsichtlich seines schuldhaften Verhaltens nicht zu entlasten. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines solchen „Ungehorsamsdeliktes“, als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines solchen „Ungehorsamsdeliktes“, als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zum Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach dem
gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr und handelt es sich bei den gegenständlichen Übertretungen um ein Ungehorsamsdelikt. Da die Behörde zu Recht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen ausgegangen ist, wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Bestehen über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift Zweifel, dann ist der Arbeitgeber verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen. Auf die Auskunft von Rechtsanwälten oder Wirtschaftstreuhändern oder eines Steuerberaters darf sich der Arbeitgeber nicht verlassen (VwGH 23.11.2005, 2004/09/0168 ua). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes dürfen nur im Falle der Erteilung einer auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilten unrichtigen Rechtsauskunft der zuständigen Behörde im Vertrauen auf die Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße nicht als Verschulden angerechnet werden. Dies war verfahrensgegenständlich nicht der Fall. Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm nunmehr spruchgemäß zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten und war beim Verschulden von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Sinn und Zweck der §§ 7 ff
ist es, zu verhindern, dass im Zusammenhang mit der Dienstleistungsfreiheit österreichische Arbeitsbedingungen unterlaufen werden. Durch die Dienstleistungsfreiheit wird ermöglicht, dass auch Arbeitgeber, die keine Niederlassung in Österreich haben, Arbeitnehmer in Österreich beschäftigen oder zeitlich befristet nach Österreich entsenden. Sinn und Zweck der Paragraphen 7, ff
ist es, zu verhindern, dass im Zusammenhang mit der Dienstleistungsfreiheit österreichische Arbeitsbedingungen unterlaufen werden. Durch die Dienstleistungsfreiheit wird ermöglicht, dass auch Arbeitgeber, die keine Niederlassung in Österreich haben, Arbeitnehmer in Österreich beschäftigen oder zeitlich befristet nach Österreich entsenden. Nach § 7b Abs 8
ist für die Verwaltungsübertretungen nach Z 1 und Z 5 für jede/n Arbeitnehmer/In mit Geldstrafe von Euro 500,-- bis Euro 5.000,--, im Wiederholungsfall von Euro 1.000,-- bis Euro 10.000,-- zu bestrafen. Nach Paragraph 7 b, Absatz 8,
ist für die Verwaltungsübertretungen nach Ziffer eins und Ziffer 5, für jede/n Arbeitnehmer/In mit Geldstrafe von Euro 500,-- bis Euro 5.000,--, im Wiederholungsfall von Euro 1.000,-- bis Euro 10.000,-- zu bestrafen. Nach § 7i Abs 4 Z 1
ist für jeden Arbeitgeber/In, der entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält, eine Geldstrafe von Euro 1.000,-- bis Euro 10.000,-- zu verhängen, sind mehr als drei Arbeitnehmer/Innen betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer/in eine Geldstrafe Euro 2.000,-- bis Euro 20.000,--.Nach Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins,
ist für jeden Arbeitgeber/In, der entgegen Paragraph 7 d, die Lohnunterlagen nicht bereithält, eine Geldstrafe von Euro 1.000,-- bis Euro 10.000,-- zu verhängen, sind mehr als drei Arbeitnehmer/Innen betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer/in eine Geldstrafe Euro 2.000,-- bis Euro 20.000,--. Zu ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat die Beschwerdeführerin angegeben, über ein monatliches Nettoeinkommen von ca Euro 1.500,00, als Vermögen über eine Wohnung und über ein Auto zu verfügen und keine Sorgepflichten zu haben. Als Verschuldensgrad war jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Als erschwerend war kein Umstand zu werten. Der Umstand, dass Unterlagen für mehrere Arbeitnehmer betroffen waren, stellt keinen gesetzlich vorgesehenen Erschwerungsgrund dar, zumal die Anzahl der betroffenen Dienstnehmer vom Gesetzgeber durch den Strafrahmen berücksichtigt wird. Entgegen der Einschätzung der belangten Behörde liegt somit durch das Nichtbereithalten der im Straferkenntnis näher genannten Unterlagen hinsichtlich mehrerer Arbeitnehmer kein Erschwerungsgrund vor. Wie zum Verschulden ausgeführt, hätte der Beschwerdeführer durch eine Anfrage bei der zuständigen Behörde Erkundigungen über die maßgebliche Rechtslage einzuholen gehabt, sodass dieser klar sein musste, dass die erforderlichen Unterlagen vom Arbeitgeber direkt auf der Baustelle bereitgehalten werden müssen. Voraussetzung für eine Strafreduktion im gegenständlichen Fall wäre somit das beträchtliche Überwiegen der Milderungsgründe. Diese liegt jedoch im vorliegenden Fall nicht vor. Die Erstbehörde ist von der Mindeststrafe ausgegangen. Diese erweist sich insgesamt als tat- und schuldangemessen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG haben nicht vorgelegen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem der in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts – und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl VwGH 17.04.1996, Zl 94/03/0003 ua). Im gegenständlichen Fall haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnormen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG haben nicht vorgelegen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem der in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts – und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche VwGH 17.04.1996, Zl 94/03/0003 ua). Im gegenständlichen Fall haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnormen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Voppichler-Thöni (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.24.1662.7