TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 36 TBO 2018) im Wesentlichen festgestellt wurde, dass hinsichtlich des auf den Gsten .**1 und **2/3 (Tfl), KG Z, bestehenden Gebäudes („BB“) mit land- und forstwirtschaftlichem Verwendungszweck, das Vorliegen einer Baubewilligung zu vermuten ist, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Z, Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.05.2018, Zahl ****, mit dem
Paragraph 29, TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: Paragraph 36, TBO 2018) im Wesentlichen festgestellt wurde, dass hinsichtlich des auf den Gsten .**1 und **2/3 (Tfl), KG Z, bestehenden Gebäudes („BB“) mit land- und forstwirtschaftlichem Verwendungszweck, das Vorliegen einer Baubewilligung zu vermuten ist, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision ist
Die ordentliche Revision ist
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang: Mit Antrag vom 15.01.2018, bei der Baubehörde am selben Tag eingelangt, beantragte AA (in der Folge: Beschwerdeführer)
TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 36 TBO 2018) die Feststellung des vermuteten Baukonsenses für die bauliche Anlage mit der Bezeichnung „BB“ auf dem Gst **1 KG Z unter Anschluss von Unterlagen.Mit Antrag vom 15.01.2018, bei der Baubehörde am selben Tag eingelangt, beantragte AA (in der Folge: Beschwerdeführer)
Paragraph 29, TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: Paragraph 36, TBO 2018) die Feststellung des vermuteten Baukonsenses für die bauliche Anlage mit der Bezeichnung „BB“ auf dem Gst **1 KG Z unter Anschluss von Unterlagen. Im Weiteren wurde mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.05.2018, Zahl ****,
TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 36 TBO 2018) spruchgemäß festgestellt, dass das Vorliegen der Baubewilligung hinsichtlich des auf dem Gst **2/3, BP .**1 in EZ 10 KG 81019 Z, welche als Aste zu land- und forstwirtschaftlich Zwecken genutzt wird, nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Bestandspläne (Einreichpläne mit Lageplan ZI. ****, und der beigelegten Aktensammlung (Dokumente aus Entstehungszeit Bürgermeisteramt Y vom
Paragraph 29, TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: Paragraph 36, TBO 2018) spruchgemäß festgestellt, dass das Vorliegen der Baubewilligung hinsichtlich des auf dem Gst **2/3, BP .**1 in EZ 10 KG 81019 Z, welche als Aste zu land- und forstwirtschaftlich Zwecken genutzt wird, nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Bestandspläne (Einreichpläne mit Lageplan ZI. ****, und der beigelegten Aktensammlung (Dokumente aus Entstehungszeit Bürgermeisteramt Y vom
TBO 2011 sei nicht nur über den vermuteten Baukonsens, sondern auch über die Nutzung als Freizeitwohnsitz entschieden worden, besser gesagt die Nutzung als Freizeitwohnsitz ausgeschlossen worden, was unter völliger Außerachtlassung der Bestimmungen des § 17 Tiroler Raumordnungsgesetz geschehen sei. Anhand der von ihm eingebrachten Unterlagen aus den Jahren 1936 bis 1942 sei der vermutete Baukonsens zwar festgestellt, jedoch mit dem Zusatz der rein land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Die belangte Behörde habe jedoch bereits zu einem früheren Zeitpunkt über die Rechtmäßigkeit der Nutzung der gegenständlichen „BB" als Freizeitwohnsitz abgesprochen. So sei mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.06.2014, Zl ****, die erste Feststellung der Nutzung der „BB" als Freizeitwohnsitz nach § 17 TROG erfolgt, ohne dass darin eine Feststellung nach § 29 TBO zum vermuteten Baukonsens getroffen worden sei. Die Antragstellung zur nachträglichen Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes sei vor dem 30.06.2014, sohin innerhalb der Frist erfolgt. In der damaligen Anmeldung seien auch alle Voraussetzungen nachgewiesen worden, sohin die Nutzung der „BB" als Freizeitwohnsitz zum geforderten Stichtag 31.12.1993 gegeben. Dieser Bescheid sei mit Bescheid der Tiroler Landesregierung für nichtig erklärt worden, da zum damaligen Zeitpunkt nicht darüber abgesprochen worden sei, dass das Gebäude „BB" mit vermuteten Baukonsens errichtet wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde behänge beim Landesverwaltungsgericht und ruhe dieses Verfahren, da als Vorfrage über das Vorliegen des vermuteten Baukonsenses abzusprechen sei. Die belangte Behörde habe zwar nunmehr über den vermuteten Baukonsens abgesprochen, gleichzeitig aber jegliche Möglichkeit genommen, die „BB" - obwohl sämtliche Voraussetzungen
Die Rechtswidrigkeit im angefochtenen Bescheid liege nach Ansicht des Beschwerdeführers allein darin begründet, dass die belangte Behörde über den gestellten Antrag auf Feststellung des vermuteten Baukonsenses (§ 29 TBO) hinaus, also überschießend, auch über die Nutzung der „BB" abgesprochen habe, obwohl bereits in einem vorhergehenden Verfahren (welches derzeit beim Landesverwaltungsgericht liege und ruhe) seitens der belangten Behörde über die Rechtmäßigkeit der Nutzung als Freizeitwohnsitz abgesprochen worden sei. Dazu wurde weiters angemerkt, dass sich in der Zwischenzeit an der Sachlage absolut nichts geändert habe und somit der Zusatz im Bescheid zur Beurteilung über das Bestehen des vermuteten Baukonsenses, dass nämlich ausschließlich eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung erlaubt sei, zweifellos eine Rechtswidrigkeit darstelle. Dass die belangte Behörde nunmehr im angefochtenen Bescheid zwar den vermuteten Baukonsens bestätige, andererseits aber eine Nutzung als Freizeitwohnsitz ausschließe und somit nur eine rein land- und forstwirtschaftliche Nutzung zulasse, stelle zweifellos eine unrichtige rechtliche Beurteilung dar. Die Antragstellung habe auf Feststellung des vermuteten Baukonsenses nicht auf Nutzung der „BB" als Freizeitwohnsitz oder nur zu rein land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gelautet. Somit hätte die Behörde auch nur über diese Antragstellung zu entscheiden gehabt und dürfe der Beschwerdeführer als Rechtunterworfener keinesfalls einer derartigen Willkür der Behörde ausgesetzt sein, zumal sämtliche Voraussetzungen zur Genehmigung der „BB" als Freizeitwohnsitz vorliegen würden.Im Zuge der Feststellung
Paragraph 29, TBO 2011 sei nicht nur über den vermuteten Baukonsens, sondern auch über die Nutzung als Freizeitwohnsitz entschieden worden, besser gesagt die Nutzung als Freizeitwohnsitz ausgeschlossen worden, was unter völliger Außerachtlassung der Bestimmungen des Paragraph 17, Tiroler Raumordnungsgesetz geschehen sei. Anhand der von ihm eingebrachten Unterlagen aus den Jahren 1936 bis 1942 sei der vermutete Baukonsens zwar festgestellt, jedoch mit dem Zusatz der rein land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Die belangte Behörde habe jedoch bereits zu einem früheren Zeitpunkt über die Rechtmäßigkeit der Nutzung der gegenständlichen „BB" als Freizeitwohnsitz abgesprochen. So sei mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.06.2014, Zl ****, die erste Feststellung der Nutzung der „BB" als Freizeitwohnsitz nach Paragraph 17, TROG erfolgt, ohne dass darin eine Feststellung nach , Paragraph 29, TBO zum vermuteten Baukonsens getroffen worden sei. Die Antragstellung zur nachträglichen Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes sei vor dem 30.06.2014, sohin innerhalb der Frist erfolgt. In der damaligen Anmeldung seien auch alle Voraussetzungen nachgewiesen worden, sohin die Nutzung der „BB" als Freizeitwohnsitz zum geforderten Stichtag 31.12.1993 gegeben. Dieser Bescheid sei mit Bescheid der Tiroler Landesregierung für nichtig erklärt worden, da zum damaligen Zeitpunkt nicht darüber abgesprochen worden sei, dass das Gebäude „BB" mit vermuteten Baukonsens errichtet wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde behänge beim Landesverwaltungsgericht und ruhe dieses Verfahren, da als Vorfrage über das Vorliegen des vermuteten Baukonsenses abzusprechen sei. Die belangte Behörde habe zwar nunmehr über den vermuteten Baukonsens abgesprochen, gleichzeitig aber jegliche Möglichkeit genommen, die „BB" - obwohl sämtliche Voraussetzungen
Paragraph 17, TROG vorliegen würden - als Freizeitwohnsitz zu nutzen. Die Rechtswidrigkeit im angefochtenen Bescheid liege nach Ansicht des Beschwerdeführers allein darin begründet, dass die belangte Behörde über den gestellten Antrag auf Feststellung des vermuteten Baukonsenses (Paragraph 29, TBO) hinaus, also überschießend, auch über die Nutzung der „BB" abgesprochen habe, obwohl bereits in einem vorhergehenden Verfahren (welches derzeit beim Landesverwaltungsgericht liege und ruhe) seitens der belangten Behörde über die Rechtmäßigkeit der Nutzung als Freizeitwohnsitz abgesprochen worden sei. Dazu wurde weiters angemerkt, dass sich in der Zwischenzeit an der Sachlage absolut nichts geändert habe und somit der Zusatz im Bescheid zur Beurteilung über das Bestehen des vermuteten Baukonsenses, dass nämlich ausschließlich eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung erlaubt sei, zweifellos eine Rechtswidrigkeit darstelle. Dass die belangte Behörde nunmehr im angefochtenen Bescheid zwar den vermuteten Baukonsens bestätige, andererseits aber eine Nutzung als Freizeitwohnsitz ausschließe und somit nur eine rein land- und forstwirtschaftliche Nutzung zulasse, stelle zweifellos eine unrichtige rechtliche Beurteilung dar. Die Antragstellung habe auf Feststellung des vermuteten Baukonsenses nicht auf Nutzung der „BB" als Freizeitwohnsitz oder nur zu rein land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gelautet. Somit hätte die Behörde auch nur über diese Antragstellung zu entscheiden gehabt und dürfe der Beschwerdeführer als Rechtunterworfener keinesfalls einer derartigen Willkür der Behörde ausgesetzt sein, zumal sämtliche Voraussetzungen zur Genehmigung der „BB" als Freizeitwohnsitz vorliegen würden. Es wurde daher beantragt den angefochtenen Bescheid in der Weise abändern, dass das Gebäude („BB") auf Gst **2/3, .**1 KG Z, jedenfalls auch als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf und sohin die Nutzung nicht auf rein land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingeschränkt wird. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes – wie vorstehend und im Folgenden im Detail dargetan - bereits aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt, da es sich gegenständlich um eine Rechtsfrage handelt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen daher weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. III.römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 129/2017 wiederverlautbart als Tiroler Bauordnung 2018, LBGl Nr 28/2018:Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 129 aus 2017, wiederverlautbart als Tiroler Bauordnung 2018, LBGl Nr 28/2018: § 36Paragraph 36Feststellungsverfahren(vormals inhaltsgleich: § 29 TBO 2011)(vormals inhaltsgleich: Paragraph 29, TBO 2011)
GVG, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat.1. Hinsichtlich der Prüfbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zunächst auszuführen, dass das Verwaltungsgericht
Paragraph 27, VwGVG, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat. "Sache" des Beschwerdeverfahrens ist – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - nur jene Angelegenheit, die normativer Inhalt der vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Entscheidung war und dies zudem nur insoweit als dieser durch die Beschwerde bekämpft wurde. Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde ausschließlich gegen jene Bescheidinhalte der bekämpften Entscheidung, die die Feststellungen des Verwendungszweckes des verfahrensgegenständlichen Gebäudes betreffen. Es war daher im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf die weiters getroffene Feststellung, dass für die gegenständliche bauliche Anlage das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, nicht weiter einzugehen und diesbezüglich auch keine Prüfung vorzunehmen. 2. Soweit der Beschwerdeführer zusammengefasst vorbringt, dass in der angefochtenen Entscheidung zwar der vermutete Baukonsens festgestellt, dies jedoch mit dem Zusatz der rein land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, und die belangte Behörde über den von ihm gestellten Antrag auf Feststellung des vermuteten Baukonsenses hinaus und damit überschießend, auch über die Nutzung der „BB" als Freizeitwohnsitz abgesprochen habe, ist dazu Folgendes auszuführen: Grundsätzlich ist zunächst anzumerken, dass
Abs 1 letzter Satz TBO 2018 (vormals inhaltsgleich § 29 Abs 1 letzter Satz TBO 2011) anlässlich der Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, weiters auch zwingend der aus der baulichen Zweckbestimmung der betreffenden baulichen Anlage hervorgehende Verwendungszweck festzustellen ist.Grundsätzlich ist zunächst anzumerken, dass
Paragraph 36, Absatz eins, letzter Satz TBO 2018 (vormals inhaltsgleich Paragraph 29, Absatz eins, letzter Satz TBO 2011) anlässlich der Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, weiters auch zwingend der aus der baulichen Zweckbestimmung der betreffenden baulichen Anlage hervorgehende Verwendungszweck festzustellen ist. Wie in den Erläuternden Bemerkungen zur Neuschaffung dieser Bestimmung mit der Änderung LGBl Nr 48/2011 ausgeführt wird, ist diese ergänzende Feststellung des Verwendungszwecks im Hinblick auf die in § 20 Abs 1 lit c und d TBO 2001 (nunmehr in § 28 Abs 1 lit c und d TBO 2018) normierten Bewilligungstatbestände erforderlich. Wie in den Erläuternden Bemerkungen zur Neuschaffung dieser Bestimmung mit der Änderung Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2011, ausgeführt wird, ist diese ergänzende Feststellung des Verwendungszwecks im Hinblick auf die in Paragraph 20, Absatz eins, Litera c und d TBO 2001 (nunmehr in Paragraph 28, Absatz eins, Litera c und d TBO 2018) normierten Bewilligungstatbestände erforderlich. Es war daher von der belangten Behörde im gegenständlichen Fall aufgrund der von ihr getroffenen Entscheidung, dass für das verfahrensgegenständliche Gebäude das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist,
Abs 1 letzter Satz TBO 2018 (vormals inhaltsgleich § 29 Abs 1 letzter Satz TBO 2011) zwingend auch der aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehende Verwendungszweck des verfahrensgegenständlichen Gebäudes festzustellen.Es war daher von der belangten Behörde im gegenständlichen Fall aufgrund der von ihr getroffenen Entscheidung, dass für das verfahrensgegenständliche Gebäude das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist,
Paragraph 36, Absatz eins, letzter Satz TBO 2018 (vormals inhaltsgleich Paragraph 29, Absatz eins, letzter Satz TBO 2011) zwingend auch der aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehende Verwendungszweck des verfahrensgegenständlichen Gebäudes festzustellen. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen allenfalls vermeinen sollte, dass mit der bekämpften Entscheidung lediglich das Vermuten eines Baukonsens des verfahrensgegenständlichen Gebäudes, nicht aber auch der Verwendungszweck von der belangten Behörde festzustellen gewesen sei, kann diesem Vorbringen aufgrund der klaren gesetzlichen Vorgabe des § 36 Abs 1 letzter Satz TBO 2018 (vormals inhaltsgleich § 29 Abs 1 letzter Satz TBO 2011) keine Berechtigung zukommen.Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen allenfalls vermeinen sollte, dass mit der bekämpften Entscheidung lediglich das Vermuten eines Baukonsens des verfahrensgegenständlichen Gebäudes, nicht aber auch der Verwendungszweck von der belangten Behörde festzustellen gewesen sei, kann diesem Vorbringen aufgrund der klaren gesetzlichen Vorgabe des Paragraph 36, Absatz eins, letzter Satz TBO 2018 (vormals inhaltsgleich Paragraph 29, Absatz eins, letzter Satz TBO 2011) keine Berechtigung zukommen. Eine unzulässige Überschreitung der Entscheidungszuständigkeit der belangten Behörde ist daher damit diesbezüglich gegenständlich nicht gegeben.
TBO 2011 im Wesentlichen zusammengefasst festgestellt, dass des zweigeschossige Gebäudes mit den Außenmaße von ca 6.80 x 17,55 m auf den Gsten .**1 und **2/3 (Tfl), KG Z, welche als Aste zu land- und forstwirtschaftlich Zwecken genutzt wird, nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Bestandspläne und der beigelegten Aktensammlung das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist.Im Spruch der gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.05.2018, Zl ****, wurde
Paragraph 29, TBO 2011 im Wesentlichen zusammengefasst festgestellt, dass des zweigeschossige Gebäudes mit den Außenmaße von ca 6.80 x 17,55 m auf den Gsten .**1 und **2/3 (Tfl), KG Z, welche als Aste zu land- und forstwirtschaftlich Zwecken genutzt wird, nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Bestandspläne und der beigelegten Aktensammlung das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist. In der Begründung dieser Entscheidung wurde ua auch ausgeführt, dass das Baujahr des gegenständlichen Gebäudes nicht genau bekannt ist, aber auf die Zwischenkriegszeit 1940/1941 zurückgeht und dieses Gebäude dem Verwendungszweck der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzuordnen ist und keinesfalls als Freizeitwohnsitz verwendet verwenden darf. In der Begründung dieser Entscheidung wurde ua auch ausgeführt, dass das Baujahr des gegenständlichen Gebäudes nicht genau bekannt ist, aber auf die Zwischenkriegszeit 1940 aus 1941, zurückgeht und dieses Gebäude dem Verwendungszweck der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzuordnen ist und keinesfalls als Freizeitwohnsitz verwendet verwenden darf. Im Hinblick auf das diesbezüglichen Beschwerdevorbringens war daher zu beurteilen, welche rechtliche Qualität den Ausführungen in der Begründung der bekämpften Entscheidung - nämlich, dass das Gebäude keinesfalls als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf - zukommt. Grundsätzlich ist dazu zunächst auszuführen, dass im Gegensatz zum Spruch die Begründung des Bescheides im Allgemeinen kein wesentliches Bescheidmerkmal darstellt. Die Begründung kann grundsätzlich weder den Bescheidspruch, als normative Anordnung, ersetzen, noch modifizieren, noch kann ihr selbst Rechtskraft und damit Bindungswirkung zukommen (vgl VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; VwGH 28.01.2004, 2000/12/0311; VwGH 28.01.1992, 91/04/0307, uva).Die Begründung kann grundsätzlich weder den Bescheidspruch, als normative Anordnung, ersetzen, noch modifizieren, noch kann ihr selbst Rechtskraft und damit Bindungswirkung zukommen vergleiche VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; VwGH 28.01.2004, 2000/12/0311; VwGH 28.01.1992, 91/04/0307, uva). Folglich kann daher im Allgemeinen auch nur der Spruch Rechte einer Partei verletzen und kann eine Rechtsverletzung durch Ausführungen in der Begründung selbst grundsätzlich nicht eintreten (vgl VwGH 28.01.1991, 90/19/0581; VwGH 28.01.1992, 91/04/0307; 25.01.1996, 95/07/0238; 26.02.2003, 99/03/0102; VwGH 12.03.1990, 90/19/0131; uva).Folglich kann daher im Allgemeinen auch nur der Spruch Rechte einer Partei verletzen und kann eine Rechtsverletzung durch Ausführungen in der Begründung selbst grundsätzlich nicht eintreten vergleiche VwGH 28.01.1991, 90/19/0581; VwGH 28.01.1992, 91/04/0307; 25.01.1996, 95/07/0238; 26.02.2003, 99/03/0102; VwGH 12.03.1990, 90/19/0131; uva). Die Bescheidbegründung würde allerdings dann der Rechtskraft des Spruchs teilhaftig werden, wenn sie zur Auslegung eines nicht eindeutigen Spruchs heranzuziehen wäre (vgl VwGH 20.06.1995, 95/05/0152; uva).Die Bescheidbegründung würde allerdings dann der Rechtskraft des Spruchs teilhaftig werden, wenn sie zur Auslegung eines nicht eindeutigen Spruchs heranzuziehen wäre vergleiche VwGH 20.06.1995, 95/05/0152; uva). Im gegenständlichen Fall ergibt sich diesbezüglich, dass der Spruch der bekämpften Entscheidung nach Ansicht des erkennenden Gerichts hinsichtlich des festgestellten Verwendungszweckes (land- und forstwirtschaftlichen Nutzung) eindeutig und ausreichend bestimmt, in sich schlüssig und auch widerspruchsfrei ist. In diesem Zusammenhang kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Da der Spruch der bekämpften Entscheidung somit nicht auslegungsbedürftig ist, war daher auch die Begründung nicht zur Auslegung heranzuziehen. Es kommt der Begründung der gegenständlich bekämpften Entscheidung damit auch keine normative Wirkung zu. Zusammengefasst ergibt sich sohin hinsichtlich des gegenständlichen Beschwerdevorbringes, dass den Ausführungen in der Begründung der bekämpften Entscheidung, nämlich dass das Gebäude keinesfalls als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf, sohin keine normative Wirkung zukommt und der Beschwerdeführer im Lichte der vorzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung damit diesbezüglich auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.