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{'item': 'LVwG-2018/36/1201-1'}

Obsah (5)§ 29Art 133§ 17§ 27§ 36

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.08.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/36/1201-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richte

§ 29

TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 36 TBO 2018) im Wesentlichen festgestellt wurde, dass hinsichtlich des auf den Gsten .**1 und **2/3 (Tfl), KG Z, bestehenden Gebäudes („BB“) mit land- und forstwirtschaftlichem Verwendungszweck, das Vorliegen einer Baubewilligung zu vermuten ist, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Z, Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.05.2018, Zahl ****, mit dem

Paragraph 29, TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: Paragraph 36, TBO 2018) im Wesentlichen festgestellt wurde, dass hinsichtlich des auf den Gsten .**1 und **2/3 (Tfl), KG Z, bestehenden Gebäudes („BB“) mit land- und forstwirtschaftlichem Verwendungszweck, das Vorliegen einer Baubewilligung zu vermuten ist, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision ist

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.2.

Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang: Mit Antrag vom 15.01.2018, bei der Baubehörde am selben Tag eingelangt, beantragte AA (in der Folge: Beschwerdeführer)

§ 29

TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 36 TBO 2018) die Feststellung des vermuteten Baukonsenses für die bauliche Anlage mit der Bezeichnung „BB“ auf dem Gst **1 KG Z unter Anschluss von Unterlagen.Mit Antrag vom 15.01.2018, bei der Baubehörde am selben Tag eingelangt, beantragte AA (in der Folge: Beschwerdeführer)

Paragraph 29, TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: Paragraph 36, TBO 2018) die Feststellung des vermuteten Baukonsenses für die bauliche Anlage mit der Bezeichnung „BB“ auf dem Gst **1 KG Z unter Anschluss von Unterlagen. Im Weiteren wurde mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.05.2018, Zahl ****,

§ 29

TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 36 TBO 2018) spruchgemäß festgestellt, dass das Vorliegen der Baubewilligung hinsichtlich des auf dem Gst **2/3, BP .**1 in EZ 10 KG 81019 Z, welche als Aste zu land- und forstwirtschaftlich Zwecken genutzt wird, nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Bestandspläne (Einreichpläne mit Lageplan ZI. ****, und der beigelegten Aktensammlung (Dokumente aus Entstehungszeit Bürgermeisteramt Y vom

  1. Mai 1935, Kaufvertrag der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes X vom
  2. Jänner 1941, Ansuchen an das Bezirksvermessungsamt in W, Vereinbarung Reichsstatthalter in Tirol und Vorarlberg- Landesforstamt Aktenzahl ****, Erklärung zu Dienstbarkeiten auf GP **2/1 aus der GP **2/3 hervorgegangen ist) zu vermuten ist. Das zweigeschossige Gebäude hat die Außenmaße von ca. 6.80 x 17,55 m und wird zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt. Das längs verlaufende Satteldach hat an der Traufe eine Höhe von 4,36 m, am First eine Höhe von 6,20 m. Im erdberührenden Bereich sind die Wände des Gebäudes in Stein gemauert, im übrigen Bereich sind die Wände als Blockwand in Holz ausgeführt. Im Erdgeschoss befinden sich Stall 63,20 m2, Vorraum mit Dusche 20,20 m2, Stube 13,80 m2 und Keller 7,10 m
  3. Im Obergeschoss befinden sich Tenne mit 62,70 m2, Gang 6,60 m2, Zimmer 6,02 m2, Zimmer 13,60 m2 und Zimmer 13,40 m2.Im Weiteren wurde mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.05.2018, Zahl ****,

Paragraph 29, TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: Paragraph 36, TBO 2018) spruchgemäß festgestellt, dass das Vorliegen der Baubewilligung hinsichtlich des auf dem Gst **2/3, BP .**1 in EZ 10 KG 81019 Z, welche als Aste zu land- und forstwirtschaftlich Zwecken genutzt wird, nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Bestandspläne (Einreichpläne mit Lageplan ZI. ****, und der beigelegten Aktensammlung (Dokumente aus Entstehungszeit Bürgermeisteramt Y vom

  1. Mai 1935, Kaufvertrag der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes römisch zehn vom
  2. Jänner 1941, Ansuchen an das Bezirksvermessungsamt in W, Vereinbarung Reichsstatthalter in Tirol und Vorarlberg- Landesforstamt Aktenzahl ****, Erklärung zu Dienstbarkeiten auf Gesetzgebungsperiode **2/1 aus der Gesetzgebungsperiode **2/3 hervorgegangen ist) zu vermuten ist. Das zweigeschossige Gebäude hat die Außenmaße von ca. 6.80 x 17,55 m und wird zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt. Das längs verlaufende Satteldach hat an der Traufe eine Höhe von 4,36 m, am First eine Höhe von 6,20 m. Im erdberührenden Bereich sind die Wände des Gebäudes in Stein gemauert, im übrigen Bereich sind die Wände als Blockwand in Holz ausgeführt. Im Erdgeschoss befinden sich Stall 63,20 m2, Vorraum mit Dusche 20,20 m2, Stube 13,80 m2 und Keller 7,10 m
  3. Im Obergeschoss befinden sich Tenne mit 62,70 m2, Gang 6,60 m2, Zimmer 6,02 m2, Zimmer 13,60 m2 und Zimmer 13,40 m
  4. In der Begründung der bekämpften Entscheidung wird ua auch Folgendes ausgeführt: „(…) Das Baujahr des Gebäudes ist nicht genau bekannt, geht jedoch auf die Zwischenkriegszeit 1940 / 1941 zurück. (…) Das Gebäude ist dem Verwendungszweck der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zu zuordnen und darf keinesfalls als Freizeitwohnsitz verwendet verwenden. (…)“ In den mit Genehmigungsvermerk versehenen Plänen (ohne Angabe des Planverfassers oder eines Datums oder Geschäftszahlangabe) zeigt sich im Erdgeschoss ein Raum mit der Bezeichnung Stall im Ausmaß von 63,2 m2, sowie drei weitere Räume mit den Bezeichnungen Vorraum, Stube und Keller. Im Obergeschoss ist in diesen Plänen ein Raum mit der Bezeichnung Tenne im Ausmaß von 62,7 m2 sowie ein Gang und drei weitere Räume jeweils mit der Bezeichnung Zimmer dargestellt. Gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.05.2018, Zl **** brachte der nunmehrige Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde vom 18.05.2018 ein und führte darin zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes aus: Gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.05.2018, , Zl **** brachte der nunmehrige Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde vom 18.05.2018 ein und führte darin zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes aus: Im Zuge der Feststellung

§ 29

TBO 2011 sei nicht nur über den vermuteten Baukonsens, sondern auch über die Nutzung als Freizeitwohnsitz entschieden worden, besser gesagt die Nutzung als Freizeitwohnsitz ausgeschlossen worden, was unter völliger Außerachtlassung der Bestimmungen des § 17 Tiroler Raumordnungsgesetz geschehen sei. Anhand der von ihm eingebrachten Unterlagen aus den Jahren 1936 bis 1942 sei der vermutete Baukonsens zwar festgestellt, jedoch mit dem Zusatz der rein land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Die belangte Behörde habe jedoch bereits zu einem früheren Zeitpunkt über die Rechtmäßigkeit der Nutzung der gegenständlichen „BB" als Freizeitwohnsitz abgesprochen. So sei mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.06.2014, Zl ****, die erste Feststellung der Nutzung der „BB" als Freizeitwohnsitz nach § 17 TROG erfolgt, ohne dass darin eine Feststellung nach § 29 TBO zum vermuteten Baukonsens getroffen worden sei. Die Antragstellung zur nachträglichen Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes sei vor dem 30.06.2014, sohin innerhalb der Frist erfolgt. In der damaligen Anmeldung seien auch alle Voraussetzungen nachgewiesen worden, sohin die Nutzung der „BB" als Freizeitwohnsitz zum geforderten Stichtag 31.12.1993 gegeben. Dieser Bescheid sei mit Bescheid der Tiroler Landesregierung für nichtig erklärt worden, da zum damaligen Zeitpunkt nicht darüber abgesprochen worden sei, dass das Gebäude „BB" mit vermuteten Baukonsens errichtet wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde behänge beim Landesverwaltungsgericht und ruhe dieses Verfahren, da als Vorfrage über das Vorliegen des vermuteten Baukonsenses abzusprechen sei. Die belangte Behörde habe zwar nunmehr über den vermuteten Baukonsens abgesprochen, gleichzeitig aber jegliche Möglichkeit genommen, die „BB" - obwohl sämtliche Voraussetzungen

§ 17TROG vorliegen würden - als Freizeitwohnsitz zu nutzen.

Die Rechtswidrigkeit im angefochtenen Bescheid liege nach Ansicht des Beschwerdeführers allein darin begründet, dass die belangte Behörde über den gestellten Antrag auf Feststellung des vermuteten Baukonsenses (§ 29 TBO) hinaus, also überschießend, auch über die Nutzung der „BB" abgesprochen habe, obwohl bereits in einem vorhergehenden Verfahren (welches derzeit beim Landesverwaltungsgericht liege und ruhe) seitens der belangten Behörde über die Rechtmäßigkeit der Nutzung als Freizeitwohnsitz abgesprochen worden sei. Dazu wurde weiters angemerkt, dass sich in der Zwischenzeit an der Sachlage absolut nichts geändert habe und somit der Zusatz im Bescheid zur Beurteilung über das Bestehen des vermuteten Baukonsenses, dass nämlich ausschließlich eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung erlaubt sei, zweifellos eine Rechtswidrigkeit darstelle. Dass die belangte Behörde nunmehr im angefochtenen Bescheid zwar den vermuteten Baukonsens bestätige, andererseits aber eine Nutzung als Freizeitwohnsitz ausschließe und somit nur eine rein land- und forstwirtschaftliche Nutzung zulasse, stelle zweifellos eine unrichtige rechtliche Beurteilung dar. Die Antragstellung habe auf Feststellung des vermuteten Baukonsenses nicht auf Nutzung der „BB" als Freizeitwohnsitz oder nur zu rein land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gelautet. Somit hätte die Behörde auch nur über diese Antragstellung zu entscheiden gehabt und dürfe der Beschwerdeführer als Rechtunterworfener keinesfalls einer derartigen Willkür der Behörde ausgesetzt sein, zumal sämtliche Voraussetzungen zur Genehmigung der „BB" als Freizeitwohnsitz vorliegen würden.Im Zuge der Feststellung

Paragraph 29, TBO 2011 sei nicht nur über den vermuteten Baukonsens, sondern auch über die Nutzung als Freizeitwohnsitz entschieden worden, besser gesagt die Nutzung als Freizeitwohnsitz ausgeschlossen worden, was unter völliger Außerachtlassung der Bestimmungen des Paragraph 17, Tiroler Raumordnungsgesetz geschehen sei. Anhand der von ihm eingebrachten Unterlagen aus den Jahren 1936 bis 1942 sei der vermutete Baukonsens zwar festgestellt, jedoch mit dem Zusatz der rein land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Die belangte Behörde habe jedoch bereits zu einem früheren Zeitpunkt über die Rechtmäßigkeit der Nutzung der gegenständlichen „BB" als Freizeitwohnsitz abgesprochen. So sei mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.06.2014, Zl ****, die erste Feststellung der Nutzung der „BB" als Freizeitwohnsitz nach Paragraph 17, TROG erfolgt, ohne dass darin eine Feststellung nach , Paragraph 29, TBO zum vermuteten Baukonsens getroffen worden sei. Die Antragstellung zur nachträglichen Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes sei vor dem 30.06.2014, sohin innerhalb der Frist erfolgt. In der damaligen Anmeldung seien auch alle Voraussetzungen nachgewiesen worden, sohin die Nutzung der „BB" als Freizeitwohnsitz zum geforderten Stichtag 31.12.1993 gegeben. Dieser Bescheid sei mit Bescheid der Tiroler Landesregierung für nichtig erklärt worden, da zum damaligen Zeitpunkt nicht darüber abgesprochen worden sei, dass das Gebäude „BB" mit vermuteten Baukonsens errichtet wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde behänge beim Landesverwaltungsgericht und ruhe dieses Verfahren, da als Vorfrage über das Vorliegen des vermuteten Baukonsenses abzusprechen sei. Die belangte Behörde habe zwar nunmehr über den vermuteten Baukonsens abgesprochen, gleichzeitig aber jegliche Möglichkeit genommen, die „BB" - obwohl sämtliche Voraussetzungen

Paragraph 17, TROG vorliegen würden - als Freizeitwohnsitz zu nutzen. Die Rechtswidrigkeit im angefochtenen Bescheid liege nach Ansicht des Beschwerdeführers allein darin begründet, dass die belangte Behörde über den gestellten Antrag auf Feststellung des vermuteten Baukonsenses (Paragraph 29, TBO) hinaus, also überschießend, auch über die Nutzung der „BB" abgesprochen habe, obwohl bereits in einem vorhergehenden Verfahren (welches derzeit beim Landesverwaltungsgericht liege und ruhe) seitens der belangten Behörde über die Rechtmäßigkeit der Nutzung als Freizeitwohnsitz abgesprochen worden sei. Dazu wurde weiters angemerkt, dass sich in der Zwischenzeit an der Sachlage absolut nichts geändert habe und somit der Zusatz im Bescheid zur Beurteilung über das Bestehen des vermuteten Baukonsenses, dass nämlich ausschließlich eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung erlaubt sei, zweifellos eine Rechtswidrigkeit darstelle. Dass die belangte Behörde nunmehr im angefochtenen Bescheid zwar den vermuteten Baukonsens bestätige, andererseits aber eine Nutzung als Freizeitwohnsitz ausschließe und somit nur eine rein land- und forstwirtschaftliche Nutzung zulasse, stelle zweifellos eine unrichtige rechtliche Beurteilung dar. Die Antragstellung habe auf Feststellung des vermuteten Baukonsenses nicht auf Nutzung der „BB" als Freizeitwohnsitz oder nur zu rein land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gelautet. Somit hätte die Behörde auch nur über diese Antragstellung zu entscheiden gehabt und dürfe der Beschwerdeführer als Rechtunterworfener keinesfalls einer derartigen Willkür der Behörde ausgesetzt sein, zumal sämtliche Voraussetzungen zur Genehmigung der „BB" als Freizeitwohnsitz vorliegen würden. Es wurde daher beantragt den angefochtenen Bescheid in der Weise abändern, dass das Gebäude („BB") auf Gst **2/3, .**1 KG Z, jedenfalls auch als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf und sohin die Nutzung nicht auf rein land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingeschränkt wird. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes – wie vorstehend und im Folgenden im Detail dargetan - bereits aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt, da es sich gegenständlich um eine Rechtsfrage handelt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen daher weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. III.römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 129/2017 wiederverlautbart als Tiroler Bauordnung 2018, LBGl Nr 28/2018:Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 129 aus 2017, wiederverlautbart als Tiroler Bauordnung 2018, LBGl Nr 28/2018: § 36Paragraph 36Feststellungsverfahren(vormals inhaltsgleich: § 29 TBO 2011)(vormals inhaltsgleich: Paragraph 29, TBO 2011)

(1)Die Behörde hat hinsichtlich jener bewilligungspflichtigen baulichen Anlagen, für die die Baubewilligung nicht nachgewiesen werden kann, im Zweifel von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers mit Bescheid festzustellen, ob das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist oder nicht. Das Vorliegen der Baubewilligung ist zu vermuten, wenn aufgrund des Alters der betreffenden baulichen Anlage oder sonstiger besonderer Umstände davon auszugehen ist, dass aktenmäßige Unterlagen darüber nicht mehr vorhanden sind, und überdies kein Grund zur Annahme besteht, dass die betreffende bauliche Anlage entgegen den zur Zeit ihrer Errichtung in Geltung gestandenen baurechtlichen Vorschriften ohne entsprechende Bewilligung errichtet worden ist. Anlässlich der Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ist weiters der aus der baulichen Zweckbestimmung der betreffenden baulichen Anlage hervorgehende Verwendungszweck festzustellen.
(2)Dem Antrag nach Abs. 1 erster Satz sind ein Lageplan, im Fall von Gebäuden mit den Inhalten nach § 31 Abs. 2, eine Baubeschreibung sowie Bestandspläne, aus denen die wesentlichen Merkmale der baulichen Anlage ersichtlich sind, in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Im Fall der Einleitung des Verfahrens von Amts wegen hat die Behörde den Eigentümer der baulichen Anlage unter Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage dieser Unterlagen aufzufordern. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung nicht zu vermuten ist, zu treffen. Im Auftrag ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
(2)Dem Antrag nach Absatz eins, erster Satz sind ein Lageplan, im Fall von Gebäuden mit den Inhalten nach Paragraph 31, Absatz 2,, eine Baubeschreibung sowie Bestandspläne, aus denen die wesentlichen Merkmale der baulichen Anlage ersichtlich sind, in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Im Fall der Einleitung des Verfahrens von Amts wegen hat die Behörde den Eigentümer der baulichen Anlage unter Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage dieser Unterlagen aufzufordern. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung nicht zu vermuten ist, zu treffen. Im Auftrag ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
(3)Der Bescheid, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ist dem Eigentümer der baulichen Anlage in zweifacher Ausfertigung und unter Anschluss zweier mit einem entsprechenden Vermerk versehener Ausfertigungen der Unterlagen nach Abs. 2 erster Satz zuzustellen. Der Vermerk hat das Datum und die Geschäftszahl des betreffenden Bescheides zu enthalten.
(3)Der Bescheid, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ist dem Eigentümer der baulichen Anlage in zweifacher Ausfertigung und unter Anschluss zweier mit einem entsprechenden Vermerk versehener Ausfertigungen der Unterlagen nach Absatz 2, erster Satz zuzustellen. Der Vermerk hat das Datum und die Geschäftszahl des betreffenden Bescheides zu enthalten.
(4)Die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ist dem Bestehen der Baubewilligung gleichzuhalten. Die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung nicht zu vermuten ist, ist dem Fehlen der Baubewilligung gleichzuhalten. IV.römisch vier. Erwägungen: 1. Hinsichtlich der Prüfbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zunächst auszuführen, dass das Verwaltungsgericht

§ 27Vw

GVG, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat.1. Hinsichtlich der Prüfbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zunächst auszuführen, dass das Verwaltungsgericht

Paragraph 27, VwGVG, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat. "Sache" des Beschwerdeverfahrens ist – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - nur jene Angelegenheit, die normativer Inhalt der vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Entscheidung war und dies zudem nur insoweit als dieser durch die Beschwerde bekämpft wurde. Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde ausschließlich gegen jene Bescheidinhalte der bekämpften Entscheidung, die die Feststellungen des Verwendungszweckes des verfahrensgegenständlichen Gebäudes betreffen. Es war daher im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf die weiters getroffene Feststellung, dass für die gegenständliche bauliche Anlage das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, nicht weiter einzugehen und diesbezüglich auch keine Prüfung vorzunehmen. 2. Soweit der Beschwerdeführer zusammengefasst vorbringt, dass in der angefochtenen Entscheidung zwar der vermutete Baukonsens festgestellt, dies jedoch mit dem Zusatz der rein land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, und die belangte Behörde über den von ihm gestellten Antrag auf Feststellung des vermuteten Baukonsenses hinaus und damit überschießend, auch über die Nutzung der „BB" als Freizeitwohnsitz abgesprochen habe, ist dazu Folgendes auszuführen: Grundsätzlich ist zunächst anzumerken, dass

§ 36

Abs 1 letzter Satz TBO 2018 (vormals inhaltsgleich § 29 Abs 1 letzter Satz TBO 2011) anlässlich der Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, weiters auch zwingend der aus der baulichen Zweckbestimmung der betreffenden baulichen Anlage hervorgehende Verwendungszweck festzustellen ist.Grundsätzlich ist zunächst anzumerken, dass

Paragraph 36, Absatz eins, letzter Satz TBO 2018 (vormals inhaltsgleich Paragraph 29, Absatz eins, letzter Satz TBO 2011) anlässlich der Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, weiters auch zwingend der aus der baulichen Zweckbestimmung der betreffenden baulichen Anlage hervorgehende Verwendungszweck festzustellen ist. Wie in den Erläuternden Bemerkungen zur Neuschaffung dieser Bestimmung mit der Änderung LGBl Nr 48/2011 ausgeführt wird, ist diese ergänzende Feststellung des Verwendungszwecks im Hinblick auf die in § 20 Abs 1 lit c und d TBO 2001 (nunmehr in § 28 Abs 1 lit c und d TBO 2018) normierten Bewilligungstatbestände erforderlich. Wie in den Erläuternden Bemerkungen zur Neuschaffung dieser Bestimmung mit der Änderung Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2011, ausgeführt wird, ist diese ergänzende Feststellung des Verwendungszwecks im Hinblick auf die in Paragraph 20, Absatz eins, Litera c und d TBO 2001 (nunmehr in Paragraph 28, Absatz eins, Litera c und d TBO 2018) normierten Bewilligungstatbestände erforderlich. Es war daher von der belangten Behörde im gegenständlichen Fall aufgrund der von ihr getroffenen Entscheidung, dass für das verfahrensgegenständliche Gebäude das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist,

§ 36

Abs 1 letzter Satz TBO 2018 (vormals inhaltsgleich § 29 Abs 1 letzter Satz TBO 2011) zwingend auch der aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehende Verwendungszweck des verfahrensgegenständlichen Gebäudes festzustellen.Es war daher von der belangten Behörde im gegenständlichen Fall aufgrund der von ihr getroffenen Entscheidung, dass für das verfahrensgegenständliche Gebäude das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist,

Paragraph 36, Absatz eins, letzter Satz TBO 2018 (vormals inhaltsgleich Paragraph 29, Absatz eins, letzter Satz TBO 2011) zwingend auch der aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehende Verwendungszweck des verfahrensgegenständlichen Gebäudes festzustellen. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen allenfalls vermeinen sollte, dass mit der bekämpften Entscheidung lediglich das Vermuten eines Baukonsens des verfahrensgegenständlichen Gebäudes, nicht aber auch der Verwendungszweck von der belangten Behörde festzustellen gewesen sei, kann diesem Vorbringen aufgrund der klaren gesetzlichen Vorgabe des § 36 Abs 1 letzter Satz TBO 2018 (vormals inhaltsgleich § 29 Abs 1 letzter Satz TBO 2011) keine Berechtigung zukommen.Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen allenfalls vermeinen sollte, dass mit der bekämpften Entscheidung lediglich das Vermuten eines Baukonsens des verfahrensgegenständlichen Gebäudes, nicht aber auch der Verwendungszweck von der belangten Behörde festzustellen gewesen sei, kann diesem Vorbringen aufgrund der klaren gesetzlichen Vorgabe des Paragraph 36, Absatz eins, letzter Satz TBO 2018 (vormals inhaltsgleich Paragraph 29, Absatz eins, letzter Satz TBO 2011) keine Berechtigung zukommen. Eine unzulässige Überschreitung der Entscheidungszuständigkeit der belangten Behörde ist daher damit diesbezüglich gegenständlich nicht gegeben.

  1. Soweit im Spruch der bekämpften Entscheidung festgestellt wurde, dass das verfahrensgegenständliche Gebäude zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt wird, ist dazu Folgendes auszuführen: In den vom Beschwerdeführer selbst eingebachten Plänen (ohne Angabe des Planverfassers oder Datum) ist im Erdgeschoss ein Bereich im Ausmaß von 63,2 m2 dargestellt, der als „Stall“ bezeichnet ist, und der mehr als die Hälfte des Grundrisses des Erdgeschosses einnimmt. Im Obergeschoss ist in diesen Plänen ein Bereich im Ausmaß von 62,7 m2 dargestellt, der als „Tenne“ bezeichnet ist, und der ebenfalls mehr als die Hälfte des Grundrisses des Obergeschosses einnimmt. Die übrigen Bereiche und Räume sind als Vorraum, Stube, Keller, Gang und Zimmer bezeichnet. Auch aus den vom Beschwerdeführer eingebrachten weiteren Unterlagen ergibt sich, dass die vormals bestehenden Asten der Rechtsvorgänger des nunmehrigen Beschwerdeführers durch Lawinenereignisse zerstört wurden und daher das verfahrensgegenständliche Gebäude als Ersatz ebenfalls zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung errichtet wurde. So ergibt sich ua auch aus dem vom Beschwerdeführer eingebrachten Kaufvertrag vom 15.12.1940 aus Punkt 5.), dass auch das Recht eingeräumt wird, das angrenzende Grundstück mit den für ihre Wirtschaftszwecke notwendig Transportmitteln zu befahren, zu gehen und Vieh zu treiben. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer selbst eingebrachten Pläne und Unterlagen und aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Vorgabe in § 36 Abs 1 letzter Satz TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: § 29 Abs 1 letzter Satz TBO 2011), nämlich dass der Verwendungszweck aus der baulichen Zweckbestimmung der betreffenden baulichen Anlage festzustellen ist, sich gegen die im Spruch der bekämpften Entscheidung getroffene Feststellung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung keine Bedenken ergeben haben.Zusammengefasst ergibt sich daher, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer selbst eingebrachten Pläne und Unterlagen und aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Vorgabe in Paragraph 36, Absatz eins, letzter Satz TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: Paragraph 29, Absatz eins, letzter Satz TBO 2011), nämlich dass der Verwendungszweck aus der baulichen Zweckbestimmung der betreffenden baulichen Anlage festzustellen ist, sich gegen die im Spruch der bekämpften Entscheidung getroffene Feststellung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung keine Bedenken ergeben haben.
  2. Soweit der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass die belangten Behörde – zudem entgegen ihrer früheren Entscheidung – nunmehr in der gegenständlich bekämpften Entscheidung festgestellt habe, dass das verfahrensgegenständliche Gebäude nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden dürfe, und er sich hinsichtlich dieser Feststellung beschwert erachtet, ist dazu Folgendes auszuführen: Im Spruch der gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.05.2018, Zl ****, wurde

§ 29

TBO 2011 im Wesentlichen zusammengefasst festgestellt, dass des zweigeschossige Gebäudes mit den Außenmaße von ca 6.80 x 17,55 m auf den Gsten .**1 und **2/3 (Tfl), KG Z, welche als Aste zu land- und forstwirtschaftlich Zwecken genutzt wird, nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Bestandspläne und der beigelegten Aktensammlung das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist.Im Spruch der gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.05.2018, Zl ****, wurde

Paragraph 29, TBO 2011 im Wesentlichen zusammengefasst festgestellt, dass des zweigeschossige Gebäudes mit den Außenmaße von ca 6.80 x 17,55 m auf den Gsten .**1 und **2/3 (Tfl), KG Z, welche als Aste zu land- und forstwirtschaftlich Zwecken genutzt wird, nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Bestandspläne und der beigelegten Aktensammlung das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist. In der Begründung dieser Entscheidung wurde ua auch ausgeführt, dass das Baujahr des gegenständlichen Gebäudes nicht genau bekannt ist, aber auf die Zwischenkriegszeit 1940/1941 zurückgeht und dieses Gebäude dem Verwendungszweck der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzuordnen ist und keinesfalls als Freizeitwohnsitz verwendet verwenden darf. In der Begründung dieser Entscheidung wurde ua auch ausgeführt, dass das Baujahr des gegenständlichen Gebäudes nicht genau bekannt ist, aber auf die Zwischenkriegszeit 1940 aus 1941, zurückgeht und dieses Gebäude dem Verwendungszweck der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzuordnen ist und keinesfalls als Freizeitwohnsitz verwendet verwenden darf. Im Hinblick auf das diesbezüglichen Beschwerdevorbringens war daher zu beurteilen, welche rechtliche Qualität den Ausführungen in der Begründung der bekämpften Entscheidung - nämlich, dass das Gebäude keinesfalls als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf - zukommt. Grundsätzlich ist dazu zunächst auszuführen, dass im Gegensatz zum Spruch die Begründung des Bescheides im Allgemeinen kein wesentliches Bescheidmerkmal darstellt. Die Begründung kann grundsätzlich weder den Bescheidspruch, als normative Anordnung, ersetzen, noch modifizieren, noch kann ihr selbst Rechtskraft und damit Bindungswirkung zukommen (vgl VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; VwGH 28.01.2004, 2000/12/0311; VwGH 28.01.1992, 91/04/0307, uva).Die Begründung kann grundsätzlich weder den Bescheidspruch, als normative Anordnung, ersetzen, noch modifizieren, noch kann ihr selbst Rechtskraft und damit Bindungswirkung zukommen vergleiche VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; VwGH 28.01.2004, 2000/12/0311; VwGH 28.01.1992, 91/04/0307, uva). Folglich kann daher im Allgemeinen auch nur der Spruch Rechte einer Partei verletzen und kann eine Rechtsverletzung durch Ausführungen in der Begründung selbst grundsätzlich nicht eintreten (vgl VwGH 28.01.1991, 90/19/0581; VwGH 28.01.1992, 91/04/0307; 25.01.1996, 95/07/0238; 26.02.2003, 99/03/0102; VwGH 12.03.1990, 90/19/0131; uva).Folglich kann daher im Allgemeinen auch nur der Spruch Rechte einer Partei verletzen und kann eine Rechtsverletzung durch Ausführungen in der Begründung selbst grundsätzlich nicht eintreten vergleiche VwGH 28.01.1991, 90/19/0581; VwGH 28.01.1992, 91/04/0307; 25.01.1996, 95/07/0238; 26.02.2003, 99/03/0102; VwGH 12.03.1990, 90/19/0131; uva). Die Bescheidbegründung würde allerdings dann der Rechtskraft des Spruchs teilhaftig werden, wenn sie zur Auslegung eines nicht eindeutigen Spruchs heranzuziehen wäre (vgl VwGH 20.06.1995, 95/05/0152; uva).Die Bescheidbegründung würde allerdings dann der Rechtskraft des Spruchs teilhaftig werden, wenn sie zur Auslegung eines nicht eindeutigen Spruchs heranzuziehen wäre vergleiche VwGH 20.06.1995, 95/05/0152; uva). Im gegenständlichen Fall ergibt sich diesbezüglich, dass der Spruch der bekämpften Entscheidung nach Ansicht des erkennenden Gerichts hinsichtlich des festgestellten Verwendungszweckes (land- und forstwirtschaftlichen Nutzung) eindeutig und ausreichend bestimmt, in sich schlüssig und auch widerspruchsfrei ist. In diesem Zusammenhang kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Da der Spruch der bekämpften Entscheidung somit nicht auslegungsbedürftig ist, war daher auch die Begründung nicht zur Auslegung heranzuziehen. Es kommt der Begründung der gegenständlich bekämpften Entscheidung damit auch keine normative Wirkung zu. Zusammengefasst ergibt sich sohin hinsichtlich des gegenständlichen Beschwerdevorbringes, dass den Ausführungen in der Begründung der bekämpften Entscheidung, nämlich dass das Gebäude keinesfalls als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf, sohin keine normative Wirkung zukommt und der Beschwerdeführer im Lichte der vorzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung damit diesbezüglich auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.

  1. Hinsichtlich des gegenständlichen Beschwerdevorbringens betreffend den Antrag des Beschwerdeführers vom 07.04.2014 auf Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes für das verfahrensgegenständliche Gebäude ist der Vollständigkeit halber auszuführen, dass das Verfahren aufgrund der weiteren Beschwerde des gegenständlichen Beschwerdeführers vom 11.11.2015 gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21.10.2015, ****, beim Landesverwaltungsgericht Tirol in einem gesonderten Verfahren zu Zahl LVwG-2015/42/3231 geführt wird.
  2. Hinsichtlich des gegenständlichen Beschwerdevorbringens betreffend den Antrag des Beschwerdeführers vom 07.04.2014 auf Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes für das verfahrensgegenständliche Gebäude ist der Vollständigkeit halber auszuführen, dass das Verfahren aufgrund der weiteren Beschwerde des gegenständlichen Beschwerdeführers vom 11.11.2015 gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21.10.2015, , ****, beim Landesverwaltungsgericht Tirol in einem gesonderten Verfahren zu Zahl LVwG-2015/42/3231 geführt wird. Da der Antrag des Beschwerdeführers vom 07.04.2014 auf Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes sohin nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, war daher aus diesem Grund auch auf das Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde betreffend die Zulässigkeit der Nutzung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes als Freizeitwohnsitz nicht weiter einzugehen. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen werden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen werden. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.36.1201.1

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