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{'item': 'LVwG-2018/37/0834-7'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.08.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/37/0834-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde

  1. der AA und
  2. des BB, beide Adresse 1, Z, beide vertreten durch CC, Rechtsanwalt in Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 28.02.2018, Zl ****, betreffend eine Angelegenheit nach § 37 Abs 7 lit a Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (belangte Behörde: Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde; mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft DD), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde
  3. der AA und
  4. des BB, beide Adresse 1, Z, beide vertreten durch CC, Rechtsanwalt in Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 28.02.2018, Zl ****, betreffend eine Angelegenheit nach Paragraph 37, Absatz 7, Litera a, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (belangte Behörde: Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde; mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft DD), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
  5. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  6. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz(B-VG) nicht zulässig.
  7. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, (B-VG) nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang:
  8. Verfahrensgang bei der belangten Behörde: Am 06.03.2017 fand eine Vollversammlung der Agrargemeinschaft DD statt. Zu Tagesordnungspunkt
  9. wurde ein Beschluss betreffend die Vergabe der Jagd an EE getroffen. Mit Schriftsatz vom 12.03.2017 haben BB und AA, beide Adresse 1, Z, verschiedene Einsprüche gegen die anlässlich der Vollversammlung am 06.03.2017 getroffenen Beschlüsse erhoben. Am 12.10.2017 hat die Agrarbehörde eine Verhandlung durchgeführt. Gegenstand dieser Verhandlung war • der Einspruch der AA und des BB vom 19.10.2016 gegen die anlässlich der Vollversammlung am 14.10.2016 zu Tagesordnungspunkt
  10. (Koppeln) und zu Tagesordnungspunkt
  11. (Almfutterfläche der Anger) gefassten Beschlüsse, • der Einspruch der AA und des BB vom 06.03.2017 gegen die anlässlich der Vollversammlung am 06.03.2017 zu den Tagesordnungspunkten
  12. bis
  13. im Zusammenhang mit der Jahresabrechnung 2016 und zu Tagesordnungspunkt
  14. (Jagdvergabe) gefassten Beschlüsse sowie • der Einspruch der AA und des BB vom 07.06.2017 gegen den anlässlich der Vollversammlung am 29.05.2017 zu Tagesordnungspunkt
  15. (Abänderung des Wirtschaftsplanes) gefassten Beschluss. Im Rahmen dieser Verhandlung konnten die Einsprüche im Wesentlichen erledigt werden, allerdings nicht der Einspruch gegen den bei der Vollversammlung am 06.03.2017 zu Tagesordnungspunkt
  16. gefassten Beschluss. Mit Schriftsatz vom 16.10.2017 hat der Rechtsvertreter der AA und des BB ein Vorbringen erstattet und eine Abschrift der Klage des rechtsfreundlich vertretenen FF, Adresse 2, X, gegen die Agrargemeinschaft DD in Kopie vorgelegt.Mit Schriftsatz vom 16.10.2017 hat der Rechtsvertreter der AA und des BB ein Vorbringen erstattet und eine Abschrift der Klage des rechtsfreundlich vertretenen FF, Adresse 2, römisch zehn, gegen die Agrargemeinschaft DD in Kopie vorgelegt. Mit Bescheid vom 28.02.2018, Zl ****, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde den Antrag der/des rechtsfreundlich vertretenen AA und BB vom 12.03.2017 auf Aufhebung des anlässlich der Vollversammlung der Agrargemeinschaft DD am 06.03.2017 unter Tagesordnungspunkt
  17. gefassten Beschluss betreffend die Jagdpachtvergabe an EE als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid haben AA und BB, beide Adresse 1, Z, beide vertreten durch GG und CC, Rechtsanwälte in Y, mit Schriftsatz vom 29.03.2018 Beschwerde erhoben, und beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, „als dem Antrag vom 12.03.2017 Folge gegeben und der unter Tagesordnungspunkt
  18. anlässlich der Vollversammlung der Agrargemeinschaft DD am 06.03.2017 gefasste Beschluss aufgehoben werde“; hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.Gegen diesen Bescheid haben AA und BB, beide Adresse 1, Z, beide vertreten durch GG und CC, Rechtsanwälte in Y, mit Schriftsatz vom 29.03.2018 Beschwerde erhoben, und beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, „als dem Antrag vom 12.03.2017 Folge gegeben und der unter Tagesordnungspunkt
  19. anlässlich der Vollversammlung der Agrargemeinschaft DD am 06.03.2017 gefasste Beschluss aufgehoben werde“; hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Mit Schriftsatz vom 11.04.2018, Zl ****, hat die Agrarbehörde die Beschwerde der/des rechtsfreundlich vertretenen AA und BB gegen den Bescheid vom 28.02.2018, Zl ****, mit dem Ersuchen um Entscheidung dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.
  20. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Am 10.07.2018 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. Die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer haben zunächst auf ihr bisheriges schriftliches Vorbringen, insbesondere in der Beschwerde vom 29.03.2018, verwiesen und dieses Vorbringen ergänzt. Der Obmann der Agrargemeinschaft DD hat im Wesentlichen vorgebracht, FF stünde in keinem wie immer gearteten Vertragsverhältnis zur Agrargemeinschaft DD. Die Vereinbarungen aus dem Jahr 2007 habe die Agrargemeinschaft DD mit JJ und KK als damaligen Jagdpächtern abgeschlossen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum Forderungen des FF gegenüber der Agrargemeinschaft DD bestünden. Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers BB, der Beschwerdeführerin AA und des Obmannes LL, jeweils als Partei, sowie durch die Verlesung des Aktes der belangten Behörde,Zl **** (ab OZ 13), und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol,Zl LVwG-2018/37/0834, jeweils samt Beilagen.Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers BB, der Beschwerdeführerin AA und des Obmannes LL, jeweils als Partei, sowie durch die Verlesung des Aktes der belangten Behörde,, Zl **** (ab OZ 13), und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol,, Zl LVwG-2018/37/0834, jeweils samt Beilagen. Weitere Beweise wurden nicht aufgenommen. Der Antrag des Obmannes LL auf Einvernahme der weiteren Agrargemeinschaftsmitglieder zum Beweis dafür, dass FF keine Zusage betreffend die Verlängerung des Jagdpachtvertrages gemacht worden sei, sowie der Beweisantrag der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer auf Einvernahme des FF als Zeugen zu dessen Aufwendungen für Einbauten und Investitionen in die Jagdhütte sowie zu dem von ihm gelegten Anbot für die Übernahme der Jagd ab dem Jahr 2017 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol als unerheblich zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 17.07.2018, Zl LVwG-2018/37/0834-6, hat das Landesverwaltungs-gericht Tirol den bei der Verhandlung anwesenden Parteien die Niederschrift übermittelt und gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen ab Zustellung Einwendungen wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit zu erheben. Innerhalb der 14-tägigen Frist haben weder die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer noch die mitbeteiligte Partei Einwendungen erhoben. II.römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, sie seien Mitglieder der Agrargemeinschaft DD und hätten anlässlich der Vollversammlung der Agrargemeinschaft am 06.03.2017 gegen den zu Tagesordnungspunkt
  21. gefassten Beschluss der Jagdvergabe an EE gestimmt. Den dagegen erhobenen Einspruch hätten sie rechtzeitig bei der Agrarbehörde eingebracht. Davon ausgehend bringen die Beschwerdeführer vor, dass der Beschluss zu Tagesordnungspunkt
  22. anlässlich der Vollversammlung der Agrargemeinschaft DD am 06.03.2017 und dessen vorzeitiger Vollzug der mit Bescheid der Agrarbehörde vom 12.04.1971, Zl ****, rechtskräftig genehmigten Satzung, insbesondere deren § 8 Abs 5 widersprächen. Dadurch seien ihre Interessen und somit auch § 37 Abs 7 TFLG 1996 verletzt worden.Davon ausgehend bringen die Beschwerdeführer vor, dass der Beschluss zu Tagesordnungspunkt
  23. anlässlich der Vollversammlung der Agrargemeinschaft DD am 06.03.2017 und dessen vorzeitiger Vollzug der mit Bescheid der Agrarbehörde vom 12.04.1971, Zl ****, rechtskräftig genehmigten Satzung, insbesondere deren , Paragraph 8, Absatz 5, widersprächen. Dadurch seien ihre Interessen und somit auch Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 verletzt worden. Die Beschwerdeführer bringen vor, ungeachtet des im Zuge der Vollversammlung am 06.03.2017 vorgewiesenen Schreibens des FF an den damaligen Jagdpächter JJ vom 16.10.2014 und des Hinweises, es sei mit Ansprüchen wegen durchgeführter Sanierungen und getätigter Investitionen zu rechnen, sei der angefochtene Beschluss gefasst worden. Dieser bislang nicht rechtskräftige Beschluss sei durch Unterzeichnung des Pachtvertrages und Einweisung des neuen Pächters in den Besitz der Jagdhütte sowie der Ausübung des Jagdrechtes vollzogen worden. Die belangte Behörde gehe allerdings auf § 8 Abs 5 der geltenden Satzung nicht ein. Sie orientiere sich lediglich an § 2 der Satzung, wonach für eine zweckmäßige Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens Sorge zu tragen sei. Die belangte Behörde erwähne ausschließlich die Zusatzvereinbarung vom 07.03.2007, die das Rechtsverhältnis zwischen FF und der Agrargemeinschaft nicht berühre. Die Agrargemeinschaft habe den Um- und Ausbau der Jagdhütte bewusst und auch in Kenntnis der zwischen den Jagdpächtern und Herrn F zusätzlich getroffene Vereinbarung zugelassen und sei diesbezüglich ein Anspruch des FF für die Agrargemeinschaft zum Zeitpunkt der Beschlussfassung offenkundig gewesen.Die belangte Behörde gehe allerdings auf Paragraph 8, Absatz 5, der geltenden Satzung nicht ein. Sie orientiere sich lediglich an Paragraph 2, der Satzung, wonach für eine zweckmäßige Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens Sorge zu tragen sei. Die belangte Behörde erwähne ausschließlich die Zusatzvereinbarung vom 07.03.2007, die das Rechtsverhältnis zwischen FF und der Agrargemeinschaft nicht berühre. Die Agrargemeinschaft habe den Um- und Ausbau der Jagdhütte bewusst und auch in Kenntnis der zwischen den Jagdpächtern und Herrn F zusätzlich getroffene Vereinbarung zugelassen und sei diesbezüglich ein Anspruch des FF für die Agrargemeinschaft zum Zeitpunkt der Beschlussfassung offenkundig gewesen. Außerdem habe sich die Behörde nicht hinreichend mit dem Vorbringen der Einspruchswerber, wonach ihnen [= den Beschwerdeführern] FF ein Anbot in Höhe von Euro 135.000,-- unterbreitet habe, auseinandergesetzt. Diesbezüglich liege eine unrichtige Protokollierung vor. Somit sei auch ein wesentlicher Verfahrensmangel gegeben. Die Agrargemeinschaft habe die Klage des FF bewusst in Kauf genommen. Auch dies würde § 2 der Satzung widersprechen. Folglich hätte die Behörde nicht davon ausgehen dürfen, dass die Jagd tatsächlich an den Bestbieter vergeben worden sei.Die Agrargemeinschaft habe die Klage des FF bewusst in Kauf genommen. Auch dies würde Paragraph 2, der Satzung widersprechen. Folglich hätte die Behörde nicht davon ausgehen dürfen, dass die Jagd tatsächlich an den Bestbieter vergeben worden sei. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer ergänzend vorgebracht, der Obmann hätte sich bei der Entscheidung über die Vergabe nicht nur am scheinbar höchsten Anbot zu orientieren, sondern im Sinne des Bestbieterprinzips auch andere Kriterien, nämlich die Folgewirkungen einer Vergabe unter Umgehung von FF und die dadurch drohenden Nachteile für die Agrargemeinschaft, zu berücksichtigen gehabt. Folglich sei die Abstimmung vorgenommen worden, bevor und obwohl die wesentliche Frage, welche Kosten bei einer Nichtvergabe der Jagd an FF auf die Agrargemeinschaft DD zukommen könnten, unbeantwortet und ungeklärt geblieben sei. Mangels ausreichender Informationen sei es den Mitgliedern im Rahmen der Sitzung der Vollversammlung am 06.03.2017 somit nicht möglich gewesen zu beurteilen, ob durch die Jagdvergabe an EE dem satzungsgemäßen Zweck der Agrargemeinschaft, nämlich durch pflegliche Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens die nachhaltige Erfüllung der berechtigten Ansprüche ihrer Mitglieder sicher zu stellen und das Gemeinschaftsvermögen zu erhalten, entsprochen worden sei. Die mangelhafte ─ weil nicht ausreichend bestimmte – Willensbildung könne mit dem in der Satzung verankerten Grundsatz der pfleglichen Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens nicht in Einklang gebracht werden. Schon aus diesen Gründen sei der beeinspruchte Beschluss gemäß § 37 Abs 7 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) zu beheben.Im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer ergänzend vorgebracht, der Obmann hätte sich bei der Entscheidung über die Vergabe nicht nur am scheinbar höchsten Anbot zu orientieren, sondern im Sinne des Bestbieterprinzips auch andere Kriterien, nämlich die Folgewirkungen einer Vergabe unter Umgehung von FF und die dadurch drohenden Nachteile für die Agrargemeinschaft, zu berücksichtigen gehabt. Folglich sei die Abstimmung vorgenommen worden, bevor und obwohl die wesentliche Frage, welche Kosten bei einer Nichtvergabe der Jagd an FF auf die Agrargemeinschaft DD zukommen könnten, unbeantwortet und ungeklärt geblieben sei. Mangels ausreichender Informationen sei es den Mitgliedern im Rahmen der Sitzung der Vollversammlung am 06.03.2017 somit nicht möglich gewesen zu beurteilen, ob durch die Jagdvergabe an EE dem satzungsgemäßen Zweck der Agrargemeinschaft, nämlich durch pflegliche Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens die nachhaltige Erfüllung der berechtigten Ansprüche ihrer Mitglieder sicher zu stellen und das Gemeinschaftsvermögen zu erhalten, entsprochen worden sei. Die mangelhafte ─ weil nicht ausreichend bestimmte – Willensbildung könne mit dem in der Satzung verankerten Grundsatz der pfleglichen Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens nicht in Einklang gebracht werden. Schon aus diesen Gründen sei der beeinspruchte Beschluss gemäß Paragraph 37, Absatz 7, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) zu beheben. Zudem bemängeln die beiden Beschwerdeführer, dass der Obmann lediglich über vorliegende Anbote berichtet habe, schriftliche Anbote aber nicht vorgelegen seien. III.römisch drei. Sachverhalt: Am 07.03.2007 hat die Agrargemeinschaft DD als Verpächterin und JJ, Adresse 3, W, sowie KK, Adreees 4, W, als Pächter betreffend des Eigenjagdgebiet MM einen Jagdpachtvertrag abgeschlossen. Am selben Tag hat die Agrargemeinschaft DD als Verpächterin und die genannten Pächter eine Vereinbarung betreffend die Jagdhütte ─ Um- und Ausbau ─ getroffen. Die beiden Vereinbarungen haben für die Agrargemeinschaft DD der damalige Obmann BB sowie die beiden weiteren Agrargemeinschaftsmitglieder NN und OO unterfertigt. Punkt a) der Vereinbarung über die Jagdhütte lautet wie folgt: „Die neu errichtete (Bezugsfertig 2007) Jagdhütte darf von den Pächtern um- und ausgebaut werden. Statische Nachteile dürfen am Pachtobjekt aus solchen Umbauten nicht entstehen. Für alle übrigen baulichen Maßnahmen ist das Einvernehmen mit dem Vermieter herzustellen. Alle diese Bauten gehen nach Ablauf des Mietvertrages ohne irgendwelche Entschädigungen in das Eigentum der Agrargemeinschaft DD über.“ Am 07.03.2017 hat zudem der damalige Obmann BB den Erhalt von Euro 48.800,-- für die Anzahlung (Pachtvorauszahlung) des Objektes „Hütte DD“ für den Zeitraum vom 01.04.2007 bis 31.03.2017 durch KK, JJ/W und FF/X bestätigt. Unabhängig von den zwischen der Agrargemeinschaft DD und den Pächtern KK und JJ abgeschlossenen Vereinbarungen betreffend die Jagd und die Jagdhütte kam es über die Benützung der Jagdhütte zu einer mündlichen Vereinbarung zwischen den Pächtern JJ und KK einerseits und FF, Adresse 2, X, andererseits.Unabhängig von den zwischen der Agrargemeinschaft DD und den Pächtern KK und JJ abgeschlossenen Vereinbarungen betreffend die Jagd und die Jagdhütte kam es über die Benützung der Jagdhütte zu einer mündlichen Vereinbarung zwischen den Pächtern JJ und KK einerseits und FF, Adresse 2, römisch zehn, andererseits. Die Agrargemeinschaft DD hat betreffend das Eigenjagdgebiet MM und die Jagdhütte mit FF für den Zeitraum vom 01.04.2007 bis einschließlich 31.03.2017 keine wie immer geartete Vereinbarung abgeschlossen. Die Agrargemeinschaft DD ließ die Jagdhütte im Jahr 2006 errichten. Die erforderlichen Baumeister- und Zimmermannarbeiten hat AA koordiniert. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 07.03.2007 war der Rohbau der Jagdhütte einschließlich des Daches fertig gestellt. Nach dem Abschluss der Vereinbarung vom 07.03.2017 und der „Übergabe“ der Jagdhütte an die Pächter JJ und KK erfolgten die weiteren Investitionen in Absprache zwischen den beiden Pächtern und FF. Die Agrargemeinschaft DD hat im Hinblick auf diese, nach dem 07.03.2007 getätigten Investitionen keine wie immer gearteten Veranlassungen getroffen, diesbezüglich hat deren Vollversammlung auch keine Beschlüsse gefasst. Am 31.08.2014 kam es zwischen FF und den beiden Beschwerdeführern in deren Haus zu einer Besprechung. Gegenstand dieses Gespräches war auch die Vergabe der Jagd und der Jagdhütte nach Ablauf des zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Pachtverhältnisses. FF hat im Falle einer Vergabe an ihn ein Anbot in Höhe von Euro 135.000,-- in Aussicht gestellt. Obmann BB hat in einer danach stattfindenden Vollversammlung die weiteren Mitglieder über das Ansinnen des FF informiert und auch eine mögliche Vergabe der Jagd an FF nach Ablauf des Pachtverhältnisses mit JJ und KK zur Sprache gebracht. Die Vollversammlung der Agrargemeinschaft DD hat allerdings vor und nach der am 16.02.2016 stattgefundenen Neuwahl des Obmannes keinen Beschluss gefällt, nach Ablauf des mit KK und JJ abgeschlossenen Pachtvertrages die Jagd an FF zu vergeben. Bereits 2014 haben KK und auch der Jagdleiter PP AA darüber informiert, dass die Jagdhütte in einem schlechten/schmutzigen Zustand sei. Eine ähnliche Mitteilung hat auch FF im Sommer 2014 getätigt. In weiterer Folge erging das von Obmann BB und FF unterfertigte Schreiben vom 04.09.2014 an JJ, in dem es unter anderem heißt: „[…] leider sieht sich die Agrargemeinschaft DD veranlasst, aufgrund der Vorfälle und nach Rücksprache mit Herrn FF das bestehende Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Herr F ist unter den derzeitigen Voraussetzungen nicht mehr bereit, sowohl die Jagdpacht als auch die Hüttenpacht zu finanzieren. Das zeitliche Limit für die Abwicklung der Auflösung läuft bis zum
  24. September
  25. Bis dahin sind ihre persönlichen Sachen aus der Hütte zu verbringen und die Ihnen zur Verfügung gestellten Schlüssel beim Obmann der Agrargemeinschaft DD, an BB, abzugeben.“ Mit Schriftsatz vom 16.10.2014 hat sich FF an JJ gewandt. Dieses Schreiben lautet wie folgt: „Am 07.03.2007 bei der Unterzeichnung des Pachtvertrages Jagd DD wurden folgende Vereinbarungen getroffen: Ich, FF, wohnhaft in X, verpflichte mich für die nächsten 10 Jahre, die Jagdpacht plus Nebenkosten für die obgenannte Jagd zu bezahlen. Als Gegenleistung habe ich das alleinige Benützungsrecht der Hütte, die auch auf meine Kosten eingerichtet wurde. Diese Vereinbarung wurde in Anwesenheit der Verpächter als auch Deines Mitpächters KK (W) und des Jagdleiters PP (V) sowie durch anderer Zeugen getroffen. Da Du die Hütte nunmehr 8 Jahre ohne meine Zustimmung für Dich und Deine Verwandtschaft sowie Freunde benützt hast, ersuche ich Dich, die Hütte unverzüglich zu räumen. Solltest Du dieser Aufforderung nicht nachkommen, müßte ich über meinen Anwalt eine Rückforderung von Dir in Höhe von ca Euro 40.000 geltend machen. Dies wäre dann der Hälfteanteil für die vergangenen acht Jahre. Ich würde auch keine weiteren Zahlungen mehr für die DD leisten. Wie Dir bekannt ist, sind auch mündliche Verträge gültig und somit einzuhalten. Dies ist uns auch von der Rechtsabteilung bestätigt worden.„Am 07.03.2007 bei der Unterzeichnung des Pachtvertrages Jagd DD wurden folgende Vereinbarungen getroffen: Ich, FF, wohnhaft in römisch zehn, verpflichte mich für die nächsten 10 Jahre, die Jagdpacht plus Nebenkosten für die obgenannte Jagd zu bezahlen. Als Gegenleistung habe ich das alleinige Benützungsrecht der Hütte, die auch auf meine Kosten eingerichtet wurde. Diese Vereinbarung wurde in Anwesenheit der Verpächter als auch Deines Mitpächters KK (W) und des Jagdleiters PP (römisch fünf) sowie durch anderer Zeugen getroffen. Da Du die Hütte nunmehr 8 Jahre ohne meine Zustimmung für Dich und Deine Verwandtschaft sowie Freunde benützt hast, ersuche ich Dich, die Hütte unverzüglich zu räumen. Solltest Du dieser Aufforderung nicht nachkommen, müßte ich über meinen Anwalt eine Rückforderung von Dir in Höhe von ca Euro 40.000 geltend machen. Dies wäre dann der Hälfteanteil für die vergangenen acht Jahre. Ich würde auch keine weiteren Zahlungen mehr für die DD leisten. Wie Dir bekannt ist, sind auch mündliche Verträge gültig und somit einzuhalten. Dies ist uns auch von der Rechtsabteilung bestätigt worden. Das Limit für die Abwicklung der Auflösung läuft bis zum
  26. Oktober
  27. Bis dahin sind Deine persönlichen Sachen aus der Hütte zu verbringen und die Dir zur Verfügung gestellten Schlüssel beim Obmann der Agrargemeinschaft DD, Herrn BB, abzugeben.“ Das Pachtverhältnis zwischen der Agrargemeinschaft DD und den beiden Pächtern JJ und KK blieb weiterhin aufrecht. Jedenfalls haben KK und JJ bis zum Ablauf des abgeschlossenen Pachtvertrages im März 2017 den Pachtzins beglichen. Eine direkte Bezahlung des Pachtzinses für die Eigenjagd und/oder die Jagdhütte durch FF an die Agrargemeinschaft DD ist nicht erfolgt. Im Jahr 2015 hat AA im Auftrag der Agrargemeinschaft die Jagdhütte reinigen und in ihr Reparaturen durchführen lassen. Die dafür entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt Euro 8.480,70 hat die Agrargemeinschaft DD mit Schriftsatz vom 22.09.2015 den Pächtern KK und JJ gegenüber geltend gemacht. In der am 03.02.2016 von der Agrarbehörde mit Schriftsatz vom 14.01.2016,Zl ****, anberaumten Vollversammlung wurde LL, Adresse 5, Z, zum neuen Obmann gewählt. Ebenso erfolgte eine Neuwahl des Obmann-Stellvertreters, des Kassiers und des Rechnungsprüfers.In der am 03.02.2016 von der Agrarbehörde mit Schriftsatz vom 14.01.2016,, Zl ****, anberaumten Vollversammlung wurde LL, Adresse 5, Z, zum neuen Obmann gewählt. Ebenso erfolgte eine Neuwahl des Obmann-Stellvertreters, des Kassiers und des Rechnungsprüfers. Gegen die im Rahmen der Vollversammlung der Agrargemeinschaft DD am 03.02.2016 zu den Tagesordnungspunkten
  28. und
  29. gefassten Beschlüsse, insbesondere die durchgeführte Wahl, haben BB und AA, beide Adresse 1, Z, Einsprüche erhoben. Diese Einsprüche hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde mit Spruchpunkt
  30. des rechtskräftigen Bescheides vom 09.05.2016, Zl ****, als unzulässig zurückgewiesen. Am 06.03.2017 fand im QQ in Z die Vollversammlung der Agrargemeinschaft DD statt. Gegenstand dieser Vollversammlung war im Hinblick auf die Beendigung des Pachtverhältnisses mit JJ und KK mit Ablauf des 31.03.2017 die Vergabe der Jagd (Tagesordnungspunkt 9.). Obmann LL hat im Rahmen dieser Vollversammlung den anwesenden Mitgliedern folgende ─ nicht schriftlich vorliegende ─ Anbote zur Kenntnis gebracht: FF: Euro 100.000,-- RR: Euro 125.000,-- EE: Euro 130.000,-- Dass FF tatsächlich für die Vergabe der Jagd einschließlich der Jagdhütte Euro 135.000,-- geboten hat, lässt sich nicht feststellen. Der Obmann hat die anwesenden Mitglieder darüber informiert, dass ihn am Vortag ein ihm nicht bekannter Herr B angerufen und gemeint habe, er würde die Jagdpacht und allenfalls auch das Bestanbot überbieten. In diesem Zusammenhang hat LL gegenüber den anwesenden Mitgliedern der Agrargemeinschaft festgehalten, dass ihm diese telefonische Mitteilung nicht ausreichen würde. Im Rahmen der Vollversammlung wurde auch die Frage diskutiert, ob FF für in der Jagdhütte getätigte Investitionen Forderungen gegenüber der Agrargemeinschaft DD geltend machen würde. AA hat jedenfalls unter Hinweis auf das Schreiben des FF vom 14.10.2017 festgehalten, dass mit derartigen Forderungen zu rechnen sei. Die Jagd wurde mehrheitlich (nur mit der Gegenstimme der Beschwerdeführer, deren Anteilsrecht 36/136 beträgt) an EE und dessen Anbot in Höhe von Euro 130.000,-- auf 10 Jahre vergeben. Davon ausgehend wurde beschlossen, zwei Verträge aufzusetzen, nämlich für die Vergabe der Jagd (Pachtzins: jährlich Euro 5.000,--) und für die Verpachtung der Jagdhütte (jährlicher Pachtzins: Euro 8.000,--), wobei der jeweilige Betrag bis 30.
  31. des jeweiligen Jahres zu zahlen sei. Der mit EE abgeschlossene Jagdpachtvertrag entspricht jenem des Jahres
  32. Er enthält auch die Bestimmung, dass alle Ein- und Umbauten nach Ablauf der Pachtdauer entschädigungslos in das Eigentum der Agrargemeinschaft DD übergehen. EE übt die Jagd nunmehr bereits im zweiten Jahr aus. Mit Schriftsatz vom 10.10.2017 hat FF, vertreten durch TT, Rechtsanwalt in U, Klage gegen die Agrargemeinschaft DD eingebracht und beantragt, die beklagte Partei (= Agrargemeinschaft DD) schuldig zu erkennen, näher bezeichnete Fahrnisse und Einrichtungsgegenstände, die in die Jagdhütte eingebracht worden seien, herauszugeben sowie einen Betrag von Euro 20.000,-- samt 4 % Zinsen seit dem 30.06.2017 zu bezahlen. Das zivilgerichtliche Verfahren ist derzeit noch beim Landesgericht Innsbruck anhängig. IV. Beweiswürdigung:römisch vier. Beweiswürdigung: Der Jagdpachtvertrag vom 07.03.2007, die Zusatzvereinbarung betreffend die Jagdhütte vom 07.03.2007 und die schriftliche Bestätigung vom 07.03.2007 des damaligen Obmannes BB über den Erhalt von Euro 48.800,-- sind Bestandteil des agrarbehördlichen Aktes. Zur mündlichen Vereinbarung zwischen den beiden Pächtern JJ und KK einerseits und FF andererseits betreffend die Benützung der Jagdhütte heißt es in Kapitel 1.3 der Klage des FF gegen die Agrargemeinschaft DD wie folgt: „Zwischen dem Kläger und den Pächtern der Jagd wurde vereinbart, dass dem Kläger für die Dauer des von ihnen abgeschlossenen Jagdpachtvertrages das Alleinbenützungsrecht an der Jagdhütte zusteht, wobei sich der Kläger bereit erklärte, die Hütte auf eigene Kosten fertig zu stellen und bewohnbar zu machen. Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger im Innenverhältnis zur Tragung des Jagdpachtzinses und aller mit dem Jagdbetrieb verbundenen Nebenkosten. Demnach sollte das von der Beklagten mit dem Pachtvertrag übertragene Jagdausübungsrecht also zur Gänze bei den Pächtern verbleiben, das Recht zur Alleinbenützung der Jagdhütte hingegen sollte dem Kläger zustehen.“ In diesem Sinn hat FF seine Forderungen im Schriftsatz vom 16.10.2014 an den Pächter JJ gerichtet. Davon ausgehend trifft das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellung, dass für den Zeitraum vom 01.
  33. 2007 bis zum Ablauf des 31.03.2017 zwischen der Agrargemeinschaft DD und FF kein wie immer geartetes Vertragsverhältnis betreffend die Jagd und die Jagdhütte bestanden hat. Zum Zustand der Jagdhütte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 07.03.2017 folgt das Landesverwaltungsgericht Tirol den schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen der Beschwerdeführerin AA. Sie hat ausdrücklich betont, dass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Jagdhütte als Rohbau bestanden hat, für dessen Errichtung einschließlich des Daches sie verantwortlich gewesen sei. Ausdrücklich hat sie aber festgehalten: „Ab der Übergabe, nach Abschluss des Jagdpachtvertrages, wurden alle weiteren Investitionen etc durch FF veranlasst, und zwar im Zusammenwirken mit den beiden Jagdpächtern.“ Hinweise für eine wie immer geartete Mitwirkung der Agrargemeinschaft DD bei den von FF in der Jagdhütte getätigten Investitionen liegen nicht vor, insbesondere keine Beschlüsse der Vollversammlung. Dementsprechend lauten die Feststellungen in der Sachverhaltsdarstellung. Welche konkreten Investitionen FF im Zeitraum zwischen 01.04.2007 und dem Ablauf des 31.03.2017 getätigt hat, ist unter Berücksichtigung der für das gegenständliche Verfahren relevanten Rechtsfragen nicht maßgeblich (Näheres siehe in den „Erwägungen“ des gegenständlichen Erkenntnisses). Dementsprechend hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den von den rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführern im Rahmen der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag auf Einvernahme des FF zu den von ihm veranlassten Investitionen in der Jagdhütte mittels verfahrensleitenden Beschlusses als unerheblich zurückgewiesen. Die an JJ gerichteten schriftlichen Mitteilungen vom 04.09.2014, unterfertigt vom damaligen Obmann BB und FF, sowie vom 16.10.2014, unterfertigt von FF, sind Bestandteil des behördlichen Aktes. Obmann LL hat aber anlässlich seiner Einvernahme festgehalten, dass nicht nur KK, sondern auch JJ die Jagd bis zum Ablauf des am 07.03.2007 abgeschlossenen Pachtvertrages ausgeübt habe. Selbst Beschwerdeführer BB hat in seiner Aussage anlässlich der mündlichen Verhandlung am 10.07.2018 festgehalten, dass das Pachtverhältnis auch mit JJ bis zum Ablauf des 31.07.2017 aufrecht gewesen sei. Die beiden Beschwerdeführer BB und AA haben anlässlich ihrer Einvernahme am 10.07.2018 betont, entgegen den schriftlichen Vereinbarungen vom 07.03.2007 hätten nicht die Pächter KK und JJ, sondern FF den vereinbarten Pachtzins bezahlt. In diesem Zusammenhang hat LL im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.07.2018 ausdrücklich festgehalten, dass entsprechend den vorliegenden Kontoauszügen den jeweiligen Pachtzins die beiden Pächter JJ und KK bezahlt hätten. Ob sie den entsprechenden Betrag von FF erhalten hätte, wisse er nicht. Jedenfalls hätten sie auch den Pachtzins für das Jahr 2016 beglichen. Davon ausgehend stellt das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass das Vertragsverhältnis der Agrargemeinschaft DD als Verpächterin mit den Pächtern JJ und KK bis zum Ablauf des 31.03.2017 aufrecht blieb und im Zusammenhang mit der Verpachtung der Jagd und der Jagdhütte keine direkten Zahlungen durch FF an die Agrargemeinschaft DD erfolgt sind. AA hat im Zuge ihrer Einvernahme am 10.07.2018 festgehalten, dass eine mögliche Vergabe der Jagd an FF nach Auslaufen des Pachtverhältnisses mit JJ und KK Gegenstand eines mit FF geführten Gesprächs am 31.08.2014 gewesen sei. Das Ansinnen des FF sei auch Gegenstand weiterer Vollversammlungen gewesen. Beide Beschwerdeführer haben allerdings bestätigt, dass es diesbezüglich zu keinem Beschluss der Vollversammlung gekommen ist. Dementsprechend lautet die Feststellung in der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. Ob die beiden Beschwerdeführer oder sonstige Agrargemeinschaftsmitglieder FF zugesagt haben, nach dem 31.03.2017 die Jagd einschließlich der Jagdhütte an ihn zu vergeben, ist nach den für Agrargemeinschaften geltenden Organisationsvorschriften des TFLG 1996 rechtlich nicht entscheidend (Nähers siehe dazu bei den „Erwägungen“ dieses Erkenntnisses). Dementsprechend hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.07.2018 von der mitbeteiligten Partei gestellten Beweisantrag auf Einvernahme der weiteren Agrargemeinschaftsmitglieder zum Beweis dafür, dass FF keine Zusage betreffend die Verlängerung des Jagdpachtvertrages gemacht worden sei, mittels verfahrensleitenden Beschlusses als unerheblich zurückgewiesen. Die von der Agrargemeinschaft DD gegenüber den Pächtern KK und JJ geltend gemachte Forderung für Reinigung und Reparatur der Jagdhütte vom 22.09.2015 ist Bestandteil des agrarbehördlichen Aktes. Die in der Vollversammlung am 03.02.2016 stattgefundene Wahl von Obmann, Obmann-Stellvertreter, Kassier und Rechnungsprüfer ergibt sich aus dem behördlichen Akt und ist nicht weiter strittig. Bei den Feststellungen zum Ablauf der Vollversammlung am 06.03.2017 betreffend die Vergabe der Jagd (Tagesordnungspunkt 9.) stützt sich das Landesverwaltungsgericht Tirol auf die weitgehend übereinstimmenden Aussagen der beiden Beschwerdeführer sowie des Obmannes LL und das Protokoll über diese Vollversammlung. Die beiden Beschwerdeführer haben behauptet, FF habe ihnen gegenüber ein Anbot in Höhe von Euro 135.000,-- unterbreitet. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist maßgeblich, dass seit dem 03.02.2016 LL Obmann der Agrargemeinschaft DD und damit deren vertretungsbefugtes Organ ist. LL hat anlässlich der mündlichen Verhandlung am 10.07.2018 klar zum Ausdruck gebracht, dass er mit FF mehrere Gespräche wegen der Jagdvergabe geführt habe, FF habe dabei aber ein Anbot von lediglich Euro 100.000,-- unterbreitet habe. Ein Anbot in Höhe von Euro 135.000,-- lässt sich auch aus der Klage des FF gegen die Agrargemeinschaft DD nicht entnehmen. Dort heißt es in Kapitel 2.
  34. lediglich: „Das Jagdpachtverhältnis zwischen der Beklagten und den Pächtern ist per 31.03.2017 ausgelaufen, damit auch das Recht auf Alleinbenützung der Jagdhütte durch den Kläger. Verhandlungen über eine von der Beklagten in Aussicht gestellte Pacht des Jagdausübungsrechtes durch den Kläger selbst scheiterten an den überzogenen finanziellen Vorstellungen der Beklagten. Diese ließ völlig unberücksichtigt, dass der Kläger die Jagdhütte mit großem finanziellen Aufwand überhaupt erst bewohnbar machte, womit natürlich eine dementsprechende Wertsteigerung verbunden war. Dies wurde von der Beklagten bei ihrer Pachtzinsforderung jedoch völlig außer Acht gelassen.“ Laut diesen Ausführungen war FF offensichtlich der Auffassung, seine Investitionen in die Jagdhütte seien bei der Bemessung des Jagdpachtzinses zu berücksichtigen. Dass FF im Hinblick auf die Vollversammlung am 06.03.2017 gegenüber LL als vertretungsbefugtem Organ der Agrargemeinschaft DD ein Anbot in der Höhe von Euro 135.000,-- unterbreitet hat, lässt sich folglich nicht feststellen. Aufgrund der eindeutigen Aussage des Obmannes LL, der wiedergegebenen Ausführungen in der Klage vom Oktober 2017 und dem Umstand, dass die Beschwerdeführer bei den Gesprächen zwischen Obmann LL und FF nicht dabei waren, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den im Zuge der mündlichen Verhandlung am 10.07.2018 gestellten Beweisantrag der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer auf Einvernahme des FF zu dessen Anbot betreffend die Vergabe der Jagd mittels verfahrensleitenden Beschlusses als unerheblich zurückgewiesen. Zum Inhalt der mit EE auf der Grundlage des am 06.03.2017 getroffenen Beschlusses der Vollversammlung abgeschlossenen Vereinbarungen hat sich LL im Rahmen seiner Einvernahme am 10.07.2018 geäußert. Auf dessen klare Aussagen stützt das Landesverwaltungsgericht Tirol die entsprechenden Feststellungen. Eine Abschrift der Klage des FF gegen die Agrargemeinschaft DD haben die Beschwerdeführer bereits mit Schriftsatz vom 16.10.2017 vorgelegt. Anlässlich der mündlichen Verhandlung am 10.07.2017 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer das Landesverwaltungsgericht Tirol darüber informiert, dass dieses Verfahren noch anhängig ist und die nächste Verhandlung am 31.10.2018 stattfinden wird. V. Rechtslage:römisch fünf. Rechtslage:
  35. Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 37 des Tiroler Flurverfassungs-landesgesetzes 1996 – TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996 in der Fassung (idF) LGBl Nr 70/2014, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 37, des Tiroler Flurverfassungs-landesgesetzes 1996 – TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten § 37.

(1)Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich aufParagraph 37,
(1)Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf
  1. a)die Einhaltung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowie
  2. b)die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften. […]
(7)Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten
  1. a)zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie
  2. b)zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.Anträge nach Litera a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, in den im Paragraph 36 c, Absatz eins, genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.
(8)In Verfahren nach den Abs. 3 und 4 ist nur die Agrargemeinschaft Partei. In Verfahren nach den Abs. 6 und 7 sind jedenfalls die Agrargemeinschaft und die den Antrag stellenden Mitglieder Parteien; bei Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach § 33 Abs. 2 lit. c ist auch die Gemeinde Partei.“
(8)In Verfahren nach den Absatz 3 und 4 ist nur die Agrargemeinschaft Partei. In Verfahren nach den Absatz 6 und 7 sind jedenfalls die Agrargemeinschaft und die den Antrag stellenden Mitglieder Parteien; bei Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, ist auch die Gemeinde Partei.“ 2. Satzung der Agrargemeinschaft DD: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Satzung der Agrargemeinschaft DD, erlassen mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 12.04.1971, Zl ****, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Zweck der Agrargemeinschaft § 2Paragraph 2 Die Agrargemeinschaft hat den Zweck, durch pflegliche Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens die bestmögliche und andauernde Erfüllung der berechtigten Ansprüche ihrer Mitglieder sicherzustellen, das Gemeinschaftsvermögen zu erhalten und zu verbessern und zu diesem Zweck auch die erforderlichen gewerblichen Unternehmen zu betreiben. Rechte und Pflichten der Mitglieder § 3Paragraph 3
(1)Jedes Mitglied ist berechtigt, die Nutzung im Ausmaß seiner Anteilsberechtigung auszuüben und an der Verwaltung, wie es diese Satzung vorsieht, teilzunehmen.
(2)Die Mitglieder sind verpflichtet
  1. a)die Vorschriften über die Ausübung der Nutzungen einzuhalten,
  2. b)den Anordnungen des Obmannes bei Vollversammlungen zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung Folge zu leisten,
  3. c)diese Satzung und die darauf fußenden Anordnungen der Verwaltungsorgane zu beachten,
  4. d)die mit der Mitgliedschaft verbundenen Lasten zu tragen und die beschlossenen Arbeitsleistungen zu erbringen. […] Organe der Agrargemeinschaft § 4Paragraph 4 Die Organe der Agrargemeinschaft sind:
  5. a)die Vollversammlung
  6. b)der Obmann.“ „§ 8
(1)Die Vollversammlung kann unter dem Vorsitz des Obmannes, seines Stellvertreters oder unter Leitung der Agrarbehörde gültige Beschlüsse fassen. […]
(4)Gegen Vollversammlungsbeschlüsse können überstimmte Mitglieder binnen einer Woche an die Agrarbehörde schriftlich Einspruch erheben. Mitgliedern, die einer Vollversammlung fern geblieben sind, steht gegen Beschlüsse der versäumten Vollversammlung kein Einspruchsrecht zu.
(5)Vor rechtskräftiger Entscheidung über eingebrachte Einsprüche dürfen die betreffenden Beschlüsse nicht vollzogen werden.“ „§ 9 Der Wirkungskreis der Vollversammlung umfaßt alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Obmann vorbehalten sind, insbesondere: […]
(3)die Veräußerung, Belastung und Verpachtung von Grundstücken […]“ VI. Erwägungen:römisch sechs. Erwägungen:
  1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Der angefochtene Bescheid wurde den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters am 06.03.2018 zugestellt. Deren Beschwerde ist am 29.03.2018 und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Post aufgegeben worden.
  2. Zur Zulässigkeit des Antrages: § 37 Abs 7 lit a TFLG 1996 regelt Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dadurch gekennzeichnet, dass sie Rechte und Pflichten der Gemeinschaft gegenüber dem Mitglied, Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber der Gemeinschaft und Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber den anderen Mitgliedern der Gemeinschaft zum Gegenstand haben. Gegenstand einer Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kann nur sein, was die die Agrargemeinschaft regelnden gesetzlichen Vorschriften und die darauf gegründeten Rechtsakte, insbesondere die Satzungen, über das Mitgliedschaftsverhältnis bestimmen. Eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis liegt dann vor, wenn das Mitgliedschaftsverhältnis für die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach bestimmend ist (vgl VwGH 17.10.2002,Zl 2001/07/0108, mit weiteren Hinweisen).Paragraph 37, Absatz 7, Litera a, TFLG 1996 regelt Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dadurch gekennzeichnet, dass sie Rechte und Pflichten der Gemeinschaft gegenüber dem Mitglied, Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber der Gemeinschaft und Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber den anderen Mitgliedern der Gemeinschaft zum Gegenstand haben. Gegenstand einer Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kann nur sein, was die die Agrargemeinschaft regelnden gesetzlichen Vorschriften und die darauf gegründeten Rechtsakte, insbesondere die Satzungen, über das Mitgliedschaftsverhältnis bestimmen. Eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis liegt dann vor, wenn das Mitgliedschaftsverhältnis für die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach bestimmend ist vergleiche VwGH 17.10.2002,, Zl 2001/07/0108, mit weiteren Hinweisen). Der zu Tagesordnungspunkt
  3. ergangene Beschluss der Vollversammlung am 06.03.2017 bezieht sich auf die Vergabe der Jagd, also die Verpachtung der Eigenjagd der Agrargemeinschaft DD. Die Beschwerdeführer sind Nutzungsberechtigte an den agrargemeinschaftlichen, von der Verpachtung der Jagd betroffenen Grundstücken. Folglich werden auch deren Rechte aus dem Mitgliedschaftsverhältnis berührt. Es ist somit von einer Streitigkeit zwischen der Agrargemeinschaft DD und den beiden Beschwerdeführern als deren Mitglieder im Sinne des § 37 Abs 7 lit a TFLG 1996 auszugehen.Der zu Tagesordnungspunkt
  4. ergangene Beschluss der Vollversammlung am 06.03.2017 bezieht sich auf die Vergabe der Jagd, also die Verpachtung der Eigenjagd der Agrargemeinschaft DD. Die Beschwerdeführer sind Nutzungsberechtigte an den agrargemeinschaftlichen, von der Verpachtung der Jagd betroffenen Grundstücken. Folglich werden auch deren Rechte aus dem Mitgliedschaftsverhältnis berührt. Es ist somit von einer Streitigkeit zwischen der Agrargemeinschaft DD und den beiden Beschwerdeführern als deren Mitglieder im Sinne des Paragraph 37, Absatz 7, Litera a, TFLG 1996 auszugehen. Beide Beschwerdeführer ─ sie sind Miteigentümer der Stammsitzliegenschaft in EZ 90014 Z ─ waren anlässlich der Vollversammlung am 06.03.2017 anwesend. Der zu Tagesordnungspunkt
  5. gefasste Beschluss über die Verpachtung der Jagd betrifft eine Angelegenheit nach § 9 Abs 3 der geltenden Satzung. Die Vollversammlung war daher ermächtigt, einen Beschluss zur Vergabe der Jagd zu fassen. Beide Beschwerdeführer ─ sie sind Miteigentümer der Stammsitzliegenschaft in EZ 90014 Z ─ waren anlässlich der Vollversammlung am 06.03.2017 anwesend. Der zu Tagesordnungspunkt
  6. gefasste Beschluss über die Verpachtung der Jagd betrifft eine Angelegenheit nach Paragraph 9, Absatz 3, der geltenden Satzung. Die Vollversammlung war daher ermächtigt, einen Beschluss zur Vergabe der Jagd zu fassen. Nach § 37 Abs 7 zweiter Satz TFLG 1996 sind Anträge auf Streitentscheidung bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen. Das Einbringen solcher Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung hat gemäß § 37 Abs 7 dritter Satz TFLG 1996 binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung zu erfolgen. Gemäß § 87 Abs 2 TFLG 1996 verdrängt die Bestimmung des § 37 Abs 7 dritter Satz TFLG 1996 § 8 Abs 4 der geltenden Satzung, wonach gegen Vollversammlungsbeschlüsse überstimmte Mitglieder binnen einer Woche an die Agrarbehörde schriftlich Einspruch erheben können. Nach Paragraph 37, Absatz 7, zweiter Satz TFLG 1996 sind Anträge auf Streitentscheidung bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen. Das Einbringen solcher Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung hat gemäß Paragraph 37, Absatz 7, dritter Satz TFLG 1996 binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung zu erfolgen. Gemäß Paragraph 87, Absatz 2, TFLG 1996 verdrängt die Bestimmung des Paragraph 37, Absatz 7, dritter Satz TFLG 1996 Paragraph 8, Absatz 4, der geltenden Satzung, wonach gegen Vollversammlungsbeschlüsse überstimmte Mitglieder binnen einer Woche an die Agrarbehörde schriftlich Einspruch erheben können. Die beiden Beschwerdeführer haben ihren Einspruch gegen die am 06.03.2017 stattgefundene Vollversammlung, insbesondere auch gegen den zu Tagesordnungspunkt
  7. gefassten Beschluss, mit dem am 13.03.2017 bei der Post aufgegebenen Schriftsatz vom 12.03.2017 und damit fristgerecht eingebracht. Es liegt somit ein zulässiger Antrag der beiden Beschwerdeführer gegen den bei der Vollversammlung der Agrargemeinschaft DD am 06.03.2017 zu Tagesordnungs-punkt
  8. gefassten Beschluss betreffend die Jagdvergabe (Verpachtung der Jagd) vor.Es liegt somit ein zulässiger Antrag der beiden Beschwerdeführer gegen den bei der Vollversammlung der Agrargemeinschaft DD am 06.03.2017 zu Tagesordnungs-, punkt
  9. gefassten Beschluss betreffend die Jagdvergabe (Verpachtung der Jagd) vor.
  10. In der Sache: Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Befugnis der Agrarbehörde zur Aufhebung von Beschlüssen einer Agrargemeinschaft im amtswegigen Verfahren des § 37 Abs 6 TFLG 1996 mit der Novelle LGBl Nr 77/1998 dahingehend eingeschränkt wurde, dass nicht jeder Verstoß gegen das TFLG 1996 oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung zum Anlass für eine Aufhebung des Beschlusses genommen werden darf, sondern nur ein solcher Verstoß, der dazu führt, dass wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzt werden. Auch im Fall der Entscheidung über Streitigkeiten aus dem Mitgliedschafts-verhältnis sieht § 37 Abs 7 TFLG 1996 eine Einschränkung der Aufhebungsbefugnis dahin vor, dass ein Beschluss einer Agrargemeinschaft, der gegen Gesetz oder Satzung verstößt, nur dann aufgehoben werden darf, wenn durch diesen Verstoß wesentliche Interessen des Antragsstellers verletzt werden. Es ist die Absicht des Gesetzgebers, nicht jeden „Bagatellverstoß“ gegen Gesetz oder Satzung als Aufhebungsgrund für Beschlüsse von Agrargemeinschaftsorganen zuzulassen. Eine Aufhebung der Beschlüsse von Organen einer Agrargemeinschaft durch die Agrarbehörde darf daher nur dann erfolgen, wenn die Beschlüsse gegen das TFLG 1996 oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und andererseits dabei wesentliche Interessen des Beschwerdeführers verletzt werden. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (VwGH 22.04.2004, Zl 2003/07/0136, samt Hinweisen auf die frühere Judikatur). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Befugnis der Agrarbehörde zur Aufhebung von Beschlüssen einer Agrargemeinschaft im amtswegigen Verfahren des Paragraph 37, Absatz 6, TFLG 1996 mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr 77 aus 1998, dahingehend eingeschränkt wurde, dass nicht jeder Verstoß gegen das TFLG 1996 oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung zum Anlass für eine Aufhebung des Beschlusses genommen werden darf, sondern nur ein solcher Verstoß, der dazu führt, dass wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzt werden. Auch im Fall der Entscheidung über Streitigkeiten aus dem Mitgliedschafts-verhältnis sieht Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 eine Einschränkung der Aufhebungsbefugnis dahin vor, dass ein Beschluss einer Agrargemeinschaft, der gegen Gesetz oder Satzung verstößt, nur dann aufgehoben werden darf, wenn durch diesen Verstoß wesentliche Interessen des Antragsstellers verletzt werden. Es ist die Absicht des Gesetzgebers, nicht jeden „Bagatellverstoß“ gegen Gesetz oder Satzung als Aufhebungsgrund für Beschlüsse von Agrargemeinschaftsorganen zuzulassen. Eine Aufhebung der Beschlüsse von Organen einer Agrargemeinschaft durch die Agrarbehörde darf daher nur dann erfolgen, wenn die Beschlüsse gegen das TFLG 1996 oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und andererseits dabei wesentliche Interessen des Beschwerdeführers verletzt werden. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (VwGH 22.04.2004, Zl 2003/07/0136, samt Hinweisen auf die frühere Judikatur). Die Beschwerdeführer halten zunächst fest, dass der Agrargemeinschaft durch die Unterzeichnung des Pachtvertrages und den vorzeitigen Vollzug des Beschlusses vom 06.03.2017 ein massiver wirtschaftlicher Schaden drohe, da man sich mit dem Eigentümer der an der Jagdhütte vorgenommen Einbauten nicht ins Einvernehmen gesetzt habe. Dieser Verstoß stelle selbstverständlich auch einen Eingriff in wichtige Interessen der Einspruchswerber dar, zumal sie im Falle des Prozessverlustes anteilig die Prozesskosten zu tragen hätten. Der Obmann hätte im Zuge der Vollversammlung am 06.03.2017 die Mitglieder über die drohenden Nachteile durch die Klagsführung informieren müssen. Es seien aber weder die Forderungen des FF beziffert, noch eine realistische Einschätzung des Prozessrisikos vorgenommen worden. Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol fest: Die Agrargemeinschaft DD hat mit den Verträgen vom 07.03.2007 Vereinbarungen mit den Pächtern KK und JJ für den Zeitraum vom 01.04.2007 bis einschließlich 31.03.2017 abgeschlossen. Zwischen der Agrargemeinschaft DD und FF bestanden keine wie immer gearteten vertraglichen Vereinbarungen. FF hat lediglich mit den Pächtern JJ und KK eine mündliche Vereinbarung über die Benützung der Jagdhütte getroffen. Die nach dem Abschluss der Vereinbarungen vom 07.03.2007 in der Jagdhütte getätigten Investitionen erfolgten ausschließlich im Zusammenwirken zwischen FF und den Pächtern KK und JJ. Die Agrargemeinschaft DD war in diese Investitionen nicht eingebunden. Darüber hinaus gingen nach dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung betreffend die Jagdhütte vom 07.03.2007 alle Ein- und Ausbauten in der Jagdhütte nach Ablauf des Mietvertrages ohne irgendwelche Entschädigungen in das Eigentum der Agrargemeinschaft DD über. KK und JJ haben offensichtlich auch keine wie immer gearteten Ansprüche gegenüber der Agrargemeinschaft DD geltend gemacht. Agrargemeinschaften nach dem TFLG 1996 sind gemäß § 34 Abs 3 TFLG 1996 Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Mitgliederkreis von Gesetzes wegen zwingend festgelegt ist (§ 34 Abs 1 TFLG 1996) und die in ihrem Wirkungsbereich der Aufsicht durch die Agrarbehörde unterliegen (§ 37 TFLG 1996). Sie sind daher Selbstverwaltungskörper im Sinn des Art 120a ff B-VG (VfGH 28.02.2011, B 1645/10 ua, mit Hinweisen auf die Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes).Agrargemeinschaften nach dem TFLG 1996 sind gemäß Paragraph 34, Absatz 3, TFLG 1996 Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Mitgliederkreis von Gesetzes wegen zwingend festgelegt ist (Paragraph 34, Absatz eins, TFLG 1996) und die in ihrem Wirkungsbereich der Aufsicht durch die Agrarbehörde unterliegen (Paragraph 37, TFLG 1996). Sie sind daher Selbstverwaltungskörper im Sinn des Artikel 120 a, ff B-VG (VfGH 28.02.2011, B 1645/10 ua, mit Hinweisen auf die Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes). Die Organe der Agrargemeinschaft sind die Vollversammlung, der Ausschuss und der Obmann (§ 35 Abs 1 lit a bis c TFLG 1996). Von der Wahl des Ausschusses ist allerdings abzusehen, wenn die Agrargemeinschaft weniger als 15 Mitglieder umfasst. In diesem Fall sind der Obmann und dessen Stellvertreter in getrennten Wahlgängen von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Als zum Obmann (Stellvertreter) gewählt gilt jenes Mitglied, das die meisten Stimmen, die ohne Rücksicht auf die von den Stimmberechtigten vertretenen Anteilsrechte zu werten sind, auf sich vereint (§ 35 Abs 6 erster und zweiter Satz TFLG 1996). Dieses Verfahren der Organkreation entspricht demokratischen Grundsätzen (vgl VfGH vom 28.02.2011, Zl B 1645/10 ua).Die Organe der Agrargemeinschaft sind die Vollversammlung, der Ausschuss und der Obmann (Paragraph 35, Absatz eins, Litera a bis c TFLG 1996). Von der Wahl des Ausschusses ist allerdings abzusehen, wenn die Agrargemeinschaft weniger als 15 Mitglieder umfasst. In diesem Fall sind der Obmann und dessen Stellvertreter in getrennten Wahlgängen von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Als zum Obmann (Stellvertreter) gewählt gilt jenes Mitglied, das die meisten Stimmen, die ohne Rücksicht auf die von den Stimmberechtigten vertretenen Anteilsrechte zu werten sind, auf sich vereint (Paragraph 35, Absatz 6, erster und zweiter Satz TFLG 1996). Dieses Verfahren der Organkreation entspricht demokratischen Grundsätzen vergleiche VfGH vom 28.02.2011, Zl B 1645/10 ua). Das Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft ist kein Recht, das nach außen wirkt. Das Außenverhältnis der Agrargemeinschaft wird durch deren Organe gestaltet. Das Anteilsrecht wirkt nur im Innenverhältnis, zu den agrargemeinschaftlichen Grundstücken als Nutzungs-berechtigung, zu den sonstigen wirtschaftlichen Möglichkeiten als Bewirtschaftungsrecht und zu den anderen Agrargemeinschaftsmitgliedern als Verwaltungsrecht. Aus dem Anteilsrecht können also keine Rechte oder Pflichten gegen Dritte abgeleitet werden, es ist vielmehr durch die Agrargemeinschaft „mediatisiert“ (Lang, Tiroler Agrarrecht II, S 168).Das Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft ist kein Recht, das nach außen wirkt. Das Außenverhältnis der Agrargemeinschaft wird durch deren Organe gestaltet. Das Anteilsrecht wirkt nur im Innenverhältnis, zu den agrargemeinschaftlichen Grundstücken als Nutzungs-berechtigung, zu den sonstigen wirtschaftlichen Möglichkeiten als Bewirtschaftungsrecht und zu den anderen Agrargemeinschaftsmitgliedern als Verwaltungsrecht. Aus dem Anteilsrecht können also keine Rechte oder Pflichten gegen Dritte abgeleitet werden, es ist vielmehr durch die Agrargemeinschaft „mediatisiert“ (Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei, S 168). Ein vor dem 06.03.2017 ergangener Beschluss der Vollversammlung, nach Ablauf des Pachtverhältnisses mit KK und JJ die Jagd einschließlich der Jagdhütte an FF zu verpachten, ist nicht ergangen. Folglich liegt auch keine Zusage des gemäß § 9 Abs 3 der geltenden Satzung (ausschließlich) zuständigen Organs der Vollversammlung für eine Verpachtung der Jagd an ihn vor. Zusagen des Obmanns oder anderer Agrargemeinschaftsmitglieder sind nach den eindeutigen Bestimmungen des TFLG 1996 nicht weiter beachtlich.Ein vor dem 06.03.2017 ergangener Beschluss der Vollversammlung, nach Ablauf des Pachtverhältnisses mit KK und JJ die Jagd einschließlich der Jagdhütte an FF zu verpachten, ist nicht ergangen. Folglich liegt auch keine Zusage des gemäß Paragraph 9, Absatz 3, der geltenden Satzung (ausschließlich) zuständigen Organs der Vollversammlung für eine Verpachtung der Jagd an ihn vor. Zusagen des Obmanns oder anderer Agrargemeinschaftsmitglieder sind nach den eindeutigen Bestimmungen des TFLG 1996 nicht weiter beachtlich. Inwiefern Obmann LL anlässlich der Vollversammlung am 06.03.2017 verpflichtet gewesen sein soll, die weiteren Mitglieder über die Forderungen des FF zu informieren und eine realistische Einschätzung des Prozessrisikos vorzunehmen, ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht schlüssig. Zwischen FF und der Agrargemeinschaft DD bestand während des Zeitraumes 01.04.2007 bis einschließlich 31.03.2017 kein wie immer geartetes Vertragsverhältnis. Zur Benützung der Jagdhütte bestand eine interne mündliche Vereinbarung zwischen FF und den Pächtern JJ und KK. FF hat seine Investitionen im Zeitraum vom 01.04.2007 bis einschließlich 31.03.2017 im Einvernehmen mit den beiden Pächtern getätigt. Dementsprechend hat er auch im Schriftsatz vom 14.10.2017 seine Forderungen an JJ, und nicht an die Agrargemeinschaft DD gerichtet. Der nunmehr mit EE abgeschlossene Jagdpachtvertrag weist keinen rechtlichen Zusammenhang mit den behaupteten Forderungen des FF gegenüber der Agrargemeinschaft auf. Selbst ein Beschluss der Vollversammlung am 06.03.2017 im Sinn des Vorbringens der Beschwerdeführer ─ Verpachtung der Jagd an FF ─ hätte nicht das Erlöschen der von FF behaupteten Forderungen gegenüber der Agrargemeinschaft für seine Investitionen in die Jagdhütte zur Folge gehabt. Der von den Beschwerdeführern behauptete wirtschaftliche Schaden liegt somit nicht vor. Folglich ist auch nicht von einer Verletzung des § 2 der geltenden Satzung auszugehen.Der von den Beschwerdeführern behauptete wirtschaftliche Schaden liegt somit nicht vor. Folglich ist auch nicht von einer Verletzung des Paragraph 2, der geltenden Satzung auszugehen. Die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer bringen zudem vor, um bei der Vollversammlung am 06.03.2017 einen inhaltlich ausreichend bestimmten Beschluss fassen zu können, hätten schriftliche Anbote vorliegen müssen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes fest: Obmann LL hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung drei konkrete Anbote über Euro 100.000,-- (FF), Euro 125.000,-- (RR) und Euro 130.000,-- (EE) zur Kenntnis gebracht. Dass diese Anbote schriftlich vorliegen hätten müssen, ergibt sich weder aus der für die Agrargemeinschaft DD geltenden Satzung, noch aus dem TFLG
  11. Den Mitgliedern war es jedenfalls möglich, über die ausreichend konkretisierten Anbote betreffend die Vergabe der Jagd einschließlich der Jagdhütte abzustimmen. Das auf telefonischem Weg an den Obmann herangetragene Anbot, das Bestanbot zu überbieten, mangels Bestimmtheit nicht in die Abstimmung einzubeziehen, war jedenfalls nicht rechtswidrig (vgl Lang, Tiroler Agrarrecht II, Seite 219). Das auf telefonischem Weg an den Obmann herangetragene Anbot, das Bestanbot zu überbieten, mangels Bestimmtheit nicht in die Abstimmung einzubeziehen, war jedenfalls nicht rechtswidrig vergleiche Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei, Seite 219). Mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer, eine Willensbildung sei ohne genauere Informationen über die von FF für dessen Investitionen in der Jagdhütte geltend gemachten Forderungen nicht möglich gewesen, hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol bereits auseinander gesetzt und ist auf die diesbezüglichen Ausführungen zu verweisen. Die beschlossene Vergabe an EE widerspricht daher entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer nicht dem „Bestbieterprinzp“. Aufgrund des zu Tagesordnungspunkt
  12. im Rahmen der Vollversammlung gefassten Beschlusses am 06.03.2017 wurde der Pachtvertrag mit EE bereits abgeschlossen. Dies bildet zwar einen Verstoß gegen § 8 Abs 5 der geltenden Satzung. Es ist aber zu berücksichtigen, dass gemäß § 18 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004) der abgeschlossene Jagdpachtvertrag der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen und von dieser ─ nach entsprechender Prüfung ─ zu bestätigen ist. Aufgrund des zu Tagesordnungspunkt
  13. im Rahmen der Vollversammlung gefassten Beschlusses am 06.03.2017 wurde der Pachtvertrag mit EE bereits abgeschlossen. Dies bildet zwar einen Verstoß gegen Paragraph 8, Absatz 5, der geltenden Satzung. Es ist aber zu berücksichtigen, dass gemäß Paragraph 18, Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004) der abgeschlossene Jagdpachtvertrag der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen und von dieser ─ nach entsprechender Prüfung ─ zu bestätigen ist. Zudem ist eine Aufhebung des entsprechenden Beschlusses nur zulässig, wenn wesentliche Interessen der Beschwerdeführer verletzt werden. Diese wesentlichen Interessen begründen die Beschwerdeführer ausschließlich mit einer möglichen Haftung für die von FF gegenüber der Agrargemeinschaft DD geltend gemachten Forderungen im Hinblick auf die von ihm vorgenommenen Investitionen in die Jagdhütte. Wie bereits dargelegt, ist die Behauptung, der wirtschaftliche Schaden wäre abgewendet worden, hätte man an FF verpachtet, insofern nicht schlüssig, als durch eine Verpachtung allfällige Forderungen für getätigte Investitionen nicht beseitigt worden wären. Selbst in seiner Klage räumt FF ein, dass ein Vertragsverhältnis zwischen ihm und der Agrargemeinschaft nicht bestanden hätte. Die Klage stützt sich somit vor allem auf Bereicherungsansprüche, die ─ so sie überhaupt bestehen ─ durch eine allfällige Verpachtung an FF nicht beseitigt worden wären. Unabhängig davon hebt das Landesverwaltungsgericht Tirol nochmals hervor, dass die Agrargemeinschaft DD die Vereinbarung vom 07.03.2017 betreffend die Jagdhütte ausschließlich mit JJ und KK abgeschlossen hat. Die während des aufrechten Pachtverhältnisses getätigten Investitionen in die Jagdhütte erfolgten in Absprache zwischen den Pächtern KK und JJ sowie FF. Der von den Beschwerdeführern behauptete, durch die Vergabe an EE hervorgerufene wirtschaftliche Schaden für die Agrargemeinschaft DD ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht erkennbar. Insbesondere lässt sich ein derartiger wirtschaftlicher Schaden durch die behaupteten Forderungen des FF gegen die Agrargemeinschaft DD nicht begründen. Die für die Aufhebung erforderliche weitere Voraussetzung, nämlich die Verletzung wesentlichen Interessen der Beschwerdeführer, fehlt somit. Auch aufgrund des Verstoßes gegen § 8 Abs 5 der geltenden Satzung lässt sich die von den Beschwerdeführern beantragte Aufhebung des im Rahmen der Vollversammlung am 06.03.2017 zu Tagesordnungspunkt
  14. gefassten Beschlusses nicht rechtfertigen.Die für die Aufhebung erforderliche weitere Voraussetzung, nämlich die Verletzung wesentlichen Interessen der Beschwerdeführer, fehlt somit. Auch aufgrund des Verstoßes gegen Paragraph 8, Absatz 5, der geltenden Satzung lässt sich die von den Beschwerdeführern beantragte Aufhebung des im Rahmen der Vollversammlung am 06.03.2017 zu Tagesordnungspunkt
  15. gefassten Beschlusses nicht rechtfertigen. Die Beschwerde der/des rechtsfreundlich vertretenen AA und BB gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 28.02.2018, Zl ****, war folglich als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt
  16. des gegenständlichen Erkenntnisses. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Im gegenständlichen Fall galt es insbesondere den Sachverhalt zu klären. Bei der Erörterung der relevanten Rechtsfragen hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol auf die zu§ 37 Abs 7 TFLG 1996 ergangene einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gestützt. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung waren daher nicht zu beurteilen. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für nicht zulässig (vgl Spruchpunkt
  17. des gegenständlichen Erkenntnisses).Im gegenständlichen Fall galt es insbesondere den Sachverhalt zu klären. Bei der Erörterung der relevanten Rechtsfragen hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol auf die zu, Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 ergangene einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gestützt. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung waren daher nicht zu beurteilen. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für nicht zulässig vergleiche Spruchpunkt
  18. des gegenständlichen Erkenntnisses). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,-- zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.37.0834.7

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