RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.08.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/40/0695-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der AA vertreten durch RA BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Z vom 15.02.2018, Zl **** betreffend
- Herstellung des gesetzmäßigen Zustands nach der Tiroler Bauordnung 2018 und
- Zurückweisung eines Antrages auf Aussetzung des Abbruchverfahrens wegen des anhängigen Baulandumlegungsverfahrens nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als die Leistungsfrist mit spätestens 30.04.2019 neu festgesetzt wird.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als die Leistungsfrist mit spätestens 30.04.2019 neu festgesetzt wird.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 07.07.2016, Zl LVwG-2016/40/0175-4 und vom 25.09.2017, Zl LVwG-2017/39/1673-8 verwiesen. Mit Bescheid des Stadtmagistrat Z vom 09.03.2012, Zl ****, hat der Stadtmagistrat der Stadt Z das Bauansuchen der Anneliese Angerer, als Rechtsnachfolgerin nach Herrn CC, aufgrund der fehlenden Baulandwidmung abgewiesen. In der Folge hat der Stadtmagistrat der Stadt Z mit Bescheid vom 27.11.2012, Zl ****, I.römisch eins. Die Aussetzung des anhängigen Beseitigungsverfahrens betreffend die konsenslose errichtete bauliche Anlage im Anwesen Adresse 2 aufgrund der rechtskräftigen Abweisung des Bauansuchens vom 06.04.2011 aufgehoben und II.römisch zwei. Gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 der Eigentümerin der baulichen Anlage im Anwesen Adresse 2 die Beseitigung dieser Anlagen innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides aufgetragen.Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 der Eigentümerin der baulichen Anlage im Anwesen Adresse 2 die Beseitigung dieser Anlagen innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides aufgetragen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, als Rechtsnachfolgerin nach Anneliese Angerer, Berufung. Der Stadtsenat der Stadt Z entschied daraufhin mit Bescheid vom 15.02.2018, Zl ****, I.römisch eins. Die Beschwerdeführerin hat sämtliche bauliche Anlagen innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft des Bescheides zu entfernen und ist der ursprüngliche Zustand des Grundstückes vor Bauführung wieder herzustellen. II.römisch zwei. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aussetzung des Abbruchverfahrens wegen des anhängigen Baulandumlegungsverfahrens wird als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass keine bzw. unzureichende Feststellungen zum aktuellen Stand des Baulandumlegungsverfahrens getroffen wurden und der Antrag auf Baubewilligung, im Umkehrschluss des § 74 Abs 7 TROG 2006, bis zur rechtskräftigen Erledigung eines Umlegungsverfahrens nicht abgewiesen werden dürfe. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass keine bzw. unzureichende Feststellungen zum aktuellen Stand des Baulandumlegungsverfahrens getroffen wurden und der Antrag auf Baubewilligung, im Umkehrschluss des Paragraph 74, Absatz 7, TROG 2006, bis zur rechtskräftigen Erledigung eines Umlegungsverfahrens nicht abgewiesen werden dürfe. Gleichermaßen sei der Abbruch eines bestehenden Gebäudes solange aufzuschieben, bis das Baulandumlegungsverfahren abgeschlossen ist. Zudem sei die gesetzte Frist von sechs Monaten zur Entfernung der baulichen Anlage und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Grundstücks vor Bauführung zu kurz bemessen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde sowie aufgrund der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 30.05.
- II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Auf dem Grundstück **1/5, EZ ****, GB **** Y befindet sich ein zweigeschossiges Gebäude bestehend aus einem Kellergeschoß und einem Erdgeschoß mit einem Lagerraumanbau im Osten. Die Gesamtabmessungen des Gebäudes betragen ungefähr 12 x 7 Meter. Eine baubehördliche Bewilligung liegt nicht (mehr) vor. Der Stadtsenat als zuständige Berufungsbehörde hat das Berufungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des beim Stadtmagistrat Z anhängigen Feststellungsverfahren nach § 29 TBO 2011 ausgesetzt.Der Stadtsenat als zuständige Berufungsbehörde hat das Berufungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des beim Stadtmagistrat Z anhängigen Feststellungsverfahren nach Paragraph 29, TBO 2011 ausgesetzt. Das Landesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 25.09.2017, LVwG-2017/39/1673-8 entschieden, dass das Vorliegen einer Baubewilligung für die baulichen Anlagen im Anwesen Adresse 2 auf dem Gst Nr **1/5, KG **** Y, nicht zu vermuten ist und sämtliche Bemühungen der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvorgänger, eine (nachträgliche) Baubewilligung für dieses Bauobjekt zu erwirken, zu keinem Erfolg geführt haben. Aufgrund der rechtskräftig entschiedenen Vorfrage hat der Stadtsenat der Stadt Z den gegenständlichen Bescheid erlassen. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Bauakt der belangten Behörde in Verbindung mit den beiden zitierten Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. III.römisch drei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten: „§ 38 Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018) lauten: „§ 46
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2)Abs. 1 gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(2)Absatz eins, gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde. […]
(4)Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Abs. 1, 2 und 3 vorzugehen.
(4)Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Absatz eins, 2 und 3 vorzugehen. […]“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 (TROG 2016) lauten: „§ 79 […]
(7)Im Umlegungsgebiet darf bis zum Eintritt der Rechtskraft der Umlegungsentscheidung die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden und für die Errichtung sonstiger baulicher Anlagen nicht erteilt werden.“ IV.römisch vier. Erwägungen: Auf dem Grundstück **1/5, EZ ****, GB **** Y befindet sich ein zweigeschossiges Gebäude bestehend aus einem Kellergeschoß und einem Erdgeschoß mit einem Lagerraumanbau im Osten. Die Gesamtabmessungen des Gebäudes betragen ungefähr 12 x 7 Meter. Aufgrund der Abmessungen, Ausführung und Verwendung der baulichen Anlage würde diese der Bewilligungspflicht gem § 28 Abs 1 lit a TBO 2018 unterliegen.Auf dem Grundstück **1/5, EZ ****, GB **** Y befindet sich ein zweigeschossiges Gebäude bestehend aus einem Kellergeschoß und einem Erdgeschoß mit einem Lagerraumanbau im Osten. Die Gesamtabmessungen des Gebäudes betragen ungefähr 12 x 7 Meter. Aufgrund der Abmessungen, Ausführung und Verwendung der baulichen Anlage würde diese der Bewilligungspflicht gem Paragraph 28, Absatz eins, Litera a, TBO 2018 unterliegen. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgereichtes vom 25.09.2017, LVwG-2017/39/1673-8 wurde festgestellt, dass eine Baubewilligung für die baulichen Anlage auf dem Gst **1/5, KG **** Y, nicht zu vermuten ist. Es liegt daher keine rechtskräftige Baubewilligung vor, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt. Gem § 46 Abs 1 TBO ist eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage, die ohne die erforderliche Bewilligung errichtet wurde, zu beseitigen und der ursprüngliche Zustand des Bauplatzes wieder herzustellen.Gem Paragraph 46, Absatz eins, TBO ist eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage, die ohne die erforderliche Bewilligung errichtet wurde, zu beseitigen und der ursprüngliche Zustand des Bauplatzes wieder herzustellen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass vor Beseitigung und Herstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes das laufende Baulandumlegungsverfahren abzuwarten sei. Hierzu seien von der belangten Behörde keine Feststellungen zum aktuellen Stand des Baulandumlegungsverfahrens getroffen worden. Dazu genügt es, auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.4.2018, Zl. Ra 2018/06/0044 in einem vergleichbar gelagerten Fall zu verweisen, wonach der Ausgang des Baulandumlegungsverfahrens bzw. eine allfällige Umwidmung eines Grundstückes keine Vorfrage iSd § 38 AVG im Verfahren betreffend die Erlassung eines Beseitigungsauftrages darstellt.Dazu genügt es, auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.4.2018, Zl. Ra 2018/06/0044 in einem vergleichbar gelagerten Fall zu verweisen, wonach der Ausgang des Baulandumlegungsverfahrens bzw. eine allfällige Umwidmung eines Grundstückes keine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG im Verfahren betreffend die Erlassung eines Beseitigungsauftrages darstellt. Die Entscheidung der belangten Behörde in Spruchpunkt II erfolgte in Einklang mit der Rechtsordnung, ist doch der Ausgang des Baulandumlegungsverfahrens, dessen Ende nicht ansatzweise abgesehen werden kann, weder eine „Vorfrage“ im Sinne des § 38 AVG, noch ist der Ausgang dieses Verfahrens für das gegenständliche Verfahren sonst wie von unmittelbarem Belang. Aber selbst dann, wenn eine derartige, für das Beseitigungsverfahren präjudizielle Vorfrage vorläge, käme der Beschwerdeführerin zur Frage der Aussetzung des Verfahrens kein Mitspracherecht zu (vgl. die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 63ff, Stand 1.7.2005, rdb.at).Die Entscheidung der belangten Behörde in Spruchpunkt römisch zwei erfolgte in Einklang mit der Rechtsordnung, ist doch der Ausgang des Baulandumlegungsverfahrens, dessen Ende nicht ansatzweise abgesehen werden kann, weder eine „Vorfrage“ im Sinne des Paragraph 38, AVG, noch ist der Ausgang dieses Verfahrens für das gegenständliche Verfahren sonst wie von unmittelbarem Belang. Aber selbst dann, wenn eine derartige, für das Beseitigungsverfahren präjudizielle Vorfrage vorläge, käme der Beschwerdeführerin zur Frage der Aussetzung des Verfahrens kein Mitspracherecht zu vergleiche die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, Rz 63ff, Stand 1.7.2005, rdb.at). Die Zurückweisung des Antrages auf Aussetzung des Verfahrens seitens der belangten Behörde war gemäß § 38 AVG somit zu Recht erfolgt.Die Zurückweisung des Antrages auf Aussetzung des Verfahrens seitens der belangten Behörde war gemäß Paragraph 38, AVG somit zu Recht erfolgt. In der Beschwerde wird weiter ausgeführt, dass gem § 74 Abs 7 TROG 2006 im Umlegungsgebiet bis zum Eintritt der Rechtskraft des Umlegungsbescheides Baubewilligungen für einen Neu- bzw Zubau von Gebäuden überhaupt nicht erteilt werden dürften. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass auch ein Antrag auf Baubewilligung bis zur rechtskräftigen Erledigung eines Umlegungsverfahrens nicht abgewiesen werden dürfe.In der Beschwerde wird weiter ausgeführt, dass gem Paragraph 74, Absatz 7, TROG 2006 im Umlegungsgebiet bis zum Eintritt der Rechtskraft des Umlegungsbescheides Baubewilligungen für einen Neu- bzw Zubau von Gebäuden überhaupt nicht erteilt werden dürften. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass auch ein Antrag auf Baubewilligung bis zur rechtskräftigen Erledigung eines Umlegungsverfahrens nicht abgewiesen werden dürfe. Unstrittig liegt für die gegenständlichen Baulichkeiten auf dem Gst **1/5, KG **** Y, keine Baubewilligung vor. Ebenfalls nicht ansatzweise bestritten wird, dass dafür eine Baubewilligung erforderlich wäre. Damit liegen aber die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 TBO 2018 vollinhaltlich vor.Unstrittig liegt für die gegenständlichen Baulichkeiten auf dem Gst **1/5, KG **** Y, keine Baubewilligung vor. Ebenfalls nicht ansatzweise bestritten wird, dass dafür eine Baubewilligung erforderlich wäre. Damit liegen aber die gesetzlichen Voraussetzungen nach Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018 vollinhaltlich vor. Die Argumentation in der vorliegenden Beschwerde richtet sich demgemäß nicht auf das Vorliegen der Voraussetzung nach § 46 Abs 1 TBO 2018, sondern wird vielmehr der Standpunkt vertreten, aufgrund des anhängigen Baulandumlegungsverfahrens wäre die Erlassung eines auf § 46 Abs 1 TBO 2018 gestützten Abbruchbescheides unzulässig. Damit verkennt die Beschwerdeführerin jedoch die Rechtslage und gehen ihre diesbezüglichen Argumente ins Leere. Die Argumentation in der vorliegenden Beschwerde richtet sich demgemäß nicht auf das Vorliegen der Voraussetzung nach Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018, sondern wird vielmehr der Standpunkt vertreten, aufgrund des anhängigen Baulandumlegungsverfahrens wäre die Erlassung eines auf Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018 gestützten Abbruchbescheides unzulässig. Damit verkennt die Beschwerdeführerin jedoch die Rechtslage und gehen ihre diesbezüglichen Argumente ins Leere. Sinn und Zweck eines Baulandumlegungsverfahrens gem § 77 TROG 2016 ist in der Neuregelung der Grundstücksordnung gelegen. Diese neue Grundstücksordnung soll eine geordnete und Boden sparende Bebauung sowie eine zweckmäßige verkehrsmäßige Erschließung ermöglichen. Keinesfalls dient dieses Verfahren einer Sanierung von Bauvorhaben, die konsenslos errichtet wurden. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass sich das in § 79 Abs 7 TROG 2016 normierte Bauverbot ausschließlich auf die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden und für die Errichtung sonstiger baulicher Anlagen bezieht. Das ist völlig nachvollziehbar, bestünde ansonsten die Gefahr, dass durch die Erteilung solcher Baubewilligungen die Erreichung des Zwecks des Umlegungsverfahrens verhindert werden könnte. Warum sich dieses Verbot baubehördlicher Bescheide auch auf Abbruchaufträge nach § 46 Abs 1 TBO 2018 beziehen sollte, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar und erscheint die diesbezügliche Argumentation der Beschwerdeführerin völlig unschlüssig. Die Beseitigung – wie auch immer zustande gekommener – konsensloser Baulichkeiten berührt ja das Baulandumlegungsverfahren nicht im Ansatz.Sinn und Zweck eines Baulandumlegungsverfahrens gem Paragraph 77, TROG 2016 ist in der Neuregelung der Grundstücksordnung gelegen. Diese neue Grundstücksordnung soll eine geordnete und Boden sparende Bebauung sowie eine zweckmäßige verkehrsmäßige Erschließung ermöglichen. Keinesfalls dient dieses Verfahren einer Sanierung von Bauvorhaben, die konsenslos errichtet wurden. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass sich das in Paragraph 79, Absatz 7, TROG 2016 normierte Bauverbot ausschließlich auf die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden und für die Errichtung sonstiger baulicher Anlagen bezieht. Das ist völlig nachvollziehbar, bestünde ansonsten die Gefahr, dass durch die Erteilung solcher Baubewilligungen die Erreichung des Zwecks des Umlegungsverfahrens verhindert werden könnte. Warum sich dieses Verbot baubehördlicher Bescheide auch auf Abbruchaufträge nach Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018 beziehen sollte, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar und erscheint die diesbezügliche Argumentation der Beschwerdeführerin völlig unschlüssig. Die Beseitigung – wie auch immer zustande gekommener – konsensloser Baulichkeiten berührt ja das Baulandumlegungsverfahren nicht im Ansatz. Allenfalls könnte argumentiert werden, ein anhängiges Baulandumlegungsverfahren verhindere, gleich einem anhängigen Bauverfahren (vgl. die bei Rath-Kathrein in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), Tiroler Bauordnung
(2014)angeführte ständige Judikatur des VwGH unter § 39 E 24ff), bei einer konsenslosen Baulichkeit die Vollstreckung eines Beseitigungsauftrages. Auch diese Argumentation überzeugt jedoch nicht, ist doch ein Baulandumlegungsverfahren, anders als ein Bauansuchen, nicht auf das Erreichen des Baukonsenses ausgerichtet. Und würde selbst wenn sie zuträfe - jedenfalls auf das hier zu entscheidende Beseitigungsverfahren, als ein der Vollstreckung lediglich vorgeschaltetes Verfahren, keinerlei Einfluss haben. Im Übrigen wird neuerlich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.4.2018, Zl. Ra 2018/06/0044 verwiesen wonach die Anhängigkeit eines Baulandumlegungsverfahrens keine Vorfrage für das Bauauftrags verfahren nach § 39 Abs 1 TBO 2011 (nunmehr § 36 Abs 1 TBO 2018) darstellt und der Gesetzgeber der Behörde keinen Spielraum bei der Vollziehung einräumen wollte.Allenfalls könnte argumentiert werden, ein anhängiges Baulandumlegungsverfahren verhindere, gleich einem anhängigen Bauverfahren vergleiche die bei Rath-Kathrein in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), Tiroler Bauordnung
(2014)angeführte ständige Judikatur des VwGH unter Paragraph 39, E 24ff), bei einer konsenslosen Baulichkeit die Vollstreckung eines Beseitigungsauftrages. Auch diese Argumentation überzeugt jedoch nicht, ist doch ein Baulandumlegungsverfahren, anders als ein Bauansuchen, nicht auf das Erreichen des Baukonsenses ausgerichtet. Und würde selbst wenn sie zuträfe - jedenfalls auf das hier zu entscheidende Beseitigungsverfahren, als ein der Vollstreckung lediglich vorgeschaltetes Verfahren, keinerlei Einfluss haben. Im Übrigen wird neuerlich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.4.2018, Zl. Ra 2018/06/0044 verwiesen wonach die Anhängigkeit eines Baulandumlegungsverfahrens keine Vorfrage für das Bauauftrags verfahren nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 (nunmehr Paragraph 36, Absatz eins, TBO 2018) darstellt und der Gesetzgeber der Behörde keinen Spielraum bei der Vollziehung einräumen wollte. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass die gesetzte Frist von sechs Monaten zur Entfernung der baulichen Anlagen und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Grundstückes vor Bauführung unangemessen kurz sei. Das gegenständliche Objekt sei seit Jahren vermietet und die Beschwerdeführerin müsse im Falle eines materiell und formell rechtskräftigen und vollstreckbaren Entfernungsbescheids den Mietvertrag auflösen und gegebenenfalls mit gerichtlicher Hilfe exekutiv durchsetzen. Nach den unzweifelhaften Angaben des Sachverständigen der Bau- und Feuerpolizei, ist die Herstellung des Zustandes vor Bauführung unter Berücksichtigung der Größe und der Art der sich dort befindlichen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten technisch durchführbar. Eine Leistungsfrist muss objektiv dazu geeignet sein, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falls die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen. Dies setzt voraus, dass die erforderlichen Arbeiten innerhalb der Erfüllungsfrist durchgeführt werden können. Dabei ist auf wirtschaftliche Umstände insoweit Bedacht zu nehmen, als dies die (von der Behörde in erster Linie zu wahrenden) öffentlichen Interessen nach den Umständen des Einzelfalls (also zB. nicht bei Gefahr für die Gesundheit von Menschen) zulassen, also nicht besondere Dringlichkeit geboten ist (VwGH 29.11.2012, 2011/01/0167). Die seitens der belangten Behörde eingeräumte Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides, erscheint auch angesichts des aufrechten Mietverhältnisses grundsätzlich als angemessen. Zu bedenken ist dabei, dass auf in der Person des Beschwerdeführers gelegene Umstände nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Rücksicht zu nehmen ist (VwGH 30.1.2014, 2011/05/0060 mwH). Im Hinblick auf die jahreszeitlichen Erschwernisse und der Notwendigkeit von Erdarbeiten im Zuge der Entfernung des Untergeschosses scheint die Erstreckung der Leistungsfrist bis Ende April 2019 gerade noch gerechtfertigt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in Rede stehende bauliche Anlage über keinerlei baurechtlichen Konsens verfügt und der Beseitigungsauftrag daher zu Recht ergangen ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.40.0695.4