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{'item': 'LVwG-2018/40/1383-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.08.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/40/1383-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 16.04.2018, Zl **** betreffend die Erteilung einer Bewilligung nach der Tiroler Bauordnung 2018, zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: Mit Baugesuch vom 19.03.2018, eingelangt im Gemeindeamt Z am 21.03.2018 beantragte die Hotel BB GmbH, Adresse 2, Z beim Bürgermeister der Gemeinde Z die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Zu- und Umbau beim Kinderhotel BB auf Gst **1 KG Z. Nach Einholung eines hochbautechnischen und eines brandschutztechnischen Gutachtens sowie Durchführung eines Lokalaugenscheines wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Kinderhotel BB GmbH die baubehördliche Bewilligung für den Zu- und Umbau auf Gst **1 KG Z unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass er mit seiner Forderung beim Lokalaugenschein (Nachmessung der Grundgrenze), als Grundnachbar nicht namentlich erwähnt sei. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 25.06.2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und weiters das Begehren anzuführen. Mit E-Mail vom 25.07.2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er das Einhalten der Grenzabstände bzw nach Fertigstellung des Bauvorhabens eine Nachvermessung der Grundparzelle **2/1, **2/2 fordere. Diese Grundparzelle sei zum Teil an Herrn Hans Ebner verpachtet. Der bei der Bauverhandlung vor Ort anwesende Bausachverständige habe erläutert, diese Forderung im Baubescheid schriftlich festzuhalten. Im Baubescheid sei dieser Punkt nicht offensichtlich und namentlich genau erwähnt. Ebenso unklar sei auch der Standort der angeführten Feuerwehrzone im Baubereich zum Hotel. II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Die Kinderhotel BB GmbH beabsichtigt den Zu- und Umbau beim bestehenden Hotel auf Gst **1 KG Z. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der unmittelbar an den Bauplatz angrenzenden Gst **3/2, **2/2 und **2/1 KG Z. Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund der unbedenklichen Urkunden im Akt der belangten Behörde, insbesondere aufgrund des Baugesuchs der Bauwerberin und der im Akt einliegenden Vermessungsurkunde der Büro Kofler ZT GmbH vom 16.04.
  4. III.römisch drei. Rechtslage: Die maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2018 – TBO 2018 lautet: „§ 33 Parteien

(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
  6. e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  7. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. […]“ IV.römisch vier. Erwägungen: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben. Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke **3/2, **2/1 und **2/2, alle KG Z, welche unmittelbar an den Bauplatz angrenzen. Er ist sohin berechtigt, sämtliche in § 33 Abs 3 lit a bis f geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke **3/2, **2/1 und **2/2, alle KG Z, welche unmittelbar an den Bauplatz angrenzen. Er ist sohin berechtigt, sämtliche in Paragraph 33, Absatz 3, Litera a bis f geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen. Im Rahmen der rechtzeig erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass er mit seiner Forderung beim Lokalaugenschein (Nachmessung der Grundgrenze), als Grundnachbar nicht namentlich erwähnt sei. Die Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Rechte in § 33 Abs 3 TBO 2018 ist abschließend, die Nachvermessung der Grundgrenze ist darin nicht enthalten.Die Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Rechte in Paragraph 33, Absatz 3, TBO 2018 ist abschließend, die Nachvermessung der Grundgrenze ist darin nicht enthalten. Bei der Forderung der „Nachvermessung der Grundgrenze“ handelt es sich um kein subjektiv-öffentliches Recht iSd § 33 Abs 3 TBO 2018, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist. Bei der Forderung der „Nachvermessung der Grundgrenze“ handelt es sich um kein subjektiv-öffentliches Recht iSd Paragraph 33, Absatz 3, TBO 2018, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist. Die Entscheidung konnte ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ergehen, da gemäß § 24 Abs 4 VwGVG die Akten bereits erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weiterer Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt. In der vorliegenden Beschwerde werden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Darüber hinaus wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung seitens des Beschwerdeführers nicht beantragt.Die Entscheidung konnte ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ergehen, da gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Akten bereits erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weiterer Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt. In der vorliegenden Beschwerde werden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Darüber hinaus wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung seitens des Beschwerdeführers nicht beantragt. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.40.1383.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.