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{'item': 'LVwG-2017/46/1350-7'}

Obsah (5)§ 44Art 1Art 2Art 6Art 8

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.08.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/46/1350-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richte

äß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

äß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 10.05.2017 wurde dem Beschuldigten nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer

äß § 9 VStG der „CC“, in Y, Adresse 2, zu verantworten, dass am 21.03.2016, Sukrinmelis“ an den Betrieb „DD, X, Adresse 3, geliefert wurde, obwohl dieses Produkt entgegen der VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV)„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer

äß Paragraph 9, VStG der „CC“, in Y, Adresse 2, zu verantworten, dass am 21.03.2016, Sukrinmelis“ an den Betrieb „DD, römisch zehn, Adresse 3, geliefert wurde, obwohl dieses Produkt entgegen der VO (EU) Nr. 1169 aus 2011, (LMIV)

  1. im Verzeichnis der Zutaten (Art.
  2. Abs. 1) die Bezeichnung “Steviolglycoside (Reb.A)“ aufführt, welche weder laut Anhang II, Teil B der VO (EG) Nr. 1333/2008, noch nach den spezifischeren Bezeichnungen von Lebensmittelzusatzstoffen der VO (EU) Nr. 231/2012 vorgesehen ist. (Die spezielle Bezeichnung des Zusatzstoffes E 960 lautet

äß Anhang II, Teil B der VO (1333/2008) „Steviolglycoside“. Die Angabe des Hauptbestandteiles „Rebaudiosid A“ ist als Ergänzung der Angabe der Bezeichnung des Süßungsmittels in den sektoralen Bestimmungen für Zusatzstoffe nicht vorgesehen);im Verzeichnis der Zutaten (Artikel 9, Absatz eins,) die Bezeichnung “Steviolglycoside (Reb.A)“ aufführt, welche weder laut Anhang römisch zwei, Teil B der VO (EG) Nr. 1333 aus 2008,, noch nach den spezifischeren Bezeichnungen von Lebensmittelzusatzstoffen der VO (EU) Nr. 231 aus 2012, vorgesehen ist. (Die spezielle Bezeichnung des Zusatzstoffes E 960 lautet

äß Anhang römisch zwei, Teil B der VO (1333 aus 2008,) „Steviolglycoside“. Die Angabe des Hauptbestandteiles „Rebaudiosid A“ ist als Ergänzung der Angabe der Bezeichnung des Süßungsmittels in den sektoralen Bestimmungen für Zusatzstoffe nicht vorgesehen); 2. die verpflichtenden Angaben

äß Art. 9 Abs. 1 lit h VO (EG) Nr. 1169/2011 unvollständig aufführt, da auf dem Produkt die verpflichtende Angaben der Anschrift des Lebensmittelunternehmers fehlt; die verpflichtenden Angaben

äß Artikel 9, Absatz eins, Litera h, VO (EG) Nr. 1169 aus 2011, unvollständig aufführt, da auf dem Produkt die verpflichtende Angaben der Anschrift des Lebensmittelunternehmers fehlt; Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(

  1. en)verletzt: 1. § 90 Abs. 3 Ziffer 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006 in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1, Art 18 Abs. 1, Art. 17 und Anhang VII VO (EU) Nr. 1169/2011 in Verbindung mit Anhang II, Teil B VO (EG) Nr. 1330/2008 in Verbindung mit VO (EG) Nr. 231/2012 – spezifische Bezeichnungen Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit Artikel 9, Absatz eins,, Artikel 18, Absatz eins,, Artikel 17 und Anhang römisch sieben VO (EU) Nr. 1169 aus 2011, in Verbindung mit Anhang römisch zwei, Teil B VO (EG) Nr. 1330 aus 2008, in Verbindung mit VO (EG) Nr. 231 aus 2012, – spezifische Bezeichnungen 2. § 90 Abs. 3 Ziffer 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbrauchschutzgesetz (LMSVG), BGBl I Nr. 13/2006 in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit h VO (EG) Nr. 1169/2011Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Lebensmittelsicherheits- und Verbrauchschutzgesetz (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit Artikel 9, Absatz eins, Litera h, VO (EG) Nr. 1169/2011 Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
  2. en)wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

äß

  1. € 50,--
  2. € 50,--
  3. 12 Stunden
  4. 12 Stunden
  5. 90 Abs. 3 Ziffer 1 LMSVG90 Absatz 3, Ziffer 1 LMSVG
  6. 90 Abs. 3 Ziffer 1 LMSVG90 Absatz 3, Ziffer 1 LMSVG Allfällige weitere Aussprüche (zB über die Anrechnung der Vorhaft über den Verfall oder über privatrechtliche Ansprüche): --- Ferner haben Sie

äß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: Ferner haben Sie

äß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: 20,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro); zu Punkt 1. € 10,-- und zu Punkt. 2 € 10,-- 165,90 Euro als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 285,90 Euro“ Dagegen brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer innerhalb offener Frist zusammengefasst in der Beschwerde vor, dass die im Straferkenntnis erfolgte rechtliche Beurteilung falsch und das Verfahren mangelhaft gewesen sei.

äß Art 3 Abs 2 lit b der VO (EG) Nr 1333/2008 würden Monosaccharide, Disaccharide und Oligosaccheride und wegen ihrer süßenden Eigenschaften verwendete Lebensmittel, die diese Stoffe enthalten, nicht als Lebensmittelzusatzstoffe gelten. Aus diesem Grunde sei die VO (EG) Nr 133/2008 nicht anwendbar. Auch würde das Etikett den Anforderungen entsprechen, da die Adresse „Adresse 4“ ausreichend sei. Zudem sei der Spruch des Straferkenntnisses nicht konkret genug formuliert gewesen und das Verwaltungsstrafverfahren deshalb einzustellen. Dagegen brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer innerhalb offener Frist zusammengefasst in der Beschwerde vor, dass die im Straferkenntnis erfolgte rechtliche Beurteilung falsch und das Verfahren mangelhaft gewesen sei.

äß Artikel 3, Absatz 2, Litera b, der VO (EG) Nr 1333 aus 2008, würden Monosaccharide, Disaccharide und Oligosaccheride und wegen ihrer süßenden Eigenschaften verwendete Lebensmittel, die diese Stoffe enthalten, nicht als Lebensmittelzusatzstoffe gelten. Aus diesem Grunde sei die VO (EG) Nr 133 aus 2008, nicht anwendbar. Auch würde das Etikett den Anforderungen entsprechen, da die Adresse „Adresse 4“ ausreichend sei. Zudem sei der Spruch des Straferkenntnisses nicht konkret genug formuliert gewesen und das Verwaltungsstrafverfahren deshalb einzustellen. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Mit einer weiteren Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers wurde ergänzend vorgebracht, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht § 44a VStG entsprechend formuliert sei, da nicht konkret festgestellt worden sei, um welches Produkt es sich handle und wurde dies näher ausgeführt. Mit einer weiteren Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers wurde ergänzend vorgebracht, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht Paragraph 44 a, VStG entsprechend formuliert sei, da nicht konkret festgestellt worden sei, um welches Produkt es sich handle und wurde dies näher ausgeführt. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde eine ergänzende Stellungnahme der FF vom 20.07.2018 (vgl OZ 4) eingeholt, in der mitgeteilt wurde, dass Steviolglycoside nicht zu den Sacchariden gehören würden und wurde dies näher begründet. Weiters eingeholt wurde eine Stellungnahme des GG vom 26.07.2018 (vgl OZ 5). Diese Stellungnahmen wurden den Parteien des Verfahrens zur Kenntnis gebracht. Im daraufhin eingelangten ergänzenden Vorbringen des Beschwerdeführers vom 1.08.2018 (vgl OZ 6) wird nochmals vorgebracht, dass der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgehaltene Sachverhalt für eine Bestrafung aus mehreren Gründen unzureichend sei und wurde wiederum beantragt, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde eine ergänzende Stellungnahme der FF vom 20.07.2018 vergleiche OZ 4) eingeholt, in der mitgeteilt wurde, dass Steviolglycoside nicht zu den Sacchariden gehören würden und wurde dies näher begründet. Weiters eingeholt wurde eine Stellungnahme des GG vom 26.07.2018 vergleiche OZ 5). Diese Stellungnahmen wurden den Parteien des Verfahrens zur Kenntnis gebracht. Im daraufhin eingelangten ergänzenden Vorbringen des Beschwerdeführers vom 1.08.2018 vergleiche OZ 6) wird nochmals vorgebracht, dass der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgehaltene Sachverhalt für eine Bestrafung aus mehreren Gründen unzureichend sei und wurde wiederum beantragt, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, dabei insbesondere in den Prüfbericht und das Gutachten der FF vom 8.09.2016, sowie in den Verwaltungsstrafregisterauszug. Weiters Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.06.2017 (vgl OZ 2) übermittelte Verkaufsübersicht und Belege, sowie in die ergänzende Stellungnahme der FF vom 20.07.2018 (vgl OZ 4) und in die Stellungnahme des GG vom 26.07.2018 (vgl OZ 5).Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, dabei insbesondere in den Prüfbericht und das Gutachten der FF vom 8.09.2016, sowie in den Verwaltungsstrafregisterauszug. Weiters Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.06.2017 vergleiche OZ 2) übermittelte Verkaufsübersicht und Belege, sowie in die ergänzende Stellungnahme der FF vom 20.07.2018 vergleiche OZ 4) und in die Stellungnahme des GG vom 26.07.2018 vergleiche OZ 5). II.römisch zwei. Sachverhalt: Am 13.06.2016 wurde im Betrieb „JJ“, Z, Adresse 5, eine Lebensmittelkontrolle vom Lebensmittelaufsichtsorgan KK durchgeführt. Gegenstand der Kontrolle war unter anderem das Produkt „Sukrinmelis“, ein verpacktes Lebensmittel das als Zusatzstoff und Aromastoff dient. Das Produkt mit der Chargennummer 19723 wurde aus dem Selbstbedienungsregal entnommen und war zu je 400g verpackt. Die entnommene Probe wurden der FF zur Untersuchung übermittelt. Erzeuger des Produktes ist die Firma „KK“, in W, Adresse

  1. Importiert wurde das Produkt von der Firma „CC“, Y, Adresse
  2. Das Produkt wurde am 21.03.2016 von der Firma CC an die „DD“ in X, Adresse 3, geliefert und damit von dieser in Verkehr gebracht.Erzeuger des Produktes ist die Firma „KK“, in W, Adresse
  3. Importiert wurde das Produkt von der Firma „CC“, Y, Adresse
  4. Das Produkt wurde am 21.03.2016 von der Firma CC an die „DD“ in römisch zehn, Adresse 3, geliefert und damit von dieser in Verkehr gebracht. Bei Steviolglycosiden handelt es sich um keine Saccharide und um keine Lebensmittel mit süßenden Eigenschaften, die diese Stoffe enthalten. Im Verzeichnis der Zutaten wird unter anderem „Süßungsmittel…Steviolglycoside (Reb. A)“ angeführt. Auf der Rückseite des Produkts befinden sich unterschiedliche Namen von Firmen, Internetadressen, Telefonnummern und E-Mailadressen. Die einzige Postadresse ist unter „V“ mit „Adresse 4“ angeführt. An diese Adresse kann eine Postsendung nicht zugestellt werden. Das Produkt wird unter dem Namen der „CC“ vermarktet. AA ist und war zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der „CC“. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus der Anzeige der des Marktamtes Z vom 23.12.2016, dem verwaltungsbehördlichen Akt sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Insbesondere ist hierbei auf das Gutachten der FF vom 8.09.2016 und auf die darin enthaltenen Lichtbilder und Kostennote hinzuweisen. Darauf gründend wurden die Sachverhaltsfeststellung zu dem Produkt selbst und den Verkaufsweg getroffen. Aus der ergänzenden Stellungnahme der FF, vom 20.07.2018 (vgl OZ 4) ergibt sich auf sachverständiger Ebene, dass es sich bei Steviolglycosiden um keine Saccharide und um keine Lebensmittel mit süßenden Eigenschaften, die diese Stoffe enthalten, handelt. Aus der ergänzenden Stellungnahme der FF, vom 20.07.2018 vergleiche OZ 4) ergibt sich auf sachverständiger Ebene, dass es sich bei Steviolglycosiden um keine Saccharide und um keine Lebensmittel mit süßenden Eigenschaften, die diese Stoffe enthalten, handelt. Aus der vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.06.2017 (vgl OZ 2) übermittelten Verkaufsübersicht und den Belegen ergibt sich, dass an verschiedenen Tagen das gegenständliche Produkt an die „DD“ in X, Adresse 3, geliefert wurde. Tatzeitpunkt ist jedoch der Tag der Lieferung am 21.03.2016, sodass nur dieses an diesem Tag gelieferte Produkt, Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens ist. Dass das gegenständliche Produkt am 21.03.2016 geliefert wurde ergibt sich aus dem im Akt der belangten Behörde erliegenden Aktenvermerk vom 14.02.
  5. Es ist einem Lebensmittelorgan zuzugestehen einen Sachverhalt richtig aufzunehmen. Vom Beschuldigten wurde lediglich vorgebracht, dass dieses Produkt am 21.03.2016 nicht geliefert worden sei, er zeigt jedoch nichts Stichhaltiges auf, was Zweifel an dem festgestellten Sachverhalt aufkommen lässt. Die vorgelegten Belege und Lieferscheine zeigen zwar, dass an anderen Tagen ebenso Lieferungen stattgefunden haben, beweisen aber nicht, dass am 21.03.2016 keine Lieferung erfolgt ist. Aus der vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.06.2017 vergleiche OZ 2) übermittelten Verkaufsübersicht und den Belegen ergibt sich, dass an verschiedenen Tagen das gegenständliche Produkt an die „DD“ in römisch zehn, Adresse 3, geliefert wurde. Tatzeitpunkt ist jedoch der Tag der Lieferung am 21.03.2016, sodass nur dieses an diesem Tag gelieferte Produkt, Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens ist. Dass das gegenständliche Produkt am 21.03.2016 geliefert wurde ergibt sich aus dem im Akt der belangten Behörde erliegenden Aktenvermerk vom 14.02.
  6. Es ist einem Lebensmittelorgan zuzugestehen einen Sachverhalt richtig aufzunehmen. Vom Beschuldigten wurde lediglich vorgebracht, dass dieses Produkt am 21.03.2016 nicht geliefert worden sei, er zeigt jedoch nichts Stichhaltiges auf, was Zweifel an dem festgestellten Sachverhalt aufkommen lässt. Die vorgelegten Belege und Lieferscheine zeigen zwar, dass an anderen Tagen ebenso Lieferungen stattgefunden haben, beweisen aber nicht, dass am 21.03.2016 keine Lieferung erfolgt ist. Dass an die auf dem Produkt angeführte Adresse keine Postzustellung erfolgen kann, ergibt sich aus der Stellungnahme des GG vom 26.07.2018 (vgl OZ 5). Darin wird auch ausgeführt, dass diese Adresse bereits im Jahr 2015 gelöscht wurde. Beweise dafür, dass dem nicht so ist, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Dass an die auf dem Produkt angeführte Adresse keine Postzustellung erfolgen kann, ergibt sich aus der Stellungnahme des GG vom 26.07.2018 vergleiche OZ 5). Darin wird auch ausgeführt, dass diese Adresse bereits im Jahr 2015 gelöscht wurde. Beweise dafür, dass dem nicht so ist, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. IV.römisch vier. Rechtslage: Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl Nr 52/1991, idF BGBl Nr 33/2013 lauten wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 33 aus 2013, lauten wie folgt: „§ 9.

(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. …“ „§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
  1. die als erwiesen angenommene Tat;
  2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
  3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
  4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
  5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.“ Die für das gegenständliche Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl I Nr 13/2006, idF BGBl I Nr 144/2015 lauten wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2006,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 144 aus 2015, lauten wie folgt: Vollziehung von Verordnungen der Europäischen Union „§ 4.
(1)Die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union sind samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen. …“ „§ 90 …
(3)Wer 1. den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte

äß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt, 1. den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte

äß Paragraph 4, Absatz 3, oder Paragraph 15, zuwiderhandelt, … begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.“ V.römisch fünf. Erwägungen: Zunächst ist festzuhalten, dass

§ 44Abs 3 Z 3 Vw

GVG das Landesverwaltungsgericht Tirol von einer Verhandlung absehen konnte, da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt und seitens der Parteien auf die Durchführung einer Verhandlung ausdrücklich verzichtet wurde. Zunächst ist festzuhalten, dass

Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG das Landesverwaltungsgericht Tirol von einer Verhandlung absehen konnte, da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt und seitens der Parteien auf die Durchführung einer Verhandlung ausdrücklich verzichtet wurde.

äß § 90 Abs 3 Z 1 LMSVG begeht, wer den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte

äß § 4 Abs 3 oder § 15 zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt.

äß Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, LMSVG begeht, wer den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte

äß Paragraph 4, Absatz 3, oder Paragraph 15, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt. Zu diesen in der Anlage zum LMSVG genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen

einschaft gehört auch die unter Punkt 35 gelistete, seit dem 13.12.2014 unmittelbar geltende Verordnung (EU) Nr 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (in weiterer Folge LMIV).Zu diesen in der Anlage zum LMSVG genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen

einschaft gehört auch die unter Punkt 35 gelistete, seit dem 13.12.2014 unmittelbar geltende Verordnung (EU) Nr 1169 aus 2011, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (in weiterer Folge LMIV).

Art 1

Abs 3 LMIV gilt diese Verordnung für Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette, sofern deren Tätigkeiten die Bereitstellung von Information über Lebensmittel an die Verbraucher betreffen. Sie gilt für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich Lebensmitteln, die von Anbietern von

einschaftsverpflegung abgegeben werden, sowie für Lebensmittel, die für die Lieferung an Anbieter von

einschaftsverpflegung bestimmt sind. (…)

Artikel eins, Absatz 3, LMIV gilt diese Verordnung für Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette, sofern deren Tätigkeiten die Bereitstellung von Information über Lebensmittel an die Verbraucher betreffen. Sie gilt für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich Lebensmitteln, die von Anbietern von

einschaftsverpflegung abgegeben werden, sowie für Lebensmittel, die für die Lieferung an Anbieter von

einschaftsverpflegung bestimmt sind. (…)

Art 2

Abs 1 LMIV gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:

Artikel 2

, Absatz eins, LMIV gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:

  1. a)die Begriffsbestimmungen für „Lebensmittel“, „Lebensmittelrecht“, „Lebensmittelunternehmen“, „Lebensmittelunternehmer“, „Einzelhandel“, „Inverkehrbringen“ und „Endverbraucher“ in Artikel 2 und Artikel 3 Absätze 1, 2, 3, 7, 8 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002; (…)
  2. a)die Begriffsbestimmungen für „Lebensmittel“, „Lebensmittelrecht“, „Lebensmittelunternehmen“, „Lebensmittelunternehmer“, „Einzelhandel“, „Inverkehrbringen“ und „Endverbraucher“ in Artikel 2 und Artikel 3 Absätze 1, 2, 3, 7, 8 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002,; (…) Aufgrund des Verweises in Art 2 Abs 1 lit a LMIV ist eine Bestimmung aus der Verordnung (EG) Nr 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 relevant:Aufgrund des Verweises in Artikel 2, Absatz eins, Litera a, LMIV ist eine Bestimmung aus der Verordnung (EG) Nr 178 aus 2002, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 relevant: Artikel 3 Sonstige Definitionen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck (…) 2. „Lebensmittelunternehmen“ alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen; 3. „Lebensmittelunternehmer“ die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden; (…) 18. „Endverbraucher“ den letzten Verbraucher eines Lebensmittels, der das Lebensmittel nicht im Rahmen der Tätigkeit eines Lebensmittelunternehmens verwendet.

Art 6

LMIV (Grundlegende Anforderungen) sind jedem Lebensmittel, das für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von

einschaftsverpflegung bestimmt ist, Informationen nach Maßgabe dieser Verordnung beizufügen.

Artikel 6

, LMIV (Grundlegende Anforderungen) sind jedem Lebensmittel, das für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von

einschaftsverpflegung bestimmt ist, Informationen nach Maßgabe dieser Verordnung beizufügen.

Art 8

Abs 1 LMIV ist für die Information über ein Lebensmittel der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder, wenn dieser Unternehmer nicht in der Union niedergelassen ist, der Importeur, der das Lebensmittel in die Union einführt, verantwortlich.

Artikel 8

, Absatz eins, LMIV ist für die Information über ein Lebensmittel der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder, wenn dieser Unternehmer nicht in der Union niedergelassen ist, der Importeur, der das Lebensmittel in die Union einführt, verantwortlich. Im Artikel 9 der LMIV ist ein Verzeichnis über die verpflichtenden Angaben (so zB in Abs 1 lit b das Verzeichnis der Zutaten oder lit h) der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers nach Artikel 8 Absatz 1). Im Artikel 9 der LMIV ist ein Verzeichnis über die verpflichtenden Angaben (so zB in Absatz eins, Litera b, das Verzeichnis der Zutaten oder Litera h,) der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers nach Artikel 8 Absatz 1). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er

äß § 9 VStG als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma „CC“ mit Sitz in Y, Adresse 2, welche das Produkt „Sukrinmelis“ vertreibt, für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich ist. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er

äß Paragraph 9, VStG als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma „CC“ mit Sitz in Y, Adresse 2, welche das Produkt „Sukrinmelis“ vertreibt, für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich ist. Bevor jedoch von der erkennenden Richterin darauf eingegangen werden kann, ob das Etikett des Produktes den Anforderungen der LMIV entspricht oder nicht, ist zu klären, ob der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses im Sinne des § 44a Z 1 VStG gesetzmäßig konkretisiert ist, was in der Beschwerde auch aufgegriffen wird. Bevor jedoch von der erkennenden Richterin darauf eingegangen werden kann, ob das Etikett des Produktes den Anforderungen der LMIV entspricht oder nicht, ist zu klären, ob der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG gesetzmäßig konkretisiert ist, was in der Beschwerde auch aufgegriffen wird.

äß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens zu erfolgen. Der Spruch eines Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion einer als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung zugleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (vgl VwGH vom 27.4.2011, Zl 2010/08/0091). Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (vgl VwGH vom 8.8.2008, Zl 2008/09/0042, mwH). Es reicht nicht aus, wenn sich die Tatanlastung in der Anführung des gesetzlichen Tatbestandes erschöpft, ohne konkret zu umschreiben, worin die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale bestanden habe bzw durch welches Verhalten des Täters dies geschehen sein soll. Eine sich im Wesentlichen als Wiederholung des Gesetzestextes darstellende Umschreibung der Tatanlastung wird jedenfalls dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG nicht gerecht (vgl VwGH vom 27.1.2006, Zl 2005/02/0222, mwN). Bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung durch Unterlassung ist zur Konkretisierung des Tatvorwurfes die individualisierte Beschreibung jener Handlungen im Spruch erforderlich, die der Täter hätte setzen müssen, aber nach Ansicht der Behörde rechtswidriger Weise nicht gesetzt hat (vgl VwGH vom 19.12.2005, Zl 2003/03/0199, mwN). Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (vgl VwGH vom 12.3.2010, Zl 2010/17/0017, mwN).

äß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens zu erfolgen. Der Spruch eines Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion einer als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung zugleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann vergleiche VwGH vom 27.4.2011, Zl 2010/08/0091). Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird vergleiche VwGH vom 8.8.2008, Zl 2008/09/0042, mwH). Es reicht nicht aus, wenn sich die Tatanlastung in der Anführung des gesetzlichen Tatbestandes erschöpft, ohne konkret zu umschreiben, worin die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale bestanden habe bzw durch welches Verhalten des Täters dies geschehen sein soll. Eine sich im Wesentlichen als Wiederholung des Gesetzestextes darstellende Umschreibung der Tatanlastung wird jedenfalls dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht gerecht vergleiche VwGH vom 27.1.2006, Zl 2005/02/0222, mwN). Bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung durch Unterlassung ist zur Konkretisierung des Tatvorwurfes die individualisierte Beschreibung jener Handlungen im Spruch erforderlich, die der Täter hätte setzen müssen, aber nach Ansicht der Behörde rechtswidriger Weise nicht gesetzt hat vergleiche VwGH vom 19.12.2005, Zl 2003/03/0199, mwN). Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist vergleiche VwGH vom 12.3.2010, Zl 2010/17/0017, mwN). § 90 Abs 3 Z 1 LMSVG stellt generell Handlungen Rechtsakten der Europäischen

einschaft zuwider unter Strafe. Das Tatbild der Verwaltungsübertretung ist also gegenständlich komplett der LMIV zu entnehmen. Deren Art 6 normiert die Verpflichtung, dass „jedem Lebensmittel, das für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von

einschaftsverpflegung bestimmt ist, (…) Informationen (…) beizufügen“ sind, und deren Art 8 normiert die Verantwortlichkeit desjenigen, “unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird“. Um das Erfordernis des § 44a Z 1 VStG zu erfüllen, hätte die Tatumschreibung somit beinhalten müssen, dass der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Lebensmittelunternehmers, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, den Vorschriften der LMIV zuwidergehandelt hat, indem er es rechtswidrig unterlassen hat, dem Produkt „Sukrinmelis“, welches für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von

einschaftsverpflegung bestimmt ist, bestimmte, nach der LMIV vorgeschriebene Informationen beizufügen bzw deutlich und gut lesbar anzubringen. Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, LMSVG stellt generell Handlungen Rechtsakten der Europäischen

einschaft zuwider unter Strafe. Das Tatbild der Verwaltungsübertretung ist also gegenständlich komplett der LMIV zu entnehmen. Deren Artikel 6, normiert die Verpflichtung, dass „jedem Lebensmittel, das für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von

einschaftsverpflegung bestimmt ist, (…) Informationen (…) beizufügen“ sind, und deren Artikel 8, normiert die Verantwortlichkeit desjenigen, “unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird“. Um das Erfordernis des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu erfüllen, hätte die Tatumschreibung somit beinhalten müssen, dass der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Lebensmittelunternehmers, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, den Vorschriften der LMIV zuwidergehandelt hat, indem er es rechtswidrig unterlassen hat, dem Produkt „Sukrinmelis“, welches für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von

einschaftsverpflegung bestimmt ist, bestimmte, nach der LMIV vorgeschriebene Informationen beizufügen bzw deutlich und gut lesbar anzubringen. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol handelt es sich bei diesen Vorgaben („Lebensmittel, das für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von

einschaftsverpflegung bestimmt ist“ und „als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Lebensmittelunternehmers, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird“) um wesentliche Tatbestandselemente. Weder in der Strafverfügung vom vom 17.03.2017 noch im angefochtenen Straferkenntnis sind diese Tatbestandselemente enthalten. Eine Spruchkorrektur war dem erkennenden Gericht wegen mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung

äß § 31 Abs 1 VStG verwehrt. Demzufolge ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung nach § 32 Abs 2 vorgenommen worden ist. Eine solche Verfolgungshandlung muss sich auf alle einer späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen (vgl VwGH vom 27.4.2012, Zl 2008/17/0175).Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol handelt es sich bei diesen Vorgaben („Lebensmittel, das für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von

einschaftsverpflegung bestimmt ist“ und „als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Lebensmittelunternehmers, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird“) um wesentliche Tatbestandselemente. Weder in der Strafverfügung vom vom 17.03.2017 noch im angefochtenen Straferkenntnis sind diese Tatbestandselemente enthalten. Eine Spruchkorrektur war dem erkennenden Gericht wegen mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung

äß Paragraph 31, Absatz eins, VStG verwehrt. Demzufolge ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung nach Paragraph 32, Absatz 2, vorgenommen worden ist. Eine solche Verfolgungshandlung muss sich auf alle einer späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen vergleiche VwGH vom 27.4.2012, Zl 2008/17/0175). Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

äß § 52 Abs 8 VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist. Gleiches gilt für die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und die Untersuchungskosten (§ 71 Abs 3 LMSVG).

äß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist. Gleiches gilt für die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und die Untersuchungskosten (Paragraph 71, Absatz 3, LMSVG). VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.46.1350.7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.