Die ordentliche Revision ist
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Antrag vom 13.11.2017, bei der Agrarbehörde eingelangt am 13.11.2017, hat das Mitglied der Gemeindegutsagrargemeinschaft CC, Herr AA, rechtsfreundlich vertreten, einen Mindestschadenersatz in Höhe von € 950,00 geltend gemacht. Begründend wurde ausgeführt, dass seiner Ansicht nach feststehe, dass die Verletzung seiner Stute auf den unzulässigen und vorschriftswidrigen Auftrieb vom 06.08.2016 zurück zu führen sei. Mit dem angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) vom 13.03.2018, Zl. ****, wurde der Antrag
Nr. 74/1996 i.d.F. LGBl. Nr. 86/2017, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass am 09.05.2017 die Eingabe des Herrn AA vom 10.09.2016 bei der Agrarbehörde eingelangt sei, aus welcher im Wesentlichen hervorging, dass er Anzeige wegen Verstoßes gegen die Weidebestimmungen und die Weideaufsichtspflicht am Weidegebiet Yer Alm erhebe. Im Regulierungsplan seien die Auf- und Abtriebe genau definiert, jedoch sei entgegen dieser Bestimmungen ein Pferd am 06.08.2016 aufgetrieben und dabei eine Stute des Beschwerdeführers verletzt worden.Mit dem angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) vom 13.03.2018, Zl. ****, wurde der Antrag
Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2017,, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass am 09.05.2017 die Eingabe des Herrn AA vom 10.09.2016 bei der Agrarbehörde eingelangt sei, aus welcher im Wesentlichen hervorging, dass er Anzeige wegen Verstoßes gegen die Weidebestimmungen und die Weideaufsichtspflicht am Weidegebiet Yer Alm erhebe. Im Regulierungsplan seien die Auf- und Abtriebe genau definiert, jedoch sei entgegen dieser Bestimmungen ein Pferd am 06.08.2016 aufgetrieben und dabei eine Stute des Beschwerdeführers verletzt worden. Mit Schreiben der Agrarbehörde vom 06.06.2017 sei dem Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft CC, Herrn DD, die Eingabe des Beschwerdeführers übermittelt worden. Aus dessen Stellungnahme vom 10.07.2017 sei im Wesentlichen hervor gegangen, dass das bereits in der Auftriebsliste 2016 gemeldete Pferd am 06.08.2016 aufgetrieben worden sei. Der Hirte (EE) sei vom Auftrieb verständigt worden und bei Auftrieb des Tieres im Beisein des Pferdehalters und des Hirten seien keine Unruhen festgestellt worden. Der Hirte habe sodann am 07.08.2016 um die Mittagszeit ein hinkendes Pferd beobachtet. Eine Behandlung des Tieres sei erst am Abend des 18.08.2016 durch den Tierarzt FF erfolgt. Dabei seien neben dem Beschwerdeführer und dem Tierarzt auch noch der Weidemeister und der Hirte vor Ort gewesen. Am 23.10.2017 habe die Behördenvertreterin telefonisch Rücksprache mit dem Tierarzt Herrn FF hinsichtlich der Verletzung des Pferdes des Beschwerdeführers gehalten. Der Tierarzt habe dabei mitgeteilt, dass auf der Yer Alm eine gewisse Unruhe unter den Pferden geherrscht habe. Er könne jedoch nicht sagen, ob der verspätete Auftrieb oder sonstige Gründe für diese Unruhen gesorgt haben. Mit Schreiben vom 13.11.2017 habe Herr AA der Agrarbehörde mitgeteilt, die Verletzung seines Pferdes sei auf den unzulässigen und vorschriftswidrigen Auftrieb zurückzuführen und er mache daher einen Mindestschadenersatz von € 950,00 geltend. Am 21.02.2018 fand im Gemeindeamt Y eine agrarbehördliche Verhandlung in Anwesenheit der Verhandlungsleiterin GG, dem Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertreters BB, dem Substanzverwalter der Gemeinde CC, Herrn DD, dem Substanzverwalter-Stellvertreter, Herrn JJ, Herrn EE sowie Herrn Tierarzt FF unter Beiziehung der agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen KK statt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde der bisherige Verfahrensgang dargetan und zu einer Erörterung der Sach- und Rechtslage. Nach umfangreicher Diskussion kam es zu Vergleichsgesprächen, es konnte jedoch keine Einigung erzielt werden. Gegen diesen Bescheid hat Herr AA, rechtsfreundlich vertreten, fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, da es die Behörde unterlassen habe, ein Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Veterinärmedizin einzuholen. Dieses hätte den Kausalitätsnachweis erbracht, dass die Stute des Beschwerdeführers durch ein Verhalten des gesondert aufgetriebenen Pferdes verletzt worden sei. Weiters werde die von der belangten Behörde getroffene Negativfeststellung, wonach „nicht feststeht, dass das Pferd des AA durch ein Verhalten des gesondert aufgetriebenen Pferdes verletzt wurde“, angefochten. Die belangte Behörde hätte bei Anwendung des Anscheinsbeweises zu der Feststellung kommen müssen, dass die Verletzung der Stute des Beschwerdeführers durch die ausgelösten Turbulenzen bzw. Unruhen durch das einzeln aufgetriebene Pferd eingetreten sei. Außerdem habe es die belangte Behörde infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung unterlassen, den Anscheinsbeweis anzuwenden. Dem Beschwerdeführer könne eine umfassende und konkrete Beweisführung im konkreten Fall nicht zugemutet werden. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass AA ein Schadenersatz in Höhe von € 950,00 zugesprochen wird; in eventu der angefochtene Bescheid aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung an die Behörde I. Instanz zurückverwiesen wird.Weiters wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass AA ein Schadenersatz in Höhe von € 950,00 zugesprochen wird; in eventu der angefochtene Bescheid aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung an die Behörde römisch eins. Instanz zurückverwiesen wird. II.römisch zwei. Sachverhalt: Am 01.06.2016 wurde
des Regulierungsplanes der Gemeindegutsagrargemeinschaft CC vom 05.07.1955, Zl. ****, abgeändert durch den Bescheid der Agrarbehörde vom 27.02.1969, Zl. ****, der Auftrieb der Weidetiere durchgeführt. Ein einzelnes Pferd wurde sodann in Begleitung des Hirten und des Pferdehalters am 06.08.2016 auf die Yer Alm der Gemeindegutsagrargemeinschaft CC aufgetrieben. Dass unter den Pferden dabei aufgrund des Auftriebes des einzelnen Pferdes eine gewisse Unruhe herrschte, kann nicht ausgeschlossen werden. Um die Mittagszeit des 07.08.2016 wurde vom Hirten ein hinkendes Pferd beobachtet, es handelte sich dabei um eine Stute des Beschwerdeführers. Am Abend des 18.08.2016 gegen 20:00 Uhr wurde die Stute des Beschwerdeführers sodann durch den Tierarzt FF behandelt. Dieser stellte dabei eine starke Hufbeinprellung des Pferdes fest. Der Beschwerdeführer bezahlte für die Behandlung seiner Stute sowie für Medikamente, welche er am 21.08.2018 vom Tierarzt FF für die Nachbehandlung erhielt, laut Rechnung vom 29.09.2016 € 210,11. Nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer für weitere acht Fahrten sowie indizierte Heilbehandlungen beim verletzten Pferd auf der Yer Alm € 739,89 an Aufwendungen aufbringen musste, Nachweise oder Rechnungen wurden trotz Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht nicht vorgelegt. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Die Feststellungen hinsichtlich des Einzelauftriebes konnten aufgrund der übereinstimmenden Zeugenaussagen getroffen werden. Dass es unter den Pferden auf der Yer Alm zu Unruhen kam, ergibt sich für das Gericht einerseits aus der Aussage des Beschwerdeführers, andererseits auch aus dem Umstand, dass ein um über zwei Monate verspätetes Auftreiben in einer homogenen Herde zu Unruhen führen kann. Auch lässt der Unfallszeitpunkt, der sich zeitnahe zum Einzelauftrieb ereignete, diesen Schluss zu. Darüber hinaus wurde auch von Seiten des behandelten Tierarztes eingeräumt, dass die Unruhen kausal für die Verletzungen sein könnten, wenngleich dieser auch andere Möglichkeiten nicht ausschloss. Dass der Beschwerdeführer für die Visite der Stute durch den Tierarzt FF sowie für Medikamente € 210,11 zu bezahlt hat, ergibt sich aus der dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol beigelegten Rechnung. Die Negativfeststellung betreffend der darüberhinausgehenden Kosten musste allerdings getroffen werden, da keinerlei Nachweise über sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verletzung der Stute vorgelegt wurden, dies trotz Aufforderung durch das erkennende Gericht. IV.römisch vier. Rechtslage: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 970/1846, idF BGBl I Nr 161/2017 (ABGB), lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 970 aus 1846,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2017, (ABGB), lauten wie folgt:
ABGB ist jedermann berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern. Der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein.
Paragraph 1295, ABGB ist jedermann berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern. Der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein.
ABGB obliegt demjenigen der Beweis ob, wer vorgibt, dass er an der Erfüllung seiner vertragsmäßigen oder gesetzlichen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert worden sei. Soweit er aufgrund vertraglicher Vereinbarung nur für grobe Fahrlässigkeit haftet, muss er auch beweisen, dass es an dieser Voraussetzung fehlt.
Paragraph 1298, ABGB obliegt demjenigen der Beweis ob, wer vorgibt, dass er an der Erfüllung seiner vertragsmäßigen oder gesetzlichen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert worden sei. Soweit er aufgrund vertraglicher Vereinbarung nur für grobe Fahrlässigkeit haftet, muss er auch beweisen, dass es an dieser Voraussetzung fehlt. Die hier maßgebliche Bestimmung des Tiroler Flurverfgassungslandesgesetzes 1996 lautet wie folgt: § 37Paragraph 37 Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten
Abs 7 TFLG 1996 bei der Agrarbehörde zu stellen.AA ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ **** GB **** Y, mit welcher die Mitgliedschaft an der Gemeindegutsagrargemeinschaft CC verbunden ist. Der Beschwerdeführer ist somit Anteilsberechtigter an der Gemeindegutsagrargemeinschaft CC und als solcher legitimiert einen Antrag
Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 bei der Agrarbehörde zu stellen. § 37 Abs 7 lit a TFLG 1996 normiert die Zuständigkeit der Agrarbehörde auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zu entscheiden.Paragraph 37, Absatz 7, Litera a, TFLG 1996 normiert die Zuständigkeit der Agrarbehörde auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zu entscheiden. Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass im gegenständlichen Fall jedenfalls von einer Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis auszugehen ist. Die Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung über den Antrag des Herrn AA auf Zuerkennung von Schadenersatz ist zu bejahen.
ABGB ist jedermann berechtigt vom Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern.
Paragraph 1295, ABGB ist jedermann berechtigt vom Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern. Durch den verspäteten Einzelauftrieb kam es bei der Stute des Beschwerdeführers zu einer Verletzung des linken vorderen Hufbeines, welches entsprechend behandelt werden musste. Der Einzelauftrieb war kausal für die Fußverletzung des Pferdes, da es ohne den Auftrieb nicht zu den Unruhen in der Herde gekommen wäre. Aufgrund des Regulierungsplanes vom 27.02.1969, Zl. ****, ergibt sich, dass der Auftrieb „gemeinsam an einem Tag um Mitte Mai“ stattzufinden hat. Die Gemeindegutsagrargemeinschaft CC handelte entgegen dieser Vorschrift im Regulierungsplan. Hätte diese nicht gegen die Bestimmung des Regulierungsplanes gehandelt, wäre es nicht zu der Verletzung des Tieres gekommen. Im gegenständlichen Fall hat die Gemeindegutsagrargemeinschaft CC ein objektiv vertragswidriges Verhalten gesetzt, weshalb dem Beschwerdeführer die Beweislastumkehr
Der Gemeindegutsagrargemeinschaft ist es nicht gelungen, den gegenteiligen Beweis zu erbringen, keinerlei Verschulden an der Verletzung des Pferdes zu tragen.Im gegenständlichen Fall hat die Gemeindegutsagrargemeinschaft CC ein objektiv vertragswidriges Verhalten gesetzt, weshalb dem Beschwerdeführer die Beweislastumkehr
Paragraph 1298, ABGB zu Gute kommt. Der Gemeindegutsagrargemeinschaft ist es nicht gelungen, den gegenteiligen Beweis zu erbringen, keinerlei Verschulden an der Verletzung des Pferdes zu tragen. Die dadurch entstandenen Kosten hat die Gemeindegutsagrargemeinschaft CC dem Beschwerdeführer daher zu ersetzen. Da der Beschwerdeführer jedoch keinen Nachweis über die behaupteten weiteren Kosten erbracht hatte, war das Mehrbegehren abzuweisen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.33.0938.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.