RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.08.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/15/1580-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, geboren am XX.XX.XXXX, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.05.2018, Zl ****, betreffend Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.05.2018, Zl ****, betreffend Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, zu Recht:
- Der Beschwerde wird Folge gegeben und dem Beschwerdeführer für den Monat April Mindestsicherung in der Höhe von Euro 47,12, für die Monate Mai bis Juli in der Höhe von Euro 287,46 gewährt.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung von Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz abgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde dazu zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.04.2018 nachweislich aufgefordert worden sei, bestimmte Unterlagen vorzulegen. Zumal diese Unterlagen nicht vollständig vorgelegt worden seien, habe von der Behörde nicht beurteilt werden können, inwiefern eine Notlage bestehe, weshalb der Antrag auf Leistungen nach dem TMSG abzuweisen gewesen sei. Die belangte Behörde stützt sich dabei offensichtlich insbesondere darauf, dass die Punkte 6 bis 8 im Mindestsicherungsantrag nicht vollständig ausgefüllt worden seien. Dabei handelt es sich um Fragen nach Eltern und Kindern, die nicht in der Wohnung des Antragstellers wohnen, um das monatliche Einkommen des Antragstellers sowie den Bezug von Pflegegeld und Familienbeihilfe. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in dem der Beschwerdeführer zusammenfassend vorbringt, dass ein Nachweis über den Bezug von Krankengeld nicht erbracht werden könne, da er kein Krankengeld erhalten habe. Die Beschwerde ist laut Eingangsstempel der belangten Behörde bei dieser am 18.06.2018 eingelangt. Aufgrund einer Intervention der Gemeinde, in welcher der Beschwerdeführer wohnhaft ist, hat die belangte Behörde mit Schreiben vom 19.06.2018 diesem zur Kenntnis gebracht, dass eine schriftliche Bestätigung über den Nettolohn von Euro 200,00 sowie ein Nachweis über den Krankengeldbezug erforderlich sei. Soweit dieser vorgelegt werde, könne der Anspruch berechnet werden. Festgehalten wird, dass die belangte Behörde, zumal offensichtlich entsprechende Nachweise nicht vorgelegt wurden, den Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 13.07.2018 vorgelegt hat. II.römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer hat am 26.04.2018 bei der Gemeinde Z einen Antrag auf Leistungen nach dem TMSG eingebracht. Der Beschwerdeführer wohnt in einer Eigentumswohnung. Der Beschwerdeführer ist geringfügig beschäftigt und erhält dafür ein Einkommen in der Höhe von Euro 200,
- Außerdem bezieht der Beschwerdeführer Krankengeld in der Höhe von Euro 5,24 täglich. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Mindestsicherung ergibt sich aus dem auf dem Antrag aufgebrachten Eingangsstempel der Gemeinde X. Der Umstand, dass vom Beschwerdeführer eine Eigentumswohnung bewohnt wird, ergibt sich aus seinem Antrag sowie aus dem diesbezüglichen Grundbuchsauszug, der im Akt der belangten Behörde einliegt. Der Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Mindestsicherung ergibt sich aus dem auf dem Antrag aufgebrachten Eingangsstempel der Gemeinde römisch zehn. Der Umstand, dass vom Beschwerdeführer eine Eigentumswohnung bewohnt wird, ergibt sich aus seinem Antrag sowie aus dem diesbezüglichen Grundbuchsauszug, der im Akt der belangten Behörde einliegt. Dass der Beschwerdeführer ein Krankengeld in der Höhe von Euro 5,24 bezieht ergibt sich aus der Auskunft der belangten Behörde. Weiters stützt sich der Umstand, dass der Beschwerdeführer Krankengeld bezieht auch auf einen entsprechenden Auszug aus den Daten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Schließlich wird festgehalten, dass dem Beschwerdeführer der Umstand des Bezuges eines Krankengeldes in der Höhe von Euro 5,24 mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.07.2018 zur Kenntnis gebracht wurde. Der Beschwerdeführer hat trotz ausdrücklicher Aufforderung dazu keine weitere Stellungnahme abgegeben. Insgesamt stehen daher für das Landesverwaltungsgericht Tirol die maßgeblichen Tatsachen für die Frage der Berechnung des Anspruches auf Leistungen nach dem TMSG für den Beschwerdeführer fest. IV.römisch vier. Rechtslage: „§ 1 TMSG Ziel, Grundsätze
(1)Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2)Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
- a)die sich in einer Notlage befinden,
- b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
- c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern. (…) § 5 TMSGParagraph 5, TMSG Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2)Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:
(2)Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9 : a) für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75 v.H.; (…) § 15 TMSGParagraph 15, TMSG Einsatz der eigenen Mittel (…)
(7)Von der Verpflichtung zur Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes des Mindestsicherungsbeziehers und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen dient. Wird im Fall der Unzulässigkeit der Verwertung von unbeweglichem Vermögen länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen, so hat sich der Mindestsicherungsbezieher zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach Beseitigung der Notlage zu verpflichten und dafür eine Sicherstellung anzubieten. (…)“ Der Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit a TMSG beträgt für das Jahr 2018 nach der Verordnung LGBl Nr 137/2017 Euro 647,
- Der Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG beträgt für das Jahr 2018 nach der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 137 aus 2017, Euro 647,
- V.römisch fünf. Erwägungen: Der Beschwerdeführer ist hilfsbedürftig iSd TMSG. So ist er bereits seit mehreren Jahren arbeitslos und derzeit nach Akteninhalt nicht dazu in der Lage, sich selbst über ein Erwerbseinkommen einen entsprechenden Unterhalt zu verschaffen. Der Beschwerdeführer erhält aus einer geringfügigen Beschäftigung Euro 200,00 monatlich sowie Krankengeld in der Höhe von Euro 5,24 täglich. Für den Anspruch des Beschwerdeführers im April war zu berücksichtigen, dass der Antrag am 26.04.2018 bei der Wohnsitzgemeinde des Beschwerdeführers eingebracht wurde. Für den April 2018 waren daher fünf Tage zu berücksichtigen, für die ein Anspruch besteht. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.07.2018 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für den Folgeanspruch ab dem August 2018 bei der belangten Behörde ein gesonderter Antrag einzubringen ist. Zu berücksichtigen waren daher im vorliegenden Fall ein geringfügiges Einkommen von Euro 200,00 sowie ein tägliches Krankengeld in der Höhe von Euro 5,
- Wohnkosten wurden nicht geltend gemacht. Für die weitere Berechnung des Anspruches des Beschwerdeführers war sodann der Mindestsatz gemäß § 5 Abs 2 lit a um das geringfügige Einkommen zu reduzieren. Weiters war das tägliche Krankengeld mit 30,5 zu multiplizieren. (womit der Umstand berücksichtigt wird, dass der Monat entweder 30 oder 31 Tage hat) und auch dieser Betrag vom Mindestsatz abzuziehen. Daraus ergibt sich der monatlich gebührende Anspruch des Beschwerdeführers, welcher dem Beschwerdeführer für die Monate Mai bis Juli zur Gänze und für den April für 5 Tage zuzugestehen war.Für die weitere Berechnung des Anspruches des Beschwerdeführers war sodann der Mindestsatz gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, um das geringfügige Einkommen zu reduzieren. Weiters war das tägliche Krankengeld mit 30,5 zu multiplizieren. (womit der Umstand berücksichtigt wird, dass der Monat entweder 30 oder 31 Tage hat) und auch dieser Betrag vom Mindestsatz abzuziehen. Daraus ergibt sich der monatlich gebührende Anspruch des Beschwerdeführers, welcher dem Beschwerdeführer für die Monate Mai bis Juli zur Gänze und für den April für 5 Tage zuzugestehen war. Abschließend wird der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass er eine Eigentumswohnung bewohnt, auf § 15 Abs 7 TMSG hingewiesen, wonach bei einem Bezug der Mindestsicherung für mehr als sechs Monate der Beschwerdeführer sich zur Rückzahlung der Mindestsicherung verpflichten muss und dafür eine Sicherstellung anzubieten hat. Abschließend wird der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass er eine Eigentumswohnung bewohnt, auf Paragraph 15, Absatz 7, TMSG hingewiesen, wonach bei einem Bezug der Mindestsicherung für mehr als sechs Monate der Beschwerdeführer sich zur Rückzahlung der Mindestsicherung verpflichten muss und dafür eine Sicherstellung anzubieten hat. Weiters wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass betreffend den Wohnkosten zudem eine Übernahme der Betriebskosten durch die Mindestsicherung möglich ist. Dies setzt allerdings einen entsprechenden Antrag sowie die Beibringung entsprechender Unterlagen voraus. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.15.1580.4