← Österreich

LVwG-2018/35/1735-1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.08.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/35/1735-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 3.7.2018, SZ-****, betreffend einen Antrag auf dauernde Rodung nach dem Forstgesetz 1975 zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid in Folge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben wird.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: Mit Antrag vom 19.3.2018 hat Herr AA bei der Bezirkshauptmannschaft Y um die forstrechtliche Bewilligung zur dauernden Rodung der Gp. **1, KG X, im Ausmaß von 4.813 m2, zum Zweck der Agrarstrukturverbesserung angesucht.Mit Antrag vom 19.3.2018 hat Herr AA bei der Bezirkshauptmannschaft Y um die forstrechtliche Bewilligung zur dauernden Rodung der Gp. **1, KG römisch zehn, im Ausmaß von 4.813 m2, zum Zweck der Agrarstrukturverbesserung angesucht. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid wie folgt entschieden: „Herrn AA, Adresse 1, Z, wird gemäß den §§ 17 Abs. 1 und 3 und 19 Abs. 1 des Forstgesetz 1975 die forstrechtliche Genehmigung zur Rodung eines Teiles der Gp. **1 in der KG X, im Ausmaß von 4.813 m2 dauernder Rodefläche, zum Zweck der Agrarstrukturverbesserung, entsprechend dem beigelegten und signierten Lageplan, welcher einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet, versagt.“„Herrn AA, Adresse 1, Z, wird gemäß den Paragraphen 17, Absatz eins und 3 und 19 Absatz eins, des Forstgesetz 1975 die forstrechtliche Genehmigung zur Rodung eines Teiles der Gp. **1 in der KG römisch zehn, im Ausmaß von 4.813 m2 dauernder Rodefläche, zum Zweck der Agrarstrukturverbesserung, entsprechend dem beigelegten und signierten Lageplan, welcher einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet, versagt.“ Mit näherer Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Rodungsbewilligung nicht gegeben wären. Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid Herrn AA am 5.7.2018 zugestellt. In weiterer Folge langte bei der belangten Behörde ein Schreiben des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 25.7.2018 mit folgendem Inhalt ein: „Mit o.a. Bescheid [SZ-**** vom 03.07.2018] wurde mir die beantragte Rodung einer Teilfläche von 4.813 m2 auf Grundstück **1 KG X versagt. Diesbezüglich teile ich ihnen mit, dass ich den gegenständlichen Antrag auf Rodung hiermit zurückziehe da ich diese Fläche irrtümlich im Ausmaß von 4.813 m2 beantragt habe. Für eine Teilfläche des gegenständlichen Grundstückes werde ich gesondert einen Rodeantrag einbringen.“„Mit o.a. Bescheid [SZ-**** vom 03.07.2018] wurde mir die beantragte Rodung einer Teilfläche von 4.813 m2 auf Grundstück **1 KG römisch zehn versagt. Diesbezüglich teile ich ihnen mit, dass ich den gegenständlichen Antrag auf Rodung hiermit zurückziehe da ich diese Fläche irrtümlich im Ausmaß von 4.813 m2 beantragt habe. Für eine Teilfläche des gegenständlichen Grundstückes werde ich gesondert einen Rodeantrag einbringen.“ Ebenfalls mit Schreiben vom 25.7.2018 erhob Herr AA Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 3.7.2018, SZ-****, welche am 26.7.2018 bei der Bezirkshauptmannschaft Y einlangte. Auch in dieser Beschwerde teilte Herr Huber ausdrücklich mit, dass er von der ursprünglich beantragten Rodefläche im Ausmaß von 4.813 m2 Abstand nehme und er einen neuen Antrag bezüglich einer kleineren Rodefläche im Ausmaß von 1.652 m² einbringen werde, weshalb der angefochtene Bescheid entsprechend behoben bzw abgeändert werden solle. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
  4. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
  5. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
  6. Zur Sache: Im vorliegenden Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die Frage der Zuständigkeit vom Landesverwaltungsgericht unabhängig vom konkreten Beschwerdevorbringen releviert werden muss. Die Einschränkung des Prüfumfanges auf die ausdrücklich bezeichneten Beschwerdegründe ist nach § 27 VwGVG nämlich ausdrücklich nur insoweit vorgesehen, als das Verwaltungsgericht nicht eine „Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet“.Im vorliegenden Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die Frage der Zuständigkeit vom Landesverwaltungsgericht unabhängig vom konkreten Beschwerdevorbringen releviert werden muss. Die Einschränkung des Prüfumfanges auf die ausdrücklich bezeichneten Beschwerdegründe ist nach Paragraph 27, VwGVG nämlich ausdrücklich nur insoweit vorgesehen, als das Verwaltungsgericht nicht eine „Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet“. Dies galt schon vor Einführung der Verwaltungsgerichte für die Berufungsbehörden (siehe etwa VwGH 27.11.2008, 2008/07/0196, wonach die Berufungsbehörde verpflichtet ist, die Unzuständigkeit der Unterbehörde auch dann von Amts wegen aufzugreifen, wenn sie weder im Verfahren eingewendet noch in der Berufung releviert wurde). Im vorliegenden Fall wurde der verfahrensgegenständliche Antrag vom 19.3.2018, über den die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid entschieden hat, mit Schreiben vom 25.7.2018 ausdrücklich zurückgezogen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Anbringen in jeder Lage des Verfahrens, sohin auch während des Beschwerdeverfahrens bis zur Erlassung der Entscheidung, zurückgezogen werden können (§ 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG). Die Zurückziehung eines Antrages ist als prozessuale Willenserklärung empfangs-, jedoch nicht annahmebedürftig. Sie wird mit Einlangen bei der zuständigen Behörde oder beim zuständigen Verwaltungsgericht wirksam. Damit wird sie auch unwiderruflich (vgl VwGH 23.07.2009, 2008/05/0241). Eine rechtzeitige Zurückziehung eines Antrages bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht sowie bei antragsbedürftigen Bescheiden auch der Entscheidungskompetenz der Behörde, sodass über den Antrag nicht mehr abgesprochen werden darf (vgl VwGH 1.9.2009, 2008/05/0241).In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Anbringen in jeder Lage des Verfahrens, sohin auch während des Beschwerdeverfahrens bis zur Erlassung der Entscheidung, zurückgezogen werden können (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG). Die Zurückziehung eines Antrages ist als prozessuale Willenserklärung empfangs-, jedoch nicht annahmebedürftig. Sie wird mit Einlangen bei der zuständigen Behörde oder beim zuständigen Verwaltungsgericht wirksam. Damit wird sie auch unwiderruflich vergleiche VwGH 23.07.2009, 2008/05/0241). Eine rechtzeitige Zurückziehung eines Antrages bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht sowie bei antragsbedürftigen Bescheiden auch der Entscheidungskompetenz der Behörde, sodass über den Antrag nicht mehr abgesprochen werden darf vergleiche VwGH 1.9.2009, 2008/05/0241). Wird im Beschwerdeverfahren der Antrag, der Rechtsgrundlage für das Erlassen des angefochtenen Bescheides war, zurückgezogen, dann bewirkt das nicht die Beseitigung des Bescheides der Behörde. Es fehlt jedoch ab der Zurückziehung des ursprünglich gestellten Antrags für den Bescheid eine für einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt notwendige Voraussetzung, nämlich der Antrag selbst. Dies gilt somit auch im vorliegenden Fall, in dem das Ansuchen auf dauernde Rodung einer Fläche im Ausmaß von 4.813 m² auf der Gp. ****, KG X, zurückgezogen wurde.Dies gilt somit auch im vorliegenden Fall, in dem das Ansuchen auf dauernde Rodung einer Fläche im Ausmaß von 4.813 m² auf der Gp. ****, KG römisch zehn, zurückgezogen wurde. In Folge dieser Zurückziehung des verfahrensgegenständlichen Antrages erweist sich die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung als rechtswidrig. Nach Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10

(2014)Rz 845, hat eine ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides dann zu erfolgen, wenn der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag, der durch den angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde erledigt wurde, zurückgezogen wird (in diesem Sinn auch Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Anm 18 zu § 28).Nach Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014)Rz 845, hat eine ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides dann zu erfolgen, wenn der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag, der durch den angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde erledigt wurde, zurückgezogen wird (in diesem Sinn auch Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Anmerkung 18 zu Paragraph 28,). Insofern hatte das Landesverwaltungsgericht aufgrund der sich aus der Antragszurückziehung ergebenden Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung in der Sache den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 5 VwGVG ersatzlos zu beheben.Insofern hatte das Landesverwaltungsgericht aufgrund der sich aus der Antragszurückziehung ergebenden Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung in der Sache den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ersatzlos zu beheben. 4. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Nach § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht unter anderem dann entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht unter anderem dann entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Diese Voraussetzung für den Entfall einer Verhandlung war im vorliegenden Fall gegeben. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die im vorliegenden Fall erfolgte ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides erfolgte im Einklang mit der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.35.1735.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.