Die ordentliche Revision ist
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.05.2018, Zl IL-****, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Bei einem Ortsaugenschein am 13.3.2018 wurde durch den Sachverständigen der Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Mittleres Inntal, Adresse 3, Y, festgestellt, dass auf dem landwirtschaftlichen Grundstück **1, KG Z, eine Schotterfläche mit einer Höhe von 1,0 m bis 1,3 m Höhe aufgeschüttet worden war. Sie, Frau AA, sind grundbücherliche Eigentümerin dieses Grundstückes und haben es als strafrechtlich verantwortliche Geschäftsführerin der CC GmbH in X, Adresse 4, zu verantworten, dass die Nutzung des landwirtschaftlichen Grundstückes **1, KG Z, durch die Firma CC GmbH, welcher mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 1.2.2018 zu GZl. **** die gewerberechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Lagerplatzes für leere Absetz- und Abrollcontainer, sowie LKW-Anhänger auf Grundstück **1, KG Z, erteilt wurde, der Grundverkehrsbehörde nicht angezeigt wurde.Sie, Frau AA, sind grundbücherliche Eigentümerin dieses Grundstückes und haben es als strafrechtlich verantwortliche Geschäftsführerin der CC GmbH in römisch zehn, Adresse 4, zu verantworten, dass die Nutzung des landwirtschaftlichen Grundstückes **1, KG Z, durch die Firma CC GmbH, welcher mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 1.2.2018 zu GZl. **** die gewerberechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Lagerplatzes für leere Absetz- und Abrollcontainer, sowie LKW-Anhänger auf Grundstück **1, KG Z, erteilt wurde, der Grundverkehrsbehörde nicht angezeigt wurde. Sie haben dadurch zumindest seit dem 13.3.2018 (Tag des Ortsaugenscheins) bis zum 17.4.2018 (Tag der Einleitung des Strafverfahrens) eine Verwaltungsübertretung nach § 36 Abs. 1 lit a TGVG 1996 begangen.Sie haben dadurch zumindest seit dem 13.3.2018 (Tag des Ortsaugenscheins) bis zum 17.4.2018 (Tag der Einleitung des Strafverfahrens) eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, TGVG 1996 begangen.
1 lit a TGVG 1996 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.200,00 verhängt.
Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, TGVG 1996 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.200,00 verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 12 Stunden.
Verwaltungsstrafgesetz 1991 haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens EUR 120,00, sohin insgesamt EUR 1.320,00 zu bezahlen.“
Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz 1991 haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens EUR 120,00, sohin insgesamt EUR 1.320,00 zu bezahlen.“ Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der nunmehr rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin, in der zusammengefasst ausführt wird, die Beschwerdeführerin habe das Grundstück mit Kaufvertrag vom 24.03.2017 und Nachtrag vom 18.07.2017 erworben. Bezüglich des Grundstückes **1, KG Z, habe bereits zum Zeitpunkt des Erwerbes der Beschwerdeführerin ein Pachtvertrag zwischen dem damaligen Verkäufer DD und der CC GmbH bestanden. Diesen Pachtvertrag habe die Beschwerdeführerin übernommen. Zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbes war die Beschwerdeführerin nicht Geschäftsführerin der CC GmbH und auch nicht der EE GmbH. Sie habe sohin zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbes am Grundstück **1, KG Z, keinen Einfluss auf die genannten Gesellschaften gehabt. Der Pachtvertrag sei von ihr als Rechtsnachfolgerin des DD zu übernehmen gewesen. Die CC GmbH habe aufgrund des Pachtverhältnisses um die Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung zur Errichtung eines Lagerplatzes für leere Absetz- und Abrollcontainer sowie LKW Anhänger auf dem Grundstück **1, KG Z, angesucht und sei diese Genehmigung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.02.2018, GZ: ****, erteilt worden. Die Beschwerdeführerin sei mit 06.03.2018 zur handelsrechtlichen Geschäftsführerin der CC GmbH bestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die gewerberechtliche Genehmigung bereits vorhanden gewesen, sodass die Beschwerdeführerin davon ausgehen hätte dürfen, dass die Nutzung des Grundstückes **1, KG Z, im Sinne des gewerberechtlichen Bescheides auch rechtens gewesen sei. Das Pachtverhältnis sei nicht von der Beschwerdeführerin abgeschlossen worden, sondern von ihrem grundbücherlichen Rechtsvorgänger. Bei Abschluss des Pachtvertrages sei sie weder für die CC GmbH noch für die EE GmbH vertretungsbefugt und auch nicht an einer der beiden Gesellschaften beteiligt gewesen. Sie habe daher keine Verantwortung für die Anzeige des Pachtvertrages getragen. Auch die Änderung der Nutzung des Grundstückes sei vor ihrer Einsetzung als handelsrechtliche Geschäftsführerin der beiden Gesellschaften beantragt worden. Aufgrund des rechtskräftigen Bescheides der Gewerbebehörde hätte sie darauf vertrauen dürfen, dass die Nutzung laut gewerberechtlichem Bescheid rechtlich zulässig sei. Die Beschwerdeführerin habe daher weder in objektiver noch in subjektiver Sicht eine Übertretung im Sinne des § 36 Abs 1 TGVG 1996 begangen und sei daher die Verhängung der Strafe rechtswidrig.Die Beschwerdeführerin habe daher weder in objektiver noch in subjektiver Sicht eine Übertretung im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, TGVG 1996 begangen und sei daher die Verhängung der Strafe rechtswidrig. Es werde deshalb der Antrag gestellt, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben. Schließlich fand am 09.08.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt. II.römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass die Beschwerdeführerin mit Kaufvertrag vom 24.03.2017 das Grundstück **1, KG **** Z, von Herrn DD erworben hat. Das Grundstück befindet sich im Freiland. Da die Erwerberin nicht Landwirtin im Sinne des Tiroler Grundverkehrsgesetzes war, wurde von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Y ein Interessentenverfahren durchgeführt. Im Rahmen dieses wurde auch eine Bewertung vorgenommen und es ergab sich, dass der ortsübliche Preis bei Euro 25.164,75 lag. Daraufhin wurde von Seiten der Vertragsparteien ein Nachtrag zum Kaufvertrag vom 24.03.2017, vom 18.07.2017, vorgelegt, mit dem der ursprünglich vereinbarte Kaufpreis auf Euro 32.000,00 revidiert wurde. Im Rahmen des Interessentschaftsmodelles meldete sich kein ortsansässiger Landwirt, sodass mit Bescheid vom 06.09.2017, Zl IL-****, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb des gegenständlichen Grundstückes erteilt wurde. Beim Ortsaugenschein am 13.04.2018 wurde von Seiten der Grundverkehrsbehörde festgestellt, dass das ehemalige Wiesengrundstück mit Schotter und Schutt überschüttet war. Weiters steht fest, dass das Grundstück **1, KG Z, am 17.05.2017, zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheins des Sachverständigen der Abteilung Agrarwirtschaft, Herr FF, landwirtschaftlich genutzt wurde. Zwischen der CC GmbH und Herrn DD wurde in der Zeit des Abschlusses des Kaufvertrages mit der Beschwerdeführerin ein Pachtvertrag über die Nutzung abgeschlossen. Vertretungsbefugt für die CC GmbH war zu diesem Zeitpunkt Herr GG, der diesen Vertrag auch unterfertigte. Die Beschwerdeführerin ist erst seit dem 6.3.2018 Geschäftsführerin und damit vertretungsbefugt. Eine Grundverkehrsanzeige zum Pachtvertrag wurde bis heute nicht gemacht. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Strafakt der Bezirkshauptmannschaft Y zur Zl ****, sowie in den Grundverkehrsakt zur Zl ****, sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.08.2018. Die Feststellungen betreffend das grundverkehrsbehördliche Verfahren ergeben sich aus dem Grundverkehrsakt der Bezirkshauptmannschaft Y. Die Feststellungen zum Pachtvertrag zur Nutzung ergeben sich aus der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht, in der einerseits der Pachtvertrag zwischen dem Voreigentümer des Grundstückes und der CC GmbH vorgelegt wurde und andererseits der Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages auch durch die glaubwürdige Aussage des Zeugen DD eingegrenzt werden konnte. IV.römisch vier. Rechtslage:
F LGBl Nr 26/2017 (kurz TGVG), ist jedes Rechtsgeschäft und jeder Rechtsvorgang, das (der) nach den §§ 4, 9 und 12 Abs 1 der Genehmigungspflicht bzw der Erklärungspflicht unterliegt, vom Rechtserwerber binnen acht Wochen nach Abschluss des betreffenden Rechtsgeschäftes oder Rechtsvorganges der Grundverkehrsbehörde, in deren Sprengel das betreffende Grundstück liegt, schriftlich anzuzeigen; dies gilt nicht im Fall des § 15 erster Satz. Die Anzeige kann auch durch den Veräußerer erfolgen. Bei Rechtserwerben, die eines Notariatsaktes bedürfen, obliegt die Anzeigepflicht dem Notar.
Paragraph 23, Absatz eins, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1996,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017, (kurz TGVG), ist jedes Rechtsgeschäft und jeder Rechtsvorgang, das (der) nach den Paragraphen 4, 9 und 12 Absatz eins, der Genehmigungspflicht bzw der Erklärungspflicht unterliegt, vom Rechtserwerber binnen acht Wochen nach Abschluss des betreffenden Rechtsgeschäftes oder Rechtsvorganges der Grundverkehrsbehörde, in deren Sprengel das betreffende Grundstück liegt, schriftlich anzuzeigen; dies gilt nicht im Fall des Paragraph 15, erster Satz. Die Anzeige kann auch durch den Veräußerer erfolgen. Bei Rechtserwerben, die eines Notariatsaktes bedürfen, obliegt die Anzeigepflicht dem Notar. V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Rechtliche Kernfrage im gegenständlichen Fall war zunächst, ob es die nunmehrige Geschäftsführerin der CC GmbH zu verantworten hat, dass der Pachtvertrag zwischen der CC GmbH und Herrn DD nicht der Grundverkehrsbehörde angezeigt wurde. Die Beschwerdeführerin ist einerseits grundbücherliche Eigentümerin des Grundstückes und andererseits seit 06.03.2018 auch Geschäftsführerin der CC GmbH. Im Straferkenntnis der belangten Behörde wird ihr zur Last gelegt, dass sie die Vereinbarung über die Nutzungsänderung nicht zur grundverkehrsbehördlichen Anzeige gebracht hat. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 09.08.2018 wurde von Seiten ihres Rechtsvertreters ein Pachtvertrag vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass die Verpachtung des Grundstückes an die CC GmbH zu einem Zeitpunkt erfolgt sein muss, in der noch Herr DD grundbücherlicher Eigentümer des Grundstück **1, KG Z war, da der Pachtvertrag mit der CC GmbH mit ihm geschlossen wurde. Obwohl der Pachtvertrag kein Datum aufweist, so konnte aus der glaubwürdigen Aussage des Herrn DDs geschlossen werden, dass der Abschluss dieses Vertrages bereits im Jahr 2017 erfolgte. Dies ist deshalb auch glaubwürdig, da bereits im Herbst 2017 von Seiten der CC GmbH um gewerberechtliche Genehmigung für einen Lagerplatz angesucht wurde. Hierzu erging von Seiten der Gewerbebehörde der Bezirkshauptmannschaft Y am 01.02.2018, Zl ****, auch der positive gewerbebehördliche Bescheid. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur festhält, besteht die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit dessen, der zur Vertretung nach außen berufen ist, nur für die Dauer der Organfunktion, also ab dem Zeitpunkt, der wirksamen Bestellung bis zu deren wirksamen Beendigung (vgl VwGH 04.03.1994, 93/02/0194). Maßgeblich ist die Bekleidung einer Organfunktion für die juristische Person zum Tatzeitpunkt (vgl VwGH 01.04.1993, 90/06/0209).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur festhält, besteht die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit dessen, der zur Vertretung nach außen berufen ist, nur für die Dauer der Organfunktion, also ab dem Zeitpunkt, der wirksamen Bestellung bis zu deren wirksamen Beendigung vergleiche VwGH 04.03.1994, 93/02/0194). Maßgeblich ist die Bekleidung einer Organfunktion für die juristische Person zum Tatzeitpunkt vergleiche VwGH 01.04.1993, 90/06/0209). Unter Zugrundelegung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht es somit für das erkennende Verwaltungsgericht fest, dass der Abschluss der Nutzungsvereinbarung im gegenständlichen Strafverfahren jedenfalls zu einem Zeitpunkte erfolgte, wo die Beschwerdeführerin noch keine Organfunktion für die juristische Person innehatte. Aus diesem Grund kann sie auch für die fehlende grundverkehrsrechtliche Anzeige im gegenständlichen Fall nicht verwaltungsstrafrechtlich belangt werden. Abgesehen davon, steht es der belangten Behörde natürlich offen, gegen den damaligen verwaltungsrechtliche Verantwortlichen ein Strafverfahren durchzuführen. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.38.1364.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.