RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.08.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/32/0355-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA und BB, beide vertreten durch die RAe CC, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 12. Jänner 2018, Zahl ****, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2018 zu Recht: 1. Die Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y aufgehoben. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 12.01.2018, Zahl ****, wird AA und BB aufgetragen, das auf dem Grundstück **1 KG Y im Garten des Top 2 befindliche Gartenhaus bis spätestens 30.04.2018 zu beseitigen. Dagegen haben die beiden Verpflichteten zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin wie folgt ausgeführt: „In der bezeichneten Verwaltungssache teilen die Beschwerdeführer mit, dass sie die Rechtsanwälte CC, Adresse 1, Z, mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt haben. Die ausgewiesenen Vertreter berufen sich gemäß §§ 10 AVG und 8 RAO auf die ihnen erteilte Vollmacht.„In der bezeichneten Verwaltungssache teilen die Beschwerdeführer mit, dass sie die Rechtsanwälte CC, Adresse 1, Z, mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt haben. Die ausgewiesenen Vertreter berufen sich gemäß Paragraphen 10, AVG und 8 RAO auf die ihnen erteilte Vollmacht. Die Beschwerdeführer erheben gegen den Bescheid der Marktgemeinde Y, ****, vom 12.1.2018, binnen offener Frist nachstehende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht für Tirol. 1. Im angefochtenen Bescheid ordnet der Bürgermeister der Marktgemeinde Y als Baubehörde I. Instanz an, dass die Beschwerdeführer als Eigentümer der Wohnung Top 2 auf der Liegenschaft Adresse 2, Gst **2 KG Y, verpflichtet werden, das Gartenhaus im Garten der genannten Top 2 bis spätestens 30.4.2018 ordnungsgemäß und entsprechend dem Stand der Technik auf eigene Gefahr und Kosten zu beseitigen.Im angefochtenen Bescheid ordnet der Bürgermeister der Marktgemeinde Y als Baubehörde römisch eins. Instanz an, dass die Beschwerdeführer als Eigentümer der Wohnung Top 2 auf der Liegenschaft Adresse 2, Gst **2 KG Y, verpflichtet werden, das Gartenhaus im Garten der genannten Top 2 bis spätestens 30.4.2018 ordnungsgemäß und entsprechend dem Stand der Technik auf eigene Gefahr und Kosten zu beseitigen. 2. Begründet wird dieser Bescheid damit, dass beim Lokalaugenschein am 10.1.2018 festgestellt worden sei, dass im Garten der Wohnung Top 2, auf der Gp **2, KG Y, ein Gartenhaus in der Mindestabstandsfläche zur Gp **3, KG Y, ohne die dafür erforderliche Bewilligung errichtet und, noch dazu, die maximale Höhe von 2,80 m gemessen vom ursprünglichen Gelände, überschritten worden sei. Weiters wird ausgeführt, dass das Gelände durch die Bauführung für die Errichtung einer Wohnanlage aufgeschüttet wurde. Des Weiteren führt die Erstbehörde aus, dass gemäß § 6 lit Abs. 3 a TBO 2011 oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen und Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m nicht übersteigen, errichtet werden dürfen, wenn sie in der Mindestabstandsfläche keine Fangmündungen aufweisen. Weiters wird der § 6 Abs. 1 lit d TBO zitiert: „Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit
- a)bis
- d)vom Geländeniveau von dieser Veränderung auszugehen. “Weiters wird ausgeführt, dass das Gelände durch die Bauführung für die Errichtung einer Wohnanlage aufgeschüttet wurde. Des Weiteren führt die Erstbehörde aus, dass gemäß Paragraph 6, lit Absatz 3, a TBO 2011 oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen und Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m nicht übersteigen, errichtet werden dürfen, wenn sie in der Mindestabstandsfläche keine Fangmündungen aufweisen. Weiters wird der Paragraph 6, Absatz eins, Litera d, TBO zitiert: „Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach Litera a,) bis
- d)vom Geländeniveau von dieser Veränderung auszugehen. “ Nach Ansicht der Behörde überschreitet das Gartenhaus die maximale Höhe von 2,80 m in diesem Bereich um 2,08 m. 3. Nach Ansicht der Beschwerdeführer ist die Begründung der Erstbehörde unrichtig. Die Behörde führt zwei Gründe ins Treffen, nämlich, dass einerseits das Gartenhaus ohne die erforderliche Baubewilligung errichtet, und andererseits, dass die maximale Höhe von 2,80 m, gemessen vom ursprünglichen Gelände, überschritten worden sei. 3.1. Zur Bewilligungspflicht: Gemäß § 21 Abs. 3 lit g TBO 2011 bedürfen weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen u.dgl. bis zu einer Grundfläche von 10 m2 und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder eine Verkehrsfläche aus an zumindest 3 Seiten von außen zugänglich sind.Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Litera g, TBO 2011 bedürfen weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen u.dgl. bis zu einer Grundfläche von 10 m2 und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder eine Verkehrsfläche aus an zumindest 3 Seiten von außen zugänglich sind. Beim gegenständlichen im Bescheid angeführten Gartenhaus handelt es sich um einen Geräteschuppen, wie in der zitierten Gesetzesbestimmung ausgeführt, wobei dieser eine Höhe von 2,17 m und eine Fläche von 8,99 m2 (laut Bescheid) hat. Somit ist die Rechtsansicht der Baubehörde, wonach für die Errichtung dieses Geräteschuppens eine Baubewilligung erforderlich sei, unrichtig. 3.2. Zur Maximalhöhe von 2,80 m: Die Erstbehörde stützt sich in ihrer Begründung bzw. rechtlichen Beurteilung auf § 6 Abs. 3 lit a TBO - wie oben ausgeführt.Die Erstbehörde stützt sich in ihrer Begründung bzw. rechtlichen Beurteilung auf Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO - wie oben ausgeführt. Bei richtiger Beweiswürdigung bzw. richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Erstbehörde gemäß § 21 Abs. 3 lit g TBO feststellen müssen, dass die Errichtung des gegenständlichen Geräteschuppens weder baubewilligungs- noch bauanzeigepflichtig ist.Bei richtiger Beweiswürdigung bzw. richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Erstbehörde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Litera g, TBO feststellen müssen, dass die Errichtung des gegenständlichen Geräteschuppens weder baubewilligungs- noch bauanzeigepflichtig ist. Des Weiteren ergibt sich aus der angeführten Gesetzesbestimmung, dass hier bei der Bauhöhe von 2,80 m nicht auf das Ursprungsgelände abgezielt wird, wie dies die Erstbehörde in ihrem Bescheid versucht. Gemäß der angeführten Gesetzesbestimmung dürfen, unabhängig vom ursprünglichen Geländeniveau, Geräteschuppen mit einer Grundfläche bis zu 10 m2 und einer Höhe von 2,80 m jedenfalls in der Mindestabstandsfläche errichtet werden. Selbst wenn man die Bestimmung des § 6 Abs. 1 lit
- d)berücksichtigen würde, hat die Erstbehörde nach Ansicht der Beschwerdeführer auch hier übersehen, dass diese Bestimmung nur herangezogen werden kann, wenn „das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert wurde“. Gegenständlich erfolgte die Errichtung des Geräteschuppens jedoch nach der Bauführung und steht mit dieser in keinem Zusammenhang. Dies ist einzig und allein auf die Errichtung des Wohngebäudes zurückzuführen.Selbst wenn man die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Litera d,) berücksichtigen würde, hat die Erstbehörde nach Ansicht der Beschwerdeführer auch hier übersehen, dass diese Bestimmung nur herangezogen werden kann, wenn „das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert wurde“. Gegenständlich erfolgte die Errichtung des Geräteschuppens jedoch nach der Bauführung und steht mit dieser in keinem Zusammenhang. Dies ist einzig und allein auf die Errichtung des Wohngebäudes zurückzuführen. Nach Ansicht der Beschwerdeführer ist selbst unter Heranziehung der von der Erstbehörde zitierten Gesetzesbestimmung die Begründung unrichtig, wonach der Geräteschuppen um 2,08 m zu hoch wäre, vielmehr ist vom aktuellen Geländeniveau auszugehen und hat der Geräteschuppen erwiesenermaßen eine Höhe von 2,17 m und eine Grundfläche von 6,25 m2 (Dachfläche 8,35 m2) und liegt die Höhe somit innerhalb der Gesetzesbestimmung gemäß § 6 Abs. 1 lit d TBO und ist der Geräteschuppen gemäß § 21 Abs. 3 lit
- g)TBO weder baubewilligungs- noch bauanzeigepflichtig.Nach Ansicht der Beschwerdeführer ist selbst unter Heranziehung der von der Erstbehörde zitierten Gesetzesbestimmung die Begründung unrichtig, wonach der Geräteschuppen um 2,08 m zu hoch wäre, vielmehr ist vom aktuellen Geländeniveau auszugehen und hat der Geräteschuppen erwiesenermaßen eine Höhe von 2,17 m und eine Grundfläche von 6,25 m2 (Dachfläche 8,35 m2) und liegt die Höhe somit innerhalb der Gesetzesbestimmung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera d, TBO und ist der Geräteschuppen gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Litera g,) TBO weder baubewilligungs- noch bauanzeigepflichtig. 4. Im beiliegenden Lageplan (Beilage 1) sind das Gebäude, der Geräteschuppen und die Höhenlagen dargestellt. Die Erstbehörde ist nicht darauf eingegangen, dass das Gelände südlich des Geräteschuppens durch eine Böschung steil abfällt und an der südlichen Grundgrenze nach wie vor das Ursprungsgelände vorhanden ist. Dort ergibt sich die ursprüngliche und aktuelle Höhenlage mit 556,95 m üdA. Rechtlich ergibt sich daraus gemäß § 6 Abs. TBO folgendes:Rechtlich ergibt sich daraus gemäß Paragraph 6, Abs. TBO folgendes: Die Beschwerdeführer sind berechtigt, an der Grundgrenze bis zu einer Höhe von 2,80 m eine bauliche Anlage zu errichten, somit bis zu 559,75 m üdA. Von diesem höchsten Punkt darf die bauliche Anlage in einem 45 Grad Winkel ansteigend bis zur Außenwand des Gebäudes errichtet werden. (Beispiel: An der Grundgrenze wird eine Garage errichtet, maximale Höhe an der Grundgrenze 2,80 m, dann wird das Dach abgewinkelt und ansteigend weitergeführt). Gegenständlich ergibt sich daraus, dass der Geräteschuppen sogar weit unter dieser Linie im sogenannten Lichtraumprofil liegt. (Skizze Beilage 2) 5. Zusammenfassend ergibt sich somit Folgendes: Die Erstbehörde ist in ihrer Begründung bezüglich der Bewilligungspflicht einem Rechtsirrtum unterlegen. Wie oben ausgeführt, ist die Errichtung des gegenständlichen Geräteschuppens weder bau- noch anzeigepflichtig. Bezüglich der maximalen Höhe von 2,80 m ist die Erstbehörde in ihrer Begründung zu Unrecht davon ausgegangen, dass hier das Ursprungsniveau vor Errichtung des Wohngebäudes maßgeblich ist. Vielmehr hätte die Erstbehörde erkennen müssen, dass das Ursprungsniveau für die Abstandsvorschriften der TBO für das Wohngebäude heranzuziehen sind, nicht jedoch für ein nachträglich sodann errichteten Geräteschuppen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Erstbehörde somit feststellen müssen, dass die Errichtung des gegenständlichen Geräteschuppens weder bau- noch anzeigepflichtig ist und dass die Höhe des Geräteschuppens vom aktuellen Geländeniveau ausgehend mit 2,17 m die gesetzliche Maximalhöhe von 2,80 m jedenfalls unterschreitet, ebenso die beanspruchte Grundfläche von 6,25m2, womit der Geräteschuppen weder bau- noch anzeigepflichtig ist. Es werden sohin gestellt nachstehende Anträge Das Landesverwaltungsgericht möge dieser Beschwerde vollinhaltlich Folge geben und den angefochtenen Bescheid der Marktgemeinde Y, Zahl: ****, vom 12.1.2018, ersatzlos aufheben in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.“ Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Tiroler Landesregierung, Fachbereich Baupolizei, vom 11.04.2018 eingeholt, welches den Verfahrensparteien mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt wurde. In Ansehung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.04.2018, LVwG-2018/39/0354-1, wurde den Verfahrensparteien die beabsichtigte Vorgehensweise des Landesverwaltungsgerichtes in der gegenständlichen Angelegenheit zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht beabsichtigt sei. Stellungnahmen in diesem Zusammenhang ergingen nicht. II.römisch zwei. Sachverhalt: Die hier in Rede stehende bauliche Anlage auf dem Grundstück **1 KG Y weist einen quadratischen Grundriss mit einer Seitenlänge von 2,50 m auf. Die Fläche beträgt somit 6,25 m². Der obere Anschluss wurde als Pultdach ausgeführt und weist an der höchsten Stelle eine Höhe von 2,20 m und an einer niedrigsten Stelle eine Höhe von 2,00 m – jeweils vom anschließenden Gelände aus gemessen – auf. Bei der baulichen Anlagen handelt sich um ein einen Geräteschuppen, welcher vom Bauplatz aus an 4 Seiten von außen zugänglich ist. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die vorgenannten Sachverhaltsfeststellungen lassen sich unzweifelhaft aufgrund des vorgenannten hochbautechnischen Gutachtens vom 11.04.2018 treffen. Das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen ist in diesem Zusammenhang schlüssig und nachvollziehbar. Es besteht seitens des Landesverwaltungsgerichtes keine Veranlassung, an den Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen zu zweifeln. IV.römisch vier. Rechtslage: Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018): Vorweg ist festzuhalten, dass seit dem 01.03.2018 die Wiederverlautbarung der Tiroler Bauordnung 2011 anzuwenden ist. Dies hat zur Folge, dass nunmehr die Tiroler Bauordnung 2018 anzuwenden ist, wobei sich inhaltlich keine Änderungen ergeben haben sondern lediglich zum Teil die Paragrafenbezeichnungen geändert wurden. Dahingehend erfolgen verwaltungsgerichtlich im Spruch Anpassungen. Auch im Übrigen Erkenntnis wird auf die Tiroler Bauordnung 2018 Bezug genommen. „§ 2 Begriffsbestimmungen …
(2)Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. … § 6Paragraph 6 Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen und von anderen baulichen Anlagen
(1)…. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit. a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach Litera a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen. …
(4)Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden: a) oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, einschließlich der Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freie aufweisen; die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein; … § 7Paragraph 7 Bauhöhe
(1)Die zulässige Höhe von baulichen Anlagen wird durch die in einem Bebauungsplan festgelegte Bauhöhe oder durch eine Festlegung im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 bestimmt.
(1)Die zulässige Höhe von baulichen Anlagen wird durch die in einem Bebauungsplan festgelegte Bauhöhe oder durch eine Festlegung im örtlichen Raumordnungskonzept nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 bestimmt.
(2)Die Höhe von baulichen Anlagen auf Bauplätzen, für die keine Festlegungen im Sinn des Abs. 1 bestehen, ist so zu wählen, dass sich die bauliche Anlage in das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild einfügt; sie darf 20 m keinesfalls übersteigen. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen.
(2)Die Höhe von baulichen Anlagen auf Bauplätzen, für die keine Festlegungen im Sinn des Absatz eins, bestehen, ist so zu wählen, dass sich die bauliche Anlage in das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild einfügt; sie darf 20 m keinesfalls übersteigen. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen.
(3)Abs. 2 gilt nicht für bauliche Anlagen, die aus zwingenden technischen oder sonstigen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nur mit einer größeren Höhe errichtet werden können.
(3)Absatz 2, gilt nicht für bauliche Anlagen, die aus zwingenden technischen oder sonstigen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nur mit einer größeren Höhe errichtet werden können. § 28 Paragraph 28, Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt: a) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden; ….
(3)Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen: …. g) die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m² und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind; …. § 46 Paragraph 46, Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. ….
(7)Die Behörde hat dem Eigentümer der baulichen Anlage die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzutragen, wenn
- a)ein Bauvorhaben nach § 28 Abs. 3 dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan, Bebauungsregeln nach § 55 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, örtlichen Bauvorschriften, einer Bausperrenverordnung nach § 74 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 oder dem § 13 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 widerspricht odera) ein Bauvorhaben nach Paragraph 28, Absatz 3, dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan, Bebauungsregeln nach Paragraph 55, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, örtlichen Bauvorschriften, einer Bausperrenverordnung nach Paragraph 74, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 oder dem Paragraph 13, Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 widerspricht oder
- b)bei der Ausführung eines solchen Bauvorhabens Abstandsbestimmungen nach den §§ 5 und 6, allgemeine bautechnische Erfordernisse nach § 18, gegebenenfalls in Verbindung mit der Verordnung nach § 20 Abs. 1, oder sonstige baurechtliche Vorschriften verletzt werden.
- b)bei der Ausführung eines solchen Bauvorhabens Abstandsbestimmungen nach den Paragraphen 5 und 6, allgemeine bautechnische Erfordernisse nach Paragraph 18,, gegebenenfalls in Verbindung mit der Verordnung nach Paragraph 20, Absatz eins,, oder sonstige baurechtliche Vorschriften verletzt werden. Ist die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf andere Weise rechtlich oder technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. ….“ V.römisch fünf. Erwägungen: Die belangte Behörde führt aus, dass das gegenständliche Bauvorhaben bewilligungspflichtig sei und erteilt darauf gestützt den baupolizeilichen Auftrag nach § 39 Abs 1 TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich § 46 Abs 1 TBO 2018), da eine Baubewilligung nicht vorliege. Die belangte Behörde führt aus, dass das gegenständliche Bauvorhaben bewilligungspflichtig sei und erteilt darauf gestützt den baupolizeilichen Auftrag nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018), da eine Baubewilligung nicht vorliege. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht hervor, dass die belangte Behörde deshalb von einer Bewilligungspflicht ausgeht, da die Höhe des hier in Rede stehenden Gebäudes nicht vom derzeit anschließenden Gelände (in der Folge als derzeitiges Gelände bezeichnet) aus zu messen sei, sondern vom Gelände vor der Bauführung. Als maßgebliches Gelände wird seitens der belangten Behörde dabei das Gelände vor der Errichtung der bestehenden Wohnanlage erkannt (in der Folge als Gelände vor der Bauführung bezeichnet). Zwar decken sich die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im Hinblick auf die Fläche des Gartenhauses nicht mit den obigen Sachverhaltsfeststellungen, doch ist dies im Hinblick auf § 28 Abs 3 lit g TBO 2018 nicht weiter beachtlich, da beide Sachverhaltsfeststellungen eine Fläche von unter 10 m² ergeben. Da seitens des Landesverwaltungsgerichtes ohnehin von einer größeren Höhe vom derzeitigen Gelände aus ausgegangen wird, als dies die belangte Behörde festgestellt hat, ist auch dies hier nicht weiter beachtlich, da auch die größere Höhe unter 2,80 m liegt.Zwar decken sich die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im Hinblick auf die Fläche des Gartenhauses nicht mit den obigen Sachverhaltsfeststellungen, doch ist dies im Hinblick auf Paragraph 28, Absatz 3, Litera g, TBO 2018 nicht weiter beachtlich, da beide Sachverhaltsfeststellungen eine Fläche von unter 10 m² ergeben. Da seitens des Landesverwaltungsgerichtes ohnehin von einer größeren Höhe vom derzeitigen Gelände aus ausgegangen wird, als dies die belangte Behörde festgestellt hat, ist auch dies hier nicht weiter beachtlich, da auch die größere Höhe unter 2,80 m liegt. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch stellt ein Schuppen ein einfaches Gebäude dar. Bei den in § 28 Abs 3 lit g TBO 2018 aufgestellten Kriterien (bautechnische Merkmale, Positionierung am Grundstück) um Tatbestandsmerkmale sui generis, deren Vorliegen jedenfalls fehlende Bewilligungs- bzw Anzeigepflicht der entsprechenden baulichen Anlage auslösen. Dies entspricht auch der grundsätzlichen Regelungssystematik des § 28 Abs 3 TBO 2018 in Zusammenschau mit § 46 Abs 7 TBO 2018. Speziell die lit b des § 46 Abs 7 TBO 2018 legt in ebendieser Intention fest, dass (neben anderen) sowohl die Einhaltung von Abstandsbestimmungen als auch sonstigen baurechtlichen Vorschriften (etwa Bauhöhe nach § 7 TBO 2018) erst in einem nach dieser Bestimmung abzuführenden Verfahren zu prüfen und deren allfällige Nichteinhaltung zu sanktionieren ist. Eine gegenteilige Betrachtungsweise bzw ein vorgezogenes Abstellen auf das (vormalige) Gelände im Falle von Geländeaufschüttungen, wie dies im Bescheid im Hinblick auf die Berechnung der maßgeblichen Höhe nach § 28 Abs 3 lit g TBO 2018 angeführt ist, würde aber im Ergebnis auf eine (unzulässige) vorgezogene Wahrnehmung derartiger baurechtlicher Interessen hinaus laufen. Bei den in Paragraph 28, Absatz 3, Litera g, TBO 2018 aufgestellten Kriterien (bautechnische Merkmale, Positionierung am Grundstück) um Tatbestandsmerkmale sui generis, deren Vorliegen jedenfalls fehlende Bewilligungs- bzw Anzeigepflicht der entsprechenden baulichen Anlage auslösen. Dies entspricht auch der grundsätzlichen Regelungssystematik des Paragraph 28, Absatz 3, TBO 2018 in Zusammenschau mit Paragraph 46, Absatz 7, TBO 2018. Speziell die Litera b, des Paragraph 46, Absatz 7, TBO 2018 legt in ebendieser Intention fest, dass (neben anderen) sowohl die Einhaltung von Abstandsbestimmungen als auch sonstigen baurechtlichen Vorschriften (etwa Bauhöhe nach Paragraph 7, TBO 2018) erst in einem nach dieser Bestimmung abzuführenden Verfahren zu prüfen und deren allfällige Nichteinhaltung zu sanktionieren ist. Eine gegenteilige Betrachtungsweise bzw ein vorgezogenes Abstellen auf das (vormalige) Gelände im Falle von Geländeaufschüttungen, wie dies im Bescheid im Hinblick auf die Berechnung der maßgeblichen Höhe nach Paragraph 28, Absatz 3, Litera g, TBO 2018 angeführt ist, würde aber im Ergebnis auf eine (unzulässige) vorgezogene Wahrnehmung derartiger baurechtlicher Interessen hinaus laufen. Die in § 28 Abs 3 lit g TBO 2018 erfassten baulichen Anlagen wurden mit Novelle LGBl Nr 48/2011 – wie dies auch die Erläuternden Bemerkungen dazu entsprechend ausführen - aus dem (bis dahin unterstellten) Katalog der anzeigepflichtigen Bauvorhaben ausgeschieden und in jenen der bewilligungs- und anzeigefreien Bauvorhaben aufgenommen. Die in Paragraph 28, Absatz 3, Litera g, TBO 2018 erfassten baulichen Anlagen wurden mit Novelle Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2011, – wie dies auch die Erläuternden Bemerkungen dazu entsprechend ausführen - aus dem (bis dahin unterstellten) Katalog der anzeigepflichtigen Bauvorhaben ausgeschieden und in jenen der bewilligungs- und anzeigefreien Bauvorhaben aufgenommen. Erfordert – so die Erläuternden Bemerkungen – die Errichtung solcher Kleingebäude keine eingehenden bautechnischen Kenntnisse, erschien es im Sinne einer Deregulierung und Verwaltungsentlastung vertretbar, die entsprechenden Bauvorhaben der Eigenverantwortung des jeweiligen Bauherrn zu überlassen. Eine Eigenverantwortung im Hinblick auf Bauvorhaben, welche keine eingehenden bautechnischen Kenntnisse erfordern, entspricht auch im Gesamten den mit § 28 Abs 3 TBO 2018 verfolgten gesetzgeberischen Zielsetzungen. So führen die Erläuternden Bemerkungen zur Bestimmung des § 20 Abs 3 der Tiroler Bauordnung 1998, LGBl Nr 15/1997, mit welcher die Tatbestände bewilligungsloser und nicht anzeigepflichtiger Bauvorhaben erstmals eingeführt wurden, erklärend aus, dass eine wesentliche Entlastung durch den Wegfall von Verfahren, bei denen der Verfahrensaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Durchführung eines Bewilligungs- oder Anzeigeverfahrens zu erzielenden Erfolg steht, beabsichtigt sei. Dementsprechend handle es sich hier um Bauvorhaben, denen aus baurechtlicher Sicht nur eine untergeordnete Bedeutung zukomme bzw spezifisch baurechtliche Interessen nicht betroffen seien.Erfordert – so die Erläuternden Bemerkungen – die Errichtung solcher Kleingebäude keine eingehenden bautechnischen Kenntnisse, erschien es im Sinne einer Deregulierung und Verwaltungsentlastung vertretbar, die entsprechenden Bauvorhaben der Eigenverantwortung des jeweiligen Bauherrn zu überlassen. Eine Eigenverantwortung im Hinblick auf Bauvorhaben, welche keine eingehenden bautechnischen Kenntnisse erfordern, entspricht auch im Gesamten den mit Paragraph 28, Absatz 3, TBO 2018 verfolgten gesetzgeberischen Zielsetzungen. So führen die Erläuternden Bemerkungen zur Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 3, der Tiroler Bauordnung 1998, Landesgesetzblatt Nr 15 aus 1997,, mit welcher die Tatbestände bewilligungsloser und nicht anzeigepflichtiger Bauvorhaben erstmals eingeführt wurden, erklärend aus, dass eine wesentliche Entlastung durch den Wegfall von Verfahren, bei denen der Verfahrensaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Durchführung eines Bewilligungs- oder Anzeigeverfahrens zu erzielenden Erfolg steht, beabsichtigt sei. Dementsprechend handle es sich hier um Bauvorhaben, denen aus baurechtlicher Sicht nur eine untergeordnete Bedeutung zukomme bzw spezifisch baurechtliche Interessen nicht betroffen seien. Bemessungsgrundlage für die nach § 28 Abs 3 lit g TBO 2018 festgelegte maximale Höhe von 2,80 m ist damit allein die tatsächliche Höhe der baulichen Anlage als solche. Aus der allein derart bestimmten Höhe resultiert in weiterer Folge die Bewilligungs- bzw Anzeigelosigkeit oder aber die Bewilligungspflicht des Bauvorhabens. Allenfalls bewirkte Höhenveränderungen durch Geländeaufschüttungen sind in die Höhenbestimmung nach § 28 Abs 3 lit g TBO 2011 hingegen nicht einzubeziehen. Bemessungsgrundlage für die nach Paragraph 28, Absatz 3, Litera g, TBO 2018 festgelegte maximale Höhe von 2,80 m ist damit allein die tatsächliche Höhe der baulichen Anlage als solche. Aus der allein derart bestimmten Höhe resultiert in weiterer Folge die Bewilligungs- bzw Anzeigelosigkeit oder aber die Bewilligungspflicht des Bauvorhabens. Allenfalls bewirkte Höhenveränderungen durch Geländeaufschüttungen sind in die Höhenbestimmung nach Paragraph 28, Absatz 3, Litera g, TBO 2011 hingegen nicht einzubeziehen. Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass die Höhe der baulichen Anlage 2,00 m bzw 2,20 m beträgt. Damit liegt die Höhe jedenfalls innerhalb des zulässigen Ausmaßes von 2,80 m. Im Ergebnis führt dies dazu, dass die konkrete bauliche Anlage aufgrund ihrer objektiven Merkmale damit weder einer Bewilligungs- noch einer Anzeigepflicht unterliegt. Qualifiziert die belangte Behörde demgegenüber das Bauvorhaben jedoch als bewilligungspflichtig und unterstellt es als solches einem baupolizeilichen Verfahren nach § 46 Abs 1 TBO 2018 für baubewilligungs- bzw anzeigepflichtige Bauvorhaben, handelte sie damit aber rechtswidrig. Diese Rechtswidrigkeit war vom erkennenden Gericht entscheidungstragend aufzugreifen.Im Ergebnis führt dies dazu, dass die konkrete bauliche Anlage aufgrund ihrer objektiven Merkmale damit weder einer Bewilligungs- noch einer Anzeigepflicht unterliegt. Qualifiziert die belangte Behörde demgegenüber das Bauvorhaben jedoch als bewilligungspflichtig und unterstellt es als solches einem baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018 für baubewilligungs- bzw anzeigepflichtige Bauvorhaben, handelte sie damit aber rechtswidrig. Diese Rechtswidrigkeit war vom erkennenden Gericht entscheidungstragend aufzugreifen. Im Rahmen eines Verfahrens nach § 46 Abs 7 TBO 2018 obliegen der Baubehörde die Prüfung auf näher benannte bau- und raumordnungsrechtliche Voraussetzungen (lit a und
- b)sowie die allfällige Erteilung der in dieser Bestimmung angeordneten (baupolizeilichen) Aufträge.Im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 46, Absatz 7, TBO 2018 obliegen der Baubehörde die Prüfung auf näher benannte bau- und raumordnungsrechtliche Voraussetzungen (Litera a und
- b)sowie die allfällige Erteilung der in dieser Bestimmung angeordneten (baupolizeilichen) Aufträge. Im Hinblick auf eine Überprüfung des Bauvorhabens auf seine Übereinstimmung mit den Abstandsvorschriften (allein diese wurden in der vorliegenden Entscheidung thematisiert) sei – da für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungstragend – lediglich in grundsätzlichen Ausführungen auf die Bestimmung des § 6 TBO 2018 hingewiesen. Insbesondere werden – aus der Aktenlage evident – dabei die Bestimmungen des § 6 Abs 3 lit a in Zusammenschau auch mit § 6 Abs 1 zweiter bis vierter Satz TBO 2018 zum Tragen kommen. Im Besonderen gilt es dabei (unter Anlegung von Rechtsprechung als auch Gesetzeslage/-fortentwicklung) auszulegen, welches Gelände im Hinblick auf die nunmehr verwirklichte konkrete Bauführung der Berechnung tatsächlich zugrunde zu legen ist. Im Weiteren wird sich die belangte Behörde im Hinblick auf die Abstandsfrage auch mit den Ausführungen der Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde begründend auseinander zu setzen haben.Im Hinblick auf eine Überprüfung des Bauvorhabens auf seine Übereinstimmung mit den Abstandsvorschriften (allein diese wurden in der vorliegenden Entscheidung thematisiert) sei – da für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungstragend – lediglich in grundsätzlichen Ausführungen auf die Bestimmung des Paragraph 6, TBO 2018 hingewiesen. Insbesondere werden – aus der Aktenlage evident – dabei die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, in Zusammenschau auch mit Paragraph 6, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz TBO 2018 zum Tragen kommen. Im Besonderen gilt es dabei (unter Anlegung von Rechtsprechung als auch Gesetzeslage/-fortentwicklung) auszulegen, welches Gelände im Hinblick auf die nunmehr verwirklichte konkrete Bauführung der Berechnung tatsächlich zugrunde zu legen ist. Im Weiteren wird sich die belangte Behörde im Hinblick auf die Abstandsfrage auch mit den Ausführungen der Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde begründend auseinander zu setzen haben. Neben der Abstandsfrage hat die belangte Behörde im bekämpften Bescheid weitere Zulässigkeitsfragen nicht geprüft bzw nicht abgehandelt. Die maßgebliche Sachlage stand aufgrund der Aktenlage fest. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden. Es waren entscheidend Rechtsfragen zu klären. Die Akten haben erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern auch nicht beantragt.Die maßgebliche Sachlage stand aufgrund der Aktenlage fest. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden. Es waren entscheidend Rechtsfragen zu klären. Die Akten haben erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung stand weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern auch nicht beantragt. Im Übrigen wurde verwaltungsgerichtlich den Verfahrensparteien bereits in mitgeteilt, dass die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung nicht beabsichtigt sei. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.32.0355.7