Die ordentliche Revision ist
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom 12.04.2017 hat die Agrargemeinschaft AA, vertreten durch den Obmannstellvertreter BB, bei der Bezirkshauptmannschaft Y um die Feststellung einer Eigenjagd, bestehend aus den in EZ *** KG ***** X vorgetragenen Grundstücken **1/2, **1/3, **1/4, **1/5 und Gst **2 um die Feststellung eines Eigenjagdgebietes angesucht. Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen damit, dass die gegenständliche Fläche die laut Tiroler Jagdgesetz geforderte Mindestgröße sowie die Äsungs- und Einstandsmöglichkeiten für die ganzjährig vorkommende Schalenwildart „Gams“ erfülle. Zudem kämen in diesem Bereich auch die Schalenwildarten Rot- und Rehwild vor. Mit Schreiben vom 12.04.2017 hat die Agrargemeinschaft AA, vertreten durch den Obmannstellvertreter BB, bei der Bezirkshauptmannschaft Y um die Feststellung einer Eigenjagd, bestehend aus den in EZ *** KG ***** römisch zehn vorgetragenen Grundstücken **1/2, **1/3, **1/4, **1/5 und Gst **2 um die Feststellung eines Eigenjagdgebietes angesucht. Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen damit, dass die gegenständliche Fläche die laut Tiroler Jagdgesetz geforderte Mindestgröße sowie die Äsungs- und Einstandsmöglichkeiten für die ganzjährig vorkommende Schalenwildart „Gams“ erfülle. Zudem kämen in diesem Bereich auch die Schalenwildarten Rot- und Rehwild vor. Nach Einholung eines jagdfachlichen Gutachtens, ob die Voraussetzungen für die Feststellung eines Eigenjagdgebietes nach § 5 Abs 5 TJG 2004 für das von der Agrargemeinschaft AA als Eigentümer beantragte Eigenjagdgebiet mit der Bezeichnung „CC“ gegeben sind, und nach Durchführung einer von der belangten Behörde anberaumten Verhandlung am 02.03.2018, erging in weiterer Folge der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.03.2018, Zl *****, mit welchem der Antrag der Agrargemeinschaft AA zur Feststellung eines Eigenjagdgebietes mit der Bezeichnung „CC“
Vm § 5 Abs 5 TJG, LGBl Nr 41/2004 idF LGBl Nr 64/2015 (kurz TJG 2004) abgewiesen wurde. Die Behörde stützte sich dabei im Wesentlichen auf das aufgrund eines am 11.10.2017 durchgeführten Ortsaugenscheines erstattete jagdfachliche Gutachten des DD vom 14.12.2017, wonach das Verhältnis von Wald- und reinen Äsungs- bzw Alpflächen rund 2 % zu 98 % betrage, weshalb das beantragte Jagdgebiet insbesondere während der Vegetationszeit und somit zu den Schusszeiten des Schalenwildes durch qualitativ gute Äsungsflächen einen attraktiven Lebensraum biete. Einstandsflächen in Form von geschlossenen Wäldern bzw Waldkomplexen für das Rot- und Rehwild seien praktisch nicht vorhanden. Daraus resultierend ergebe sich aus wildökologischer Sicht, dass sich speziell das Gams-, aber theoretisch auch das Rot- und Rehwild während der Jagdzeit jedenfalls im Jagdgebiet aufhalten könne und somit als bejagbar anzusehen sei. Eine abschussplanmäßige Nutzung des Rot-, Gams- und Rehwildes sei in Anbetracht der Sommerlebensräume und der qualitativ guten Äsungsflächen möglich, weil sich diese zum überwiegenden Teil der Schusszeit jedenfalls im Jagdgebiet aufhielten bzw aufhalten können. Die mittleren Abgänge pro 100 ha Wildlebensräume des Hegebezirkes X würden für das Rehwild 1,1 Stück (pro 100 ha Waldfläche 2,3 Stück), für das Rotwild 2,0 Stück (pro 100 ha Waldfläche 4,6 Stück) und für das Gamswild 0,7 Stück, bezogen auf das Jagdjahr 2016/2027, betragen. Aufgrund der sehr geringen Einstände in Form von Waldflächen (nur ca 3 ha) sei nicht zu erwarten, dass sich das Rot- oder Rehwild während des Winterhalbjahres ständig im beantragten Eigenjagdgebiet tatsächlich aufhalten könne bzw werde. Das Gamswild benötige zur Überwinterung abseits von Waldflächen steile und zumindest teilweise sonnige Lagen mit 60 % Neigung und darüber, auf welchen der Schnee abgleiten könne und sich daher keine hohen Schneeauflagen bilden könnten. Wie aus Abbildung 3 des Gutachtens ersichtlich werde, seien im beantragten Eigenjagdgebiet lediglich drei Bereiche vorhanden, die über derartige Neigungen verfügen würden. In Zusammenschau der Örtlichkeit dieser Steillagen mit den dortigen Expositionen werde ersichtlich, dass dort nur nordseitige Expositionen vorliegen. Somit sei nicht davon auszugehen, dass sich das Gamswild das ganze Winterhalbjahr hindurch tatsächlich im beantragten Eigenjagdgebiet aufhalte bzw aufhalten könne. Da sich keine der drei Schalenwildarten (Rot-, Reh- oder Gamswild) im Sinne des § 5 Abs 5 lit a TJG ganzjährig als Standwild in der beantragten Eigenjagd halten könnten, sei der Antrag abzuweisen gewesen. Nach Einholung eines jagdfachlichen Gutachtens, ob die Voraussetzungen für die Feststellung eines Eigenjagdgebietes nach Paragraph 5, Absatz 5, TJG 2004 für das von der Agrargemeinschaft AA als Eigentümer beantragte Eigenjagdgebiet mit der Bezeichnung „CC“ gegeben sind, und nach Durchführung einer von der belangten Behörde anberaumten Verhandlung am 02.03.2018, erging in weiterer Folge der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.03.2018, Zl *****, mit welchem der Antrag der Agrargemeinschaft AA zur Feststellung eines Eigenjagdgebietes mit der Bezeichnung „CC“
Paragraph 4, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 5, TJG, Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2015, (kurz TJG 2004) abgewiesen wurde. Die Behörde stützte sich dabei im Wesentlichen auf das aufgrund eines am 11.10.2017 durchgeführten Ortsaugenscheines erstattete jagdfachliche Gutachten des DD vom 14.12.2017, wonach das Verhältnis von Wald- und reinen Äsungs- bzw Alpflächen rund 2 % zu 98 % betrage, weshalb das beantragte Jagdgebiet insbesondere während der Vegetationszeit und somit zu den Schusszeiten des Schalenwildes durch qualitativ gute Äsungsflächen einen attraktiven Lebensraum biete. Einstandsflächen in Form von geschlossenen Wäldern bzw Waldkomplexen für das Rot- und Rehwild seien praktisch nicht vorhanden. Daraus resultierend ergebe sich aus wildökologischer Sicht, dass sich speziell das Gams-, aber theoretisch auch das Rot- und Rehwild während der Jagdzeit jedenfalls im Jagdgebiet aufhalten könne und somit als bejagbar anzusehen sei. Eine abschussplanmäßige Nutzung des Rot-, Gams- und Rehwildes sei in Anbetracht der Sommerlebensräume und der qualitativ guten Äsungsflächen möglich, weil sich diese zum überwiegenden Teil der Schusszeit jedenfalls im Jagdgebiet aufhielten bzw aufhalten können. Die mittleren Abgänge pro 100 ha Wildlebensräume des Hegebezirkes römisch zehn würden für das Rehwild 1,1 Stück (pro 100 ha Waldfläche 2,3 Stück), für das Rotwild 2,0 Stück (pro 100 ha Waldfläche 4,6 Stück) und für das Gamswild 0,7 Stück, bezogen auf das Jagdjahr 2016 aus 2027,, betragen. Aufgrund der sehr geringen Einstände in Form von Waldflächen (nur ca 3
F LGBl Nr 26/2017, hat die Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen, ob nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 5 und 6 ein Eigenjagdgebiet oder ein Genossenschaftsjagdgebiet vorliegt. Die Feststellung eines Eigenjagdgebietes hat jedoch nur auf Antrag des Grundeigentümers zu erfolgen. Vor der Feststellung eines Eigenjagdgebietes nach § 5 Abs 5 ist der Bezirksjagdbeirat zu hören.
Paragraph 4, Absatz 2, des TJG 2004, Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017,, hat die Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen, ob nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 5 und 6 ein Eigenjagdgebiet oder ein Genossenschaftsjagdgebiet vorliegt. Die Feststellung eines Eigenjagdgebietes hat jedoch nur auf Antrag des Grundeigentümers zu erfolgen. Vor der Feststellung eines Eigenjagdgebietes nach Paragraph 5, Absatz 5, ist der Bezirksjagdbeirat zu hören.
Abs 5 leg cit ist abweichend vom Abs 4 eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftliche nutzbare Grundfläche im Ausmaß von mindestens 115 Hektar dann ein Eigenjagdgebiet, wennGemäß Paragraph 5, Absatz 5, leg cit ist abweichend vom Absatz 4, eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftliche nutzbare Grundfläche im Ausmaß von mindestens 115 Hektar dann ein Eigenjagdgebiet, wenn
F des Gesetzes LGBl Nr 64/2015 bei sonstiger Unzulässigkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.
Paragraph 69, Absatz 3, leg cit ist ein Antrag auf Feststellung einer Eigenjagd nach Paragraph 5, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2015, bei sonstiger Unzulässigkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Die belangte Behörde ist in ihrer Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass die gesetzliche zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche im Ausmaß von mindestens 115 ha für die Feststellung einer Eigenjagd verfahrensgegenständlich gegeben ist und dass das beantragte Jagdgebiet für alle drei vorkommenden Schallenwildarten (Rot-, Reh- und Gamswild) ausgesprochen günstige Äsungsbedingungen aufweist, Einstandsflächen für Rot- und Rehwild praktisch aber nicht vorhanden sind. Dieser Aussage ist auch die Antragstellerin nicht entgegengetreten, wenn sie in der Verhandlung vor der belangten Behörde am 02.03.2018 ausgeführt hat, dass Rot- und Rehwild im Winter nicht gegeben sind. Aufgrund der sehr geringen Einstände in Form von Waldflächen (nur ca 3 ha) ist somit nach Ansicht des erkennenden Gerichtes in Übereinstimmung mit dem jagdfachlichen Amtssachverständigen nicht zu erwarten, dass sich das Rot- oder Rehwild während des Winterhalbjahres ständig im beantragten Eigenjagdgebiet tatsächlich aufhalten kann bzw wird. Der jagdfachliche Amtssachverständige hat, gestützt auf einen ausreichend erhobenen Sachverhalt, schlüssig dargetan, dass das Gamswild zur Überwinterung abseits von Waldflächen steile und zumindest teilweise sonnige Lagen mit 60 % Neigung und darüber benötigt, auf welchen der Schnee abgleiten kann und sich daher keine hohen Schneeauflagen bilden können. Nachvollziehbar wurde dargelegt, dass im beantragten Eigenjagdgebiet lediglich drei Bereiche vorhanden sind, die über derartige Neigungen verfügen und dass in Zusammenschau der Örtlichkeit dieser Steillagen mit den dortigen Expositionen ersichtlich wird, dass dort nur nordseitige Expositionen vorliegen, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich das Gamswild das ganze Winterhalbjahr hindurch tatsächlich im beantragten Eigenjagdgebiet aufhält bzw aufhalten kann. Es mag zutreffen, dass in der zur Eigenjagd A beantragten Fläche ab und zu auch in den Wintermonaten Gamswild gesichtet wird, der Amtssachverständige hat aber ausgeschlossen, dass sich das Gamswild als Standwild das ganze Winterhalbjahr hindurch und somit ständig tatsächlich in diesem Eigenjagdgebiet aufhält bzw aufhalten kann. Vom Vertreter der Beschwerdeführerin wurden, wie bei der Verhandlung vor der belangten Behörde erklärt, zudem keine Beweisfotos vorgelegt. Selbst der Bezirksjägermeister hat im Rahmen der Verhandlung vor der Bezirkshauptmannschaft Y am 02.03.2018 eingeräumt, dass nach seinen Feststellungen lediglich bei normalen Wintern Gamswild in den Bereich südöstlich des Us, im Bereich der T, im Bereich der Ausläufer des S und im Bereich der sogenannten R vorkommt. Das TJG 2004 fordert aber, dass sich nach den Einstands- und Äsungsbedingungen zumindest eine Schalenwildart ganzjährig als Standwild halten kann und die abschussplanmäßige Nutzung zumindest einer Schalenwildart möglich ist. Dass sich das Gamswild das ganze Winterhalbjahr hindurch als Standwild tatsächlich im beantragten Eigenjagdgebiet aufhält bzw aufhalten kann, wurde vom jagdfachlichen Amtssachverständigen in seinem Gutachten aufgrund seines erhobenen Befundes verneint. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat nach dem genannten Erkenntnis zwar nicht, das Landesverwaltungsgericht Tirol vermag aber aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin keine solche Mangelhaftigkeit des genannten Gutachtens zu erkennen. Zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit seines Gutachtens hat der Amtssachverständige seine Sach- und Ortskenntnis schriftlich im Rahmen der Befundaufnahme zu konkretisieren, dass diese für Dritte nachvollziehbar bleibt. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen. Da also die beschwerdeführende Agrargemeinschaft dem gegenständlichen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass nicht davon auszugehen ist, dass sich das Gamswild das ganze Winterhalbjahr hindurch tatsächlich im beantragten Eigenjagdgebiet aufhält bzw aufhalten kann. Aufgrund dieser schlüssigen Aussage erübrigt sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ein Lokalaugenschein im Winterzeitraum auch deswegen, weil es unterschiedliche strenge Winter gibt. Die Abbildung 3 im jagdfachlichen Gutachten (vgl Seite 7), mit den dargestellten Geländeneigungen macht die Beurteilung des jagdfachlichen Amtssachverständigen für das erkennende Gericht nachvollziehbar. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden vergleiche etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat nach dem genannten Erkenntnis zwar nicht, das Landesverwaltungsgericht Tirol vermag aber aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin keine solche Mangelhaftigkeit des genannten Gutachtens zu erkennen. Zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit seines Gutachtens hat der Amtssachverständige seine Sach- und Ortskenntnis schriftlich im Rahmen der Befundaufnahme zu konkretisieren, dass diese für Dritte nachvollziehbar bleibt. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen. Da also die beschwerdeführende Agrargemeinschaft dem gegenständlichen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass nicht davon auszugehen ist, dass sich das Gamswild das ganze Winterhalbjahr hindurch tatsächlich im beantragten Eigenjagdgebiet aufhält bzw aufhalten kann. Aufgrund dieser schlüssigen Aussage erübrigt sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ein Lokalaugenschein im Winterzeitraum auch deswegen, weil es unterschiedliche strenge Winter gibt. Die Abbildung 3 im jagdfachlichen Gutachten vergleiche Seite 7), mit den dargestellten Geländeneigungen macht die Beurteilung des jagdfachlichen Amtssachverständigen für das erkennende Gericht nachvollziehbar. Dieser hat in seinem Gutachten auch nachvollziehbar ausgeführt, dass durch eine allfällige Feststellung des Eigenjagdgebietes A (CC) die Grundstücke **3, **4 und **5 im Eigentum der Österreichischen Bundesforste mit einer Fläche von rund 15,5 ha von den bisherigen Eigenjagdgebieten X-W und X-V abgetrennt werden müssten, wodurch diese im Feststellungsfall anher einem anderen Jagdgebiet angegliedert werden müssten. Dieser Aussage ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten. Wenn der Sachverständige in seiner Begutachtung auch ausgeführt hat, dass die Interessen der Landeskultur der Feststellung des Eigenjagdgebietes nicht entgegenstehen und die ordnungsgemäße Jagdausübung auf den betroffenen Grundflächen und den benachbarten Jagdgebieten durch die Feststellung der Eigenjagd nicht wesentlich erschwert wird, weil praktisch keine Erschließung in Form von Forststraßen abgetrennt wird und die verbleibenden Flächen der beiden Eigenjagden uneingeschränkt bejagdbar bleiben (vgl § 5 Abs 5 lit b und c TJG 2004), bleibt übrig, dass sich bei Ausweisung der Eigenjagd nach den Einstands- und Äsungsbedingungen keine Schalenwildart ganzjährig als Standwild halten kann und somit die abschussplanmäßige Nutzung zumindest einer Schalenwildart nicht möglich sein wird (weder Rot- noch Rehwild und Gamswild kann sich während des Winterhalbjahres ständig im beantragten Eigenjagdgebiet tatsächlich aufhalten) und dass durch die Abtrennung dreier Grundstücke mit einer Fläche von rund 15,5 ha und die dadurch erforderliche Angliederung an ein anderen Jagdgebiet Dritte (Österreichische Bundesforste AG) dadurch in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. Wenn der Sachverständige in seiner Begutachtung auch ausgeführt hat, dass die Interessen der Landeskultur der Feststellung des Eigenjagdgebietes nicht entgegenstehen und die ordnungsgemäße Jagdausübung auf den betroffenen Grundflächen und den benachbarten Jagdgebieten durch die Feststellung der Eigenjagd nicht wesentlich erschwert wird, weil praktisch keine Erschließung in Form von Forststraßen abgetrennt wird und die verbleibenden Flächen der beiden Eigenjagden uneingeschränkt bejagdbar bleiben vergleiche Paragraph 5, Absatz 5, Litera b und c TJG 2004), bleibt übrig, dass sich bei Ausweisung der Eigenjagd nach den Einstands- und Äsungsbedingungen keine Schalenwildart ganzjährig als Standwild halten kann und somit die abschussplanmäßige Nutzung zumindest einer Schalenwildart nicht möglich sein wird (weder Rot- noch Rehwild und Gamswild kann sich während des Winterhalbjahres ständig im beantragten Eigenjagdgebiet tatsächlich aufhalten) und dass durch die Abtrennung dreier Grundstücke mit einer Fläche von rund 15,5 ha und die dadurch erforderliche Angliederung an ein anderen Jagdgebiet Dritte (Österreichische Bundesforste AG) dadurch in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. Nach den erläuternden Bemerkungen zur Novelle des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl Nr 64/2005, mit welchem aufgrund der Übergangsbestimmungen (§ 69 Abs 3 TJG 2004) die Möglichkeit eingeräumt wurde, einen Antrag auf Feststellung einer Eigenjagd nach § 5 Abs 5 idF des Gesetzes LGBl Nr 64/2015 bei sonstiger Unzulässigkeit bis zum Ablauf des 31.12.2017 bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen, wurde ausdrücklich auf die restriktiven Feststellungvoraussetzungen zur Gewährleistung der Sicherung der dem Gesetz zugrunde liegenden Grundwertungen hingewiesen, wonach ua (vgl § 5 Abs 5 lit a und d TJG 2004) durch die Feststellung der als Eigenjagdgebiet sich nach Einstands- und Äsungsbedingungen zumindest eine Schalenwildart ganzjährig als Standwild halten kann und die abschussplanmäßige Nutzung zumindest einer Schallenwildart möglich ist und Dritte dadurch in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. Diese Nachteile liegen aufgrund der Fachexpertise des jagdfachlichen Amtssachverständigen vom 14.12.2017 auf der Hand. Nach den erläuternden Bemerkungen zur Novelle des Tiroler Jagdgesetzes 2004, Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2005,, mit welchem aufgrund der Übergangsbestimmungen (Paragraph 69, Absatz 3, TJG 2004) die Möglichkeit eingeräumt wurde, einen Antrag auf Feststellung einer Eigenjagd nach Paragraph 5, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2015, bei sonstiger Unzulässigkeit bis zum Ablauf des 31.12.2017 bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen, wurde ausdrücklich auf die restriktiven Feststellungvoraussetzungen zur Gewährleistung der Sicherung der dem Gesetz zugrunde liegenden Grundwertungen hingewiesen, wonach ua vergleiche Paragraph 5, Absatz 5, Litera a und d TJG 2004) durch die Feststellung der als Eigenjagdgebiet sich nach Einstands- und Äsungsbedingungen zumindest eine Schalenwildart ganzjährig als Standwild halten kann und die abschussplanmäßige Nutzung zumindest einer Schallenwildart möglich ist und Dritte dadurch in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. Diese Nachteile liegen aufgrund der Fachexpertise des jagdfachlichen Amtssachverständigen vom 14.12.2017 auf der Hand. Aus den dargelegten Gründen kommt der eingebrachten Beschwerde keine Berechtigung zu, weshalb diese spruchgemäß abzuweisen war. IV.römisch vier. Zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung: Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Rechtsmittel vom 30.03.2018 – trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde in der in Beschwerde gezogenen Entscheidung – keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt, wie dies in § 24 Abs 3 VwGVG vorgesehen ist. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Rechtsmittel vom 30.03.2018 – trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde in der in Beschwerde gezogenen Entscheidung – keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt, wie dies in Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG vorgesehen ist. Auch die belangte Behörde hat in ihrem Vorlageschreiben vom 23.04.2018 keinen derartigen Antrag eingebracht. In der vorliegenden Rechtssache waren nach Einschätzung des erkennenden Gerichtes auf der Tatsachenebene keine weiteren Erhebungen mehr vorzunehmen, da der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt angesehen werden kann, dies aufgrund der vorliegenden Aktenunterlagen. Eine mündliche Erörterung ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegen (vgl dazu § 24 Abs 4 VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024). Eine mündliche Erörterung ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegen vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024). V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.41.0950.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.