RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.08.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/17/1871-3; LVwG-2017/17/1867-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde des AA, geboren am xx.xx.xxxx in Z sowie gegen die Beschwerde der BB, geborene A, geboren am xx.xx.xxxx in Z, beide vertreten durch RA CC, Adresse 1, X, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 31.05.2017, ***** (AA) sowie ***** (BB), betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde des AA, geboren am xx.xx.xxxx in Z sowie gegen die Beschwerde der BB, geborene A, geboren am xx.xx.xxxx in Z, beide vertreten durch RA CC, Adresse 1, römisch zehn, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 31.05.2017, ***** (AA) sowie , ***** (BB), betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
- Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Vorverfahren und Beschwerdevorbringen: Mit den Bescheiden vom 31.05.2017 zu den Zahlen ***** sowie ***** stellte die Tiroler Landesregierung als die gemäß § 39 Abs 2 StbG 1985 zuständige Behörde fest, dass die nunmehrigen Beschwerdeführer die, durch Verleihung nach § 10 Abs 1 StbG 1985 mit Wirkung vom 06.07.1999 erworbene österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund des freiwilligen Wiedererwerbs der türkischen Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs 1 StbG 1985 am 02.06.2004 verloren hätten. Mit den Bescheiden vom 31.05.2017 zu den Zahlen ***** sowie ***** stellte die Tiroler Landesregierung als die gemäß Paragraph 39, Absatz 2, StbG 1985 zuständige Behörde fest, dass die nunmehrigen Beschwerdeführer die, durch Verleihung nach Paragraph 10, Absatz eins, StbG 1985 mit Wirkung vom 06.07.1999 erworbene österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund des freiwilligen Wiedererwerbs der türkischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StbG 1985 am 02.06.2004 verloren hätten. Begründend führte die Behörde aus, dass die Beschwerdeführer am 13.05.1997 um die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft angesucht hätten. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12.08.1997 zu Zl ***** sei AA, seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern (in Erstreckung) die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert worden, dass sie binnen zwei Jahren aus den Verband ihres bisherigen Heimatsstaates ausscheiden würden. Am 29.12.1998 sei die Bestätigung des türkischen Innenministeriums, Generaldirektion für Standesamts- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten, Zl *****, ausgestellt am 24.12.1998, welche besage, dass der Genannte in Übereinstimmung mit dem türkischen Staatsbürgerschaftsgesetz, Zl *** Art 20 gemäß dem Ministerratsbeschluss vom 09.10.1998 zu Zl 98/11987 die Genehmigung erhalten habe, aus dem türkischen Staatsverband auszuscheiden, um die österreichische Staatsbürgerschaft anzunehmen, vorgelegt worden. Am 29.12.1998 sei die Bestätigung des türkischen Innenministeriums, Generaldirektion für Standesamts- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten, Zl *****, ausgestellt am 24.12.1998, welche besage, dass der Genannte in Übereinstimmung mit dem türkischen Staatsbürgerschaftsgesetz, Zl *** Artikel 20, gemäß dem Ministerratsbeschluss vom 09.10.1998 zu Zl 98/11987 die Genehmigung erhalten habe, aus dem türkischen Staatsverband auszuscheiden, um die österreichische Staatsbürgerschaft anzunehmen, vorgelegt worden. Mit Bescheid vom 09.06.1999, rechtswirksam am 06.07.1999 zu Zl ***** sei AA nach § 10 Abs 1 StbG 1985 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen und gemäß § 17 Abs 1 Z 1 auch auf sein minderjähriges Kind BB erstreckt worden. Am 27.07.1999 sei die Bestätigung über die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband dem Amt der Tiroler Landesregierung vorgelegt worden. Mit Bescheid vom 09.06.1999, rechtswirksam am 06.07.1999 zu Zl ***** sei AA nach Paragraph 10, Absatz eins, StbG 1985 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen und gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, auch auf sein minderjähriges Kind BB erstreckt worden. Am 27.07.1999 sei die Bestätigung über die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband dem Amt der Tiroler Landesregierung vorgelegt worden. Aufgrund des Auszuges aus dem türkischen Personenstandregister stehe fest, dass der Beschwerdeführer und seine Tochter nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft die türkische Staatsbürgerschaft mit Wirksamkeit vom 02.06.2004 wieder erworben habe. Die belangte Behörde nehme es als erwiesen an, dass BB, geborene A, eine positive Willenserklärung zum Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft abgegeben habe und dass ihr aufgrund dieser Willenserklärung die türkische Staatsbürgerschaft erneut verliehen worden sei. Die erkennende Behörde nehme es auch als erwiesen an, dass AA eine positive Willenserklärung zum Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft abgegeben habe und dass ihm aufgrund dieser Willenserklärung die türkische Staatsbürgerschaft erneut verliehen worden sei. Die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft habe der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin weder beantragt, noch sei eine solche genehmigt worden. Da es sich beim türkischen Staatsbürgerschaftsrecht um fremdes Recht handelt, auf welches der Grundsatz “iura novit curia“ keine Anwendung finde, sei dieses in einem amtswegigen Ermittlungsverfahren festzustellen. Die erkennende Behörde habe bereits vor dem gegenständlichen Verfahren die für die Lösung des nunmehrigen Falles wesentlichen Bestimmungen des (mittlerweile novellierten) türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 11.02.1964 über die österreichische Botschaft in Ankara erhalten und habe diese im angefochtenen Bescheid angeführt. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens habe die belangte Behörde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sie nach den vorliegenden Ergebnissen die türkische Staatsbürgerschaft freiwillig wieder angenommen hätten und damit die österreichische Staatsbürgerschaft ex lege verloren hätten. Den Beschwerdeführern wäre im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit gegeben worden eine Stellungnahme abzugeben. Anlässlich der Vorsprache bei der Behörde habe der Beschwerdeführer AA niederschriftlich zu Protokoll gegeben, dass er zur Zeit nur österreichischer Staatsbürger sei, da er, sobald er erfahren habe, dass er auch noch türkischer Staatsbürger sein solle, sofort aus dem türkischen Staatsverband wieder ausgetreten sei, dies sei im Jahr 2006 geschehen. Er habe einige Formulare beim Generalkonsulat unterschreiben müssen, die ihm vorgelegt worden wären. Er sei sich nicht mehr sicher, was er unterschrieben habe. Er habe keine türkische Staatsbürgerschaft beantragt. Dann hätte er auch nicht aus dem türkischen Staatsverband wieder austreten müssen, wenn er die türkische Staatsbürgerschaft hätte haben wollen. Er habe nie ein Dokument bezüglich der türkischen Staatsbürgerschaft erhalten, auch nie etwas Dementsprechendes unterschrieben. BB teilte mit, sie könne sich nicht erklären was da geschehen sei, da diese Angelegenheiten immer von ihren Eltern erledigt werden würden. Sie hätte keinen Antrag zum Erhalt der türkischen Staatsangehörigkeit gestellt. Sie habe keine dementsprechenden Handlungen gesetzt. Sie könne sich auch nicht erinnern, ein Dokument bezüglich der türkischen Staatsbürgerschaft ausgefolgt erhalten zu haben. Sie hätte nichts unterschrieben. Der Aufforderung der belangten Behörde eine Bestätigung der zuständigen türkischen Behörden vorzulegen, dass die Eintragung im türkischen Personenstandsregisterauszug unrichtig gewesen sei, sowie eine Bestätigung des türkischen Innenministeriums, dass der Beschwerdeführer bzw seiner Tochter keinen Antrag auf Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft gestellt habe, sei nicht nachgekommen worden. Der Rechtsvertreter habe zwar um Erstreckung der Frist ersucht, damit sich seine Mandantschaft bemühen könnte, die geforderten Dokumente vom Innenministerium, Personenstandsangelegenheiten, zu erlangen. Dieser Versuch sei gescheitert und sei dies vom Rechtsvertreter mittels Mail am 20.01.2017 der Erstbehörde mitgeteilt worden. Wie in Österreich gelte jedoch auch im türkischen Staatsbürgerschaftsgesetz der Grundsatz, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft über einen entsprechend gestellten Antrag des Verleihungswerbers erfolge. Von einem Fehler des türkischen Ministerrates bzw von einer irrtümlichen oder zwangsweisen Wiederverleihung der Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer gehe die Behörde gegenständlich nicht aus. Auch ein Fehler des türkischen Generalkonsulates in Salzburg und des türkischen Personenstandsregisters werde ausgeschlossen. Im Ergebnis sehe die Behörde die Einwendungen der Beschwerdeführer, sie hätten keine auf den Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft gerichtete Willenserklärung abgegeben, als Schutzbehauptung an. Daher billige die belangte Behörde dieser Aussage keine solche Beweiskraft zu, dass sie eine dementsprechende Feststellung treffen hätte können. Es werde daher davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederverleihung der türkischen Staatsbürgerschaft gestellt haben müssen. Gegen diese Bescheide haben die Beschwerdeführer gleichlautende Beschwerden erhoben und in diesen ausgeführt wie folgt: „Der Beschwerdeführer erhebt durch seinem umseits ausgewiesenen Vertreter gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung, Staatsbürgerschaftsstelle, Einwanderung, Staatsbürgerschaft, vom 21.06.2017, *****, zugestellt am 21.06.2017 innert offener Frist Rechtsmittel der Beschwerde an den Landesveraltungsgericht Tirol und führt wie folgt aus: Der Beschwerdeführer hat die österreichische Staatsbürgerschaft mit Bescheid vom 9.6.1999, ZI. *****, erworben. Mit Entscheidung des türkischen Ministerrates vom 09.10.1998, ZI. 11897, wurde der Beschwerdeführer aus dem türkischen Staatsverband endgültig entlassen. Mit Entscheidung des türkischen Innenministeriums vom 2.6.2004, ZI. *****, wurde der Beschwerdeführer wieder in den türkischen Staatsverband aufgenommen. Über diese Entscheidung wurde er gegen Mitte 2005 in Kenntnis gesetzt. Als der Beschwerdeführer über diesen Umstand in Kenntnis gesetzt wurde, hat er sofort reagiert und die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband beantragt und er wurde sodann mit Entscheidung des türkischen Innenministeriums vom 20.01.2006, ZI. 2006/03 aus dem türkischen Staatsverband entlassen. Die belangte Behörde stellt selbst fest, dass es kein urkundlicher Nachweis vorliegt, dass der Beschwerdeführer eine positive Willenserklärung zum Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit abgegeben hat und kein entsprechendes Zugeständnis des Beschwerdeführers (S. 15 des angefochtenen Bescheides). Diese Feststellung der belangten Behörde ist richtig und zutreffend. Die Feststellung der belangten Behörde, dass die Republik Türkei eine demokratische Republik mit einer entsprechenden Rechtsordnung ist und sich bemüht der Europäischen Union beizutreten, trifft nicht mehr zu und ist nicht richtig. Die Türkei entfernt sich zunehmend von einer demokratischen Rechtsordnung. Laut der der belangten Behörde vorliegenden Personenstandregisterauszug, ist der Beschwerdeführer mit 09.10.1998 aus dem türkischen Staatsverband durch Genehmigung entlassen worden, mit Wirksamkeit vom 2.6.2004 die türk. Staatsbürgerschaft wieder erworben hat und mit 20.1.2006 die Genehmigung erhalten, aus dem türk. Staatsverband wieder auszuscheiden. Der Beschwerdeführer wurde laut dem vorliegenden Auszug mit 2.6.2004 wieder in den türk Staatsverband aufgenommen. Von diesem Umstand wurde er erst gegen Mitte bzw. Herbst 2005 in Kenntnis gesetzt. Er hat sich sodann unverzüglich an das Konsulat gewandt und die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband beantragt. Die Entlassung aus dem türk. Staatsverband wurde sodann mit 20.1.2006 vollzogen. Die Wiedereinbürgerung des Beschwerdeführers ist nach den vorliegenden Beweisergebnissen ohne Zutun des Beschwerdeführers erfolgt. Der oben geschilderte Ablauf zeigt unmissverständlich, dass der Beschwerdeführer keine Intention hatte, keinen Antrag gestellt, keine Erklärung abgegeben und keine Zustimmung erteilt hat, die türkische Staatsbürgerschaft wieder anzunehmen. Es würde nämlich keinen Sinn ergeben, die Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft zu beantragen und innerhalb von nicht einmal 6 Monaten wieder die Ausscheidung aus dem türkischen Staatsverband zu beantragen. Zu diesem Zeitpunkt war das Problem mit den „"Doppel-Staatsbürgerschaften" kein Thema. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht unterstellt werden, dass er nach Kenntniserlangung über die Wiedereinbürgerung im Jahre 2004/2005 wieder die Entlassung begehrte, weil er diesen Umstand als Problem bzw. als Widerspruch zum österr. Staatsbürgerschaftsgesetz erkannte.Der oben geschilderte Ablauf zeigt unmissverständlich, dass der Beschwerdeführer keine Intention hatte, keinen Antrag gestellt, keine Erklärung abgegeben und keine Zustimmung erteilt hat, die türkische Staatsbürgerschaft wieder anzunehmen. Es würde nämlich keinen Sinn ergeben, die Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft zu beantragen und innerhalb von nicht einmal 6 Monaten wieder die Ausscheidung aus dem türkischen Staatsverband zu beantragen. Zu diesem Zeitpunkt war das Problem mit den „"Doppel-Staatsbürgerschaften" kein Thema. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht unterstellt werden, dass er nach Kenntniserlangung über die Wiedereinbürgerung im Jahre 2004 aus 2005, wieder die Entlassung begehrte, weil er diesen Umstand als Problem bzw. als Widerspruch zum österr. Staatsbürgerschaftsgesetz erkannte. Es dürfte in den 80'er, 90'er und bis Mitte/Ende 2000 bei den türkischen Konsulaten eine gängige Praxis gewesen sein bzw. dürfte oft vorgekommen sein, den neue eingebürgerten österreichischen Staatsbürgern bei der Abholung der endgültigen Entlassung aus dem türk. Staatsverband einige Formulare unterzeichnen zu lassen, bei welchen sich auch ein Antragsformular auf Wiedererlangung der türk. Staatsbürgerschaft befand, worüber jedoch die Neo-Österreicher nicht aufgeklärt worden sind. Im gegenständlichen Fall war es offenbar auch so, dass der Beschwerdeführer beim Konsulat vorgelegte Formulare Unterzeichnete, dies in der Absicht, dass er Unterschriften für die Erledigung der Entlassung leistet. Es kann ihm daher nicht unterstellt werden, dass er einen Antrag auf Wiedererlangung gestellt hätte, eine Willenserklärung auf Wiedererlangung abgegeben hätte oder die Wiedererlangung zustimmend zur Kenntnis genommen hätte, da er wie oben ausgeführt, nachdem er Kenntnis erlangte, dass er wiedereingebürgert worden sei, hat er sofort reagiert und die endgültige Entlassung aus dem türk. Staatsverband wieder beantragt und wurde er im Jänner 2006 aus dem türk. Staatsverband entlassen. Es liegt kein Beweis, kein Nachweis, kein Beweisergebnis und keine Urkunde vor, welchen entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer einen Antrag gestellte, seine Zustimmung erteilt oder die Wiedererlangung billigend zur Kenntnis genommen hätte. Vielmehr spricht der Umstand, dass er sofort die Wiederentlassung beantragt hat, dafür, dass er die Wiedererlangung der türk. Staatbürgerschaft nicht wiedererlangen wollte und diesen Umstand auch nicht billigend zur Kenntnis nehmen wollte. Die Bestimmung des § 27 Abs 1 StGB setzt voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete positive Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsangehörigkeit infolge dieser Willenserklärung erlangt. Gegenständlich erfolgte die Wiedereinbürgerung des Beschwerdeführers in die türkische Staatsbürgerschaft vollkommen ohne sein Zutun, weshalb nicht angenommen werden kann, dass er eine auf die Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft gerichtet Willenserklärung abgegeben, einen Antrag gestellt oder dieser Einbürgerung ausdrücklich zugestimmt hat.Die Bestimmung des Paragraph 27, Absatz eins, StGB setzt voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete positive Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsangehörigkeit infolge dieser Willenserklärung erlangt. Gegenständlich erfolgte die Wiedereinbürgerung des Beschwerdeführers in die türkische Staatsbürgerschaft vollkommen ohne sein Zutun, weshalb nicht angenommen werden kann, dass er eine auf die Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft gerichtet Willenserklärung abgegeben, einen Antrag gestellt oder dieser Einbürgerung ausdrücklich zugestimmt hat. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung nicht auf Vermutungen, sondern auf Tatsachen und urkundliche Nachweise zu stützen. Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt beim türk. Konsulat einen Antrag gestellt, eine Willenserklärung auf Wiederverleihung der türk. Staatsbürgerschaft abgegeben und hat er auch ein allfällige Wiedereinbürgerung nicht willigend zur Kenntnis genommen. Selbst wenn er einen Antrag gestellt haben sollte, so kann er ausschließen, dass weder seine Ehegattin noch seine Kinder beim Konsulat irgendwelche Formulare ausgefüllt oder unterzeichnet haben. Die behördlichen Erledigungen beim türk. Konsulat in Zusammenhang mit dem Staatsbürgerschaftsverfahren der Familie A hat er allein und selbständig vorgenommen. Er kann auch mit Sicherheit angeben, dass seine Kinder bezüglich der Abwicklung der Behördengänge in Bezug auf die Staatsbürgerschaften nicht mit ihm beim Konsulat waren. Beweis: PV ZV DA, BB, EA, FF GG Erklärung an Eides statt von AA bereits vorliegende Urkunden Es wird gestellt der Antrag eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht durchzuführen. Gestützt auf die obigen Ausführungen wird gestellt der Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. AA“ II.römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen:
- AA: Der Beschwerdeführer wurde am xx.xx.xxxx in Z in der Türkei geboren. Er ist der türkischen Sprache mächtig. Er wohnt in der Adresse 2 in X. Mit Bescheid vom 09.06.1999, rechtswirksam am 06.07.1999, *****, wurde ihm die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs 1 StbG 1985 verliehen. Der Beschwerdeführer wurde am xx.xx.xxxx in Z in der Türkei geboren. Er ist der türkischen Sprache mächtig. Er wohnt in der Adresse 2 in römisch zehn. Mit Bescheid vom 09.06.1999, rechtswirksam am 06.07.1999, *****, wurde ihm die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, StbG 1985 verliehen. Am 27.07.1999 wurde die Bestätigung über die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband dem Amt der Tiroler Landesregierung vorgelegt. AA wurde in Übereinstimmung mit dem türkischen Staatsbürgerschaftsgesetz Zl 403, Art 20 und laut dem Ministerratsbeschluss vom 09.10.1989, Zl 98/11897, die Genehmigung erteilt, aus dem türkischen Staatsverband auszuscheiden und die österreichische Staatsbürgerschaft anzunehmen. Dem Personenstandsregister ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer (Registereintragung 22.03.2005) laut Beschluss des Ministerrates vom 02.06.2004 zu Zl ***** wieder in den türkischen Staatsverband aufgenommen wurde und er zugleich die österreichische Staatsbürgerschaft hat. Am 27.07.1999 wurde die Bestätigung über die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband dem Amt der Tiroler Landesregierung vorgelegt. AA wurde in Übereinstimmung mit dem türkischen Staatsbürgerschaftsgesetz Zl 403, Artikel 20 und laut dem Ministerratsbeschluss vom 09.10.1989, Zl 98/11897, die Genehmigung erteilt, aus dem türkischen Staatsverband auszuscheiden und die österreichische Staatsbürgerschaft anzunehmen. Dem Personenstandsregister ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer (Registereintragung 22.03.2005) laut Beschluss des Ministerrates vom 02.06.2004 zu , Zl ***** wieder in den türkischen Staatsverband aufgenommen wurde und er zugleich die österreichische Staatsbürgerschaft hat. Anlässlich der oben zitierten persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde am 27.08.2009 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen an, er könne sich nicht erklären, weshalb im Personenstandsregister ein Vermerk über den Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft eingetragen sei. Er habe im Jahr 2006 davon erfahren und sei sofort wieder aus dem türkischen Staatsverband ausgetreten. Er habe sich nie aktiv um die Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft bemüht. Er gab allerdings auch an, sich nicht genau erinnern zu können, welche Papiere er beim türkischen Generalkonsulat in Salzburg unterschrieben habe. Konkret gab er an „ich kann nicht genau sagen, ich musste einige Formulare beim Generalkonsulat unterschreiben die uns vorgelegt wurden und ich bin mir nicht mehr sicher, was ich unterschrieben habe“. Der Beschwerdeführer hat nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 02.06.2004 die türkische Staatsbürgerschaft wieder erworben. Ein Fehler bzw ein Irrtum seitens der türkischen Behörden bzw des türkischen Generalkonsulates Salzburg, des türkischen Personenstandsregisters oder des türkischen Ministerrates wird im gegenständlichen Fall schon deshalb ausgeschlossen, weil sich die Verleihung der Staatsbürgerschaft nicht nur auf den Beschwerdeführer sondern auch auf seine Ehegattin und seine Kinder erstreckt hat. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Staatsbürgerschaft, dem Vorbringen des Beschwerdeführers, den im verwaltungsbehördlichen Akt enthaltenen Urkunden und Bescheinigungen, insbesondere aus dem türkischen Personenstandsregisterauszug sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol und der Einvernahme des Beschwerdeführers anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. IV.römisch vier. Rechtslage: Bundesgesetz über österreichische Staatsbürgerschaft BGBl Nr 311/1985 idgF:Bundesgesetz über österreichische Staatsbürgerschaft Bundesgesetzblatt Nr 311 aus 1985, idgF: „§ 17
(1)Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 sowie 16 Abs. 1 Z 2 auf die Kinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 und 33 Fremde sind, zu erstrecken, wenn
(1)Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen der Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 sowie 16 Absatz eins, Ziffer 2, auf die Kinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraphen 32 und 33 Fremde sind, zu erstrecken, wenn 1. der Mutter gemäß § 143 ABGB, oder1. der Mutter gemäß Paragraph 143, ABGB, oder 2. dem Vater gemäß § 144 Abs. 1 ABGB2. dem Vater gemäß Paragraph 144, Absatz eins, ABGB die Staatsbürgerschaft verliehen wird.
(1a)Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 sowie 16 Abs. 1 Z 2 auf die Wahlkinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 und 33 Fremde sind, zu erstrecken.
(1a)Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen der Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 sowie 16 Absatz eins, Ziffer 2, auf die Wahlkinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraphen 32 und 33 Fremde sind, zu erstrecken.
(2)Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 weiters auf die unehelichen Kinder der im Abs. 1 genannten Nachkommen zu erstrecken, soweit die Verleihung der Staatsbürgerschaft auf sie erstreckt wird.
(2)Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 3, weiters auf die unehelichen Kinder der im Absatz eins, genannten Nachkommen zu erstrecken, soweit die Verleihung der Staatsbürgerschaft auf sie erstreckt wird.
(3)Die Voraussetzung der Minderjährigkeit entfällt bei einem behinderten Kind, wenn die Behinderung erheblich ist und das Kind mit dem für die Erstreckung der Verleihung maßgebenden Elternteil im gemeinsamen Haushalt lebt oder diesem die Sorgepflicht für das Kind obliegt und er seiner Unterhaltspflicht nachkommt. Als erheblich behindert im Sinne dieser Bestimmung gelten Personen, die infolge eines Leidens oder Gebrechens in ihrer körperlichen oder geistigen Fähigkeit so wesentlich beeinträchtigt sind, daß sie einer besonderen Pflege oder eines besonderen Unterhaltsaufwandes bedürfen und voraussichtlich dauernd nicht fähig sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die erhebliche Behinderung ist durch ein Zeugnis eines inländischen Amtsarztes nachzuweisen.
(4)Das Fehlen der Voraussetzung nach § 10 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 Z 2 steht der Erstreckung nicht entgegen, wenn die Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 6 verliehen wird.
(4)Das Fehlen der Voraussetzung nach Paragraph 10, Absatz 3 und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, steht der Erstreckung nicht entgegen, wenn die Staatsbürgerschaft nach Paragraph 10, Absatz 6, verliehen wird. § 26Paragraph 26 Die Staatsbürgerschaft wird verloren durch
- Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit (§§ 27 und 29);
- Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit (Paragraphen 27 und 29);
- Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates (§ 32); (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 21)
- Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates (Paragraph 32,); Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 21,)
- Entziehung (§§ 33 bis 36); (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 21)
- Entziehung (Paragraphen 33 bis 36); Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 21,)
- Verzicht (§§ 37 und 38). (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 21)
- Verzicht (Paragraphen 37 und 38). Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 21,) § 27Paragraph 27 Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit
(1)Die Staatsbürgerschaft verliert, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.
(2)Ein nicht eigenberechtigter Staatsbürger verliert die Staatsbürgerschaft nur dann, wenn die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Willenserklärung (Abs. 1) für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen ausdrücklicher Zustimmung von ihm selbst oder einer dritten Person abgegeben wird. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters muß vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit vorliegen. Ist jemand anderer als die Eltern oder die Wahleltern gesetzlicher Vertreter, so tritt der Verlust der Staatsbürgerschaft überdies nur dann ein, wenn das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht die Willenserklärung (Zustimmung) des gesetzlichen Vertreters vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit genehmigt hat. (BGBl. Nr. 403/1977, Art. XIV Z 1)
(2)Ein nicht eigenberechtigter Staatsbürger verliert die Staatsbürgerschaft nur dann, wenn die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Willenserklärung (Absatz eins,) für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen ausdrücklicher Zustimmung von ihm selbst oder einer dritten Person abgegeben wird. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters muß vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit vorliegen. Ist jemand anderer als die Eltern oder die Wahleltern gesetzlicher Vertreter, so tritt der Verlust der Staatsbürgerschaft überdies nur dann ein, wenn das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht die Willenserklärung (Zustimmung) des gesetzlichen Vertreters vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit genehmigt hat. Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1977,, Artikel römisch vierzehn, Ziffer eins,)
(3)Ein minderjähriger Staatsbürger, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, verliert die Staatsbürgerschaft außerdem nur, wenn er der auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Willenserklärung (Abs. 1) seines gesetzlichen Vertreters oder der dritten Person (Abs. 2) vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit ausdrücklich zugestimmt hat. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 13)“
(3)Ein minderjähriger Staatsbürger, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, verliert die Staatsbürgerschaft außerdem nur, wenn er der auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Willenserklärung (Absatz eins,) seines gesetzlichen Vertreters oder der dritten Person (Absatz 2,) vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit ausdrücklich zugestimmt hat. Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 13,)“ V.römisch fünf. Erwägungen: Vorab ist festzuhalten, dass es sich im gegenständlichen Fall um die Feststellung des ex lege Verlustes der Staatsbürgerschaft nach § 27 StbG handelt. Gemäß § 27 Abs 1 StbG verliert die Staatsbürgerschaft, wer aufgrund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist. Vorab ist festzuhalten, dass es sich im gegenständlichen Fall um die Feststellung des ex lege Verlustes der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 27, StbG handelt. Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StbG verliert die Staatsbürgerschaft, wer aufgrund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist. Die Bestimmung des § 27 Abs 1 StbG setzt voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete „positive“ Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt (vgl VwGH vom 15.03.2012, 2010/01/0022). Die Bestimmung des Paragraph 27, Absatz eins, StbG setzt voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete „positive“ Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt vergleiche VwGH vom 15.03.2012, 2010/01/0022). Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärung („Antrag“, „Erklärung“, „ausdrückliche Zustimmung“) anführt, bewirkt jede Willenserklärung die auf Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an (siehe dazu VwGH vom 16.02.2012, 2011/01/0035 bis 0036 sowie Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft, Band II
(1990)Seite 296). Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärung („Antrag“, „Erklärung“, „ausdrückliche Zustimmung“) anführt, bewirkt jede Willenserklärung die auf Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an (siehe dazu VwGH vom 16.02.2012, 2011/01/0035 bis 0036 sowie Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft, Band römisch zwei
(1990)Seite 296). Jede Form einer zugunsten des Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit abgegebenen Willenserklärung hat den Verlust der Staatsbürgerschaft zur Folge. Die belangte Behörde hat sich daher zutreffend mit dem nach § 27 Abs 1 StbG erforderlichen Tatbestandsmerkmal der positiven Willenserklärung auseinander gesetzt und ging insofern davon aus, dass die Beschwerdeführer die türkische Staatsbürgerschaft auf Antrag erworben haben, da nach Art 11 des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes für den (Wieder-)Erwerb der Staatsbürgerschaft zwingend eine Antragstellung des Einzubürgernden vorgeschrieben sei und die Beschwerdeführer lediglich angegeben haben, sich nie aktiv um die Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft bemüht zu haben. AA räumt jedoch ein, sich nicht genau erinnern zu können, welche Papiere er beim türkischen Generalkonsulat in Salzburg tatsächlich unterschrieben habe. Da der Beschwerdeführer Türkisch spricht, ist davon auszugehen, dass er in der Lage ist ein türkisches Schriftstück bzw ein Formular zu lesen. Dass dies nicht der Fall sei, wurde von ihm auch gar nicht vorgebracht. Die belangte Behörde hat sich daher zutreffend mit dem nach Paragraph 27, Absatz eins, StbG erforderlichen Tatbestandsmerkmal der positiven Willenserklärung auseinander gesetzt und ging insofern davon aus, dass die Beschwerdeführer die türkische Staatsbürgerschaft auf Antrag erworben haben, da nach Artikel 11, des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes für den , (Wieder-)Erwerb der Staatsbürgerschaft zwingend eine Antragstellung des Einzubürgernden vorgeschrieben sei und die Beschwerdeführer lediglich angegeben haben, sich nie aktiv um die Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft bemüht zu haben. AA räumt jedoch ein, sich nicht genau erinnern zu können, welche Papiere er beim türkischen Generalkonsulat in Salzburg tatsächlich unterschrieben habe. Da der Beschwerdeführer Türkisch spricht, ist davon auszugehen, dass er in der Lage ist ein türkisches Schriftstück bzw ein Formular zu lesen. Dass dies nicht der Fall sei, wurde von ihm auch gar nicht vorgebracht. Die Feststellung der belangten Behörde, dass für den (Wieder-)Erwerb der Staatsbürgerschaft zwingend die Antragstellung des Einzubürgernden vorgeschrieben sei, wurde in der Beschwerde auch nicht konkret bestritten. Daran anschließend beurteilte die belangte Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren derart, dass sie damit gegenteiliges – nämlich, dass ihre Wiedereinbürgerung im konkreten Fall nicht mit ihrem Wissen und Willen aufgrund ihres Antrages vorgenommen worden sei – nicht glaubwürdig dargelegt hätten (siehe dazu VwGH vom 19.04.2012, 2010/01/0021, vom 26.01.2012, 2009/01/0045, vom 19.10.2011, 2009/01/008 und andere). Mit dem Beschwerdevorbringen, das lediglich die unsubstantiierten Angaben der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren wiederholt, wird eine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung nicht aufgezeigt. Die Beweiswürdigung der österreichischen Staatsbürgerschaftsbehörde begegnet insbesondere auch insofern kein Bedenken, als es für die genannte Behörde offenkundig unmöglich war, von Amts wegen personenbezogene Daten von den türkischen Behörden zu erhalten und auch die Beschwerdeführer ihre Mitwirkungspflicht – durch Vorlage entsprechender Auszüge bzw Aktenabschriften über die Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft – nicht entsprochen haben (siehe dazu VwGH 15.03.2012, 2010/01/0022, 19.10.2011. 2009/01/0018). Im gegenständlichen Fall liegt zwar weder ein schriftlicher Antrag betreffend die Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft seitens der Beschwerdeführer vor, noch waren die Beschwerdeführer geständig eine positive Willenserklärung iSd § 27 StbG abgegeben zu haben, doch hatte zumindest AA eingestanden, sich nicht genau daran erinnern zu können, welche Papiere er unterschrieben habe. Es ist zudem aus dem Auszug des türkischen Personenstandsregister eindeutig ersichtlich, dass die Beschwerdeführer mit Beschluss des türkischen Ministerrates vom 02.06.2004, Zl *****, wieder in den türkischen Staatsverband aufgenommen worden waren. Die belangte Behörde räumte den Beschwerdeführern die Möglichkeit ein, zu den bisherigen Ergebnissen der Beweisaufnahme, Stellung zu nehmen. Diesen Aufforderungen sind die Beschwerdeführer nur bedingt nachgekommen. Diverse Bestätigungen konnten sie nicht vorlegen. Es wird nicht bezweifelt, dass die Beschwerdeführer bemüht waren an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Es konnten jedoch keine schlagkräftigen Beweise vorgelegt werden. Im gegenständlichen Fall liegt zwar weder ein schriftlicher Antrag betreffend die Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft seitens der Beschwerdeführer vor, noch waren die Beschwerdeführer geständig eine positive Willenserklärung iSd Paragraph 27, StbG abgegeben zu haben, doch hatte zumindest AA eingestanden, sich nicht genau daran erinnern zu können, welche Papiere er unterschrieben habe. Es ist zudem aus dem Auszug des türkischen Personenstandsregister eindeutig ersichtlich, dass die Beschwerdeführer mit Beschluss des türkischen Ministerrates vom 02.06.2004, Zl *****, wieder in den türkischen Staatsverband aufgenommen worden waren. Die belangte Behörde räumte den Beschwerdeführern die Möglichkeit ein, zu den bisherigen Ergebnissen der Beweisaufnahme, Stellung zu nehmen. Diesen Aufforderungen sind die Beschwerdeführer nur bedingt nachgekommen. Diverse Bestätigungen konnten sie nicht vorlegen. Es wird nicht bezweifelt, dass die Beschwerdeführer bemüht waren an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Es konnten jedoch keine schlagkräftigen Beweise vorgelegt werden. In Anbetracht des eindeutigen Wortlautes des § 27 Abs 1 StbG und des Art 11 des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes ist es daher nicht als unschlüssig zu erkennen, wenn die belangte Behörde angesichts der im Zeitpunkt des (Wieder-)Erwerbs der Staatsbürgerschaft geltenden und vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen türkischen Rechtslage, wonach die Einbürgerung eines Antrages des Einzubürgernden bedarf, sowie der ebenfalls nicht bestrittenen Tatsache, dass den Beschwerdeführern die türkische Staatsbürgerschaft wieder verliehen wurde, davon ausging, dass der Verleihung ein Antrag der Beschwerdeführer zugrunde gelegen war. In Anbetracht des eindeutigen Wortlautes des Paragraph 27, Absatz eins, StbG und des Artikel 11, des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes ist es daher nicht als unschlüssig zu erkennen, wenn die belangte Behörde angesichts der im Zeitpunkt des (Wieder-)Erwerbs der Staatsbürgerschaft geltenden und vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen türkischen Rechtslage, wonach die Einbürgerung eines Antrages des Einzubürgernden bedarf, sowie der ebenfalls nicht bestrittenen Tatsache, dass den Beschwerdeführern die türkische Staatsbürgerschaft wieder verliehen wurde, davon ausging, dass der Verleihung ein Antrag der Beschwerdeführer zugrunde gelegen war. Demgegenüber ist eine zwangsweise oder versehentliche antragslose Wiederverleihung der türkischen Staatsbürgerschaft durch die türkischen Behörden oder durch das türkische Generalkonsulat bzw den türkischen Ministerrat ohne einen darauf gerichteten speziellen Antrag der betreffenden Personen undenkbar. Auch dass die türkischen Behörden irrtümlich vom Vorliegen eines entsprechenden Antrages ausgingen und in der Folge darüber positiv entschieden haben, schließt das erkennende Gericht aus. Im Hinblick auf die oben erwähnten unmissverständlichen Gesetzesbestimmungen ist in jedem Fall von einer Antragsstellung seitens der Beschwerdeführer auszugehen. Dies gründet sich vor allem auf den vorliegenden türkischen Personenstandsregisterauszug. Dass dieser Auszug unrichtig wäre, ist im Beweisverfahren nicht hervorgekommen und wurde von den Beschwerdeführern auch nicht bewiesen. Im Ergebnis geht das Landesverwaltungsgericht Tirol daher davon aus, dass aufgrund einer eindeutig formulierten Bestimmung des Art 11 des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes einer Person nur auf ihren entsprechend gestellten Antrag und nicht gegen ihren Willen die türkische Staatsbürgerschaft verliehen werden kann. Aufgrund dieser Erwägungen geht das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach sie nie weder aktiv noch passiv eine Handlung in diese Richtung gesetzt hätten um die türkische Staatsbürgerschaft wieder zu erlangen, ins Leere. Die Beschwerdeführer haben sohin nach § 27 Abs 1 StbG die österreichische Staatsbürgerschaft mit Wirkung 02.06.2004 verloren. Im Ergebnis geht das Landesverwaltungsgericht Tirol daher davon aus, dass aufgrund einer eindeutig formulierten Bestimmung des Artikel 11, des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes einer Person nur auf ihren entsprechend gestellten Antrag und nicht gegen ihren Willen die türkische Staatsbürgerschaft verliehen werden kann. Aufgrund dieser Erwägungen geht das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach sie nie weder aktiv noch passiv eine Handlung in diese Richtung gesetzt hätten um die türkische Staatsbürgerschaft wieder zu erlangen, ins Leere. Die Beschwerdeführer haben sohin nach Paragraph 27, Absatz eins, StbG die österreichische Staatsbürgerschaft mit Wirkung 02.06.2004 verloren. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.17.1871.3