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LVwG-2018/17/0844-1

Obsah (10)Art 133§ 12Art 130§ 7§ 6§ 21§ 13§§ 44§ 19§ 14

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.08.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/17/0844-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richte

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.2.

Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Vorverfahren, Sachverhalt: Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 12.03.2018, Zl ****, hat der Landeshauptmann von Tirol den Antrag der ukrainischen Staatsbürgerin AA auf Festlegung der Reihung im Quotenregister und Aufschiebung der endgültigen Zuweisung von Quotenplätzen

§ 12Abs 2 NAG zurückgewiesen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Reihung im Quotenregister nach dem Zeitpunkt des Einlangens der persönlich zu stellenden Anträge bei der zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland richte. Eine Wohnsitzverlegung in ein anderes Bundesland bewirke eine Neureihung im Quotenregister.Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 12.03.2018, Zl ****, hat der Landeshauptmann von Tirol den Antrag der ukrainischen Staatsbürgerin AA auf Festlegung der Reihung im Quotenregister und Aufschiebung der endgültigen Zuweisung von Quotenplätzen

Paragraph 12, Absatz 2, NAG zurückgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Reihung im Quotenregister nach dem Zeitpunkt des Einlangens der persönlich zu stellenden Anträge bei der zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland richte. Eine Wohnsitzverlegung in ein anderes Bundesland bewirke eine Neureihung im Quotenregister. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt: „Gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol vom 12. März 2018 zu GZ **** (Amt der Tiroler Landesregierung), der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zugestellt am 14. März 2018, erhebt die Beschwerdeführerin BESCHWERDE

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG i

Vm §§ 7 und 8 VwGVG iVm § 3 Abs 2 NAG an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraphen 7 und 8 Vw

GVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, NAG an das Landesverwaltungsgericht Tirol. 1. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Nach § 3 Abs 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz („NAG“) ist das das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des nach § 3 Abs 1 zuständigen Landeshauptmanns zuständig.Nach Paragraph 3, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz („NAG“) ist das das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des nach Paragraph 3, Absatz eins, zuständigen Landeshauptmanns zuständig.

§ 7Abs 4 Vw

GVG beträgt die Beschwerdefrist vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Beschwerdefrist vier Wochen. Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin, zu Händen deren Rechtsvertreterin, am

  1. März 2018 auf dem Postweg zugestellt. Die Beschwerde ist daher rechtzeitig.
  2. Sachverhalt und Verfahrensgang: 2.1 Die Beschwerdeführerin reichte am
  3. Jänner 2018 um 10:00 Uhr persönlich bei der Konsularabteilung der Österreichischen Botschaft W den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit“ ein. Sie gab an, ihren Wohnsitz in Y nehmen zu wollen. 2.2 Am
  4. Jänner 2018 um 13:07 Uhr wurde die Bezirkshauptmannschaft X, die Österreichische Botschaft W und das Amt der Tiroler Landesregierung per E-Mail über den Wohnsitzwechsel der Beschwerdeführerin informiert und ein Überweisungsantrag gestellt. Mitgeteilt wurde, dass die Beschwerdeführerin beabsichtige, ihren Wohnsitz nunmehr in V zu nehmen, sodass nunmehr die Bezirkshauptmannschaft X aufgrund des neuen Wohnsitzes in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Bearbeitung des Antrages zuständig ist. Unter einem wurde die österreichische Botschaft W darauf aufmerksam gemacht und beantragt, die Übermittlung des Quoten E-Mails und des Papieraktes an die nunmehr für den Antrag zuständige Bezirkshauptmannschaft X zu veranlassen.2.2 Am
  5. Jänner 2018 um 13:07 Uhr wurde die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, die Österreichische Botschaft W und das Amt der Tiroler Landesregierung per E-Mail über den Wohnsitzwechsel der Beschwerdeführerin informiert und ein Überweisungsantrag gestellt. Mitgeteilt wurde, dass die Beschwerdeführerin beabsichtige, ihren Wohnsitz nunmehr in römisch fünf zu nehmen, sodass nunmehr die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn aufgrund des neuen Wohnsitzes in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Bearbeitung des Antrages zuständig ist. Unter einem wurde die österreichische Botschaft W darauf aufmerksam gemacht und beantragt, die Übermittlung des Quoten E-Mails und des Papieraktes an die nunmehr für den Antrag zuständige Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu veranlassen. 2.3 Der Papierakt wurde laut telefonischer Auskunft der Konsularabteilung der Österreichischen Botschaft W vom
  6. Jänner 2018, am
  7. Jänner 2018 - entgegen dem Antrag vom
  8. Jänner 2018 - an das Amt der Burgenländischen Landesregierung versendet. Eine dieser Auskunft entsprechende Verständigung der Rechtsvertreterin erfolgte seitens der Konsularabteilung der Österreichischen Botschaft W anschließend am
  9. Jänner 2018 noch schriftlich per E-Mail. Begründet wurde diese Vorgehensweise damit, dass Papieranträge immer an die Behörde geschickt werden müssten, an die das sogenannte Quoten-E-Mail gesendet wurde. 2.4 Die bisher zuständige Behörde im Burgenland, die Bezirkshauptmannschaft Y, wurde seitens der Rechtsvertreterin am
  10. Jänner 2018 über den Zuständigkeitswechsel informiert. Die Bezirkshauptmannschaft Y hat am
  11. Jänner 2018 postalisch den Papierantrag an die Bezirkshauptmannschaft X weitergeleitet. Dort langte der Papierakt am
  12. Jänner 2018 ein.2.4 Die bisher zuständige Behörde im Burgenland, die Bezirkshauptmannschaft Y, wurde seitens der Rechtsvertreterin am
  13. Jänner 2018 über den Zuständigkeitswechsel informiert. Die Bezirkshauptmannschaft Y hat am
  14. Jänner 2018 postalisch den Papierantrag an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn weitergeleitet. Dort langte der Papierakt am
  15. Jänner 2018 ein. 2.5 Als Zeitpunkt, mit dem der quotenpflichte Antrag im Quotenregister des Landeshauptmanns von Tirol gereiht wurde, zogen die Bezirkshauptmannschaft X und das Amt der Tiroler Landesregierung den Zeitpunkt des Einlangens des E-Mails mit dem Überweisungsantrag samt Mitteilung über den beabsichtigten Wohnsitzwechsel der Antragstellerin nach Tirol heran (
  16. Jänner 2018 um ca. 13:07 Uhr). Der Antrag liegt aufgrund dieser Vorgehensweise derzeit auf Platz **** und damit außerhalb der verfügbaren Quotenplätze des Bundeslandes Tirol für diese Art von Aufenthaltstitel

Niederlassungsverordnung 2018.2.5 Als Zeitpunkt, mit dem der quotenpflichte Antrag im Quotenregister des Landeshauptmanns von Tirol gereiht wurde, zogen die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn und das Amt der Tiroler Landesregierung den Zeitpunkt des Einlangens des E-Mails mit dem Überweisungsantrag samt Mitteilung über den beabsichtigten Wohnsitzwechsel der Antragstellerin nach Tirol heran (8. Jänner 2018 um ca. 13:07 Uhr). Der Antrag liegt aufgrund dieser Vorgehensweise derzeit auf Platz **** und damit außerhalb der verfügbaren Quotenplätze des Bundeslandes Tirol für diese Art von Aufenthaltstitel

Niederlassungsverordnung

  1. 2.6 Am
  2. Februar 2018 brachte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin bei der Bezirkshauptmannschaft X und dem Amt der Tiroler Landesregierung, welches das Quotenregister für Tirol führt, eine Stellungnahme samt Anträgen ein. Geltend gemacht wurde, dass die vorgenommene Reihung rechtswidrig ist und der Erstantrag der Beschwerdeführerin im Quotenregister umzureihen ist. Demgemäß wurde beantragt, den maßgeblichen Zeitpunkt für die vorläufige Reihung des Antrags im Quotenregister mit dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrags bei der Berufsvertretungsbehörde am
  3. Jänner 2018 um 10:00 Uhr festzulegen, den Antrag mit diesem Zeitpunkt im Quotenregister zu erfassen und dementsprechend vorzureihen und im Falle einer Zurück- oder Abweisung des oben unter II.
  4. gestellten Antrags (Anmerkung: hier der vorstehende Absatz) seitens des Landeshauptmannes von Tirol - in Umsetzung der Vorgaben des § 12 NAG - Quotenplätze der entsprechenden Quotenarten (NB ausgenommen Erwerbstätigkeit, § 3 Abs 7 Z 2 NLV 2018) im laufenden Quotenjahr nur bis zu jener Zahl endgültig zu vergeben die sicherstellt, dass bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den oben unter II.
  5. gestellten Antrag die Bewilligung des Erstantrages auf Basis eines Quotenplatz zwischen 1 und 40

NLV 2018 erfolgt und der Antragstellerin keinen Rechtsnachteile infolge der bisherigen Fehlreihung erwachsen.2.6 Am

  1. Februar 2018 brachte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn und dem Amt der Tiroler Landesregierung, welches das Quotenregister für Tirol führt, eine Stellungnahme samt Anträgen ein. Geltend gemacht wurde, dass die vorgenommene Reihung rechtswidrig ist und der Erstantrag der Beschwerdeführerin im Quotenregister umzureihen ist. Demgemäß wurde beantragt, den maßgeblichen Zeitpunkt für die vorläufige Reihung des Antrags im Quotenregister mit dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrags bei der Berufsvertretungsbehörde am
  2. Jänner 2018 um 10:00 Uhr festzulegen, den Antrag mit diesem Zeitpunkt im Quotenregister zu erfassen und dementsprechend vorzureihen und im Falle einer Zurück- oder Abweisung des oben unter römisch zwei.
  3. gestellten Antrags (Anmerkung: hier der vorstehende Absatz) seitens des Landeshauptmannes von Tirol - in Umsetzung der Vorgaben des Paragraph 12, NAG - Quotenplätze der entsprechenden Quotenarten (NB ausgenommen Erwerbstätigkeit, Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, NLV 2018) im laufenden Quotenjahr nur bis zu jener Zahl endgültig zu vergeben die sicherstellt, dass bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den oben unter römisch zwei.
  4. gestellten Antrag die Bewilligung des Erstantrages auf Basis eines Quotenplatz zwischen 1 und 40

NLV 2018 erfolgt und der Antragstellerin keinen Rechtsnachteile infolge der bisherigen Fehlreihung erwachsen. 2.7 Mit E-Mail vom

  1. Februar 2018 erstattete die belangte Behörde zu diesen Anträgen ihre Stellungnahme, wonach die Zuständigkeit zur Behandlung der Anträge bei der belangten Behörde liege, die vorgenommene Reihung entsprechend der für die nachgeordneten Behörden verbindlichen Erlasslage des Bundesministeriums für Inneres vorgenommen wurde und die Reihung daher korrekt sei. Weiters wurde die Beschwerdeführerin darüber verständigt, dass man mangels Erledigungsanspruchs beabsichtige, die diesbezüglichen Anträge zurückzuweisen. Parteiengehör wurde bis zum
  2. März 2018 gewährt. 2.8 Am
  3. März 2018 erstattete die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin an die belangte Behörde per E-Mail die kurze Stellungnahme, dass die Anträge aufrecht bleiben. 2.9 Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom
  4. März 2018 wurden die Anträge vom
  5. Februar 2018 zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zur Zurückweisung Wesentlichen aus, der Beschwerdeführerin stünde kein von der Entscheidung über ihren Erstantrag losgelöster Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Quotenplatzes oder auf Vor- oder Umreihung ihres Erstantrages zu. Noch weniger besitze sie ein subjektives Recht darauf, dass der Landeshauptmann mit der Entscheidung über die endgültige Zuteilung anderer Quotenplätze so lange warte, bis über ihren Antrag auf Umreihung entschieden sei. Die Quotenreihung als solche sei keine außenwirksamen Erledigung zugänglich und werde der Antragstellerin auch nicht zugestellt, geschweige denn als Bescheid. Mangels entsprechender Rechtsgrundlage könne daher die Quotenreihung nicht losgelöst von der Entscheidung über den beantragten Aufenthaltstitel bekämpft werden. Aus diesem Grund dürfe die belangte Behörde über die von der Beschwerdeführerin eingebrachten Anträge auch nicht inhaltlich entscheiden, weshalb beide Anträge zurückzuweisen seien.
  6. Beschwerdepunkte: Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiven, einfach gesetzlich gewährleisteten Recht auf inhaltliche Entscheidung über ihre Anträge verletzt. Weiters erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf gesetzmäßige Reihung ihres quotenpflichtigen Erstantrages im Quotenregister

§ 12NAG verletzt.

Weiters erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Durchführung eines mängelfreien Verfahrens verletzt.Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiven, einfach gesetzlich gewährleisteten Recht auf inhaltliche Entscheidung über ihre Anträge verletzt. Weiters erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf gesetzmäßige Reihung ihres quotenpflichtigen Erstantrages im Quotenregister

Paragraph 12, NAG verletzt. Weiters erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Durchführung eines mängelfreien Verfahrens verletzt. Der Bescheid erster Instanz wird seinem gesamten Umfang nach wegen - Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und - Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten. angefochten.

  1. Beschwerdegründe: 4.1 Rechtswidrigkeit durch die Zurückweisung infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit: 4.1.1 Die belangte Behörde hat es in Verkennung der Rechtslage unterlassen, inhaltlich über die Anträge abzusprechen. In weiterer Folge sind der belangten Behörde Begründungsmängel unterlaufen. 4.1.2 Die Beschwerdeführerin stellte mit Schriftsatz vom
  2. Februar 2018 den Antrag bei der belangten Behörde, diese möge den maßgeblichen Zeitpunkt für die vorläufige Reihung des Antrags im Quotenregister mit dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrags bei der Berufsvertretungsbehörde am
  3. Jänner 2018 um 10:00 Uhr festlegen, den Antrag mit diesem Zeitpunkt im Quotenregister erfassen und dementsprechend vorreihen. Diesem Antrag ist somit die Feststellung der rechtmäßigen Reihung im Register immanent. Wie in der Folge noch darzulegen sein wird, und in der Stellungnahme vom
  4. Februar 2018 bereits ausgeführt wurde, richtet sich die Reihung des hier gegenständlichen Auslandsantrages nach dem Zeitpunkt der Einbringung bei der Konsularabteilung der Österreichischen Botschaft W. 4.1.3 Die Beschwerdeführerin begehrte mit Schriftsatz vom
  5. Februar 2018 die Feststellung des ihr rechtmäßig zustehenden Quotenplatzes. Die belangte Behörde wies den Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom
  6. März 2018, eingelangt am
  7. März 2018, im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass sie mangels entsprechender Rechtsgrundlage nicht losgelöst und gesondert von der Entscheidung über den beantragten Aufenthaltstitel entscheiden könne. 4.1.4 Hierdurch erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Erledigung ihres Feststellungsantrages durch eine inhaltliche Erledigung ihres Anbringens mittels Feststellungsbescheid verletzt, zumal ihr Anbringen zudem auch ohne nähere Begründung zurückgewiesen wurde. 4.1.5 Das Begehren der Beschwerdeführerin ist auf Feststellung der rechtmäßigen Reihung ihres Antrags im Register des Landeshauptmanns gerichtet. Im Hinblick darauf, dass die rechtmäßige Reihung des Antrags für die Bewilligung des Aufenthaltstitels maßgeblich und das Vorhandensein eines Quotenplatzes notwendige Voraussetzung für dessen Bewilligung ist, dient der Feststellungsbescheid der verbindlichen Feststellung eines strittigen Rechts. Das Feststellungsbegehren ist sohin auf die verbindliche Klarstellung ihres Rechts auf gesetzmäßige Reihung im Quotenregister gerichtet. Zumal auch die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses beantragt ist, nämlich die Feststellung der Reihung des Antrages der Beschwerdeführerin in dem von Landeshauptmann von Tirol geführten Quotenregister, liegt ein zulässiger Gegenstand für die Erteilung eines Feststellungsbescheids vor. 4.1.6 Die belangte Behörde geht in ihrer Begründung davon aus, dass die inhaltliche Erledigung eines Feststellungsbegehrens ausdrücklich im Gesetz vorgesehen sein muss. Sie verkennt dabei allerdings, dass nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts auf Antrag einer Person auch ohne besondere Rechtsgrundlage ein Rechtsanspruch auf Feststellung strittiger Rechte einer Person besteht, die ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung hat (vgl VwSlg 9662 A/1978).4.1.6 Die belangte Behörde geht in ihrer Begründung davon aus, dass die inhaltliche Erledigung eines Feststellungsbegehrens ausdrücklich im Gesetz vorgesehen sein muss. Sie verkennt dabei allerdings, dass nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts auf Antrag einer Person auch ohne besondere Rechtsgrundlage ein Rechtsanspruch auf Feststellung strittiger Rechte einer Person besteht, die ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung hat vergleiche VwSlg 9662 A/1978). 4.1.7 Wie mit Schriftsatz vom
  8. Februar 2018 dargelegt - und von der belangten Behörde ungewürdigt gelassen - hat die Beschwerdeführerin an der Feststellung der gesetzmäßigen Reihung ein privates rechtliches Interesse. Die beantragte Feststellung ist für die Beschwerdeführerin ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung. Der beantragte Feststellungsbescheid beseitigt die Gefahr, dass der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels inhaltlich nicht behandelt wird. Für die inhaltliche Behandlung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels durch die Behörde ist ein Quotenplatz notwendige Voraussetzung. Durch die Feststellung des rechtmäßigen Quotenplatzes wird eine zukünftige Gefährdung ihres subjektiven Rechts auf Behandlung ihres Antrags im Bewilligungsverfahren und damit ihres subjektiven Rechts auf Niederlassung in Österreich beseitigt. Dabei handelt es sich weder um ein wirtschaftliches, wissenschaftliches noch politisches, sondern um ein rechtliches Interesse (VwSlg 9662 A/1978). Der Feststellung des rechtmäßigen Quotenplatzes kommt nämlich konkret die Eignung zu, ein Recht für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts zu beseitigen (vgl VwGH
  9. Juli 1990, 89/08/0287).4.1.7 Wie mit Schriftsatz vom
  10. Februar 2018 dargelegt - und von der belangten Behörde ungewürdigt gelassen - hat die Beschwerdeführerin an der Feststellung der gesetzmäßigen Reihung ein privates rechtliches Interesse. Die beantragte Feststellung ist für die Beschwerdeführerin ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung. Der beantragte Feststellungsbescheid beseitigt die Gefahr, dass der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels inhaltlich nicht behandelt wird. Für die inhaltliche Behandlung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels durch die Behörde ist ein Quotenplatz notwendige Voraussetzung. Durch die Feststellung des rechtmäßigen Quotenplatzes wird eine zukünftige Gefährdung ihres subjektiven Rechts auf Behandlung ihres Antrags im Bewilligungsverfahren und damit ihres subjektiven Rechts auf Niederlassung in Österreich beseitigt. Dabei handelt es sich weder um ein wirtschaftliches, wissenschaftliches noch politisches, sondern um ein rechtliches Interesse (VwSlg 9662 A/1978). Der Feststellung des rechtmäßigen Quotenplatzes kommt nämlich konkret die Eignung zu, ein Recht für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts zu beseitigen vergleiche VwGH
  11. Juli 1990, 89/08/0287). 4.1.8 Darüber hinaus ist der beantragte Feststellungsbescheid das einzige, letzte und notwendige Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe stellt der Feststellungsbescheid einen bloß subsidiären Rechtsbehelf dar und ist ein Feststellungsinteresse nicht gegeben, sofern die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren entschieden werden kann (vgl VwSlg 5972 A/1963). Dies bedeutet jedoch nicht, dass bloß ein anderes Verfahren existieren muss. Vielmehr muss das betreffende Verfahren das rechtliche Interesse des Antragstellers vollständig abdecken, einen zumutbaren Rechtsweg darstellen und damit im Hinblick auf das4.1.8 Darüber hinaus ist der beantragte Feststellungsbescheid das einzige, letzte und notwendige Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe stellt der Feststellungsbescheid einen bloß subsidiären Rechtsbehelf dar und ist ein Feststellungsinteresse nicht gegeben, sofern die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren entschieden werden kann vergleiche VwSlg 5972 A/1963). Dies bedeutet jedoch nicht, dass bloß ein anderes Verfahren existieren muss. Vielmehr muss das betreffende Verfahren das rechtliche Interesse des Antragstellers vollständig abdecken, einen zumutbaren Rechtsweg darstellen und damit im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis gleichwertig sein (vgl VwSlg 7017 F/l 995).Rechtsschutzbedürfnis gleichwertig sein vergleiche VwSlg 7017 F/l 995). 4.1.9 Der Beschwerdeführerin ist es nicht zuzumuten und bietet insbesondere auch nicht einen gleichwertigen Rechtsschutz, den Ausgang des Bewilligungsverfahrens abzu warten. Notwendige Voraussetzung für die inhaltliche Behandlung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist ein Quotenplatz. Geht die belangte Behörde nun fälschlicherweise von einer unrichtigen Reihung aus, besteht konkret die Gefahr, dass aufgrund der falschen Reihung, eine inhaltliche Behandlung des Erstantrages nicht erfolgen kann, da ein Quotenplatz notwendige Voraussetzung hierfür ist, und sämtliche Quotenplätze in der Zwischenzeit vergeben werden. Sind im Quotenjahr die vorhandenen Quotenplätze vergeben, kann der Antrag der Beschwerdeführerin im Quotenjahr inhaltlich nicht mehr behandelt werden. Die Beschwerdeführerin läuft somit Gefahr, dass ihr Antrag - trotz ihres Rechtes auf einen Quotenplatz - inhaltlich nicht behandelt wird und die vorhandenen Quotenplätze im Quotenjahr endgültig vergeben werden. 4.1.10 Das hätte zur Folge, dass ihr Erstantrag mangels Quotenplatz zurückgewiesen wird. Die spätere Feststellung über die Rechtswidrigkeit eines solchen Zurückweisungsbescheides infolge Fehlreihung führt mangels verfügbarer Quotenplätze nicht zur Zuteilung eines Quotenplatzes. Der Zuzug nach Österreich ist dadurch zwangsläufig vereitelt. 4.1.11 Das Bewilligungsverfahren bietet hierfür keinen gleichwertigen bzw. ausreichenden Rechtschutz. Das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin liegt in der richtigen Reihung ihres Antrags und ihrem damit zusammenhängenden Recht auf inhaltliche Behandlung ihres Erstantrages und bietet daher der beantrage Feststellungsbescheid sohin die einzige Möglichkeit, das Interesse der Beschwerdeführerin vollständig abzudecken. 4.1.12 Zudem unterließ es die belangte Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführerin ausreichend zu würdigen und insbesondere zu begründen, weshalb sie zu der Annahme gelangt, dass der Antrag vom
  12. Februar 2018 zurückzuweisen sei. 4.1.13 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Behörde in der Bescheidbegründung darzulegen, aus welchen Gründen die Behörde die Subsumption des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für (nicht) zutreffend erachtet (vgl VwGH
  13. Februar 1991, 90/03/0112; VwGH
  14. August 2000, 99/12/0254; VwGH
  15. September 2002, 2002/09//0055), Ein Bescheid, der die Zurückweisung eines (Feststellungs-)Begehrens lediglich mit dem „Mangel einer gesetzlichen Grundlage“ begründet (VwSlg 708 AA/1949) erfüllt nicht die Anforderung des § 60 AVG. Anstelle von pauschalen Aussagen (vgl VwGH
  16. November 1990, 90/01/0126) ist vielmehr darzutun, aus welchen Gründen der betreffende Tatbestand nicht erfüllt ist. Die belangte Behörde begründete die Zurückweisung des Feststellungsbegehrens der Beschwerdeführerin pauschal mit dem „Mangel einer entsprechenden Rechtsgrundlage“.4.1.13 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Behörde in der Bescheidbegründung darzulegen, aus welchen Gründen die Behörde die Subsumption des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für (nicht) zutreffend erachtet vergleiche VwGH
  17. Februar 1991, 90/03/0112; VwGH
  18. August 2000, 99/12/0254; VwGH
  19. September 2002, 2002/09//0055), Ein Bescheid, der die Zurückweisung eines (Feststellungs-)Begehrens lediglich mit dem „Mangel einer gesetzlichen Grundlage“ begründet (VwSlg 708 AA/1949) erfüllt nicht die Anforderung des Paragraph 60, AVG. Anstelle von pauschalen Aussagen vergleiche VwGH
  20. November 1990, 90/01/0126) ist vielmehr darzutun, aus welchen Gründen der betreffende Tatbestand nicht erfüllt ist. Die belangte Behörde begründete die Zurückweisung des Feststellungsbegehrens der Beschwerdeführerin pauschal mit dem „Mangel einer entsprechenden Rechtsgrundlage“. 4.1.14 Aufgrund der falschen Annahme, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur auf Grundlage einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung möglich ist, beurteilte die belangte Behörde zudem den vorliegende Sachverhalt unrichtig. Sie unterließ es, wegen ihrer falschen rechtlichen Beurteilung, das Vorbringen der Beschwerdeführerin und insbesondere ihr darin aufgezeigtes rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides zu würdigen. 4.1.15 Diese Verfahrensfehler sind wesentlich, weil die belangte Behörde unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Stellungnahme und der Urkunden zu einem anderslautenden Bescheid gekommen wäre. Hätte sie sich mit dem Vorbringen gesetzmäßig in ihrer Begründung auseinandergesetzt, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass eine Umreihung zu erfolgen hat. 4.1.16 Ebenso hätte die belangte Behörde im Falle einer Zurück- oder Abweisung zumindest dem gestellten Eventualantrag stattgeben müssen und zumindest einen Quotenplatz im Bundesland Tirol im Jahr 2018 für den Erstantrag der Beschwerdeführerin reserviert halten und nicht vergeben dürfen, ehe rechtskräftig über deren Umreihungsantrag entschieden wurde. Anders wird dem oben dargelegten Rechtschutzinteresse nicht Genüge getan. 4.1.17 Der Bescheid leidet daher an inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrens Vorschriften. Der Bescheid ist aufzuheben. 4.2 Rechtswidrigkeit des Inhaltes in Hinblick auf die Fehlreihung: 4.2.1 Die belangte Behörde hat neben ihren Ausführungen, die zur Zurückweisung geführt haben, den zugrundeliegenden Sachverhalt im Hinblick auf die beantragte Umreihung des Erstantrages der Beschwerdeführer im Quotenregister von Tirol rechtlich unrichtig beurteilt. 4.2.2 Die belangte Behörde ist aufgrund der unstrittigen Feststellungen über den Zeitpunkt und den Inhalt der erfolgten Mitteilungen der Beschwerdeführerin an die involvierten Behörden bzw. der involvierten Behörden untereinander zum Ergebnis gelangt, dass die vorgenommene Reihung korrekt sei (Datum des Einlangens der Benachrichtigung über den Wohnsitzwechsel bei der österreichischen Botschaft in W -
  21. Jänner 2018, 13:07 Uhr). 4.2.3 Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung dabei ausschließlich auf eine Vollzugsanweisung des Bundesministeriums für Inneres. Der Inhalt dieser Vollzugsanweisung ist der Beschwerdeführerin nicht bekannt. Folgt man den Ausführungen der belangten Behörde solle demnach eine Wohnsitzverlegung in ein anderes Bundesland vor dem Hintergrund des § 6 Abs 1 AVG eine Neureihung im Quotenregister bewirken. Maßgeblich für die neue Reihung im Quotenregister sei dabei der Zeitpunkt des Einlangens der Information über die Wohnsitzverlegung bei der zuständigen Behörde. Dies sei Erlass

die zuständige Berufsvertretungsbehörde, sofern der Antrag von ihr noch nicht an das jeweilige Amt der Landesregierung weitergeleitet wurde.4.2.3 Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung dabei ausschließlich auf eine Vollzugsanweisung des Bundesministeriums für Inneres. Der Inhalt dieser Vollzugsanweisung ist der Beschwerdeführerin nicht bekannt. Folgt man den Ausführungen der belangten Behörde solle demnach eine Wohnsitzverlegung in ein anderes Bundesland vor dem Hintergrund des Paragraph 6, Absatz eins, AVG eine Neureihung im Quotenregister bewirken. Maßgeblich für die neue Reihung im Quotenregister sei dabei der Zeitpunkt des Einlangens der Information über die Wohnsitzverlegung bei der zuständigen Behörde. Dies sei Erlass

die zuständige Berufsvertretungsbehörde, sofern der Antrag von ihr noch nicht an das jeweilige Amt der Landesregierung weitergeleitet wurde. 4.2.4

§ 6Abs.

1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.4.2.4

Paragraph 6, Absatz eins, AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. 4.2.5

§ 12

Abs 2 NAG sind Anträge innerhalb eines Quotenjahres auf Erteilung eines der Quotenpflicht unterliegenden Aufenthaltstitels nach dem Datum und der Uhrzeit der Antragstellung bei der Behörde in ein nach Quotenjahren und Quotenarten zu führendes Register, das vom Landeshauptmann zu fuhren ist aufzunehmen und diesem Quotenjahr zuzuordnen. Sofern ein Antrag abweichend von § 19 Abs 1 NAG nicht persönlich gestellt wird, ist im Falle der Behebung des Mangels für die Eintragung in das Register der Zeitpunkt des tatsächlichen persönlichen Erscheinens des Antragstellers bei der Behörde maßgeblich.4.2.5

Paragraph 12, Absatz 2, NAG sind Anträge innerhalb eines Quotenjahres auf Erteilung eines der Quotenpflicht unterliegenden Aufenthaltstitels nach dem Datum und der Uhrzeit der Antragstellung bei der Behörde in ein nach Quotenjahren und Quotenarten zu führendes Register, das vom Landeshauptmann zu fuhren ist aufzunehmen und diesem Quotenjahr zuzuordnen. Sofern ein Antrag abweichend von Paragraph 19, Absatz eins, NAG nicht persönlich gestellt wird, ist im Falle der Behebung des Mangels für die Eintragung in das Register der Zeitpunkt des tatsächlichen persönlichen Erscheinens des Antragstellers bei der Behörde maßgeblich. 4.2.6

§ 21

Abs 1 NAG wurde der Antrag bei der zuständigen Berufsbehörde im Ausland persönlich eingebracht. In Fällen der Auslandsantragstellung ist die Berufsvertretungsbehörde diejenige Behörde im Sinne des § 12 Abs 2 NAG, die den Antrag entgegenzunehmen hat. Der Zeitpunkt des Einlangens bei dieser Behörde bestimmt die Reihung der Anträge. Nur durch ein konsequentes Abstellen auf den Zeitpunkt des die Entscheidungspflicht der Niederlassungsbehörde auslösenden Einlangens des Antrages - hier jenen des Einlangens bei der Berufsvertretungsbehörde im Ausland - können manipulative Einflüsse, die durch Postenlauf und Weiterleiten des Antrages unvermeidbar wären, auf die Reihung der Anträge im Register ausgeschlossen werden, (vgl. VwGH 26.02.2013, 2011/22/0121, Hervorhebungen durch den Verfasser).4.2.6

Paragraph 21, Absatz eins, NAG wurde der Antrag bei der zuständigen Berufsbehörde im Ausland persönlich eingebracht. In Fällen der Auslandsantragstellung ist die Berufsvertretungsbehörde diejenige Behörde im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, NAG, die den Antrag entgegenzunehmen hat. Der Zeitpunkt des Einlangens bei dieser Behörde bestimmt die Reihung der Anträge. Nur durch ein konsequentes Abstellen auf den Zeitpunkt des die Entscheidungspflicht der Niederlassungsbehörde auslösenden Einlangens des Antrages - hier jenen des Einlangens bei der Berufsvertretungsbehörde im Ausland - können manipulative Einflüsse, die durch Postenlauf und Weiterleiten des Antrages unvermeidbar wären, auf die Reihung der Anträge im Register ausgeschlossen werden, vergleiche VwGH 26.02.2013, 2011/22/0121, Hervorhebungen durch den Verfasser). 4.2.7 Durch die Einbringung der Anträge bei der Konsularabteilung der Österreichischen Botschaft in W, welche im Sinne dieser maßgeblichen Judikatur als die „Behörde“

§ 12

Abs 2 NAG anzusehen ist, wurde die Entscheidungspflicht der Niederlassungsbehörde ausgelöst, womit auch die im AVG vorgesehene 6-monatige Entscheidungsfrist für den Antrag zu laufen begonnen hat.4.2.7 Durch die Einbringung der Anträge bei der Konsularabteilung der Österreichischen Botschaft in W, welche im Sinne dieser maßgeblichen Judikatur als die „Behörde“

Paragraph 12, Absatz 2, NAG anzusehen ist, wurde die Entscheidungspflicht der Niederlassungsbehörde ausgelöst, womit auch die im AVG vorgesehene 6-monatige Entscheidungsfrist für den Antrag zu laufen begonnen hat. 4.2.8

§ 6

Abs 1 AVG ist die Zuständigkeit von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen. Maßgeblich ist die im Zeitpunkt der Bearbeitung vorliegende Sach- und Rechtslage.4.2.8

Paragraph 6, Absatz eins, AVG ist die Zuständigkeit von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen. Maßgeblich ist die im Zeitpunkt der Bearbeitung vorliegende Sach- und Rechtslage. 4.2.9 Die Bekanntgabe des Wohnsitzwechsels am

  1. Jänner 2018 hat weder die örtliche noch sachliche Zuständigkeit der Konsularabteilung der Österreichischen Botschaft in W geändert. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Konsularabteilung der Österreichischen Botschaft in W den Erstantrag weiterhin in Bearbeitung und blieb für den Akt unverändert zuständig. Der Erstantrag wurde samt dem Überweisungsantrag vom
  2. Jänner 2018 geschäftsmäßig behandelt. Der Papierakt wurde erst am
  3. Jänner 2018 mittels Dienstpost ins Inland weitergeleitet. Die Konsularabteilung der Österreichischen Botschaft in W war somit auch am
  4. Jänner 2018 die „Behörde“ im Sinne des § 12 Abs 2 NAG.4.2.9 Die Bekanntgabe des Wohnsitzwechsels am
  5. Jänner 2018 hat weder die örtliche noch sachliche Zuständigkeit der Konsularabteilung der Österreichischen Botschaft in W geändert. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Konsularabteilung der Österreichischen Botschaft in W den Erstantrag weiterhin in Bearbeitung und blieb für den Akt unverändert zuständig. Der Erstantrag wurde samt dem Überweisungsantrag vom
  6. Jänner 2018 geschäftsmäßig behandelt. Der Papierakt wurde erst am
  7. Jänner 2018 mittels Dienstpost ins Inland weitergeleitet. Die Konsularabteilung der Österreichischen Botschaft in W war somit auch am
  8. Jänner 2018 die „Behörde“ im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, NAG. 4.2.10 Die belangte Behörde hat selbst in ihrer Begründung das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof herangezogen, um ihre Entscheidung zu untermauern. Dabei hat sie das hier zu erstattete rechtliche Vorbringen in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom
  9. Februar 2018 möglicherweise übersehen und musste ohnehin weisungsgemäß die ungeprüfte Rechtsmeinung des Bundesministeriums für Inneres ihren Ausführungen zu Grunde legen. Das Bundesministerium für Inneres hat für die Festlegung der Reihung im Quotenregister ganz offensichtlich § 6 Abs 1 AVG herangezogen. Dies widerspricht den eindeutig festgelegten Reihungsregelungen des § 12 NAG als lex specialis und den Zuständigkeitsnormen der §§ 3 und 22 NAG. Eine derartige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes unter Heranziehung des AVG, obwohl der Materiengesetzgeber verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen geschaffen hat, ist unrichtig. 4.2.10 Die belangte Behörde hat selbst in ihrer Begründung das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof herangezogen, um ihre Entscheidung zu untermauern. Dabei hat sie das hier zu erstattete rechtliche Vorbringen in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom
  10. Februar 2018 möglicherweise übersehen und musste ohnehin weisungsgemäß die ungeprüfte Rechtsmeinung des Bundesministeriums für Inneres ihren Ausführungen zu Grunde legen. Das Bundesministerium für Inneres hat für die Festlegung der Reihung im Quotenregister ganz offensichtlich Paragraph 6, Absatz eins, AVG herangezogen. Dies widerspricht den eindeutig festgelegten Reihungsregelungen des Paragraph 12, NAG als lex specialis und den Zuständigkeitsnormen der Paragraphen 3 und 22 NAG. Eine derartige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes unter Heranziehung des AVG, obwohl der Materiengesetzgeber verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen geschaffen hat, ist unrichtig. 4.2.11 Das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hat als Leitentscheidung zur Quotenreihung bereits wiederholt Entscheidungen der Landesverwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofes als Grundlage gedient. Der § 12 Abs 2 NAG ist hinsichtlich der für das Verfahren wesentlichen Frage seit dem Jahr 2013 unverändert geblieben. Schon damals wurde vom Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes zum Rechtsstaatsprinzip ganz deutlich gemacht, dass sich die Reihung der hier gegenständlichen Auslandsanträge, nach dem Zeitpunkt der Einbringung bei der Konsularabteilung der Österreichischen Botschaft W richten muss.4.2.11 Das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hat als Leitentscheidung zur Quotenreihung bereits wiederholt Entscheidungen der Landesverwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofes als Grundlage gedient. Der Paragraph 12, Absatz 2, NAG ist hinsichtlich der für das Verfahren wesentlichen Frage seit dem Jahr 2013 unverändert geblieben. Schon damals wurde vom Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes zum Rechtsstaatsprinzip ganz deutlich gemacht, dass sich die Reihung der hier gegenständlichen Auslandsanträge, nach dem Zeitpunkt der Einbringung bei der Konsularabteilung der Österreichischen Botschaft W richten muss. 4.2.12 Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde daher dem Antrag auf Umreihung stattgeben müssen. Dies belastet den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Der Bescheid ist aufzuheben.
  11. Anträge Der Beschwerdeführer stellt sohin an das Landesverwaltungsgericht Tirol die Anträge, in der Sache selbst zu erkennen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem mit Schriftsatz vom
  12. Februar 2018 gestellten, verfahrenseinleitenden Antrag auf Umreihung (im Schriftsatz bezeichnet mit Punkt II. 1.) stattgegeben wird;in der Sache selbst zu erkennen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem mit Schriftsatz vom
  13. Februar 2018 gestellten, verfahrenseinleitenden Antrag auf Umreihung (im Schriftsatz bezeichnet mit Punkt römisch zwei. 1.) stattgegeben wird; -in eventu- mit Schriftsatz vom
  14. Februar 2018 gestellten Eventualantrag (im Schriftsatz bezeichnet mit Punkt II. 2.) stattgegeben wird;mit Schriftsatz vom
  15. Februar 2018 gestellten Eventualantrag (im Schriftsatz bezeichnet mit Punkt römisch zwei. 2.) stattgegeben wird; -in eventu- angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Da es sich im gegenständlichen Fall ausschließlich um die Klärung einer Rechtsfrage handelt, war eine mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender Sachverhalt als erwiesen fest. Die Beschwerdeführerin reichte am 02.01.2018 um 10.00 Uhr bei der österreichischen Botschaft in W den Erstantrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ ein. Die Beschwerdeführerin wurde am XX.XX.XXXX in U in der Ukraine geboren, sie ist ledig und war zum Zeitpunkt der Antragstellung in W wohnhaft. Die Beschwerdeführerin wurde am römisch zwanzig.XX.XXXX in U in der Ukraine geboren, sie ist ledig und war zum Zeitpunkt der Antragstellung in W wohnhaft. Die Beschwerdeführerin gab in ihrem Antrag an, dass sie sehr gute Deutschkenntnisse nachweisen könne und bisher eine Sekundarschule – allgemeinbildend – 8 Jahr lang besucht habe. Der Antrag wurde von ihr persönlich in der österreichischen Botschaft in W überreicht, verbunden mit einer Vielzahl von Dokumenten, wie -eine Bestätigung der CC vom 20.12.2017, aus welcher hervorgeht, dass eine Einlage der Beschwerdeführerin auf einem Privatkonto der Bank in der Höhe von Euro 301.536,61 aufscheint, -ein Mietvertrag betreffend eine Wohnung in Y samt Auszug aus dem Hauptbuch, Grundbuch, eine Heiratsurkunde der Vermieter, -einer Versicherungsbestätigung der DD, -ein Auszug aus dem Vorstrafenregister, ausgestellt durch das Innenministerium der Ukraine mit dem Inhalt, dass die Beschwerdeführerin zum Stand 21.11.2017 weder strafrechtlich in Strafsachen gerichtlich belangt noch gefahndet wurde und keine nicht gelöschten Vorstrafen hat. Außerdem wurde eine -Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin vorgelegt, -ein Zertifikat bezüglich eines erfolgreich abgeschlossenen Deutschkurses B2 mit Gut, sowie -die Kopie des Passes der Beschwerdeführerin aus dem hervorgeht, dass er am 03.01.2017 ausgestellt wurde und bis 03.01.2027 Gültigkeit hat. Außerdem erliegt im erstinstanzlichen Akt die -Vollmacht zugunsten BB. Der Antrag samt den Urkunden wurde von der Botschaft in W an die Bezirkshauptmannschaft Y weiter geleitet und wurde im dort geführten Akt durch die Bezirkshauptmannschaft Y vermerkt „offene Quote Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“. Am 08.01.2018 hat dann die Rechtsvertretung bekannt gegeben, dass die Beschwerdeführerin nunmehr beabsichtige sich in Tirol niederzulassen und es werde ersucht, den Antrag auf Aufenthaltsbewilligung an die Bezirkshauptmannschaft X weiterzuleiten. Am 08.01.2018 hat dann die Rechtsvertretung bekannt gegeben, dass die Beschwerdeführerin nunmehr beabsichtige sich in Tirol niederzulassen und es werde ersucht, den Antrag auf Aufenthaltsbewilligung an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn weiterzuleiten. Am 17.01.2018 wurde durch die Botschaft in W das entsprechende Quotenmail zur Veranlassung an die Bezirkshauptmannschaft X übersandt. Am 17.01.2018 wurde durch die Botschaft in W das entsprechende Quotenmail zur Veranlassung an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn übersandt. Im erstinstanzlichen Akt erliegt eine Meldung des Quotenreihungsregisters der Bezirkshauptmannschaft X, aus der hervorgeht, dass mit Eingangstempel 31.01.2018 um 10.00 Uhr die Quotenmeldung an die Abteilung Staatsbürgerschaft des Amtes der Tiroler Landesregierung übermittelt wurde. Als Adresse im Inland wurde nunmehr Adresse 2, V, geführt. Im erstinstanzlichen Akt erliegt eine Meldung des Quotenreihungsregisters der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, aus der hervorgeht, dass mit Eingangstempel 31.01.2018 um 10.00 Uhr die Quotenmeldung an die Abteilung Staatsbürgerschaft des Amtes der Tiroler Landesregierung übermittelt wurde. Als Adresse im Inland wurde nunmehr Adresse 2, römisch fünf, geführt. Am 20.02.2018 wurde durch die Rechtsvertretung eine Stellungnahme, verbunden mit Anträgen übermittelt. Gleichzeitig wurde der Erstbehörde in dieser Stellungnahme mitgeteilt, wie der Sachverhalt rechtlich zu beurteilen sei. Zunächst wurde auf § 12 Abs 2 NAG und § 19 Abs 1 NAG verwiesen, dann wurde darauf hingewiesen, dass

§ 21

Abs 1 NAG der Antrag bei der zuständigen Berufsbehörde im Ausland persönlich eingebracht worden sei. In Fällen der Auslandsantragsstellung sei die Berufsvertretungsbehörde diejenige Behörde im Sinn des § 12 Abs 2 NAG, die den Antrag entgegen zunehmen habe. Der Zeitpunkt des Einlangens bei dieser Behörde bestimme die Reihung der Anträge. Nur durch ein konsequentes Abstellen auf den Zeitpunkt des die Entscheidungspflicht der Niederlassungsbehörde auslösenden Einlangens des Antrages – hier jener des Einlangens bei der Berufsvertretungsbehörde im Ausland – würden manipulative Einflüsse die durch Postenlauf und Weiterleiten des Antrages unvermeidbar werden, auf die Reihung der Anträge im Register ausgeschlossen werden können (siehe VwGH 26.02.2013, Zl 2011/22/0121). Durch die Einbringung des Antrages bei der Konsularabteilung der österreichischen Botschaft in W, welche im Sinn dieser maßgeblichen Judikatur als die „Behörde“

§ 12

Abs 2 NAG anzusehen sei, sei Entscheidungspflicht der Niederlassungsbehörde ausgelöst worden, womit auch die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist für den Antrag zu laufen begonnen habe. Zunächst wurde auf Paragraph 12, Absatz 2, NAG und Paragraph 19, Absatz eins, NAG verwiesen, dann wurde darauf hingewiesen, dass

Paragraph 21, Absatz eins, NAG der Antrag bei der zuständigen Berufsbehörde im Ausland persönlich eingebracht worden sei. In Fällen der Auslandsantragsstellung sei die Berufsvertretungsbehörde diejenige Behörde im Sinn des Paragraph 12, Absatz 2, NAG, die den Antrag entgegen zunehmen habe. Der Zeitpunkt des Einlangens bei dieser Behörde bestimme die Reihung der Anträge. Nur durch ein konsequentes Abstellen auf den Zeitpunkt des die Entscheidungspflicht der Niederlassungsbehörde auslösenden Einlangens des Antrages – hier jener des Einlangens bei der Berufsvertretungsbehörde im Ausland – würden manipulative Einflüsse die durch Postenlauf und Weiterleiten des Antrages unvermeidbar werden, auf die Reihung der Anträge im Register ausgeschlossen werden können (siehe VwGH 26.02.2013, Zl 2011/22/0121). Durch die Einbringung des Antrages bei der Konsularabteilung der österreichischen Botschaft in W, welche im Sinn dieser maßgeblichen Judikatur als die „Behörde“

Paragraph 12, Absatz 2, NAG anzusehen sei, sei Entscheidungspflicht der Niederlassungsbehörde ausgelöst worden, womit auch die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist für den Antrag zu laufen begonnen habe. Die Bekanntgabe des Wohnsitzwechsels am 08.01.2018 habe weder die örtliche noch sachliche Zuständigkeit der Konsularabteilung der österreichischen Botschaft in W geändert. Zu diesem Zeitpunkt habe die Konsularabteilung der österreichischen Botschaft in W den Antrag weiterhin in Bearbeitung gehabt und sei für den Akt unverändert zuständig gewesen. Der Papierakt sei erst am 12.01.2018 mittels Dienstpost ins Inland weitergeleitet worden. Die Konsularabteilung der österreichischen Botschaft in W sei somit auch am 08.01.2018 die Behörde im Sinn des § 12 Abs 2 NAG gewesen. Das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes habe als Leitentscheidung zur Quotenreihung bereits wiederholt Entscheidungen der Landesverwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofes als Grundlage gedient. Der § 12 Abs 2 NAG sei hinsichtlich der, für das Verfahren wesentlichen Frage seit dem Jahr 2013 unverändert geblieben. Schon damals sei vom Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes zum Rechtsstaatsprinzip ganz deutlich gemacht worden, dass sich die Reihung des hier gegenständlichen Auslandsantrages nach dem Zeitpunkt der Einbringung bei der Konsularabteilung der österreichischen Botschaft W richten müsse. Die Bekanntgabe des Wohnsitzwechsels am 08.01.2018 habe weder die örtliche noch sachliche Zuständigkeit der Konsularabteilung der österreichischen Botschaft in W geändert. Zu diesem Zeitpunkt habe die Konsularabteilung der österreichischen Botschaft in W den Antrag weiterhin in Bearbeitung gehabt und sei für den Akt unverändert zuständig gewesen. Der Papierakt sei erst am 12.01.2018 mittels Dienstpost ins Inland weitergeleitet worden. Die Konsularabteilung der österreichischen Botschaft in W sei somit auch am 08.01.2018 die Behörde im Sinn des Paragraph 12, Absatz 2, NAG gewesen. Das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes habe als Leitentscheidung zur Quotenreihung bereits wiederholt Entscheidungen der Landesverwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofes als Grundlage gedient. Der Paragraph 12, Absatz 2, NAG sei hinsichtlich der, für das Verfahren wesentlichen Frage seit dem Jahr 2013 unverändert geblieben. Schon damals sei vom Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes zum Rechtsstaatsprinzip ganz deutlich gemacht worden, dass sich die Reihung des hier gegenständlichen Auslandsantrages nach dem Zeitpunkt der Einbringung bei der Konsularabteilung der österreichischen Botschaft W richten müsse. Es würden daher die Anträge gestellt, -den maßgeblichen Zeitpunkt für die vorläufige Reihung des Antrages im Quotenregister mit dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrages bei der Berufungsbehörde am 02.01.2018 um 10.00 Uhr festzulegen, sowie den gestellten Antrag mit diesem Zeitpunkt im Quotenregister zu erfassen und dementsprechend vorzureihen, -im Falle einer Abweisung des oben gestellten Antrages seitens des Landeshauptmannes von Tirol in Umsetzung der Vorgaben des § 12 NAG – Quotenplätze der entsprechenden Quotenarten (NB ausgenommen Erwerbstätigkeit, § 3 Abs 7 Z 2 NLV 2018) im laufenden Quotenjahr nur bis zu jener Zahl endgültig zu vergeben, die sicherstellt, dass bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den oben gestellten Antrag die Bewilligung des Erstantrages auf Basis eines Quotenplatzes zwischen 1 und 40

NLV 2018 erfolgt und der Antragstellerin keine Restnachteile in Folge der bisherigen Fehlreihung erwachsen. -im Falle einer Abweisung des oben gestellten Antrages seitens des Landeshauptmannes von Tirol in Umsetzung der Vorgaben des Paragraph 12, NAG – Quotenplätze der entsprechenden Quotenarten (NB ausgenommen Erwerbstätigkeit, Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, NLV 2018) im laufenden Quotenjahr nur bis zu jener Zahl endgültig zu vergeben, die sicherstellt, dass bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den oben gestellten Antrag die Bewilligung des Erstantrages auf Basis eines Quotenplatzes zwischen 1 und 40

NLV 2018 erfolgt und der Antragstellerin keine Restnachteile in Folge der bisherigen Fehlreihung erwachsen. In der Folge hat der Leiter der Abteilung Staatsbürgerschaft EE ebenfalls zum eingebrachten Schriftsatz Stellung genommen und zusammengefasst im Wesentlichen festgehalten, dass nach der klaren und insofern für die nachgeordneten Behörden verbindlichen Erlasslage der Antrag bei Wohnsitzwechsel in ein anderes Bundesland nach Maßgabe des genauen Einlangens bei der für das Verfahren (nunmehr) zuständigen NAG Behörde neu zu reihen sei. Aus diesem Grund sei die derzeitige Reihung korrekt und eine Umreihung nicht möglich. Im erstinstanzlichen Akt erliegt eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres vom 02.02.2018 zur Frage, welche Reihung hinsichtlich der Quote bei Änderung des beabsichtigten oder tatsächlichen Wohnsitzes in ein anderes Bundesland, bei Erstanträgen auf Erteilung des Aufenthaltstitels vorgenommen werden solle. Der Unterzeichner FF, Mitarbeiter des Bundesministeriums für Inneres, teilt dazu mit, dass die Wohnsitzverlegung in ein anderes Bundesland eine Neureihung im Quotenregister bewirke. Diese sei vom zuständigen Landeshauptmann im Verfahren zu berücksichtigen. Maßgeblich für die neue Reihung im Quotenregister sei dabei der Zeitpunkt des Einlangens der Information über die Wohnsitzverlegung bei der (ursprünglich) zuständigen Behörde. Unverzüglich nach Bekanntgabe der Wohnsitzverlegung in ein anderes Bundesland habe von der vormals zuständigen Behörde (Berufsvertretungsbehörde wenn im Ausland; Amt der Landesregierung, Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat im Inland) an die nunmehr zuständige Behörde (Amt der Landesregierung, Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) noch vor Übermittlung des Verwaltungsaktes eine entsprechende Verständigung per E-Mail zu erfolgen. Der nunmehr zuständige Landeshauptmann habe eine Reihung des Antragstellers in seinem Quotenregister vorzunehmen und der nicht mehr zuständige Landeshauptmann hat die Löschung des Antragstellers aus seinem Quotenregister zu veranlassen. Am 12.03.2018 ist dann der erstinstanzliche und nunmehr bekämpfte Bescheid ergangen. Rechtliche Bestimmungen: Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) BGBl I Nr 100/2015 in der Fassung BGBL Nr 145/2017: Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2015, in der Fassung BGBL Nr 145/2017: „§ 12 NAG Quotenpflichtige Niederlassung

(1)Den Regelungen über die Quotenpflicht unterliegen

§ 13:

(1)Den Regelungen über die Quotenpflicht unterliegen

Paragraph 13 : 1. die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 44Abs.

1, 46 Abs. 1 Z 2, Abs. 4 und 5, 47 Abs. 4, 49 Abs. 1, 2 und 4 und 56 Abs. 3 und1. die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 44, Absatz eins, 46, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 4 und 5, 47 Absatz 4, 49, Absatz eins, 2 und 4 und 56 Absatz 3, und 2. die Zweckänderung eines gültigen Aufenthaltstitels, soweit der beantragte Aufenthaltstitel bei erstmaliger Erteilung quotenpflichtig wäre.

(2)Anträge innerhalb eines Quotenjahres auf Erteilung eines der Quotenpflicht unterliegenden Aufenthaltstitels sind nach dem Datum und der Uhrzeit der Antragstellung bei der Behörde in ein nach Quotenjahren und Quotenarten zu führendes Register, das vom Landeshauptmann zu führen ist, aufzunehmen und diesem Quotenjahr zuzuordnen. Sofern ein Antrag abweichend von § 19 Abs. 1 nicht persönlich gestellt wird, ist im Falle der Behebung des Mangels für die Eintragung in das Register der Zeitpunkt des tatsächlichen persönlichen Erscheinens des Antragstellers bei der Behörde maßgeblich. In einem Quotenjahr gestellte Anträge sind unbeschadet des Erledigungszeitpunktes auf dieses Quotenjahr so lange anzurechnen, wie Quotenplätze im Register vorhanden sind.
(2)Anträge innerhalb eines Quotenjahres auf Erteilung eines der Quotenpflicht unterliegenden Aufenthaltstitels sind nach dem Datum und der Uhrzeit der Antragstellung bei der Behörde in ein nach Quotenjahren und Quotenarten zu führendes Register, das vom Landeshauptmann zu führen ist, aufzunehmen und diesem Quotenjahr zuzuordnen. Sofern ein Antrag abweichend von Paragraph 19, Absatz eins, nicht persönlich gestellt wird, ist im Falle der Behebung des Mangels für die Eintragung in das Register der Zeitpunkt des tatsächlichen persönlichen Erscheinens des Antragstellers bei der Behörde maßgeblich. In einem Quotenjahr gestellte Anträge sind unbeschadet des Erledigungszeitpunktes auf dieses Quotenjahr so lange anzurechnen, wie Quotenplätze im Register vorhanden sind. (…) § 44 NAGParagraph 44, NAG „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit
(1)Drittstaatsangehörigen kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn
  1. sie die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen,
  3. ein Quotenplatz vorhanden ist und
  4. deren feste und regelmäßige monatliche Einkünfte der Höhe nach dem Zweifachen der Richtsätze des § 293 ASVG entsprechen.
  5. deren feste und regelmäßige monatliche Einkünfte der Höhe nach dem Zweifachen der Richtsätze des Paragraph 293, ASVG entsprechen. (…) § 22 NAGParagraph 22, NAG Verfahren zur erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Berufsvertretungsbehörden im AuslandVerfahren zur erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels bei , Berufsvertretungsbehörden im Ausland
(1)Die örtlich zuständige Berufsvertretungsbehörde im Ausland hat auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Antrages hinzuwirken, die Antragsdaten zu erfassen und den Antrag dem zuständigen Landeshauptmann weiterzuleiten. Wird der Antrag bei einer örtlich unzuständigen Berufsvertretungsbehörde eingebracht, ist dieser von ihr ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen und der Antragsteller an die zuständige Berufsvertretungsbehörde zu verweisen.
(2)Entspricht der Antrag nicht den Erfordernissen der §§ 19 Abs. 1 und 21a Abs. 1 oder einer mit Verordnung

§ 19Abs.

3 festgelegten Form und Art der Antragstellung, einschließlich der Verwendung bestimmter Formulare, oder wurde die Eingabengebühr

§ 14TP 6 Abs. 3 lit. a Geb

G nicht entrichtet, so hat die Berufsvertretungsbehörde dem Antragsteller die Behebung des Mangels mit der Wirkung aufzutragen, dass das Verfahren nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist ohne weiteres eingestellt wird.“

(2)Entspricht der Antrag nicht den Erfordernissen der Paragraphen 19, Absatz eins und 21 a Absatz eins, oder einer mit Verordnung

Paragraph 19, Absatz 3, festgelegten Form und Art der Antragstellung, einschließlich der Verwendung bestimmter Formulare, oder wurde die Eingabengebühr

Paragraph 14, TP 6 Absatz 3, Litera a, GebG nicht entrichtet, so hat die Berufsvertretungsbehörde dem Antragsteller die Behebung des Mangels mit der Wirkung aufzutragen, dass das Verfahren nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist ohne weiteres eingestellt wird.“ Außerdem kommt im gegenständlichen Fall die Verordnung der Bundesregierung, mit der die Anzahl der Quotenpflichtigen Aufenthaltstitel und die Höchstzahlen der Beschäftigungsbewilligung für befristete beschäftigte Fremde und Erntehelfer für das Jahr 2018 festgelegt werden (Niederlassungsverordnung 2018 – NLV 2018), BGBl II Nr 23/2018die Verordnung der Bundesregierung, mit der die Anzahl der Quotenpflichtigen Aufenthaltstitel und die Höchstzahlen der Beschäftigungsbewilligung für befristete beschäftigte Fremde und Erntehelfer für das Jahr 2018 festgelegt werden (Niederlassungsverordnung 2018 – NLV 2018), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 23 aus 2018, zur Anwendung. II.römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: Die dauerhafte Zuwanderung in Österreich ist einer Regelung unterworfen, weshalb jährlich eine Quote für die Erteilung von Niederlassungsbewilligungen festgelegt wird. Die Niederlassungsbewilligungen die Tirol zugewiesen sind (Quoten), werden in einem Quotenregister verwaltet. Die Anzahl der Quotenplätze wird jährlich neu festgelegt. Die eingegangenen Anträge werden in das Tiroler Quotenregister aufgenommen und gereiht. Die Bewilligungen werden je nach Verfügbarkeit der Plätze zugeteilt. Der Antrag der Beschwerdeführerin wurde erst am 08.01.2018 mittels E-Mail durch die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin an die Bezirkshauptmannschaft X übersandt. Dort wurde sie dann, dem Eingang entsprechend am 08.01.2018 um 13.07 Uhr gereiht und war dies der ****. Quotenplatz in der Reihe der Quoten. Der Antrag der Beschwerdeführerin wurde erst am 08.01.2018 mittels E-Mail durch die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn übersandt. Dort wurde sie dann, dem Eingang entsprechend am 08.01.2018 um 13.07 Uhr gereiht und war dies der ****. Quotenplatz in der Reihe der Quoten. Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr geltend macht, sie habe bereits am 02.01.2018 den ersten Antrag auf Reihung gestellt, so ist darauf hinzuweisen, dass dieser Antrag zunächst das Quotenregister des Burgenlandes betroffen hat und nicht das von Tirol. Aufgrund der Änderung der gewünschten Wohnsitzadresse musste dieser Antrag dem Bundesland Tirol und dort der zuständigen Bezirkshauptmannschaft X übermittelt werden.Aufgrund der Änderung der gewünschten Wohnsitzadresse musste dieser Antrag dem Bundesland Tirol und dort der zuständigen Bezirkshauptmannschaft römisch zehn übermittelt werden. Dieser, aufgrund der Wohnsitzänderung abgeänderter Erstantrag hatte zweifelsohne nachteilige Konsequenzen für die Reihung. Die Quotenregister werden in jedem Bundesland vom jeweiligen Landeshauptmann/Landeshauptfrau geführt. Für jedes Bundesland steht eine verschiedene Anzahl von Quoten zur Verfügung. Diese ist der Niederlassungsverordnung zu entnehmen. Wenn nun ein Antragsteller seinen Erstantrag zuerst in einem Bundesland einbringt und dort gereiht wird und dann aufgrund von Lebensumständen diesen Erstantrag inhaltlich verändert, weshalb der selbe Antrag nun in einem anderen Bundesland eingebracht werden muss, so kann und darf dies nicht zu Lasten aller anderen bereits gereihten Menschen/ Antragsteller und Antragstellerinnen gehen. Würde man diese Vorgehensweise zulassen, wäre zudem der Spekulation mit einem entsprechenden Quotenplatz Tür und Tor geöffnet und könnte ein Antragsteller, der im ersten Bundesland nicht schnell genug zum Zug kommt, aufgrund von Wohnsitzänderungen solange versuchen, Anträge in verschiedenen Bundesländern einzubringen, bis er schlussendlich einen Quotenplatz erreicht hat. Im Sinne der Rechtssicherheit aller Normunterworfenen in Österreich und somit auch der jeweiligen Antragsteller, muss ein System beachtet werden, dass dieser Gefahr wirksam begegnet. Solch ein Taktieren würde zu einer Verunsicherung und Rechtsunsicherheit im österreichischen Staat führen und wäre auch das Ergebnis ein höchst ungerechtes, würden doch die weiteren Beteiligten die bereits im jeweiligen Bundesland gereiht worden sind, durch das Vorzwängen eines Antragstellers bzw einer Antragstellerin, der/die zuvor in einem anderen Bundesland einen Antrag gestellt hatte, völlig unberechenbar und unter Umständen massiv verschlechtert. Das kann der Gesetzgeber nicht gewollt haben und aus diesen Überlegungen heraus ist auch der Erlass des Bundesminister für Inneres zu verstehen, der gleichwohl für das erkennende Gericht lediglich eine Rechtsmeinung darstellt und in seiner Anwendung nicht verbindlich ist. Die Beschwerdeführerin darf daher nicht damit rechnen, einen Quotenplatz zum Datum der Erstantragstellung bezüglich einer Quote im Burgenland am 02.01.2018 nunmehr zum selben Datum auch in Tirol zu erhalten, wenn ein entsprechender geänderter Antrag erst am 08.01.2018 abgegeben wurde. Dies würde unter Umständen anderen, in Tirol bereits gereihten, zum Nachteil gereichen und muss sie sich daher die spätere Reihung mit Datum 08.01.2018 gefallen lassen. Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass nicht der Bezirkshauptmannschaft X die Entscheidung über die Reihung der eingebrachten Anträge örtlich und sachlich zukommt, sondern ausschließlich dem Landeshauptmann von Tirol im Sinne des § 12 Abs 2 NAG.Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass nicht der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die Entscheidung über die Reihung der eingebrachten Anträge örtlich und sachlich zukommt, sondern ausschließlich dem Landeshauptmann von Tirol im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, NAG. Im gegenständlichen Fall wurde der ursprünglich gestellte erste Antrag abgeändert was zu einer Neureihung im Quotenregister geführt hat. Hier war der Zeitpunkt des Einlangens der Information über die Wohnsitzverlegung bei der zuständigen Behörde entscheidend. Die Beschwerdeführerin hat am 08.01.2018 um 13.07 Uhr bei der österreichischen Botschaft in W die Nachricht über den Neuantrag wegen des Wohnsitzwechsels abgegeben. Sie wurde damit zur ****. Person bei nur 40 reservierten Quotenplätzen in Tirol, weshalb Nummer **** und****in die Warteposition gelangt sind. Die Erstbehörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass eine neuerliche Reihung bezogen auf das Datum 02.01.2018 im Fall des abgeänderten Erstantrages nicht möglich ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. III.römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.17.0844.1

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