RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.08.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/12/2745-16 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde des Herrn AA, AA, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 1, Y, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 29.10.2017 zwischen 22.15 und 23.45 Uhr aufgrund der Durchsuchung eines Pkws am Parkplatz an der B *** bei Strkm *** im Gemeindegebiet von X durch der Bezirkshauptmannschaft X zurechenbare Polizeibeamte, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde des Herrn AA, AA, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 1, Y, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 29.10.2017 zwischen 22.15 und 23.45 Uhr aufgrund der Durchsuchung eines Pkws am Parkplatz an der B *** bei Strkm *** im Gemeindegebiet von römisch zehn durch der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zurechenbare Polizeibeamte, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß § 35 Abs 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Land als Rechtsträger der belangten Behörde (Bezirkshauptmannschaft X) den Ersatz des Vorlageaufwands als obsiegende Partei in Höhe von Euro 57,40, den Ersatz des Schriftsatzaufwands in Höhe von Euro 368,80 sowie den Ersatz des Verhandlungsaufwands in Höhe von Euro 461,00, sohin gesamt Euro 887,20, binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Land als Rechtsträger der belangten Behörde (Bezirkshauptmannschaft römisch zehn) den Ersatz des Vorlageaufwands als obsiegende Partei in Höhe von Euro 57,40, den Ersatz des Schriftsatzaufwands in Höhe von Euro 368,80 sowie den Ersatz des Verhandlungsaufwands in Höhe von Euro 461,00, sohin gesamt Euro 887,20, binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 07.12.2017 erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z2 B-VG und brachte begründend vor, dass der Beschwerdeführer am Abend des 30.10.2017 an der Umfahrungsstraße X (B ***), in der Nähe der Ausfahrt X einer vorgeblichen „Verkehrskontrolle“ unterzogen worden sei. Bei dieser „Verkehrskontrolle“ habe die gesamte Situation offensichtlich auf eine eingehende Kontrolle des KFZ des Beschwerdeführers und seiner Person abgezielt, zumal insgesamt sechs bis acht Yer Beamte in Zivil und ein Suchtmittelspürhund daran beteiligt gewesen seien, während die der PI X zuzuordnenden uniformierten Beamten, die für die „Verkehrskontrolle“ unter normalen Umständen zuständig gewesen wären, sich diskret im Hintergrund hielten. Mit Schriftsatz vom 07.12.2017 erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Z2 B-VG und brachte begründend vor, dass der Beschwerdeführer am Abend des 30.10.2017 an der Umfahrungsstraße römisch zehn (B ***), in der Nähe der Ausfahrt römisch zehn einer vorgeblichen „Verkehrskontrolle“ unterzogen worden sei. Bei dieser „Verkehrskontrolle“ habe die gesamte Situation offensichtlich auf eine eingehende Kontrolle des KFZ des Beschwerdeführers und seiner Person abgezielt, zumal insgesamt sechs bis acht Yer Beamte in Zivil und ein Suchtmittelspürhund daran beteiligt gewesen seien, während die der PI römisch zehn zuzuordnenden uniformierten Beamten, die für die „Verkehrskontrolle“ unter normalen Umständen zuständig gewesen wären, sich diskret im Hintergrund hielten. Es sei anzunehmen, dass das Stadtpolizeikommando Y die „Verkehrskontrolle“ veranlasst habe. Bei dieser „Verkehrskontrolle“ sei weder das Vorhandensein eines Verbandskastens noch eines Warndreiecks, noch die sonstige Verkehrssicherheit des PKW des Beschwerdeführers überprüft worden. Stattdessen interessierten sich die Beamten und ihr Hund fast ausschließlich dafür, ob der Beschwerdeführer Suchtmittel im Fahrzeug versteckt habe. Der Beschwerdeführer sei nach seinen Vorstrafe befragt worden, die er unumwunden zugeben habe. Anschließend musste er die Hände auf das Dach des PKW legen, sei perlustriert worden und sei sein Fahrzeug durchsucht worden – ohne ihn um Erlaubnis zu fragen! Selbst nach rund 1,5 Stunden intensivster Suche sei aber weder im Fahrzeug des Beschwerdeführers auch nur Spuren von Suchtmitteln gefunden worden, noch sei der am Beschwerdeführer durchgeführte Drogentest positiv gewesen. Der an die belangte Behörde (Stadtpolizeikommando Y) gerichtete Antrag auf Mitteilung, ob und bejahendenfalls weswegen ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer geführt werde sowie der Antrag auf Akteneinsicht sei mit E-Mail vom 04.12.2017 „wegen örtlicher Zuständigkeit zur weiteren Bearbeitung“ an die PI X weitergeleitet worden, welche den Antrag noch am selben Tag zuständigkeitshalber an die belangte Behörde retournierte. Mit E-Mail vom 05.12.2017 ersuchte die belangte Behörde den Vertreter des Beschwerdeführers – allerdings ohne über den Antrag vom 04.12.2017 abgesprochen zu haben – um Terminvereinbarung zur Vernehmung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe daher nach wie vor keine Kenntnis von einem gegen ihn bestehenden Verdacht und wurde ihm auch bis dato keine Akteneinsicht gewährt. Die Beschuldigtenrechte der §§ 48ff StPO scheinen die belangte Behörde nicht ansatzweise zu interessieren! Der an die belangte Behörde (Stadtpolizeikommando Y) gerichtete Antrag auf Mitteilung, ob und bejahendenfalls weswegen ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer geführt werde sowie der Antrag auf Akteneinsicht sei mit E-Mail vom 04.12.2017 „wegen örtlicher Zuständigkeit zur weiteren Bearbeitung“ an die PI römisch zehn weitergeleitet worden, welche den Antrag noch am selben Tag zuständigkeitshalber an die belangte Behörde retournierte. Mit E-Mail vom 05.12.2017 ersuchte die belangte Behörde den Vertreter des Beschwerdeführers – allerdings ohne über den Antrag vom 04.12.2017 abgesprochen zu haben – um Terminvereinbarung zur Vernehmung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe daher nach wie vor keine Kenntnis von einem gegen ihn bestehenden Verdacht und wurde ihm auch bis dato keine Akteneinsicht gewährt. Die Beschuldigtenrechte der Paragraphen 48 f, f, StPO scheinen die belangte Behörde nicht ansatzweise zu interessieren! Vorliegendenfalls seien die Voraussetzungen des § 119 Abs 1 StPO am Abend des 30.10.2017 allesamt nicht vorgelegen. Insbesondere sei nicht „aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen“ gewesen, dass sich im Fahrzeug des Beschwerdeführers eine Person verbirgt, die einer konkreten Straftat verdächtig sei, oder sich dort bestimmte Gegenstände oder Spuren befänden, die sicherzustellen oder auszuwerten seien. Vorliegendenfalls seien die Voraussetzungen des Paragraph 119, Absatz eins, StPO am Abend des 30.10.2017 allesamt nicht vorgelegen. Insbesondere sei nicht „aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen“ gewesen, dass sich im Fahrzeug des Beschwerdeführers eine Person verbirgt, die einer konkreten Straftat verdächtig sei, oder sich dort bestimmte Gegenstände oder Spuren befänden, die sicherzustellen oder auszuwerten seien. Nach der Rechtsprechung sei die Durchsuchung eines Fahrzeuges nur dann zulässig, wenn mit Wahrscheinlichkeit, die auf bestimmte Tatsachen gegründet ist, anzunehmen sei, dass sich in dem zu durchsuchenden Fahrzeug eine einer bestimmten strafbaren Handlung verdächtige Person verberge oder (ebenso bestimmte) Gegenstände und Spuren befinden, die aus Beweisgründen sicherzustellen oder auszuwerten wären. Damit solle dem Schutz der Privatsphäre Rechnung getragen und ein Eingriff an bestimmte Anforderungen gebunden werden. Die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens dieser Voraussetzungen müsse sich – wie ausgeführt – auf bestimmte Tatsachen stützen. Der begründete Verdacht müsse bereits vor der Durchsuchung gegeben sein; eine Durchsuchung in der Hoffnung vorzunehmen, erst auf diesem Wege gegen eine Person Verdachtsmomente in die Hand zu bekommen, sei nach stRsp unzulässig (VfGH B 1838, 1849/88 = VfSlg 12.849 ua). Grundsätzlich sei die Judikatur des VfGH zu beachten, der zu Folge bloß vage Mutmaßungen nicht hinreichen, um den gebotenen konkreten Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung zu begründen (VfGH aaO). Im Sinne dieser Judikatur solle nach wie vor Voraussetzung einer Durchsuchung sein, dass den behördlichen Organen bestimmte Tatsachen bekannt seien, aus denen der Tatverdacht bzgl einer strafbaren Handlung mit gutem Grund, also in vertretbarer Weise, abgeleitet werden könne. Zumal die notwendigen Voraussetzungen für die Durchsuchung des PKWs des Beschwerdeführers am 30.10.2017 allesamt nicht vorgelegen seien, werde der Antrag gestellt, die Durchsuchung des PKWs des Beschwerdeführers am Abend des 30.10.2017 an der Umfahrungsstraße X (B***) für rechtswidrig zu erklären und die Republik Österreich als Rechtsträger der belangten Behörde in den Ersatz der Kosten dieses Verfahrens zu Handen des ausgewiesenen Vertreters des Beschwerdeführers gemäß § 19a RAO binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu verfällen. Zumal die notwendigen Voraussetzungen für die Durchsuchung des PKWs des Beschwerdeführers am 30.10.2017 allesamt nicht vorgelegen seien, werde der Antrag gestellt, die Durchsuchung des PKWs des Beschwerdeführers am Abend des 30.10.2017 an der Umfahrungsstraße römisch zehn (B***) für rechtswidrig zu erklären und die Republik Österreich als Rechtsträger der belangten Behörde in den Ersatz der Kosten dieses Verfahrens zu Handen des ausgewiesenen Vertreters des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 19 a, RAO binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu verfällen. Nachdem sich über Nachfrage bei der Landespolizeidirektion Tirol herausgestellt hat, dass die Polizeibeamten des Stadtpolizeikommandos Y über eine Zuständigkeitsverfügung dem örtlich zuständigen Polizeikommando in X zugeteilt wurde, wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darüber informiert. Dieser hat umgehend die ursprüngliche Benennung der belangten Behörde von „Stadtpolizeikommando Y“ auf „Bezirkshauptmannschaft X“ richtig gestellt. Nachdem sich über Nachfrage bei der Landespolizeidirektion Tirol herausgestellt hat, dass die Polizeibeamten des Stadtpolizeikommandos Y über eine Zuständigkeitsverfügung dem örtlich zuständigen Polizeikommando in römisch zehn zugeteilt wurde, wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darüber informiert. Dieser hat umgehend die ursprüngliche Benennung der belangten Behörde von „Stadtpolizeikommando Y“ auf „Bezirkshauptmannschaft X“ richtig gestellt. Die Bezirkshauptmannschaft X erstattete als belangte Behörde die Gegenschrift vom 15.01.
- Darin wurde ausgeführt, dass es am 30.10.2017 (Montag) keinerlei Amtshandlung der beschriebenen Art von der belangten Behörde zurechenbaren Organen mit dem Beschwerdeführer an der genannten Örtlichkeit gegeben habe. Es sei daher zum beschwerdegegenständlichen Zeitpunkt gar nicht zu einer – wie auch immer gearteten – Rechtsverletzungen in der von der Beschwerde behaupteten Form gekommen. Ein Tippfehler oder dergleichen sei ausgeschlossen, da der 30.10.2017 in der Beschwerdeschrift des – anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführers explizit und wiederholt (vier Mal) genannt und (drei Mal) mit „am Abend des 30.10.2017“ definitiv beschrieben worden sei. Ein anderes Datum (oder ein allfälliger Zweifel über den – noch zu konkretisierenden – Zeitpunkt) sei weder genannt noch angedeutet. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn erstattete als belangte Behörde die Gegenschrift vom 15.01.
- Darin wurde ausgeführt, dass es am 30.10.2017 (Montag) keinerlei Amtshandlung der beschriebenen Art von der belangten Behörde zurechenbaren Organen mit dem Beschwerdeführer an der genannten Örtlichkeit gegeben habe. Es sei daher zum beschwerdegegenständlichen Zeitpunkt gar nicht zu einer – wie auch immer gearteten – Rechtsverletzungen in der von der Beschwerde behaupteten Form gekommen. Ein Tippfehler oder dergleichen sei ausgeschlossen, da der 30.10.2017 in der Beschwerdeschrift des – anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführers explizit und wiederholt (vier Mal) genannt und (drei Mal) mit „am Abend des 30.10.2017“ definitiv beschrieben worden sei. Ein anderes Datum (oder ein allfälliger Zweifel über den – noch zu konkretisierenden – Zeitpunkt) sei weder genannt noch angedeutet. Da das konkrete Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers den Inhalt der Beschwerde und somit den Prüfgegenstand für das LVwG abschließend festlege und die spätere Angabe eines anderen Datums in diesem Fall keinesfalls als „nachträglich nähere zeitliche Konkretisierung“ (eines vorerst noch nicht klaren Zeitpunkts) sondern als Austausch des Beschwerde- und somit Prozessgegenstands anzusehen wäre (vgl VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0287), werde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer zum Kostenersatz gemäß VwGVG zu verpflichten. Da das konkrete Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers den Inhalt der Beschwerde und somit den Prüfgegenstand für das LVwG abschließend festlege und die spätere Angabe eines anderen Datums in diesem Fall keinesfalls als „nachträglich nähere zeitliche Konkretisierung“ (eines vorerst noch nicht klaren Zeitpunkts) sondern als Austausch des Beschwerde- und somit Prozessgegenstands anzusehen wäre vergleiche VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0287), werde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer zum Kostenersatz gemäß VwGVG zu verpflichten. Im Rahmen eines Eventualvorbringens wurde weiter ausgeführt, dass die beschwerdegegenständliche Amtshandlung am 29.10.2017 (Sonntag) von Exekutivbeamten des BPK X und von Kräften des SPK Y, Kriminalreferat, Fachbereich 3 (Suchtmittelkriminalität) gemeinsam durchgeführt worden sei. Ausschlaggebend dafür sei eine im SPK aufgelaufene vertrauliche Information, wonach in den Abendstunden des 29.10.2017 eine Suchtmittel-Schmuggelfahrt von Deutschland nach Österreich über den Grenzübergang Füssen stattfinden solle. Es seien daher von der LPD Tirol ad hoc eine Zuteilung von Kräften des SPK Y zu einer Amtshandlung außerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches ab 29.10.2017, 20:00 Uhr verfügt worden. Die Beamten haben gemäß dieser Verfügung während der Dauer der Amtshandlung jenem BPK/SPK zugeteilt gegolten, in deren örtlichem Wirkungsbereich sie sich während der Amtshandlung aufhalten. Somit stehe die Eigenschaft der BH X als belangte Behörde in diesem Zusammenhang fest. Im Rahmen eines Eventualvorbringens wurde weiter ausgeführt, dass die beschwerdegegenständliche Amtshandlung am 29.10.2017 (Sonntag) von Exekutivbeamten des BPK römisch zehn und von Kräften des SPK Y, Kriminalreferat, Fachbereich 3 (Suchtmittelkriminalität) gemeinsam durchgeführt worden sei. Ausschlaggebend dafür sei eine im SPK aufgelaufene vertrauliche Information, wonach in den Abendstunden des 29.10.2017 eine Suchtmittel-Schmuggelfahrt von Deutschland nach Österreich über den Grenzübergang Füssen stattfinden solle. Es seien daher von der LPD Tirol ad hoc eine Zuteilung von Kräften des SPK Y zu einer Amtshandlung außerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches ab 29.10.2017, 20:00 Uhr verfügt worden. Die Beamten haben gemäß dieser Verfügung während der Dauer der Amtshandlung jenem BPK/SPK zugeteilt gegolten, in deren örtlichem Wirkungsbereich sie sich während der Amtshandlung aufhalten. Somit stehe die Eigenschaft der BH römisch zehn als belangte Behörde in diesem Zusammenhang fest. Das polizeiliche Einschreiten habe im konkreten Fall mehrere Rechtsgrundlagen, die von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes – dem Verlauf des Geschehens folgend – kohärent und kombiniert herangezogen worden seien. Sämtliche Maßnahmen und Befugnisse seien dabei rechtskonform ausgeübt worden. Ausgehend von einem konkreten Hinweis habe sich ein Verdacht im Sinne des SPG ergeben, dass es zur fraglichen Zeit mit einem Kraftfahrzeug zu einer Suchtmittel-Schmuggelfahrt von Deutschland nach Österreich im Bereich V – somit zu einem gefährlichen Angriff iSd § 16 Abs 2 Ziff 4, 5 und 6 SPG – kommen sollte. Zur Gefahrenerforschung und –abwehr gemäß §§ 28a Abs 3 und 33 SPG sei von den Organen des SPK Y, Kriminalreferat, Fachbereich 03 eine Kontrolle und – unter Einbindung des BPK X sowie unter Beiziehung eines Suchtmittelspürhundes des Zolls – eine Anhaltung vorbereitet worden. Ausgehend von einem konkreten Hinweis habe sich ein Verdacht im Sinne des SPG ergeben, dass es zur fraglichen Zeit mit einem Kraftfahrzeug zu einer Suchtmittel-Schmuggelfahrt von Deutschland nach Österreich im Bereich römisch fünf – somit zu einem gefährlichen Angriff iSd Paragraph 16, Absatz 2, Ziff 4, 5 und 6 SPG – kommen sollte. Zur Gefahrenerforschung und –abwehr gemäß Paragraphen 28 a, Absatz 3 und 33 SPG sei von den Organen des SPK Y, Kriminalreferat, Fachbereich 03 eine Kontrolle und – unter Einbindung des BPK römisch zehn sowie unter Beiziehung eines Suchtmittelspürhundes des Zolls – eine Anhaltung vorbereitet worden. Die Anhaltung von (auch: verdächtigen) Fahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr erfolge – immer und regelkonform – auf der Grundlage des § 97 Abs 5 StVO
- Ob die Amtshandlung dann als Verkehrskontrolle umfänglich fortgeführt (arg des Bf, wonach weder Warndreieck noch Verbandskasten kontrolliert worden seien) oder auf Grund des sich im Verlauf ergebenden Eindrucks (auch) auf andere Rechtsgrundlagen gestützt weitergeführt werde, sei in diesem Zusammenhang irrelevant. Faktum sei, dass die – gegen 22:15 Uhr am 29.10.2017 auf der B *** durchgeführte – Anhaltung und Verkehrskontrolle auch im beschwerdegegenständlichen Fall jedenfalls rechtlich zulässig gewesen sei und völlig rechtskonform und ohne jegliche subjektive Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durchgeführt worden sei. Die Anhaltung von (auch: verdächtigen) Fahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr erfolge – immer und regelkonform – auf der Grundlage des Paragraph 97, Absatz 5, StVO
- Ob die Amtshandlung dann als Verkehrskontrolle umfänglich fortgeführt (arg des Bf, wonach weder Warndreieck noch Verbandskasten kontrolliert worden seien) oder auf Grund des sich im Verlauf ergebenden Eindrucks (auch) auf andere Rechtsgrundlagen gestützt weitergeführt werde, sei in diesem Zusammenhang irrelevant. Faktum sei, dass die – gegen 22:15 Uhr am 29.10.2017 auf der B *** durchgeführte – Anhaltung und Verkehrskontrolle auch im beschwerdegegenständlichen Fall jedenfalls rechtlich zulässig gewesen sei und völlig rechtskonform und ohne jegliche subjektive Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durchgeführt worden sei. Während der Lenker- und Fahrzeugkontrolle ergaben sich – aus den Gesprächen und den Umständen (Leihwagen mit Wiener Kennzeichen, Angaben zur Reiseroute, der Bf konnte als Lenker keinen Führerschein vorweisen, eine Abfrage ergab SMG-relevante Vormerkungen, ein – zur Einnahme von Kokain typischer – zusammengerollter 5-€-Schein befand sich in der Mittelkonsole) weitere Verdachtsmomente, dass es sich beim angehaltenen Fahrzeug tatsächlich um das für eine Schmuggelfahrt verwendete Fahrzeug handle. Demgemäß wurde auch der Beifahrer – CC – einer Kontrolle unterzogen, wobei dieser einen Führerschein vorwies auf dem weiße Pulverrückstände erkennbar gewesen seien. Danach befragt sei er sichtlich nervös geworden und ein Suchmittel-Schnelltest erhärtete den Verdacht, dass es sich dabei um Kokainrückstände handelte. Damit konfrontiert, räumte dieser einen entsprechenden, zeitnahen Konsum ein. Daraufhin seien – nunmehr gestützt auf die StPO und das Vorliegen bestimmter, verdachtsbegründeter Tatsachen – Fahrzeug- und Personsdurchsuchungen durchgeführt worden. Darüber sei der Beschwerdeführer und sein Beifahrer unmittelbar informiert worden. Sie zeigten sich – entgegen der (offensichtlich nachgeschobenen) Angaben in der Beschwerde – kooperativ und stimmten der angekündigten Intensivkontrolle (Anm: wohl im Wissen, dass sie tatsächlich keine größeren Suchtmittelbestände einführten) ausdrücklich zu. Daraufhin seien – nunmehr gestützt auf die StPO und das Vorliegen bestimmter, verdachtsbegründeter Tatsachen – Fahrzeug- und Personsdurchsuchungen durchgeführt worden. Darüber sei der Beschwerdeführer und sein Beifahrer unmittelbar informiert worden. Sie zeigten sich – entgegen der (offensichtlich nachgeschobenen) Angaben in der Beschwerde – kooperativ und stimmten der angekündigten Intensivkontrolle Anmerkung, wohl im Wissen, dass sie tatsächlich keine größeren Suchtmittelbestände einführten) ausdrücklich zu. Die Durchsuchung des Fahrzeuges sei dann auch – obwohl der Suchtmittelspürhund an mehreren Stellen anschlug – negativ verlaufen. Auch im weiteren Verlauf der Amtshandlung – die zur Einvernahme des CC auf der PI X fortgesetzt wurde – seien die Beamtshandelten sehr kooperativ gewesen und wirkten freiwillig mit. Es seien demgemäß keinerlei Zwangsmaßnamen angewandt worden und standen solche auch nicht im Raum. Die Durchsuchung des Fahrzeuges sei dann auch – obwohl der Suchtmittelspürhund an mehreren Stellen anschlug – negativ verlaufen. Auch im weiteren Verlauf der Amtshandlung – die zur Einvernahme des CC auf der PI römisch zehn fortgesetzt wurde – seien die Beamtshandelten sehr kooperativ gewesen und wirkten freiwillig mit. Es seien demgemäß keinerlei Zwangsmaßnamen angewandt worden und standen solche auch nicht im Raum. Zu den Beschwerdepunkten „Antrag auf Mitteilung des Verfahrenstandes“ und „Antrag auf Akteneinsicht“ sei (falls diese nicht ausdrücklich vom Bf zurückgezogen werden) auszuführen, dass nach der Judikatur des VwGH das (Nicht-)gewähren von derartigen strafprozessualen Rechten – da sie nicht die Qualität von „Maßnahmen unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ haben und auch nicht der Sicherheitsverwaltung iSd § 88 SPG zuzurechnen seien – nicht mittels Beschwerde bei LVwG geltend gemacht werden können (vgl VwGH 28.03.2017, Ra 2017/01/0059). Inhaltlich werde auf diese Beschwerdebehauptungen daher seitens der belangten Behörde nicht näher eingegangen. Zu den Beschwerdepunkten „Antrag auf Mitteilung des Verfahrenstandes“ und „Antrag auf Akteneinsicht“ sei (falls diese nicht ausdrücklich vom Bf zurückgezogen werden) auszuführen, dass nach der Judikatur des VwGH das (Nicht-)gewähren von derartigen strafprozessualen Rechten – da sie nicht die Qualität von „Maßnahmen unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ haben und auch nicht der Sicherheitsverwaltung iSd Paragraph 88, SPG zuzurechnen seien – nicht mittels Beschwerde bei LVwG geltend gemacht werden können vergleiche VwGH 28.03.2017, Ra 2017/01/0059). Inhaltlich werde auf diese Beschwerdebehauptungen daher seitens der belangten Behörde nicht näher eingegangen. Zusammenfassend werde durch die belangte Behörde festgehalten, dass im Rahmen der am 29.10.2017 durchgeführten Amtshandlung kein Fehlverhalten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes evident erscheine. Da der Sachverhalt zufolge der bestehenden Aktenlage klar dokumentiert sei, werde von weiteren Beweisanträgen Abstand genommen. Die belangte Behörde stellt den Antrag, die Beschwerde – differenziert nach den Beschwerdepunkten – als unbegründet ab- bzw als unberechtigt zurückzuweisen und dem Beschwerdeführer gemäß § 1 Z 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II 517/2013, die entsprechenden Kosten (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand, allfälliger Verhandlungsaufwand) aufzuerlegen. Die belangte Behörde stellt den Antrag, die Beschwerde – differenziert nach den Beschwerdepunkten – als unbegründet ab- bzw als unberechtigt zurückzuweisen und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 517 aus 2013,, die entsprechenden Kosten (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand, allfälliger Verhandlungsaufwand) aufzuerlegen. Zu dieser Gegenschrift erstattete der rechtsfreundlich vertretene Beschwerde die Stellungnahme vom 12.02.2018, und wies darauf hin, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0287, ausgesprochen habe, dass es gerade nicht in jedem Fall einer datumsmäßigen Bezeichnung einer Amtshandlung bedürfe, um diese zweifelsfrei zu individualisieren. Dass der Beschwerdeführer mehrfach den 30.10.2017 in seiner Beschwerde nenne, sei auf einen einmaligen Irrtum des Beschwerdeführers zurückzuführen. Da aber vollkommen klar sei, dass der Beschwerdeführer sich in Wahrheit gegen jene Amtshandlung vom 29.10.2017 richte, die von der belangten Behörde selbst in ihrer Gegenschrift identifiziert und wortreich umschrieben werde, sei dieser einmalige Irrtum ohne Belang. Aufgrund der Aussage des Herrn DD als Beschuldigter im Ermittlungsverfahren ***** am 29.09.2017 vor der PI W sei gegen den Beschwerdeführer ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen eines Verdachts nach § 27 Abs 1 SMG eingeleitet (zu Zl 72 BAZ 1219/17a) und mittlerweile rechtskräftig eingestellt worden. Aufgrund der Aussage des Herrn DD als Beschuldigter im Ermittlungsverfahren ***** am 29.09.2017 vor der PI W sei gegen den Beschwerdeführer ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen eines Verdachts nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG eingeleitet (zu Zl 72 BAZ 1219/17a) und mittlerweile rechtskräftig eingestellt worden. Die Ermittlung wegen eines Verdachts nach § 27 Abs 1 SMG sei aber insofern merkwürdig, als DD dem Beschwerdeführer unterstellt hat, ihm große Mengen Kokain verkauft zu haben (vgl Verdacht nach § 28a SMG). § 27 Abs 1 SMG passe hingegen genau auf jene Verdachtslage, die offenbar zur fingierten Verkehrskontrolle am 29.10.2017 geführt habe. Die Ermittlung wegen eines Verdachts nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG sei aber insofern merkwürdig, als DD dem Beschwerdeführer unterstellt hat, ihm große Mengen Kokain verkauft zu haben vergleiche Verdacht nach Paragraph 28 a, SMG). Paragraph 27, Absatz eins, SMG passe hingegen genau auf jene Verdachtslage, die offenbar zur fingierten Verkehrskontrolle am 29.10.2017 geführt habe. Im vorliegenden Fall behaupte die belangte Behörde nämlich, aufgrund eines konkreten Hinweises einer vertrauenswürdigen Quelle habe sich ein Verdacht im Sinne des SPG ergeben, dass es zur fraglichen Zeit mit einem Kraftfahrzeug zu einer Suchtmittelschmuggelfahrt von Deutschland nach Österreich kommen sollte (§ 27 Abs 1 SMG).Im vorliegenden Fall behaupte die belangte Behörde nämlich, aufgrund eines konkreten Hinweises einer vertrauenswürdigen Quelle habe sich ein Verdacht im Sinne des SPG ergeben, dass es zur fraglichen Zeit mit einem Kraftfahrzeug zu einer Suchtmittelschmuggelfahrt von Deutschland nach Österreich kommen sollte (Paragraph 27, Absatz eins, SMG). Die „vertrauenswürdige Quelle“ habe bei ihrem konkreten Hinweis (auch) den Namen des Beschwerdeführers genannt, gegen den zu dieser Zeit angeblich bereits zu vorgenannten Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Innsbruck ermittelt worden sei. Auch das Kennzeichen des Mietwagens sei offenbar bekannt gewesen. Im Kurzbrief der PI X sei davon die Rede, dass die Sektorbeamten auch „das gesuchte Fahrzeug“ anhielten. Auch das Kennzeichen des Mietwagens sei offenbar bekannt gewesen. Im Kurzbrief der PI römisch zehn sei davon die Rede, dass die Sektorbeamten auch „das gesuchte Fahrzeug“ anhielten. Die Durchsuchung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers und seiner Person hätte daher auch dann stattgefunden, wenn sich im Zuge der fingierten Verkehrskontrolle, die von Vornherein einzig und allein auf die Person des Beschwerdeführers ausgerichtet gewesen sei, keinerlei „weitere Verdachtsmomente“ ergeben hätten. Sobald ein bestimmter Mensch - vorliegendenfalls der Beschwerdeführer – einer strafbaren Handlung verdächtig sei, gälten ausschließlich die Bestimmungen der StPO (VwGH 16.02.2000, 99/01/0339). Auch die Durchsuchung eines Kofferraums eines PKWs unterliege dem Schutz des Hausrechts (VfSlg 9525). Bei der gegebenen Verdachtslage hätte daher „in den frühen Abendstunden des 29.10.2017“ ein richterlicher Durchsuchungsbefehl eingeholt werden müssen. Unbestritten sei, dass dieser Durchsuchung des PKWs kein richterlicher Auftrag zugrunde gelegen sei. Richtig sei, dass er keinerlei Widerstand gegen die rechtswidrige Durchsuchung leistete. Seine Zustimmung zu Durchsuchung des KFZ habe er aber weder erteilt, noch sei er überhaupt darum gefragt geworden. Die Durchsuchung des Mietwagens des Beschwerdeführers, ohne Einholung seiner Zustimmung und ohne Vorliegen eines richterlichen Durchsuchungsbefehls, der bei der gegebenen Sachlage erforderlich gewesen wäre, sei daher rechtswidrig. Infolge Aufklärung des Versehens betreffend den Zeitpunkt der beschwerdegegenständlichen Amtshandlung werde die ursprüngliche Beschwerde dahingehend berichtigt, dass der Antrag gestellt werde, die Durchsuchung des PKWs des Beschwerdeführers am Abend des 29.10.2017 um ca. 22:15 Uhr an der Umfangsstraße X (B***) für rechtswidrig zu erklären und die Republik Österreich als Rechtsträger der belangten Behörde in den Ersatz der Kosten dieses Verfahrens zu Handen des ausgewiesenen Vertreters des Beschwerdeführers gemäß § 19a RAO binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu verfällen.Infolge Aufklärung des Versehens betreffend den Zeitpunkt der beschwerdegegenständlichen Amtshandlung werde die ursprüngliche Beschwerde dahingehend berichtigt, dass der Antrag gestellt werde, die Durchsuchung des PKWs des Beschwerdeführers am Abend des 29.10.2017 um ca. 22:15 Uhr an der Umfangsstraße römisch zehn (B***) für rechtswidrig zu erklären und die Republik Österreich als Rechtsträger der belangten Behörde in den Ersatz der Kosten dieses Verfahrens zu Handen des ausgewiesenen Vertreters des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 19 a, RAO binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu verfällen. Am 28.05.2018 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer sowie die Zeugen RI EE, BI FF, RI GG und CI JJ einvernommen worden sind. Am 27.06.2018 wurde die mündliche Verhandlung zur Einvernahme der Zeugen CC, KK und LL fortgesetzt. II.römisch zwei. Sachverhalt: Aufgrund einer vertraulichen Mitteilung an RI EE, Stadtpolizeikommando Y, wonach über die Kontrollstelle V eine Suchtmittelbeschaffungsfahrt stattfinden soll, führten sechs Beamte des Stadtpolizeikommandos Y, die der Polizeiinspektion X zugeteilt wurden, zusammen mit einem Hundeführer des Zollamtes Y sowie zwei Polizeibeamten der Polizeiinspektion X am Abend des 29.10.2017 Kontrollen beim Parkplatz an der B*** bei StrKm *** im Gemeindegebiet von X durch.Aufgrund einer vertraulichen Mitteilung an RI EE, Stadtpolizeikommando Y, wonach über die Kontrollstelle römisch fünf eine Suchtmittelbeschaffungsfahrt stattfinden soll, führten sechs Beamte des Stadtpolizeikommandos Y, die der Polizeiinspektion römisch zehn zugeteilt wurden, zusammen mit einem Hundeführer des Zollamtes Y sowie zwei Polizeibeamten der Polizeiinspektion römisch zehn am Abend des 29.10.2017 Kontrollen beim Parkplatz an der B*** bei StrKm *** im Gemeindegebiet von römisch zehn durch. Ob bereits vor der gegenständlichen Kontrolle „Tatsachen“ den Polizeibeamten bekannt waren, die die Durchsuchung des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeuges gerechtfertigt hätten, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer lenkte gegen 22.15 Uhr einen Leihwagen aus Frankfurt kommend durch den Grenztunnel Füssen und wurde bei StrKm *** an der B*** im Rahmen dieser Kontrolle auf einen Parkplatz ausgeleitet und zu Beginn einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle nach § 97 Abs 5 StVO unterzogen. Insp LL/PI X verlangte vom Beschwerdeführer die Fahrzeugpapiere und wurde von ihm der Reisepass übergeben. Dieser wurde an RI EE ausgehändigt, der im Polizeifahrzeug eine EKIS-Abfrage (Führerscheinregister, kriminalpolizeiliche Abfrage) durchführte.Der Beschwerdeführer lenkte gegen 22.15 Uhr einen Leihwagen aus Frankfurt kommend durch den Grenztunnel Füssen und wurde bei StrKm *** an der B*** im Rahmen dieser Kontrolle auf einen Parkplatz ausgeleitet und zu Beginn einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle nach Paragraph 97, Absatz 5, StVO unterzogen. Insp LL/PI römisch zehn verlangte vom Beschwerdeführer die Fahrzeugpapiere und wurde von ihm der Reisepass übergeben. Dieser wurde an RI EE ausgehändigt, der im Polizeifahrzeug eine EKIS-Abfrage (Führerscheinregister, kriminalpolizeiliche Abfrage) durchführte. Gleichzeitig hat BI FF/Stadtpolizeikommando Y den Beifahrer einer Identitätsfeststellung nach § 35 Abs 1 Z6 SPG unterzogen, zumal aufgrund dessen Angaben (Fahrt von Frankfurt) davon ausgegangen wurde, dass im Zuge einer noch andauernden Reisebewegung die Binnengrenze überschritten wurde. Gleichzeitig hat BI FF/Stadtpolizeikommando Y den Beifahrer einer Identitätsfeststellung nach Paragraph 35, Absatz eins, Z6 SPG unterzogen, zumal aufgrund dessen Angaben (Fahrt von Frankfurt) davon ausgegangen wurde, dass im Zuge einer noch andauernden Reisebewegung die Binnengrenze überschritten wurde. Der Beifahrer CC händigte – zumal er seinen Pass nicht bei sich hatte - seinen Führerschein aus, auf dem BI FF „weiße Pünktchen“, die er für Kokainrückstände hielt, auffielen. Ein sofort durchgeführter Drogenschnelltest verlief positiv auf Kokain. Der Zeuge CC und der Beschwerdeführer wurden aufgrund dieses Umstandes vom Zeugen BI FF aufgefordert auszusteigen. Es wurde die Kleidung des Zeugen sowie des Beschwerdeführers durchsucht und dann sofort mit der Durchsuchung des Fahrzeuges durch BI FF begonnen, später wurde der Suchtmittelspürhund beigezogen. Als Grundlage für die Fahrzeugdurchsuchung wurden die Bestimmungen der StPO von BI FF herangezogen. Für die Durchsuchung des Fahrzeuges hat es keine staatsanwaltschaftliche Anordnung aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung gegeben. Dass der Beschwerdeführer bzw der Zeuge CC der Durchsuchung des Fahrzeuges zugestimmt haben, konnte nicht festgestellt werden. Trotz intensiver Durchsuchung des Fahrzeuges wurden darüber hinaus keine Drogen im Fahrzeug sichergestellt. Aufgrund des vom Zeugen CC auch eingestandenen Drogenkonsums fand in Folge dessen Einvernahme auf der Polizeiinspektion X statt, wohin auch der Beschwerdeführer im Polizeifahrzeug mitfuhr. Gegen 23.45 Uhr wurde die Amtshandlung beendet.Aufgrund des vom Zeugen CC auch eingestandenen Drogenkonsums fand in Folge dessen Einvernahme auf der Polizeiinspektion römisch zehn statt, wohin auch der Beschwerdeführer im Polizeifahrzeug mitfuhr. Gegen 23.45 Uhr wurde die Amtshandlung beendet. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Bereits aus der Gegenschrift der belangten Behörde, aber ebenso aus den Zeugenaussagen der Zeugen RI EE/Stadtpolizeikommando und Insp LL/PI X, geht klar hervor, dass die gegenständliche Kontrolle aufgrund eines konkreten Hinweises auf eine Suchtmittelbeschaffungsfahrt durchgeführt worden ist.Bereits aus der Gegenschrift der belangten Behörde, aber ebenso aus den Zeugenaussagen der Zeugen RI EE/Stadtpolizeikommando und Insp LL/PI römisch zehn, geht klar hervor, dass die gegenständliche Kontrolle aufgrund eines konkreten Hinweises auf eine Suchtmittelbeschaffungsfahrt durchgeführt worden ist. Ob bereits vor der Kontrolle den Polizeibeamten Tatsachen bekannt waren, die eine Durchsuchung des Fahrzeuges gerechtfertigt hätten, konnte nicht festgestellt werden, weil sich die Polizeibeamten bei ihrer Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu diesem „Hinweis“ auf die Amtsverschwiegenheit berufen haben. Da der Beschwerdeführer und der Zeuge CC beobachtet haben, dass ihnen ab dem Füssener Tunnel ein Audi nachgefahren ist, der dann auch auf dem Parkplatz angehalten hat, aufgrund des Umstandes, dass nach ihrem Fahrzeug keine weiteren mehr kontrolliert wurden und schließlich aus der Aussage der Zeugin LL, wonach vor Einrichtung des Kontrollpunktes eine Kennzeichennummer durchgegeben worden sei, liegt zwar nahe, dass Verdachtsmomente im Hinblick auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers bzw gegen die Fahrzeuginsassen vorgelegen sind, doch mangels näherer Kenntnisse über konkrete Verdachtsmomente konnte nicht festgestellt werden, ob es sich bereits um „Tatsachen“ im Sinne des § 119 Abs 1 StPO handelte, die eine Durchsuchung schon allein aus diesem Grunde gerechtfertigt hätten.Ob bereits vor der Kontrolle den Polizeibeamten Tatsachen bekannt waren, die eine Durchsuchung des Fahrzeuges gerechtfertigt hätten, konnte nicht festgestellt werden, weil sich die Polizeibeamten bei ihrer Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu diesem „Hinweis“ auf die Amtsverschwiegenheit berufen haben. Da der Beschwerdeführer und der Zeuge CC beobachtet haben, dass ihnen ab dem Füssener Tunnel ein Audi nachgefahren ist, der dann auch auf dem Parkplatz angehalten hat, aufgrund des Umstandes, dass nach ihrem Fahrzeug keine weiteren mehr kontrolliert wurden und schließlich aus der Aussage der Zeugin LL, wonach vor Einrichtung des Kontrollpunktes eine Kennzeichennummer durchgegeben worden sei, liegt zwar nahe, dass Verdachtsmomente im Hinblick auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers bzw gegen die Fahrzeuginsassen vorgelegen sind, doch mangels näherer Kenntnisse über konkrete Verdachtsmomente konnte nicht festgestellt werden, ob es sich bereits um „Tatsachen“ im Sinne des Paragraph 119, Absatz eins, StPO handelte, die eine Durchsuchung schon allein aus diesem Grunde gerechtfertigt hätten. Die Ausleitung und Anhaltung des Fahrzeuges erfolgte nach glaubwürdiger Aussage der Zeugin LL und des Zeugen RI EE im Rahmen einer Verkehrskontrolle nach den Bestimmungen der StVO. Dass die Zeugin LL zu Beginn nach den Fahrzeugpapieren (Führerschein und Zulassungsschein) gefragt hat, wird auch ausdrücklich vom Beschwerdeführer und vom Zeugen CC bestätigt. Letzterer hat ebenfalls bestätigt, dass ein weiterer Polizeibeamter von ihm einen Ausweis verlangt und er – da er den Pass nicht bei sich hatte, seinen Führerschein ausgehändigt hat. Der Zeuge BI FF hat nachvollziehbar in seiner Aussage dargelegt, dass er beim Beifahrer eine Identitätsfeststellung nach § 35 SPG durchgeführt hat, weil aus der Angabe des Zeugen (arg: „… aus Frankfurt“) hervorgegangen ist, dass sie gerade eine Binnengrenze überschritten haben.Letzterer hat ebenfalls bestätigt, dass ein weiterer Polizeibeamter von ihm einen Ausweis verlangt und er – da er den Pass nicht bei sich hatte, seinen Führerschein ausgehändigt hat. Der Zeuge BI FF hat nachvollziehbar in seiner Aussage dargelegt, dass er beim Beifahrer eine Identitätsfeststellung nach Paragraph 35, SPG durchgeführt hat, weil aus der Angabe des Zeugen (arg: „… aus Frankfurt“) hervorgegangen ist, dass sie gerade eine Binnengrenze überschritten haben. Der Zeuge CC hat übereinstimmend mit dem Zeugen BI FF ausgesagt, dass er – weil er den Pass nicht dabei hatte – seinen Führerschein ausgehändigt hat. Sehr glaubwürdig hat BI FF weiter ausgeführt, dass ihm die weißen Rückstände auf dem Führerschein aufgefallen sind: „Auf dem Führerschein sind mir weiße Pünktchen aufgefallen, und ich habe ihn angesprochen, was das ist. Ich habe ihn, weil er sich auffällig verhalten hat und auf den Boden geschaut hat, angesprochen, ob es sich um Kokain handelt und habe dann eben bemerkt, dass er sehr nervös geworden ist. In der Mittelkonsole ist ein zusammengerollter €5-Schein gelegen sowie mehrere Taschentücher und bei den Füßen ist ein Block bzw Kalender gelegen, auf dem ich auch weiße Rückstände gesehen habe. Für mich war es offensichtlich, dass im Auto Kokain konsumiert worden ist. Wenn mir die Aussage des Beschwerdeführers vorgehalten wird, wonach der €5-Schein nur auf der Seite etwas aufgerollt oder aufgewellt war, so gebe ich dazu an: Es hat sich definitiv um ein Röllchen gehandelt, das üblicherweise für den Konsum von Kokain verwendet wird. Ich habe den Führerschein auch einem Kollegen gegeben, der einen Schnelldrogentest gemacht hat. Dieser war positiv auf Kokain. …“ Nach der überaus glaubwürdigen Zeugenaussage von BI FF wurden der Zeuge CC und der Beschwerdeführer aufgefordert auszusteigen und vorhandene Drogen auszuhändigen. Es wurde sodann eine Durchsuchung der Kleider durchgeführt und der Zeuge BI FF hat im Anschluss daran sofort mit der Durchsuchung des Fahrzeuges begonnen. Auch der Zeuge CC hat ausdrücklich bestätigt, dass das Fahrzeug nicht sofort, sondern erst nach einem fünf- bis zehnminütigen Gespräch durchsucht wurde (arg: „Nachdem wir ca fünf bis zehn Minuten gesprochen haben, ist dann das Auto durchsucht worden.“) Der Zeugin LL, die die Amtshandlung mit der Frage nach den Fahrzeugpapieren an den Beschwerdeführer begonnen hat, war in Erinnerung, dass die Durchsuchung des Fahrzeuges erfolgt ist, nachdem die Insassen ausgestiegen sind. Vom Fund von Drogenrückständen auf dem Führerschein des Beifahrers hat die Zeugin LL nichts bemerkt. Allerdings hat die Zeugin darauf hingewiesen, dass die Polizeibeamten des Stadtpolizeikommandos die Amtshandlung übernommen haben und sie und ihr Kollege von der Polizeiinspektion X hinter dem Fahrzeug gestanden sind und die Gespräche nur teilweise mitverfolgen konnten. Insofern können aus ihrer Aussage keine verlässlichen Schlüsse dahingehend gezogen werden, dass diese Drogenrückstände nicht auf dem Führerschein festgestellt worden sind, bevor die Durchsuchung stattgefunden hat.Der Zeugin LL, die die Amtshandlung mit der Frage nach den Fahrzeugpapieren an den Beschwerdeführer begonnen hat, war in Erinnerung, dass die Durchsuchung des Fahrzeuges erfolgt ist, nachdem die Insassen ausgestiegen sind. Vom Fund von Drogenrückständen auf dem Führerschein des Beifahrers hat die Zeugin LL nichts bemerkt. Allerdings hat die Zeugin darauf hingewiesen, dass die Polizeibeamten des Stadtpolizeikommandos die Amtshandlung übernommen haben und sie und ihr Kollege von der Polizeiinspektion römisch zehn hinter dem Fahrzeug gestanden sind und die Gespräche nur teilweise mitverfolgen konnten. Insofern können aus ihrer Aussage keine verlässlichen Schlüsse dahingehend gezogen werden, dass diese Drogenrückstände nicht auf dem Führerschein festgestellt worden sind, bevor die Durchsuchung stattgefunden hat. Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach das Fahrzeug sofort und insbesondere zu einem Zeitpunkt durchsucht worden sei, bevor man auf die Kokainrückstände am Führerschein von CC aufmerksam geworden sei, überzeugt hingegen nicht. Gleich zu Beginn der Amtshandlung hat der Zeuge CC – nach übereinstimmender Aussage mit dem Zeugen BI FF – den Führerschein im Rahmen der Identitätsfeststellung nach § 35 SPG ausgehändigt. Es ist nachvollziehbar und überaus glaubwürdig, dass der Polizeibeamte im Zuge dieser Übergabe des Führerscheins sofort die weißen Rückstände bemerkt hat, insbesondere da auch keine Gründe erkennbar sind, weshalb er nach der Identitätsfeststellung ansonsten den Führerschein nicht gleich wieder zurückgegeben hätte. Dass gerade bei einer Kontrolle, in deren Hintergrund der Verdacht einer Suchtmittelbeschaffungsfahrt steht, auf derartige Auffälligkeiten geachtet wird und dann auch gleich einen Drogenschnelltest durchführt wird, begegnet keinen Zweifeln. Nach dem Auffinden dieser Kokainrückstände ist der weitere – vom Zeugen BI FF überaus glaubwürdig geschilderte Ablauf der Amtshandlung (Aufforderung auszusteigen und vorhandene Drogen auszuhändigen, Personendurchsuchung, Durchsuchung des Fahrzeuges) ebenso logisch wie nachvollziehbar. Als Rechtsgrundlage hat der Zeuge BI FF nach seiner Aussage die Bestimmungen der StPO für die Fahrzeugdurchsuchung herangezogen:Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach das Fahrzeug sofort und insbesondere zu einem Zeitpunkt durchsucht worden sei, bevor man auf die Kokainrückstände am Führerschein von CC aufmerksam geworden sei, überzeugt hingegen nicht. Gleich zu Beginn der Amtshandlung hat der Zeuge CC – nach übereinstimmender Aussage mit dem Zeugen BI FF – den Führerschein im Rahmen der Identitätsfeststellung nach Paragraph 35, SPG ausgehändigt. Es ist nachvollziehbar und überaus glaubwürdig, dass der Polizeibeamte im Zuge dieser Übergabe des Führerscheins sofort die weißen Rückstände bemerkt hat, insbesondere da auch keine Gründe erkennbar sind, weshalb er nach der Identitätsfeststellung ansonsten den Führerschein nicht gleich wieder zurückgegeben hätte. Dass gerade bei einer Kontrolle, in deren Hintergrund der Verdacht einer Suchtmittelbeschaffungsfahrt steht, auf derartige Auffälligkeiten geachtet wird und dann auch gleich einen Drogenschnelltest durchführt wird, begegnet keinen Zweifeln. Nach dem Auffinden dieser Kokainrückstände ist der weitere – vom Zeugen BI FF überaus glaubwürdig geschilderte Ablauf der Amtshandlung (Aufforderung auszusteigen und vorhandene Drogen auszuhändigen, Personendurchsuchung, Durchsuchung des Fahrzeuges) ebenso logisch wie nachvollziehbar. Als Rechtsgrundlage hat der Zeuge BI FF nach seiner Aussage die Bestimmungen der StPO für die Fahrzeugdurchsuchung herangezogen: „Da offensichtlich war, dass im Auto Drogen konsumiert worden sind, habe ich die Personen gefragt, ob sie damit einverstanden sind, dass das Auto durchsucht wird. Meiner Meinung nach hätte man das Fahrzeug jedenfalls kontrollieren können, schon allein aufgrund des Kokainfundes im Fahrzeug. Aber wir fragen immer zuerst, ob sie mitwirken bzw zustimmen. … Als Rechtsgrundlage wäre meiner Meinung nach schon die StPO ausreichend gewesen, weil wir ja aufgrund des Kokains auf dem Führerschein die Durchsuchung durchführen hätten können. Aber es wurde zusätzlich auch die Zustimmung eingeholt.“ Nicht glaubwürdig ist die Aussage der Zeugen CC, wonach ihm erst kurz bevor sie dann zur PI X gefahren seien, mitgeteilt worden sei, dass man Rückstände von Kokain auf seinem Führerschein festgestellt habe. Dazu hat zB auch der Beschwerdeführer in seiner Aussage ausgeführt: Nicht glaubwürdig ist die Aussage der Zeugen CC, wonach ihm erst kurz bevor sie dann zur PI römisch zehn gefahren seien, mitgeteilt worden sei, dass man Rückstände von Kokain auf seinem Führerschein festgestellt habe. Dazu hat zB auch der Beschwerdeführer in seiner Aussage ausgeführt: „Es war auch so, dass Herr CC sich ausweisen musste. Er hat einen Führerschein vorgewiesen. Anscheinend haben sie dort Spuren von Kokain gefunden. Dazu weiß ich aber nichts Näheres, weil das wurde mit Herrn CC besprochen. Ich habe schon mitbekommen, dass sie irgendwelche Rückstände auf dem Führerschein bemerkt haben und dann einen Schnelltest gemacht haben.“ Wenn sogar der Beschwerdeführer, der zu dieser Zeit mit anderen Polizeibeamten gesprochen hat, mitbekommen hat, dass Kokainrückstände vermutet und dann mit einem Schnelltest festgestellt wurden, ist es nicht glaubwürdig und auch nicht nachvollziehbar, dass der Zeuge CC dies nicht bemerkt haben will bzw mit diesem Umstand nicht sofort konfrontiert worden sein soll. Der Zeuge BI FF hat ausgesagt, dass er den Beschwerdeführer gefragt hat, ob er damit einverstanden ist, dass auch das Fahrzeug kontrolliert wird und der Hund durchgeht und dieser habe mitgeteilt, dass es ihm „eh wurscht“ sei. BI FF konnte nicht angeben, ob RI EE bei diesem Gespräch anwesend war. Letzterer hat als Zeuge ausgesagt, dass Lenker und Beifahrer ihm gegenüber ausdrücklich zugestimmt haben, dass die Fahrzeugdurchsuchung stattfindet. Allerdings hat der Zeuge RI EE auch nicht ausgeschlossen, dass die Durchsuchung bereits begonnen hat, als er noch mit der EKIS-Abfrage beschäftigt war, sodass seine Aussage nicht als Beweis dienen kann, dass BI FF die Zustimmung vor Beginn der Durchsuchung eingeholt hat. Der Beschwerdeführer und der Zeuge CC haben vehement bestritten, dass sie einer freiwilligen Durchsuchung zugestimmt haben. Ob die Fahrzeuginsassen mit der Durchsuchung einverstanden war, entzog sich auch der Kenntnis der Zeugin LL, da sie nur teilweise die Gespräche mit dem Beschwerdeführer und seinem Beifahrer mitgehört hat und sich daran auch nicht mehr erinnern konnte. Aufgrund dieser widersprechenden Beweisergebnisse konnte nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass eine Zustimmung zur Durchsuchung des Fahrzeuges erteilt worden ist. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und sämtlicher Zeugen ergibt sich unzweifelhaft, dass die intensive Durchsuchung des Fahrzeuges unter Beiziehung des Suchtmittelspürhundes durchgeführt worden ist und dass dabei keine weiteren Drogen gefunden wurden. Dass im Anschluss noch die Einvernahme des Zeugen CC auf der PI X stattgefunden hat, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang mit auf die Polizeiinspektion gefahren ist, ist ebenfalls unstrittig und ergibt sich wiederum aus der insofern übereinstimmenden Aussage des Beschwerdeführers sowie der Zeugen RI EE und CC. Aus dem Bericht des RI EE vom 14.12.2017, GZ: B6/59306/2017, folgt schließlich, dass der Vorfall um ca 22:15 Uhr begonnen und die Amtshandlung um 23.45 Uhr nach der Einvernahme des CC beendet wurde.Dass im Anschluss noch die Einvernahme des Zeugen CC auf der PI römisch zehn stattgefunden hat, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang mit auf die Polizeiinspektion gefahren ist, ist ebenfalls unstrittig und ergibt sich wiederum aus der insofern übereinstimmenden Aussage des Beschwerdeführers sowie der Zeugen RI EE und CC. Aus dem Bericht des RI EE vom 14.12.2017, GZ: B6/59306/2017, folgt schließlich, dass der Vorfall um ca 22:15 Uhr begonnen und die Amtshandlung um 23.45 Uhr nach der Einvernahme des CC beendet wurde. IV.römisch vier. Rechtslage: Folgende Bestimmungen der StVO, des SPG und der StPO sind zur Klärung der vorliegenden Rechtsfragen maßgeblich: § 97 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 123/2015:Paragraph 97, Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 123/2015: Organe der Straßenaufsicht …
(5)Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen und dgl) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten. Bei solchen Amtshandlungen sind die Organe der Straßenaufsicht auch berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (zB sogenannte Geschwindigkeitstrichter) anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Art, Zeit und Dauer der angeordneten Verkehrsbeschränkungen sind in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.
(5)Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen und dgl) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten. Bei solchen Amtshandlungen sind die Organe der Straßenaufsicht auch berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (zB sogenannte Geschwindigkeitstrichter) anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Art, Zeit und Dauer der angeordneten Verkehrsbeschränkungen sind in einem Aktenvermerk (Paragraph 16, AVG) festzuhalten. … § 35 Sicherheitspolizeigesetz BGBl Nr 566/1991 idF BGBl I Nr 130/2017:Paragraph 35, Sicherheitspolizeigesetz Bundesgesetzblatt Nr 566 aus 1991, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 130/2017: Identitätsfeststellung
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt, … 6. wenn nach den Umständen anzunehmen ist, der Betroffene habe im Zuge einer noch andauernden Reisebewegung die Binnengrenze überschritten oder werde sie überschreiten; …
(2)Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu erfolgen.
(3)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden. Strafprozessordnung 1975, BGBl Nr 631/1975 idF BGBl I Nr 117/2017:Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr 631 aus 1975, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 117/2017: § 117Paragraph 117 Definitionen Im Sinne dieses Gesetzes ist …
- „Durchsuchung von Orten und Gegenständen“ das Durchsuchen a. eines nicht allgemein zugänglichen Grundstückes, Raumes, Fahrzeuges oder Behältnisses, b. einer Wohnung oder eines anderen Ortes, der durch das Hausrecht geschützt ist, und darin befindlicher Gegenstände,
- „Durchsuchung einer Person“ a. die Durchsuchung der Bekleidung einer Person und der Gegenstände, die sie bei sich hat, b. die Besichtigung des unbekleideten Körpers einer Person, … § 119Paragraph 119 Durchsuchung von Orten und Gegenständen sowie von Personen
(1)Durchsuchung von Orten und Gegenständen (§ 117 Z 2) ist zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort eine Person verbirgt, die einer Straftat verdächtig ist, oder Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind.
(1)Durchsuchung von Orten und Gegenständen (Paragraph 117, Ziffer 2,) ist zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort eine Person verbirgt, die einer Straftat verdächtig ist, oder Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind.
(2)Durchsuchung einer Person (§ 117 Z 3) ist zulässig, wenn diese
(2)Durchsuchung einer Person (Paragraph 117, Ziffer 3,) ist zulässig, wenn diese
- festgenommen oder auf frischer Tat betreten wurde,
- einer Straftat verdächtig ist und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie Gegenstände, die der Sicherstellung unterliegen, bei sich oder Spuren an sich habe,
- durch eine Straftat Verletzungen erlitten oder andere Veränderungen am Körper erfahren haben könnte, deren Feststellung für Zwecke eines Strafverfahrens erforderlich ist. § 120Paragraph 120
(1)Durchsuchungen von Orten und Gegenständen nach § 117 Z 2 lit b und von Personen nach § 117 Z 3 lit b sind von der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen; bei Gefahr im Verzug ist die Kriminalpolizei allerdings berechtigt, diese Durchsuchungen vorläufig ohne Anordnung und Bewilligung vorzunehmen. Gleiches gilt in den Fällen des § 170 Abs 1 Z 1 für die Durchsuchung von Personen nach § 117 Z 3 lit b. Das Opfer darf jedoch in keinem Fall dazu gezwungen werden, sich gegen seinen Willen durchsuchen zu lassen (§§ 119 Abs 2 Z 3 und 121 Abs 1 letzter Satz).
(1)Durchsuchungen von Orten und Gegenständen nach Paragraph 117, Ziffer 2, Litera b und von Personen nach Paragraph 117, Ziffer 3, Litera b, sind von der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen; bei Gefahr im Verzug ist die Kriminalpolizei allerdings berechtigt, diese Durchsuchungen vorläufig ohne Anordnung und Bewilligung vorzunehmen. Gleiches gilt in den Fällen des Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins, für die Durchsuchung von Personen nach Paragraph 117, Ziffer 3, Litera b, Das Opfer darf jedoch in keinem Fall dazu gezwungen werden, sich gegen seinen Willen durchsuchen zu lassen (Paragraphen 119, Absatz 2, Ziffer 3 und 121 Absatz eins, letzter Satz).
(2)Durchsuchungen nach § 117 Z 2 lit a und nach § 117 Z 3 lit a kann die Kriminalpolizei von sich aus durchführen.
(2)Durchsuchungen nach Paragraph 117, Ziffer 2, Litera a und nach Paragraph 117, Ziffer 3, Litera a, kann die Kriminalpolizei von sich aus durchführen. § 122Paragraph 122
(1)Über jede Durchsuchung nach § 120 Abs 1 erster Satz letzter Halbsatz hat die Kriminalpolizei sobald wie möglich der Staatsanwaltschaft zu berichten (§ 100 Abs 2 Z 2), welche im Nachhinein eine Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (§ 99 Abs 3) zu beantragen hat. Wird die Bewilligung nicht erteilt, so haben Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln den der gerichtlichen Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(1)Über jede Durchsuchung nach Paragraph 120, Absatz eins, erster Satz letzter Halbsatz hat die Kriminalpolizei sobald wie möglich der Staatsanwaltschaft zu berichten (Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 2,), welche im Nachhinein eine Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Paragraph 99, Absatz 3,) zu beantragen hat. Wird die Bewilligung nicht erteilt, so haben Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln den der gerichtlichen Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(2)Werden bei einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, die auf die Begehung einer anderen als der Straftat schließen lassen, derentwegen die Durchsuchung vorgenommen wird, so sind sie zwar sicherzustellen; es muss jedoch hierüber ein besonderes Protokoll aufgenommen und sofort der Staatsanwaltschaft berichtet werden.
(3)In jedem Fall ist dem Betroffenen sogleich oder längstens binnen 24 Stunden eine Bestätigung über die Durchsuchung und deren Ergebnis sowie gegebenenfalls die Anordnung der Staatsanwaltschaft samt gerichtlicher Entscheidung auszufolgen oder zuzustellen. V.römisch fünf. Erwägungen: A) Zur Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde: Nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit, nach Art 131 Abs 1 B-VG erkennen über Maßnahmenbeschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder. Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit, nach Artikel 131, Absatz eins, B-VG erkennen über Maßnahmenbeschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder. Die hier angefochtene Maßnahme – nämlich die Durchsuchung des Fahrzeuges - erfolgte am 29.10.2017, die Beschwerde wurde am 07.12.2017 binnen der sechswöchigen Frist nach § 7 Abs 4 VwGVG per E-Mail eingebracht und ist daher rechtzeitig.Die hier angefochtene Maßnahme – nämlich die Durchsuchung des Fahrzeuges - erfolgte am 29.10.2017, die Beschwerde wurde am 07.12.2017 binnen der sechswöchigen Frist nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG per E-Mail eingebracht und ist daher rechtzeitig. In der mündlichen Verhandlung hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers klargestellt, dass sich die Maßnahmenbeschwerde ausschließlich gegen die Durchsuchung des Fahrzeuges richtet, was sich auch bereits aus den gestellten Beschwerdeantrag ergeben hat. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass es im Zusammenhang mit der Durchsuchung des Fahrzeuges eine staatsanwaltschaftliche Anordnung oder gerichtliche Bewilligung gegeben hat. Vielmehr haben die Polizeibeamten von sich aus die Durchsuchung des Fahrzeuges vorgenommen. Auch konnte keine Feststellung dahingehend getroffen werden, dass der Beschwerdeführer bzw sein Beifahrer der Durchsuchung des Fahrzeuges zugestimmt hat. Die von den Polizeibeamten durchgeführte Durchsuchung des Fahrzeuges wird daher als Akt unmittelbarer Zwangsgewalt qualifiziert. Die Maßnahmenbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zulässig. B) In der Sache: Die belangte Behörde hat aufgrund des in der Beschwerde falsch angeführten Datums der Amtshandlung (29.
- statt 30.10.2017) die spätere Richtigstellung des Datums nach Ablauf der Beschwerdefrist als Austausch des Beschwerde- und Prozessgegenstandes qualifiziert und mangels Amtshandlung am 29.10.2017 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht ausschließlich jene Maßnahme zu beurteilen, die in der Beschwerde ausdrücklich als angefochten bezeichnet wird (vgl VwGH 27.01.2016, Ra 2015/10/0129). In diesem Sinn wurde auch zu der bis
- Dezember 2013 geltenden, vergleichbaren Regelung des § 67c Abs 2 AVG vom Verwaltungsgerichtshof judiziert, dass der unabhängige Verwaltungssenat verpflichtet ist, den bei ihm angefochtenen Verwaltungsakt einer Prüfung zu unterziehen; insofern gibt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde das Prozessthema vor (vgl VwGH 26.05.2009, 2005/01/0203). Ausgehend von diesem Zweck kann ein wesentlicher Mangel der Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes nur dann vorliegen, wenn infolge dieses Mangels nicht erkennbar ist, gegen welchen Verwaltungsakt sich die Beschwerde richtet (vgl VwGH 25.11.1994, 94/02/0103; VfGH 08.10.1997, B 35/97, B 122/97,VfSlg 14.965/1997, in dem zum Ausdruck gebracht wurde, dem AVG ist insofern "jeglicher Formalismus fremd“). Für die Beurteilung der Frage, was man konkret als "angefochtenen Verwaltungsakt" zu verstehen hat, ist neben der ausdrücklichen Bezeichnung eines spezifischen Aktes als angefochten die sachverhaltsmäßige Umschreibung des Verwaltungsgeschehens maßgeblich (vgl VwGH 30.01.2001, 2000/01/0018, 20.10.2016, Ra 2016/21/0287).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht ausschließlich jene Maßnahme zu beurteilen, die in der Beschwerde ausdrücklich als angefochten bezeichnet wird vergleiche VwGH 27.01.2016, Ra 2015/10/0129). In diesem Sinn wurde auch zu der bis
- Dezember 2013 geltenden, vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 c, Absatz 2, AVG vom Verwaltungsgerichtshof judiziert, dass der unabhängige Verwaltungssenat verpflichtet ist, den bei ihm angefochtenen Verwaltungsakt einer Prüfung zu unterziehen; insofern gibt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde das Prozessthema vor vergleiche VwGH 26.05.2009, 2005/01/0203). Ausgehend von diesem Zweck kann ein wesentlicher Mangel der Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes nur dann vorliegen, wenn infolge dieses Mangels nicht erkennbar ist, gegen welchen Verwaltungsakt sich die Beschwerde richtet vergleiche VwGH 25.11.1994, 94/02/0103; VfGH 08.10.1997, B 35/97, B 122/97,VfSlg 14.965 aus 1997,, in dem zum Ausdruck gebracht wurde, dem AVG ist insofern "jeglicher Formalismus fremd“). Für die Beurteilung der Frage, was man konkret als "angefochtenen Verwaltungsakt" zu verstehen hat, ist neben der ausdrücklichen Bezeichnung eines spezifischen Aktes als angefochten die sachverhaltsmäßige Umschreibung des Verwaltungsgeschehens maßgeblich vergleiche VwGH 30.01.2001, 2000/01/0018, 20.10.2016, Ra 2016/21/0287). In dem angeführten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 14.965/1997) wurde bei vergleichbarer Fallkonstellation (Anführung eines falschen Datums betreffend eine Festnahme und Anhaltung) ausgeführt, dass die Richtigstellung des Datums durch klarstellende Erklärung der Partei insbesondere dann geboten ist, wenn sich in einer Beschwerde eine offenkundig falsche Angabe befindet und der Behörde der Fehler auffallen musste bzw aufgefallen ist. In dem angeführten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 14.965 aus 1997,) wurde bei vergleichbarer Fallkonstellation (Anführung eines falschen Datums betreffend eine Festnahme und Anhaltung) ausgeführt, dass die Richtigstellung des Datums durch klarstellende Erklärung der Partei insbesondere dann geboten ist, wenn sich in einer Beschwerde eine offenkundig falsche Angabe befindet und der Behörde der Fehler auffallen musste bzw aufgefallen ist. Im vorliegenden Fall geht aus dem Akteninhalt zweifelsfrei hervor, dass die angefochtene Durchsuchung des Fahrzeuges am 29.10.2017 stattgefunden hat. Durch die klare Beschreibung der Amtshandlung und der Örtlichkeit in der Beschwerde und weil am 30.10.2017 auch keine vergleichbare, den Beschwerdeführer betreffende Amtshandlung stattgefunden hat, ist die Anführung des 30.10.2017 als Vorfallstag offenkundig irrtümlich erfolgt. Trotz dieses Mangels war eindeutig erkennbar, gegen welchen Verwaltungsakt sich die Beschwerde richtet. Die Richtigstellung des Datums durch klarstellende Erklärung des Beschwerdeführers war daher unter Hinweis auf die angeführte höchstrichterliche Judikatur zulässig. Die Beschwerde ist aber nicht berechtigt: Im vorliegenden Fall wurde das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug im Zuge einer Lenker- oder Fahrzeugkontrolle gemäß § 97 Abs 5 StVO angehalten. Die Organe der Straßenaufsicht sind ohne jede weitere Voraussetzung zur Durchführung einer solchen Kontrolle berechtigt (vgl VwGH 30.06.1993, 93/02/0070). Dass im Hintergrund dieser Kontrolle ein Verdacht auf eine Suchtmittelbeschaffungsfahrt gestanden hat, schadet insofern nicht, zumal die Amtshandlung – wie oben festgestellt - zu Beginn auch als Kontrolle gemäß § 97 Abs 5 StVO geführt worden ist. Auch braucht im Folgenden nicht geprüft werden, ob der im Raum stehende Hinweis auf eine Suchtmittelbeschaffungsfahrt für die folgende Durchsuchung des Fahrzeuges einen ausreichenden Rechtsgrund geliefert hätte (vgl dazu SSt 2009/48 = EvBl 2009/131: auch eine anonyme Anzeige vermag die Grundlage für eine Hausdurchsuchung abzugeben; zitiert in Fabrizy, StPO-Kurzkommentar,
- Aufl, 2017, Anm 3 zu § 119 StPO), zumal die Durchsuchung des Fahrzeuges erst nachdem die Kokainrückstände am Führerschein des Beifahrers festgestellt worden sind auf Grundlage der StPO durchgeführt wurde.Im vorliegenden Fall wurde das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug im Zuge einer Lenker- oder Fahrzeugkontrolle gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO angehalten. Die Organe der Straßenaufsicht sind ohne jede weitere Voraussetzung zur Durchführung einer solchen Kontrolle berechtigt vergleiche VwGH 30.06.1993, 93/02/0070). Dass im Hintergrund dieser Kontrolle ein Verdacht auf eine Suchtmittelbeschaffungsfahrt gestanden hat, schadet insofern nicht, zumal die Amtshandlung – wie oben festgestellt - zu Beginn auch als Kontrolle gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO geführt worden ist. Auch braucht im Folgenden nicht geprüft werden, ob der im Raum stehende Hinweis auf eine Suchtmittelbeschaffungsfahrt für die folgende Durchsuchung des Fahrzeuges einen ausreichenden Rechtsgrund geliefert hätte vergleiche dazu SSt 2009/48 = EvBl 2009/131: auch eine anonyme Anzeige vermag die Grundlage für eine Hausdurchsuchung abzugeben; zitiert in Fabrizy, StPO-Kurzkommentar,
- Aufl, 2017, Anmerkung 3 zu Paragraph 119, StPO), zumal die Durchsuchung des Fahrzeuges erst nachdem die Kokainrückstände am Führerschein des Beifahrers festgestellt worden sind auf Grundlage der StPO durchgeführt wurde. Die Durchsuchung von Orten und Gegenständen (sohin auch die Durchsuchung eines Fahrzeuges gemäß § 117 Z 2 lit a StPO) ist gemäß § 119 Abs 1 StPO zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind.Die Durchsuchung von Orten und Gegenständen (sohin auch die Durchsuchung eines Fahrzeuges gemäß Paragraph 117, Ziffer 2, Litera a, StPO) ist gemäß Paragraph 119, Absatz eins, StPO zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind. Solche Durchsuchungen von Fahrzeugen nach § 117 Z 2 lit a StPO kann gemäß § 120 Abs 2 StPO die Kriminalpolizei von sich aus durchführen. Eine solche Durchsuchung setzt zwar auch den konkreten Verdacht der Begehung einer Straftat voraus, allerdings bedarf es keiner Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung, wie sie gemäß § 120 Abs1 StPO für Durchsuchungen von Orten und Gegenständen (§ 117 Z 2 lit b StPO) und von Personen (§ 117 Z 3 lit b StPO) vorgesehen ist, sofern nicht Gefahr in Verzug vorliegt (vgl Fabrizy, StPO-Kurzkommentar,
- Auflage, 2017, Anm 6 zu § 120 StPO).Solche Durchsuchungen von Fahrzeugen nach Paragraph 117, Ziffer 2, Litera a, StPO kann gemäß Paragraph 120, Absatz 2, StPO die Kriminalpolizei von sich aus durchführen. Eine solche Durchsuchung setzt zwar auch den konkreten Verdacht der Begehung einer Straftat voraus, allerdings bedarf es keiner Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung, wie sie gemäß Paragraph 120, Abs1 StPO für Durchsuchungen von Orten und Gegenständen (Paragraph 117, Ziffer 2, Litera b, StPO) und von Personen (Paragraph 117, Ziffer 3, Litera b, StPO) vorgesehen ist, sofern nicht Gefahr in Verzug vorliegt vergleiche Fabrizy, StPO-Kurzkommentar,
- Auflage, 2017, Anmerkung 6 zu Paragraph 120, StPO). Es führt daher das Fehlen einer Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung im vorliegenden Fall zu keiner Rechtswidrigkeit der Durchsuchung. Allerdings ist zu prüfen, ob auf Grund bestimmter Tatsachen die Polizeibeamten annehmen konnten, dass sich im Fahrzeug Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind. Bei den mittels Drogenschnelltest festgestellten Kokainrückständen auf dem Führerschein des Beifahrers handelt es sich unzweifelhaft um eine solche „Tatsache“ im Sinne des § 119 Abs 1 StPO und nicht bloß eine Mutmaßung. Aufgrund dessen konnten die Polizeibeamten berechtigterweise annehmen, dass sich im gegenständlichen - von der MM (vgl die Aussage des Beschwerdeführers) gemieteten - Mietfahrzeug, in dem sich der Zeuge CC für eine Fahrt nach und aus Frankfurt unmittelbar vor der Kontrolle als Beifahrer aufgehalten hat, weitere Drogen befinden, die zu Beweisgründen sicherzustellen sind, zumal auch der Verdacht einer Übertretung des § 27 Abs 1 SMG (Erwerb, Besitz, Beförderung, Einfuhr von Drogen) vertretbar angenommen werden konnte. Die Durchsuchung des Fahrzeuges ist daher rechtmäßig erfolgt. Bei den mittels Drogenschnelltest festgestellten Kokainrückständen auf dem Führerschein des Beifahrers handelt es sich unzweifelhaft um eine solche „Tatsache“ im Sinne des Paragraph 119, Absatz eins, StPO und nicht bloß eine Mutmaßung. Aufgrund dessen konnten die Polizeibeamten berechtigterweise annehmen, dass sich im gegenständlichen - von der MM vergleiche die Aussage des Beschwerdeführers) gemieteten - Mietfahrzeug, in dem sich der Zeuge CC für eine Fahrt nach und aus Frankfurt unmittelbar vor der Kontrolle als Beifahrer aufgehalten hat, weitere Drogen befinden, die zu Beweisgründen sicherzustellen sind, zumal auch der Verdacht einer Übertretung des Paragraph 27, Absatz eins, SMG (Erwerb, Besitz, Beförderung, Einfuhr von Drogen) vertretbar angenommen werden konnte. Die Durchsuchung des Fahrzeuges ist daher rechtmäßig erfolgt. Die Maßnahmenbeschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 35 Abs 1 VwGVG, wonach die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Wenn die Beschwerde gemäß Abs 3 zurück- oder abgewiesen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Kosten waren daher dem Rechtsträger der belangten Behörde zuzusprechen. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der VwG-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 517/2013.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG, wonach die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Wenn die Beschwerde gemäß Absatz 3, zurück- oder abgewiesen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Kosten waren daher dem Rechtsträger der belangten Behörde zuzusprechen. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 517 aus 2013,. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der Entscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Kroker (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.12.2745.16