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{'item': 'LVwG-2018/15/0903-6'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.08.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/15/0903-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt

§ 82bGew

O 1994) bis zumindest 15.05.2017 (Überprüfung des Akteneinlaufes) kein Nachweis über die Dichtheitsüberprüfung vorgelegt wurde, obwohl gemäß Auflagepunkt 6 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.02.1992, Zahl **** die Anlage einer Dichtheitsüberprüfung gem. § 60 der Flüssiggasanlage unterziehen zu lassen ist. Die Dichtheitsbescheinigung ist der Bezirkshauptmannschaft Y nachzureichen. da jedenfalls vom 20.09.2016 (

Paragraph 82 b, GewO 1994) bis zumindest 15.05.2017 (Überprüfung des Akteneinlaufes) kein Nachweis über die Dichtheitsüberprüfung vorgelegt wurde, obwohl gemäß Auflagepunkt 6 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.02.1992, Zahl **** die Anlage einer Dichtheitsüberprüfung gem. Paragraph 60, der Flüssiggasanlage unterziehen zu lassen ist. Die Dichtheitsbescheinigung ist der Bezirkshauptmannschaft Y nachzureichen. 2. da jedenfalls vom 20.09.2016 (

§ 82bGew

O 1994) bis zumindest 15.05.2017 (Überprüfung des Akteneinlaufes) kein Nachweis erbracht wurde, dass das Zimmer 317 mit einer Brandschutztüre ausgestattet wurde, obwohl gemäß Auflage 2 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.10.2001, Zahl **** das Stiegenhaus zwischen dem Erdgeschoss und dem 1. Obergeschoss mit einer brandhemmenden T 30 Türe abzuschließen ist. Dieser Abschluss ist so zu setzen, dass bei einem Brand im Erdgeschoß kein Feuer oder Auch in das Stiegenhaus gelangen kann. da jedenfalls vom 20.09.2016 (

Paragraph 82 b, GewO 1994) bis zumindest 15.05.2017 (Überprüfung des Akteneinlaufes) kein Nachweis erbracht wurde, dass das Zimmer 317 mit einer Brandschutztüre ausgestattet wurde, obwohl gemäß Auflage 2 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.10.2001, Zahl **** das Stiegenhaus zwischen dem Erdgeschoss und dem

  1. Obergeschoss mit einer brandhemmenden T 30 Türe abzuschließen ist. Dieser Abschluss ist so zu setzen, dass bei einem Brand im Erdgeschoß kein Feuer oder Auch in das Stiegenhaus gelangen kann.
  2. da jedenfalls vom 20.09.2016 (

§ 82bGew

O 1994) bis zumindest 15.05.2017 (Überprüfung des Akteneinlaufes) kein Nachweis erbracht wurde, dass die Lagerbereich im Keller mit Brandschutztüren T 30 ausgestattet wurden, obwohl gemäß Auflagepunkt 14 des des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.10.2001, Zahl **** sämtliche Lagerbereiche im Kellergeschoss von den Stiegenaufgängen in das Erdgeschoss mit brandhemmenden T 30 Türen abzuschließen sind. da jedenfalls vom 20.09.2016 (

Paragraph 82 b, GewO 1994) bis zumindest 15.05.2017 (Überprüfung des Akteneinlaufes) kein Nachweis erbracht wurde, dass die Lagerbereich im Keller mit Brandschutztüren T 30 ausgestattet wurden, obwohl gemäß Auflagepunkt 14 des des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.10.2001, Zahl **** sämtliche Lagerbereiche im Kellergeschoss von den Stiegenaufgängen in das Erdgeschoss mit brandhemmenden T 30 Türen abzuschließen sind. 4. da jedenfalls vom 20.09.2016 (

§ 82bGew

O 1994) bis zumindest 15.05.2017 (Überprüfung des Akteneinlaufes) kein Nachweis über wiederkehrende Überprüfung der Flüssiggasanlage vorgelegt wurde, obwohl gemäß Auflagepunkt 11 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl **** bis längstens Oktober 2009 und ab diesem Datum in Abständen von höchstens 3 Jahren oder bei Erkennbarkeit von Mängeln muss die wiederkehrende Prüfung gemäß § 41 der Flüssiggas-Verordnung 2002-FGV von einem hiezu befugten Unternehmen durchgeführt werden. Das Ergebnis ist in einem Attest festzuhalten, dieses ist im Betrieb aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzuweisen. da jedenfalls vom 20.09.2016 (

Paragraph 82 b, GewO 1994) bis zumindest 15.05.2017 (Überprüfung des Akteneinlaufes) kein Nachweis über wiederkehrende Überprüfung der Flüssiggasanlage vorgelegt wurde, obwohl gemäß Auflagepunkt 11 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl **** bis längstens Oktober 2009 und ab diesem Datum in Abständen von höchstens 3 Jahren oder bei Erkennbarkeit von Mängeln muss die wiederkehrende Prüfung gemäß Paragraph 41, der Flüssiggas-Verordnung 2002-FGV von einem hiezu befugten Unternehmen durchgeführt werden. Das Ergebnis ist in einem Attest festzuhalten, dieses ist im Betrieb aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzuweisen. , 5. da jedenfalls vom 20.09.2016 (

§ 82bGew

O 1994) bis zumindest 15.05.2017 (Überprüfung des Akteneinlaufes) kein Nachweis über die wiederkehrende Prüfung im Sinne der „Druckgeräteüberwachungsverordnung“ vorgelegt wurde, obwohl gemäß Auflagepunkt 14 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl **** es zu veranlassen ist, dass die, bereits im Auftrag gegeben Betriebsprüfung unverzüglich durchgeführt wird. Auf die erforderlichen wiederkehrenden Untersuchungen im Sinne der „Druckgeräteüberwachungsverordnung“ wird hingewiesen. Diese Überprüfungen sind in das Prüfbuch (früher Druckbehäterbescheinigung) einzutragen. Auf Verlangen der Behörde ist entweder das Original oder eine Kopie davon vorzulegen. Mit den wiederkehrenden Prüfungen muss auch die Korrosionsschutzanlage überprüft werden. da jedenfalls vom 20.09.2016 (

Paragraph 82 b, GewO 1994) bis zumindest 15.05.2017 (Überprüfung des Akteneinlaufes) kein Nachweis über die wiederkehrende Prüfung im Sinne der „Druckgeräteüberwachungsverordnung“ vorgelegt wurde, obwohl gemäß Auflagepunkt 14 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl **** es zu veranlassen ist, dass die, bereits im Auftrag gegeben Betriebsprüfung unverzüglich durchgeführt wird. Auf die erforderlichen wiederkehrenden Untersuchungen im Sinne der „Druckgeräteüberwachungsverordnung“ wird hingewiesen. Diese Überprüfungen sind in das Prüfbuch (früher Druckbehäterbescheinigung) einzutragen. Auf Verlangen der Behörde ist entweder das Original oder eine Kopie davon vorzulegen. Mit den wiederkehrenden Prüfungen muss auch die Korrosionsschutzanlage überprüft werden. , 6. da jedenfalls vom 20.09.2016 (

§ 82bGew

O 1994) bis zumindest 15.05.2017 (Überprüfung des Akteneinlaufes) kein aktuelles wasserhygienisches Gutachten vorgelegt wurde, obwohl gemäß Auflagepunkt 17 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl **** der Betreiber gemäß § 48 Abs. 1 Bäderhygieneverordnung (BGBl. Nr. 420/1998 idgF) und § 14 Abs. 2 des Bäderhygienegesetztes einmal jährlich ein wasserhygienisches Gutachten über die Beschaffenheit des Beckenwassers einzuholen hat. Der wasserhygienische Befund ist im Betrieb aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzuweisen. da jedenfalls vom 20.09.2016 (

Paragraph 82 b, GewO 1994) bis zumindest 15.05.2017 (Überprüfung des Akteneinlaufes) kein aktuelles wasserhygienisches Gutachten vorgelegt wurde, obwohl gemäß Auflagepunkt 17 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl **** der Betreiber gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Bäderhygieneverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1998, idgF) und Paragraph 14, Absatz 2, des Bäderhygienegesetztes einmal jährlich ein wasserhygienisches Gutachten über die Beschaffenheit des Beckenwassers einzuholen hat. Der wasserhygienische Befund ist im Betrieb aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzuweisen. 7. da jedenfalls vom 20.09.2016 (

§ 82bGew

O 1994) bis zumindest 15.05.2017 (Überprüfung des Akteneinlaufes) keine Bestätigung des ausführenden Elektrounternehmens, das die Elektroinstallation im Sauna- und Badebereich gemäß ÖVE-EN 1 durchgeführt wurde, vorgelegt wurde, obwohl gemäß Auflage 49 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl **** die elektrischen Anlagen der Badeanlage samt Nebeneinrichtungen nach den geltenden elektrotechnischen Vorschriften zu erstellen sind und instandzuhalten, wobei die besonderen Vorschriften für feuchte und nasse Räume nach ÖVE-EN 1 zu beachten sind. Die elektrische Zuleitung für den gesamten Freizeitbereich muss über einen separaten Fehlerstromschutzschalter mit einem Auslösenennfehlerstom von 30 mA geführt werden. da jedenfalls vom 20.09.2016 (

Paragraph 82 b, GewO 1994) bis zumindest 15.05.2017 (Überprüfung des Akteneinlaufes) keine Bestätigung des ausführenden Elektrounternehmens, das die Elektroinstallation im Sauna- und Badebereich gemäß ÖVE-EN 1 durchgeführt wurde, vorgelegt wurde, obwohl gemäß Auflage 49 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl **** die elektrischen Anlagen der Badeanlage samt Nebeneinrichtungen nach den geltenden elektrotechnischen Vorschriften zu erstellen sind und instandzuhalten, wobei die besonderen Vorschriften für feuchte und nasse Räume nach ÖVE-EN 1 zu beachten sind. Die elektrische Zuleitung für den gesamten Freizeitbereich muss über einen separaten Fehlerstromschutzschalter mit einem Auslösenennfehlerstom von 30 mA geführt werden. 8. da jedenfalls vom 20.09.2016 (

§ 82bGew

O 1994) bis zumindest 15.05.2017 (Überprüfung des Akteneinlaufes) kein Nachweis vorgelegt wurde, dass der gesamte Zubau in den Schutzumfang der vorhandenen Blitzschutzanlage miteinbezogen wurde, obwohl gemäß Auflagepunkt 65 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl **** der gesamte Zubau in den Schutzumfang der vorhandenen Blitzschutzanlage gemäß ÖVE-E 49 bzw. ÖNORM ÖVE 8049/1 mit ein zu beziehen ist. da jedenfalls vom 20.09.2016 (

Paragraph 82 b, GewO 1994) bis zumindest 15.05.2017 (Überprüfung des Akteneinlaufes) kein Nachweis vorgelegt wurde, dass der gesamte Zubau in den Schutzumfang der vorhandenen Blitzschutzanlage miteinbezogen wurde, obwohl gemäß Auflagepunkt 65 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl **** der gesamte Zubau in den Schutzumfang der vorhandenen Blitzschutzanlage gemäß ÖVE-E 49 bzw. ÖNORM ÖVE 8049/1 mit ein zu beziehen ist. , 9. da jedenfalls vom 20.09.2016 (

§ 82bGew

O 1994) bis zumindest 15.05.2017 (Überprüfung des Akteneinlaufes) kein Nachweis erbracht wurde, dass die Aufzugsschachttüren von Personenaufzügen mit Anschläge „Aufzug im Brandfall nicht benützten“ versehen wurden obwohl gemäß Auflage 73 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl **** bei den Aufzugschachttüren von Personenaufzügen Anschläge „Aufzug im Brandfall nicht benützen!“ anzubringen sind. da jedenfalls vom 20.09.2016 (

Paragraph 82 b, GewO 1994) bis zumindest 15.05.2017 (Überprüfung des Akteneinlaufes) kein Nachweis erbracht wurde, dass die Aufzugsschachttüren von Personenaufzügen mit Anschläge „Aufzug im Brandfall nicht benützten“ versehen wurden obwohl gemäß Auflage 73 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl **** bei den Aufzugschachttüren von Personenaufzügen Anschläge „Aufzug im Brandfall nicht benützen!“ anzubringen sind. 10. da jedenfalls vom 20.09.2016 (

§ 82bGew

O 1994) bis zumindest 15.05.2017 (Überprüfung des Akteneinlaufes) kein Nachweis erbracht wurde, dass ein Brandschutzbeauftragter mit Stellvertreter bestellt wurde, obwohl gemäß Auflagepunkt 75 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl **** für die regelmäßige Überprüfung der Brandschutzeinrichtung und die Wahrung der sonstigen Belange des Brandschutzes ein Brandschutzbeauftragter mit Stellvertreter zu bestellen ist. da jedenfalls vom 20.09.2016 (

Paragraph 82 b, GewO 1994) bis zumindest 15.05.2017 (Überprüfung des Akteneinlaufes) kein Nachweis erbracht wurde, dass ein Brandschutzbeauftragter mit Stellvertreter bestellt wurde, obwohl gemäß Auflagepunkt 75 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl **** für die regelmäßige Überprüfung der Brandschutzeinrichtung und die Wahrung der sonstigen Belange des Brandschutzes ein Brandschutzbeauftragter mit Stellvertreter zu bestellen ist. , 11. da jedenfalls vom 20.09.2016 (

§ 82bGew

O 1994) bis zumindest 15.05.2017 (Überprüfung des Akteneinlaufes) kein Nachweis erbracht wurde dass der Brandschutzbeauftragte und sein Stellvertreter nachweislich gemäß TRVB 0117 geschult wurden obwohl gemäß Auflagepunkt 76 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl **** der Brandschutzbeauftragte (BSB) uns ein Stellvertreter nachweislich gemäß TRVB 0117 Schulen zu lassen ist. da jedenfalls vom 20.09.2016 (

Paragraph 82 b, GewO 1994) bis zumindest 15.05.2017 (Überprüfung des Akteneinlaufes) kein Nachweis erbracht wurde dass der Brandschutzbeauftragte und sein Stellvertreter nachweislich gemäß TRVB 0117 geschult wurden obwohl gemäß Auflagepunkt 76 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl **** der Brandschutzbeauftragte (BSB) uns ein Stellvertreter nachweislich gemäß TRVB 0117 Schulen zu lassen ist. 12. da jedenfalls vom 20.09.2016 (

§ 82bGew

O 1994) bis zumindest 15.05.2017 (Überprüfung des Akteneinlaufes) kein Nachweis erbracht wurde, dass durch eine Abdeckung keine brennbaren oder leicht entzündlichen Gegenstände auf dem Saunaofen abgelagert werden können. Auch ist der Saunaofen nicht mit einer „Wippe“ mit Mikroschalter ausgestattet, obwohl gemäß Auflagepunkt 88 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl **** Vorkehrungen zu treffen sind, dass keine brennbaren oder leicht entzündlichen Gegenstände auf dem heißen Saunaofen abgelagert werden können. Die Sauna-Öfen sind gegen unbeabsichtigte gefahrbringende Berührung zu sichern. Die Abdeckung am Sauna-Ofen ist so zu gestalten, dass keine Gegenstände abgelagert werden können (zB durch ein schräges Abdeckgitter u. dgl.). Sollte der Sauna-Ofen durch eine „Wippe“ mit einem Mikroschalter ausgestattet sein, bei dessen Ansprechen die Heizung des Ofens außer Betrieb gesetzt wird, kann das schräge Abdeckgitter entfallen. Es muss dafür Sorge getragen werden, dass auch sämtliche Seitenwände des Saunaofens gegen Berührung gesichert sind. 12. da jedenfalls vom 20.09.2016 (

Paragraph 82 b, GewO 1994) bis zumindest 15.05.2017 (Überprüfung des Akteneinlaufes) kein Nachweis erbracht wurde, dass durch eine Abdeckung keine brennbaren oder leicht entzündlichen Gegenstände auf dem Saunaofen abgelagert werden können. Auch ist der Saunaofen nicht mit einer „Wippe“ mit Mikroschalter ausgestattet, obwohl gemäß Auflagepunkt 88 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl **** Vorkehrungen zu treffen sind, dass keine brennbaren oder leicht entzündlichen Gegenstände auf dem heißen Saunaofen abgelagert werden können. Die Sauna-Öfen sind gegen unbeabsichtigte gefahrbringende Berührung zu sichern. Die Abdeckung am Sauna-Ofen ist so zu gestalten, dass keine Gegenstände abgelagert werden können (zB durch ein schräges Abdeckgitter u. dgl.). Sollte der Sauna-Ofen durch eine „Wippe“ mit einem Mikroschalter ausgestattet sein, bei dessen Ansprechen die Heizung des Ofens außer Betrieb gesetzt wird, kann das schräge Abdeckgitter entfallen. Es muss dafür Sorge getragen werden, dass auch sämtliche Seitenwände des Saunaofens gegen Berührung gesichert sind. , 13. da jedenfalls vom 20.09.2016 (

§ 82bGew

O 1994) bis zumindest 15.05.2017 (Überprüfung des Akteneinlaufes) kein Nachweis erbracht wurde, dass der Saunaofen mit einer Sicherheitskontaktschaltung ausgeführt wurde, welche bei einem eventuellen Ansprechen die Stromzufuhr zum Saunaofen automatisch unterbricht und eine akustische Warnung erfolgt, obwohl gemäße Auflagepunkt 89 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl **** über den Saunaofen eine Sicherheitskontraktschaltung bestehend aus einem Gitterrost der in einer Mikrowaage gelagert ist anzuordnen ist. Diese Sicherheitskontraktschaltung muss so ausgeführt sein, dass bei einem eventuellen Ansprechen derselben die Stromzufuhr zum Saunaofen automatisch unterbrochen wird und eine akustische Warnung erfolgt. Anstelle dessen kann auch eine andere gleichwertige Maßnahme getroffen werden die das Ablagern von Gegenständen auf dem Ofen verhindert.13. da jedenfalls vom 20.09.2016 (

Paragraph 82 b, GewO 1994) bis zumindest 15.05.2017 (Überprüfung des Akteneinlaufes) kein Nachweis erbracht wurde, dass der Saunaofen mit einer Sicherheitskontaktschaltung ausgeführt wurde, welche bei einem eventuellen Ansprechen die Stromzufuhr zum Saunaofen automatisch unterbricht und eine akustische Warnung erfolgt, obwohl gemäße Auflagepunkt 89 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl **** über den Saunaofen eine Sicherheitskontraktschaltung bestehend aus einem Gitterrost der in einer Mikrowaage gelagert ist anzuordnen ist. Diese Sicherheitskontraktschaltung muss so ausgeführt sein, dass bei einem eventuellen Ansprechen derselben die Stromzufuhr zum Saunaofen automatisch unterbrochen wird und eine akustische Warnung erfolgt. Anstelle dessen kann auch eine andere gleichwertige Maßnahme getroffen werden die das Ablagern von Gegenständen auf dem Ofen verhindert. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1.) § 367 Zif. 25 GewO 1994 idgF iVm dem Auflagepunkt 6 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.02.1992, Zahl ****1.) Paragraph 367, Zif. 25 GewO 1994 idgF in Verbindung mit dem Auflagepunkt 6 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.02.1992, Zahl ****, 2.) § 367 Zif. 25 GewO 1994 idgF iVm dem Auflagepunkte 2 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.10.2001, Zahl ****2.) Paragraph 367, Zif. 25 GewO 1994 idgF in Verbindung mit dem Auflagepunkte 2 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.10.2001, Zahl ****, 3.) § 367 Zif. 25 GewO 1994 idgF iVm dem Auflagepunkte 14 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.10.2001, Zahl ****3.) Paragraph 367, Zif. 25 GewO 1994 idgF in Verbindung mit dem Auflagepunkte 14 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.10.2001, Zahl ****, 4.) § 367 Zif. 25 GewO 1994 idgF iVm dem Auflagepunkte 11 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl ****4.) Paragraph 367, Zif. 25 GewO 1994 idgF in Verbindung mit dem Auflagepunkte 11 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl ****, 5.) § 367 Zif. 25 GewO 1994 idgF iVm dem Auflagepunkte 14 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl ****5.) Paragraph 367, Zif. 25 GewO 1994 idgF in Verbindung mit dem Auflagepunkte 14 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl ****, 6.) § 367 Zif. 25 GewO 1994 idgF iVm dem Auflagepunkte 17 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl ****)6.) Paragraph 367, Zif. 25 GewO 1994 idgF in Verbindung mit dem Auflagepunkte 17 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl ****), 7.) § 367 Zif. 25 GewO 1994 idgF iVm dem Auflagepunkte 49 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl ****7.) Paragraph 367, Zif. 25 GewO 1994 idgF in Verbindung mit dem Auflagepunkte 49 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl ****, 8.) § 367 Zif. 25 GewO 1994 idgF iVm dem Auflagepunkte 65 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl ****8.) Paragraph 367, Zif. 25 GewO 1994 idgF in Verbindung mit dem Auflagepunkte 65 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl ****, 9.) § 367 Zif. 25 GewO 1994 idgF iVm dem Auflagepunkte 73 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl ****9.) Paragraph 367, Zif. 25 GewO 1994 idgF in Verbindung mit dem Auflagepunkte 73 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl ****, 10.) § 367 Zif. 25 GewO 1994 idgF iVm dem Auflagepunkte 75 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl ****10.) Paragraph 367, Zif. 25 GewO 1994 idgF in Verbindung mit dem Auflagepunkte 75 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl ****, 11.) § 367 Zif. 25 GewO 1994 idgF iVm dem Auflagepunkte 76 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl ****11.) Paragraph 367, Zif. 25 GewO 1994 idgF in Verbindung mit dem Auflagepunkte 76 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl ****, 12.) § 367 Zif. 25 GewO 1994 idgF iVm dem Auflagepunkte 88 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl ****12.) Paragraph 367, Zif. 25 GewO 1994 idgF in Verbindung mit dem Auflagepunkte 88 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl ****, 13.) § 367 Zif 25 GewO 1994 idgF iVm dem Auflagepunkt 89 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl ****13.) Paragraph 367, Zif 25 GewO 1994 idgF in Verbindung mit dem Auflagepunkt 89 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl **** Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): Gemäß: Ersatzfreiheitsstrafe 1.) Ermahnung1.) Ermahnung, 2.) 150,002.) 150,00, 3.) Ermahnung3.) Ermahnung, 4.) Ermahnung4.) Ermahnung, 5.) Ermahnung5.) Ermahnung, 6.) Ermahnung6.) Ermahnung, 7.) 150,007.) 150,00, 8.) Ermahnung8.) Ermahnung, 9.) 150,009.) 150,00, 10.) 150,0010.) 150,00, 11.) 150,0011.) 150,00, 12.) 150,0012.) 150,00, 13.) 150,0013.) 150,00, § 367 Zif. 25 GewO 1994 iVm § 370 Abs. 1 GewO 1994 idgF iVm § 45 Abs. 1 Zif. 4 VStGParagraph 367, Zif. 25 GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 370, Absatz eins, GewO 1994 idgF in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Zif. 4 VStG § 367 Zif. 25 GewO 1994 iVm § 370 Abs. 1 GewO 1994 idgFParagraph 367, Zif. 25 GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 370, Absatz eins, GewO 1994 idgF § 367 Zif. 25 GewO 1994 iVm § 370 Abs. 1 GewO 1994 idgF iVm § 45 Abs. 1 Zif. 4 VStGParagraph 367, Zif. 25 GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 370, Absatz eins, GewO 1994 idgF in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Zif. 4 VStG § 367 Zif. 25 GewO 1994 iVm § 370 Abs. 1 GewO 1994 idgF iVm § 45 Abs. 1 Zif. 4 VStGParagraph 367, Zif. 25 GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 370, Absatz eins, GewO 1994 idgF in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Zif. 4 VStG § 367 Zif. 25 GewO 1994 iVm § 370 Abs. 1 GewO 1994 idgF iVm § 45 Abs. 1 Zif. 4 VStGParagraph 367, Zif. 25 GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 370, Absatz eins, GewO 1994 idgF in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Zif. 4 VStG § 367 Zif. 25 GewO 1994 iVm § 370 Abs. 1 GewO 1994 idgF iVm § 45 Abs. 1 Zif. 4 VStGParagraph 367, Zif. 25 GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 370, Absatz eins, GewO 1994 idgF in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Zif. 4 VStG § 367 Zif. 25 GewO 1994 iVm § 370 Abs. 1 GewO 1994 idgF Paragraph 367, Zif. 25 GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 370, Absatz eins, GewO 1994 idgF § 367 Zif. 25 GewO 1994 iVm § 370 Abs. 1 GewO 1994 idgF iVm § 45 Abs. 1 Zif. 4 VStGParagraph 367, Zif. 25 GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 370, Absatz eins, GewO 1994 idgF in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Zif. 4 VStG § 367 Zif. 25 GewO 1994 iVm § 370 Abs. 1 GewO 1994 idgFParagraph 367, Zif. 25 GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 370, Absatz eins, GewO 1994 idgF § 367 Zif. 25 GewO 1994 iVm § 370 Abs. 1 GewO 1994 idgFParagraph 367, Zif. 25 GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 370, Absatz eins, GewO 1994 idgF § 367 Zif. 25 GewO 1994 iVm § 370 Abs. 1 GewO 1994 idgFParagraph 367, Zif. 25 GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 370, Absatz eins, GewO 1994 idgF § 367 Zif. 25 GewO 1994 iVm § 370 Abs. 1 GewO 1994 idgFParagraph 367, Zif. 25 GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 370, Absatz eins, GewO 1994 idgF § 367 Zif. 25 GewO 1994 iVm § 370 Abs. 1 GewO 1994 idgF“Paragraph 367, Zif. 25 GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 370, Absatz eins, GewO 1994 idgF“ 0 Stunden0 Stunden, 36 Stunden36 Stunden, 0 Stunden0 Stunden, 0 Stunden0 Stunden, 0 Stunden0 Stunden, 0 Stunden36 Stunden0 Stunden, , 36 Stunden, 0 Stunden0 Stunden, 36 Stunden36 Stunden, 0 Stunden0 Stunden, 36 Stunden36 Stunden, 36 Stunden36 Stunden, 36 Stunden36 Stunden, Außerdem wurde die Beschwerdeführerin zur weiteren Zahlung eines Beitrages zu den Kosen des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem von der Beschwerdeführerin vorgebracht wird, dass sämtliche Prüfberichte am 13.04.2017 an die BH gesendet worden seien. Sogar eine Dame sei zur Überprüfung bei ihr zum Lokalaugenschein gewesen und habe alles für in Ordnung befunden. Auch seien Lichtbildaufnahmen an die belangte Behörde übermittelt worden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nach Vorlage des Aktes den gewerbetechnischen Sachverständigen der belangten Behörde mit Schreiben vom 07.05.2018 um Überprüfung vor Ort ersucht, inwiefern bei den einzelnen vorgeworfenen Übertretungen jeweils nur ein Nachweis nicht erbracht worden sei oder tatsächlich die Maßnahmen nicht gesetzt wurden. Daraufhin wurde vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen mit Schreiben vom 10.07.2018 eine Stellungnahme vorgelegt. Aus dieser ergibt sich, dass grundsätzlich im Wesentlichen lediglich Nachweise nicht vorgelegt worden seien, allerdings die Maßnahme als solche sehr wohl umgesetzt wurde. Lediglich im Hinblick auf die Spruchpunkte 10. und 11. wurde festgehalten, dass weder entsprechende Nachweise vorgelegt noch entsprechende Ausbildungen absolviert worden seien. Betreffend Spruchpunkt 2. sei eine Überprüfung durch einen brandschutztechnischen Sachverständigen indiziert, betreffend Spruchpunkt 3. wurde ausgeführt, dass bei der Besichtigung vor Ort der Bescheid der belangten Behörde vom 22.06.2017, Zahl **** vorgelegt worden sei. Aus diesem Bescheid ergebe sich, dass durch die belangte Behörde der entsprechende Auflagepunkt 14. aufgehoben worden sei. Insofern seien die genannten Brandschutztüren nicht verpflichtend auszuführen. Am 14.08.2018 wurde in der vorliegenden Beschwerdesache die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Beschwerdeführerin wurde bei der Verhandlung durch ihren Ehegatten vertreten. Die belangte Behörde hat an der Verhandlung nicht teilgenommen. II.römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführerin wurden durch die im Spruch des Straferkenntnisses in der Einleitung angeführten Bescheide unterschiedliche Nebenbestimmungen für den Betrieb der Hotelanlage in Z vorgeschrieben. Die Übertretung unterschiedlicher Nebenbestimmungen wird der Beschwerdeführerin nunmehr vorgeworfen. Betreffend die Übertretungen zu den Spruchpunkten 1., 4., 5. und 6. wurde der Beschwerdeführerin jeweils vorgeschrieben, bestimmte Nachweise für die Umsetzung einer Nebenbestimmung der Behörde auf deren Verlangen vorzulegen. Diese Nachweise wurden laut dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt tatsächlich nicht vorgelegt: Soweit sich die Beschwerdeführerin nämlich auf eine Vorlage vom 13.04.2017 bezieht so meint sie damit offensichtlich die Vorlage der Prüfbescheinigung gemäß § 82b GewO 1994, mit welcher aber die jeweils konkret angeordneten Nachweise eben nicht vorgelegt wurden. Der Beschwerdeführerin wurden durch die im Spruch des Straferkenntnisses in der Einleitung angeführten Bescheide unterschiedliche Nebenbestimmungen für den Betrieb der Hotelanlage in Z vorgeschrieben. Die Übertretung unterschiedlicher Nebenbestimmungen wird der Beschwerdeführerin nunmehr vorgeworfen. Betreffend die Übertretungen zu den Spruchpunkten 1., 4., 5. und 6. wurde der Beschwerdeführerin jeweils vorgeschrieben, bestimmte Nachweise für die Umsetzung einer Nebenbestimmung der Behörde auf deren Verlangen vorzulegen. Diese Nachweise wurden laut dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt tatsächlich nicht vorgelegt: Soweit sich die Beschwerdeführerin nämlich auf eine Vorlage vom 13.04.2017 bezieht so meint sie damit offensichtlich die Vorlage der Prüfbescheinigung gemäß Paragraph 82 b, GewO 1994, mit welcher aber die jeweils konkret angeordneten Nachweise eben nicht vorgelegt wurden. Allerdings hat die nachträgliche Überprüfung durch den Amtssachverständigen der belangten Behörde ergeben, dass die Nebenbestimmungen selbst grundsätzlich sehr wohl umgesetzt wurden. Betreffend die Übertretungen zu den Spruchpunkten 2., 3., 7., 8., 9., 10., 12. und 13, wird festgestellt, dass bei der jeweiligen Nebenbestimmung die Vorlage eines Nachweises betreffend die Umsetzung der Maßnahme nicht vorgeschrieben wurde. Zumal sich die belangte Behörde im Strafausspruch jeweils ausdrücklich darauf stützt, dass der Nachweis der Behörde nicht vorgelegt wurde, wird daher festgehalten, dass ein Bestandteil des von der belangten Behörde angenommenen Tatbestandes tatsächlich nicht vorliegt. Im Übrigen wird auf die Stellungnahme des gewerbetechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde verwiesen, wonach die diesbezüglichen Nebenbestimmungen – ausgenommen die Nebenbestimmung zu Spruchpunkt 10. und die offene Frage zur Nebenbestimmung gemäß Spruchpunkt 2. – tatsächlich umgesetzt wurden. Betreffend die Nebenbestimmung 11. wird festgehalten, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, dass diese Nebenbestimmung nicht umgesetzt wurde. So wurde tatsächlich keine regelmäßige Schulung des Brandschutzbeauftragten durchgeführt, zumal zeitweise auch ein Brandschutzbeauftragter im Unternehmen nicht bestellt war. Abschließend wird festgehalten, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, dass diese mit Ende Februar 2018 in Pension gegangen ist und seither nicht mehr als gewerberechtliche Geschäftsführerin der Hotelanlage fungiert. Zumal die belangte Behörde sich allerdings im angefochtenen Straferkenntnis immer auf den Zeitraum von 20.09.2016 bis zum 15.05.2017 stützt, war der mit Ende Februar 2018 erfolgte Wechsel in der Geschäftsführung bzw Abgang der gewerberechtlichen Geschäftsführerin zu diesem Zeitpunkt im vorliegenden Verfahren nicht relevant. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Zunächst wird zur Frage, inwiefern die Vorlage eines Nachweises bereits bei Erlassung der Nebenbestimmung vorgeschrieben wurde, auf die im Straferkenntnis jeweils zitierten Bescheide verwiesen. Aus den diesbezüglichen Nebenbestimmungen ergibt sich jeweils, inwiefern nur eine bestimmte Maßnahme umzusetzen ist oder aber auch dazu ein entsprechender Nachweis der Behörde auf Verlangen vorzulegen ist. Zur Frage der Nichtumsetzung der Nebenbestimmung 11. wird festgehalten, dass sich die Nichteinhaltung der Nebenbestimmung aus der Aussage des Vertreters der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung selbst ergibt. IV.römisch vier. Rechtslage: GewO 1994: § 371cParagraph 371 c „

(1)Stellt die Behörde eine Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 2, 3, 3a, § 367 Z 24a bis 26 oder § 368, sofern die Übertretung gemäß § 368 gewerbliche Betriebsanlagen betrifft, fest und sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat gering und ist das Verschulden des Gewerbetreibenden leicht, so hat die Behörde den Gewerbetreibenden mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Beendigung des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten zu beraten und den Gewerbetreibenden schriftlich unter Angabe der festgestellten Sachverhalte aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den den Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen. Die schriftliche Aufforderung gilt als Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs. 2 und 3 VStG.“„
(1)Stellt die Behörde eine Übertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, 3, 3 a,, Paragraph 367, Ziffer 24 a bis 26 oder Paragraph 368,, sofern die Übertretung gemäß Paragraph 368, gewerbliche Betriebsanlagen betrifft, fest und sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat gering und ist das Verschulden des Gewerbetreibenden leicht, so hat die Behörde den Gewerbetreibenden mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Beendigung des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten zu beraten und den Gewerbetreibenden schriftlich unter Angabe der festgestellten Sachverhalte aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den den Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen. Die schriftliche Aufforderung gilt als Verfolgungshandlung gemäß Paragraph 32, Absatz 2 und 3 VStG.“ VStG §45 „
(1)Absatz eins,Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
  1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
  2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
  3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
  4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
  5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
  6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“ V.römisch fünf. Erwägungen: Die belangte Behörde wirft der Beschwerdeführerin im angefochtenen Straferkenntnis jeweils vor, dass der Behörde entsprechende Nachweise zur Umsetzung einer bestimmten Nebenbestimmung nicht vorgelegt worden seien. Unter Hinweis auf die Feststellungen wird festgehalten, dass die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises nur in den Nebenbestimmungen 1., 4.,
  7. und
  8. vorgesehen gewesen ist. Bei den anderen Nebenbestimmungen wurde durch die belangte Behörde bei der Genehmigung der Betriebsanlage nicht vorgeschrieben, dass der Behörde auf deren Verlangen Nachweise vorzulegen sind. Da somit die Nachweisführung nicht durch die jeweilige Nebenbestimmung verpflichtend auf die Beschwerdeführerin übertragen wurde wäre es an der Behörde gelegen festzustellen, in wie weit die Nebenbestimmung tatsächlich umgesetzt wurde oder nicht; dies hätte sie in weiterer Folge dann auch der Beschwerdeführerin entsprechen zur Last zu legen. Mangels ausdrücklicher Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises in der Nebenbestimmung konnte der Beschwerdeführerin aber die mangelnde Vorlage eines Nachweises verwaltungsstrafrechtlich nicht zur Last gelegt werden. In diesem Umfang wurde daher kein gesetzliches Tatbild erfüllt, weshalb sich die Bestrafung als rechtswidrig erweist. Soweit allerdings durch die belangte Behörde bei der Genehmigung der Betriebsanlage bzw der Änderung derselben die Vorlage eines Nachweises vorgeschrieben wurde, so wird auf § 371c Abs 1 GewO 1994 hingewiesen. Erste Voraussetzung zur Anwendung dieser Bestimmung ist, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering ist. Bei der Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises betreffend die Umsetzung einer Nebenbestimmung handelt es sich um eine verwaltungsökonomische Maßnahme, durch die die behördliche Überprüfungspflicht teilweise auf den Betriebsanlageninhaber überwälzt wird. Da dadurch ein eigentliches Schutzgut nicht berührt wird, ist die Bedeutung im Vergleich zur tatsächlichen Verletzung einer Nebenbestimmung gering. Gleiches gilt für die zweite Voraussetzung, nämlich die Intensität der Beeinträchtigung: Da im vorliegenden Fall die Nebenbestimmung an sich ja eingehalten wurde ist es jedenfalls nicht zu einer intensiven Beeinträchtigung gekommen. Davon dass ein geringes Verschulden vorliegt ist die belangte Behörde offensichtlich selbst ausgegangen, hat sie doch zu den jeweiligen Übertretungen lediglich eine Ermahnung ausgesprochen. Da somit sämtliche Voraussetzungen nach § 371c Abs 1 GewO vorliegen hätte sich die belangte Behörde in weiterer Folge an das in dieser Bestimmung geregelte Verfahren halten müssen und erst dann, wenn dieses nicht gefruchtet hätte, mit einer Bestrafung vorgehen können. Zumal sie dies nach den vorgelegten Akten unterlassen hat und dem § 371c Abs 1 GewO aufgrund des Grundsatzes der Spezialität Vorrang gegenüber einer Verfahrenseinstellung nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG zukommt, war das Straferkenntnis in diesem Umfang zu beheben. Soweit allerdings durch die belangte Behörde bei der Genehmigung der Betriebsanlage bzw der Änderung derselben die Vorlage eines Nachweises vorgeschrieben wurde, so wird auf Paragraph 371 c, Absatz eins, GewO 1994 hingewiesen. Erste Voraussetzung zur Anwendung dieser Bestimmung ist, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering ist. Bei der Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises betreffend die Umsetzung einer Nebenbestimmung handelt es sich um eine verwaltungsökonomische Maßnahme, durch die die behördliche Überprüfungspflicht teilweise auf den Betriebsanlageninhaber überwälzt wird. Da dadurch ein eigentliches Schutzgut nicht berührt wird, ist die Bedeutung im Vergleich zur tatsächlichen Verletzung einer Nebenbestimmung gering. Gleiches gilt für die zweite Voraussetzung, nämlich die Intensität der Beeinträchtigung: Da im vorliegenden Fall die Nebenbestimmung an sich ja eingehalten wurde ist es jedenfalls nicht zu einer intensiven Beeinträchtigung gekommen. Davon dass ein geringes Verschulden vorliegt ist die belangte Behörde offensichtlich selbst ausgegangen, hat sie doch zu den jeweiligen Übertretungen lediglich eine Ermahnung ausgesprochen. Da somit sämtliche Voraussetzungen nach Paragraph 371 c, Absatz eins, GewO vorliegen hätte sich die belangte Behörde in weiterer Folge an das in dieser Bestimmung geregelte Verfahren halten müssen und erst dann, wenn dieses nicht gefruchtet hätte, mit einer Bestrafung vorgehen können. Zumal sie dies nach den vorgelegten Akten unterlassen hat und dem Paragraph 371 c, Absatz eins, GewO aufgrund des Grundsatzes der Spezialität Vorrang gegenüber einer Verfahrenseinstellung nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG zukommt, war das Straferkenntnis in diesem Umfang zu beheben. Zu bestätigen war das Straferkenntnis daher insgesamt nur im Hinblick auf Spruchpunkt 11., zumal auch der Vertreter der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zugestanden hat, dass entsprechende nachweisliche Schulungen des Brandschutzbeauftragten und seines Stellvertreters nicht erfolgt sind. In diesem Umfang steht die Übertretung daher in objektiver Hinsicht fest. Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Hinblick auf Spruchpunkt
  9. wurden dem Landesverwaltungsgericht Tirol keine Umstände glaubhaft gemacht, die Zweifel am Verschulden der Beschwerdeführerin aufkommen lassen. Dass aufgrund eines Personalwechsels Brandschutzbeauftragte den Betrieb wiederum verlassen haben und daher auch keine Schulungen durchgeführt werden konnten, entschuldigt die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht, wäre sie doch dazu verpflichtet gewesen, beim Verlassen des Brandschutzbeauftragten für entsprechenden Ersatz zu sorgen. Die Übertretung steht in diesem Umfang daher auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit ausgegangen wird. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Bei der Verpflichtung zur Einhaltung brandschutztechnischer Vorschreibungen handelt es sich um sicherheitsrelevante Vorschreibungen, die zum Schutz der Gäste der Einrichtung und des Personals, letztlich auch der Gewerbetreibenden selbst, dient. Ein Verstoß gegen diesbezügliche Bestimmungen ist daher von einem hohen Unrechtsgehalt getragen. Die belangte Behörde hat die Geldstrafe dazu mit Euro 150,00 und sohin im Ausmaß von lediglich ca 7 % des durch § 367 vorgesehenen Strafmaßes in der Höhe von Euro 2.180,00 bemessen. Vor dem Hintergrund der Festsetzung der Geldstrafe am untersten Ende des dafür vorgesehenen Strafrahmens und in Anbetracht des hohen Unrechtsgehalts erweist sich die ausgesprochene Strafe als schuld- und tatangemessen. Festgehalten wird, dass darüber hinaus Milderungsgründe nicht vorliegen. Aufgrund der Abweisung der Beschwerde in diesem Umfang war betreffend Spruchpunkt
  10. auch die Verpflichtung zur Tragung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht auszusprechen. Bei der Verpflichtung zur Einhaltung brandschutztechnischer Vorschreibungen handelt es sich um sicherheitsrelevante Vorschreibungen, die zum Schutz der Gäste der Einrichtung und des Personals, letztlich auch der Gewerbetreibenden selbst, dient. Ein Verstoß gegen diesbezügliche Bestimmungen ist daher von einem hohen Unrechtsgehalt getragen. Die belangte Behörde hat die Geldstrafe dazu mit Euro 150,00 und sohin im Ausmaß von lediglich ca 7 % des durch Paragraph 367, vorgesehenen Strafmaßes in der Höhe von Euro 2.180,00 bemessen. Vor dem Hintergrund der Festsetzung der Geldstrafe am untersten Ende des dafür vorgesehenen Strafrahmens und in Anbetracht des hohen Unrechtsgehalts erweist sich die ausgesprochene Strafe als schuld- und tatangemessen. Festgehalten wird, dass darüber hinaus Milderungsgründe nicht vorliegen. Aufgrund der Abweisung der Beschwerde in diesem Umfang war betreffend Spruchpunkt
  11. auch die Verpflichtung zur Tragung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht auszusprechen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.15.0903.6

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