O 1994) bis zumindest 15.05.2017 (Überprüfung des Akteneinlaufes) kein Nachweis über die Dichtheitsüberprüfung vorgelegt wurde, obwohl gemäß Auflagepunkt 6 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.02.1992, Zahl **** die Anlage einer Dichtheitsüberprüfung gem. § 60 der Flüssiggasanlage unterziehen zu lassen ist. Die Dichtheitsbescheinigung ist der Bezirkshauptmannschaft Y nachzureichen. da jedenfalls vom 20.09.2016 (
Paragraph 82 b, GewO 1994) bis zumindest 15.05.2017 (Überprüfung des Akteneinlaufes) kein Nachweis über die Dichtheitsüberprüfung vorgelegt wurde, obwohl gemäß Auflagepunkt 6 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.02.1992, Zahl **** die Anlage einer Dichtheitsüberprüfung gem. Paragraph 60, der Flüssiggasanlage unterziehen zu lassen ist. Die Dichtheitsbescheinigung ist der Bezirkshauptmannschaft Y nachzureichen. 2. da jedenfalls vom 20.09.2016 (
O 1994) bis zumindest 15.05.2017 (Überprüfung des Akteneinlaufes) kein Nachweis erbracht wurde, dass das Zimmer 317 mit einer Brandschutztüre ausgestattet wurde, obwohl gemäß Auflage 2 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.10.2001, Zahl **** das Stiegenhaus zwischen dem Erdgeschoss und dem 1. Obergeschoss mit einer brandhemmenden T 30 Türe abzuschließen ist. Dieser Abschluss ist so zu setzen, dass bei einem Brand im Erdgeschoß kein Feuer oder Auch in das Stiegenhaus gelangen kann. da jedenfalls vom 20.09.2016 (
Paragraph 82 b, GewO 1994) bis zumindest 15.05.2017 (Überprüfung des Akteneinlaufes) kein Nachweis erbracht wurde, dass das Zimmer 317 mit einer Brandschutztüre ausgestattet wurde, obwohl gemäß Auflage 2 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.10.2001, Zahl **** das Stiegenhaus zwischen dem Erdgeschoss und dem
O 1994) bis zumindest 15.05.2017 (Überprüfung des Akteneinlaufes) kein Nachweis erbracht wurde, dass die Lagerbereich im Keller mit Brandschutztüren T 30 ausgestattet wurden, obwohl gemäß Auflagepunkt 14 des des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.10.2001, Zahl **** sämtliche Lagerbereiche im Kellergeschoss von den Stiegenaufgängen in das Erdgeschoss mit brandhemmenden T 30 Türen abzuschließen sind. da jedenfalls vom 20.09.2016 (
Paragraph 82 b, GewO 1994) bis zumindest 15.05.2017 (Überprüfung des Akteneinlaufes) kein Nachweis erbracht wurde, dass die Lagerbereich im Keller mit Brandschutztüren T 30 ausgestattet wurden, obwohl gemäß Auflagepunkt 14 des des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.10.2001, Zahl **** sämtliche Lagerbereiche im Kellergeschoss von den Stiegenaufgängen in das Erdgeschoss mit brandhemmenden T 30 Türen abzuschließen sind. 4. da jedenfalls vom 20.09.2016 (
O 1994) bis zumindest 15.05.2017 (Überprüfung des Akteneinlaufes) kein Nachweis über wiederkehrende Überprüfung der Flüssiggasanlage vorgelegt wurde, obwohl gemäß Auflagepunkt 11 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl **** bis längstens Oktober 2009 und ab diesem Datum in Abständen von höchstens 3 Jahren oder bei Erkennbarkeit von Mängeln muss die wiederkehrende Prüfung gemäß § 41 der Flüssiggas-Verordnung 2002-FGV von einem hiezu befugten Unternehmen durchgeführt werden. Das Ergebnis ist in einem Attest festzuhalten, dieses ist im Betrieb aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzuweisen. da jedenfalls vom 20.09.2016 (
Paragraph 82 b, GewO 1994) bis zumindest 15.05.2017 (Überprüfung des Akteneinlaufes) kein Nachweis über wiederkehrende Überprüfung der Flüssiggasanlage vorgelegt wurde, obwohl gemäß Auflagepunkt 11 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl **** bis längstens Oktober 2009 und ab diesem Datum in Abständen von höchstens 3 Jahren oder bei Erkennbarkeit von Mängeln muss die wiederkehrende Prüfung gemäß Paragraph 41, der Flüssiggas-Verordnung 2002-FGV von einem hiezu befugten Unternehmen durchgeführt werden. Das Ergebnis ist in einem Attest festzuhalten, dieses ist im Betrieb aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzuweisen. , 5. da jedenfalls vom 20.09.2016 (
O 1994) bis zumindest 15.05.2017 (Überprüfung des Akteneinlaufes) kein Nachweis über die wiederkehrende Prüfung im Sinne der „Druckgeräteüberwachungsverordnung“ vorgelegt wurde, obwohl gemäß Auflagepunkt 14 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl **** es zu veranlassen ist, dass die, bereits im Auftrag gegeben Betriebsprüfung unverzüglich durchgeführt wird. Auf die erforderlichen wiederkehrenden Untersuchungen im Sinne der „Druckgeräteüberwachungsverordnung“ wird hingewiesen. Diese Überprüfungen sind in das Prüfbuch (früher Druckbehäterbescheinigung) einzutragen. Auf Verlangen der Behörde ist entweder das Original oder eine Kopie davon vorzulegen. Mit den wiederkehrenden Prüfungen muss auch die Korrosionsschutzanlage überprüft werden. da jedenfalls vom 20.09.2016 (
Paragraph 82 b, GewO 1994) bis zumindest 15.05.2017 (Überprüfung des Akteneinlaufes) kein Nachweis über die wiederkehrende Prüfung im Sinne der „Druckgeräteüberwachungsverordnung“ vorgelegt wurde, obwohl gemäß Auflagepunkt 14 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl **** es zu veranlassen ist, dass die, bereits im Auftrag gegeben Betriebsprüfung unverzüglich durchgeführt wird. Auf die erforderlichen wiederkehrenden Untersuchungen im Sinne der „Druckgeräteüberwachungsverordnung“ wird hingewiesen. Diese Überprüfungen sind in das Prüfbuch (früher Druckbehäterbescheinigung) einzutragen. Auf Verlangen der Behörde ist entweder das Original oder eine Kopie davon vorzulegen. Mit den wiederkehrenden Prüfungen muss auch die Korrosionsschutzanlage überprüft werden. , 6. da jedenfalls vom 20.09.2016 (
O 1994) bis zumindest 15.05.2017 (Überprüfung des Akteneinlaufes) kein aktuelles wasserhygienisches Gutachten vorgelegt wurde, obwohl gemäß Auflagepunkt 17 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl **** der Betreiber gemäß § 48 Abs. 1 Bäderhygieneverordnung (BGBl. Nr. 420/1998 idgF) und § 14 Abs. 2 des Bäderhygienegesetztes einmal jährlich ein wasserhygienisches Gutachten über die Beschaffenheit des Beckenwassers einzuholen hat. Der wasserhygienische Befund ist im Betrieb aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzuweisen. da jedenfalls vom 20.09.2016 (
Paragraph 82 b, GewO 1994) bis zumindest 15.05.2017 (Überprüfung des Akteneinlaufes) kein aktuelles wasserhygienisches Gutachten vorgelegt wurde, obwohl gemäß Auflagepunkt 17 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl **** der Betreiber gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Bäderhygieneverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1998, idgF) und Paragraph 14, Absatz 2, des Bäderhygienegesetztes einmal jährlich ein wasserhygienisches Gutachten über die Beschaffenheit des Beckenwassers einzuholen hat. Der wasserhygienische Befund ist im Betrieb aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzuweisen. 7. da jedenfalls vom 20.09.2016 (
O 1994) bis zumindest 15.05.2017 (Überprüfung des Akteneinlaufes) keine Bestätigung des ausführenden Elektrounternehmens, das die Elektroinstallation im Sauna- und Badebereich gemäß ÖVE-EN 1 durchgeführt wurde, vorgelegt wurde, obwohl gemäß Auflage 49 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl **** die elektrischen Anlagen der Badeanlage samt Nebeneinrichtungen nach den geltenden elektrotechnischen Vorschriften zu erstellen sind und instandzuhalten, wobei die besonderen Vorschriften für feuchte und nasse Räume nach ÖVE-EN 1 zu beachten sind. Die elektrische Zuleitung für den gesamten Freizeitbereich muss über einen separaten Fehlerstromschutzschalter mit einem Auslösenennfehlerstom von 30 mA geführt werden. da jedenfalls vom 20.09.2016 (
Paragraph 82 b, GewO 1994) bis zumindest 15.05.2017 (Überprüfung des Akteneinlaufes) keine Bestätigung des ausführenden Elektrounternehmens, das die Elektroinstallation im Sauna- und Badebereich gemäß ÖVE-EN 1 durchgeführt wurde, vorgelegt wurde, obwohl gemäß Auflage 49 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl **** die elektrischen Anlagen der Badeanlage samt Nebeneinrichtungen nach den geltenden elektrotechnischen Vorschriften zu erstellen sind und instandzuhalten, wobei die besonderen Vorschriften für feuchte und nasse Räume nach ÖVE-EN 1 zu beachten sind. Die elektrische Zuleitung für den gesamten Freizeitbereich muss über einen separaten Fehlerstromschutzschalter mit einem Auslösenennfehlerstom von 30 mA geführt werden. 8. da jedenfalls vom 20.09.2016 (
O 1994) bis zumindest 15.05.2017 (Überprüfung des Akteneinlaufes) kein Nachweis vorgelegt wurde, dass der gesamte Zubau in den Schutzumfang der vorhandenen Blitzschutzanlage miteinbezogen wurde, obwohl gemäß Auflagepunkt 65 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl **** der gesamte Zubau in den Schutzumfang der vorhandenen Blitzschutzanlage gemäß ÖVE-E 49 bzw. ÖNORM ÖVE 8049/1 mit ein zu beziehen ist. da jedenfalls vom 20.09.2016 (
Paragraph 82 b, GewO 1994) bis zumindest 15.05.2017 (Überprüfung des Akteneinlaufes) kein Nachweis vorgelegt wurde, dass der gesamte Zubau in den Schutzumfang der vorhandenen Blitzschutzanlage miteinbezogen wurde, obwohl gemäß Auflagepunkt 65 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl **** der gesamte Zubau in den Schutzumfang der vorhandenen Blitzschutzanlage gemäß ÖVE-E 49 bzw. ÖNORM ÖVE 8049/1 mit ein zu beziehen ist. , 9. da jedenfalls vom 20.09.2016 (
O 1994) bis zumindest 15.05.2017 (Überprüfung des Akteneinlaufes) kein Nachweis erbracht wurde, dass die Aufzugsschachttüren von Personenaufzügen mit Anschläge „Aufzug im Brandfall nicht benützten“ versehen wurden obwohl gemäß Auflage 73 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl **** bei den Aufzugschachttüren von Personenaufzügen Anschläge „Aufzug im Brandfall nicht benützen!“ anzubringen sind. da jedenfalls vom 20.09.2016 (
Paragraph 82 b, GewO 1994) bis zumindest 15.05.2017 (Überprüfung des Akteneinlaufes) kein Nachweis erbracht wurde, dass die Aufzugsschachttüren von Personenaufzügen mit Anschläge „Aufzug im Brandfall nicht benützten“ versehen wurden obwohl gemäß Auflage 73 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl **** bei den Aufzugschachttüren von Personenaufzügen Anschläge „Aufzug im Brandfall nicht benützen!“ anzubringen sind. 10. da jedenfalls vom 20.09.2016 (
O 1994) bis zumindest 15.05.2017 (Überprüfung des Akteneinlaufes) kein Nachweis erbracht wurde, dass ein Brandschutzbeauftragter mit Stellvertreter bestellt wurde, obwohl gemäß Auflagepunkt 75 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl **** für die regelmäßige Überprüfung der Brandschutzeinrichtung und die Wahrung der sonstigen Belange des Brandschutzes ein Brandschutzbeauftragter mit Stellvertreter zu bestellen ist. da jedenfalls vom 20.09.2016 (
Paragraph 82 b, GewO 1994) bis zumindest 15.05.2017 (Überprüfung des Akteneinlaufes) kein Nachweis erbracht wurde, dass ein Brandschutzbeauftragter mit Stellvertreter bestellt wurde, obwohl gemäß Auflagepunkt 75 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl **** für die regelmäßige Überprüfung der Brandschutzeinrichtung und die Wahrung der sonstigen Belange des Brandschutzes ein Brandschutzbeauftragter mit Stellvertreter zu bestellen ist. , 11. da jedenfalls vom 20.09.2016 (
O 1994) bis zumindest 15.05.2017 (Überprüfung des Akteneinlaufes) kein Nachweis erbracht wurde dass der Brandschutzbeauftragte und sein Stellvertreter nachweislich gemäß TRVB 0117 geschult wurden obwohl gemäß Auflagepunkt 76 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl **** der Brandschutzbeauftragte (BSB) uns ein Stellvertreter nachweislich gemäß TRVB 0117 Schulen zu lassen ist. da jedenfalls vom 20.09.2016 (
Paragraph 82 b, GewO 1994) bis zumindest 15.05.2017 (Überprüfung des Akteneinlaufes) kein Nachweis erbracht wurde dass der Brandschutzbeauftragte und sein Stellvertreter nachweislich gemäß TRVB 0117 geschult wurden obwohl gemäß Auflagepunkt 76 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl **** der Brandschutzbeauftragte (BSB) uns ein Stellvertreter nachweislich gemäß TRVB 0117 Schulen zu lassen ist. 12. da jedenfalls vom 20.09.2016 (
O 1994) bis zumindest 15.05.2017 (Überprüfung des Akteneinlaufes) kein Nachweis erbracht wurde, dass durch eine Abdeckung keine brennbaren oder leicht entzündlichen Gegenstände auf dem Saunaofen abgelagert werden können. Auch ist der Saunaofen nicht mit einer „Wippe“ mit Mikroschalter ausgestattet, obwohl gemäß Auflagepunkt 88 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl **** Vorkehrungen zu treffen sind, dass keine brennbaren oder leicht entzündlichen Gegenstände auf dem heißen Saunaofen abgelagert werden können. Die Sauna-Öfen sind gegen unbeabsichtigte gefahrbringende Berührung zu sichern. Die Abdeckung am Sauna-Ofen ist so zu gestalten, dass keine Gegenstände abgelagert werden können (zB durch ein schräges Abdeckgitter u. dgl.). Sollte der Sauna-Ofen durch eine „Wippe“ mit einem Mikroschalter ausgestattet sein, bei dessen Ansprechen die Heizung des Ofens außer Betrieb gesetzt wird, kann das schräge Abdeckgitter entfallen. Es muss dafür Sorge getragen werden, dass auch sämtliche Seitenwände des Saunaofens gegen Berührung gesichert sind. 12. da jedenfalls vom 20.09.2016 (
Paragraph 82 b, GewO 1994) bis zumindest 15.05.2017 (Überprüfung des Akteneinlaufes) kein Nachweis erbracht wurde, dass durch eine Abdeckung keine brennbaren oder leicht entzündlichen Gegenstände auf dem Saunaofen abgelagert werden können. Auch ist der Saunaofen nicht mit einer „Wippe“ mit Mikroschalter ausgestattet, obwohl gemäß Auflagepunkt 88 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl **** Vorkehrungen zu treffen sind, dass keine brennbaren oder leicht entzündlichen Gegenstände auf dem heißen Saunaofen abgelagert werden können. Die Sauna-Öfen sind gegen unbeabsichtigte gefahrbringende Berührung zu sichern. Die Abdeckung am Sauna-Ofen ist so zu gestalten, dass keine Gegenstände abgelagert werden können (zB durch ein schräges Abdeckgitter u. dgl.). Sollte der Sauna-Ofen durch eine „Wippe“ mit einem Mikroschalter ausgestattet sein, bei dessen Ansprechen die Heizung des Ofens außer Betrieb gesetzt wird, kann das schräge Abdeckgitter entfallen. Es muss dafür Sorge getragen werden, dass auch sämtliche Seitenwände des Saunaofens gegen Berührung gesichert sind. , 13. da jedenfalls vom 20.09.2016 (
O 1994) bis zumindest 15.05.2017 (Überprüfung des Akteneinlaufes) kein Nachweis erbracht wurde, dass der Saunaofen mit einer Sicherheitskontaktschaltung ausgeführt wurde, welche bei einem eventuellen Ansprechen die Stromzufuhr zum Saunaofen automatisch unterbricht und eine akustische Warnung erfolgt, obwohl gemäße Auflagepunkt 89 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl **** über den Saunaofen eine Sicherheitskontraktschaltung bestehend aus einem Gitterrost der in einer Mikrowaage gelagert ist anzuordnen ist. Diese Sicherheitskontraktschaltung muss so ausgeführt sein, dass bei einem eventuellen Ansprechen derselben die Stromzufuhr zum Saunaofen automatisch unterbrochen wird und eine akustische Warnung erfolgt. Anstelle dessen kann auch eine andere gleichwertige Maßnahme getroffen werden die das Ablagern von Gegenständen auf dem Ofen verhindert.13. da jedenfalls vom 20.09.2016 (
Paragraph 82 b, GewO 1994) bis zumindest 15.05.2017 (Überprüfung des Akteneinlaufes) kein Nachweis erbracht wurde, dass der Saunaofen mit einer Sicherheitskontaktschaltung ausgeführt wurde, welche bei einem eventuellen Ansprechen die Stromzufuhr zum Saunaofen automatisch unterbricht und eine akustische Warnung erfolgt, obwohl gemäße Auflagepunkt 89 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl **** über den Saunaofen eine Sicherheitskontraktschaltung bestehend aus einem Gitterrost der in einer Mikrowaage gelagert ist anzuordnen ist. Diese Sicherheitskontraktschaltung muss so ausgeführt sein, dass bei einem eventuellen Ansprechen derselben die Stromzufuhr zum Saunaofen automatisch unterbrochen wird und eine akustische Warnung erfolgt. Anstelle dessen kann auch eine andere gleichwertige Maßnahme getroffen werden die das Ablagern von Gegenständen auf dem Ofen verhindert. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1.) § 367 Zif. 25 GewO 1994 idgF iVm dem Auflagepunkt 6 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.02.1992, Zahl ****1.) Paragraph 367, Zif. 25 GewO 1994 idgF in Verbindung mit dem Auflagepunkt 6 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.02.1992, Zahl ****, 2.) § 367 Zif. 25 GewO 1994 idgF iVm dem Auflagepunkte 2 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.10.2001, Zahl ****2.) Paragraph 367, Zif. 25 GewO 1994 idgF in Verbindung mit dem Auflagepunkte 2 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.10.2001, Zahl ****, 3.) § 367 Zif. 25 GewO 1994 idgF iVm dem Auflagepunkte 14 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.10.2001, Zahl ****3.) Paragraph 367, Zif. 25 GewO 1994 idgF in Verbindung mit dem Auflagepunkte 14 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.10.2001, Zahl ****, 4.) § 367 Zif. 25 GewO 1994 idgF iVm dem Auflagepunkte 11 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl ****4.) Paragraph 367, Zif. 25 GewO 1994 idgF in Verbindung mit dem Auflagepunkte 11 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl ****, 5.) § 367 Zif. 25 GewO 1994 idgF iVm dem Auflagepunkte 14 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl ****5.) Paragraph 367, Zif. 25 GewO 1994 idgF in Verbindung mit dem Auflagepunkte 14 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl ****, 6.) § 367 Zif. 25 GewO 1994 idgF iVm dem Auflagepunkte 17 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl ****)6.) Paragraph 367, Zif. 25 GewO 1994 idgF in Verbindung mit dem Auflagepunkte 17 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl ****), 7.) § 367 Zif. 25 GewO 1994 idgF iVm dem Auflagepunkte 49 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl ****7.) Paragraph 367, Zif. 25 GewO 1994 idgF in Verbindung mit dem Auflagepunkte 49 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl ****, 8.) § 367 Zif. 25 GewO 1994 idgF iVm dem Auflagepunkte 65 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl ****8.) Paragraph 367, Zif. 25 GewO 1994 idgF in Verbindung mit dem Auflagepunkte 65 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl ****, 9.) § 367 Zif. 25 GewO 1994 idgF iVm dem Auflagepunkte 73 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl ****9.) Paragraph 367, Zif. 25 GewO 1994 idgF in Verbindung mit dem Auflagepunkte 73 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl ****, 10.) § 367 Zif. 25 GewO 1994 idgF iVm dem Auflagepunkte 75 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl ****10.) Paragraph 367, Zif. 25 GewO 1994 idgF in Verbindung mit dem Auflagepunkte 75 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl ****, 11.) § 367 Zif. 25 GewO 1994 idgF iVm dem Auflagepunkte 76 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl ****11.) Paragraph 367, Zif. 25 GewO 1994 idgF in Verbindung mit dem Auflagepunkte 76 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl ****, 12.) § 367 Zif. 25 GewO 1994 idgF iVm dem Auflagepunkte 88 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl ****12.) Paragraph 367, Zif. 25 GewO 1994 idgF in Verbindung mit dem Auflagepunkte 88 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl ****, 13.) § 367 Zif 25 GewO 1994 idgF iVm dem Auflagepunkt 89 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl ****13.) Paragraph 367, Zif 25 GewO 1994 idgF in Verbindung mit dem Auflagepunkt 89 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2007, Zahl **** Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): Gemäß: Ersatzfreiheitsstrafe 1.) Ermahnung1.) Ermahnung, 2.) 150,002.) 150,00, 3.) Ermahnung3.) Ermahnung, 4.) Ermahnung4.) Ermahnung, 5.) Ermahnung5.) Ermahnung, 6.) Ermahnung6.) Ermahnung, 7.) 150,007.) 150,00, 8.) Ermahnung8.) Ermahnung, 9.) 150,009.) 150,00, 10.) 150,0010.) 150,00, 11.) 150,0011.) 150,00, 12.) 150,0012.) 150,00, 13.) 150,0013.) 150,00, § 367 Zif. 25 GewO 1994 iVm § 370 Abs. 1 GewO 1994 idgF iVm § 45 Abs. 1 Zif. 4 VStGParagraph 367, Zif. 25 GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 370, Absatz eins, GewO 1994 idgF in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Zif. 4 VStG § 367 Zif. 25 GewO 1994 iVm § 370 Abs. 1 GewO 1994 idgFParagraph 367, Zif. 25 GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 370, Absatz eins, GewO 1994 idgF § 367 Zif. 25 GewO 1994 iVm § 370 Abs. 1 GewO 1994 idgF iVm § 45 Abs. 1 Zif. 4 VStGParagraph 367, Zif. 25 GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 370, Absatz eins, GewO 1994 idgF in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Zif. 4 VStG § 367 Zif. 25 GewO 1994 iVm § 370 Abs. 1 GewO 1994 idgF iVm § 45 Abs. 1 Zif. 4 VStGParagraph 367, Zif. 25 GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 370, Absatz eins, GewO 1994 idgF in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Zif. 4 VStG § 367 Zif. 25 GewO 1994 iVm § 370 Abs. 1 GewO 1994 idgF iVm § 45 Abs. 1 Zif. 4 VStGParagraph 367, Zif. 25 GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 370, Absatz eins, GewO 1994 idgF in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Zif. 4 VStG § 367 Zif. 25 GewO 1994 iVm § 370 Abs. 1 GewO 1994 idgF iVm § 45 Abs. 1 Zif. 4 VStGParagraph 367, Zif. 25 GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 370, Absatz eins, GewO 1994 idgF in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Zif. 4 VStG § 367 Zif. 25 GewO 1994 iVm § 370 Abs. 1 GewO 1994 idgF Paragraph 367, Zif. 25 GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 370, Absatz eins, GewO 1994 idgF § 367 Zif. 25 GewO 1994 iVm § 370 Abs. 1 GewO 1994 idgF iVm § 45 Abs. 1 Zif. 4 VStGParagraph 367, Zif. 25 GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 370, Absatz eins, GewO 1994 idgF in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Zif. 4 VStG § 367 Zif. 25 GewO 1994 iVm § 370 Abs. 1 GewO 1994 idgFParagraph 367, Zif. 25 GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 370, Absatz eins, GewO 1994 idgF § 367 Zif. 25 GewO 1994 iVm § 370 Abs. 1 GewO 1994 idgFParagraph 367, Zif. 25 GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 370, Absatz eins, GewO 1994 idgF § 367 Zif. 25 GewO 1994 iVm § 370 Abs. 1 GewO 1994 idgFParagraph 367, Zif. 25 GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 370, Absatz eins, GewO 1994 idgF § 367 Zif. 25 GewO 1994 iVm § 370 Abs. 1 GewO 1994 idgFParagraph 367, Zif. 25 GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 370, Absatz eins, GewO 1994 idgF § 367 Zif. 25 GewO 1994 iVm § 370 Abs. 1 GewO 1994 idgF“Paragraph 367, Zif. 25 GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 370, Absatz eins, GewO 1994 idgF“ 0 Stunden0 Stunden, 36 Stunden36 Stunden, 0 Stunden0 Stunden, 0 Stunden0 Stunden, 0 Stunden0 Stunden, 0 Stunden36 Stunden0 Stunden, , 36 Stunden, 0 Stunden0 Stunden, 36 Stunden36 Stunden, 0 Stunden0 Stunden, 36 Stunden36 Stunden, 36 Stunden36 Stunden, 36 Stunden36 Stunden, Außerdem wurde die Beschwerdeführerin zur weiteren Zahlung eines Beitrages zu den Kosen des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem von der Beschwerdeführerin vorgebracht wird, dass sämtliche Prüfberichte am 13.04.2017 an die BH gesendet worden seien. Sogar eine Dame sei zur Überprüfung bei ihr zum Lokalaugenschein gewesen und habe alles für in Ordnung befunden. Auch seien Lichtbildaufnahmen an die belangte Behörde übermittelt worden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nach Vorlage des Aktes den gewerbetechnischen Sachverständigen der belangten Behörde mit Schreiben vom 07.05.2018 um Überprüfung vor Ort ersucht, inwiefern bei den einzelnen vorgeworfenen Übertretungen jeweils nur ein Nachweis nicht erbracht worden sei oder tatsächlich die Maßnahmen nicht gesetzt wurden. Daraufhin wurde vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen mit Schreiben vom 10.07.2018 eine Stellungnahme vorgelegt. Aus dieser ergibt sich, dass grundsätzlich im Wesentlichen lediglich Nachweise nicht vorgelegt worden seien, allerdings die Maßnahme als solche sehr wohl umgesetzt wurde. Lediglich im Hinblick auf die Spruchpunkte 10. und 11. wurde festgehalten, dass weder entsprechende Nachweise vorgelegt noch entsprechende Ausbildungen absolviert worden seien. Betreffend Spruchpunkt 2. sei eine Überprüfung durch einen brandschutztechnischen Sachverständigen indiziert, betreffend Spruchpunkt 3. wurde ausgeführt, dass bei der Besichtigung vor Ort der Bescheid der belangten Behörde vom 22.06.2017, Zahl **** vorgelegt worden sei. Aus diesem Bescheid ergebe sich, dass durch die belangte Behörde der entsprechende Auflagepunkt 14. aufgehoben worden sei. Insofern seien die genannten Brandschutztüren nicht verpflichtend auszuführen. Am 14.08.2018 wurde in der vorliegenden Beschwerdesache die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Beschwerdeführerin wurde bei der Verhandlung durch ihren Ehegatten vertreten. Die belangte Behörde hat an der Verhandlung nicht teilgenommen. II.römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführerin wurden durch die im Spruch des Straferkenntnisses in der Einleitung angeführten Bescheide unterschiedliche Nebenbestimmungen für den Betrieb der Hotelanlage in Z vorgeschrieben. Die Übertretung unterschiedlicher Nebenbestimmungen wird der Beschwerdeführerin nunmehr vorgeworfen. Betreffend die Übertretungen zu den Spruchpunkten 1., 4., 5. und 6. wurde der Beschwerdeführerin jeweils vorgeschrieben, bestimmte Nachweise für die Umsetzung einer Nebenbestimmung der Behörde auf deren Verlangen vorzulegen. Diese Nachweise wurden laut dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt tatsächlich nicht vorgelegt: Soweit sich die Beschwerdeführerin nämlich auf eine Vorlage vom 13.04.2017 bezieht so meint sie damit offensichtlich die Vorlage der Prüfbescheinigung gemäß § 82b GewO 1994, mit welcher aber die jeweils konkret angeordneten Nachweise eben nicht vorgelegt wurden. Der Beschwerdeführerin wurden durch die im Spruch des Straferkenntnisses in der Einleitung angeführten Bescheide unterschiedliche Nebenbestimmungen für den Betrieb der Hotelanlage in Z vorgeschrieben. Die Übertretung unterschiedlicher Nebenbestimmungen wird der Beschwerdeführerin nunmehr vorgeworfen. Betreffend die Übertretungen zu den Spruchpunkten 1., 4., 5. und 6. wurde der Beschwerdeführerin jeweils vorgeschrieben, bestimmte Nachweise für die Umsetzung einer Nebenbestimmung der Behörde auf deren Verlangen vorzulegen. Diese Nachweise wurden laut dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt tatsächlich nicht vorgelegt: Soweit sich die Beschwerdeführerin nämlich auf eine Vorlage vom 13.04.2017 bezieht so meint sie damit offensichtlich die Vorlage der Prüfbescheinigung gemäß Paragraph 82 b, GewO 1994, mit welcher aber die jeweils konkret angeordneten Nachweise eben nicht vorgelegt wurden. Allerdings hat die nachträgliche Überprüfung durch den Amtssachverständigen der belangten Behörde ergeben, dass die Nebenbestimmungen selbst grundsätzlich sehr wohl umgesetzt wurden. Betreffend die Übertretungen zu den Spruchpunkten 2., 3., 7., 8., 9., 10., 12. und 13, wird festgestellt, dass bei der jeweiligen Nebenbestimmung die Vorlage eines Nachweises betreffend die Umsetzung der Maßnahme nicht vorgeschrieben wurde. Zumal sich die belangte Behörde im Strafausspruch jeweils ausdrücklich darauf stützt, dass der Nachweis der Behörde nicht vorgelegt wurde, wird daher festgehalten, dass ein Bestandteil des von der belangten Behörde angenommenen Tatbestandes tatsächlich nicht vorliegt. Im Übrigen wird auf die Stellungnahme des gewerbetechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde verwiesen, wonach die diesbezüglichen Nebenbestimmungen – ausgenommen die Nebenbestimmung zu Spruchpunkt 10. und die offene Frage zur Nebenbestimmung gemäß Spruchpunkt 2. – tatsächlich umgesetzt wurden. Betreffend die Nebenbestimmung 11. wird festgehalten, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, dass diese Nebenbestimmung nicht umgesetzt wurde. So wurde tatsächlich keine regelmäßige Schulung des Brandschutzbeauftragten durchgeführt, zumal zeitweise auch ein Brandschutzbeauftragter im Unternehmen nicht bestellt war. Abschließend wird festgehalten, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, dass diese mit Ende Februar 2018 in Pension gegangen ist und seither nicht mehr als gewerberechtliche Geschäftsführerin der Hotelanlage fungiert. Zumal die belangte Behörde sich allerdings im angefochtenen Straferkenntnis immer auf den Zeitraum von 20.09.2016 bis zum 15.05.2017 stützt, war der mit Ende Februar 2018 erfolgte Wechsel in der Geschäftsführung bzw Abgang der gewerberechtlichen Geschäftsführerin zu diesem Zeitpunkt im vorliegenden Verfahren nicht relevant. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Zunächst wird zur Frage, inwiefern die Vorlage eines Nachweises bereits bei Erlassung der Nebenbestimmung vorgeschrieben wurde, auf die im Straferkenntnis jeweils zitierten Bescheide verwiesen. Aus den diesbezüglichen Nebenbestimmungen ergibt sich jeweils, inwiefern nur eine bestimmte Maßnahme umzusetzen ist oder aber auch dazu ein entsprechender Nachweis der Behörde auf Verlangen vorzulegen ist. Zur Frage der Nichtumsetzung der Nebenbestimmung 11. wird festgehalten, dass sich die Nichteinhaltung der Nebenbestimmung aus der Aussage des Vertreters der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung selbst ergibt. IV.römisch vier. Rechtslage: GewO 1994: § 371cParagraph 371 c „
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.