RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.08.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/26/0769-18 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerden
- a)zum einen des Bauwerbers AA selbst, vertreten durch BB, Rechtsanwalt CC, Adresse 1, Z, und
- b)zum anderen der Nachbarn DD, FF sowie EE, vertreten durch Rechtsanwalt GG, Adresse 2, Z gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Z vom 23.02.2018,Zl ****, womit der Abbruch des Bestandsgebäudes sowie der Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses auf dem Grundstück **1 KG Y baurechtlich bewilligt wurden, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Z vom 23.02.2018,, Zl ****, womit der Abbruch des Bestandsgebäudes sowie der Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses auf dem Grundstück **1 KG Y baurechtlich bewilligt wurden, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Baubewilligungsbescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die beantragte Baugenehmigung zusätzlich zu den von der belangten Behörde genehmigten Projektunterlagen nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden Planunterlagen des Architekten JJ vom 11.06.2018 mit der Projektnummer P **** erteilt wird. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: 1) Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Z vom 23.02.2018 wurde über Antrag des Bauwerbers AA die baurechtliche Genehmigung für den Abbruch des Bestandswohngebäudes und für den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses auf dem Gst **1 KG Y erteilt, dies unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen sowie unter Erklärung der Einreichunterlagen zu einem integrierenden Bestandteil des Bewilligungsbescheides. Zur Begründung ihrer (bewilligenden) Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass entsprechend den im Zuge des Ermittlungsverfahrens eingeholten Fachstellungnahmen das gegenständlich beantragte Wohnbauvorhaben den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften entspreche. Nachbarrechte nach der Tiroler Bauordnung würden nicht berührt bzw verletzt. Zu den Einwendungen der nunmehr beschwerdeführenden Nachbarn legte die belangte Behörde zusammenfassend dar, dass diese entweder keine subjektiv-öffentlichen Nachbarschaftsrechte betreffen würden oder nicht berechtigt seien. So stellten etwa die gesicherte Abwasserentsorgung, die Sicherung der Baugrube, die Bauplatzeignung sowie die Bodenbeschaffenheit keine Nachbarrechte nach der Tiroler Bauordnung dar. In den relevanten Mindestabstandsflächen zu den Nachbarn erfolgten keine Geländeaufschüttungen von mehr als 2 Metern, sodass eine Zustimmung der Nachbarn für die Geländeveränderungen nicht erforderlich sei. Die vorgelegten Planunterlagen seien zur Beurteilung des Bauvorhabens ausreichend, ebenso zur Beurteilung der Betroffenheit von Nachbarrechten. Insbesondere sei der Geländeverlauf an der westlichen Grundstücksgrenze sehr wohl beurteilbar dargestellt. Ein Abbruch von Nachbargebäuden sei nicht antragsgegenständlich. Die pauschal vorgebrachte Verletzung „sämtlicher gesetzlich eingeräumter Nachbarschaftsrechte“ sei zu unsubstantiiert, sodass darauf nicht eingegangen werden könne. Zur Abwasserentsorgung des auf dem Bauplatz neu zu errichtenden Wohngebäudes führte die belangte Behörde noch aus, dass eine Entsorgung der anfallenden Abwässer über die öffentliche Kanalisation in zweierlei Hinsicht möglich sei, und zwar zum einen über die öffentliche Kanalisation in der X ohne Beanspruchung von Fremdgrundstücken und zum anderen in südliche Richtung über die vorhandene Bestandskanalisation auf Fremdgrundstücken in die im Süden befindliche öffentliche Kanalisation.Zur Abwasserentsorgung des auf dem Bauplatz neu zu errichtenden Wohngebäudes führte die belangte Behörde noch aus, dass eine Entsorgung der anfallenden Abwässer über die öffentliche Kanalisation in zweierlei Hinsicht möglich sei, und zwar zum einen über die öffentliche Kanalisation in der römisch zehn ohne Beanspruchung von Fremdgrundstücken und zum anderen in südliche Richtung über die vorhandene Bestandskanalisation auf Fremdgrundstücken in die im Süden befindliche öffentliche Kanalisation. Sollte zweitere Variante zivilrechtlich nicht möglich sein, sei mit einer entsprechenden Behördenauflage sichergestellt worden, dass eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung in die nördlich gelegene öffentliche Kanalisation erfolge. 2) Gegen diesen Baugenehmigungsbescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Z richten sich die beiden vorliegenden Beschwerden
- a)einerseits des Bauwerbers AA selbst und
- b)andererseits der Nachbarn DD, FF sowie EE.
- a)Beschwerde des Bauwerbers AA: Der Bauwerber selbst wendet sich gegen die ihm erteilte Baubewilligung deshalb, weil er aufgrund der behördlich im Genehmigungsbescheid unter Punkt I. 27. erteilten Auflage befürchtet, zu einer zivilrechtlichen Einigung mit den Eigentümern des Nachbargrundstückes **2 KG Y gedrängt zu werden, obwohl er mit diesen hinsichtlich der Benützung der südlichen Bestandskanalisation gar keine Vereinbarung abschließen müsse, weil entsprechende Rechte zur Benützung dieser Bestandskanalisation zugunsten des Bauplatzes bereits bestünden.Der Bauwerber selbst wendet sich gegen die ihm erteilte Baubewilligung deshalb, weil er aufgrund der behördlich im Genehmigungsbescheid unter Punkt römisch eins. 27. erteilten Auflage befürchtet, zu einer zivilrechtlichen Einigung mit den Eigentümern des Nachbargrundstückes **2 KG Y gedrängt zu werden, obwohl er mit diesen hinsichtlich der Benützung der südlichen Bestandskanalisation gar keine Vereinbarung abschließen müsse, weil entsprechende Rechte zur Benützung dieser Bestandskanalisation zugunsten des Bauplatzes bereits bestünden. Die südliche Bestandskanalisation stehe seit dem Jahr 1953 bereits in Benützung. Hinsichtlich des Fremdgrundstückes **3/9 KG Y bestehe ein Dienstbarkeitsvertrag aus dem Jahr 2006, der der Baubehörde vorgelegt worden sei. Ob die gegebene Bestandskanalisation in südliche Richtung auch das Nachbargrundstück **2 KG Y tangiere, sei zumindest fraglich. Nachdem ein Leitungsrecht an der im Südbereich gegebenen Bestandskanalisation für den Bauplatz anzunehmen sei, sei die Behördenauflage überschießend, schikanös und rechtlich unzulässig, dass die Abwasserentsorgung für den Bauplatz in nördliche Richtung zu erfolgen habe, wenn diese über die vorhandene Bestandskanalisation in südliche Richtung zivilrechtlich nicht möglich sei. Mit der Beschwerde werde die in Rede stehende Auflage bekämpft und werde beantragt, die Behördenauflage unter Punkt I. 27. des Baubewilligungsbescheides zu streichen.Mit der Beschwerde werde die in Rede stehende Auflage bekämpft und werde beantragt, die Behördenauflage unter Punkt römisch eins. 27. des Baubewilligungsbescheides zu streichen.
- b)Beschwerde der Nachbarn DD, FF und EE: Mit diesem Rechtsmittel wurde die Verletzung sämtlicher Rechte gemäß § 26 Abs 3 TBO 2011 geltend gemacht.Mit diesem Rechtsmittel wurde die Verletzung sämtlicher Rechte gemäß Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 geltend gemacht. Begehrt wurde erkennbar die Aufhebung des Baugenehmigungsbescheides und die Versagung der beantragten Baubewilligung. Beantragt wurde weiters, dem Antragsteller zu untersagen, von der Baubewilligung Gebrauch zu machen, bevor über die Beschwerde entschieden sei. Zur Begründung des Rechtsmittels wurde zunächst auf das Vorbringen in zwei Schriftsätzen an die Baubehörde vom 31.10.2017 sowie vom 30.01.2018 verwiesen. Weiters wurde begründungsweise vorgebracht, dass der von der belangten Behörde beigezogene bautechnische Sachverständige seine Beurteilung auf die in den Planunterlagen enthaltenen Höhenangaben gestützt habe, das in den Planunterlagen eingezeichnete ursprüngliche Gelände sei dort jedoch falsch dargestellt, weswegen die Beurteilung des Hochbautechnikers nicht stimmen könnte. Die im Abstandsbereich vorgesehenen Aufschüttungen und Mauern würden die zulässige Höhe überschreiten, die ohne die Zustimmung der Nachbarn machbar sei. Beantragt werde die Durchführung eines Lokalaugenscheines zur Feststellung der örtlichen Situation. Die Auflage Nr. 27 sei rechtlich unzutreffend, zumal eine rechtlich gesicherte Abwasserbeseitigung überhaupt Voraussetzung für eine Baubewilligung darstelle. Die Abwasserentsorgung in südliche Richtung über ihr Grundstück **2 KG Y könne schon deshalb nicht erfolgen, da für den Bauplatz nur ein Mischwasserkanal vorhanden sei, tatsächlich aber eine getrennte Ableitung von Niederschlagswässern und Schmutzwässern stattzufinden habe. Eine Zustimmung zur Einleitung in die im südlichen Bereich vorhandene Bestandskanalisation sei nicht zu erwarten. Ohne gesicherte Abwasserbeseitigung hätte der Baugenehmigungsbescheid nicht ergehen dürfen. Es verhalte sich so, dass auf ihrem Grundstück ein gemeinsamer Mischwasserkanal vorhanden sei, über den auch das auf dem Bauplatz vorhanden gewesene Einfamilienwohnhaus abwassermäßig entsorgt worden sei. Im Zuge eines Neubaus auf dem Grundstück **2 KG Y seien zwei zusätzliche Kanalleitungen (für Schmutzwasser und für Niederschlagswässer) auf diesem Grundstück verlegt worden, sodass nunmehr auf ihrem Grundstück insgesamt drei Kanalleitungen bestünden. Die vom Bauwerber beabsichtigte Einleitung in den bestehenden Mischwasserkanal sei nicht zulässig, solle jetzt doch ein Wohngebäude mit fünf Einheiten entwässert werden, womit die Dienstbarkeit jedenfalls unzulässig ausgedehnt werde. Zudem müsse im Trennsystem entwässert werden, was über den Mischwasserkanal, der Gegenstand der Dienstbarkeit sei, ohnehin nicht möglich sei. In ihren Schriftsätzen vom 31.10.2017 sowie vom 30.01.2018 machten die Nachbarn zudem noch geltend, dass entsprechende Angaben für die Baugrubensicherung fehlten und Überschreitungen bei der Bebauungsdichte, der Baumasse sowie der Höchstbaudichte gegeben seien. Außerdem wurde eine Abweichung des Lageplanes vom Kataster und eine sich daraus ergebende Abstandsverletzung releviert. Vorgebracht wurde weiters, dass Beschädigungen der baulichen Anlagen der Nachbarn zu befürchten stünden und die vorgesehenen Abbruchmaßnahmen fehlerhaft dargestellt seien. Die beim Parkplatz vorgesehene Einfriedung sei zu hoch und damit rechtlich unzulässig. Die vorgelegten Planunterlagen seien mangelhaft und unzureichend, insbesondere fehlten Höhenangaben an der gemeinsamen Grundgrenze. Die Höhe der Mauerwerke und Geländeaufschüttungen im Mindestabstandsbereich sei unklar und damit deren rechtliche Zulässigkeit nicht beurteilbar. 3) Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde in der gegenständlichen Baurechtsangelegenheit am 14.05.2018 der beantragte Lokalaugenschein durchgeführt, dies unter Beiziehung eines bautechnischen Sachverständigen sowie der Verfahrensparteien. Bei diesem Lokalaugenschein wurde der Bauplatz in Augenschein genommen und dabei festgestellt, dass das bewilligte Bauvorhaben bereits in Angriff genommen worden ist. In Augenschein genommen wurde auch die Grundstücksgrenze des Bauplatzes zum Nachbargrundstück **2 KG Y, wobei der Bauwerber und der Beschwerdeführer EE zum Grenzverlauf übereinstimmend angaben, dass die in der Natur vorhandene Grenzmauer die Grenze zwischen ihren beiden Grundstücken bildet, wobei die Grenzmauer auf dem Bauplatz steht. Besichtigt wurde beim Lokalaugenschein auch noch die strittige Kanalanlage im südlichen Bereich des Bauplatzes. Nach erfolgtem Lokalaugenschein wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol dem Bauwerber ein Verbesserungsauftrag auf der Grundlage der Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG erteilt, dies in Bezug auf die Ergänzung der Projektunterlagen dahingehend, dass der Geländeverlauf vor und nach Bauführung bzw diese Höhenlagen des Geländes im Mindestabstandsbereich des Bauplatzes zum Nachbargrundstück **2 KG Y verbessert dargestellt werden, ebenso die Höhenangaben in Bezug auf die dort vorgesehenen Aufschüttungen sowie Stützmauern, und zwar auf der Grundlage eines von einem Ingenieurbüro für Vermessungswesen bzw einem Zivilgeometer für Vermessungswesen erstellten Lageplanes mit Darstellung der genannten Höhenverhältnisse.Nach erfolgtem Lokalaugenschein wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol dem Bauwerber ein Verbesserungsauftrag auf der Grundlage der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilt, dies in Bezug auf die Ergänzung der Projektunterlagen dahingehend, dass der Geländeverlauf vor und nach Bauführung bzw diese Höhenlagen des Geländes im Mindestabstandsbereich des Bauplatzes zum Nachbargrundstück **2 KG Y verbessert dargestellt werden, ebenso die Höhenangaben in Bezug auf die dort vorgesehenen Aufschüttungen sowie Stützmauern, und zwar auf der Grundlage eines von einem Ingenieurbüro für Vermessungswesen bzw einem Zivilgeometer für Vermessungswesen erstellten Lageplanes mit Darstellung der genannten Höhenverhältnisse. Diesem Verbesserungsauftrag kam der Bauwerber durch Vorlage entsprechender Ergänzungsunterlagen nach. Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde weiters auf Beschwerdeebene eine öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung am 05.07.2018 durchgeführt. In deren Rahmen wurde ein bautechnischer Sachverständiger ergänzend zum Bauvorhaben einer Befragung unterzogen, wobei für die Verfahrensparteien die Möglichkeit bestand, Fragen an den Sachverständigen zu richten und ihre Rechtsstandpunkte argumentativ auszuführen. Die beschwerdeführenden Nachbarn beantragten in dieser Beschwerdeverhandlung die zusätzliche Befassung und Befragung eines Vermessungstechnikers zu den vorliegenden Planunterlagen, insbesondere zur Richtigkeit der in einer Vermessungsurkunde enthaltenen Angaben zur Höhenlage des Geländes auf dem Bauplatz im Mindestabstandsbereich zum Nachbargrundstück **2 KG Y, um die rechtliche Zulässigkeit der dort vorgesehenen Geländeveränderungen und baulichen Anlagen beurteilen zu können. Im Anschluss an die Rechtsmittelverhandlung am 05.07.2018 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerdeentscheidung mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet. Die Niederschrift über diese Verhandlung am 05.07.2018 samt Belehrung nach § 29 Abs 2a VwGVG wurde den Verfahrensparteien zugestellt, worauf die Beschwerdeführer DD, FF und EE mit Eingabe vom 18.07.2018 einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses nach § 29 Abs 4 VwGVG stellten.Im Anschluss an die Rechtsmittelverhandlung am 05.07.2018 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerdeentscheidung mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet. Die Niederschrift über diese Verhandlung am 05.07.2018 samt Belehrung nach Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG wurde den Verfahrensparteien zugestellt, worauf die Beschwerdeführer DD, FF und EE mit Eingabe vom 18.07.2018 einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses nach Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG stellten. II.römisch zwei. Sachverhalt: Verfahrensgegenstand des in Prüfung stehenden Baubewilligungsverfahrens sind der Abbruch des Bestandswohngebäudes und der Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses auf dem Gst **1 KG Y, welche Baumaßnahmen mit dem angefochtenen Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Z vom 23.02.2018 baurechtlich genehmigt worden sind. Der Bauplatz befindet sich in der Flächenwidmungskategorie „W – Wohngebiet“ gemäß § 38 Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz.Der Bauplatz befindet sich in der Flächenwidmungskategorie „W – Wohngebiet“ gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Tiroler Raumordnungsgesetz. Für den Bauplatz bestehen Bebauungsplanfestlegungen, ua über die Gebäudehöhe auf dem Bauplatz, nicht aber über die Höhenlage des Geländeniveaus (außerhalb des Gebäudebereiches). Die beschwerdeführenden Nachbarn sind Miteigentümer des unmittelbar westseitig an den Bauplatz angrenzenden Grundstückes **2 KG Y, und zwar die Rechtsmittelwerber DD und FF Mair zu je 80/559-Anteilen und der Beschwerdeführer EE zu den restlichen Miteigentumsanteilen. Die Grenze zwischen Bauplatz und dem Nachbargrundstück **2 KG Y verläuft entsprechend den übereinstimmenden Angaben des Bauwerbers sowie des Beschwerdeführers EE entlang einer Grenzmauer, die auf dem Bauplatz besteht, wobei neben der Grenzmauer auf dem Nachbargrundstück **2 KG Y ein Maschendrahtzaun gegeben ist. Die Höhenlage des Geländes vor Bauführung im Mindestabstandsbereich des Bauplatzes zum Nachbargrundstück **2 KG Y wurde durch vermessungstechnische Aufnahme einer ausreichenden Anzahl von Höhenpunkten erhoben, sodass der ursprüngliche Geländeverlauf vor Bauausführung hinreichend feststeht, um die baurechtliche Zulässigkeit der im Mindestabstandsbereich geplanten Baumaßnahmen (Geländeanhebungen und Stützmauern) beurteilen zu können. Die Höhenpunkte bzw Höhenangaben in den Einreichunterlagen sind mit den Daten in dem vom Land Tirol betriebenen Tiris-Maps in Einklang zu bringen, wobei aus dem Tiris-Maps Geländeneigungen und Höhenschichtlinien ermittelt werden können. Die im nördlichen Bereich des Bauplatzes an der öffentlichen Gemeindestraße vorgesehenen PKW-Abstellplätze befinden sich außerhalb des Mindestabstandsbereiches des Bauplatzes zum Nachbargrundstück **2 KG Y. Die Abstände des zum Nachbargrundstück **2 KG Y nächstgelegenen PKW-Parkplatzes bewegen sich von 4,90 m bis 5 m. Durch die bei diesem Parkplatz vorgesehene Absturzsicherung tritt keine Abstandsverletzung in Bezug auf das Nachbargrundstück **2 KG Y ein, zumal das diesbezüglich nach den gesetzlichen Vorgaben errechnete Abstandserfordernis lediglich 1,90 m beträgt, sohin der Mindestabstand von 4 m maßgeblich ist, welche Vorgabe durch den tatsächlich gegebenen Abstand von 4,90 m bzw 5 m jedenfalls eingehalten wird. Die vom Bauwerber in Vorlage gebrachten Planunterlagen sind zur Beurteilung der Nachbarschaftsrechte nach der Tiroler Bauordnung ausreichend, wenn man die auf Rechtsmittelebene ergänzend vorgelegten Planunterlagen mitberücksichtigt. Die im Mindestabstandsbereich des Bauplatzes zum Nachbargrundstück **2 KG Y geplanten baulichen Anlagen (Stützmauern) sowie Geländeanhebungen erreichen eine Höhe von 2 m über dem ursprünglichen Geländeverlauf vor Bauführung nicht, die größte Höhe der vorgesehenen Geländeanhebung beträgt nämlich an einer Stelle 1,95 m. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der vorstehend festgestellte Sachverhalt aus den gegebenen Aktenunterlagen, aus dem vom Gericht ergänzend eingeholten Gutachten eines bautechnischen Sachverständigen sowie aus den eigenen Erklärungen der beschwerdeführenden Parteien ergibt. So ergeben sich die Feststellungen zur Widmung des Bauplatzes sowie zu den Bebauungsplanfestlegungen für diesen und schließlich zur Lage des Nachbargrundstückes **2 KG Y im Eigentum der rechtsmittelwerbenden Nachbarn zum Bauplatz aus den Aktenunterlagen der belangten Behörde. Diese Umstände sind vorliegend auch gar nicht strittig. Die Feststellungen zum Grenzverlauf zwischen dem Bauplatz und dem Nachbargrundstück **2 KG Y beruhen auf den übereinstimmenden Angaben dazu einerseits des Bauwerbers sowie des Beschwerdeführers EE anlässlich des Lokalaugenscheines am 14.05.2018. Die auf die Geländeaufnahme im Mindestabstandsbereich vor Bauführung bezogenen Feststellungen gehen ebenso wie jene zur Höhe der geplanten baulichen Anlagen und Geländeanhebungen im Mindestabstandsbereich auf die fachlichen Ausführungen des vom Verwaltungsgericht beigezogenen bautechnischen Sachverständigen zurück. Gleichermaßen verhält es sich mit den Feststellungen zu den PKW-Abstellplätzen (samt Absturzsicherung) auf dem Bauplatz sowie zu den Planunterlagen, dass diese nach Vorlage von Ergänzungsunterlagen auf Rechtsmittelebene nunmehr zur Beurteilung der Berührung von Nachbarschaftsrechten ausreichend sind. Die Fachdarlegungen des bautechnischen Sachverständigen sind schlüssig, nachvollziehbar und sehr überzeugend. Diese auf Beschwerdeebene ergänzend eingeholte Fachstellungnahme wurde von den Rechtsmittelwerbern nicht wirklich fundiert in Streit gezogen, jedenfalls wurde diesen fachlichen Äußerungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Soweit der Beschwerdeführer EE bei der Rechtsmittelverhandlung am 05.07.2018 vermeinte, dass die vorliegenden Einreichunterlagen noch immer nicht aussagekräftig genug seien, um die Frage beantworten zu können, ob die im Mindestabstandsbereich des Bauplatzes zum Nachbargrundstück **2 KG Y vorgesehenen Geländeveränderungen und baulichen Anlagen rechtlich zulässig sind oder nicht, womit er der gegenläufigen Fachbeurteilung des beigezogenen Bautechnikers entgegentrat und aus welchem Grund er die ergänzende Beiziehung sowie Befragung eines Vermessungstechnikers begehrte, dies zur Richtigkeit der in der Vermessungsurkunde enthaltenen Höhenangaben, ist seitens des erkennenden Verwaltungsgerichts zu bemerken, dass diese Ausführungen des Rechtsmittelwerbers EE über eine bloß unsubstantiierte Bestreitung der vom Bautechniker vorgenommenen Fachbeurteilung nicht hinausgehen, sodass das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht verhalten war, weitere Erhebungen in der gewünschten Form vorzunehmen und sich mit diesen Darlegungen inhaltlich weiter zu beschäftigen. Der Hinweis des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang, dass die vorliegenden Planunterlagen sehr schlecht lesbar seien, zumal die Eintragungen sehr klein seien, führt auch nicht dazu, dass den Ausführungen entsprechende Substanz zukäme, behauptet der Beschwerdeführer doch damit nicht einmal, dass die Planunterlagen (überhaupt) nicht lesbar wären und solcherart für eine Beurteilung nicht herangezogen werden könnten. Werden gegen gutachtliche Ausführungen eines Sachverständigen nicht substantiierte Einwendungen vorgebracht, sondern bloß gegenteilige Behauptungen aufgestellt oder die Fachdarlegungen ohne nähere Begründung einfach bestritten, so stellt es keine rechtswidrige Vorgangsweise dar, wenn weitere Erhebungen unterlassen werden und wenn darauf nicht näher eingegangen wird (vgl VwGH 05.09.2013, Zl 2013/09/0063, ebenso zu unsubstantiierten Bestreitungen VwGH 22.01.2015, Zl Ra 2014/21/0052).Werden gegen gutachtliche Ausführungen eines Sachverständigen nicht substantiierte Einwendungen vorgebracht, sondern bloß gegenteilige Behauptungen aufgestellt oder die Fachdarlegungen ohne nähere Begründung einfach bestritten, so stellt es keine rechtswidrige Vorgangsweise dar, wenn weitere Erhebungen unterlassen werden und wenn darauf nicht näher eingegangen wird vergleiche VwGH 05.09.2013, Zl 2013/09/0063, ebenso zu unsubstantiierten Bestreitungen VwGH 22.01.2015, Zl Ra 2014/21/0052). Der Beschwerdeführer hat nicht begründet, warum die Höhenangaben in der vom Bauwerber vorgelegten Vermessungsurkunde unrichtig sein sollten, da der Einwand, die Eintragungen seien aufgrund ihrer Kleinheit schlecht lesbar, keine Begründung für die bezweifelte Richtigkeit dieser Angaben abzugeben vermag. Hinzu kommt in diesem Zusammenhang, dass der vom Gericht befasste Bautechniker dazu ausgeführt hat, die Höhenangaben auf deren Plausibilität und Richtigkeit anhand der Daten im Tiris-Maps, das vom Land Tirol betrieben wird und dem Geländeneigungen und Höhenschichtlinien entnommen werden können, überprüft zu haben. Zumal die angezweifelte Richtigkeit der Höhenangaben (in Bezug auf das ursprüngliche Gelände vor Bauführung im Mindestabstandsbereich des Bauplatzes zum Nachbargrundstück **2 KG Y) vom Beschwerdeführer EE unbegründet blieb, bedurfte dieser Einwand keiner näheren Auseinandersetzung mehr. Durch das aufgezeigte Vorbringen vermochte der Rechtsmittelwerber EE die fachliche Beurteilung des vom Verwaltungsgericht beigezogenen bautechnischen Sachverständigen nicht zu entkräften und die Beweiskraft dieses Beweismittels nicht zu erschüttern, zumal ein fundiertes Vorbringen gegen die Fachbeurteilung nicht erstattet worden ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol konnte daher die Fachbeurteilung des beigezogenen bautechnischen Sachverständigen ohne weiteres der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung zugrunde legen. Mit Blick auf die vom Bauwerber aufgrund des Verbesserungsauftrages des Verwaltungsgerichts vorgelegten Ergänzungsunterlagen sind auch die Ausführungen des im Beschwerdeverfahren befassten Bautechnikers einleuchtend, dass im Mindestabstandsbereich des Bauplatzes zum Nachbargrundstück **2 KG Y genügend Höhenpunkte aufgenommen worden sind, um das dortige Gelände vor Bauführung zu dokumentieren und auf dieser Grundlage die rechtliche Zulässigkeit der dort geplanten Baumaßnahmen zu überprüfen. Ebenso verhält es sich mit den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen, dass die von den beschwerdeführenden Nachbarn angesprochenen PKW-Abstellplätze auf dem Bauplatz außerhalb des Mindestabstandsbereiches gelegen sind und diesbezüglich keine Abstandsverletzung eintritt und schließlich die nunmehr gegebenen Planunterlagen für die Beurteilung der Nachbarschaftsrechte ausreichend sind. Insgesamt ist das Vorbringen der beschwerdeführenden Nachbarn nicht so gelagert, dass die auf Beschwerdeebene ergänzend eingeholten Fachbeurteilungen aus bautechnischer Sicht vom erkennenden Verwaltungsgericht nicht verwertet und nicht der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung zugrunde gelegt hätten werden können. IV.römisch vier. Rechtslage: Im vorliegenden Beschwerdefall wurde über Antrag des AA ein Baubewilligungsverfahren auf der Grundlage der Tiroler Bauordnung 2011 durchgeführt. Mit LGBl Nr 28/2018 wurde die Tiroler Bauordnung wiederverlautbart, wobei die wiederverlautbarte Rechtsvorschrift seit 01.03.2018 als Tiroler Bauordnung 2018 zu bezeichnen ist.Mit Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2018, wurde die Tiroler Bauordnung wiederverlautbart, wobei die wiederverlautbarte Rechtsvorschrift seit 01.03.2018 als Tiroler Bauordnung 2018 zu bezeichnen ist. Die Frage, welchen Personen in einem Baubewilligungsverfahren Parteistellung zukommt, wird in § 33 TBO 2018 geregelt. Diese Gesetzesbestimmung lautet wie folgt:Die Frage, welchen Personen in einem Baubewilligungsverfahren Parteistellung zukommt, wird in Paragraph 33, TBO 2018 geregelt. Diese Gesetzesbestimmung lautet wie folgt: „§ 33 Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
- a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
- b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(5)Nachbarn nach Abs. 2, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.
(5)Nachbarn nach Absatz 2,, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Absatz 2, zweiter Satz ist anzuwenden.
(6)Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Abs. 2 sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.
(6)Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Absatz 2, sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.
(7)Der Straßenverwalter ist, soweit dadurch die Schutzinteressen der Straße betroffen sind, berechtigt,
- a)das Fehlen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 3 Abs. 1 unddas Fehlen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nach Paragraph 3, Absatz eins, und
- b)die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des § 5, soweit dadurch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden,die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des Paragraph 5,, soweit dadurch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden, geltend zu machen.
(8)…“ V.römisch fünf. Erwägungen: 1) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl dazu etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234, und vom 20.09.2012, Zl 2012/06/0073).Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche dazu etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234, und vom 20.09.2012, Zl 2012/06/0073). Die Parteistellung des beschwerdeführenden Bauwerbers ist aufgrund der Gesetzesbestimmung des § 33 Abs 1 TBO 2018 klar gegeben.Die Parteistellung des beschwerdeführenden Bauwerbers ist aufgrund der Gesetzesbestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, TBO 2018 klar gegeben. Die Parteistellung der rechtsmittelwerbenden Nachbarn DD, FF und EE gründet auf ihrem Miteigentum am Gst **2 KG Y, welches – wie bereits aufgezeigt – direkt westlich an den Bauplatz angrenzt. Demzufolge sind die rechtsmittelwerbenden Nachbarn berechtigt, als „Nachbarn“ gemäß § 33 Abs 3 TBO 2018 die dort genannten Berechtigungen im gegenständlichen Baugenehmigungsverfahren anzusprechen, also die Nichteinhaltung der in § 33 Abs 3 lit a bis lit f TBO 2018 näher genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Demzufolge sind die rechtsmittelwerbenden Nachbarn berechtigt, als „Nachbarn“ gemäß Paragraph 33, Absatz 3, TBO 2018 die dort genannten Berechtigungen im gegenständlichen Baugenehmigungsverfahren anzusprechen, also die Nichteinhaltung der in Paragraph 33, Absatz 3, Litera a bis Litera f, TBO 2018 näher genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Die beschwerdeführenden Nachbarn haben schließlich im Gegenstandsfall die Berechtigungen - eines Eigentümers eines bereits bebauten und betrieblich genutzten Grundstückes und - des Inhabers eines Seveso-Betriebes nicht geltend gemacht (vgl § 33 Abs 5 sowie Abs 6 TBO 2018).nicht geltend gemacht vergleiche Paragraph 33, Absatz 5, sowie Absatz 6, TBO 2018). 2) Die belangte Behörde, mithin der Stadtmagistrat der Stadtgemeinde Z, hat im vorliegenden Fall die beantragte Baugenehmigung für das streitverfangene Wohngebäude völlig rechtskonform erteilt, da die von den Beschwerdeführern angenommenen Rechtsverletzungen nicht gegeben sind, insbesondere nicht eine Verletzung der nach der Tiroler Bauordnung beachtlichen Nachbarrechte. Die angefochtene Baubewilligung war demgemäß vom erkennenden Verwaltungsgericht grundsätzlich zu bestätigen und die dagegen erhobene Nachbarschaftsbeschwerde wie auch die Beschwerde des Bauwerbers selbst als unbegründet abzuweisen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah sich lediglich dazu veranlasst, dies mit Blick auf die auf Rechtsmittelebene ergänzend vorgelegten Planunterlagen, mit der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zum Ausdruck zu bringen bzw klarzustellen, dass diese Ergänzungsunterlagen einen Teil des erteilten Baukonsenses darstellen und diese Planunterlagen die von der belangten Behörde genehmigten Baupläne ergänzen, was mit der vorliegenden Maßgabebestätigung erfolgte. Dazu war das Landesverwaltungsgericht Tirol im Rahmen seiner Kognitionsbefugnis auch berechtigt. 3) Die gegen die Baugenehmigung vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, die vorliegende Nachbarschaftsbeschwerde zum Erfolg zu führen und ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – noch Folgendes auszuführen ist:
- a)Was die Einwendungen der beschwerdeführenden Nachbarn gegen die im Mindestabstandsbereich des Bauplatzes zu ihrem Nachbargrundstück **2 KG Y vorgesehenen Baumaßnahmen (Stützmauern und Geländeveränderungen) anbelangt, dass diese infolge ihrer Höhe ohne ihre Zustimmung baurechtlich nicht zulässig seien, ist vom entscheidenden Verwaltungsgericht wie folgt zu bemerken: Nach § 6 Abs 4 lit c TBO 2018 dürfen Stützmauern nur dann in die Mindestabstandsflächen ragen oder innerhalb dieser errichtet werden, wenn deren Höhe insgesamt 2 m nicht übersteigt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu.Nach Paragraph 6, Absatz 4, Litera c, TBO 2018 dürfen Stützmauern nur dann in die Mindestabstandsflächen ragen oder innerhalb dieser errichtet werden, wenn deren Höhe insgesamt 2 m nicht übersteigt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu. Gemäß der Bestimmung des § 58 Abs 3 TBO 2018 darf in den Mindestabstandsflächen das ursprüngliche Geländeniveau oder, wenn im Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt ist, das durch die Höhenlage bestimmte Geländeniveau durch eine Aufschüttung höchstens um 2 m verändert werden, außer der betroffene Nachbar stimmt einer Veränderung in einem größeren Ausmaß nachweislich zu.Gemäß der Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 3, TBO 2018 darf in den Mindestabstandsflächen das ursprüngliche Geländeniveau oder, wenn im Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt ist, das durch die Höhenlage bestimmte Geländeniveau durch eine Aufschüttung höchstens um 2 m verändert werden, außer der betroffene Nachbar stimmt einer Veränderung in einem größeren Ausmaß nachweislich zu. Fallbezogen ist diesbezüglich festzustellen, dass der vom Gericht beigezogene bautechnische Sachverständige schlüssig, widerspruchsfrei, überzeugend und sehr einleuchtend zum zusammenfassenden Ergebnis gelangt ist, dass - das fragliche Gelände auf dem Bauplatz durch vermessungstechnische Aufnahme einer hinreichenden Anzahl von Höhenpunkten ausreichend vor Bauausführung dokumentiert worden ist, - auf Basis dieses Geländeniveaus vor Bauführung die rechtliche Zulässigkeit der im Mindestabstandsbereich geplanten Stützmauern und Geländeanhebungen durchaus einer Überprüfung unterzogen werden kann und - weder die vorgesehenen Geländeanhebungen noch die im Mindestabstandsbereich zu errichtenden Stützmauern eine Höhe von 2 m (gegenüber dem ursprünglichen Geländeniveau) erreichen bzw überschreiten. Feststellungsgemäß wird mit den Bebauungsplanfestlegungen für den Bauplatz die Höhenlage des Geländeniveaus nicht bestimmt, sondern wird nur die Gebäudehöhe mit Bebauungsplanfestlegungen (einschränkend) festgesetzt. Vor diesem Hintergrund bedarf es für die im Mindestabstandsbereich des Bauplatzes zum Nachbargrundstück **2 KG Y vorgesehenen Baumaßnahmen nicht der Zustimmung der beschwerdeführenden Nachbarn, zumal die Baumaßnahmen eine Höhe von 2 m nicht überschreiten. Warum hier vom Landesverwaltungsgericht Tirol den fachlichen Ausführungen des beigezogenen Bautechnikers gefolgt wird, wurde bereits in der Beweiswürdigung ausführlich behandelt, sodass an dieser Stelle nicht mehr näher darauf einzugehen ist. Gleichermaßen wurde in der Beweiswürdigung hinreichend dargelegt, warum den in keiner Weise begründeten Zweifeln des Rechtsmittelwerbers EE an der Richtigkeit der in der Vermessungsurkunde enthaltenen Höhenangaben nicht weiter nachzugehen ist. Insgesamt ist mit dem aufgezeigten Vorbringen gegen das Bauprojekt für die beschwerdeführenden Nachbarn dementsprechend nichts zu gewinnen.
- b)Was die von den rechtsmittelwerbenden Nachbarn bemängelten Planunterlagen für das streitverfangene Wohnbauprojekt des Bauwerbers anbetrifft, dass diese nicht ausreichend seien, um die Berührung ihrer Nachbarschaftsrechte beurteilen zu können, ist wie folgt festzuhalten: Der Nachbar in einem Verfahren nach der Tiroler Bauordnung kann Mängel in den Planunterlagen dann als Verletzung von Nachbarrechten geltend machen, wenn er sich infolge dieser Mängel nicht ausreichend über Art und den Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte informieren konnte bzw kann (VwGH 22.12.2015,Zl Ra 2015/06/0121, und 28.11.2014, Zl Ro 2014/06/0030).Der Nachbar in einem Verfahren nach der Tiroler Bauordnung kann Mängel in den Planunterlagen dann als Verletzung von Nachbarrechten geltend machen, wenn er sich infolge dieser Mängel nicht ausreichend über Art und den Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte informieren konnte bzw kann (VwGH 22.12.2015,, Zl Ra 2015/06/0121, und 28.11.2014, Zl Ro 2014/06/0030). Die Kritik der rechtsmittelwerbenden Nachbarn bezog sich dabei insbesondere auf die Darstellung des ursprünglichen Geländes auf dem Bauplatz im Mindestabstandsbereich zu ihrem Grundstück **2 KG Y, ebenso auf die Darstellung der dort geplanten Geländeveränderungen und Stützmauern. Der vom Gericht beigezogene Sachverständige legte diesbezüglich für das erkennende Verwaltungsgericht schlüssig und nachvollziehbar dar, dass die von der belangten Behörde genehmigten Einreichunterlagen zur Beantwortung der Fragestellung nicht hinreichend sind, ob die im Mindestabstandsbereich des Bauplatzes zum Nachbargrundstück **2 KG Y geplanten Aufschüttungsmaßnahmen und Mauerwerke eine Höhe von 2 m (gegenüber dem Ursprungsgelände vor Bauführung) nicht überschreiten und somit ohne Zustimmung der beschwerdeführenden Nachbarn rechtlich zulässig sind. Entsprechend den Vorschlägen des Sachverständigen wurde folglich vom Landesverwaltungsgericht Tirol dem Bauwerber ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG zur Ergänzung seiner Einreichunterlagen erteilt, dem er auch im Beschwerdeverfahren nachgekommen ist.Entsprechend den Vorschlägen des Sachverständigen wurde folglich vom Landesverwaltungsgericht Tirol dem Bauwerber ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Ergänzung seiner Einreichunterlagen erteilt, dem er auch im Beschwerdeverfahren nachgekommen ist. Unter Mitberücksichtigung der im Rechtsmittelverfahren vom Bauwerber vorgelegten Ergänzungsunterlagen vom 11.06.2018 kam der befasste bautechnische Sachverständige bei der Beschwerdeverhandlung am 05.07.2018 zum fachlichen Ergebnis, dass auf der Basis sämtlicher nunmehr gegebener Planunterlagen die aufgezeigte Fragestellung sicher beantwortet werden kann, da die Unterlagen nunmehr alle erforderlichen Angaben enthalten, dies in Bezug auf den Verlauf des Ursprungsgeländes auf dem Bauplatz im Mindestabstandsbereich zum Nachbargrundstück **2 KG Y, ebenso in Bezug auf die Höhe der dort geplanten Geländeanhebungen sowie der dort vorgesehenen Stützmauern. Die von den beschwerdeführenden Nachbarn aufgezeigten Unklarheiten diesbezüglich wurden mit den auf Beschwerdeebene vorgelegten Ergänzungsunterlagen beseitigt. Dementsprechend ist das dargelegte Beschwerdevorbringen der rechtsmittelwerbenden Nachbarn nicht mehr geeignet, ihre Beschwerde zum Erfolg zu führen.
- c)Soweit die beschwerdeführenden Nachbarn eingewandt haben, dass der vorgelegte Lageplan vom Katasterplan abweiche, woraus sie eine Abstandsverletzung abzuleiten versuchen, ist seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol darauf hinzuweisen, dass der Bauwerber und der beschwerdeführende Nachbar EE beim Lokalaugenschein am 14.05.2018 den Grenzverlauf zwischen Bauplatz und Nachbargrundstück **2 KG Y übereinstimmend dahingehend beschrieben haben, dass entlang der Grenzlinie eine Grenzmauer besteht, die noch auf dem Bauplatz situiert ist. Genau diese Situation ist in den vom Bauwerber vorgelegten Einreichunterlagen so dargestellt, die bewilligten Planunterlagen gehen mithin auch von dieser (unbestrittenen) Grenzlinie aus, sodass von einer Abweichung des Lageplanes vom Katasterplan und von einer deshalb gegebenen Abstandsverletzung nicht die Rede sein kann.
- d)Von den beschwerdeführenden Nachbarn wurde weiters vorgetragen, dass die zulässige Höhe der Einfriedung beim geplanten Parkplatz aufgrund des bestehenden Geländes an dieser Stelle weit überschritten und unzulässig sei. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der vom Gericht beigezogene Sachverständige anlässlich der Rechtsmittelverhandlung am 05.07.2018 zu diesem Beschwerdeeinwand ausgeführt hat, dass die angesprochenen PKW-Parkflächen sich nicht im Mindestabstandsbereich des Bauplatzes zum Nachbargrundstück **2 KG Y befinden, wobei sich die Abstände dieses Parkplatzes zum Nachbargrundstück **2 KG Y von 4,90 m bis 5 m bewegen. Er legte weiters dar, dass seine Berechnung ergeben hat, dass ausgehend vom Gelände vor Bauführung bis Oberkante der Geländerkonstruktion bei diesem Parkplatz ein erforderlicher Abstand von 1,90 m einzuhalten wäre, dies bei Anwendung der Abstandsvorschrift nach § 6 Abs 1 lit b TBO 2018 mit dem Faktor 0,6. Er legte weiters dar, dass seine Berechnung ergeben hat, dass ausgehend vom Gelände vor Bauführung bis Oberkante der Geländerkonstruktion bei diesem Parkplatz ein erforderlicher Abstand von 1,90 m einzuhalten wäre, dies bei Anwendung der Abstandsvorschrift nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, TBO 2018 mit dem Faktor 0,6. Nachdem aber nach der angeführten Gesetzesbestimmung ein Mindestabstand von 4 m vorgesehen ist, ist dieser Mindestabstand von 4 m vorliegend maßgeblich. Dieser vorgegebene Mindestabstand von 4 m wird angesichts des tatsächlichen Abstandes von 4,90 m bzw 5 m nicht unterschritten. Diese fachlichen Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen sind unbestritten geblieben. Anhand der vorliegenden Planunterlagen lassen sich die fachlichen Darlegungen des befassten Sachverständigen auch gut nachvollziehen. Auch dieser Beschwerdeeinwand führt folglich das vorliegende Rechtsmittel der Nachbarn nicht zum Erfolg.
- e)Keine subjektiv-öffentlichen Nachbarschaftsrechte betreffen schließlich die Beschwerdeausführungen der Nachbarn - zur Abwasserbeseitigung (VwGH 05.11.2015, Zl Ro 2014/06/0036), - zu einer allfälligen Dienstbarkeitsausweitung durch Benützung der allenfalls auch auf dem Nachbargrundstück **2 KG Y verlaufenden Bestandskanalleitung durch nunmehr anscheinend mehr Wohneinheiten (VwGH 30.09.2015, Zl 2013/06/0198), - zur Baugrubensicherung (VwGH 02.11.2016, Zl 2013/06/0206), - zu befürchteten Beschädigungen von baulichen Anlagen der Nachbarn (VwGH 28.11.1991, Zl 88/06/0196), - zu den mit dem angefochtenen Bescheid auch bewilligten Abbruchmaßnahmen (VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0332) und - zur Baumassen- und Bebauungsdichte (VwGH 29.01.2016, Zl Ra 2015/06/0124). Dementsprechend bestand für das Landesverwaltungsgericht Tirol keine Notwendigkeit, auf diese Beschwerdeargumente inhaltlich näher einzugehen. Auch diese Argumente sind nicht geeignet, ein Verfahrensergebnis im Sinne der beschwerdeführenden Nachbarn herbeizuführen.
- f)Insofern die rechtsmittelwerbenden Nachbarn „die Verletzung sämtlicher Rechte gemäß § 26 Abs 3 Tiroler Bauordnung 2011“ geltend gemacht haben, ist seitens des entscheidenden Verwaltungsgerichts klarzustellen, dass eine derartige „Generaleinwendung“, wie sie den Nachbarn scheinbar vorschwebt, mit der „alle möglichen nachbarrechtlichen Einwendungen“ abgedeckt werden, nach der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien in der Tiroler Bauordnung nicht vorgesehen ist (VwGH 14.05.2014, 2012/06/0232).Insofern die rechtsmittelwerbenden Nachbarn „die Verletzung sämtlicher Rechte gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Tiroler Bauordnung 2011“ geltend gemacht haben, ist seitens des entscheidenden Verwaltungsgerichts klarzustellen, dass eine derartige „Generaleinwendung“, wie sie den Nachbarn scheinbar vorschwebt, mit der „alle möglichen nachbarrechtlichen Einwendungen“ abgedeckt werden, nach der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien in der Tiroler Bauordnung nicht vorgesehen ist (VwGH 14.05.2014, 2012/06/0232). Dieses Vorbringen ist auch so unsubstantiiert, dass es dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht möglich ist, darauf näher einzugehen. Soweit die beschwerdeführenden Nachbarn nicht vor oder bei der mündlichen Bauverhandlung der belangten Behörde rechtswirksam Einwendungen gegen das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben erhoben haben, ist davon auszugehen, dass sie in Ansehung der geltend gemachten Verletzung „sämtlicher Rechte gemäß § 26 Abs 3 TBO 2011“ präkludiert sind (siehe dazu das bereits zitierte VwGH-Erkenntnis vom 14.05.2014, Zl 2012/06/0232).Soweit die beschwerdeführenden Nachbarn nicht vor oder bei der mündlichen Bauverhandlung der belangten Behörde rechtswirksam Einwendungen gegen das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben erhoben haben, ist davon auszugehen, dass sie in Ansehung der geltend gemachten Verletzung „sämtlicher Rechte gemäß Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011“ präkludiert sind (siehe dazu das bereits zitierte VwGH-Erkenntnis vom 14.05.2014, Zl 2012/06/0232).
- g)Was den Antrag der rechtsmittelwerbenden Nachbarn anbelangt, dem Bauwerber die Möglichkeit zu untersagen, von der Baubewilligung Gebrauch zu machen, bevor über die Beschwerde entschieden ist, ist wie folgt deutlich zu machen: Nach § 65 Abs 1 TBO 2018 (vormals § 55a TBO 2011) haben Beschwerden in den Angelegenheiten dieses Gesetzes keine aufschiebende Wirkung, wenn durch den angefochtenen Bescheid – wie vorliegend geschehen – eine Berechtigung eingeräumt wird.Nach Paragraph 65, Absatz eins, TBO 2018 (vormals Paragraph 55 a, TBO 2011) haben Beschwerden in den Angelegenheiten dieses Gesetzes keine aufschiebende Wirkung, wenn durch den angefochtenen Bescheid – wie vorliegend geschehen – eine Berechtigung eingeräumt wird. Entsprechend der Bestimmung des § 65 Abs 2 TBO 2018 (vormals § 55a Abs 2 TBO 2011) hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei „die Behörde“ die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Entsprechend der Bestimmung des Paragraph 65, Absatz 2, TBO 2018 (vormals Paragraph 55 a, Absatz 2, TBO 2011) hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei „die Behörde“ die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Aus dem klaren Gesetzeswortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zunächst die Behörde, nicht aber das Landesverwaltungsgericht Tirol zu entscheiden hat, eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts entsteht diesbezüglich erst, wenn gegen die Entscheidung der Behörde über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Beschwerde erhoben wird. In Bezug auf den in Rede stehenden Antrag der rechtsmittelwerbenden Nachbarn war daher gegenständlich keine Entscheidung zu treffen. 4) Was die Beschwerde des Bauwerbers AA selbst gegen den ihn begünstigenden Bescheid der belangten Behörde vom 23.02.2018 betrifft, ist vom erkennenden Verwaltungsgericht Folgendes festzustellen: Der Bauwerber wendet sich mit seinem Rechtsmittel gegen die Behördenauflage in Punkt I. 27. des angefochtenen Baugenehmigungsbescheides. Der Bauwerber wendet sich mit seinem Rechtsmittel gegen die Behördenauflage in Punkt römisch eins. 27. des angefochtenen Baugenehmigungsbescheides. Der Bauwerber vertritt diesbezüglich die Auffassung, dass er durch diese Auflage zu einer zivilrechtlichen Einigung mit den Eigentümern des Nachbargrundstückes **2 KG Y – also mit den rechtsmittelwerbenden Nachbarn – gedrängt werde, was überschießend, schikanös und rechtlich unzulässig sei. In der Sache geht es dabei darum, dass bis in den Bauplatz **1 KG Y aus südlicher Richtung kommend eine Bestandskanalleitung führt, die der Bauwerber zur Abwasserentsorgung des zu errichtenden Wohngebäudes nützen möchte. In Bezug auf diese vom Bauplatz in südliche Richtung bis zur öffentlichen Kanalisation führende Bestandskanalleitung vertreten die beschwerdeführenden Nachbarn die Rechtsauffassung, dass diese vom Bauwerber nicht verwendet werden darf, da dieser Bestandskanal auch über ihr Grundstück **2 KG Y führe und ohne ihre Zustimmung eine Dienstbarkeitsausweitung (zufolge vermehrten Abwasseranfalles) rechtlich unstatthaft wäre. Zudem seien die Abwässer des Bauplatzes getrennt (Schmutzwässer von Niederschlagswässern getrennt) zu entsorgen, was über die eine Kanalleitung nicht machbar sei. Demgegenüber nimmt der Bauwerber den Standpunkt ein, dass er die Zustimmung der beschwerdeführenden Nachbarn nicht brauche, weil zugunsten seines Bauplatzes hinreichend Rechte bestünden, die Abwasserentsorgung des Bauplatzes durch Einleitung in den Bestandskanal in südliche Richtung über Fremdgrundstücke bis zur dort vorhandenen öffentlichen Kanalisation vorzunehmen. Die zwischen dem Bauwerber einerseits und den rechtsmittelwerbenden Nachbarn andererseits strittige Frage ist eine solche des Zivilrechts und weder von der Baubehörde noch vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu entscheiden, sondern vielmehr vom zuständigen Zivilgericht. Im baubehördlichen Verfahren ist lediglich in öffentlich-rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Entsorgung der Abwässer und der Niederschlagswässer sichergestellt ist (§ 3 Abs 5 TBO 2018), ohne dass dies ein Nachbarschaftsrecht im Bewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung betrifft.Die zwischen dem Bauwerber einerseits und den rechtsmittelwerbenden Nachbarn andererseits strittige Frage ist eine solche des Zivilrechts und weder von der Baubehörde noch vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu entscheiden, sondern vielmehr vom zuständigen Zivilgericht. Im baubehördlichen Verfahren ist lediglich in öffentlich-rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Entsorgung der Abwässer und der Niederschlagswässer sichergestellt ist (Paragraph 3, Absatz 5, TBO 2018), ohne dass dies ein Nachbarschaftsrecht im Bewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung betrifft. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die streitverfangene Behördenauflage in Punkt I. 27. des bekämpften Baubewilligungsbescheides zu sehen, welche folgenden Wortlaut hat:Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die streitverfangene Behördenauflage in Punkt römisch eins. 27. des bekämpften Baubewilligungsbescheides zu sehen, welche folgenden Wortlaut hat: „Sollte die Abwasserbeseitigung über die Grundstücke **2 und **3/9, je KG Y, nicht möglich sein, ist der Behörde bis zur Fertigstellungsmeldung ein entsprechender Abwasservertrag mit der LL zu übermitteln.“ In Bezug auf diese Auflage ist noch zu erwähnen, dass die belangte Behörde im Rahmen des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens erhoben hat, dass die Abwasserentsorgung vom Bauplatz entweder – wie geplant – in südliche Richtung zur dortigen öffentlichen Kanalisation unter Inanspruchnahme von Fremdgrundstücken erfolgen kann oder auch in nördliche Richtung zur dortigen öffentlichen Kanalisation, welche in der X verläuft, dies ohne Berührung fremder Privatgrundstücke.In Bezug auf diese Auflage ist noch zu erwähnen, dass die belangte Behörde im Rahmen des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens erhoben hat, dass die Abwasserentsorgung vom Bauplatz entweder – wie geplant – in südliche Richtung zur dortigen öffentlichen Kanalisation unter Inanspruchnahme von Fremdgrundstücken erfolgen kann oder auch in nördliche Richtung zur dortigen öffentlichen Kanalisation, welche in der römisch zehn verläuft, dies ohne Berührung fremder Privatgrundstücke. Mit Bedachtnahme auf all diese Umstände soll die bekämpfte Auflage des Baubewilligungsbescheides lediglich eine geordnete Abwasserbeseitigung für den Fall sicherstellen, dass aus zivilrechtlichen Gründen eine Abwasserentsorgung vom Bauplatz in südliche Richtung über die dortigen Fremdgrundstücke nicht erfolgen kann. Diesfalls könnte und müsste die Abwasserentsorgung des Bauplatzes über die öffentliche Kanalisation in der X, die nördlich des Bauplatzes verläuft, geschehen.Mit Bedachtnahme auf all diese Umstände soll die bekämpfte Auflage des Baubewilligungsbescheides lediglich eine geordnete Abwasserbeseitigung für den Fall sicherstellen, dass aus zivilrechtlichen Gründen eine Abwasserentsorgung vom Bauplatz in südliche Richtung über die dortigen Fremdgrundstücke nicht erfolgen kann. Diesfalls könnte und müsste die Abwasserentsorgung des Bauplatzes über die öffentliche Kanalisation in der römisch zehn, die nördlich des Bauplatzes verläuft, geschehen. Die Auflage verlangt von ihrem Wortlaut her keine Einigung mit den Eigentümern des Nachbargrundstückes **2 KG Y, eine solche ist auch nicht nötig, sollten zugunsten des Bauplatzes **1 KG Y entsprechend ausreichende Entsorgungsrechte über die südlich gelegenen Fremdgrundstücke gegeben sein, was aber nicht vom erkennenden Verwaltungsgericht zu beurteilen ist, sondern – wie bereits aufgezeigt – im Streitfall vom zuständigen Zivilgericht. Lediglich in dem Fall, dass eine Abwasserentsorgung vom Bauplatz nicht auch in nördliche Richtung in die öffentliche Kanalisation in der X und ohne Inanspruchnahme von Fremdgrundstücken möglich wäre, hätte von der Baubehörde und auch vom Landesverwaltungsgericht Tirol die rechtliche Entsorgungsmöglichkeit in südliche Richtung unter Inanspruchnahme von Fremdgrundstücken einer näheren Betrachtung unterzogen werden müssen, dies dahingehend, ob nun ausreichende Rechte diesbezüglich für den Bauplatz bestehen. Nachdem aber auch eine alternative Entsorgungsmöglichkeit besteht, die ohne Beanspruchung fremder Grundstücke umsetzbar ist, konnte die aufgezeigte Vorfragenbeurteilung entfallen.Lediglich in dem Fall, dass eine Abwasserentsorgung vom Bauplatz nicht auch in nördliche Richtung in die öffentliche Kanalisation in der römisch zehn und ohne Inanspruchnahme von Fremdgrundstücken möglich wäre, hätte von der Baubehörde und auch vom Landesverwaltungsgericht Tirol die rechtliche Entsorgungsmöglichkeit in südliche Richtung unter Inanspruchnahme von Fremdgrundstücken einer näheren Betrachtung unterzogen werden müssen, dies dahingehend, ob nun ausreichende Rechte diesbezüglich für den Bauplatz bestehen. Nachdem aber auch eine alternative Entsorgungsmöglichkeit besteht, die ohne Beanspruchung fremder Grundstücke umsetzbar ist, konnte die aufgezeigte Vorfragenbeurteilung entfallen. Jedenfalls ist der Bauwerber durch die in Rede stehende Auflage in seinen Rechten nicht verletzt, weswegen dessen Rechtsmittel ebenfalls abzuweisen war. 5) Zu den Beweisanträgen ist festzuhalten, dass sowohl der beantragte Lokalaugenschein als auch die begehrte mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt worden sind. Aufgrund des Beschwerdevorbringens der rechtsmittelwerbenden Nachbarn wurde auf Ebene des Beschwerdeverfahrens eine ergänzende Fachbeurteilung zu verschiedenen Fragestellungen des streitverfangenen Bauvorhabens aus bautechnischer Sicht eingeholt. Diese ergänzende bautechnische Fachbeurteilung ist unter Hinweis auf die vorhergehenden Begründungserwägungen schlüssig, in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar, demgemäß auch verwertbar, sodass sie der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung zugrunde gelegt werden konnte. Soweit der Rechtsmittelwerber EE bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 05.07.2018 den zusätzlichen Beweisantrag gestellt hat, einen Vermessungstechniker ergänzend zu den vorliegenden Planunterlagen zu befragen und zur Richtigkeit der in einer vom Bauwerber vorgelegten Vermessungsurkunde enthaltenen Höhenangaben, ist vom erkennenden Verwaltungsgericht wie folgt auszuführen: Der dem Rechtsmittelverfahren beigezogene Bautechniker hat bei der Beschwerdeverhandlung über Befragen erklärt, dass er diese Höhenangaben in den Einreichunterlagen des Bauwerbers auf ihre Plausibilität und Richtigkeit bereits anhand der Daten im Tiris-Maps überprüft hat, wobei anzufügen ist, dass das Tiris-Maps vom Land Tirol betrieben wird und daraus Geländeneigungen und Höhenschichtlinien ermittelt werden können. Bei dieser Überprüfung ist der befasste Bautechniker zum Ergebnis gelangt, dass die in den Einreichunterlagen angegebenen Werte plausibel sind. Seine augenscheinlichen Zweifel an der Richtigkeit der Höhenangaben in den Einreichunterlagen hat der Beschwerdeführer EE nicht wirklich begründet, zumal das Vorbringen, die Höheneintragungen seien schlecht lesbar, nicht deren Richtigkeit in Zweifel setzen. Mit Bedachtnahme auf all diese Umstände sah sich das erkennende Verwaltungsgericht nicht veranlasst, dem ergänzenden Beweisantrag des Beschwerdeführers EE nachzukommen und einen Vermessungstechniker ergänzend zu den Höhenangaben zu befragen, insbesondere wenn man bedenkt, dass der beigezogene Bautechniker ohnehin schon die Höhenangaben anhand unbedenklicher Grundlagen auf deren Plausibilität und Richtigkeit hin überprüft hat, wobei diese Überprüfung keinen ergänzenden Ermittlungsbedarf aufgezeigt hat. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Dies betrifft etwa die Fragen - der Reichweite der Nachbarschaftsrechte in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung sowie - einer „Generaleinwendung“, wie sie den rechtsmittelwerbenden Nachbarn vorschwebt. An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen ist. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.26.0769.18