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{'item': 'LVwG-2017/36/1537-20'}

Obsah (7)§ 9§ 2§ 204§ 25a§ 12§ 51§ 7

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.08.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/36/1537-20 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richt

§ 9

Tiroler Verkehrsaufschließungsgabengesetz 2011 – TVAG für das mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 17.01.2017, Zl *****, bewilligte Gebäude auf den Gsten **1/2, **2 und **3, alle KG X, der Erschließungsbeitrag wie folgt neu festgesetzt und vorgeschrieben wird:Der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben, dass

Paragraph 9, Tiroler Verkehrsaufschließungsgabengesetz 2011 – TVAG für das mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn vom 17.01.2017, Zl *****, bewilligte Gebäude auf den Gsten **1/2, **2 und **3, alle KG römisch zehn, der Erschließungsbeitrag wie folgt neu festgesetzt und vorgeschrieben wird: Fläche der Gste **1/2, **2 und **3, alle KG XFläche der Gste **1/2, **2 und **3, alle KG römisch zehn

§ 2

Abs 1 TVAGgemäß Paragraph 2, Absatz eins, TVAG Erschließungs-beitragssatz Erschließungs-, beitragssatz Berechnungssatz nach § 9 Abs 2 TVAG Berechnungssatz , nach Paragraph 9, Absatz 2, TVAG Bauplatzanteil Bauplatzanteil , 22.760 m2 x 7,08 x 1,50 = Euro 241.711,20 Baumasse

§ 2

Abs 5 TVAGParagraph 2, Absatz 5, TVAG Erschließungs-beitragssatz Berechnungssatz nach § 9 Abs 4 TVAGBerechnungssatz , nach Paragraph 9, Absatz 4, TVAG Baumasseanteil 107.576,65 m³ x 7,08 x 0,70 = Euro 533.149,88 Abzug von Aufwendungen

§ 9

Abs 5 TVAG - aus der Vereinbarung vom 13.05./23.05.2016Abzug von Aufwendungen

Paragraph 9, Absatz 5, TVAG , - aus der Vereinbarung vom 13.05./23.05.2016 - aus der Vereinbarung vom 26.11.2015/18.12.2015 Euro - 152.000,- Euro - 267.400,- Erschließungsbeitrag (gerundet

§ 204

BAO) Euro 355.461,10Erschließungsbeitrag (gerundet

Paragraph 204, BAO) Euro 355.461,10 Die Fälligkeit der Abgabe bleibt unverändert. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 17.01.2017, Zl *****, wurde für den beantragten Neubau eines Baumarktes auf den Gste **1/2, **2 und **3, alle KG X, die baurechtliche Bewilligung erteilt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn vom 17.01.2017, Zl *****, wurde für den beantragten Neubau eines Baumarktes auf den Gste **1/2, **2 und **3, alle KG römisch zehn, die baurechtliche Bewilligung erteilt. Mit der am 10.03.2017 einbrachten Baubeginnsanzeige wurde der Baubeginn dieses Bauvorhabens mit 13.03.2017 angezeigt. Im Weiteren wurde der AA (in der Folge: Beschwerdeführerin) mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 20.03.2017, Zl *****, hinsichtlich dieses bewilligten Gebäudes ein Erschließungsbeitrag nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (nunmehr: Tiroler Verkehrsaufschließungs- Ausgleichsabgabengesetz) in der Höhe von insgesamt Euro 815.612,35 vorgeschrieben. Dieser Vorschreibung wurde ein Bauplatzanteil im Ausmaß von 22.761 m2 und ein Baumasseanteil von 115.797,12 m3 zugrunde gelegt. Aufwendungen

§ 9

Abs 5 TVAG wurden nicht in Abzug gebracht.Im Weiteren wurde der AA (in der Folge: Beschwerdeführerin) mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn vom 20.03.2017, Zl *****, hinsichtlich dieses bewilligten Gebäudes ein Erschließungsbeitrag nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (nunmehr: Tiroler Verkehrsaufschließungs- Ausgleichsabgabengesetz) in der Höhe von insgesamt Euro 815.612,35 vorgeschrieben. Dieser Vorschreibung wurde ein Bauplatzanteil im Ausmaß von 22.761 m2 und ein Baumasseanteil von 115.797,12 m3 zugrunde gelegt. Aufwendungen

Paragraph 9, Absatz 5, TVAG wurden nicht in Abzug gebracht. Dagegen erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreter fristgerecht die Beschwerde vom 21.04.2017 und wurde darin jeweils mit näheren Ausführungen im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Grundlage der bekämpften Vorschreibung sei ua auch die Gesamtfläche der Gste **1/2, **2 und **3, alle KG X, und seien nicht bebaubare Flächen in Abzug zu bringen. Zudem sei die Berechnung der Baumasse von der Abgabenbehörde amtswegig zu prüfen und nur 92.904,92 m3 der Vorschreibung zu Grunde zu legen gewesen. Dagegen erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreter fristgerecht die Beschwerde vom 21.04.2017 und wurde darin jeweils mit näheren Ausführungen im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Grundlage der bekämpften Vorschreibung sei ua auch die Gesamtfläche der Gste **1/2, **2 und **3, alle KG römisch zehn, und seien nicht bebaubare Flächen in Abzug zu bringen. Zudem sei die Berechnung der Baumasse von der Abgabenbehörde amtswegig zu prüfen und nur 92.904,92 m3 der Vorschreibung zu Grunde zu legen gewesen. Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 22.05.2017, Zl *****, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn vom 22.05.2017, Zl *****, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde von der nunmehrigen Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreter fristgerecht der Vorlageantrage vom 21.06.2017 eingebracht. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren brachte die Beschwerdeführerin durch deren Rechtsvertreter am 21.09.2017 ergänzend das Gutachten von CC vom 23.08.2017 ein. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 22.11.2017, Zl *****, wurde den beantragten Änderungen des Bauvorhabens zum Neubau eines Baumarktes auf den Gste **1/2, **2 und **3, alle KG X, die baurechtliche Bewilligung erteilt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn vom 22.11.2017, Zl *****, wurde den beantragten Änderungen des Bauvorhabens zum Neubau eines Baumarktes auf den Gste **1/2, **2 und **3, alle KG römisch zehn, die baurechtliche Bewilligung erteilt. Seitens der belangten Behörde wurden am 01.12.2017 und am 15.12.2017 umfassende Stellungnahmen mit Ausführungen insbesondere betreffende die überwiegende Umschließung samt Lichtbildern sowie zur Baumasse eingebracht. Am 29.12.2017 wurden seitens der Beschwerdeführerin umfassende Unterlagen eingebracht. Diese umfassten insbesondere ein weiteres Gutachten von CC vom 22.09.2017 und den Baubescheid vom 22.11.2017, Zl *****, und wurde dazu im Wesentlichen vorgebracht, dass dieser Änderungsbescheid nunmehr der Berechnung des Erschließungsbeitrages zugrunde zu legen sei. Weiters wurden zahlreiche privatrechtlichen Vereinbarung und Zahlungsbelege vorgelegt und dazu geltend gemacht, dass die aus diesen Vereinbarungen geleisteten finanziellen Aufwendungen

§ 9

Abs 5 TVAG bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages in Abzug zu bringen gewesen wären. Eingebracht wurden die Abtretungsvereinbarung zwischen DD und der Marktgemeinde X vom 18.12.2015 bzw 08.03.2016 sowie die Abtretungsvereinbarung mit EE und Marktgemeinde X ebenfalls vom 18.12.2015 bzw 08.03.

  1. Die Entschädigungsvereinbarung mit DD vom 12.02.2016 (Entschädigung in der Höhe von Euro 518.700,-) sowie der Entschädigungsvereinbarungen mit EE vom 12.02.2016 (Entschädigung in der Höhe von Euro 249.200,-). Die Vereinbarung zwischen der FF und der GG vom 26.11.
  2. Die Vereinbarung zwischen der Marktgemeinde X und der FF vom 13.05./23.05.
  3. Die Vereinbarung zwischen der Marktgemeinde X, der FF, der GG sowie JJ, ua vom 26.11.2015/18.12.
  4. Am 29.12.2017 wurden seitens der Beschwerdeführerin umfassende Unterlagen eingebracht. Diese umfassten insbesondere ein weiteres Gutachten von CC vom 22.09.2017 und den Baubescheid vom 22.11.2017, Zl *****, und wurde dazu im Wesentlichen vorgebracht, dass dieser Änderungsbescheid nunmehr der Berechnung des Erschließungsbeitrages zugrunde zu legen sei. Weiters wurden zahlreiche privatrechtlichen Vereinbarung und Zahlungsbelege vorgelegt und dazu geltend gemacht, dass die aus diesen Vereinbarungen geleisteten finanziellen Aufwendungen

Paragraph 9, Absatz 5, TVAG bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages in Abzug zu bringen gewesen wären. Eingebracht wurden die Abtretungsvereinbarung zwischen DD und der Marktgemeinde römisch zehn vom 18.12.2015 bzw 08.03.2016 sowie die Abtretungsvereinbarung mit EE und Marktgemeinde römisch zehn ebenfalls vom 18.12.2015 bzw 08.03.

  1. Die Entschädigungsvereinbarung mit DD vom 12.02.2016 (Entschädigung in der Höhe von Euro 518.700,-) sowie der Entschädigungsvereinbarungen mit EE vom 12.02.2016 (Entschädigung in der Höhe von Euro 249.200,-). Die Vereinbarung zwischen der FF und der GG vom 26.11.
  2. Die Vereinbarung zwischen der Marktgemeinde römisch zehn und der FF vom 13.05./23.05.
  3. Die Vereinbarung zwischen der Marktgemeinde römisch zehn, der FF, der GG sowie JJ, ua vom 26.11.2015/18.12.
  4. Dazu wurden von der belangten Behörde die umfassenden Stellungnahmen vom 24.01.2018 und vom 25.01.2018 samt Beilagen eingebracht. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde dann im Weiteren das Gutachten des seitens des Landesverwaltungsgerichts beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen vom 12.02.2018, Zl *****, eingeholt. Darin wird mit näheren Ausführung und Darstellungen zusammengefasst Folgendes abschließend ausgeführt: „Aufgrund der im Befund angeführten Feststellungen, darf somit zusammenfassend festgehalten werden, dass die Aussagen in der gegenständlichen Beschwerde nicht geteilt werden können. Aus ha. Sicht sind die Unterzüge aufgrund ihrer tragenden Funktion als fester Bestandteil der Dachkonstruktion zu werten und müssen für die Berechnung der Höhe des Dachaufbaus mitberücksichtigt werden. In Bezug auf die beiden Vordächer handelt es sich aus ha. Sicht um überwiegend umschlossene bauliche Anlagen und somit um Gebäude, allerdings nur wenn die gegenständlichen „Zäune“ mit einer Höhe von 5,0 m auch aus rechtlicher Sicht als Umschließungsbauteile angesehen werden. Abschließend kann gesagt werden, dass die Bereiche über den Flachdächern, welche von einer rundum verlaufenden Attika umschlossen werden, als nicht überdeckt anzusehen sind und somit aus ha. Sicht auch nicht in die Baumassenberechnung fallen. Daher wurden Reduktionen auf Basis der Baumassenberechnung zur Einreichung, erstellt von KK, vom 29.09.2016, berücksichtigt, welche insgesamt 8220,47 m³ betragen. Aus ha. Sicht beträgt somit die Baumasse für das gegenständliche Bauvorhaben 107576,65 m³.“ Mit Eingabe vom 22.02.2018 wurde von der Beschwerdeführerin insbesondere nochmals die Berücksichtigung der erbrachten Leistungen aus den vorgelegten privatrechtlichen Vereinbarungen von insgesamt Euro 1.187.300,- beantragt. Im Weiteren wurde am 14.03.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlungen am Landesverwaltungsgericht Tirol im Beisein der Vertreter der Beschwerdeführerin, der belangten Behörde sowie des beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen durchgeführt. Mit Eingabe vom 12.04.2018 wurden von der Beschwerdeführerin umfassende Unterlagen, darunter auch die in der Verhandlung am 14.03.2018 aufgetragenen Unterlagen eingebracht. Eingebracht wurde ua die Stellungnahme der LL, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, vom 20.03.2018 hinsichtlich des Verhältnisses der Beschwerdeführerin zur FF. Die von allen Parteien unterfertigte Vereinbarung zwischen der Marktgemeinde X, der FF, der GG sowie JJ, ua vom 26.11.2015/18.12.2015 sowie der Auszug aus dem Flächenwidmungsplan und das Baumassenberechnungsblatt von CC vom 26.03.2018.Mit Eingabe vom 12.04.2018 wurden von der Beschwerdeführerin umfassende Unterlagen, darunter auch die in der Verhandlung am 14.03.2018 aufgetragenen Unterlagen eingebracht. Eingebracht wurde ua die Stellungnahme der LL, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, vom 20.03.2018 hinsichtlich des Verhältnisses der Beschwerdeführerin zur FF. Die von allen Parteien unterfertigte Vereinbarung zwischen der Marktgemeinde römisch zehn, der FF, der GG sowie JJ, ua vom 26.11.2015/18.12.2015 sowie der Auszug aus dem Flächenwidmungsplan und das Baumassenberechnungsblatt von CC vom 26.03.
  5. Am 22.05.2018 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol in Beisein der Vertreter der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde fortgesetzt. Am 23.05.2018 und am 04.07.2018 wurden von der belangten Behörde hinsichtlich der erfolgten Neufestsetzung des Erschließungsbeitragssatzes sowie der geschlossenen Vereinbarung zwischen der Marktgemeinde X, der FF, der GG sowie JJ, ua vom 26.11.2015/18.12.2015 ergänzend die Protokolle der Sitzungen des Gemeinderates der Marktgemeinde X vom 29.05.2015, 28.04.2016 und 17.12.2015 vorgelegt.Am 23.05.2018 und am 04.07.2018 wurden von der belangten Behörde hinsichtlich der erfolgten Neufestsetzung des Erschließungsbeitragssatzes sowie der geschlossenen Vereinbarung zwischen der Marktgemeinde römisch zehn, der FF, der GG sowie JJ, ua vom 26.11.2015/18.12.2015 ergänzend die Protokolle der Sitzungen des Gemeinderates der Marktgemeinde römisch zehn vom 29.05.2015, 28.04.2016 und 17.12.2015 vorgelegt. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 05.07.2018 wurde, wie mit den Parteien des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vereinbart, aufgrund der Ermittlungsergebnisse im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unpräjudiziell die vorläufige Rechtsansicht samt Neufestsetzung der Erschließungsbeitrages den beiden Parteien zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit gegeben dazu Stellung zu nehmen. Am 10.08.2018 wurde von den Vertretern der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde jeweils telefonisch mitgeteilt, dass keine Stellungnahme zur übermittelten Rechtsansicht erfolgen wird und die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol in der gegenständlichen Angelegenheit ohne Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung schriftlich ergehen kann. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant: Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz - TVAG, LGBl Nr 58/2011 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 130/2013: Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz - TVAG, Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2011, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 130/2013: „§ 2Begriffsbestimmungen

(1)Bauplatz ist ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde. (…)
(5)Baumasse ist der durch ein Gebäude umbaute Raum. Die Baumasse ist geschoßweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird. (…) § 9Paragraph 9 Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(1)Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 4).
(1)Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Absatz 2,) und dem Baumassenanteil (Absatz 4,).
(2)Der Bauplatzanteil ist vorbehaltlich des Abs. 3 das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach § 44, § 45 oder § 46 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach § 47, § 50 oder § 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet ist, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. c oder d der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Bei Bauplätzen für Gebäude nach § 2 Abs. 3 lit. b, c und d tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. b der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Die durch Gebäude oder Gebäudeteile für Laufställe überbaute Fläche ist in die Fläche des Bauplatzes nur zur Hälfte einzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung des Bauplatzes im Ausmaß der Hälfte der tatsächlich überbauten Fläche.
(2)Der Bauplatzanteil ist vorbehaltlich des Absatz 3, das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach Paragraph 44,, Paragraph 45, oder Paragraph 46, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach Paragraph 47,, Paragraph 50, oder Paragraph 50 a, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet ist, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, oder d der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Bei Bauplätzen für Gebäude nach Paragraph 2, Absatz 3, Litera b, c und d tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Die durch Gebäude oder Gebäudeteile für Laufställe überbaute Fläche ist in die Fläche des Bauplatzes nur zur Hälfte einzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung des Bauplatzes im Ausmaß der Hälfte der tatsächlich überbauten Fläche.
(3)Der Bauplatzanteil entfällt mit jedem nach § 16 Abs. 2 fällig gewordenen Teilbetrag des vorgezogenen Erschließungsbeitrages hinsichtlich einer Fläche, die 20 v. H. der Fläche des Bauplatzes bzw. jener Teilfläche des Bauplatzes, für die der Teilbetrag fällig geworden ist, entspricht.
(3)Der Bauplatzanteil entfällt mit jedem nach Paragraph 16, Absatz 2, fällig gewordenen Teilbetrag des vorgezogenen Erschließungsbeitrages hinsichtlich einer Fläche, die 20 v. H. der Fläche des Bauplatzes bzw. jener Teilfläche des Bauplatzes, für die der Teilbetrag fällig geworden ist, entspricht.
(4)Der Baumassenanteil ist a)Litera a im Fall des Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes, b)Litera b im Fall der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse, jeweils in Kubikmetern und 70 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Die Baumasse landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude und entsprechend genutzter Gebäudeteile ist nur zur Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe nur zu einem Viertel, anzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung der Baumasse im Ausmaß der Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe im Ausmaß von drei Vierteln, der tatsächlichen Baumasse. Als Vergrößerung der Baumasse gilt weiters der Ausbau des Dachgeschoßes von Gebäuden, für die ein Erschließungsbeitrag unter Zugrundelegung der betreffenden Teile des Dachgeschoßes noch nicht entrichtet wurde.
(5)Soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes erbracht hat, sind diese bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt sinngemäß auch in den Fällen der §§ 10 und 11.“
(5)Soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes erbracht hat, sind diese bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt sinngemäß auch in den Fällen der Paragraphen 10 und 11, III. Beweiswürdigung römisch drei. Beweiswürdigung Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Bau- und Abgabenakt sowie der von den Parteien im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzend eingebrachten Unterlagen. Weiters aufgrund des Gutachtens des seitens des Verwaltungsgerichts beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen vom 12.02.2018, Zl *****, und der am 14.03.2018 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, die am 22.05.2018 fortgesetzt wurde. Daraus hat sich – wie im Folgenden im Detail dargetan – ergeben, dass der Beschwerde hinsichtlich des der Vorschreibung zugrunde gelegten Baumassenanteils und des Bauplatzanteiles Folge zu geben war und zudem die erbrachten finanziellen Aufwendungen aus jenen zwei privatrechtlichen Vereinbarungen, die nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Voraussetzungen nach § 9 Abs 5 TVAG erfüllen, in Abzug zu bringen war. Es war daher der Erschließungsbeitrag durch das Landesverwaltungsgericht Tirol neu festzusetzen und vorzuschreiben. Daraus hat sich – wie im Folgenden im Detail dargetan – ergeben, dass der Beschwerde hinsichtlich des der Vorschreibung zugrunde gelegten Baumassenanteils und des Bauplatzanteiles Folge zu geben war und zudem die erbrachten finanziellen Aufwendungen aus jenen zwei privatrechtlichen Vereinbarungen, die nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Voraussetzungen nach Paragraph 9, Absatz 5, TVAG erfüllen, in Abzug zu bringen war. Es war daher der Erschließungsbeitrag durch das Landesverwaltungsgericht Tirol neu festzusetzen und vorzuschreiben. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen:
  1. Zum Abgabengegenstand und zur anzuwendenden Rechtlage ist zunächst grundsätzlich auszuführen, dass für die Vorschreibung einer Abgabe die zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches gegebene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist (vgl VwGH 10.08.2010, 2009/17/0264; ua).
  2. Zum Abgabengegenstand und zur anzuwendenden Rechtlage ist zunächst grundsätzlich auszuführen, dass für die Vorschreibung einer Abgabe die zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches gegebene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist vergleiche VwGH 10.08.2010, 2009/17/0264; ua). Entsprechend dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften hat daher auch das Landesverwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (vgl VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103; ua). Entsprechend dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften hat daher auch das Landesverwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zu Grunde zu legen vergleiche VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103; ua). Gegenständlich war daher nicht die geltende Rechtslage (Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz – TVAG, idF LGBl Nr 134/2017, sondern das Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 - TVAG, LGBl Nr 58/2011 in der Fassung LGBl Nr 130/2013 anzuwenden (vgl VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0110; uva)Gegenständlich war daher nicht die geltende Rechtslage (Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz – TVAG, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 134 aus 2017,, sondern das Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 - TVAG, Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, anzuwenden vergleiche VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0110; uva)
  3. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang im Wesentlichen vorbringt, dass der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages nach dem TAVG nicht das Gebäude wie es ursprünglich mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 17.01.2017, Zl *****, baurechtlich bewilligte wurde, sondern in der Form der mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 22.11.2017, Zl *****, bewilligten Änderungen zugrunde zu legen gewesen sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
  4. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang im Wesentlichen vorbringt, dass der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages nach dem TAVG nicht das Gebäude wie es ursprünglich mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn vom 17.01.2017, Zl *****, baurechtlich bewilligte wurde, sondern in der Form der mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn vom 22.11.2017, Zl *****, bewilligten Änderungen zugrunde zu legen gewesen sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

§ 12

Abs 1 lit a Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 (in der Folge kurz: TVAG) entsteht der Abgabenanspruch hinsichtlich des Erschließungsbeitrages nach dem TVAG bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, bzw wenn aufgrund der zwischenzeitlich geltenden baurechtlichen Bestimmungen vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit dem Baubeginn.

Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 (in der Folge kurz: TVAG) entsteht der Abgabenanspruch hinsichtlich des Erschließungsbeitrages nach dem TVAG bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, bzw wenn aufgrund der zwischenzeitlich geltenden baurechtlichen Bestimmungen vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit dem Baubeginn. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 17.01.2017, Zl *****, wurde dem beantragten Bauvorhaben zum Neubau eines Baumarktes auf den Gsten **1/2, **2 und **3, alle KG X, die Baubewilligung erteilt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn vom 17.01.2017, Zl *****, wurde dem beantragten Bauvorhaben zum Neubau eines Baumarktes auf den Gsten **1/2, **2 und **3, alle KG römisch zehn, die Baubewilligung erteilt. Laut der im Bauakt einliegenden Baubeginnsanzeige, die am 10.03.2017 eingebracht wude, wurde mit dem Bauvorhaben am 13.03.2017 begonnen. Im Weiteren wurde dann mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der Abgabenbehörde vom 20.03.2017, Zl *****, der Beschwerdeführerin hinsichtlich diesem Bauvorhaben ein Erschließungsbeitrag nach dem TVAG in der Höhe von insgesamt Euro 815,612,35 vorgeschrieben. Daraus ergibt sich sohin, dass im Zeitpunkt der gegenständlich bekämpften Vorschreibung der Abgabenanspruch für das mit Baubescheid vom 17.01.2017, Zl *****, bewilligte Bauvorhaben bereits entstanden war und

§ 12

Abs 3 TAVG auch vorgeschrieben werden konnte.Daraus ergibt sich sohin, dass im Zeitpunkt der gegenständlich bekämpften Vorschreibung der Abgabenanspruch für das mit Baubescheid vom 17.01.2017, Zl *****, bewilligte Bauvorhaben bereits entstanden war und

Paragraph 12, Absatz 3, TAVG auch vorgeschrieben werden konnte. Da – wie bereits vorstehend ausgeführt, auch das Landesverwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches seiner Entscheidung zu Grunde zu legen hat, war sohin das Bauvorhaben, wie ihm mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 17.01.2017, Zl *****, die Baubewilligung erteilt wurde, der Entscheidung zugrunde zu legen.Da – wie bereits vorstehend ausgeführt, auch das Landesverwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches seiner Entscheidung zu Grunde zu legen hat, war sohin das Bauvorhaben, wie ihm mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn vom 17.01.2017, Zl *****, die Baubewilligung erteilt wurde, der Entscheidung zugrunde zu legen. Der mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 22.11.2017, Zl *****, baurechtlich bewilligten Änderung dieses Bauvorhabens kann daher im gegenständlichen Abgabenverfahren – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - keine Relevanz zukommen.Der mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn vom 22.11.2017, Zl *****, baurechtlich bewilligten Änderung dieses Bauvorhabens kann daher im gegenständlichen Abgabenverfahren – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - keine Relevanz zukommen. Lediglich der Vollständigkeit halber wird dazu ergänzend angemerkt, dass das TVAG in Bezug auf den Erschließungsbeitrag im Übrigen auch nur für die in § 11 TVAG normierten Tatbestände eine abgaberechtliche Relevanz bei Änderungen eines Baubestandes vorsieht, nicht jedoch für eine allfällige Verringerung der Baumasse.Lediglich der Vollständigkeit halber wird dazu ergänzend angemerkt, dass das TVAG in Bezug auf den Erschließungsbeitrag im Übrigen auch nur für die in Paragraph 11, TVAG normierten Tatbestände eine abgaberechtliche Relevanz bei Änderungen eines Baubestandes vorsieht, nicht jedoch für eine allfällige Verringerung der Baumasse.

  1. Hinsichtlich der Berechnung der gegenständlich bekämpften Vorschreibung ergibt sich aus § 9 Abs 1 TVAG, dass der Erschließungsbeitrag die Summe aus dem Bauplatzanteil und dem Baumassenanteil ist.
  2. Hinsichtlich der Berechnung der gegenständlich bekämpften Vorschreibung ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz eins, TVAG, dass der Erschließungsbeitrag die Summe aus dem Bauplatzanteil und dem Baumassenanteil ist.
  3. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass nicht die Gesamtflächen der Gste **1/2, **2 und **3, alle KG X, bei der Berechnung des Bauplatzanteiles zugrunde zu legen gewesen seien, sondern die nicht bebaubaren Flächen, insbesondere die ökologischen Ausgleichsflächen und die Flächen der Verkehrserschließung in Abzug zu bringen seien, ist dazu Folgendes auszuführen:
  4. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass nicht die Gesamtflächen der Gste **1/2, **2 und **3, alle KG römisch zehn, bei der Berechnung des Bauplatzanteiles zugrunde zu legen gewesen seien, sondern die nicht bebaubaren Flächen, insbesondere die ökologischen Ausgleichsflächen und die Flächen der Verkehrserschließung in Abzug zu bringen seien, ist dazu Folgendes auszuführen: Ausgenommen der normierten Sondertatbestände, die gegenständlich jedoch nicht zur Anwendung gelangen, ist der Bauplatzanteil nach § 9 Abs 2 erster Satz TVAG grundsätzlich das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 % des Erschließungsbeitragssatzes. Ausgenommen der normierten Sondertatbestände, die gegenständlich jedoch nicht zur Anwendung gelangen, ist der Bauplatzanteil nach Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz TVAG grundsätzlich das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 % des Erschließungsbeitragssatzes. Bezüglich des Bauplatzanteiles sind in § 9 Abs 2 zweiter Satz TVAG begünstigende Sondertatbestände für bestimmte Widmungskategorien festgelegt.Bezüglich des Bauplatzanteiles sind in Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz TVAG begünstigende Sondertatbestände für bestimmte Widmungskategorien festgelegt.

der Legaldefinition in § 2 Abs 1 TVAG ist ein Bauplatz ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde.

der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz eins, TVAG ist ein Bauplatz ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde. Wie sich aus dem im Bauakt einliegenden und mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Lageplan von MM, Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen vom 07.20.2016, *****, zweifelsfrei ergibt, sind die Gste **1/2, **2 und **3, alle KG X, als Bauplatz iSd Legaldefinition des § 2 Abs 1 TVAG zu qualifizieren, da auf diesen Grundstücken ein Gebäude errichtet wird.Wie sich aus dem im Bauakt einliegenden und mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Lageplan von MM, Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen vom 07.20.2016, *****, zweifelsfrei ergibt, sind die Gste **1/2, **2 und **3, alle KG römisch zehn, als Bauplatz iSd Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, TVAG zu qualifizieren, da auf diesen Grundstücken ein Gebäude errichtet wird. Mit dem gegenständlich bekämpften Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 20.03.2017, Zl *****, wurde hinsichtlich des Bauplatzanteiles der gegenständlich bekämpften Vorschreibung des Erschließungsbeitrages eine Fläche von 22.761,00 m2 zugrunde gelegt.Mit dem gegenständlich bekämpften Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn vom 20.03.2017, Zl *****, wurde hinsichtlich des Bauplatzanteiles der gegenständlich bekämpften Vorschreibung des Erschließungsbeitrages eine Fläche von 22.761,00 m2 zugrunde gelegt. Aufgrund des Grundbuchsstandes ergibt sich hinsichtlich der Gste **1/2, **2 und **3, alle KG X, folgendes Flächenausmaß: Aufgrund des Grundbuchsstandes ergibt sich hinsichtlich der Gste **1/2, **2 und **3, alle KG römisch zehn, folgendes Flächenausmaß: Das Gst **1/2 KG X weist eine Fläche von 616 m2, das Gst **2 KG X eine Fläche von 11.799 m2 und das Gst **3 KG X eine Fläche von 10.345 m2 auf. Das Gst **1/2 KG römisch zehn weist eine Fläche von 616 m2, das Gst **2 KG römisch zehn eine Fläche von 11.799 m2 und das Gst **3 KG römisch zehn eine Fläche von 10.345 m2 auf. Daraus ergibt sich eine Gesamtfläche von 22.760 m2. Diese Grundstücke sind – um die zwingende Voraussetzung der einheitlichen Bauplatzwidmung

nunmehr § 2 Abs 12 TBO 2018 im Bauverfahren zu schaffen – als Sonderflächen für Widmungen mit Teilfestlegungen nach § 51 TROG 2016 gewidmet. Diese Grundstücke sind – um die zwingende Voraussetzung der einheitlichen Bauplatzwidmung

nunmehr Paragraph 2, Absatz 12, TBO 2018 im Bauverfahren zu schaffen – als Sonderflächen für Widmungen mit Teilfestlegungen nach Paragraph 51, TROG 2016 gewidmet. Abweichend von § 9 Abs 2 erster Satz TVAG tritt

§ 9

Abs 2 zweiter Satz leg cit bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach § 44, § 45 oder § 46 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach § 47, § 50 oder § 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet ist, die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. c oder d der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes.Abweichend von Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz TVAG tritt

Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz leg cit bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach Paragraph 44,, Paragraph 45, oder Paragraph 46, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach Paragraph 47,, Paragraph 50, oder Paragraph 50 a, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet ist, die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, oder d der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs 2 erster Satz TVAG (arg „Fläche des Bauplatzes“) und der Legaldefinition des Bauplatz in § 2 Abs 1 TVAG (arg „Grundstück“) ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts, dass aus abgabenrechtlicher Sicht die über dem Gesamtgrundstück liegende Widmung als Sonderflächen nach § 51 TROG 2016 für die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages relevant ist und nicht die jeweils darunter liegenden Teilfestlegungen. Dies ergibt sich auch daraus, dass auf derselben Fläche in verschiedenen Ebenen ja auch unterschiedliche Widmungsfestlegungen bestehen können. Aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz TVAG (arg „Fläche des Bauplatzes“) und der Legaldefinition des Bauplatz in Paragraph 2, Absatz eins, TVAG (arg „Grundstück“) ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts, dass aus abgabenrechtlicher Sicht die über dem Gesamtgrundstück liegende Widmung als Sonderflächen nach Paragraph 51, TROG 2016 für die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages relevant ist und nicht die jeweils darunter liegenden Teilfestlegungen. Dies ergibt sich auch daraus, dass auf derselben Fläche in verschiedenen Ebenen ja auch unterschiedliche Widmungsfestlegungen bestehen können. Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes und da im Übrigen – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt – Ausnahmebestimmungen grundsätzlich eng auszulegen sind, waren bei der Berechnung des Bauplatzanteiles gegenständlich nicht die Widmungskategorien der Teilflächen heranzuziehen, sondern ist die Widmungsfestlegung als Sonderfläche

§ 51

TROG 2016 entscheidend und ist für diese Widmungskategorie keine Sonderbestimmung hinsichtlich des Bauplatzanteiles normiert.Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes und da im Übrigen – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt – Ausnahmebestimmungen grundsätzlich eng auszulegen sind, waren bei der Berechnung des Bauplatzanteiles gegenständlich nicht die Widmungskategorien der Teilflächen heranzuziehen, sondern ist die Widmungsfestlegung als Sonderfläche

Paragraph 51, TROG 2016 entscheidend und ist für diese Widmungskategorie keine Sonderbestimmung hinsichtlich des Bauplatzanteiles normiert. Da das TVAG hinsichtlich des Bauplatzanteiles auf die Widmungsfestlegung des Bauplatzes abstellt und nicht auf die tatsächliche Verwendung (zB Flächen der Verkehrserschließung) oder deren baulichen Nutzbarkeit (zB Ökologische Fläche, Gefahrenzonenbereiche usw) konnte auch dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Berechtigung zukommen und waren diese Bereiche auch nicht beim Bauplatzanteil in Abzug zu bringen. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass sich hinsichtlich des der bekämpften Entscheidung zugrunde gelegten Bauplatzanteiles von 22.761 m2 nur insoweit abzuändern wäre, als das Gst **2 KG X nicht wie der gegenständlich bekämpften Vorschreibung zugrunde gelegt eine Fläche von 11.800 m2 aufweist, sondern eine Fläche von 11.799 m2.Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass sich hinsichtlich des der bekämpften Entscheidung zugrunde gelegten Bauplatzanteiles von 22.761 m2 nur insoweit abzuändern wäre, als das Gst **2 KG römisch zehn nicht wie der gegenständlich bekämpften Vorschreibung zugrunde gelegt eine Fläche von 11.800 m2 aufweist, sondern eine Fläche von 11.799 m

  1. Die Gesamtfläche der Gste **1/2, **2 und **3, alle KG X, beträgt damit nur 22.760 m2.Die Gesamtfläche der Gste **1/2, **2 und **3, alle KG römisch zehn, beträgt damit nur , 22.760 m
  2. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass jene Flächen, die Gegenstand der Abtretungsvereinbarung mit DD und der Marktgemeinde X vom 18.12.2015 sowie der Abtretungsvereinbarung mit EE und Marktgemeinde X ebenfalls vom 18.12.2015 sind, nicht bei der Berechnung des Bauplatzanteiles der bekämpften Vorschreibung umfasst sind.Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass jene Flächen, die Gegenstand der Abtretungsvereinbarung mit DD und der Marktgemeinde römisch zehn vom 18.12.2015 sowie der Abtretungsvereinbarung mit EE und Marktgemeinde römisch zehn ebenfalls vom 18.12.2015 sind, nicht bei der Berechnung des Bauplatzanteiles der bekämpften Vorschreibung umfasst sind.
  3. Hinsichtlich der Berechnung des Bauplatzanteiles ist weiters auszuführen, dass dabei von der belangten Behörde – wie auch beim Baumassenanteil – auch der im Zeitpunkt der Entstehung des gegenständlichen Abgabenanspruches geltende Erschließungsbeitragssatz zugrunde gelegt wurde. Der Erschließungsbeitragssatz in der Höhe 3,7 % des durch Verordnung der Tiroler Landesregierung, LGBL Nr 184/2014, festgelegten Erschließungskostenfaktors für die Marktgemeinde X von Euro 191,50 wurde in der Sitzung am 29.05.2015 vom Gemeinderat der Marktgemeinde X beschlossen.Der Erschließungsbeitragssatz in der Höhe 3,7 % des durch Verordnung der Tiroler Landesregierung, LGBL Nr 184 aus 2014,, festgelegten Erschließungskostenfaktors für die Marktgemeinde römisch zehn von Euro 191,50 wurde in der Sitzung am 29.05.2015 vom Gemeinderat der Marktgemeinde römisch zehn beschlossen. Damit liegt der Erschließungsbeitragssatz von Euro 7,08 im gesetzlich eingeräumten Rahmen

§ 7Abs 3 TVAG von maximal möglichen 5 % des Erschließungskostenfaktors.

Damit liegt der Erschließungsbeitragssatz von Euro 7,08 im gesetzlich eingeräumten Rahmen

Paragraph 7, Absatz 3, TVAG von maximal möglichen 5 % des Erschließungskostenfaktors. Es haben sich sohin diesbezüglich keine Bedenken ergeben. Der Vollständigkeit halber ist noch ergänzend anzumerken, dass der Verweis der Beschwerdeführerin auf die Ausführungen im Merkblatt für die Gemeinden Tirols, Ausgabe April 2011, Beitrag 15/2011, nicht zielführend sind, da sich dieser Beitrag mit dem im Jahr 2011 neu geschaffenen vorgezogenen Erschließungsbeitrag

dem 4. Abschnitt des TVAG, § 13 ff, befasst und diese Bestimmungen gegenständlich nicht zur Anwendung gelangen, da gegenständlich kein vorgezogener Erschließungsbeitrag (Beitrag für Grundstücke die als Bauland gewidmet, aber noch unbebaut sind) vorgeschrieben wurde. Der Vollständigkeit halber ist noch ergänzend anzumerken, dass der Verweis der Beschwerdeführerin auf die Ausführungen im Merkblatt für die Gemeinden Tirols, Ausgabe April 2011, Beitrag 15 aus 2011,, nicht zielführend sind, da sich dieser Beitrag mit dem im Jahr 2011 neu geschaffenen vorgezogenen Erschließungsbeitrag

dem

  1. Abschnitt des TVAG, Paragraph 13, ff, befasst und diese Bestimmungen gegenständlich nicht zur Anwendung gelangen, da gegenständlich kein vorgezogener Erschließungsbeitrag (Beitrag für Grundstücke die als Bauland gewidmet, aber noch unbebaut sind) vorgeschrieben wurde. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass aufgrund der Gesamtfläche der Gste **1/2, **2 und **3, alle KG X, von nur 22.760 m2, statt 22.761 m2, neu zu berechnen war und der Bauplatzanteil nunmehr Euro 241.711,20 beträgt (statt der in der bekämpften Entscheidung angeführten Euro 241.721,82). Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass aufgrund der Gesamtfläche der Gste **1/2, **2 und **3, alle KG römisch zehn, von nur 22.760 m2, statt 22.761 m2, neu zu berechnen war und der Bauplatzanteil nunmehr Euro 241.711,20 beträgt (statt der in der bekämpften Entscheidung angeführten Euro 241.721,82).
  2. Hinsichtlich des Baumassenanteils ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen und der von der Beschwerdeführerin vorlegten Beweismittel einschließlich der Gutachten von CC zunächst grundsätzlich auszuführen, dass sich in § 2 Abs 5 TVAG eine eigene Legaldefinition der Baumasse findet und ist diese nicht mit der Definition der Baumasse nach § 61 Abs 2 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 - TROG 2016 identisch.
  3. Hinsichtlich des Baumassenanteils ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen und der von der Beschwerdeführerin vorlegten Beweismittel einschließlich der Gutachten von CC zunächst grundsätzlich auszuführen, dass sich in Paragraph 2, Absatz 5, TVAG eine eigene Legaldefinition der Baumasse findet und ist diese nicht mit der Definition der Baumasse nach Paragraph 61, Absatz 2, Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 - TROG 2016 identisch. Soweit daher seitens der Beschwerdeführerin sowie in der von ihr eingebrachten Unterlagen auf die Baumasse

der Definition im TROG 2016 Bezug genommen wird, kann diesem Vorbringen keine Berechtigung zukommen.

§ 2Abs 5 TVAG ist Baumasse der durch ein Gebäude umbaute Raum.

Die Baumasse ist geschoßweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird.

Paragraph 2, Absatz 5, TVAG ist Baumasse der durch ein Gebäude umbaute Raum. Die Baumasse ist geschoßweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde dazu das schriftliche Gutachten von Bmstr. Ing. Moser vom 12.02.2018, *****, eingeholt, das auch im Rahmen der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol mit den anwesenden Vertretern der Parteien im gegenständlichen Beschwerdeverfahren erörtert, und Gelegenheit zur Fragstellung gegeben wurde. Darin kommt der Sachverständige zusammengefasst zum Ergebnis, dass die Unterzüge aufgrund ihrer tragenden Funktion als fester Bestandteil der Dachkonstruktion zu werten sind und für die Berechnung der Höhe des Dachaufbaus mitberücksichtigt werden müssen. In Bezug auf die beiden „Vordächer“ Nord und Ost wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei diesen Bereichen um überwiegend umschlossene bauliche Anlagen und somit um Gebäude handelt, sofern die gegenständlichen „Zäune“ mit einer Höhe von 5,0 m auch aus rechtlicher Sicht als Umschließungsbauteile angesehen werden. Dazu führte der hochbautechnische Sachverständige weiter aus, dass der 5,0 m hohe Zaun einen wandähnlichen Charakter aufweist, da er vorrangig dazu dient, Unbefugten den Zutritt zu diesem Bauteil unmöglich zu machen. Dies bestätigt sich insbesondere dadurch, dass es sich bei diesen Bereichen um Lagerflächen für Sachen handelt, welche dem Verkauf dienen und ohne entsprechende Absperrung frei zugänglich wären. Aus den im Akt beiliegenden Lichtbildern ist ersichtlich, dass des sich bei dem Zaun um ein engmaschiges Gitter handelt, welches horizontale Abstände von ca. 2 cm aufweist. Die Bereiche über den Flachdächern, welche von einer rundum verlaufenden Attika umschlossen werden, sind als nicht überdeckt anzusehen und fallen somit auch nicht in die Baumassenberechnung. Vom hochbautechnischen Sachverständigen wurden daher zusammengefasst eine Reduktionen auf Basis der Baumassenberechnung zur Einreichung, erstellt von KK vom 29.09.2016 berücksichtigt, welche insgesamt 8.220,47 m³ betragen und beträgt die Baumasse für das gegenständliche Bauvorhaben somit 107.576,65 m³, satt wie von der belangten Behörde der bekämpften Vorschreibung zugrunde gelegt von 115.797,12 m3. 7. In rechtlicher Hinsicht ist dazu ergänzend auszuführen, dass

der gegenständlich relevanten Legaldefinition in § 2 Abs 5 TVAG die Baumasse der durch ein Gebäude umbaute ist Raum. 7. In rechtlicher Hinsicht ist dazu ergänzend auszuführen, dass

der gegenständlich relevanten Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz 5, TVAG die Baumasse der durch ein Gebäude umbaute ist Raum. Gebäude sind

§ 2

Abs 3 TVAG überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Gebäude sind

Paragraph 2, Absatz 3, TVAG überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Soweit es sich bei der seitlichen Umschließung um ein engmaschiges, starres Metallgitter handelt, welches horizontale Abstände von nur ca 2 cm aufweist, kann diese auch aus rechtlicher Sicht als Umschließung iSd der Legaldefinitionen des § 2 Abs 3 und 5 TVAG qualifiziert werden. Soweit es sich bei der seitlichen Umschließung um ein engmaschiges, starres Metallgitter handelt, welches horizontale Abstände von nur ca 2 cm aufweist, kann diese auch aus rechtlicher Sicht als Umschließung iSd der Legaldefinitionen des Paragraph 2, Absatz 3 und 5 TVAG qualifiziert werden. Diese konkrete bauliche Ausgestaltung mittels feinmaschigem stabilem Metallgitter gewährleitet sowohl die Verhinderung eines unbefugten Eindringens in die bauliche Anlage als auch ein unbefugtes Herausnehmen von dort befindlichen Lagerbeständen des Handelsbetriebes. Diese konkrete bauliche Ausgestaltung ist daher sowohl aus bautechnischer Sicht als auch hinsichtlich ihrer Zweckbestimmung und Funktionsweise in rechtlicher Hinsicht einer vollständig geschlossen Umschließung gleichzuhalten. 8. Hinsichtlich des Dachaufbaus bei der Ermittlung der Baumasse ist aus rechtlicher Sicht ergänzend auszuführen, dass die Baumasse

§ 2

Abs 5 TVAG geschoßweise zu ermitteln ist, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird.8. Hinsichtlich des Dachaufbaus bei der Ermittlung der Baumasse ist aus rechtlicher Sicht ergänzend auszuführen, dass die Baumasse

Paragraph 2, Absatz 5, TVAG geschoßweise zu ermitteln ist, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird. Der VwGH führte in seiner Entscheidung vom 03.07.2009, Zl 2008/17/0031, zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung aus, dass aus der gesetzlichen Vorgabe, dass bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt, nicht folgt, dass bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m die Dicke der Decke, welche die Räume nach oben begrenzt, oder die Höhe der Dachkonstruktion nicht zu berücksichtigen wäre. Als lichte Höhe ist nämlich nur der Abstand zwischen der Oberkante des Fußbodens eines Geschoßes und der Unterkante der darüber befindlichen Decke zu verstehen (vgl. Köpf, Bildwörterbuch der Architektur4, 312). Gebäudeteile, die sich über der Unterkante der Decke befinden, sind somit in die geschoßweise Ermittlung der Baumasse einzubeziehen, zumal die Geschoßhöhe der vertikale Abstand zwischen der Oberkante des Fußbodens zur Oberkante des Fußbodens des nächsten Geschoßes ist (Grütze, Bau-Lexikon, 105), und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein- oder mehrgeschoßige Gebäude handelt.Der VwGH führte in seiner Entscheidung vom 03.07.2009, Zl 2008/17/0031, zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung aus, dass aus der gesetzlichen Vorgabe, dass bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt, nicht folgt, dass bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m die Dicke der Decke, welche die Räume nach oben begrenzt, oder die Höhe der Dachkonstruktion nicht zu berücksichtigen wäre. Als lichte Höhe ist nämlich nur der Abstand zwischen der Oberkante des Fußbodens eines Geschoßes und der Unterkante der darüber befindlichen Decke zu verstehen vergleiche Köpf, Bildwörterbuch der Architektur4, 312). Gebäudeteile, die sich über der Unterkante der Decke befinden, sind somit in die geschoßweise Ermittlung der Baumasse einzubeziehen, zumal die Geschoßhöhe der vertikale Abstand zwischen der Oberkante des Fußbodens zur Oberkante des Fußbodens des nächsten Geschoßes ist (Grütze, Bau-Lexikon, 105), und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein- oder mehrgeschoßige Gebäude handelt. Es haben sich daher im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch in rechtlicher Hinsicht gegen die schlüssig nachvollziehbaren fachkundigen Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen zum Umfang des Dachaufbaus und dessen Relevanz in Bezug auf die Berechnung der Baumasse keine Bedenken ergeben. Soweit von den Beschwerdeführern vorgebacht wird, dass der Luftraum zwischen den Trägern des Dachaufbaues in Abzug zu bringen sei, ist dem nach Ansicht des erkennenden Gerichts entgegenzuhalten, dass die gegenständliche Dachkonstruktion in rechtlicher Hinsichtlich als Einheit zu betrachten ist. Dass bestimmte Bereiche zudem auch anderweitig genutzt werden könnten, steht dieser Betrachtung nicht entgegen, da – wie der VwGH zu baurechtlichen Fragestellung bereits mehrfach ausführte - nicht die Bezeichnung eines Bauteils entscheidend ist, sondern seine tatsächliche primäre Funktion. Wie sich aus den schlüssigen Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen insbesondere in dessen Gutachten vom 12.02.2018, *****, ergibt, dienen die Unterzüge einzig und allein dazu, den darüber liegenden Flachdachaufbau von 0,34 m zu halten. Ohne diese Konstruktion wäre die notwendige Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit des Dachaufbaus nicht gegeben. Somit sind die Unterzüge als fester Bestandteil der Dachkonstruktion zu werten und müssen für die Berechnung der Höhe des Dachaufbaus mitberücksichtigt werden. Einzig der Teil über der Dachhaut, welcher zwar durch die rundum laufende Attika überwiegend umschlossen ist, ist als nicht überdeckt anzusehen, und somit auch nicht in die Höhe der Dachkonstruktion einzubeziehen. Zusammengefasst ergibt sich daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts, dass der Dachaufbau in dessen gesamter Höhenausdehnung bei der Berechnung der Baumasse mit einzubeziehen ist. Hinsichtlich der Unterkante des Dachaufbaus ist sohin eine gedachte Fläche, die auch den Luftraum zwischen den Unterzügen, die einen essentieller Teil des Dachaufbaus darstellen, einschließt, der Baumassenberechnung zugrunde zu legen und war sohin der Luftraum zwischen den Unterzügen nicht in Abzug zu bringen. Damit ergibt sich hinsichtlich der gegenständlich abgabenrechtlich relevanten Baumasse eine Bemessungsgrundlage von 107.576,65 m³ statt der der bekämpften Entscheidung zugrunde gelegten Baumasse von 115.797,12 m3, und damit eine Reduktion von 8.220,47 m3 Der Baumassenanteil war daher neu zu berechnen beträgt Euro 533.149,88, statt der in der bekämpfen Entscheidung angeführten Euro 573.890,53. 9. Soweit von der Beschwerdeführerin – unter Vorlage von Kopien der entsprechenden Vereinbarungen - weiters vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführerin aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes erbracht habe, und daher diese Aufwendungen bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsprechend in Abzug zu bringen gewesen seien, ist dazu Folgendes auszuführen: Entsprechend dem aus dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot erfließenden Grundsatz der Einmalbesteuerung sind

§ 9

Abs 5 TVAG Aufwendungen die der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes erbracht hat, bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen (vgl VfGH 21.06.2017, V2/2017; VfGH 08.10.1985, B384/83; uva). Entsprechend dem aus dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot erfließenden Grundsatz der Einmalbesteuerung sind

Paragraph 9, Absatz 5, TVAG Aufwendungen die der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes erbracht hat, bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen vergleiche VfGH 21.06.2017, V2/2017; VfGH 08.10.1985, B384/83; uva). In der gegenständlich bekämpften Abgabenvorschreibung wurden keine Aufwendungen

§ 9Abs 5 TVAG in Abzug gebracht.

In der gegenständlich bekämpften Abgabenvorschreibung wurden keine Aufwendungen

Paragraph 9, Absatz 5, TVAG in Abzug gebracht. Die Beschwerdeführerin brachte diesbezüglich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Reihe von Vereinbarungen ein, und hat deren Berücksichtigung iSd § 9 Abs 5 TVAG geltend gemacht. Dazu ist hinsichtlich der einzelnen Vereinbarungen Folgendes auszuführen:Die Beschwerdeführerin brachte diesbezüglich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Reihe von Vereinbarungen ein, und hat deren Berücksichtigung iSd Paragraph 9, Absatz 5, TVAG geltend gemacht. Dazu ist hinsichtlich der einzelnen Vereinbarungen Folgendes auszuführen:

  1. Hinsichtlich der Abtretungsvereinbarung zwischen DD und der Marktgemeinde X vom 18.12.2015 bzw 08.03.2016 sowie der Abtretungsvereinbarung mit EE und Marktgemeinde X ebenfalls vom 18.12.2015 bzw 08.03.2016 ist auszuführen, dass zwar hinsichtlich der Vertragspartner die Voraussetzungen des § 9 Abs 5 TVAG erfüllt sind, jedoch in diesen Vereinbarungen jeweils die unentgeltliche Abtretung zur Errichtung einer öffentlichen Straße (Seite 3) vereinbart wird.
  2. Hinsichtlich der Abtretungsvereinbarung zwischen DD und der Marktgemeinde römisch zehn vom 18.12.2015 bzw 08.03.2016 sowie der Abtretungsvereinbarung mit EE und Marktgemeinde römisch zehn ebenfalls vom 18.12.2015 bzw 08.03.2016 ist auszuführen, dass zwar hinsichtlich der Vertragspartner die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 5, TVAG erfüllt sind, jedoch in diesen Vereinbarungen jeweils die unentgeltliche Abtretung zur Errichtung einer öffentlichen Straße (Seite 3) vereinbart wird. Auch wenn in diesen beiden Vereinbarungen ausgeführt wird, dass von dritter Seite (FF) eine Entschädigung bezahlt wird, ist in der Vereinbarung keine Summe genannt.
  3. Hinsichtlich der Entschädigungsvereinbarung mit DD vom 12.02.2016 (Entschädigung in der Höhe von Euro 518.700,-) sowie der Entschädigungsvereinbarungen mit EE vom 12.02.2016 (Entschädigung in der Höhe von Euro 249.200,-) ist die Marktgemeinde X nicht Vertragspartner und können daher diese Vereinbarungen, die zwar im Hinblick auf die Verkehrserschließung gemacht wurden, keine privatrechtliche Vereinbarungen nach § 9 Abs 5 TVAG darstellen, da es sich nach den eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung nicht um eine privatrechtliche Vereinbarung mit der Gemeinde handelt. Da die Gemeinde sohin nicht Vertragspartnerin ist und ihr hinsichtlich der geleistete Summe auch keine Disposition im Rahmen dieses Vertrages zukam, können diese beiden Entschädigungsvereinbarung aus diesem Grund nicht als Vereinbarungen

§ 9

Abs 5 TVAG qualifiziert werden und waren daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch die Summen von Euro 518.700,- und Euro 249.200,- nicht in Abzug zu bringen. 11. Hinsichtlich der Entschädigungsvereinbarung mit DD vom 12.02.2016 (Entschädigung in der Höhe von Euro 518.700,-) sowie der Entschädigungsvereinbarungen mit EE vom 12.02.2016 (Entschädigung in der Höhe von Euro 249.200,-) ist die Marktgemeinde römisch zehn nicht Vertragspartner und können daher diese Vereinbarungen, die zwar im Hinblick auf die Verkehrserschließung gemacht wurden, keine privatrechtliche Vereinbarungen nach Paragraph 9, Absatz 5, TVAG darstellen, da es sich nach den eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung nicht um eine privatrechtliche Vereinbarung mit der Gemeinde handelt. Da die Gemeinde sohin nicht Vertragspartnerin ist und ihr hinsichtlich der geleistete Summe auch keine Disposition im Rahmen dieses Vertrages zukam, können diese beiden Entschädigungsvereinbarung aus diesem Grund nicht als Vereinbarungen

Paragraph 9, Absatz 5, TVAG qualifiziert werden und waren daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch die Summen von Euro 518.700,- und Euro 249.200,- nicht in Abzug zu bringen.

  1. Auch hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin weiters geltend gemachten Vereinbarung zwischen der FF und der GG vom 26.11.2015 ist auszuführen, dass die Marktgemeinde X nicht Vertragspartei ist.
  2. Auch hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin weiters geltend gemachten Vereinbarung zwischen der FF und der GG vom 26.11.2015 ist auszuführen, dass die Marktgemeinde römisch zehn nicht Vertragspartei ist. Es sind daher bereits aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 9 Abs 5 TVAG nicht gegeben und ist dazu zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen. Es sind daher bereits aus diesem Grund die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 5, TVAG nicht gegeben und ist dazu zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen. Es war daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch die aus dieser Vereinbarung geltend gemachte Aufwendung in der Höhe von Euro 604.522,00 bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages nicht zu berücksichtigen. Soweit dazu von der Beschwerdeführerin ausgeführt wird, dass in der Vereinbarung vom 13.05.2016 bzw 23.05.2016, bei der die Marktgemeinde X Vertragspartei ist, auf diese Vereinbarung zwischen der FF und der GG vom 26.11.2015 Bezug genommen und diese als Beilage 3 angeschlossen wurde, konnte auch dieses Vorbringen aus folgenden Erwägungen zu keinem anderen Ergebnis führen:Soweit dazu von der Beschwerdeführerin ausgeführt wird, dass in der Vereinbarung vom 13.05.2016 bzw 23.05.2016, bei der die Marktgemeinde römisch zehn Vertragspartei ist, auf diese Vereinbarung zwischen der FF und der GG vom 26.11.2015 Bezug genommen und diese als Beilage 3 angeschlossen wurde, konnte auch dieses Vorbringen aus folgenden Erwägungen zu keinem anderen Ergebnis führen: In der Vereinbarung vom 13.05.2016 bzw 23.05.2016, wird in Punkt I. Unterpunkt 1.4 zusammengefasst ausgeführt, dass eine gesonderte Vereinbarung zwischen FF und GG (siehe Beilage 3) besteht und der gegenständliche Vertrag unter verschiedenen aufschiebenden Bedingungen besteht. In der Vereinbarung vom 13.05.2016 bzw 23.05.2016, wird in Punkt römisch eins. Unterpunkt 1.4 zusammengefasst ausgeführt, dass eine gesonderte Vereinbarung zwischen FF und GG (siehe Beilage 3) besteht und der gegenständliche Vertrag unter verschiedenen aufschiebenden Bedingungen besteht. Daraus ergibt sich, dass die als Beilage 3 angeschlossene Vereinbarung zwischen der FF und der GG vom 26.11.2015 nicht auch iSd § 9 Abs 5 TVAG zum Vertragsinhalt der Vereinbarung vom 13.05.2016 bzw 23.05.2016 wurde, sondern kommt dieser nur in Bezug auf die aufschiebenden Bedingungen Relevanz zu. Daraus ergibt sich, dass die als Beilage 3 angeschlossene Vereinbarung zwischen der FF und der GG vom 26.11.2015 nicht auch iSd Paragraph 9, Absatz 5, TVAG zum Vertragsinhalt der Vereinbarung vom 13.05.2016 bzw 23.05.2016 wurde, sondern kommt dieser nur in Bezug auf die aufschiebenden Bedingungen Relevanz zu.
  3. Hinsichtlich der Vereinbarung vom 13.05./23.05.2016 ist weiters auszuführen, dass ua auch die Marktgemeinde X und die FF Vertragsparteien dieser Vereinbarung sind. Hinsichtlich dieser Vereinbarung liegt auch ein Gemeinderatsbeschluss vor und wurde die Vereinbarung neben dem Bürgermeister noch von zwei weiteren Personen als Vertreter der Marktgemeinde X unterfertigt.
  4. Hinsichtlich der Vereinbarung vom 13.05./23.05.2016 ist weiters auszuführen, dass ua auch die Marktgemeinde römisch zehn und die FF Vertragsparteien dieser Vereinbarung sind. Hinsichtlich dieser Vereinbarung liegt auch ein Gemeinderatsbeschluss vor und wurde die Vereinbarung neben dem Bürgermeister noch von zwei weiteren Personen als Vertreter der Marktgemeinde römisch zehn unterfertigt. In dieser Vereinbarung wird insbesondere auch – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – vereinbart, dass die FF Aufwendungen für die Verkehrslichtsignalanlage und die Erweiterung des bestehenden Brückentragwerks in der Höhe von maximal € 152.000,- übernimmt. Am 22.12.2017 wurde, wie dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Zahlungsbeleg zu entnehmen ist, von der AA die Summe von Euro 152.000,- an die FF aufgrund einer mündlichen Vereinbarung zwischen AA und FF refundiert. Zudem ergibt sich aus der Stellungnahme der LL, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, vom 20.03.2018, dass diese von der FF geschlossene Vereinbarung iSd § 9 Abs 5 TVAG der Abgabenschuldnerin zugerechnet werden kann.Zudem ergibt sich aus der Stellungnahme der LL, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, vom 20.03.2018, dass diese von der FF geschlossene Vereinbarung iSd Paragraph 9, Absatz 5, TVAG der Abgabenschuldnerin zugerechnet werden kann. Aufgrund des Grundsatzes der Einmalbesteuerung wäre daher die geltend gemachte Summe in der Höhe von Euro 152.000,- bei der Vorschreibung der Erschließungsbeitrages in Abzug zu bringen gewesen.
  5. Hinsichtlich der Vereinbarung zwischen der Marktgemeinde X, der FF, der GG sowie JJ, ua vom 26.11.2015/18.12.2015 ist auszuführen, dass hinsichtlich der Vertragsparten die Voraussetzungen des § 9 Abs 5 TVAG erfüllt sind. Zur rechtlichen Zuordnung der Abgabenschuldnerin wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.
  6. Hinsichtlich der Vereinbarung zwischen der Marktgemeinde römisch zehn, der FF, der GG sowie JJ, ua vom 26.11.2015/18.12.2015 ist auszuführen, dass hinsichtlich der Vertragsparten die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 5, TVAG erfüllt sind. Zur rechtlichen Zuordnung der Abgabenschuldnerin wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Dass darin Aufwendungen für die Verkehrserschließung vereinbart wurden, ergibt sich ua bereits aus Punkt I. Unterpunkt 1.
  7. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Zu- und Abfahrten (einschließlich Anlieferung und Kundenverkehr) zum Fachzentrum künftig über eine Teilfläche von Gst **4/3 KG X im Ausmaß von 955 m2 erfolgen sollen und diese Lastenfrei in das öffentliche Gut überlassen werden, um das Fachzentrum verwirklichen zu können. Dass darin Aufwendungen für die Verkehrserschließung vereinbart wurden, ergibt sich ua bereits aus Punkt römisch eins. Unterpunkt 1.
  8. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Zu- und Abfahrten (einschließlich Anlieferung und Kundenverkehr) zum Fachzentrum künftig über eine Teilfläche von Gst **4/3 KG römisch zehn im Ausmaß von 955 m2 erfolgen sollen und diese Lastenfrei in das öffentliche Gut überlassen werden, um das Fachzentrum verwirklichen zu können. In Punkt III. Unterpunkt 3.
  9. vereinbaren die Vertragsparteien für die Überlassung diese Fläche einen Kaufpreis von Euro 280,00 pro m2, sohin insgesamt Euro 267.400,- . Diesen Kaufpreis hat

Punkt III. Unterpunkt 3.

  1. die Firma FF zu zahlen. In Punkt römisch drei. Unterpunkt 3.
  2. vereinbaren die Vertragsparteien für die Überlassung diese Fläche einen Kaufpreis von Euro 280,00 pro m2, sohin insgesamt Euro 267.400,- . Diesen Kaufpreis hat

Punkt römisch drei. Unterpunkt 3.3. die Firma FF zu zahlen. Am 23.02.2017 wurde dieser Kaufpreis von FF an NN geleistet und am 13.12.2017 von der Beschwerdeführerin wiederum an FF refundiert, wie sich ebenfalls aus den von der Beschwerdeführerin eingebrachten Zahlungs- bzw Buchungsbelegen ergibt. Hinsichtlich dieser Vereinbarung besteht der Gemeinderatsbeschluss vom 17.12.2015 und ist die Vereinbarung neben dem Bürgermeister noch von zwei weiteren Vertretern der Marktgemeinde X unterfertigt. Hinsichtlich dieser Vereinbarung besteht der Gemeinderatsbeschluss vom 17.12.2015 und ist die Vereinbarung neben dem Bürgermeister noch von zwei weiteren Vertretern der Marktgemeinde römisch zehn unterfertigt. Dazu ist ergänzend auszuführen, dass für die Annahme einer Vereinbarung

§ 9Abs 5 TVAG nicht von Belang ist, ob das Grundstück durch Gemeindestraße erschlossen ist (Vw

GH 29.05.2006, 2002/17/0183) und ob auch andere Personen ein vielleicht größeres Interesse an der Erschließung haben als die Abgabenschuldner selbst (VwGH 27.01.2012, Zl 2011/17/0086)Dazu ist ergänzend auszuführen, dass für die Annahme einer Vereinbarung

Paragraph 9, Absatz 5, TVAG nicht von Belang ist, ob das Grundstück durch Gemeindestraße erschlossen ist (VwGH 29.05.2006, 2002/17/0183) und ob auch andere Personen ein vielleicht größeres Interesse an der Erschließung haben als die Abgabenschuldner selbst (VwGH 27.01.2012, Zl 2011/17/0086) Daraus folgt, dass auch diese Vereinbarung als privatrechtliche Vereinbarung

§ 9

Abs 5 TVAG zu qualifizieren war und daher auch die Summe von Euro 267.400,- bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages in Abzug zu bringen gewesen wäre. Daraus folgt, dass auch diese Vereinbarung als privatrechtliche Vereinbarung

Paragraph 9, Absatz 5, TVAG zu qualifizieren war und daher auch die Summe von Euro 267.400,- bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages in Abzug zu bringen gewesen wäre. 15 Hinsichtlich der gegenständlich bekämpften Vorschreibung ergibt sich sohin zusammengefasst folgende Neufestsetzung des Erschließungsbeitrages:

§ 2Abs 1 i

Vm § 9 Abs 2 erster Satz TVAG ist Grundlage bei der Berechnung des Bauplatzanteiles die Gesamtfläche der Gste **1/2, **2 und **3, alle KG X, im Flächenausmaß von insgesamt 22.760 m2. Der Bauplatzanteil beträgt daher Euro 241.711,20 (statt Euro 241.721,82).

Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz TVAG ist Grundlage bei der Berechnung des Bauplatzanteiles die Gesamtfläche der Gste **1/2, **2 und **3, alle KG römisch zehn, im Flächenausmaß von insgesamt 22.760 m2. Der Bauplatzanteil beträgt daher Euro 241.711,20 (statt Euro 241.721,82). Grundlage bei der Berechnung des Baumassenanteil ist

§ 2

Abs 5 TVAG die Baumasse von 107.576,65 m3 und beträgt daher der Baumassenanteil Euro 533.149,88 (statt Euro 573.890,53).Grundlage bei der Berechnung des Baumassenanteil ist

Paragraph 2, Absatz 5, TVAG die Baumasse von 107.576,65 m3 und beträgt daher der Baumassenanteil Euro 533.149,88 (statt Euro 573.890,53). Weiters sind

§ 9

Abs 5 TVAG aufgrund des Grundsatzes der Einmalbesteuerung die geltend gemachten und geleisteten Aufwendungen aus der Vereinbarung vom 13.05./23.05.2016 in der Höhe von Euro 152.000,- sowie aus der Vereinbarung vom 26.11.2015/18.12.2015 in der Höhe von Euro 267.400,- in Abzug zu bringen.Weiters sind

Paragraph 9, Absatz 5, TVAG aufgrund des Grundsatzes der Einmalbesteuerung die geltend gemachten und geleisteten Aufwendungen aus der Vereinbarung vom 13.05./23.05.2016 in der Höhe von Euro 152.000,- sowie aus der Vereinbarung vom 26.11.2015/18.12.2015 in der Höhe von Euro 267.400,- in Abzug zu bringen. Es war daher durch das Verwaltungsgericht der Erschließungsbeitrag mit Euro 355.461,10 neu festzusetzen und vorzuschreiben (

§ 204

BAO gerundet) und reduziert sich der gegenständlich bekämpfte Erschließungsbeitrag von Euro 815.612,35 damit um Euro 460.151,25.Es war daher durch das Verwaltungsgericht der Erschließungsbeitrag mit Euro 355.461,10 neu festzusetzen und vorzuschreiben (

Paragraph 204, BAO gerundet) und reduziert sich der gegenständlich bekämpfte Erschließungsbeitrag von Euro 815.612,35 damit um Euro 460.151,

  1. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen werden.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen werden. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz
  2. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.36.1537.20

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.