RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.08.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/26/0948-13 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des Bauwerbers AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Z vom 22.03.2018, Zl ****, betreffend die Abweisung des Bauansuchens für die Errichtung von „PKW- und Anhängerstellplätzen“ auf dem Grundstück **1/1 KG Y, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich die Entscheidung auf § 34 Abs 4 lit a in Verbindung mit Abs 3 lit a Z 2 Tiroler Bauordnung 2018 zu stützen hat. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich die Entscheidung auf Paragraph 34, Absatz 4, Litera a, in Verbindung mit Absatz 3, Litera a, Ziffer 2, Tiroler Bauordnung 2018 zu stützen hat. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: 1) Mit einer am 19.12.2017 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer unter Vorlage entsprechender Planunterlagen die Baubewilligung für nachstehende Bauführung auf dem Grundstück **1/1 KG Y: „PKW- und Anhängerstellplätze mit Unterteilung in Form eines Sockelmauerwerks und Maschendrahtzaun als Abgrenzung Richtung Süden. Das Sockelmauerwerk besteht aus ausbetonierten Beton-Schalsteinen, welche bis auf Frosttiefe hinunter reichen. Die Abgrenzung aus Maschendrahtzaun wird auf das Sockelmauerwerk befestigt.“ Über dieses Bauansuchen entschied die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 22.03.2018 dahingehend, dass das Bauansuchen aufgrund Widerspruchs zum Bebauungsplan abgewiesen wurde, dies auf der Rechtsgrundlage des § 27 Abs 3 lit b TBO 2011. Über dieses Bauansuchen entschied die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 22.03.2018 dahingehend, dass das Bauansuchen aufgrund Widerspruchs zum Bebauungsplan abgewiesen wurde, dies auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 27, Absatz 3, Litera b, TBO 2011. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass für den gegenständlichen Bauplatz ein Bebauungsplan bestehe, der ua eine Mindestbaumassendichte von 1,0 vorgebe. Die vom Bauwerber selbst vorgelegte Berechnung zeige, dass auf dem gegenständlichen Grundstück durch die Bestandsgebäude nur eine Baumassendichte von 0,63 erreicht werde. Da durch das gegenständliche Bauvorhaben keine zusätzliche Baumasse entstehe, werde die im Bebauungsplan festgelegte Mindestbaumassendichte nicht erreicht, was vom Bauwerber nicht bestritten werde. Die Festlegungen eines Bebauungsplanes seien aber durch jegliches Bauvorhaben einzuhalten und diene die Festlegung einer Mindestbaumassendichte dazu, einer „Verschwendung“ von Bauland insofern entgegenzuwirken, als dass ein gewisses Maß an Baumasse jedenfalls zu schaffen sei. Daher sei das vorliegende Bauansuchen abzuweisen gewesen. 2) Gegen diese (die beantragte Baugenehmigung) versagende Entscheidung der Baubehörde richtet sich die vorliegende Beschwerde des Bauwerbers AA, mit welcher beantragt wurde, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge das angesuchte Sockelmauerwerk mit aufgesetztem Maschendrahtzaun zur Unterteilung von bestehenden PKW- und Anhängerstellplätzen genehmigen. In eventu wurde die Feststellung begehrt, dass die Errichtung eines Sockelmauerwerks mit aufgesetztem Maschendrahtzaun, welches quer durch ein Grundstück führe und dementsprechend keine Einfriedung im Sinne der TBO darstelle, bewilligungsfrei im Sinne des § 28 Abs 3 TBO 2018 sei. In eventu wurde die Feststellung begehrt, dass die Errichtung eines Sockelmauerwerks mit aufgesetztem Maschendrahtzaun, welches quer durch ein Grundstück führe und dementsprechend keine Einfriedung im Sinne der TBO darstelle, bewilligungsfrei im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, TBO 2018 sei. Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde verkenne, dass die gegenständlichen PKW- und Anhängerstellplätze bereits seit Jahren bestünden und deshalb keiner baurechtlichen Bewilligung mehr bedürften. Nur die Errichtung des Sockelmauerwerks samt aufgesetztem Maschendrahtzaun sei baurechtlich noch relevant. Soweit das angesuchte Sockelmauerwerk samt aufgesetztem Maschendrahtzaun innerhalb des Grundstückes **1/1 KG Y verlaufe, stelle es keine Einfriedung dar und sei daher auch nicht bewilligungspflichtig. Eine Einfriedung innerhalb des Grundstückes **1/1 KG Y könne deshalb nicht angenommen werden, da nach der höchstgerichtlichen Judikatur erforderlich sei, dies in Bezug auf den Begriff einer „Einfriedung“, dass die grundsätzliche Eignung gegeben sei, eine Liegenschaft nach außen abzuschließen, eine Einfriedung erfolge also „gegen Nachbargrundstücke“, sodass die Umschließung im Nahebereich der Grundgrenze zum Nachbargrundstück liegen müsse. Was den östlichsten Teil des verfahrensgegenständlichen Sockelmauerwerks mit aufgesetztem Maschendrahtzaun betreffe, der bis zum Grundstück **2 KG Y führe, sei aufgrund mangelhafter Ermittlungen der belangten Behörde offen geblieben, ob es sich beim Grundstück **2 KG Y um eine Verkehrsfläche im Sinne der TBO handle oder nicht. Deshalb könne nicht beurteilt werden, ob der östlichste Teil des Sockelmauerwerks mit aufgesetztem Maschendrahtzaun als Einfriedung zu beurteilen sei und ob diese gegenüber einer Verkehrsfläche bestehe oder als bauliche Anlage gegenüber einem anderen Grundstück (§ 6 TBO 2018).Deshalb könne nicht beurteilt werden, ob der östlichste Teil des Sockelmauerwerks mit aufgesetztem Maschendrahtzaun als Einfriedung zu beurteilen sei und ob diese gegenüber einer Verkehrsfläche bestehe oder als bauliche Anlage gegenüber einem anderen Grundstück (Paragraph 6, TBO 2018). Aufgrund dieser ungenügenden Ermittlungen sei der angefochtene Bescheid mit einem Mangel behaftet und daher rechtswidrig. Festzuhalten sei noch, dass erst aufgrund einer Änderung der Grundstücksgrenzen ein Grundstück mit einer Baumassendichte von 0,63 entstanden sei, bei der Änderung der Grundstücksgrenzen hätte dies die belangte Behörde durch Versagung der dafür erforderlichen Genehmigung wohl unterbinden müssen. Im Jahr 2011 habe die belangte Behörde den Neubau eines Flugdaches/einer Garage mit neun Anhängerstellplätzen und die Errichtung eines Flüssiggasbehälters/-tankstelle baurechtlich genehmigt, obwohl auch damals die geforderte Mindestbaumassendichte nicht erreicht worden sei. 3) Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde in der vorliegenden Rechtssache zunächst der Bauwerber zur Klarstellung seines Bauansuchens aufgefordert, dies mit Blick auf die Beschwerdeausführungen, wonach für einen wesentlichen Teil der verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen keine Baugenehmigung notwendig sei, was mit seinem verfahrensauslösenden Bauansuchen nicht in Einklang zu bringen ist. Hierauf legte der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 08.05.2018 dar, dass er eine rechtlich genehmigte Benützung der betreffenden PKW- und Anhängerstellplätze anstrebe. Sollte das Landesverwaltungsgericht zur Auffassung gelangen, dass hierfür eine Baubewilligung nicht erforderlich sei, sei er gerne bereit, sein ursprüngliches Ansuchen entsprechend abzuändern. In der genannten Eingabe bzw im begleitenden E-Mail vom 10.05.2018 führte der Beschwerdeführer weiters aus, dass mit Baugenehmigungsbescheid der belangten Behörde vom 15.11.2011 der Neubau eines Flugdaches/einer Garage mit neun Anhängerabstellplätzen und die Errichtung eines/r Flüssiggasbehälters/-tankstelle ermöglicht worden sei. Ausgeführt habe er den Flüssiggasbehälter bzw die Flüssiggastankstelle, ebenso das Sockelmauerwerk für das Flugdach bzw die Garage. Aus finanziellen Gründen habe er das Flugdach bzw die Garage nicht errichtet. Nunmehr möchte er das erwähnte Sockelmauerwerk nutzen, um seinen Betrieb (Ballonfahrten) zu schützen, insbesondere seine Fahrzeuge und Anhänger vor Diebstahl, wozu er auf dem Sockelmauerwerk einen Maschendrahtzaun aufsetzen möchte, um seinen Betrieb Richtung Süden einzufrieden. Seiner Meinung nach verbleibe für das gegenständliche Vorhaben allenfalls der Bewilligungstatbestand des § 28 Abs 1 lit e TBO 2018. Dieser greife seinem Dafürhalten nach aber nicht, da die Stellplätze bereits genehmigt worden seien und der entsprechende Unterbau damals bereits hergestellt worden sei, sodass nunmehr weder die Errichtung noch die Änderung einer sonstigen baulichen Anlage erforderlich sei. Die Änderung des Verwendungszweckes von sonstigen baulichen Anlagen sei in § 28 Abs 1 TBO 2018 nicht geregelt. Seiner Meinung nach verbleibe für das gegenständliche Vorhaben allenfalls der Bewilligungstatbestand des Paragraph 28, Absatz eins, Litera e, TBO 2018. Dieser greife seinem Dafürhalten nach aber nicht, da die Stellplätze bereits genehmigt worden seien und der entsprechende Unterbau damals bereits hergestellt worden sei, sodass nunmehr weder die Errichtung noch die Änderung einer sonstigen baulichen Anlage erforderlich sei. Die Änderung des Verwendungszweckes von sonstigen baulichen Anlagen sei in Paragraph 28, Absatz eins, TBO 2018 nicht geregelt. Schließlich habe das Landesverwaltungsgericht Tirol in einem anderen Fall bereits festgestellt, dass Stellplätze mit Schotterrasen nicht zur bebauten Fläche und dementsprechend auch nicht zur Bebauungsdichte zählten. Über Nachfrage durch das Landesverwaltungsgericht Tirol wurde vom nunmehr beschwerdeführenden Bauwerber mit E-Mail vom 15.05.2018 bekannt gegeben, dass sowohl die Betonmauer und Betonplatte für die Flüssiggastankstelle als auch das Sockelmauerwerk für die Abstellplätze im Zeitraum vom 02.07.2012 bis 30.08.2012 errichtet und fertiggestellt worden sind. Am 06.03.2013 ist der Gastankbehälter aufgestellt worden und am 07.03.2013 wurde der Zaun vor der Gastankstelle errichtet. Am 25.06.2018 wurde ein gerichtlicher Lokalaugenschein auf dem Betriebsgelände des Beschwerdeführers auf dem Grundstück **1/1 KG Y vorgenommen, dies unter Beiziehung eines bautechnischen Sachverständigen. Dabei wurden das bereits bestehende Sockelmauerwerk und die Stellplätze in Augenschein genommen, ebenso das ostseitig an das Betriebsareal angrenzende Grundstück **2 KG Y. Am 06.08.2018 wurde schließlich eine öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der vom Gericht beigezogene bautechnische Sachverständige zu verschiedenen Fragestellungen betreffend das beschwerdegegenständliche Bauvorhaben einvernommen wurde. Dabei bestand für den Rechtsmittelwerber die Möglichkeit, Fragen an den Sachverständigen zu richten sowie seine Rechtsstandpunkte argumentativ auszuführen. Im Wesentlichen bekräftigte er dabei die schon bisher eingenommenen Standpunkte. II.römisch zwei. Sachverhalt: Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Errichtung von PKW- und Anhängerstellplätzen mit Unterteilung in Form eines Sockelmauerwerks mit aufgesetztem Maschendrahtzaun als Abgrenzung Richtung Süden auf dem Grundstück **1/1 KG Y, dies entsprechend dem verfahrensauslösenden Bauansuchen samt den damit vorgelegten Einreichunterlagen, welchem Bauvorhaben mit dem angefochtenen Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Z vom 22.03.2018 die baurechtliche Genehmigung versagt worden ist. Der Bauplatz befindet sich in der Flächenwidmungskategorie „G – Gewerbe- und Industriegebiet“. Für den Bauplatz **1/1 KG Y bestehen Bebauungsplanfestlegungen, ua die Vorgabe einer Mindestbaumassendichte von 1,0. Der Bauplatz **1/1 KG Y weist eine Grundfläche von 4.971 m2 auf und steht dieser im Eigentum der BB. Der Beschwerdeführer verfügt über ein Bestandrecht an einer Teilfläche des Bauplatzes **1/1 KG Y im nordöstlichen Eckbereich dieses Grundstückes. Der Rechtsmittelwerber hat das verfahrensauslösende Bauansuchen mit Zustimmung der Grundeigentümerin eingebracht. Mit dem antragsgegenständlichen Bauvorhaben „PKW- und Anhängerstellplätze mit Unterteilung in Form eines Sockelmauerwerks samt aufgesetztem Maschendrahtzaun als Abgrenzung Richtung Süden“ wird die geforderte Mindestbaumassendichte gemäß dem geltenden Bebauungsplan nicht erreicht. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Z vom 15.11.2011 über seinen Antrag hin die baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines Flugdaches/einer Garage mit neun Anhängerstellplätzen und für die Errichtung eines Flüssiggasbehälters/einer Flüssiggastankstelle auf dem verfahrensgegenständlichen Bauplatz erteilt. Von den mit diesem Bescheid bewilligten Baumaßnahmen hat der Rechtsmittelwerber nur einen Teil ausgeführt, und zwar im Zeitraum vom 02.07.2012 bis 07.03.2013 die Flüssiggastankstelle mit dem entsprechenden Behälter einerseits und in Ansehung des Flugdaches/der Garage das Sockelmauerwerk und die befestigten Stellplätze. Nicht ausgeführt wurde aus Kostengründen das ursprünglich geplante Flugdach bzw die Garage. Der Beschwerdeführer verzichtete im Jahr 2016 teilweise auf den mit Bescheid vom 15.11.2011 erteilten Konsens, nämlich im Umfang des Neubaus des Flugdaches/der Garage mit neun Abstellplätzen, gleichermaßen verzichtete die Grundeigentümerin auf diesen Teil des Baukonsenses. Die vom Beschwerdeführer geplante Abgrenzungsanlage an der Südseite seiner Bestandsfläche auf dem Bauplatz **1/1 KG Y, also das (bereits bestehende) Sockelmauerwerk (für das ursprünglich geplante Flugdach) samt dem darauf (erst noch) aufzusetzenden Maschendrahtzaun, erreicht auf der Westseite eine Gesamthöhe von 1,88 m und auf der Ostseite eine Gesamthöhe von 2,10 m. Die in Rede stehende Zaunanlage dient der Abgrenzung der Bestandsfläche des Beschwerdeführers auf dem Bauplatz **1/1 KG Y gegenüber der weiteren Grundfläche dieses Grundstückes und soll mit dieser Zaunanlage das Eigentum des Rechtsmittelwerbers geschützt werden, also die auf seiner Bestandsfläche gelagerten Gegenstände, insbesondere die in Anhängern untergebrachten Ballone. Die Abgrenzungsanlage erfüllt die Funktion einer „Einfriedung“. An einem Punkt führt die vorgesehene Abgrenzungsanlage bis zum Grundstück **2 KG Y heran. Die verfahrensgegenständlichen Stellplätze sollen auf einer befestigten Grundfläche angelegt werden, wobei die Befestigung schon mit frostsicherem Material erfolgte, welches verdichtet wurde. Zur fachgerechten Herstellung der beantragten Stellplätze sowie Mauerwerke und Zaunanlagen bedarf es entsprechender bautechnischer Kenntnisse über die frostfreie Tiefengründung dieser baulichen Anlagen, ebenso über die Bewehrungsnotwendigkeiten des Sockelmauerwerks (in Längsrichtung sowie auch in senkrechter Richtung) und schließlich über die technischen Möglichkeiten einer einwandfreien Versickerung, Ableitung bzw Entsorgung von Niederschlagswässern, die auf die befestigte Grundfläche der Stellplätze auftreffen. Die bautechnischen Kenntnisse sind erforderlich, um eine entsprechende Tragfähigkeit, Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit des Untergrundes der Stellplätze und des Mauerwerks gewährleisten zu können. Bei der Herstellung der Stellplätze sowie der antragsgegenständlichen Mauerwerke und Zaunanlagen werden die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse „mechanische Festigkeit“, „Standsicherheit“, „Gebrauchstauglichkeit“ und „Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz“ wesentlich berührt. Das ostseitig an das Betriebsareal des Beschwerdeführers angrenzende Grundstück **2 KG Y stellt in der Natur keine Straße für den Kraftfahrzeugverkehr dar, allerdings besteht unmittelbar an den Bauplatz **1/1 KG Y anschließend eine asphaltierte Fläche, die dem Personenverkehr dient, wobei die Benützung für den öffentlichen Fußgängerverkehr vorgesehen ist. Der asphaltierte Fußweg auf dem Grundstück **2 KG Y kann von jedermann benützt werden. Die Teilfläche des Grundstückes **2 KG Y, die als asphaltierter öffentlicher Fußweg ausgebildet ist, wird von Straßenfluchtlinien der in diesem Bereich geltenden Bebauungspläne umschlossen. Der öffentliche Fußweg verläuft unmittelbar entlang der östlichen Grundgrenze des Bauplatzes **1/1 KG Y. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der vorstehend festgestellte Sachverhalt aus den gegebenen Aktenunterlagen, aus dem eigenen Vorbringen des Rechtsmittelwerbers sowie aus dem vom Gericht ergänzend eingeholten Gutachten eines bautechnischen Sachverständigen ergibt. So ergeben sich etwa die Feststellungen zur Widmung des Bauplatzes sowie zu den im Gegenstandsbereich geltenden Bebauungsplanfestlegungen und schließlich zum Verfahrensgegenstand des in Prüfung stehenden Baubewilligungsverfahrens aus den Aktenunterlagen der belangten Behörde, ebenso die Feststellung, dass mit dem antragsgegenständlichen Vorhaben die vorgegebene Mindestbaumassendichte nicht erreicht wird. Diese Umstände sind vorliegend auch gar nicht strittig. Die Feststellungen zum Bestandverhältnis des Rechtsmittelwerbers an einer Teilfläche des Bauplatzes **1/1 KG Y sowie zum Ausführungszeitraum der auf der Grundlage des Baubewilligungsbescheides vom 15.11.2011 durchgeführten Baumaßnahmen beruhen auf den unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers selbst. Dass der Beschwerdeführer nur einen Teil der mit dem Baugenehmigungsbescheid vom 15.11.2011 bewilligten Baumaßnahmen realisiert hat, hat dieser selbst angegeben und konnte dies beim durchgeführten Lokalaugenschein am 25.06.2018 vom Gericht selbst festgestellt werden. Die Feststellung zum Teilverzicht des Rechtsmittelwerbers auf den mit Bescheid vom 15.11.2011 erteilten Baukonsens geht vornehmlich auf das aktenkundige E-Mail vom 02.12.2016 zurück, welches mit den Erklärungen des Beschwerdeführers dazu in Einklang gebracht werden kann. Die Feststellungen zu den verfahrensgegenständlichen Stellplätzen, zum antragsgegenständlichen Sockelmauerwerk samt aufzusetzendem Maschendrahtzaun stützen sich auf die Fachausführungen des vom Gericht beigezogenen Bautechnikers, insbesondere die Feststellung, dass zur fachgerechten Herstellung dieser baulichen Anlagen bautechnische Kenntnisse notwendig sind. Gleichermaßen verhält es sich mit der Feststellung, dass bei der Herstellung dieser baulichen Anlagen allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden. Diese Fachbeurteilungen durch den befassten Bautechniker sind vom Beschwerdeführer unbestritten geblieben, die Fachausführungen sind auch schlüssig, in sich widerspruchsfrei sowie nachvollziehbar, sodass die fachlichen Ausführungen des Sachverständigen vom erkennenden Verwaltungsgericht ohne Bedenken verwertet werden konnten. Dass der unmittelbar an den Bauplatz **1/1 KG Y angrenzende Teil des Grundstückes **2 KG Y als asphaltierter öffentlicher Fußweg ausgebildet ist, konnte vom Gericht beim Lokalaugenschein am 25.06.2018 festgestellt werden. Die Feststellung, dass die Grundfläche des Fußweges von Straßenfluchtlinien umschlossen ist, stützt sich auf die Ausführung dazu durch den gerichtlich beigezogenen Sachverständigen. In Streit gezogene oder widersprüchliche Beweisergebnisse sind im Gegenstandsfall nicht gegeben, auf die im Rahmen der vorliegenden Beweiswürdigung tiefergehend eingegangen werden müsste. Die Feststellungen zum verfahrensmaßgeblichen Sachverhalt konnten daher auf sicherem Boden getroffen werden. IV.römisch vier. Rechtslage: Nach § 34 Abs 4 lit a Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018, ist ein Bauansuchen abzuweisen, wenn im Zug des Verfahrens ein Abweisungsgrund nach Abs 3 hervorkommt, wobei in Abs 3 lit a Z 2 TBO 2018 der Widerspruch eines Bauvorhabens zu einem Bebauungsplan als Abweisungsgrund festgelegt ist. Nach Paragraph 34, Absatz 4, Litera a, Tiroler Bauordnung 2018, Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2018,, ist ein Bauansuchen abzuweisen, wenn im Zug des Verfahrens ein Abweisungsgrund nach Absatz 3, hervorkommt, wobei in Absatz 3, Litera a, Ziffer 2, TBO 2018 der Widerspruch eines Bauvorhabens zu einem Bebauungsplan als Abweisungsgrund festgelegt ist. V.römisch fünf. Erwägungen: 1) Feststellungsgemäß wird durch das antragsgegenständliche Bauvorhaben die für den Bauplatz **1/1 KG Y festgelegte Mindestbaumassendichte von 1,0 nicht erreicht, was vom Beschwerdeführer vorliegend gar nicht in Abrede gestellt wird. Damit ist aber bereits das Schicksal der vorliegenden Beschwerde entschieden. Durch den aufgezeigten Umstand der Nichterreichung der geforderten Mindestbaumassendichte von 1,0 steht das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben in Widerspruch zu dem für den Bauplatz geltenden Bebauungsplan, was zur Abweisung des verfahrensauslösenden Bauansuchens zu führen hatte. Die belangte Behörde hat daher mit dem angefochtenen Bescheid völlig rechtsrichtig das Bauansuchen des Beschwerdeführers abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich demnach als unberechtigt und war folglich in Bestätigung des bekämpften Bescheides die Beschwerde abzuweisen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah sich im Gegenstandsfall lediglich dazu veranlasst, die Versagung der angestrebten Baubewilligung auf die entsprechenden Bestimmungen der TBO 2018 zu stützen, da seit 01.03.2018 die wiederverlautbarte Bauordnung als „Tiroler Bauordnung 2018“ anzuwenden ist, was von der belangten Behörde offenkundig übersehen worden ist. Im Rahmen der gegebenen Kognitionsbefugnis war das Landesverwaltungsgericht Tirol zu dieser Korrektur des Spruches des angefochtenen Bescheides auch berechtigt. 2) Die gegen den angefochtenen Bescheid vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen und ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – noch Folgendes auszuführen ist:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.