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{'item': 'LVwG-2018/26/0948-13'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.08.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/26/0948-13 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des Bauwerbers AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Z vom 22.03.2018, Zl ****, betreffend die Abweisung des Bauansuchens für die Errichtung von „PKW- und Anhängerstellplätzen“ auf dem Grundstück **1/1 KG Y, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich die Entscheidung auf § 34 Abs 4 lit a in Verbindung mit Abs 3 lit a Z 2 Tiroler Bauordnung 2018 zu stützen hat. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich die Entscheidung auf Paragraph 34, Absatz 4, Litera a, in Verbindung mit Absatz 3, Litera a, Ziffer 2, Tiroler Bauordnung 2018 zu stützen hat. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: 1) Mit einer am 19.12.2017 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer unter Vorlage entsprechender Planunterlagen die Baubewilligung für nachstehende Bauführung auf dem Grundstück **1/1 KG Y: „PKW- und Anhängerstellplätze mit Unterteilung in Form eines Sockelmauerwerks und Maschendrahtzaun als Abgrenzung Richtung Süden. Das Sockelmauerwerk besteht aus ausbetonierten Beton-Schalsteinen, welche bis auf Frosttiefe hinunter reichen. Die Abgrenzung aus Maschendrahtzaun wird auf das Sockelmauerwerk befestigt.“ Über dieses Bauansuchen entschied die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 22.03.2018 dahingehend, dass das Bauansuchen aufgrund Widerspruchs zum Bebauungsplan abgewiesen wurde, dies auf der Rechtsgrundlage des § 27 Abs 3 lit b TBO 2011. Über dieses Bauansuchen entschied die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 22.03.2018 dahingehend, dass das Bauansuchen aufgrund Widerspruchs zum Bebauungsplan abgewiesen wurde, dies auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 27, Absatz 3, Litera b, TBO 2011. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass für den gegenständlichen Bauplatz ein Bebauungsplan bestehe, der ua eine Mindestbaumassendichte von 1,0 vorgebe. Die vom Bauwerber selbst vorgelegte Berechnung zeige, dass auf dem gegenständlichen Grundstück durch die Bestandsgebäude nur eine Baumassendichte von 0,63 erreicht werde. Da durch das gegenständliche Bauvorhaben keine zusätzliche Baumasse entstehe, werde die im Bebauungsplan festgelegte Mindestbaumassendichte nicht erreicht, was vom Bauwerber nicht bestritten werde. Die Festlegungen eines Bebauungsplanes seien aber durch jegliches Bauvorhaben einzuhalten und diene die Festlegung einer Mindestbaumassendichte dazu, einer „Verschwendung“ von Bauland insofern entgegenzuwirken, als dass ein gewisses Maß an Baumasse jedenfalls zu schaffen sei. Daher sei das vorliegende Bauansuchen abzuweisen gewesen. 2) Gegen diese (die beantragte Baugenehmigung) versagende Entscheidung der Baubehörde richtet sich die vorliegende Beschwerde des Bauwerbers AA, mit welcher beantragt wurde, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge das angesuchte Sockelmauerwerk mit aufgesetztem Maschendrahtzaun zur Unterteilung von bestehenden PKW- und Anhängerstellplätzen genehmigen. In eventu wurde die Feststellung begehrt, dass die Errichtung eines Sockelmauerwerks mit aufgesetztem Maschendrahtzaun, welches quer durch ein Grundstück führe und dementsprechend keine Einfriedung im Sinne der TBO darstelle, bewilligungsfrei im Sinne des § 28 Abs 3 TBO 2018 sei. In eventu wurde die Feststellung begehrt, dass die Errichtung eines Sockelmauerwerks mit aufgesetztem Maschendrahtzaun, welches quer durch ein Grundstück führe und dementsprechend keine Einfriedung im Sinne der TBO darstelle, bewilligungsfrei im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, TBO 2018 sei. Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde verkenne, dass die gegenständlichen PKW- und Anhängerstellplätze bereits seit Jahren bestünden und deshalb keiner baurechtlichen Bewilligung mehr bedürften. Nur die Errichtung des Sockelmauerwerks samt aufgesetztem Maschendrahtzaun sei baurechtlich noch relevant. Soweit das angesuchte Sockelmauerwerk samt aufgesetztem Maschendrahtzaun innerhalb des Grundstückes **1/1 KG Y verlaufe, stelle es keine Einfriedung dar und sei daher auch nicht bewilligungspflichtig. Eine Einfriedung innerhalb des Grundstückes **1/1 KG Y könne deshalb nicht angenommen werden, da nach der höchstgerichtlichen Judikatur erforderlich sei, dies in Bezug auf den Begriff einer „Einfriedung“, dass die grundsätzliche Eignung gegeben sei, eine Liegenschaft nach außen abzuschließen, eine Einfriedung erfolge also „gegen Nachbargrundstücke“, sodass die Umschließung im Nahebereich der Grundgrenze zum Nachbargrundstück liegen müsse. Was den östlichsten Teil des verfahrensgegenständlichen Sockelmauerwerks mit aufgesetztem Maschendrahtzaun betreffe, der bis zum Grundstück **2 KG Y führe, sei aufgrund mangelhafter Ermittlungen der belangten Behörde offen geblieben, ob es sich beim Grundstück **2 KG Y um eine Verkehrsfläche im Sinne der TBO handle oder nicht. Deshalb könne nicht beurteilt werden, ob der östlichste Teil des Sockelmauerwerks mit aufgesetztem Maschendrahtzaun als Einfriedung zu beurteilen sei und ob diese gegenüber einer Verkehrsfläche bestehe oder als bauliche Anlage gegenüber einem anderen Grundstück (§ 6 TBO 2018).Deshalb könne nicht beurteilt werden, ob der östlichste Teil des Sockelmauerwerks mit aufgesetztem Maschendrahtzaun als Einfriedung zu beurteilen sei und ob diese gegenüber einer Verkehrsfläche bestehe oder als bauliche Anlage gegenüber einem anderen Grundstück (Paragraph 6, TBO 2018). Aufgrund dieser ungenügenden Ermittlungen sei der angefochtene Bescheid mit einem Mangel behaftet und daher rechtswidrig. Festzuhalten sei noch, dass erst aufgrund einer Änderung der Grundstücksgrenzen ein Grundstück mit einer Baumassendichte von 0,63 entstanden sei, bei der Änderung der Grundstücksgrenzen hätte dies die belangte Behörde durch Versagung der dafür erforderlichen Genehmigung wohl unterbinden müssen. Im Jahr 2011 habe die belangte Behörde den Neubau eines Flugdaches/einer Garage mit neun Anhängerstellplätzen und die Errichtung eines Flüssiggasbehälters/-tankstelle baurechtlich genehmigt, obwohl auch damals die geforderte Mindestbaumassendichte nicht erreicht worden sei. 3) Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde in der vorliegenden Rechtssache zunächst der Bauwerber zur Klarstellung seines Bauansuchens aufgefordert, dies mit Blick auf die Beschwerdeausführungen, wonach für einen wesentlichen Teil der verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen keine Baugenehmigung notwendig sei, was mit seinem verfahrensauslösenden Bauansuchen nicht in Einklang zu bringen ist. Hierauf legte der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 08.05.2018 dar, dass er eine rechtlich genehmigte Benützung der betreffenden PKW- und Anhängerstellplätze anstrebe. Sollte das Landesverwaltungsgericht zur Auffassung gelangen, dass hierfür eine Baubewilligung nicht erforderlich sei, sei er gerne bereit, sein ursprüngliches Ansuchen entsprechend abzuändern. In der genannten Eingabe bzw im begleitenden E-Mail vom 10.05.2018 führte der Beschwerdeführer weiters aus, dass mit Baugenehmigungsbescheid der belangten Behörde vom 15.11.2011 der Neubau eines Flugdaches/einer Garage mit neun Anhängerabstellplätzen und die Errichtung eines/r Flüssiggasbehälters/-tankstelle ermöglicht worden sei. Ausgeführt habe er den Flüssiggasbehälter bzw die Flüssiggastankstelle, ebenso das Sockelmauerwerk für das Flugdach bzw die Garage. Aus finanziellen Gründen habe er das Flugdach bzw die Garage nicht errichtet. Nunmehr möchte er das erwähnte Sockelmauerwerk nutzen, um seinen Betrieb (Ballonfahrten) zu schützen, insbesondere seine Fahrzeuge und Anhänger vor Diebstahl, wozu er auf dem Sockelmauerwerk einen Maschendrahtzaun aufsetzen möchte, um seinen Betrieb Richtung Süden einzufrieden. Seiner Meinung nach verbleibe für das gegenständliche Vorhaben allenfalls der Bewilligungstatbestand des § 28 Abs 1 lit e TBO 2018. Dieser greife seinem Dafürhalten nach aber nicht, da die Stellplätze bereits genehmigt worden seien und der entsprechende Unterbau damals bereits hergestellt worden sei, sodass nunmehr weder die Errichtung noch die Änderung einer sonstigen baulichen Anlage erforderlich sei. Die Änderung des Verwendungszweckes von sonstigen baulichen Anlagen sei in § 28 Abs 1 TBO 2018 nicht geregelt. Seiner Meinung nach verbleibe für das gegenständliche Vorhaben allenfalls der Bewilligungstatbestand des Paragraph 28, Absatz eins, Litera e, TBO 2018. Dieser greife seinem Dafürhalten nach aber nicht, da die Stellplätze bereits genehmigt worden seien und der entsprechende Unterbau damals bereits hergestellt worden sei, sodass nunmehr weder die Errichtung noch die Änderung einer sonstigen baulichen Anlage erforderlich sei. Die Änderung des Verwendungszweckes von sonstigen baulichen Anlagen sei in Paragraph 28, Absatz eins, TBO 2018 nicht geregelt. Schließlich habe das Landesverwaltungsgericht Tirol in einem anderen Fall bereits festgestellt, dass Stellplätze mit Schotterrasen nicht zur bebauten Fläche und dementsprechend auch nicht zur Bebauungsdichte zählten. Über Nachfrage durch das Landesverwaltungsgericht Tirol wurde vom nunmehr beschwerdeführenden Bauwerber mit E-Mail vom 15.05.2018 bekannt gegeben, dass sowohl die Betonmauer und Betonplatte für die Flüssiggastankstelle als auch das Sockelmauerwerk für die Abstellplätze im Zeitraum vom 02.07.2012 bis 30.08.2012 errichtet und fertiggestellt worden sind. Am 06.03.2013 ist der Gastankbehälter aufgestellt worden und am 07.03.2013 wurde der Zaun vor der Gastankstelle errichtet. Am 25.06.2018 wurde ein gerichtlicher Lokalaugenschein auf dem Betriebsgelände des Beschwerdeführers auf dem Grundstück **1/1 KG Y vorgenommen, dies unter Beiziehung eines bautechnischen Sachverständigen. Dabei wurden das bereits bestehende Sockelmauerwerk und die Stellplätze in Augenschein genommen, ebenso das ostseitig an das Betriebsareal angrenzende Grundstück **2 KG Y. Am 06.08.2018 wurde schließlich eine öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der vom Gericht beigezogene bautechnische Sachverständige zu verschiedenen Fragestellungen betreffend das beschwerdegegenständliche Bauvorhaben einvernommen wurde. Dabei bestand für den Rechtsmittelwerber die Möglichkeit, Fragen an den Sachverständigen zu richten sowie seine Rechtsstandpunkte argumentativ auszuführen. Im Wesentlichen bekräftigte er dabei die schon bisher eingenommenen Standpunkte. II.römisch zwei. Sachverhalt: Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Errichtung von PKW- und Anhängerstellplätzen mit Unterteilung in Form eines Sockelmauerwerks mit aufgesetztem Maschendrahtzaun als Abgrenzung Richtung Süden auf dem Grundstück **1/1 KG Y, dies entsprechend dem verfahrensauslösenden Bauansuchen samt den damit vorgelegten Einreichunterlagen, welchem Bauvorhaben mit dem angefochtenen Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Z vom 22.03.2018 die baurechtliche Genehmigung versagt worden ist. Der Bauplatz befindet sich in der Flächenwidmungskategorie „G – Gewerbe- und Industriegebiet“. Für den Bauplatz **1/1 KG Y bestehen Bebauungsplanfestlegungen, ua die Vorgabe einer Mindestbaumassendichte von 1,0. Der Bauplatz **1/1 KG Y weist eine Grundfläche von 4.971 m2 auf und steht dieser im Eigentum der BB. Der Beschwerdeführer verfügt über ein Bestandrecht an einer Teilfläche des Bauplatzes **1/1 KG Y im nordöstlichen Eckbereich dieses Grundstückes. Der Rechtsmittelwerber hat das verfahrensauslösende Bauansuchen mit Zustimmung der Grundeigentümerin eingebracht. Mit dem antragsgegenständlichen Bauvorhaben „PKW- und Anhängerstellplätze mit Unterteilung in Form eines Sockelmauerwerks samt aufgesetztem Maschendrahtzaun als Abgrenzung Richtung Süden“ wird die geforderte Mindestbaumassendichte gemäß dem geltenden Bebauungsplan nicht erreicht. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Z vom 15.11.2011 über seinen Antrag hin die baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines Flugdaches/einer Garage mit neun Anhängerstellplätzen und für die Errichtung eines Flüssiggasbehälters/einer Flüssiggastankstelle auf dem verfahrensgegenständlichen Bauplatz erteilt. Von den mit diesem Bescheid bewilligten Baumaßnahmen hat der Rechtsmittelwerber nur einen Teil ausgeführt, und zwar im Zeitraum vom 02.07.2012 bis 07.03.2013 die Flüssiggastankstelle mit dem entsprechenden Behälter einerseits und in Ansehung des Flugdaches/der Garage das Sockelmauerwerk und die befestigten Stellplätze. Nicht ausgeführt wurde aus Kostengründen das ursprünglich geplante Flugdach bzw die Garage. Der Beschwerdeführer verzichtete im Jahr 2016 teilweise auf den mit Bescheid vom 15.11.2011 erteilten Konsens, nämlich im Umfang des Neubaus des Flugdaches/der Garage mit neun Abstellplätzen, gleichermaßen verzichtete die Grundeigentümerin auf diesen Teil des Baukonsenses. Die vom Beschwerdeführer geplante Abgrenzungsanlage an der Südseite seiner Bestandsfläche auf dem Bauplatz **1/1 KG Y, also das (bereits bestehende) Sockelmauerwerk (für das ursprünglich geplante Flugdach) samt dem darauf (erst noch) aufzusetzenden Maschendrahtzaun, erreicht auf der Westseite eine Gesamthöhe von 1,88 m und auf der Ostseite eine Gesamthöhe von 2,10 m. Die in Rede stehende Zaunanlage dient der Abgrenzung der Bestandsfläche des Beschwerdeführers auf dem Bauplatz **1/1 KG Y gegenüber der weiteren Grundfläche dieses Grundstückes und soll mit dieser Zaunanlage das Eigentum des Rechtsmittelwerbers geschützt werden, also die auf seiner Bestandsfläche gelagerten Gegenstände, insbesondere die in Anhängern untergebrachten Ballone. Die Abgrenzungsanlage erfüllt die Funktion einer „Einfriedung“. An einem Punkt führt die vorgesehene Abgrenzungsanlage bis zum Grundstück **2 KG Y heran. Die verfahrensgegenständlichen Stellplätze sollen auf einer befestigten Grundfläche angelegt werden, wobei die Befestigung schon mit frostsicherem Material erfolgte, welches verdichtet wurde. Zur fachgerechten Herstellung der beantragten Stellplätze sowie Mauerwerke und Zaunanlagen bedarf es entsprechender bautechnischer Kenntnisse über die frostfreie Tiefengründung dieser baulichen Anlagen, ebenso über die Bewehrungsnotwendigkeiten des Sockelmauerwerks (in Längsrichtung sowie auch in senkrechter Richtung) und schließlich über die technischen Möglichkeiten einer einwandfreien Versickerung, Ableitung bzw Entsorgung von Niederschlagswässern, die auf die befestigte Grundfläche der Stellplätze auftreffen. Die bautechnischen Kenntnisse sind erforderlich, um eine entsprechende Tragfähigkeit, Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit des Untergrundes der Stellplätze und des Mauerwerks gewährleisten zu können. Bei der Herstellung der Stellplätze sowie der antragsgegenständlichen Mauerwerke und Zaunanlagen werden die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse „mechanische Festigkeit“, „Standsicherheit“, „Gebrauchstauglichkeit“ und „Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz“ wesentlich berührt. Das ostseitig an das Betriebsareal des Beschwerdeführers angrenzende Grundstück **2 KG Y stellt in der Natur keine Straße für den Kraftfahrzeugverkehr dar, allerdings besteht unmittelbar an den Bauplatz **1/1 KG Y anschließend eine asphaltierte Fläche, die dem Personenverkehr dient, wobei die Benützung für den öffentlichen Fußgängerverkehr vorgesehen ist. Der asphaltierte Fußweg auf dem Grundstück **2 KG Y kann von jedermann benützt werden. Die Teilfläche des Grundstückes **2 KG Y, die als asphaltierter öffentlicher Fußweg ausgebildet ist, wird von Straßenfluchtlinien der in diesem Bereich geltenden Bebauungspläne umschlossen. Der öffentliche Fußweg verläuft unmittelbar entlang der östlichen Grundgrenze des Bauplatzes **1/1 KG Y. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der vorstehend festgestellte Sachverhalt aus den gegebenen Aktenunterlagen, aus dem eigenen Vorbringen des Rechtsmittelwerbers sowie aus dem vom Gericht ergänzend eingeholten Gutachten eines bautechnischen Sachverständigen ergibt. So ergeben sich etwa die Feststellungen zur Widmung des Bauplatzes sowie zu den im Gegenstandsbereich geltenden Bebauungsplanfestlegungen und schließlich zum Verfahrensgegenstand des in Prüfung stehenden Baubewilligungsverfahrens aus den Aktenunterlagen der belangten Behörde, ebenso die Feststellung, dass mit dem antragsgegenständlichen Vorhaben die vorgegebene Mindestbaumassendichte nicht erreicht wird. Diese Umstände sind vorliegend auch gar nicht strittig. Die Feststellungen zum Bestandverhältnis des Rechtsmittelwerbers an einer Teilfläche des Bauplatzes **1/1 KG Y sowie zum Ausführungszeitraum der auf der Grundlage des Baubewilligungsbescheides vom 15.11.2011 durchgeführten Baumaßnahmen beruhen auf den unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers selbst. Dass der Beschwerdeführer nur einen Teil der mit dem Baugenehmigungsbescheid vom 15.11.2011 bewilligten Baumaßnahmen realisiert hat, hat dieser selbst angegeben und konnte dies beim durchgeführten Lokalaugenschein am 25.06.2018 vom Gericht selbst festgestellt werden. Die Feststellung zum Teilverzicht des Rechtsmittelwerbers auf den mit Bescheid vom 15.11.2011 erteilten Baukonsens geht vornehmlich auf das aktenkundige E-Mail vom 02.12.2016 zurück, welches mit den Erklärungen des Beschwerdeführers dazu in Einklang gebracht werden kann. Die Feststellungen zu den verfahrensgegenständlichen Stellplätzen, zum antragsgegenständlichen Sockelmauerwerk samt aufzusetzendem Maschendrahtzaun stützen sich auf die Fachausführungen des vom Gericht beigezogenen Bautechnikers, insbesondere die Feststellung, dass zur fachgerechten Herstellung dieser baulichen Anlagen bautechnische Kenntnisse notwendig sind. Gleichermaßen verhält es sich mit der Feststellung, dass bei der Herstellung dieser baulichen Anlagen allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden. Diese Fachbeurteilungen durch den befassten Bautechniker sind vom Beschwerdeführer unbestritten geblieben, die Fachausführungen sind auch schlüssig, in sich widerspruchsfrei sowie nachvollziehbar, sodass die fachlichen Ausführungen des Sachverständigen vom erkennenden Verwaltungsgericht ohne Bedenken verwertet werden konnten. Dass der unmittelbar an den Bauplatz **1/1 KG Y angrenzende Teil des Grundstückes **2 KG Y als asphaltierter öffentlicher Fußweg ausgebildet ist, konnte vom Gericht beim Lokalaugenschein am 25.06.2018 festgestellt werden. Die Feststellung, dass die Grundfläche des Fußweges von Straßenfluchtlinien umschlossen ist, stützt sich auf die Ausführung dazu durch den gerichtlich beigezogenen Sachverständigen. In Streit gezogene oder widersprüchliche Beweisergebnisse sind im Gegenstandsfall nicht gegeben, auf die im Rahmen der vorliegenden Beweiswürdigung tiefergehend eingegangen werden müsste. Die Feststellungen zum verfahrensmaßgeblichen Sachverhalt konnten daher auf sicherem Boden getroffen werden. IV.römisch vier. Rechtslage: Nach § 34 Abs 4 lit a Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018, ist ein Bauansuchen abzuweisen, wenn im Zug des Verfahrens ein Abweisungsgrund nach Abs 3 hervorkommt, wobei in Abs 3 lit a Z 2 TBO 2018 der Widerspruch eines Bauvorhabens zu einem Bebauungsplan als Abweisungsgrund festgelegt ist. Nach Paragraph 34, Absatz 4, Litera a, Tiroler Bauordnung 2018, Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2018,, ist ein Bauansuchen abzuweisen, wenn im Zug des Verfahrens ein Abweisungsgrund nach Absatz 3, hervorkommt, wobei in Absatz 3, Litera a, Ziffer 2, TBO 2018 der Widerspruch eines Bauvorhabens zu einem Bebauungsplan als Abweisungsgrund festgelegt ist. V.römisch fünf. Erwägungen: 1) Feststellungsgemäß wird durch das antragsgegenständliche Bauvorhaben die für den Bauplatz **1/1 KG Y festgelegte Mindestbaumassendichte von 1,0 nicht erreicht, was vom Beschwerdeführer vorliegend gar nicht in Abrede gestellt wird. Damit ist aber bereits das Schicksal der vorliegenden Beschwerde entschieden. Durch den aufgezeigten Umstand der Nichterreichung der geforderten Mindestbaumassendichte von 1,0 steht das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben in Widerspruch zu dem für den Bauplatz geltenden Bebauungsplan, was zur Abweisung des verfahrensauslösenden Bauansuchens zu führen hatte. Die belangte Behörde hat daher mit dem angefochtenen Bescheid völlig rechtsrichtig das Bauansuchen des Beschwerdeführers abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich demnach als unberechtigt und war folglich in Bestätigung des bekämpften Bescheides die Beschwerde abzuweisen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah sich im Gegenstandsfall lediglich dazu veranlasst, die Versagung der angestrebten Baubewilligung auf die entsprechenden Bestimmungen der TBO 2018 zu stützen, da seit 01.03.2018 die wiederverlautbarte Bauordnung als „Tiroler Bauordnung 2018“ anzuwenden ist, was von der belangten Behörde offenkundig übersehen worden ist. Im Rahmen der gegebenen Kognitionsbefugnis war das Landesverwaltungsgericht Tirol zu dieser Korrektur des Spruches des angefochtenen Bescheides auch berechtigt. 2) Die gegen den angefochtenen Bescheid vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen und ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – noch Folgendes auszuführen ist:

  1. a)Wenn der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, für sein Vorhaben bedürfe es eigentlich keiner Baubewilligung, dies mit verschiedenen Argumenten, so verwundert es doch, dass er dafür um eine Baugenehmigung bei der belangten Behörde angesucht hat. Nach dem unmissverständlichen Wortlaut seines Bauansuchens bezieht sich dieses auf - PKW- und Anhängerstellplätze, - eine Unterteilung dieser Stellplätze mit einem Sockelmauerwerk sowie - einen auf dem Sockelmauerwerk aufzusetzenden Maschendrahtzaun als Abgrenzung seines Betriebsareales Richtung Süden. Die vom Rechtsmittelwerber vorgelegten Einreichunterlagen stehen in Einklang mit dem Wortlaut seines Bauansuchens. Für dieses Vorhaben besteht nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts auch Baubewilligungspflicht nach § 28 Abs 1 lit e TBO 2018, handelt es sich doch bei den verfahrensgegenständlichen Stellplätzen samt Unterteilung und südseitiger Abgrenzung zweifelsohne um eine bauliche Anlage gemäß § 2 Abs 1 TBO 2018, dies mit Blick auf die gegebene Verbindung mit dem Erdboden und angesichts der Erforderlichkeit bautechnischer Kenntnisse für die fachgerechte Herstellung (frostfreie Tiefengründung, Untergrundaufbau, Verdichtung, Oberflächenentwässerung, Bewehrung, etc). Bei der Errichtung der Stellplätze samt den vorgesehenen Abgrenzungen und Unterteilungen werden bautechnische Erfordernisse auch wesentlich berührt, nämlich die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse „mechanische Festigkeit“, „Standsicherheit“, „Gebrauchstauglichkeit“ sowie „Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz“, wie dies der beigezogene bautechnische Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar sowie unwidersprochen geblieben ausgeführt hat. Für dieses Vorhaben besteht nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts auch Baubewilligungspflicht nach Paragraph 28, Absatz eins, Litera e, TBO 2018, handelt es sich doch bei den verfahrensgegenständlichen Stellplätzen samt Unterteilung und südseitiger Abgrenzung zweifelsohne um eine bauliche Anlage gemäß Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2018, dies mit Blick auf die gegebene Verbindung mit dem Erdboden und angesichts der Erforderlichkeit bautechnischer Kenntnisse für die fachgerechte Herstellung (frostfreie Tiefengründung, Untergrundaufbau, Verdichtung, Oberflächenentwässerung, Bewehrung, etc). Bei der Errichtung der Stellplätze samt den vorgesehenen Abgrenzungen und Unterteilungen werden bautechnische Erfordernisse auch wesentlich berührt, nämlich die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse „mechanische Festigkeit“, „Standsicherheit“, „Gebrauchstauglichkeit“ sowie „Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz“, wie dies der beigezogene bautechnische Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar sowie unwidersprochen geblieben ausgeführt hat. Soweit sich der Beschwerdeführer auf einen schon längeren tatsächlichen Bestand der Stellplätze sowie des Sockelmauerwerks beruft, ist er deutlich darauf hinzuweisen, dass er das mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.11.2011 baurechtlich bewilligte Bauwerk „Flugdach/Garage“ nicht vollständig in den gesetzlich vorgesehenen Fristen ausgeführt hat, was zu einem Erlöschen dieses Baukonsenses geführt hat. Wird nämlich ein Bauvorhaben nicht innerhalb von vier Jahren nach Baubeginn vollendet, erlischt nach § 35 Abs 1 lit b TBO 2018 die Baubewilligung. Ausgehend von dem vom Beschwerdeführer selbst angegebenen Ausführungszeitraum für die Abstellplätze und das Sockelmauerwerk vom 02.07.2012 bis 07.03.2013 ist das Erlöschen der Baubewilligung im Gegenstandsfall zweifelsohne anzunehmen. Den Rechtsmittelwerber trifft offenkundig die Beseitigungspflicht gemäß § 35 Abs 7 lit a TBO 2018. Wird nämlich ein Bauvorhaben nicht innerhalb von vier Jahren nach Baubeginn vollendet, erlischt nach Paragraph 35, Absatz eins, Litera b, TBO 2018 die Baubewilligung. Ausgehend von dem vom Beschwerdeführer selbst angegebenen Ausführungszeitraum für die Abstellplätze und das Sockelmauerwerk vom 02.07.2012 bis 07.03.2013 ist das Erlöschen der Baubewilligung im Gegenstandsfall zweifelsohne anzunehmen. Den Rechtsmittelwerber trifft offenkundig die Beseitigungspflicht gemäß Paragraph 35, Absatz 7, Litera a, TBO 2018. Davon abgesehen hat der Beschwerdeführer bezüglich des in Rede stehenden Baukonsenses gemäß Bescheid der belangten Behörde vom 15.11.2011 eine Teilverzichtserklärung im Umfang des Neubaus des Flugdaches/der Garage mit neun Abstellplätzen abgegeben, welche Verzichtserklärung ebenfalls das Erlöschen der Baubewilligung bewirkt hat (§ 35 Abs 1 lit a TBO 2018).Davon abgesehen hat der Beschwerdeführer bezüglich des in Rede stehenden Baukonsenses gemäß Bescheid der belangten Behörde vom 15.11.2011 eine Teilverzichtserklärung im Umfang des Neubaus des Flugdaches/der Garage mit neun Abstellplätzen abgegeben, welche Verzichtserklärung ebenfalls das Erlöschen der Baubewilligung bewirkt hat (Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, TBO 2018). Dementsprechend kann nicht von einem rechtmäßigen Bestand der Stellplätze sowie des Sockelmauerwerks ausgegangen werden. Der Beschwerdeeinwand, diese Anlagen bestünden bereits seit Jahren und bedürften daher keiner baurechtlichen Bewilligung mehr, ist daher als verfehlt anzusehen. Im Übrigen steht dieses Rechtsmittelvorbringen im Widerspruch zum eigenen Bauansuchen. Wenn der Beschwerdeführer die Anwendbarkeit des § 28 Abs 1 lit e TBO 2018 insofern zu verneinen sucht, dass vorliegend keine Errichtung oder Änderung einer baulichen Anlage mehr stattfinden solle, dies mit Blick auf den schon gegebenen Bestand der befestigten Stellplatzfläche sowie des Sockelmauerwerks, übersieht er, dass – wie schon aufgezeigt – kein rechtmäßiger Bestand hinsichtlich dieser baulichen Anlagen angenommen werden kann und somit rechtlich gesehen diesbezüglich ein Neubau zu beurteilen ist, kann doch in Ansehung eines konsenslosen Baubestandes die baurechtliche Bewilligungspflicht nicht einfach deshalb verneint werden, weil – faktisch gesehen – keine Bauerrichtung mehr erfolgen muss. Wenn der Beschwerdeführer die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz eins, Litera e, TBO 2018 insofern zu verneinen sucht, dass vorliegend keine Errichtung oder Änderung einer baulichen Anlage mehr stattfinden solle, dies mit Blick auf den schon gegebenen Bestand der befestigten Stellplatzfläche sowie des Sockelmauerwerks, übersieht er, dass – wie schon aufgezeigt – kein rechtmäßiger Bestand hinsichtlich dieser baulichen Anlagen angenommen werden kann und somit rechtlich gesehen diesbezüglich ein Neubau zu beurteilen ist, kann doch in Ansehung eines konsenslosen Baubestandes die baurechtliche Bewilligungspflicht nicht einfach deshalb verneint werden, weil – faktisch gesehen – keine Bauerrichtung mehr erfolgen muss. Von einer bloßen Änderung des Verwendungszweckes sonstiger baulicher Anlagen, die im § 28 Abs 1 TBO 2018 nicht erfasst werde, wie dies der Rechtsmittelwerber in seinem Schriftsatz vom 08.05.2018 vermeint, kann deshalb nicht die Rede sein, da die befestigte Stellplatzfläche und das Sockelmauerwerk aus den dargelegten Gründen eines baurechtlichen Konsenses entbehren. Von einer bloßen Änderung des Verwendungszweckes sonstiger baulicher Anlagen, die im Paragraph 28, Absatz eins, TBO 2018 nicht erfasst werde, wie dies der Rechtsmittelwerber in seinem Schriftsatz vom 08.05.2018 vermeint, kann deshalb nicht die Rede sein, da die befestigte Stellplatzfläche und das Sockelmauerwerk aus den dargelegten Gründen eines baurechtlichen Konsenses entbehren.
  2. b)Die südseitige Abgrenzung weist im Osten mitsamt Maschendrahtzaun sachverhaltsgemäß eine Höhe von 2,10 m auf, womit sich im Umkehrschluss aus der Bestimmung des § 28 Abs 2 lit b TBO 2018 die Baugenehmigungsbedürftigkeit dieser Abgrenzung ohne weiteres argumentieren lässt. Die südseitige Abgrenzung weist im Osten mitsamt Maschendrahtzaun sachverhaltsgemäß eine Höhe von 2,10 m auf, womit sich im Umkehrschluss aus der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Litera b, TBO 2018 die Baugenehmigungsbedürftigkeit dieser Abgrenzung ohne weiteres argumentieren lässt. Insoweit der Rechtsmittelwerber unter Hinweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung darzulegen versucht, die südseitige Abgrenzung stelle keine „Einfriedung“ im Sinne der baurechtlichen Vorschriften dar, da sie inmitten des Bauplatzes **1/1 KG Y verlaufe und nicht an der Grundstücksgrenze situiert sei, ist vom erkennenden Verwaltungsgericht festzuhalten, dass die verfahrensgegenständliche Abgrenzung nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers seine Nutzungsfläche auf dem Grundstück **1/1 KG Y gegenüber den Grundflächen anderer Nutzer dieses Grundstückes abgrenzen soll und er damit den Zweck verfolgt, die in seinem Eigentum stehenden Gegenstände auf seiner Bestandsfläche zu schützen. Damit erfüllt die zu beurteilende Abgrenzung sehr wohl die Funktion einer „Einfriedung“, mag die Abgrenzung vorliegend auch nicht ein Grundstück „einfrieden“, sondern die Nutzungsfläche bzw das Betriebsareal des Beschwerdeführers, mithin nur eine Teilfläche des Grundstückes **1/1 KG Y. Dementsprechend ist nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol die vom Beschwerdeführer geplante Abgrenzung durchaus als „Einfriedung“ im Sinne der Vorschriften der TBO 2018 anzusprechen, welche nicht mehr gemäß § 28 Abs 2 lit b TBO 2018 bloß mit einer Bauanzeige baurechtlich erledigt werden kann, weil die Höhe von zwei Metern überschritten wird. Dementsprechend ist nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol die vom Beschwerdeführer geplante Abgrenzung durchaus als „Einfriedung“ im Sinne der Vorschriften der TBO 2018 anzusprechen, welche nicht mehr gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Litera b, TBO 2018 bloß mit einer Bauanzeige baurechtlich erledigt werden kann, weil die Höhe von zwei Metern überschritten wird. Selbst wenn man hier der Meinung des Beschwerdeführers folgte, so wäre damit für ihn nichts zu gewinnen, da die Abgrenzungsanlage dann zwar nicht der Bestimmung des § 28 Abs 2 lit b TBO 2018 unterstellt werden könnte, die antragsgegenständlichen baulichen Anlagen aber dessen ungeachtet dem Bewilligungstatbestand des § 28 Abs 1 lit e TBO 2018 unterfielen, dies aus den vorhin aufgezeigten Gründen.Selbst wenn man hier der Meinung des Beschwerdeführers folgte, so wäre damit für ihn nichts zu gewinnen, da die Abgrenzungsanlage dann zwar nicht der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Litera b, TBO 2018 unterstellt werden könnte, die antragsgegenständlichen baulichen Anlagen aber dessen ungeachtet dem Bewilligungstatbestand des Paragraph 28, Absatz eins, Litera e, TBO 2018 unterfielen, dies aus den vorhin aufgezeigten Gründen.
  3. c)Was das Grundstück **2 KG Y anbelangt, ist zu bemerken, dass ein entsprechender Streifen dieses Grundstückes (ua unmittelbar entlang dem Bauplatz **1/1 KG Y) jedenfalls dem öffentlichen Fußgängerverkehr dient und dieser Grundstreifen feststellungsgemäß auch von Straßenfluchtlinien gemäß den für den Gegenstandsbereich bestehenden Bebauungsplänen umfasst ist, sodass dieser Grundstreifen von der Begriffsdefinition für „Verkehrsflächen“ im Sinne des § 2 Abs 21 TBO 2018 klar erfasst wird. Was das Grundstück **2 KG Y anbelangt, ist zu bemerken, dass ein entsprechender Streifen dieses Grundstückes (ua unmittelbar entlang dem Bauplatz **1/1 KG Y) jedenfalls dem öffentlichen Fußgängerverkehr dient und dieser Grundstreifen feststellungsgemäß auch von Straßenfluchtlinien gemäß den für den Gegenstandsbereich bestehenden Bebauungsplänen umfasst ist, sodass dieser Grundstreifen von der Begriffsdefinition für „Verkehrsflächen“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz 21, TBO 2018 klar erfasst wird. Damit ist das an das Grundstück **2 KG Y angrenzende Sockelmauerwerk samt darauf aufgesetztem Maschendrahtzaun jedenfalls nicht dem geltend gemachten Ausnahmetatbestand des § 28 Abs 3 lit c TBO 2018 unterstellbar bzw subsumierbar. Damit ist das an das Grundstück **2 KG Y angrenzende Sockelmauerwerk samt darauf aufgesetztem Maschendrahtzaun jedenfalls nicht dem geltend gemachten Ausnahmetatbestand des Paragraph 28, Absatz 3, Litera c, TBO 2018 unterstellbar bzw subsumierbar.
  4. d)Der Verweis des Rechtsmittelwerbers auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zahl LVwG-2017/38/1347 ist vorliegend wenig zielführend und nicht geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, da es im zitierten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol um die behauptete Überschreitung der Bebauungsdichte gegangen ist, wohingegen gegenständlich die Nichterreichung der Mindestbaumassendichte strittig ist, mithin zwei unterschiedliche Fragestellungen gegeben sind. Mit dem ins Treffen geführten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zahl LVwG-2017/38/1347 ist folglich für den Beschwerdeführer vorliegend nichts zu gewinnen.
  5. e)In der Beschwerde wird noch vorgetragen, dass die belangte Behörde im Jahr 2011 den Neubau eines Flugdaches/einer Garage mit neun Anhängerstellplätzen und die Errichtung eines Flüssiggasbehälters/einer Flüssiggastankstelle baurechtlich konsentiert habe, obwohl auch damit die Mindestbaumassendichte von 1,0 nicht erreicht worden sei. Außerdem habe die belangte Behörde die baurechtliche Genehmigung für Grundstücksänderungen vorliegend erteilt, obwohl erst dadurch ein Grundstück mit einer Baumassendichte von 0,63 entstanden sei. Mit diesem Vorbringen ist für den Rechtsmittelwerber ebenfalls nichts zu erreichen. Selbst wenn es so gewesen sein sollte, wie der Beschwerdeführer darlegt, ergibt sich für ihn daraus kein Rechtsanspruch darauf, dass die belangte Behörde rechtliche Vorgaben weiterhin unbeachtet lässt. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Beschwerdefall ist nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts insbesondere eine eindeutige Rechtslage anzunehmen, sodass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt (VwGH 27.03.2018, Zl Ra 2017/06/0232, unter Hinweis auf das Vorjudikat VwGH 01.08.2017, Zl Ra 2015/06/0087). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.26.0948.13

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