Obsah (9)
Art 133§ 15§ 7§ 1§ 14§ 8§ 32§ 16§ 35RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.08.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/37/1355-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt
Art 133Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.2.
Die ordentliche Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz , (B-VG) zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 22.11.1967, ****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz die „Güterweggenossenschaft CC“ gebildet (Spruchpunkt I.) und den Bau eines näher beschriebenen landwirtschaftlichen Güterweges bewilligt sowie zugunsten der Güterweggenossenschaft CC auf diesem Güterweg eine näher beschriebene Dienstbarkeit eingeräumt (Spruchpunkt II.). In § 2 der Satzungen ─ Bestandteil des Bescheides vom 22.11.1967, **** ─ werden die Mitglieder der Güterweggenossenschaft CC und deren Beitragsbetreffnisse angeführt.Mit Bescheid vom 22.11.1967, ****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz die „Güterweggenossenschaft CC“ gebildet (Spruchpunkt römisch eins.) und den Bau eines näher beschriebenen landwirtschaftlichen Güterweges bewilligt sowie zugunsten der Güterweggenossenschaft CC auf diesem Güterweg eine näher beschriebene Dienstbarkeit eingeräumt (Spruchpunkt römisch zwei.). In Paragraph 2, der Satzungen ─ Bestandteil des Bescheides vom 22.11.1967, **** ─ werden die Mitglieder der Güterweggenossenschaft CC und deren Beitragsbetreffnisse angeführt. Mit Bescheid vom 16.01.1973, Zl ****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz die Güterweggenossenschaft CC in die „Bringungsgemeinschaft CC“ umbenannt und eine neue Satzung erlassen. Dieser Bescheid enthält eine Auflistung jener Liegenschaften, deren Eigentümer Mitglieder der Bringungsgemeinschaft CC sind.Mit Bescheid vom 16.01.1973, Zl ****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz die Güterweggenossenschaft CC in die „Bringungsgemeinschaft CC“ umbenannt und eine neue Satzung erlassen. Dieser Bescheid enthält eine Auflistung jener Liegenschaften, deren Eigentümer Mitglieder der Bringungsgemeinschaft CC sind. Mit Bescheid vom 14.07.1994, Zl ****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz die mit Bescheid vom 22.11.1967, ****, zugunsten der Güterweggenossenschaft CC eingeräumten Bringungsrechte an den im Bescheid vom 22.11.1967, ****, angeführten belasteten Grundstücken aufgehoben, da die Bringungsgemeinschaft CC die von der Bringungsanlage in Anspruch genommenen Grundflächen erworben hat.Mit Bescheid vom 14.07.1994, Zl ****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz die mit Bescheid vom 22.11.1967, ****, zugunsten der Güterweggenossenschaft CC eingeräumten Bringungsrechte an den im Bescheid vom 22.11.1967, ****, angeführten belasteten Grundstücken aufgehoben, da die Bringungsgemeinschaft CC die von der Bringungsanlage in Anspruch genommenen Grundflächen erworben hat. Mit Schriftsatz vom 09.03.2018 hat AA, Adresse 1, Z, die Agrarbehörde über die am 03.03.2018 im Rahmen der jährlichen Vollversammlung durchgeführte Neuwahl der Organe informiert, diesbezüglich aber unter Hinweis auf § 16 Abs 3 und 4 Güter- und Seilwege-Landesgesetz – GSLG 1970 (GSLG) verschiedene Fragen aufgeworfen.Mit Schriftsatz vom 09.03.2018 hat AA, Adresse 1, Z, die Agrarbehörde über die am 03.03.2018 im Rahmen der jährlichen Vollversammlung durchgeführte Neuwahl der Organe informiert, diesbezüglich aber unter Hinweis auf Paragraph 16, Absatz 3 und 4 Güter- und Seilwege-Landesgesetz – GSLG 1970 (GSLG) verschiedene Fragen aufgeworfen. Mit Schriftsatz vom 12.03.2018, Zl ****, hat die Agrarbehörde die Agrar X, eine Organisationseinheit der Gruppe Agrar, aufgefordert, den im Zuge der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft CC am 03.03.2018 neu gewählten Ausschuss einzuberufen und die bislang nicht erfolgte Wahl des Obmannes und Obmann-Stellvertreters durchzuführen.Mit Schriftsatz vom 12.03.2018, Zl ****, hat die Agrarbehörde die Agrar römisch zehn, eine Organisationseinheit der Gruppe Agrar, aufgefordert, den im Zuge der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft CC am 03.03.2018 neu gewählten Ausschuss einzuberufen und die bislang nicht erfolgte Wahl des Obmannes und Obmann-Stellvertreters durchzuführen. Mit Schriftsatz vom 12.03.2018 hat AA gegen die im Rahmen der Vollversammlung am 03.03.2018 erfolgte Neuwahl von Organen der Bringungsgemeinschaft CC Einspruch erhoben, da die Wahl der Ausschussmitglieder nicht aus der Mitte der Vollversammlung und die Wahl des Obmannes und des Obmann-Stellvertreters nicht unmittelbar nach der Wahl der Ausschussmitglieder erfolgt seien. Diesen Einspruch hat AA in einem weiteren Schriftsatz vom 12.03.2018, bei der Agrarbehörde am 13.03.2018 eingelangt, näher konkretisiert. Bereits mit Schriftsatz vom 11.03.2018 hat der frühere Obmann DD die Agrarbehörde über die zu Tagesordnungspunkt
- durchgeführte Neuwahl anlässlich der Vollversammlung am 03.03.2018 informiert. Über Ersuchen der Agrarbehörde vom 13.03.2018, Zl ****, hat sich Obmann DD im Schriftsatz vom 20.03.2018 zum Einspruch des AA geäußert, auf die bereits übermittelten Unterlagen verwiesen und festgehalten, dass entgegen dessen Darlegungen die Bringungsgemeinschaft CC handlungsfähig sei.Bereits mit Schriftsatz vom 11.03.2018 hat der frühere Obmann DD die Agrarbehörde über die zu Tagesordnungspunkt
- durchgeführte Neuwahl anlässlich der Vollversammlung am 03.03.2018 informiert. Über Ersuchen der Agrarbehörde vom 13.03.2018, , Zl ****, hat sich Obmann DD im Schriftsatz vom 20.03.2018 zum Einspruch des AA geäußert, auf die bereits übermittelten Unterlagen verwiesen und festgehalten, dass entgegen dessen Darlegungen die Bringungsgemeinschaft CC handlungsfähig sei. Mit Schriftsatz vom 09.04.2018, Zl ****, hat die Agrar X das Protokoll über die unter ihrer Leitung am 06.04.2018 abgehaltene Ausschusssitzung übermittelt. Anlässlich dieser Ausschusssitzung erfolgte die Wahl des neuen Obmannes und neuen Obmann-Stellvertreters.Mit Schriftsatz vom 09.04.2018, Zl ****, hat die Agrar römisch zehn das Protokoll über die unter ihrer Leitung am 06.04.2018 abgehaltene Ausschusssitzung übermittelt. Anlässlich dieser Ausschusssitzung erfolgte die Wahl des neuen Obmannes und neuen Obmann-Stellvertreters. Mit Schriftsatz vom 16.04.2018, Zl ****, hat die Agrarbehörde AA aufgefordert mitzuteilen, mit welcher Liegenschaft (EZ) er an der Bringungs-gemeinschaft CC anteilsberechtigt sei. Im Schriftsatz vom 21.04.2018 hat AA mitgeteilt, dass er „mit der KG **** EZ **** bzw. mit dem damit verbundenen Eigentum an den Grundstücken **1 und **2 automatisch anteilsberechtigt an der BG CC“ sei. Zur Anteilsberechtigung des AA an der Bringungsgemeinschaft CC hat sich ─ über Ersuchen der Agrarbehörde ─ der agrarfachliche Amtssachverständige EE im Schriftsatz vom 17.04.2018 geäußert. Mit Bescheid vom 07.05.2018, Z****, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde dem Einspruch des AA vom 12.03.2018 gegen die in der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft CC vom 03.03.2018 durchgeführte Wahl keine Folge gegeben. Die Agrarbehörde hält in ihrer Begründung fest, dass die nunmehr im Eigentum des AA stehenden Gste Nrn **1und **2, beide GB **** W, bei der „seinerzeitigen Bringungsrechtseinräumung“ eine Grundlage für die Anteilsermittlung gebildet hätten. Für beide Grundstücke habe daher der Bescheid vom 22.11.1967, ****, Bringungsrechte begründet. Betreffend die Gste Nrn **1 und **2, beide GB **** W, erfolge die Ausübung der Mitgliedschaft an der Bringungsgemeinschaft CC aber nur „im Verbund“ mit den Liegenschaften in EZ **** und ****, jeweils GB **** W. Davon ausgehend heißt es im angefochtenen Bescheid: „Daraus ergibt sich, dass zur Erhebung eines Einspruches neben eines der beiden Eigentümer der berechtigten Liegenschaften (FF bzw. GG) auch die des Eigentümers der beiden Grundstücke (AA) bedarf. Der vorliegende Einspruch ist nur dem AA als Eigentümer der Liegenschaft in EZ **** GB W zuzurechnen und ist diese Liegenschaft für sich alleine kein Mitglied an der Bringungsgemeinschaft CC. Aus diesem Grunde konnte dem Einspruch keine Folge gegeben werden.“ Unabhängig davon erläutert die Agrarbehörde, dass auch ein formal richtig eingebrachter Einspruch keinen Erfolg gehabt hätte. In der Vollversammlung müssten Eigentümer von berechtigten Liegenschaften nicht anwesend sein. Gegenteiliges ließe sich aus dem GSLG und der geltenden Satzung nicht ableiten. Auch nicht anwesende Mitglieder seien passiv wählbar. Mit Schriftsatz vom 11.06.2018, bei der Agrarbehörde am 12.06.2018 eingelangt, hat AA, Adresse 1, Z, vertreten durch BB, Rechtsanwälte in Y, Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 07.05.2018, Z****, erhoben und beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, „damit dem Einspruch stattzugeben, die Wahlen vom 03.03.2018 sowohl hinsichtlich der Wahl der Ausschussmitglieder, als auch der später einmal scheinbar durchgeführten Wahlen von Obmann und Obmann-Stellvertreter als nichtig aufzuheben, sowie eine neue Vollversammlung zum Zwecke der Durchführung der Wahlen anzuordnen bzw. vorzuschreiben.“ Hilfsweise wird beantragt, die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Mit Schriftsatz vom 13.06.2018, Zl ****, hat die Agrarbehörde den Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid der Agrarbehörde vom 07.05.2018, Z****, vorgelegt. Am 20.08.2018 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat im Wesentlichen auf das Vorbringen in der Beschwerde vom 11.06.2018 verwiesen. Der Vertreter der belangten Behörde hat unter Hinweis auf den angefochtenen Bescheid betont, dass zwar die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke Bringungsrechte vermitteln würden, die Mitgliedschaft an der Bringungsgemeinschaft CC aber nur gemeinsam mit den Eigentümern an der EZ **** GB **** W bestünde. Der jeweilige Eigentümer/die jeweilige Eigentümerin der Gste Nrn **1 und **2, beide GB **** W, könnten daher nur gemeinsam mit den Eigentümern der EZ **** GB **** W einen Einspruch erheben. Der Obmann der Bringungsgemeinschaft CC hat kein Vorbringen erstattet. Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei sowie des agrarfachlichen Amtssachverständigen EE und durch die Verlesung des Aktes der belangten Behörde, Zl ****, und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, Zl LVwG-2018/37/1355, jeweils samt Beilagen. Keine der Verfahrensparteien hat einen Beweisantrag gestellt. Weitere Beweise wurden nicht aufgenommen. II.römisch zwei. Beschwerdevorbringen und Stellungnahme der belangten Behörde:
- Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer hält fest, dass entgegen der missverständlichen Diktion im angefochtenen Bescheid bereits sein Schreiben vom 09.03.2018 als Einspruch zu qualifizieren sei. In diesem Schreiben habe er bereits den gesamten relevanten Sachverhalt ausführlich dargestellt und bemängelt, dass aufgrund der fehlerhaften Vorgehensweise in der Vollversammlung vom 03.03.2018 keine rechtswirksamen Wahlen stattgefunden hätten und somit auch keine rechtswirksamen Wahlergebnisse zustande gekommen seien. Diese Ausführungen seien jedenfalls als Einspruch zu qualifizieren, auf die richtige oder ausdrückliche Bezeichnung des Rechtsbehelfs komme es nicht an. Darüber hinaus habe die Agrarbehörde von Amts wegen einzuschreiten, wenn ihr bekannt werde, dass durch rechtsunrichtige Handlungen rechtsunwirksame Bestellungen von Ausschuss-mitgliedern/Obmännern etc erfolgen würden. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach er nicht Mitglied der Bringungsgemeinschaft CC sei, falsch seien. Die relevanten Gste Nrn **1 und **2, beide GB **** W, würden aus der EZ **** stammen. Beide Grundstücke seien bei der Konstituierung der Bringungsgemeinschaft explizit berücksichtigt worden. Mit dem Eigentum an diesen Grundstücken sei von Gesetzes wegen die Mitgliedschaft an der Bringungsgemeinschaft verbunden. Diese Rechtslage habe auch das Amt der Tiroler Landesregierung, IIId X (nunmehr: Agrar X), im Schreiben vom 19.02.1992, Zl ****, bestätigt. Die einschlägigen Bestimmungen des GSLG würden sich immer auf Grundstücke beziehen. Welcher Einlagezahl die berechtigten/betroffenen Grundparzellen zuzuordnen seien, sei für die Beurteilung des aus dem Eigentum an einem Grundstück hervorgehenden Mitgliedschaftsrechtes unerheblich.Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach er nicht Mitglied der Bringungsgemeinschaft CC sei, falsch seien. Die relevanten Gste Nrn **1 und **2, beide GB **** W, würden aus der EZ **** stammen. Beide Grundstücke seien bei der Konstituierung der Bringungsgemeinschaft explizit berücksichtigt worden. Mit dem Eigentum an diesen Grundstücken sei von Gesetzes wegen die Mitgliedschaft an der Bringungsgemeinschaft verbunden. Diese Rechtslage habe auch das Amt der Tiroler Landesregierung, römisch drei d römisch zehn (nunmehr: Agrar römisch zehn), im Schreiben vom 19.02.1992, Zl ****, bestätigt. Die einschlägigen Bestimmungen des GSLG würden sich immer auf Grundstücke beziehen. Welcher Einlagezahl die berechtigten/betroffenen Grundparzellen zuzuordnen seien, sei für die Beurteilung des aus dem Eigentum an einem Grundstück hervorgehenden Mitgliedschaftsrechtes unerheblich. Entgegen den Darlegungen der Agrarbehörde im angefochtenen Bescheid sei er somit Mitglied der Bringungsgemeinschaft CC und zur Erhebung des Einspruches legitimiert gewesen. Der Beschwerdeführer verweist auf § 16 Abs 4 GSLG, wonach die Ausschussmitglieder unmittelbar nach ihrer Wahl aus ihrer Mitte den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen hätten. Diese gesetzliche Vorgabe habe angesichts der im Rahmen der Vollversammlung am 03.03.2018 vom früheren Obmann vorgenommenen Vorgehensweise nicht erfüllt werden können. Darüber hinaus sei auch die gesetzlich vorgesehene Unmittelbarkeit des Wahlvorgangs für die Wahl von Obmann und Obmann-Stellvertreter verletzt worden.Der Beschwerdeführer verweist auf Paragraph 16, Absatz 4, GSLG, wonach die Ausschussmitglieder unmittelbar nach ihrer Wahl aus ihrer Mitte den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen hätten. Diese gesetzliche Vorgabe habe angesichts der im Rahmen der Vollversammlung am 03.03.2018 vom früheren Obmann vorgenommenen Vorgehensweise nicht erfüllt werden können. Darüber hinaus sei auch die gesetzlich vorgesehene Unmittelbarkeit des Wahlvorgangs für die Wahl von Obmann und Obmann-Stellvertreter verletzt worden. Der Beschwerdeführer betont, dass eine zweifache Verletzung des Wahlvorganges erfolgt sei. Zunächst sei die gesetzliche Vorgabe, dass die Ausschussmitglieder im Rahmen der Vollversammlung „aus ihrer Mitte“ zu wählen seien, missachtet worden. Die Notwendigkeit der physischen Anwesenheit ergebe sich aus der gesetzlichen Verpflichtung, wonach die gewählten Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft die Wahl „anzunehmen“ hätten. Bei der Annahme der Wahl handle es sich nämlich um eine ausdrückliche Willenserklärung, die deklarativ abgegeben werden müsse und dadurch dann erst konstitutive Wirkung entfalte. Der zweite Fehler im Wahlvorgang sei offenkundig, da nicht anwesende Ausschussmitglieder unmöglich „unmittelbar nach ihrer Wahl aus ihrer Mitte den Obmann und dessen Stellvertreter“ wählen hätten können. Der Beschwerdeführer hebt hervor, dass gegen klare gesetzliche Bestimmungen zur Regelung des Wahlvorganges verstoßen worden sei. Diese Verstöße hätten das Wahlergebnis beeinflusst, weil ein nicht in der Vollversammlung anwesendes Mitglied nicht für den Ausschuss wählbar gewesen sei. Zudem habe die gesetzlich vorgesehene Unmittelbarkeit des Wahlvorgangs in Bezug auf die Wahl des Obmannes und des Obmann-Stellvertreters nicht erfüllt werden können. Die Verstöße gegen diese Rechtsvorschriften seien erheblich und machten die durchgeführten Wahlen nichtig. Die belangte Behörde hätte daher der Anfechtung der Wahl stattzugeben gehabt und von Amts wegen eine neue Vollversammlung zum Zwecke der Wahlen anberaumen müssen.
- Stellungnahme der belangten Behörde: Die Agrarbehörde hat nicht bestritten, dass zugunsten der beiden im Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen Gste Nrn **1 und **2, beide GB **** W, ein Bringungsrecht bestehe. Betreffend die Mitgliedschaft sei aber zu berücksichtigen, dass diese gleichsam in Form eines „Miteigentums“ mit der EZ **** GB **** W verbunden sei. Das Stimmrecht etc könne daher nur der jeweilige Eigentümer/die jeweilige Eigentümerin der beiden genannten Grundstücke und der jeweilige Eigentümer/die jeweilige Eigentümerin der EZ **** W gemeinsam ausüben. Für die Gste Nrn **1 und **2, beide GB **** W, bestehe daher kein gesondertes Anteilsverhältnis
§ 15Abs 2 GSLG an der Bringungsgemeinschaft CC. Das Anteilsverhältnis im Sinne des (i
Sd) § 15 Abs 2 GSLG bestehe nur zugunsten der beiden angeführten Grundstücke gemeinsam mit der Liegenschaft EZ **** GB **** W im Gesamtausmaß von 5,87 %. Die Agrarbehörde hat nicht bestritten, dass zugunsten der beiden im Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen Gste Nrn **1 und **2, beide GB **** W, ein Bringungsrecht bestehe. Betreffend die Mitgliedschaft sei aber zu berücksichtigen, dass diese gleichsam in Form eines „Miteigentums“ mit der EZ **** GB **** W verbunden sei. Das Stimmrecht etc könne daher nur der jeweilige Eigentümer/die jeweilige Eigentümerin der beiden genannten Grundstücke und der jeweilige Eigentümer/die jeweilige Eigentümerin der EZ **** W gemeinsam ausüben. Für die Gste Nrn **1 und **2, beide GB **** W, bestehe daher kein gesondertes Anteilsverhältnis
Paragraph 15, Absatz 2, GSLG an der Bringungsgemeinschaft CC. Das Anteilsverhältnis im Sinne des (iSd) Paragraph 15, Absatz 2, GSLG bestehe nur zugunsten der beiden angeführten Grundstücke gemeinsam mit der Liegenschaft EZ **** GB **** W im Gesamtausmaß von 5,87 %. Zudem hält die belangte Behörde fest, die Formulierung in § 16 Abs 3 GSLG, wonach die Vollversammlung „aus ihrer Mitte“ den Ausschuss zu wählen habe, sei dahingehend auszulegen, dass unter der Vollversammlung die „Gesamtheit aller Mitglieder“ zu verstehen sei. Es sei daher zulässig, im Rahmen der Vollversammlung nicht anwesende Mitglieder in den Ausschuss zu wählen.Zudem hält die belangte Behörde fest, die Formulierung in Paragraph 16, Absatz 3, GSLG, wonach die Vollversammlung „aus ihrer Mitte“ den Ausschuss zu wählen habe, sei dahingehend auszulegen, dass unter der Vollversammlung die „Gesamtheit aller Mitglieder“ zu verstehen sei. Es sei daher zulässig, im Rahmen der Vollversammlung nicht anwesende Mitglieder in den Ausschuss zu wählen. III.römisch drei. Sachverhalt:
- Feststellungen zu den Gste Nrn **1 und **2, beide GB **** W: Mit Bescheid vom 22.11.1967, ****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz die Güterweggenossenschaft CC agrarbehördlich anerkannt und damit gebildet (Spruchpunkt I.), den Bau des näher beschriebenen, von der Abteilung IIId – Außenstelle X projektierten landwirtschaftlichen Güterweges bewilligt und zugunsten der Güterweggenossenschaft CC auf diesem landwirtschaftlichen Weg verschiedene Dienstbarkeiten eingeräumt (Spruchpunkt II.). Bestandteil dieses Bescheides waren auch die von der Agrarbehörde genehmigten Satzungen. § 2 dieser Satzungen enthält die nachfolgende Auflistung der (damaligen) Mitglieder der Güterweggenossenschaft:Mit Bescheid vom 22.11.1967, ****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz die Güterweggenossenschaft CC agrarbehördlich anerkannt und damit gebildet (Spruchpunkt römisch eins.), den Bau des näher beschriebenen, von der Abteilung römisch drei d – Außenstelle römisch zehn projektierten landwirtschaftlichen Güterweges bewilligt und zugunsten der Güterweggenossenschaft CC auf diesem landwirtschaftlichen Weg verschiedene Dienstbarkeiten eingeräumt (Spruchpunkt römisch zwei.). Bestandteil dieses Bescheides waren auch die von der Agrarbehörde genehmigten Satzungen. Paragraph 2, dieser Satzungen enthält die nachfolgende Auflistung der (damaligen) Mitglieder der Güterweggenossenschaft: EZ GB Hofname Beitragsbetreffnis **** W JJ 0,04 **** **** W KK 3,56 **** W LL 5,27 **** W 5,87 **** W MM 0,46 **** W NN 1,12 **** W OO 1,22 **** W PP 1,57 **** W QQ 4,29 **** W RR 3,18 **** W NN 4,69 **** W SS 3,00 **** W TT 0,59 **** W 0,51 **** W 2,72 **** W 0,59 **** Vrömisch fünf UU 1,32 **** W 60,00 Mit Bescheid vom 16.01.1973, Zl ****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz die Güterweggenossenschaft CC in die „Bringungsgemeinschaft CC“ umbenannt und eine neue Satzung erlassen. Dieser Bescheid enthält die nachfolgende Auflistung der (damaligen) Mitglieder der Bringungsgemeinschaft CC:Mit Bescheid vom 16.01.1973, Zl ****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz die Güterweggenossenschaft CC in die „Bringungsgemeinschaft CC“ umbenannt und eine neue Satzung erlassen. Dieser Bescheid enthält die nachfolgende Auflistung der (damaligen) Mitglieder der Bringungsgemeinschaft CC: „EZ GB Hofname Beitragsbetreffnis **** W JJ 0,04 **** **** W KK 3,56 **** W LL 5,27 **** W 5,87 **** W MM 0,46 **** W NN 1,12 **** W OO 1,22 **** W PP 1,57 **** W QQ 4,29 **** W RR 3,18 **** W NN 4,69 **** W SS 3,00 **** W TT 0,59 **** W 0,51 **** W 2,72 **** W 0,59 **** Vrömisch fünf UU 1,32 **** W 60,00 Die Gste Nrn **1 und **2, beide GB **** W, wurden bei der Anteilsermittlung im Jahr 1967 berücksichtigt. Zum damaligen Zeitpunkt war das Gst Nr **2 der Liegenschaft EZ ****, KG W (VV und Kinder, vlg WW), und das Gst Nr **1 wahrscheinlich auch der Liegenschaft EZ **** zugeschrieben. Beide Grundstücke scheinen auch in der Berechnung des Beitragsbetreffnisses für die Herstellung und Erhaltung des „Uweges“ ─ damalige Bezeichnung des Wer Alpweges ─ auf. Infolge der mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz anerkannten und gebildeten Güterweggenossenschaft CC wurde im historischen Grundbuch zu EZ ****, GB **** W, folgende Anmerkung eingetragen:Infolge der mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz anerkannten und gebildeten Güterweggenossenschaft CC wurde im historischen Grundbuch zu EZ ****, GB **** W, folgende Anmerkung eingetragen: „Die Zugehörigkeit dieses Grundbuchskörpers zur Güterweggenossenschaft – CC – wird ersichtlich gemacht.“ (Eintragung vom 25.01.1968) XX hat in den Jahren 1989/1990 von YY die Gste Nrn **1 und **2, beide GB **** W, erworben. Entsprechend den diesen Rechtsgeschäften zugrundeliegenden, am 12.10.1989 sowie am 24.07.1990 unterfertigten Kaufverträgen wurden die beiden Grundstücke von der EZ **** GB **** W abgeschrieben und einer zwecks Einverleibung des Eigentumsrechtes für XX neu eröffneten Grundbuchseinlage des GB **** W zugeschrieben. Eine Übertragung der im historischen Grundbuch zu EZ **** GB **** W vorgenommenen Anmerkung ─ Eintragung vom 25.01.1968 ─ auf die neu geschaffene EZ, der die Gste Nrn **1 und **2, beide GB **** W, zugeschrieben wurden, erfolgte nicht. römisch zwanzig hat in den Jahren 1989 aus 1990, von YY die Gste Nrn **1 und **2, beide GB **** W, erworben. Entsprechend den diesen Rechtsgeschäften zugrundeliegenden, am 12.10.1989 sowie am 24.07.1990 unterfertigten Kaufverträgen wurden die beiden Grundstücke von der EZ **** GB **** W abgeschrieben und einer zwecks Einverleibung des Eigentumsrechtes für römisch zwanzig neu eröffneten Grundbuchseinlage des GB **** W zugeschrieben. Eine Übertragung der im historischen Grundbuch zu EZ **** GB **** W vorgenommenen Anmerkung , ─ Eintragung vom 25.01.1968 ─ auf die neu geschaffene EZ, der die Gste Nrn **1 und **2, beide GB **** W, zugeschrieben wurden, erfolgte nicht. Aufgrund des eben geschilderten Eigentumswechsels hat die Außenstelle IIId X (nunmehr Agrar X) für die Gste Nrn **1 und **2, beide GB **** W, den Beitragsanteil an der Bringungsgemeinschaft CC mit 1,08 % berechnet und den errechneten Beitragsanteil mit Schriftsatz vom 19.02.1992, Zl ****, dem damaligen Obmann der Bringungsgemeinschaft CC mitgeteilt. Dieses Schreiben enthält zudem „Beitragsanteile“ für weitere, vormals der EZ ****/**** GB **** W, nunmehr aber der EZ **** GB **** W und der EZ **** GB **** X zugeordnete Grundstücke.Aufgrund des eben geschilderten Eigentumswechsels hat die Außenstelle römisch drei d römisch zehn (nunmehr Agrar römisch zehn) für die Gste Nrn **1 und **2, beide GB **** W, den Beitragsanteil an der Bringungsgemeinschaft CC mit 1,08 % berechnet und den errechneten Beitragsanteil mit Schriftsatz vom 19.02.1992, Zl ****, dem damaligen Obmann der Bringungsgemeinschaft CC mitgeteilt. Dieses Schreiben enthält zudem „Beitragsanteile“ für weitere, vormals der EZ ****/**** GB **** W, nunmehr aber der EZ **** GB **** W und der EZ **** GB **** römisch zehn zugeordnete Grundstücke. Seit dieser Mitteilung hat sich der jeweilige Eigentümer der Gste Nrn **1 und **2, beide GB **** W an den Erhaltungskosten des Güterweges der Bringungsgemeinschaft CC im Umfang von 1,08 % beteiligt. Nunmehriger (alleiniger) Eigentümer der Gste Nrn **1 und **2, beide eingetragen in EZ **** GB **** W, ist der Beschwerdeführer AA.
- Feststellungen zur Neuwahl von Organen anlässlich der Vollversammlung am 03.03.2018: Am 03.03.2018 hat die Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft CC im Vereinslokal W stattgefunden. Am Beginn der Vollversammlung waren 91,25 Stimmanteile (15 von 19 Mitgliedern) anwesend. Zu Tagesordnungspunkt
- erfolgte die Neuwahl des Ausschusses. Das Wahlergebnis stellt sich wie folgt dar: Ausschussmitglieder: ZZ, AE, AB und ACZZ, AE, Ausschussbericht und AC Ersatzmitglieder: AA und AD AB hat an der Vollversammlung am 03.03.2018 nicht teilgenommen. Obmann DD hat die weitere Wahl des Obmannes und des Obmann-Stellvertreters durch die Ausschussmitglieder vertagt.Ausschussbericht hat an der Vollversammlung am 03.03.2018 nicht teilgenommen. Obmann DD hat die weitere Wahl des Obmannes und des Obmann-Stellvertreters durch die Ausschussmitglieder vertagt. Im Auftrag der Agrarbehörde hat die Agrar X den neu gewählten Ausschuss zur Sitzung am 06.04.2018 einberufen. Im Rahmen dieser Ausschusssitzung unter der Leitung des EE, Agrar X, erfolgte die Wahl des ZZ zum Obmann und die Wahl des AE zum Obmann-Stellvertreter.Im Auftrag der Agrarbehörde hat die Agrar römisch zehn den neu gewählten Ausschuss zur Sitzung am 06.04.2018 einberufen. Im Rahmen dieser Ausschusssitzung unter der Leitung des EE, Agrar römisch zehn, erfolgte die Wahl des ZZ zum Obmann und die Wahl des AE zum Obmann-Stellvertreter.
- Feststellungen zum Einspruch des Beschwerdeführers: Am 09.03.2018 langte bei der Agrarbehörde folgendes Schreiben des Beschwerdeführers ein: „Sehr geehrte Damen und Herren der Agrarbehörde, die Bringungsgemeinschaft (GSLG) CC in Z/T hat vor einer Woche am Samstag dem
- März seine jährliche Vollversammlung und fällige Neuwahlen durchgeführt. Trotzdem dass der die Versammlung leitende ehemalige Obmann DD ausdrücklich darauf hingewiesen hat, mit Hrn. AF telefoniert zu haben und dass alles rechtskonform ist, so glaube ich doch, dass u.U. Ihre Hilfe nötig sein wird, aus dem derzeitigen Dilemma herauszukommen und wieder in eine handlungsfähige Situation zurück zu gelangen. Der Obmann hat deutlich vor der Wahl darauf hingewiesen, dass auch abwesende Mitglieder gewählt werden können, dem daher ein Teil der Mitgliedern gefolgt sind. Bei den vier Personen mit den meisten Stimmen, war dann erwartungsgemäß ein abwesendes Mitglied dabei, wodurch Obmann DD die weitere Wahl des neuen Obmannes und des Stellvertreters nicht mehr durchführen ließ. Er trug den drei anwesenden neuen Ausschussmitgliedern auf, sich in den nächsten Wochen mit dem in Abwesenheit gewählten Mitglied zusammen zu setzen und die Wahl nachzuholen. Da ist nun die BG ohne Obmann und auch ohne Obmannstv., die eine beschlussfähige Ausschusssitzung einberufen könnten, auch nicht eine Vollversammlung für Neuwahlen. Unter welcher rechtlichen Grundlage, sollen nun die neuen Ausschussmitglieder den neuen Obmann wählen? Ich sehe die Bringungsgemeinschaft im derzeitigen Zustand als handlungsunfähig? Ich verstehe den Text des GLSG §16 Abs. 3,4 wie folgt:Ich verstehe den Text des GLSG §16 Absatz 3,,4 wie folgt:
- Der Ausschuss ist aus der Mitte der Vollversammlung zu wählen
- Obmann und Stellvertreter hat der neue Ausschuss unmittelbar nach der Wahl noch während der Vollversammlung zu bestimmen Ich bitte um Aufklärung meinerseits, wenn ich da falsch liege, und wenn nicht eben der entsprechenden Herren. Mit freundlichen Grüßen, AA“ Am 12.03.2018 langte ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers bei der Agrarbehörde ein, in dem es wörtlich heißt: „Sehr geehrter Hr. AG, ich beeinspruche die Neuwahlen der BG CC vom 03.03.: - die Wahl der Ausschussmitglieder erfolgte nicht aus der Mitte der Vollversammlung - die Wahl des Obmannes und Obmann-Stellvertreters erfolgte nicht unmittelbar nach der Wahl der Ausschussmitglieder Die Papierform des Einspruches folgt unverzüglich in den nächsten Tagen. Ich glaube, dass hier Klärungsbedarf besteht, den man notfalls auch im Agrarsenat finden muss. Mit freundlichen Grüßen“ Seine Ausführungen vom 12.03.2018 konkretisierte der Beschwerdeführer in einem weiteren Schreiben vom 12.03.2018, wie folgt: „Sehr geehrte Agrarbehörde! Hiermit erhebe ich Einspruch gegen die noch immer nicht abgeschlossenen Neuwahlen der Bringungsgemeinschaft CC (Z, W) unter dem Vorsitz von Obmann DD vom 03.03.2018: • Die Vollversammlung wählte nicht alle neuen Ausschussmitglieder aus ihrer Mitte. • Die Wahl des neuen Obmannes und Obmannstellvertreters erfolgte nicht unmittelbar nach der Wahl der Ausschussmitglieder, ist bis dato aufgrund der Rechtsunsicherheit auch noch immer nicht erfolgt. Ich beeinspruche die Neuwahlen in der Vollversammlung vom
- März und auch die Wahl des Obmannes und Obmannstellvertreters, in welcher Form auch immer diese noch durchgeführt werden wird, außer im Rahmen einer vollkommenen Wahlwiederholung durch die Vollversammlung im Einklang mit dem GSLG und den geltenden Satzungen der Bringungsgemeinschaft CC. Hochachtungsvoll AA (eigenhändige Unterschrift)“ IV.römisch vier. Beweiswürdigung: Die Bescheide der Agrarbehörde vom 22.11.1967, **** sowie vom 16.01.1973, Zl ****, liegen dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor. Dass die Gste Nrn **1 und **2, beide GB **** W, bei der Anteilsermittlung im Jahr 1967 berücksichtigt wurden und auch bei der Berechnung des Beitragsbetreffnisses des Wer Alpweges aufscheinen, hat der agrarfachliche Amtssachverständige EE bereits in seiner Stellungnahme vom 17.04.2018 hervorgehoben und im Rahmen seiner Einvernahme anlässlich der mündlichen Verhandlung am 20.08.2018 näher dargelegt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 20.08.2018 hat der agrarfachliche Amtssachverständige eine Kopie des „Grundbesitzerverzeichnisses“ aus dem Jahr 1967, einen Auszug aus dem historischen Grundbuch zur EZ **** GB **** W sowie Kopien der Kaufverträge aus den Jahren 1989 und 1990 betreffend den Erwerb der Gste Nrn **1 und **2, beide GB **** W, durch XX vorgelegt und sich auch zum Inhalt dieser Dokumente umfangreich geäußert. Zudem hat er den Inhalt des vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer vorgelegten Schriftsatzes der Außenstelle IIId X vom 19.02.1992, Zl ****, erläutert. Die Bescheide der Agrarbehörde vom 22.11.1967, **** sowie vom 16.01.1973, Zl ****, liegen dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor. Dass die Gste Nrn **1 und **2, beide GB **** W, bei der Anteilsermittlung im Jahr 1967 berücksichtigt wurden und auch bei der Berechnung des Beitragsbetreffnisses des Wer Alpweges aufscheinen, hat der agrarfachliche Amtssachverständige EE bereits in seiner Stellungnahme vom 17.04.2018 hervorgehoben und im Rahmen seiner Einvernahme anlässlich der mündlichen Verhandlung am 20.08.2018 näher dargelegt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 20.08.2018 hat der agrarfachliche Amtssachverständige eine Kopie des „Grundbesitzerverzeichnisses“ aus dem Jahr 1967, einen Auszug aus dem historischen Grundbuch zur EZ **** GB **** W sowie Kopien der Kaufverträge aus den Jahren 1989 und 1990 betreffend den Erwerb der Gste Nrn **1 und **2, beide GB **** W, durch römisch zwanzig vorgelegt und sich auch zum Inhalt dieser Dokumente umfangreich geäußert. Zudem hat er den Inhalt des vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer vorgelegten Schriftsatzes der Außenstelle römisch drei d römisch zehn vom 19.02.1992, Zl ****, erläutert. Ausgehend von diesen Beweisergebnissen trifft das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen in Kapitel
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. Die (wahrscheinliche) Zuordnung des Gst Nr **1 zur EZ **** des historischen Grundbuches stützt das Landesverwaltungsgericht auf den in Kopie vorgelegten Kaufvertrag vom 20.07.
- Die Feststellungen des Kapitels
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses stützen sich auf das vom (früheren) Obmann DD übermittelte Protokoll über die Vollversammlung am 03.03.2018 sowie das über die Ausschusssitzung am 06.04.2018 angefertigte Protokoll der Agrar X. Den festgestellten Sachverhalt haben zudem alle Verfahrensparteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.08.2018 außer Streit gestellt.Die Feststellungen des Kapitels
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses stützen sich auf das vom (früheren) Obmann DD übermittelte Protokoll über die Vollversammlung am 03.03.2018 sowie das über die Ausschusssitzung am 06.04.2018 angefertigte Protokoll der Agrar römisch zehn. Den festgestellten Sachverhalt haben zudem alle Verfahrensparteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.08.2018 außer Streit gestellt. In Kapitel
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses werden verschiedene Mitteilungen des Beschwerdeführers wörtlich wiedergegeben. Diese Schriftsätze sind Teil des behördlichen Aktes. V. Rechtslage:römisch fünf. Rechtslage:
- Güter- und Seilwege-Landesgesetz: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes – GSLG 1970 (GSLG), LGBl Nr 40/1970 in der Fassung (idF) LGBl Nr 130/2013, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes – GSLG 1970 (GSLG), Landesgesetzblatt Nr 40 aus 1970, in der Fassung in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Bildung von Bringungsgemeinschaften § 14.
(1)Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. a) oder zur Benützung einer fremden Bringungsanlage Paragraph 14,
(1)Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (Paragraph eins, Absatz 2, Litera a,) oder zur Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. b) umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern gemeinsam eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke eine Bringungsgemeinschaft.(Paragraph eins, Absatz 2, Litera b,) umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern gemeinsam eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke eine Bringungsgemeinschaft. […] Mitgliedschaft und Kostentragung § 15.
(1)Die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft ist mit dem Eigentum an den im § 14 Abs. 1, 2 und 3 genannten Grundstücken verbunden.Paragraph 15,
(1)Die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft ist mit dem Eigentum an den im Paragraph 14, Absatz eins, 2 und 3 genannten Grundstücken verbunden.
(2)Das Ausmaß, in dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilnimmt, bestimmt sich nach dem Anteilsverhältnis; es ist, sofern es nicht zwischen den Mitgliedern vereinbart wird, nach Maßgabe des Vorteiles, den die Bringungsanlage dem Grundstück gewährt, von Amts wegen festzusetzen. Bei der Beurteilung des Vorteiles ist auf die den Umfang der Benützung beeinflussenden Umstände, insbesondere auf das Ausmaß und die Nutzbarkeit des Grundstückes sowie auf die benützte Streckenlänge, Bedacht zu nehmen. […] Die Organe der Bringungsgemeinschaft § 16.
(1)Die Organe der Bringungsgemeinschaft sindParagraph 16,
(1)Die Organe der Bringungsgemeinschaft sind
- a)die Vollversammlung;
- b)der Ausschuß;
- c)der Obmann.
(2)Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder der Bringungsgemeinschaft zur Vollversammlung eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; ist zur festgesetzten Zeit nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist die Vollversammlung nach Ablauf einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Miteigentümer einer Liegenschaft sind zusammen als ein Mitglied zu zählen. Sofern die Satzungen (§ 17) nicht anderes bestimmen, hat sich das Stimmrecht der Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis zu richten. Die Vollversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes.
(2)Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder der Bringungsgemeinschaft zur Vollversammlung eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; ist zur festgesetzten Zeit nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist die Vollversammlung nach Ablauf einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Miteigentümer einer Liegenschaft sind zusammen als ein Mitglied zu zählen. Sofern die Satzungen (Paragraph 17,) nicht anderes bestimmen, hat sich das Stimmrecht der Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis zu richten. Die Vollversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes.
(3)Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses ist von der Agrarbehörde je nach der Größe der Zahl der Mitglieder der Bringungsgemeinschaft mit mindestens drei und höchstens zehn vom hundert derselben festzusetzen. Die Mitglieder des Ausschusses sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Als gewählt gelten der Reihe nach jene Mitglieder (Ersatzmänner), die die meisten Stimmen auf sich vereinen. Jedes Mitglied der Bringungsgemeinschaft ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen. Eine Neuwahl ist durchzuführen, wenn es mindestens die Hälfte der Ausschußmitglieder verlangt oder die Zahl der Ausschußmitglieder trotz Einberufung der Ersatzmänner unter die Hälfte absinkt.
(4)Die Ausschußmitglieder haben unmittelbar nach ihrer Wahl aus ihrer Mitte den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen. Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint.
(5)Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen wurden und der Obmann sowie mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Verhinderung von Mitgliedern sind Ersatzmänner einzuberufen. Der Ausschuß beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes. […]“ Satzungen § 17.
(1)Die Agrarbehörde hat die Einrichtung und Tätigkeit der Bringungsgemeinschaft mit Bescheid durch eine Satzung zu regeln. Diese hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten überParagraph 17,
(1)Die Agrarbehörde hat die Einrichtung und Tätigkeit der Bringungsgemeinschaft mit Bescheid durch eine Satzung zu regeln. Diese hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
- a)Namen, Sitz und Zweck der Bringungsgemeinschaft;
- b)Rechte und Pflichten der Mitglieder nach diesem Gesetz;
- c)den Aufgabenbereich der Organe nach diesem Gesetz;
- d)das Abstimmungsverhältnis bei Beschlußfassung in der Vollversammlung und im Ausschuß, wobei bei jenen Beschlüssen, die die ordentliche Verwaltung übersteigen (wie die Aufnahme von Darlehen), die Genehmigung durch die Agrarbehörde vorzusehen ist. […]“ „Zuständigkeit der Agrarbehörde § 19.
(1)Agrarbehörde ist die Landesregierung. Die Agrarbehörde hat neben den ihr in diesem Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben auf Antrag unter Ausschluss des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, dieParagraph 19,
(1)Agrarbehörde ist die Landesregierung. Die Agrarbehörde hat neben den ihr in diesem Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben auf Antrag unter Ausschluss des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die
- a)Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen,
- b)Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz betreffen oder
- c)zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen. […]“ 2. Satzungen der Bringungsgemeinschaft CC: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der mit Bescheid der Agrarbehörde vom 16.01.1973, Zl ****, genehmigten Satzungen der Bringungsgemeinschaft CC lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Organe der Bringungsgemeinschaft § 4Paragraph 4 Die Organe der Bringungsgemeinschaft sind:
- a)die Vollversammlung
- b)der Ausschuß
- c)der Obmann Wahl der Organe § 5Paragraph 5
(1)Die Mitglieder (Ersatzmänner) des Ausschusses sind von der Vollversammlung mit Stimmzetteln zu wählen. Hiebei steht jedem Mitglied eine Stimme zu.
(2)Wählbar sind Mitglieder, deren Ehegatten und Kinder.
(3)Als gewählt gelten der Reihe nach jene Mitglieder (Ersatzmänner) die die meisten Stimmen, die ohne Rücksicht auf die von den Stimmberechtigten vertretenen Anteile zu werten sind, auf sich vereinen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4)Jeder Gewählte ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen.
(5)Die Ausschußmitglieder haben unmittelbar nach ihrer Wahl aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen. Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(6)Die Funktionsperiode der Organe beträgt fünf Jahre. Die Wiederwahl kann nur der Obmann ablehnen.
(7)Eine Neuwahl ist durchzuführen, wenn es
- a)mindestens die Hälfte der Ausschußmitglieder verlangt,
- b)die Zahl der Ausschußmitglieder trotz Einberufung der Ersatzmänner unter die Hälfte absinkt,
- c)die Agrarbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 GSLG. 1970 anordnet.die Agrarbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, GSLG. 1970 anordnet. […] § 7Paragraph 7
(1)Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder zur Vollversammlung eingeladen wurden und mehr als die Hälfte von ihnen anwesend oder durch schriftliche Bevollmächtigte vertreten sind. Miteigentümer einer an der Bringungsgemeinschaft beteiligten Liegenschaft werden zusammen als ein Mitglied gezählt. Der Ehemann bedarf zur Vertretung seiner Frau keiner schriftlichen Vollmacht.
(2)Sind zur festgesetzten Zeit nicht mehr als die Hälfe der Mitglieder anwesend, ist die Vollversammlung nach Ablauf einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. In der Einladung zur Vollversammlung ist auf das Stattfinden dieser zweiten Vollversammlung und deren Beschlußfähigkeit ausdrücklich hinzuweisen. § 8Paragraph 8
(1)Die Vollversammlung kann nur unter dem Vorsitz des Obmannes, seines Stellvertreters oder unter Leitung der Agrarbehörde gültige Beschlüsse fassen.
(2)Zu einem Beschluß der Vollversammlung ist die einfache Mehrheit der Erhaltungsteile der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes. […]
(5)Gegen Vollversammlungsbeschlüsse können überstimmte Mitglieder binnen einer Woche an die Agrarbehörde schriftlich Einspruch erheben. Mitgliedern, die einer Vollversammlung fern geblieben sind, steht gegen Beschlüsse der versäumten Vollversammlung kein Einspruchsrecht zu. […] § 9Paragraph 9 Der Wirkungskreis der Vollversammlung umfaßt die Besorgung nachstehender Angelegenheiten:
(1)die Wahl der Ausschußmitglieder, der Ersatzmänner und der Rechnungsprüfer, […]“ „DER OBMANN § 13Paragraph 13
(1)Der Obmann ist zur Leitung der Bringungsgemeinschaft nach Maßgabe der Beschlüsse des Ausschusses und der Vollversammlung berufen. Er hat die Tagesordnung für Ausschußsitzungen und Vollversammlungen festzulegen. Anträge sind in der Reihenfolge ihres Einlangens auf die Tagesordnung zu setzen und zur Abstimmung zu bringen. […]
(6)Er hat die Einberufung der Vollversammlung zur Durchführung der Neuwahl zu veranlassen und diese Vollversammlung bis zur Wahl des neuen Obmannes zu leiten. […]“ 3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 28 des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 24/2017, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 28, des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017,, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]“ VI. Erwägungen:römisch sechs. Erwägungen: 1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
§ 7Abs 4 Vw
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.05.2018 zugestellt. Dessen Beschwerde ist am 12.06.2018 und daher innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Agrarbehörde eingelangt.
- In der Sache: 2.
- Zur Mitgliedschaft des Beschwerdeführers an der Bringungsgemeinschaft CC: Die Agrarbehörde hat zwar ein Bringungsrecht zugunsten der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gste Nrn **1 und **2, beide GB **** W, angenommen, allerdings seien beide Grundstücke der EZ **** GB **** W zugeordnet, diese EZ sei aber mangels Feststellung eines gesonderten Beitragsbetreffnisses nicht Mitglied der Bringungsgemeinschaft CC. Die Mitgliedschaft der Gste Nrn **1 und **2, beide GB **** W, sei gleichsam in Form eines „Miteigentums“ mit der EZ **** GB **** W verbunden. Das Stimmrecht könnten daher nur die jeweiligen Eigentümer der Gste Nrn **1 und **2, beide GB **** W, sowie der EZ **** GB **** W gemeinsam ausüben. Dieser Argumentation hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel widersprochen, da die in seinem Eigentum stehenden Gste Nrn **1 und **2 aus der EZ **** GB **** W stammen würden und bei der Konstituierung der Bringungsgemeinschaft berücksichtigt worden seien. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes fest:
§ 1
Abs 1 GSLG ist ein Bringungsrecht das zugunsten von Grundstücken, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen oder Sachen über fremden Grund zu bringen.
§ 1
Abs 2 lit a GSLG können Bringungsrechte auch die Berechtigung umfassen, eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten, zu benützen und zu verwalten. Wird ein Bringungsrecht, das unter anderem die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern gemeinsam eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke
§ 14Abs 1 GSLG eine Bringungsgemeinschaft.
Unter näher definierten Voraussetzungen sind auch Eigentümer anderer als der in § 14 Abs 1 GSLG genannten Grundstücke in die Bringungsgemeinschaft einzubeziehen (vgl § 14 Abs 2 und 3 GSLG). Ausdrücklich hält § 15 Abs 1 GSLG fest, dass die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft mit dem Eigentum an den in § 14 Abs 1, 2 und 3 GSLG genannten Grundstücken verbunden ist.
Paragraph eins, Absatz eins, GSLG ist ein Bringungsrecht das zugunsten von Grundstücken, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen oder Sachen über fremden Grund zu bringen.
Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, GSLG können Bringungsrechte auch die Berechtigung umfassen, eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten, zu benützen und zu verwalten. Wird ein Bringungsrecht, das unter anderem die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern gemeinsam eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke
Paragraph 14, Absatz eins, GSLG eine Bringungsgemeinschaft. Unter näher definierten Voraussetzungen sind auch Eigentümer anderer als der in Paragraph 14, Absatz eins, GSLG genannten Grundstücke in die Bringungsgemeinschaft einzubeziehen vergleiche Paragraph 14, Absatz 2 und 3 GSLG). Ausdrücklich hält Paragraph 15, Absatz eins, GSLG fest, dass die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft mit dem Eigentum an den in Paragraph 14, Absatz eins, 2 und 3 GSLG genannten Grundstücken verbunden ist. Entsprechend den zitierten Bestimmungen bestehen Bringungsrechte zugunsten von Grundstücken. Die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft ist mit dem Eigentum an genau definierten Grundstücken verbunden. Welcher Einlagezahl die berechtigten und/oder belasteten Grundstücke zuzuordnen sind, ist für die Einräumung eines Bringungsrechtes, aber auch für die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft, rechtlich nicht relevant. Die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gste Nrn **1 und **2, beide GB **** W, zählen zu den durch den mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 22.11.1967, ****, genehmigten Güterweg erschlossenen Grundstücke. Der ursprünglich für die EZ **** (nunmehr: ****) GB **** W errechnete Beitragsanteil von 5,87 % errechnete sich aus den Roherträgen der erschlossenen Grundstücke, die zum damaligen Zeitpunkt der EZ **** (nunmehr ****) GB **** W zugeordnet waren. Der ursprüngliche Beitragsanteil der EZ **** (nunmehr ****) GB **** W ist somit die Summe der Beitragsanteile der zum damaligen Zeitpunkt der genannten EZ zugeordneten und durch den Güterweg erschlossenen Grundstücke. Für die Gste Nrn **1 und **2, beide GB **** W, bestand somit bereits im Jahr 1967/1968 jeweils ein Beitragsanteil, der den Beitragsanteilen der weiteren, damals der EZ **** GB **** W zugeordneten Grundstücke hinzugerechnet wurde. Die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gste Nrn **1 und **2, beide GB **** W, zählen zu den durch den mit Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 22.11.1967, ****, genehmigten Güterweg erschlossenen Grundstücke. Der ursprünglich für die EZ **** (nunmehr: ****) GB **** W errechnete Beitragsanteil von 5,87 % errechnete sich aus den Roherträgen der erschlossenen Grundstücke, die zum damaligen Zeitpunkt der EZ **** (nunmehr ****) GB **** W zugeordnet waren. Der ursprüngliche Beitragsanteil der EZ **** (nunmehr ****) GB **** W ist somit die Summe der Beitragsanteile der zum damaligen Zeitpunkt der genannten EZ zugeordneten und durch den Güterweg erschlossenen Grundstücke. Für die Gste Nrn **1 und **2, beide GB **** W, bestand somit bereits im Jahr 1967 aus 1968, jeweils ein Beitragsanteil, der den Beitragsanteilen der weiteren, damals der EZ **** GB **** W zugeordneten Grundstücke hinzugerechnet wurde. Die Agrarbehörde hat zwar in § 2 der früher geltenden, mit Bescheid vom 22.11.1967, Zl ****, genehmigten Satzung sowie im Bescheid vom 16.01.1973, Zl ****, nicht einzelne land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, sondern die EZlen, denen diese Grundstücke zuzuordnen sind, aufgezählt. Allerdings wurde schon damals ein „Grundbesitzerverzeichnis“ erstellt, das die Auflistung der durch den geplanten Güterweg erschlossenen Grundstücke enthält. Ausgehend vom klaren Wortlaut der §§ 14 und 15 GSLG steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass die Aufzählung in den beiden angeführten agrarbehördlichen Bescheiden nur jene Grundstücke umfasst hat, die durch den in den beiden Bescheiden näher beschriebenen Güterweg (Bringungsanlage) erschlossen wurden. Dementsprechend war bei der Bildung der Bringungsgemeinschaft CC (vormals „Güterweggenossenschaft CC“) Berechnungsgrundlage für die Aufteilung der Beitragsanteile der Rohertrag der erschlossenen Grundstücke. Dem widerspricht auch nicht § 7 Abs 1 zweiter Satz der geltenden Satzung. Der dort verwendete Begriff „Miteigentümer“ bezieht sich eindeutig auf das Miteigentum an einer an der Bringungsgemeinschaft beteiligten Liegenschaft.Die Agrarbehörde hat zwar in Paragraph 2, der früher geltenden, mit Bescheid vom 22.11.1967, Zl ****, genehmigten Satzung sowie im Bescheid vom 16.01.1973, Zl ****, nicht einzelne land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, sondern die EZlen, denen diese Grundstücke zuzuordnen sind, aufgezählt. Allerdings wurde schon damals ein „Grundbesitzerverzeichnis“ erstellt, das die Auflistung der durch den geplanten Güterweg erschlossenen Grundstücke enthält. Ausgehend vom klaren Wortlaut der Paragraphen 14 und 15 GSLG steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass die Aufzählung in den beiden angeführten agrarbehördlichen Bescheiden nur jene Grundstücke umfasst hat, die durch den in den beiden Bescheiden näher beschriebenen Güterweg (Bringungsanlage) erschlossen wurden. Dementsprechend war bei der Bildung der Bringungsgemeinschaft CC (vormals „Güterweggenossenschaft CC“) Berechnungsgrundlage für die Aufteilung der Beitragsanteile der Rohertrag der erschlossenen Grundstücke. Dem widerspricht auch nicht Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz der geltenden Satzung. Der dort verwendete Begriff „Miteigentümer“ bezieht sich eindeutig auf das Miteigentum an einer an der Bringungsgemeinschaft beteiligten Liegenschaft. Auch die Eintragung im historischen Grundbuch zu EZ GB **** W ─ vergleiche Kapitel 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses ─ vermag die von der Agrarbehörde vertretene Auffassung nicht zu unterstützen, da die Frage der Mitglied-schaft an einer Bringungsgemeinschaft anhand der §§ 14 und 15 GSLG zu beurteilen ist. Auch die Eintragung im historischen Grundbuch zu EZ GB **** W ─ vergleiche Kapitel 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses ─ vermag die von der Agrarbehörde vertretene Auffassung nicht zu unterstützen, da die Frage der Mitglied-schaft an einer Bringungsgemeinschaft anhand der Paragraphen 14 und 15 GSLG zu beurteilen ist. Der Eigentümer der Gste Nrn **1 und **2, beide GB **** W, war und ist Mitglied der Bringungsgemeinschaft CC. Dass beide Grundstücke nunmehr der EZ **** GB **** W und nicht mehr der im agrarbehördlichen Bescheid vom 22.11.1967, ****, angeführten EZ zugeordnet sind, ist entsprechend den obigen Darlegungen rechtlich nicht relevant. Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Bringungsgemeinschaft CC und war folglich berechtigt, gegen die im Rahmen der Vollversammlung am 03.03.2018 stattgefundene Wahl der Organe Einspruch zu erheben. 2.2. Zur Rechtzeitigkeit des Einspruches: Der Beschwerdeführer hat an der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft CC am 03.03.2018 und damit an der Wahl des Ausschusses teilgenommen. Damit war er berechtigt, im Wege des Einspruches die Überprüfung des Wahlvorganges zu verlangen (Schwamberger – Lang, Tiroler Agrarrecht III, Seite 125).Der Beschwerdeführer hat an der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft CC am 03.03.2018 und damit an der Wahl des Ausschusses teilgenommen. Damit war er berechtigt, im Wege des Einspruches die Überprüfung des Wahlvorganges zu verlangen (Schwamberger – Lang, Tiroler Agrarrecht römisch drei, Seite 125).
§ 8
Abs 5 der geltenden Satzung ist ein Einspruch schriftlich binnen einer Woche an die Agrarbehörde zu erheben.
Paragraph 8, Absatz 5, der geltenden Satzung ist ein Einspruch schriftlich binnen einer Woche an die Agrarbehörde zu erheben.
§ 32
Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Zudem gilt es § 33 Abs 2 AVG zu berücksichtigen. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Paragraph 32, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Zudem gilt es Paragraph 33, Absatz 2, AVG zu berücksichtigen. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder
- Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Der 03.03.2018, an dem die Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft CC stattgefunden hat, war ein Samstag. Ausgehend von § 32 Abs 2 AVG endete die in § 8 Abs 5 der geltenden Satzung normierte Frist von einer Woche mit Ablauf des 10.03.2018, eines Samstages. Unter Berücksichtigung des § 33 Abs 2 AVG ist sohin Montag, der 12.03.2018, der letzte Tag der Frist.Der 03.03.2018, an dem die Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft CC stattgefunden hat, war ein Samstag. Ausgehend von Paragraph 32, Absatz 2, AVG endete die in Paragraph 8, Absatz 5, der geltenden Satzung normierte Frist von einer Woche mit Ablauf des 10.03.2018, eines Samstages. Unter Berücksichtigung des Paragraph 33, Absatz 2, AVG ist sohin Montag, der 12.03.2018, der letzte Tag der Frist. Der am 12.03.2018 (Montag) bei der Agrarbehörde eingelangte Einspruch des Beschwerde-führers gegen die im Rahmen der Vollversammlung am 03.03.2018 stattgefundene Neuwahl der Organe ist somit fristgerecht erfolgt. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass bereits der an die Agrarbehörde gerichtete Schriftsatz vom 09.03.2018 als Einspruch gegen die am 03.03.2018 stattgefundene Wahl zu qualifizieren sei, ist daher nicht erforderlich. 2.
- Zur Neuwahl der Organe anlässlich der Vollversammlung am 03.03.2018: Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer weist darauf hin, dass bei der im Rahmen der Vollversammlung am 03.03.2018 stattgefundenen Wahl unter anderem das nicht anwesende Mitglied AJ in den Ausschuss gewählt worden sei. Eine solche Wahl verletze die Vorschrift des § 16 Abs 3 GSLG, wonach die Mitglieder des Ausschusses von der Vollversammlung „aus ihrer Mitte“ zu wählen seien. Folglich hätten in weiterer Folge unter Missachtung der eindeutigen Bestimmung des § 16 Abs 4 GSLG die Ausschussmitglieder nicht unmittelbar nach ihrer Wahl aus ihrer Mitte den Obmann und dessen Stellvertreter wählen können.Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer weist darauf hin, dass bei der im Rahmen der Vollversammlung am 03.03.2018 stattgefundenen Wahl unter anderem das nicht anwesende Mitglied AJ in den Ausschuss gewählt worden sei. Eine solche Wahl verletze die Vorschrift des Paragraph 16, Absatz 3, GSLG, wonach die Mitglieder des Ausschusses von der Vollversammlung „aus ihrer Mitte“ zu wählen seien. Folglich hätten in weiterer Folge unter Missachtung der eindeutigen Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 4, GSLG die Ausschussmitglieder nicht unmittelbar nach ihrer Wahl aus ihrer Mitte den Obmann und dessen Stellvertreter wählen können. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes fest: Nach den eindeutigen Bestimmungen des GSLG wählt die Vollversammlung den Obmann und dessen Stellvertreter nicht direkt, sie wählt den Ausschuss, der aus seiner Mitte Funktionäre wählt. Die Wahl zum Obmann ist vom Ausschuss unmittelbar nach seiner Wahl durchzuführen. Diese Bestimmung ist allerdings eine Ordnungsvorschrift. Die Nichtbeachtung dieser Bestimmung ist zwar gesetzwidrig, jedoch fehlt es an einer Sanktion. Eine erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführte Wahl innerhalb des Ausschusses, bei welcher der Obmann und sein Stellvertreter gewählt werden, ist daher gültig (so ausdrücklich Schwamberger ─ Lang, Tiroler Agrarrecht III, Seite 117).Nach den eindeutigen Bestimmungen des GSLG wählt die Vollversammlung den Obmann und dessen Stellvertreter nicht direkt, sie wählt den Ausschuss, der aus seiner Mitte Funktionäre wählt. Die Wahl zum Obmann ist vom Ausschuss unmittelbar nach seiner Wahl durchzuführen. Diese Bestimmung ist allerdings eine Ordnungsvorschrift. Die Nichtbeachtung dieser Bestimmung ist zwar gesetzwidrig, jedoch fehlt es an einer Sanktion. Eine erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführte Wahl innerhalb des Ausschusses, bei welcher der Obmann und sein Stellvertreter gewählt werden, ist daher gültig (so ausdrücklich Schwamberger ─ Lang, Tiroler Agrarrecht römisch drei, Seite 117). Die Ungültigkeit einer erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführten Wahl innerhalb des Ausschusses lässt sich auch nicht mit § 5 Abs 5 der geltenden Satzung begründen. Diese Bestimmung wiederholt im Wesentlichen nur den Gesetzestext des § 16 Abs 4 GSLG. Die Ungültigkeit einer erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführten Wahl innerhalb des Ausschusses lässt sich auch nicht mit Paragraph 5, Absatz 5, der geltenden Satzung begründen. Diese Bestimmung wiederholt im Wesentlichen nur den Gesetzestext des Paragraph 16, Absatz 4, GSLG. Zu prüfen ist daher, ob die im Rahmen der Vollversammlung am 03.03.2018 stattgefundene Wahl des Ausschusses gesetzes- und satzungskonform erfolgt ist. Entscheidend ist die Auslegung der Wortfolge „aus ihrer Mitte“ in § 16 Abs 3 GSLG. Entsprechend dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist diese Bestimmung dahingehend zu interpretieren, dass nur Mitglieder in den Ausschuss gewählt werden können, die auch bei der Vollversammlung anwesend sind. Dieser Argumentation schließt sich das Landesverwaltungsgericht Tirol aus den nachfolgenden Gründen nicht an:Zu prüfen ist daher, ob die im Rahmen der Vollversammlung am 03.03.2018 stattgefundene Wahl des Ausschusses gesetzes- und satzungskonform erfolgt ist. Entscheidend ist die Auslegung der Wortfolge „aus ihrer Mitte“ in Paragraph 16, Absatz 3, GSLG. Entsprechend dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist diese Bestimmung dahingehend zu interpretieren, dass nur Mitglieder in den Ausschuss gewählt werden können, die auch bei der Vollversammlung anwesend sind. Dieser Argumentation schließt sich das Landesverwaltungsgericht Tirol aus den nachfolgenden Gründen nicht an: Die Vollversammlung ist eines der in § 16 Abs 1 GSLG aufgezählten Organe einer Bringungsgemeinschaft und umfasst sämtliche Mitglieder. Voraussetzung für die Beschlussfähigkeit der Vollversammlung ist die ordnungsgemäße Einladung aller Mitglieder. Nur bei Erfüllung dieser Voraussetzung ist die Beschlussfassung zulässig. Unter der Vollversammlung als Organ der Bringungsgemeinschaft ist daher die Gesamtheit ihrer Mitglieder zu verstehen, für deren Beschlussfähigkeit § 16 Abs 2 GSLG spezifische Regelungen trifft.Die Vollversammlung ist eines der in Paragraph 16, Absatz eins, GSLG aufgezählten Organe einer Bringungsgemeinschaft und umfasst sämtliche Mitglieder. Voraussetzung für die Beschlussfähigkeit der Vollversammlung ist die ordnungsgemäße Einladung aller Mitglieder. Nur bei Erfüllung dieser Voraussetzung ist die Beschlussfassung zulässig. Unter der Vollversammlung als Organ der Bringungsgemeinschaft ist daher die Gesamtheit ihrer Mitglieder zu verstehen, für deren Beschlussfähigkeit Paragraph 16, Absatz 2, GSLG spezifische Regelungen trifft.
§ 16Abs 3 GSLG hat die Vollversammlung „aus ihrer Mitte“ den Ausschuss zu wählen.
Das Tatbestandsmerkmal „Vollversammlung“ bezieht sich dabei auf das in § 16 Abs 1 lit a GSLG angeführte Organ und damit die Gesamtheit der Mitglieder. Die Wahl eines nicht anwesenden Mitglieds ist folglich zulässig.
Paragraph 16, Absatz 3, GSLG hat die Vollversammlung „aus ihrer Mitte“ den Ausschuss zu wählen. Das Tatbestandsmerkmal „Vollversammlung“ bezieht sich dabei auf das in Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, GSLG angeführte Organ und damit die Gesamtheit der Mitglieder. Die Wahl eines nicht anwesenden Mitglieds ist folglich zulässig. Dafür sprechen auch die folgenden weiteren Überlegungen: Die Beschlussfähigkeit der Vollversammlung ist unter den näher genannten Voraussetzungen des § 16 Abs 2 GSLG selbst dann gegeben, wenn nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Eine Beschränkung der Wahl von Ausschussmitgliedern auf die bei der Vollversammlung anwesenden Mitglieder der Bringungsgemeinschaft hat zur Konsequenz, dass sich jedes Mitglied durch bloßes Nichterscheinen in der Vollversammlung der möglichen Wahl zu einem Organ der Bringungsgemeinschaft entziehen kann. Dies gilt umso mehr, als
§ 16Abs 3 dritter Satz GSLG jedes Mitglied verpflichtet ist, die Wahl anzunehmen.
Mit dieser Bestimmung wird sichergestellt, dass jeder und jede, auf den/die die Wahl fällt, die Funktion auch annehmen muss. Beschränkt sich allerdings die Wahl des Ausschusses lediglich auf die bei einer Vollversammlung anwesenden Mitglieder, verliert die eben zitierte Regelung des § 16 Abs 3 dritter Satz GSLG maßgeblich an Bedeutung.Die Beschlussfähigkeit der Vollversammlung ist unter den näher genannten Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 2, GSLG selbst dann gegeben, wenn nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Eine Beschränkung der Wahl von Ausschussmitgliedern auf die bei der Vollversammlung anwesenden Mitglieder der Bringungsgemeinschaft hat zur Konsequenz, dass sich jedes Mitglied durch bloßes Nichterscheinen in der Vollversammlung der möglichen Wahl zu einem Organ der Bringungsgemeinschaft entziehen kann. Dies gilt umso mehr, als
Paragraph 16, Absatz 3, dritter Satz GSLG jedes Mitglied verpflichtet ist, die Wahl anzunehmen. Mit dieser Bestimmung wird sichergestellt, dass jeder und jede, auf den/die die Wahl fällt, die Funktion auch annehmen muss. Beschränkt sich allerdings die Wahl des Ausschusses lediglich auf die bei einer Vollversammlung anwesenden Mitglieder, verliert die eben zitierte Regelung des Paragraph 16, Absatz 3, dritter Satz GSLG maßgeblich an Bedeutung. Zudem ist es
§ 7
Abs 1 der geltenden Satzung (vgl die ähnliche Regelung in § 35 Abs 5 TFLG 1996) Mitgliedern erlaubt, bei Einhaltung gewisser Formvorschriften ─ grundsätzlich schriftliche Bevollmächtigung ─ sich im Rahmen der Vollversammlung vertreten zu lassen. Sollte ein vertretenes Mitglied in den Ausschuss gewählt werden, so ist dessen Vertreter/in nicht befugt, im Rahmen des Aussschusses für den Vertretenen tätig zu sein. Die erteilte Vollmacht erstreckt sich nur auf Handlungen im Rahmen der Vollversammlung, nicht aber auf solche für die Tätigkeit als gewähltes Ausschussmitglied. Ein Ausschussmitglied darf für Tätigkeiten in dieser Funktion nur durch die von der Vollversammlung gewählten Ersatzmänner/Ersatzfrauen vertreten werden Zudem ist es
Paragraph 7, Absatz eins, der geltenden Satzung vergleiche die ähnliche Regelung in Paragraph 35, Absatz 5, TFLG 1996) Mitgliedern erlaubt, bei Einhaltung gewisser Formvorschriften ─ grundsätzlich schriftliche Bevollmächtigung ─ sich im Rahmen der Vollversammlung vertreten zu lassen. Sollte ein vertretenes Mitglied in den Ausschuss gewählt werden, so ist dessen Vertreter/in nicht befugt, im Rahmen des Aussschusses für den Vertretenen tätig zu sein. Die erteilte Vollmacht erstreckt sich nur auf Handlungen im Rahmen der Vollversammlung, nicht aber auf solche für die Tätigkeit als gewähltes Ausschussmitglied. Ein Ausschussmitglied darf für Tätigkeiten in dieser Funktion nur durch die von der Vollversammlung gewählten Ersatzmänner/Ersatzfrauen vertreten werden Folgt man der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, wäre es nicht zulässig, im Rahmen der Vollversammlung vertretene Mitglieder in den Ausschuss zu wählen. Ein solches Ergebnis widerspricht jedoch der klaren Anordnung des § 7 Abs 1 der geltenden Satzung und auch der inhaltsgleichen Bestimmung des § 35 Abs 5 TFLG 1996. Folgt man der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, wäre es nicht zulässig, im Rahmen der Vollversammlung vertretene Mitglieder in den Ausschuss zu wählen. Ein solches Ergebnis widerspricht jedoch der klaren Anordnung des Paragraph 7, Absatz eins, der geltenden Satzung und auch der inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 5, TFLG 1996. Unabhängig von diesen Überlegungen ist auf den Umstand zu verweisen, dass im Zuge der Vollversammlung am 03.03.2018 nicht nur die Mitglieder des Ausschusses, sondern auch die
den §§ 5 Abs 1 und 10 Abs 1 der geltenden Satzung vorgesehenen „Ersatzmänner“ gewählt wurden. Die Wahl des Obmannes und Obmann-Stellvertreters hätte daher am 03.03.2018 unter Heranziehung eines der gewählten „Ersatzmänner“ durchgeführt werden können.Unabhängig von diesen Überlegungen ist auf den Umstand zu verweisen, dass im Zuge der Vollversammlung am 03.03.2018 nicht nur die Mitglieder des Ausschusses, sondern auch die
den Paragraphen 5, Absatz eins und 10 Absatz eins, der geltenden Satzung vorgesehenen „Ersatzmänner“ gewählt wurden. Die Wahl des Obmannes und Obmann-Stellvertreters hätte daher am 03.03.2018 unter Heranziehung eines der gewählten „Ersatzmänner“ durchgeführt werden können. Die Wahl eines bei der Vollversammlung am 03.03.2018 nicht anwesenden Mitgliedes der Bringungsgemeinschaft CC in den Ausschuss widerspricht daher nicht § 16 Abs 3 zweiter Satz GSLG. Ein Widerspruch zur Satzung liegt ohnedies nicht vor, als es in deren § 5 Abs 1 lediglich heißt, die Mitglieder (Ersatzmänner) des Ausschusses sind von der Vollversammlung mit Stimmzetteln zu wählen.Die Wahl eines bei der Vollversammlung am 03.03.2018 nicht anwesenden Mitgliedes der Bringungsgemeinschaft CC in den Ausschuss widerspricht daher nicht , Paragraph 16, Absatz 3, zweiter Satz GSLG. Ein Widerspruch zur Satzung liegt ohnedies nicht vor, als es in deren Paragraph 5, Absatz eins, lediglich heißt, die Mitglieder (Ersatzmänner) des Ausschusses sind von der Vollversammlung mit Stimmzetteln zu wählen. 2.4 Schlussfolgerung: Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer der Gste Nrn **1 und **2, beide GB **** W, Mitglied der Bringungsgemeinschaft CC und war berechtigt, gegen die am 03.03.2018 im Rahmen der Vollversammlung stattgefundene Wahl der Ausschussmitglieder Einspruch zu erheben. Seinen Einspruch hat er
§ 8
Abs 5 der geltenden Satzung binnen einer Woche ─ und somit fristgerecht ─ bei der Agrarbehörde schriftlich eingebracht.Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer der Gste Nrn **1 und **2, beide GB **** W, Mitglied der Bringungsgemeinschaft CC und war berechtigt, gegen die am 03.03.2018 im Rahmen der Vollversammlung stattgefundene Wahl der Ausschussmitglieder Einspruch zu erheben. Seinen Einspruch hat er
Paragraph 8, Absatz 5, der geltenden Satzung binnen einer Woche ─ und somit fristgerecht ─ bei der Agrarbehörde schriftlich eingebracht. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers war die Wahl eines bei der Vollversammlung am 03.03.2018 nicht anwesenden Mitgliedes in den Ausschuss nicht rechtswidrig. Die Wortfolge „aus ihrer Mitte“ in § 16 Abs 3 dritter Satz GSLG ist dahingehend zu interpretieren, dass lediglich die Wahl von Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft in den Ausschuss rechtlich zulässig ist. Es ist nicht erforderlich, dass das gewählte Mitglied bei der Vollversammlung anwesend ist.Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers war die Wahl eines bei der Vollversammlung am 03.03.2018 nicht anwesenden Mitgliedes in den Ausschuss nicht rechtswidrig. Die Wortfolge „aus ihrer Mitte“ in Paragraph 16, Absatz 3, dritter Satz GSLG ist dahingehend zu interpretieren, dass lediglich die Wahl von Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft in den Ausschuss rechtlich zulässig ist. Es ist nicht erforderlich, dass das gewählte Mitglied bei der Vollversammlung anwesend ist. Die Wahl von Obmann und Obmann-Stellvertreter fällt nicht in die Zuständigkeit der Vollversammlung. Deren Wahl in einer eigens einberufenen Sitzung und nicht unmittelbar nach der Wahl des Ausschusses verstößt zwar gegen eine (bloße) Ordnungsvorschrift, ist aber gültig. Dass die Wahl von Obmann und Obmann-Stellvertreter nicht schon am 03.03.2018, sondern erst in der von der Agrar X anberaumten Sitzung am 06.04.2018 erfolgt ist, hatte auch nicht die Handlungsunfähigkeit der Bringungsgemeinschaft CC zur Folge. Dass die Wahl von Obmann und Obmann-Stellvertreter nicht schon am 03.03.2018, sondern erst in der von der Agrar römisch zehn anberaumten Sitzung am 06.04.2018 erfolgt ist, hatte auch nicht die Handlungsunfähigkeit der Bringungsgemeinschaft CC zur Folge. Eine solche Handlungsunfähigkeit lässt sich auch nicht aus § 13 Abs 6 der geltenden Satzung ableiten. Diese Vorschrift bestimmt, dass mit der Wahl eines neuen Obmannes die Funktionsperiode des früheren, nicht mehr gewählten Obmannes endet. Die Regelung ist vor dem Hintergrund des § 16 Abs 4 GSLG zu verstehen, wonach die Ausschussmitglieder unmittelbar nach ihrer Wahl aus ihrer Mitte den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen haben und dieser Vorgang somit im Rahmen der Vollversammlung stattfindet. Erfolgt die Wahl des Obmannes und Obmann-Stellvertreters durch den Ausschuss erst zu einem späteren Zeitpunkt, verlängert sich die Funktionsperiode des früheren Obmannes und Obmann-Stellvertreters bis zur Neuwahl. Dementsprechend behielten der frühere Obmann und der frühere Obmann-Stellvertreter der Bringungsgemeinschaft CC bis zur Neuwahl am 06.04.2018 ihre Funktion. Eine solche Handlungsunfähigkeit lässt sich auch nicht aus Paragraph 13, Absatz 6, der geltenden Satzung ableiten. Diese Vorschrift bestimmt, dass mit der Wahl eines neuen Obmannes die Funktionsperiode des früheren, nicht mehr gewählten Obmannes endet. Die Regelung ist vor dem Hintergrund des Paragraph 16, Absatz 4, GSLG zu verstehen, wonach die Ausschussmitglieder unmittelbar nach ihrer Wahl aus ihrer Mitte den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen haben und dieser Vorgang somit im Rahmen der Vollversammlung stattfindet. Erfolgt die Wahl des Obmannes und Obmann-Stellvertreters durch den Ausschuss erst zu einem späteren Zeitpunkt, verlängert sich die Funktionsperiode des früheren Obmannes und Obmann-Stellvertreters bis zur Neuwahl. Dementsprechend behielten der frühere Obmann und der frühere Obmann-Stellvertreter der Bringungsgemeinschaft CC bis zur Neuwahl am 06.04.2018 ihre Funktion. Dementsprechend war die Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 07.05.2018, Z****, als unbegründet abzuweisen (vgl Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses).Dementsprechend war die Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 07.05.2018, Z****, als unbegründet abzuweisen vergleiche , Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses). VII. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die zunächst im gegenständlichen Fall zu klärende Rechtsfrage, ob ausgehend von den Bescheiden des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 22.11.1967, ****, und vom 16.01.1973, Zl ****, die Mitgliedschaft an der CC mit dem Eigentum an den in diesen Bescheiden angeführten EZlen oder mit dem Eigentum an den, den angeführten EZlen zugeordneten, durch die Bringungsanlage erschlossenen Grundstücke begründet wird, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol ausgehend vom klaren Wortlaut der §§ 1, 14 und 15 GSLG erörtert. Diesbezüglich ist nicht von einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auszugehen. Die zunächst im gegenständlichen Fall zu klärende Rechtsfrage, ob ausgehend von den Bescheiden des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 22.11.1967, ****, und vom 16.01.1973, Zl ****, die Mitgliedschaft an der CC mit dem Eigentum an den in diesen Bescheiden angeführten EZlen oder mit dem Eigentum an den, den angeführten EZlen zugeordneten, durch die Bringungsanlage erschlossenen Grundstücke begründet wird, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol ausgehend vom klaren Wortlaut der Paragraphen eins, 14 und 15 GSLG erörtert. Diesbezüglich ist nicht von einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auszugehen. Der Auslegung der Wortfolge „aus ihrer Mitte“ in § 16 Abs 3 GSLG kommt weit über den Einzelfall hinaus Bedeutung zu. Dies unterstreicht insbesondere der Umstand, dass
§ 35
Abs 4 TFLG 1996 auch die Mitglieder des Ausschusses einer Agrargemeinschaft „von der Vollversammlung aus ihrer Mitte“ für die Dauer von fünf Jahren zu wählen sind. Da sich nach dem Kenntnisstand des Landesverwaltungsgerichtes Tirol der Verwaltungsgerichtshof bislang mit dem Inhalt des § 16 Abs 4 GSLG nicht auseinandergesetzt hat, ist von einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auszugehen. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die Revision für zulässig (vgl Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses).Der Auslegung der Wortfolge „aus ihrer Mitte“ in Paragraph 16, Absatz 3, GSLG kommt weit über den Einzelfall hinaus Bedeutung zu. Dies unterstreicht insbesondere der Umstand, dass
Paragraph 35, Absatz 4, TFLG 1996 auch die Mitglieder des Ausschusses einer Agrargemeinschaft „von der Vollversammlung aus ihrer Mitte“ für die Dauer von fünf Jahren zu wählen sind. Da sich nach dem Kenntnisstand des Landesverwaltungsgerichtes Tirol der Verwaltungsgerichtshof bislang mit dem Inhalt des Paragraph 16, Absatz 4, GSLG nicht auseinandergesetzt hat, ist von einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auszugehen. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die Revision für zulässig vergleiche Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.37.1355.3