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{'item': 'LVwG-2018/42/0357-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.08.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/42/0357-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.12.2017, Zl ****, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2011, zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Baugesuch, eingelangt im Gemeindeamt Z am 13.04.2017 beantragte die BB, Adresse 2, Y beim Bürgermeister der Gemeinde Z die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung von vier Doppelhäusern und eines Mehrfamilienwohnhauses mit vier Einheiten sowie die Errichtung von überdachten Stellplätzen auf Gst **1, KG Z. Mit Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vom 04.10.2017, Zahl **** wurde die mündliche Bauverhandlung für den 24.10.2017 anberaumt. Diese Anberaumung enthält unter anderem den Hinweis, dass die sonst Beteiligten ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei der Gemeinde eingelangt sein. Am 20.10.2017 langte eine schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein und brachte sie darin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Gemeinde einen falschen Bebauungsplan aufgelegt und beschlossen habe und Herr CC als Bauträger sowie BB nicht gewusst hätten, dass es zwei Grundstücke gebe. Auch die Behörden hätten die Stellungnahmen zu dem falschen Bebauungsplan abgegeben. Die Gemeinde gehe mit Luftbildern zur WLV weil sie mit dem Abstand von 33 Meter zum X-bach nicht einverstanden sei, 10 Meter seien ausreichend, obwohl die GFZ-Pläne vorlägen. Bei den Einsichtnahmen im Gemeindeamt sei man nicht sehr zugänglich gewesen. Bei der letzten Gemeinderatssitzung in der Sache Wohnbau W sei sie als Zuhörerin anwesend gewesen, da sei behauptet worden, die Ausweichen seien gesichert, daraufhin sei der Gemeinderatsbeschluss erfolgt. Falsche Grundstücksnummer und eine Ausweiche sollen in der roten Zone errichtet werden. Diese Grundstücke seien mit einem Servitut belastet. Die BB Herr CC reiche eine Bewilligung für Oberflächenwasserentsorgung bei der BH Y Umwelt Herrn DD ein, die BB komme nicht vor (von der Gemeinde Z abgestempelt. Im Protokoll stehe von einer Stahlbetonmauer und Böschung am X-bach entlang. Keine Angaben über Höhe, Länge und Abstand zum X-bach, obwohl auch die Raumordnung betone, im 10-Meter-Bereich dürften keine baulichen Maßnahmen durchgeführt werden auch wegen dem Naturschutz). Sie als Betroffene sei nicht zur Verhandlung eingeladen, auch die WLV nicht. Die BBA Herr EE komme in diesem Verfahren immer wieder vor, obwohl sie seit 2009 nicht mehr zuständig seien. E-Mail vom
  4. Oktober Herrn FF Raumordnung sei festgestellt, dass 2012 alles geprüft wurde, aber wir schreiben 2017 haben zwei GFZ-Pläne die uns fast enteignen. Daher sei eine Neuprüfung erforderlich. Weiters schreibe er, es brauche für das Gst **2 wegen HQ30 und rote Zone ein Sachverständigengutachten und eine wasserrechtliche Bewilligung. Als Prüfinstanz hätte man vor der Bewilligung dieses von der Gemeinde anfordern müssen. Wenn die Gemeinde nicht bereit sei, für Retentionsflächen ein Stück Grund zur Verfügung zu stellen, wie kämen die Privaten dazu? Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2017 wurden eine weitere schriftliche Stellungnahme zur Verhandlungsschrift genommen, in welcher die Beschwerdeführerin moniert, dass der Immissionsschutz im Flächenwidmungsverfahren nicht geprüft worden sei, da kein Erschließungskonzept, wie im Raumordnungskonzept gefordert, vorgelegen sei. Der Mehraufwand an Verkehr sei aufgrund der zusätzlichen Wohneinheiten in einem nicht erträglichen Ausmaß zu erwarten und daraus würden nicht zumutbare Immissionen resultieren. Diese Situation werde durch die interne einbahnstraßenartige Erschließung verstärkt, welche nicht dem Stand der Technik entspreche. Die Erschließung, insbesondere die Zufahrt sei für Einsatzfahrzeuge nicht geeignet und die auszuweisenden Flächen laut TRVB seien nicht vorhanden, bzw seien durch die zuständige Behörde nicht überprüft. Die Wendeplätze für das zu bebauende Gebiet seien nicht nachvollziehbar ausgeführt. Dies sei auch im Bescheid zum Bebauungsplan der Landesregierung gefordert. Die Vorgaben des Raumordnungskonzeptes seien für die Erteilung eines Baubescheides nicht erfüllt, da die Infrastrukturdefizite bis heute nicht behoben worden seien. Weiters würden die im Projekt ausgewiesenen Stellplätze und Wendemöglichkeiten nicht der OIB Richtlinie entsprechen und seien auch nicht nach dem Stand der RVS geplant. Die Gesamtanzahl der Stellplätze sei auch nicht ausreichend. Mit E-Mail vom
  5. Oktober 2017 teilte die nunmehrige Beschwerdeführerin mit, dass sie Herrn GG weder eine mündliche noch eine schriftliche Vollmacht gegeben hätte. Er habe sie am Verhandlungstag angerufen, ob er zur Bauverhandlung mitgehen könne. Das Verhandlungsergebnis nehme sie nicht zur Kenntnis. Ihre erhobenen Einwendungen in Bezug auf Ausweichen und Hochwasserschutz würden aufrecht bleiben. Eine ordentliche Bauverhandlung sei nicht möglich gewesen, da durch Weidevieh und Weidezaun das Grundstück nicht betretbar gewesen sei. Es sei keine gekennzeichnete Grundstücksgrenze zwischen Gst **2 und **1 ersichtlich. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 01.12.2017, Zahl **** wurde der Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von vier Doppelhäusern und eines Mehrfamilienwohnhauses mit vier Einheiten sowie die Errichtung von überdachten Stellplätzen unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen auf Gst **2, KG Z, erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden als unbegründet abgewiesen bzw als verspätet zurückgewiesen. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Art und Weise der Bauverhandlung fragwürdig gewesen sei und sei dem Wesen einer Bauverhandlung vor allem auch hinsichtlich des geforderten Parteiengehörs nicht gerecht. So seien auf der Parzelle **1 zum Zeitpunkt der Bauverhandlung Weidetiere eingezäunt, was vom Bürgermeister zum Anlass genommen worden sei, das Grundstück nicht zu betreten. Die Verhandlung sei sodann von dem südöstlich des Gst **1 gelegenen öffentlichen Weges ausgeführt worden. Es sei den betroffenen Anrainern sohin schon von Beginn an jede Möglichkeit genommen worden, sich eine genaues Bild vom Grundstück bzw der Situierung der geplanten Bauwerke zu machen. So habe weder der Verlauf der Grundstücksgrenzen, noch der Abstand zum X-bach abgeschätzt werden können. Darüber hinaus sei es ihr aufgrund der Glocken der auf Gst **1 befindlichen Weidetiere nicht möglich gewesen, den Ausführungen des Bürgermeisters zu folgen. Aus dem aktuellen Gefahrenzonenplan des Amtes der Tiroler Landesregierung gehe eindeutig hervor, dass das Gst **1 zumindest teilweise in der gelben Gefahrenzone liege. Durch die geplanten Baumaßnahmen ua auf Gst **1 würde sich die Gefahrensituation in diesem Bereich zusätzlich verschlechtern, da einerseits dringend benötigte Versickerungsflächen im Ausmaß von 2.000 m² verloren gehen würden und es andererseits durch die geplante Aufschüttung der Baugrundstücke im Bereich des „Grünbaches“ zu einem Kanalisierungseffekt des Wassers komme, was wiederum eine Gefahr für die restlichen Einwohner im Ortsteil „W“ bedeute. Ein weiteres ungelöstes Problem stelle die Entsorgung der anfallenden Abwässer dar, die mittels Sickergrube erfolgen soll. Dies sei aus ökologischer Sicht nicht vertretbar. Weiters mangle es an einer ausreichenden Zufahrtsmöglichkeit zu den Gst **2 und **
  6. Die geplanten Ausweichen seien nicht ausreichend bzw in der vorgeschriebenen Art und Weise nicht möglich. Mangels ausreichender infrastruktueller Voraussetzungen hätte das Baugrundstück daher nicht gewidmet bzw der Baubescheid nicht ergehen dürfen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage als erwiesen fest. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage als erwiesen fest. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden. II.römisch zwei. Rechtslage: Im vorliegenden Beschwerdefall wurde über Antrag der BB von der belangten Behörde ein Baubewilligungsverfahren auf der Grundlage der Tiroler Bauordnung 2011 durchgeführt. Mit LGBl Nr 28/2018 wurde die Tiroler Bauordnung wiederverlautbart, wobei die wiederverlautbarte Rechtsvorschrift seit 01.03.2018 als Tiroler Bauordnung 2018 zu bezeichnen ist. Mit Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2018, wurde die Tiroler Bauordnung wiederverlautbart, wobei die wiederverlautbarte Rechtsvorschrift seit 01.03.2018 als Tiroler Bauordnung 2018 zu bezeichnen ist. Die Frage, welchen Personen in einem Baubewilligungsverfahren Parteistellung zukommt, wird in § 33 TBO 2018 geregelt. Diese Gesetzesbestimmung lautet wie folgt:Die Frage, welchen Personen in einem Baubewilligungsverfahren Parteistellung zukommt, wird in Paragraph 33, TBO 2018 geregelt. Diese Gesetzesbestimmung lautet wie folgt: „§ 33 Parteien

(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  6. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(5)Nachbarn nach Abs. 2, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.
(5)Nachbarn nach Absatz 2,, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Absatz 2, zweiter Satz ist anzuwenden.
(6)Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Abs. 2 sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.
(6)Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Absatz 2, sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.
(7)Der Straßenverwalter ist, soweit dadurch die Schutzinteressen der Straße betroffen sind, berechtigt,
  1. a)das Fehlen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 3 Abs. 1 unddas Fehlen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nach Paragraph 3, Absatz eins, und
  2. b)die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des § 5, soweit dadurch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden,die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des Paragraph 5,, soweit dadurch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden, geltend zu machen.
(8)…“ Die maßgeblichen Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG 1991) lauten: „§ 41
(1)Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
(2)Die Verhandlung ist so anzuberaumen, daß die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.
(2)Die Verhandlung ist so anzuberaumen, daß die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß Paragraph 42, eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben. § 42Paragraph 42
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a)Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2)Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(2)Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(3)Eine Person, die glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.
(4)Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.“ III.römisch drei. Erwägungen: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn, nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304 uva). Die Nachbarn sind daher in ihrem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn, nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304 uva). Die Nachbarn sind daher in ihrem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Die Beschwerdeführerin AA ist Eigentümerin des Gst **3 KG Z, welches unmittelbar an den Bauplatz Gst **1 KG Z angrenzt. Sie ist folglich berechtigt, Einwendungen im Sinne des § 26 Abs 3 lit a bis f geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Die Beschwerdeführerin AA ist Eigentümerin des Gst **3 KG Z, welches unmittelbar an den Bauplatz Gst **1 KG Z angrenzt. Sie ist folglich berechtigt, Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Dem Begriff Einwendung ist die Behauptung einer Verletzung mit Bezug auf ein bestimmtes Recht immanent, das heißt die Geltendmachung der Verletzung eines subjektiven Rechtes. Eine Einwendung im Rechtssinne liegt also nur dann vor, wenn das Vorbringen eine Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Es muss gefordert werden, dass wenigstens erkennbar ist, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben des Bauwerbers wendet, welche Rechtsverletzung behauptet wird (vgl VwGH 27.06.2017, Zl Ra 2016/05/0118, 16.12.1997, Zl 97/05/0261). Dem Begriff Einwendung ist die Behauptung einer Verletzung mit Bezug auf ein bestimmtes Recht immanent, das heißt die Geltendmachung der Verletzung eines subjektiven Rechtes. Eine Einwendung im Rechtssinne liegt also nur dann vor, wenn das Vorbringen eine Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Es muss gefordert werden, dass wenigstens erkennbar ist, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben des Bauwerbers wendet, welche Rechtsverletzung behauptet wird vergleiche VwGH 27.06.2017, Zl Ra 2016/05/0118, 16.12.1997, Zl 97/05/0261). Die Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn ist in § 33 Abs 3 TBO 2018 (vormals § 26 Abs 3 TBO 2011) abschließend geregelt. Ein darüber hinausgehendes Vorbringen ist nicht mehr von diesen subjektiv-öffentlichen Rechten umfasst. Die Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn ist in Paragraph 33, Absatz 3, TBO 2018 (vormals Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011) abschließend geregelt. Ein darüber hinausgehendes Vorbringen ist nicht mehr von diesen subjektiv-öffentlichen Rechten umfasst. Im Rahmen der Bauverhandlung hat die Beschwerdeführerin lediglich eine Verletzung des § 26 Abs 3 lit a TBO 2011 (nunmehr § 33 Abs 3 lit a TBO 2018) – soweit erkennbar – geltend gemacht. Lediglich mit dem Vorbringen, dass der „Mehraufwand“ an Verkehr in einem nicht erträglichen Ausmaß zu erwarten sei und daraus nicht zumutbare Immissionen resultieren macht die Beschwerdeführerin die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend. Sämtliches darüber hinaus gehendes Vorbringen in Bezug auf die Beeinträchtigung ihres Grundstückes durch Oberflächenwässer, die Zuständigkeit der WLV, die Regelung der Zufahrt, die Erschließung, die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge und den Widerspruch zum Gefahrenzonenplan sind nicht von den subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 33 Abs 3 TBO 2018 (vormals § 26 Abs 3 TBO 2011) umfasst, weshalb der Beschwerdeführerin zu diesen Punkten kein Mitspracherecht zukommt.Im Rahmen der Bauverhandlung hat die Beschwerdeführerin lediglich eine Verletzung des Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 (nunmehr Paragraph 33, Absatz 3, Litera a, TBO 2018) – soweit erkennbar – geltend gemacht. Lediglich mit dem Vorbringen, dass der „Mehraufwand“ an Verkehr in einem nicht erträglichen Ausmaß zu erwarten sei und daraus nicht zumutbare Immissionen resultieren macht die Beschwerdeführerin die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend. Sämtliches darüber hinaus gehendes Vorbringen in Bezug auf die Beeinträchtigung ihres Grundstückes durch Oberflächenwässer, die Zuständigkeit der WLV, die Regelung der Zufahrt, die Erschließung, die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge und den Widerspruch zum Gefahrenzonenplan sind nicht von den subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß Paragraph 33, Absatz 3, TBO 2018 (vormals Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011) umfasst, weshalb der Beschwerdeführerin zu diesen Punkten kein Mitspracherecht zukommt. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes haben Nachbarn im Baubewilligungsverfahren gemäß § 26 Abs. 3 TBO 2011 kein Mitspracherecht unter anderem hinsichtlich der Frage der Abwasserbeseitigung bzw. der Versickerung von Regenwasser (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/06/0045-5; VwGH 5.11.2015, Ro 2014/06/0036, mwN) oder der Frage der Ableitung von Oberflächenwässern (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/06/0045-5, vgl auch das auf die vergleichbare Rechtslage gemäß § 25 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2001 Bezug nehmende Erkenntnis VwGH 3.5.2012, 2012/06/0061).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes haben Nachbarn im Baubewilligungsverfahren gemäß Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 kein Mitspracherecht unter anderem hinsichtlich der Frage der Abwasserbeseitigung bzw. der Versickerung von Regenwasser (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/06/0045-5; VwGH 5.11.2015, Ro 2014/06/0036, mwN) oder der Frage der Ableitung von Oberflächenwässern (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/06/0045-5, vergleiche auch das auf die vergleichbare Rechtslage gemäß Paragraph 25, Absatz 3, der Tiroler Bauordnung 2001 Bezug nehmende Erkenntnis VwGH 3.5.2012, 2012/06/0061). Einem Nachbarn kommen im Baubewilligungsverfahren auch keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte hinsichtlich Gefährdungen seiner Liegenschaft in Folge von Naturgewalten, wie etwa Hochwasser oder Vermurung zu, weil diese Fragen lediglich öffentliche Interessen berühren. Diese Bestimmungen dienen nämlich nicht der Abwehr von typischen, durch das örtliche Naheverhältnis begründeten negativen Auswirkungen eines Baus auf die Umgebung. Die Revisionswerberin hat daher unter baurechtlichen Gesichtspunkten auch kein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass bei baulichen Maßnahmen auf Nachbargrundstücken darauf zu achten wäre, dass die im Katastrophenfall für das Grundstück der Revisionswerberin zuerwartenden Naturgefahren keine quantitative Veränderung erfahren (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/06/0045-5, vgl zum Ganzen auch erneut VwGH 30.9.2015, 2014/06/0001, und die dort zitierte Judikatur).Einem Nachbarn kommen im Baubewilligungsverfahren auch keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte hinsichtlich Gefährdungen seiner Liegenschaft in Folge von Naturgewalten, wie etwa Hochwasser oder Vermurung zu, weil diese Fragen lediglich öffentliche Interessen berühren. Diese Bestimmungen dienen nämlich nicht der Abwehr von typischen, durch das örtliche Naheverhältnis begründeten negativen Auswirkungen eines Baus auf die Umgebung. Die Revisionswerberin hat daher unter baurechtlichen Gesichtspunkten auch kein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass bei baulichen Maßnahmen auf Nachbargrundstücken darauf zu achten wäre, dass die im Katastrophenfall für das Grundstück der Revisionswerberin zuerwartenden Naturgefahren keine quantitative Veränderung erfahren (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/06/0045-5, vergleiche zum Ganzen auch erneut VwGH 30.9.2015, 2014/06/0001, und die dort zitierte Judikatur). Die Beschwerdeführerin hat sohin lediglich ihre Parteistellung gemäß § 42 AVG im Hinblick auf die Nichteinhaltung des Flächenwidmungsplanes soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, aufrechterhalten. Diesbezüglich finden sich jedoch in der Beschwerdeschrift keine weiteren Ausführungen, weshalb ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan (der Bauplatz ist als Wohngebiet gemäß § 38 TROG 2016 gewidmet) bestünde. Ebenso werden keine unzulässigen Immissionen durch das gegenständliche Bauvorhaben geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin hat sohin lediglich ihre Parteistellung gemäß Paragraph 42, AVG im Hinblick auf die Nichteinhaltung des Flächenwidmungsplanes soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, aufrechterhalten. Diesbezüglich finden sich jedoch in der Beschwerdeschrift keine weiteren Ausführungen, weshalb ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan (der Bauplatz ist als Wohngebiet gemäß Paragraph 38, TROG 2016 gewidmet) bestünde. Ebenso werden keine unzulässigen Immissionen durch das gegenständliche Bauvorhaben geltend gemacht. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch die belangte Behörde ist gemäß § 25 Abs 1 TBO 2011 nicht zwingend erforderlich. Noch weniger wäre es erforderlich, eine Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen. Da es sich bei einem Bauverfahren darüber hinaus um ein reines Projektgenehmigungsverfahren handelt, kann eine Verletzung eines subjektiven Rechts der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden, zumal sie in der Verhandlung nicht gehindert war, ihre schriftlich vorbereiteten Einwände bezogen auf das zu verhandelnde Projekt vorzubringen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch die belangte Behörde ist gemäß Paragraph 25, Absatz eins, TBO 2011 nicht zwingend erforderlich. Noch weniger wäre es erforderlich, eine Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen. Da es sich bei einem Bauverfahren darüber hinaus um ein reines Projektgenehmigungsverfahren handelt, kann eine Verletzung eines subjektiven Rechts der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden, zumal sie in der Verhandlung nicht gehindert war, ihre schriftlich vorbereiteten Einwände bezogen auf das zu verhandelnde Projekt vorzubringen. In der Beschwerdeschrift werden ausschließlich öffentlich-rechtliche Einwendungen erhoben, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Schaber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.42.0357.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.