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{'item': 'LVwG-2018/15/1527-6'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.08.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/15/1527-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Frau AA, Adresse 1, Z, vertreten (ohne Zustellvollmacht) durch Herrn BB, pA CC, Adresse 2, Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 28.03.2018, Zl ****, betreffend Anspruch nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht :

  1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben als, dass Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass der Beschwerdeführerin für den Dezember 2017 Mindestsicherung in der Höhe von Euro 7,55 und für die Monate Jänner 2018 bis einschließlich August 2018 in der Höhe von monatlich Euro 68,06 gebührt. Spruchpunkt
  3. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.
  4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  5. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz negativ abgesprochen. So wurde ihr Antrag vom 28.12.2017 auf Gewährung von Mindestsicherung versagt. In Spruchpunkt
  6. des angefochtenen Bescheides wurde die Beschwerdeführerin aufgrund einer Nichtmeldung des Kindesgeldbezuges sowie des daraus resultierenden Überbezuges zur Rückzahlung von € 1.614,48 verpflichtet. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem zunächst betreffend den Anspruch der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen wird, dass diese mit ihrem Lebensgefährten und dem gemeinsamen Kind im gemeinsamen Haushalt wohne. Nach den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes könne daher das Gehalt des Lebensgefährten nicht 1:1 auf ihren Anspruch angerechnet werden, zumal dieser ihr gegenüber nicht unterhaltspflichtig sei. Aus diesem Grund könnten nur jene Zahlungen des Lebensgefährten bei der Berechnung ihres Anspruches berücksichtigt werden, welche tatsächlich und regelmäßig geleistet würden. Zumal der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin unterschiedliche Zahlungsverpflichtungen habe, könne dieser sie nur geringfügig bzw nicht bei ihrer Lebensführung unterstützten. Aus diesem Grund könne auch das Gehalt des Lebensgefährten nicht auf ihren Anspruch angerechnet werden. Betreffend die Verpflichtung zur Rückzahlung von geleisteter Mindestsicherung führt die Beschwerdeführerin weiters aus, dass sie bei ihrem Antrag vom 20.06.2017 wahrheitsgemäß darauf hingewiesen habe, dass sie Kindergeld beziehe. Es treffe daher nicht zu, dass sie den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes nicht der Behörde gemeldet habe. Weiters wird festgehalten, dass das Rechtsmittel gegen den angefochtenen Bescheid laut Einlaufstempel der belangten Behörde bei dieser am 02.05.2018 eingelangt ist. Der Akt wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol allerdings erst am 09.07.2018 vorgelegt. Dokumentierte Ermittlungsschritte in einem Beschwerdevorentscheidungsverfahren liegen nicht vor. Weshalb die belangte Behörde daher mit der Vorlage des Aktes über 2 Monate zugewartet hat, ist aus dem Akt nicht ersichtlich. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat am 22.08.2018 in der vorliegenden Beschwerdesache die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Teilgenommen haben an der öffentlichen mündlichen die Beschwerdeführerin, der als Zeuge geladene Lebensgefährte sowie der vom Landesverwaltungsgericht Tirol bestellte Dolmetsch Herr DD. Die belangte Behörde ist der Verhandlung ohne Entschuldigung ferngeblieben. II.römisch zwei. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist afghanische Staatsbürgerin. Ihr wurde der Status als Asylberechtigte zuerkannt. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Lebensgefährten Herrn EE und der gemeinsamen Tochter FF im gemeinsamen Haushalt. Die Mietkosten für die gemeinsame Wohnung in der Adresse 1 in Z betragen inklusive Betriebskosten € 750,
  7. Weiters betragen die Kosten für den Strom € 54,00, für das Internet € 20,00 und für den Fernseher € 25,00 monatlich. Die Beschwerdeführerin bezieht Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von € 20,80 täglich. Die ursprünglich von der Gebietskrankenkasse angekündigte Herabsetzung des Kinderbetreuungsgeldes ist tatsächlich nicht erfolgt, zumal von der Beschwerdeführerin rechtzeitig die Untersuchungen im Rahmen des Mutter-Kind-Passes nachgewiesen worden sind. Der im gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin lebende Lebensgefährte arbeitet bei der Restaurantkette GG. Der Lebensgefährte bestreitet aus dem Einkommen bei GG seinen Lebensunterhalt sowie den Lebensunterhalt der gemeinsamen Tochter inklusive der jeweils anteiligen Wohnkosten. Weiters bezahlt der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin die Kosten für Strom, Internet und Fernsehen zur Gänze. Aufgrund weiterer bestehender Zahlungsverpflichtungen sowie der geringen Höhe des Gehaltes unterstützt der Lebensgefährte die Beschwerdeführerin darüber hinaus nicht. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich einerseits aus dem Akt der belangten Behörde, andererseits aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vom 22.08.
  8. Die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes ergibt sich insbesondere aus dem Schreiben der Tiroler Gebietskrankenkasse sowie dem Vorbringen bei der mündlichen Verhandlung, dass die Herabsetzung des Kinderbetreuungsgeldes aufgrund der noch rechtzeitigen Übermittlung der Mutter-Kind-Pass Untersuchungen nicht erfolgt ist. Dass der Vater des im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes den Unterhalt für dieses bestreitet sowie die anteiligen Wohnkosten für sich und das Kind, ergibt sich aus der Aussage des Vertreters der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung. Dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin weiters die Kosten betreffend Fernsehen, Strom und Internet übernimmt, ergibt sich ebenfalls aus den übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin sowie ihres Lebensgefährten. Dies gilt auch für die Feststellung, dass darüber hinaus keine weiteren Zahlungen vom Lebensgefährten an die Beschwerdeführerin erfolgen. Weiters wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Antrag vom 20.06.2017 ausdrücklich ausführt, dass sie Kinderbetreuungsgeld mit einem Tagsatz in der Höhe von € 20,80 bezieht. Trotz dieser ausdrücklichen Erklärung im Antrag der Beschwerdeführerin wurde dieser Betrag bzw Kindergeldbezug allerdings bei der Berechnung des Anspruches auf Mindestsicherung im Jahr 2017 von der Behörde offensichtlich vergessen. Festgestellt wird allerdings, dass eine Meldeverpflichtung diesbezüglich nicht verletzt wurde. Weiters wird festgestellt, dass die im Antrag vom 20.06.2017 erwähnte geringfügige Beschäftigung von der Beschwerdeführerin aufgrund der mangelnden Vereinbarkeit mit der Betreuung des im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes sehr rasch wieder aufgegeben wurde, jedenfalls für den hier zu beurteilenden Zeitraum nicht weiter von Relevanz ist. Dies ergibt sich aus der Erklärung des Vertreters der Beschwerdeführerin. IV.römisch vier. Rechtslage: „§ 1 Ziel, Grundsätze

(1)Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. … § 2Paragraph 2 Begriffsbestimmungen
(1)In einer Notlage befindet sich, wer
  1. a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
  2. b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann. … § 3Paragraph 3 Persönlicher Anwendungsbereich
(1)Anspruch auf Mindestsicherung haben österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben.
(2)Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt sind: ... e) Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 oder nach früheren asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde … § 5Paragraph 5 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2)Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9 :
  1. a)für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.;
  2. b)für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind, 1. bis zum Bezug der Familienbeihilfe 75 v.H., 2. ab dem Bezug der Familienbeihilfe 56,25 v.H.;
  3. c)für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird 75 v.H.;
  4. d)für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben 56,25 v.H.;für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die Litera c, fällt, leben 56,25 v.H.;
  5. e)für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, 1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, 56,25 v.H.,für jede volljährige Person, die nicht unter die Ziffer 2, fällt, 56,25 v.H., 2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist 37,50 v.H., 3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen
  6. aa)für die älteste und zweitälteste Person 24,75 v.H.,
  7. bb)für die drittälteste Person 22,75 v.H.,
  8. cc)für die viertälteste bis sechstälteste Person 15,00 v.H.,
  9. dd)ab der siebtältesten Person 2,00 v.H. … § 6Paragraph 6 Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Absatz 3, festgelegten Sätze zu gewähren. … § 17Paragraph 17 Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritten
(1)Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist. … § 18Paragraph 18 Ausmaß der Mindestsicherung
(1)Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen. …
(3)Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs. 1, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sieHat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins,, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie
  1. a)regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder
  2. b)in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt. … § 20Paragraph 20 Rückerstattung von Leistungen
(1)Wurde die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung vom Mindestsicherungsbezieher durch
  1. a)unwahre Angaben über die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
  2. b)Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen oder
  3. c)Verletzung der Anzeigepflicht nach § 32Verletzung der Anzeigepflicht nach Paragraph 32 herbeigeführt oder wurden Grundleistungen ungeachtet ihres Ruhens oder Erlöschens gewährt, so hat dieser zu Unrecht bezogene Geldleistungen bzw. den Aufwand für zu Unrecht bezogene Sachleistungen zurückzuerstatten. Im Fall der Zuweisung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft nach § 6a ist bei der Bemessung der Rückerstattung von den in der Verordnung nach § 6a Abs. 5 dritter Satz festgelegten Pauschalbeträgen auszugehen.“herbeigeführt oder wurden Grundleistungen ungeachtet ihres Ruhens oder Erlöschens gewährt, so hat dieser zu Unrecht bezogene Geldleistungen bzw. den Aufwand für zu Unrecht bezogene Sachleistungen zurückzuerstatten. Im Fall der Zuweisung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft nach Paragraph 6 a, ist bei der Bemessung der Rückerstattung von den in der Verordnung nach Paragraph 6 a, Absatz 5, dritter Satz festgelegten Pauschalbeträgen auszugehen.“ Der Mindestsatz gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG hat für das Jahr 2017 gemäß der Verordnung LGBl Nr 4/2017 € 475,01 betragen, jener für das Jahr 2018 gemäß LGBl Nr 137/2017 € 485,46.Der Mindestsatz gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, Ziffer eins, TMSG hat für das Jahr 2017 gemäß der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 4 aus 2017, € 475,01 betragen, jener für das Jahr 2018 gemäß Landesgesetzblatt Nr 137 aus 2017, € 485,46. Betreffend die Höchstsätze für eine Wohnung für einen 3-Personen-Haushalt wird festgehalten, dass dieser für die Stadt Z durch die Verordnung LGBl Nr 54/2017 mit € 787,00 bzw für den Zeitraum nach dem Juli 2018 durch die Verordnung LGBl Nr 76/2018 mit € 795,00 festgesetzt wurde.Betreffend die Höchstsätze für eine Wohnung für einen 3-Personen-Haushalt wird festgehalten, dass dieser für die Stadt Z durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2017, mit € 787,00 bzw für den Zeitraum nach dem Juli 2018 durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2018, mit € 795,00 festgesetzt wurde. V.römisch fünf. Erwägungen: Zu Spruchpunkt 1.: Die belangte Behörde verneint den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz unter Hinweis auf das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten. Die belangte Behörde wird diesbezüglich auf § 18 Abs 3 TMSG verwiesen, wonach im Fall, dass der Hilfesuchende auf eine bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs 1 TMSG hat, entsprechende Leistungen bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen sind, soweit sie regelmäßig in einem Ausmaß erbracht werden, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt. .Anders als dies die belangte Behörde vermeint, kann daher nicht das Gehalt des im gemeinsamen Haushalt lebenden, nicht unterhaltspflichtigen Lebensgefährten 1:1 auf den Anspruch der Beschwerdeführerin angerechnet werden, sondern nur in dem Umfeld, als das tatsächlich regelmäßig Zahlungen geleistet werden. Die belangte Behörde wird dazu auf das im Rechtsmittel zitierte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.06.2015, LVwG-2015/15/1158-2 verwiesen, welches in einem Beschwerdeverfahren gegen einen Bescheid der belangten Behörde ergangen ist. Außerdem wird dazu auch auf die die Beschwerdeführerin betreffende rezente Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.08.2018, Ra 2017/10/0155-10 verwiesen.Die belangte Behörde verneint den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz unter Hinweis auf das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten. Die belangte Behörde wird diesbezüglich auf Paragraph 18, Absatz 3, TMSG verwiesen, wonach im Fall, dass der Hilfesuchende auf eine bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins, TMSG hat, entsprechende Leistungen bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen sind, soweit sie regelmäßig in einem Ausmaß erbracht werden, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt. .Anders als dies die belangte Behörde vermeint, kann daher nicht das Gehalt des im gemeinsamen Haushalt lebenden, nicht unterhaltspflichtigen Lebensgefährten 1:1 auf den Anspruch der Beschwerdeführerin angerechnet werden, sondern nur in dem Umfeld, als das tatsächlich regelmäßig Zahlungen geleistet werden. Die belangte Behörde wird dazu auf das im Rechtsmittel zitierte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.06.2015, LVwG-2015/15/1158-2 verwiesen, welches in einem Beschwerdeverfahren gegen einen Bescheid der belangten Behörde ergangen ist. Außerdem wird dazu auch auf die die Beschwerdeführerin betreffende rezente Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.08.2018, Ra 2017/10/0155-10 verwiesen. Insofern war für den Anspruch der Beschwerdeführerin maßgeblich, in welchem Umfang sie tatsächlich Unterstützungsleistungen durch ihren Lebensgefährten erhält. Zur Abklärung dazu wurde der Lebensgefährte als Zeuge bei der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2018 einvernommen. Aus der Verhandlung hat sich ergeben, dass der Lebensgefährte zwar für den Aufwand der im gemeinsamen Haushalt lebenden Tochter sowie für deren Wohnkostenanteil aufkommt, er aber aufgrund sonstiger Zahlungsverpflichtungen sowie der Höhe seines Einkommens grundsätzlich nicht im Stande dazu ist, die Beschwerdeführerin darüber hinaus zu unterstützen. Allerdings haben die Beschwerdeführerin sowie der Lebensgefährte bei der mündlichen Verhandlung ergänzend angegeben, dass die Stromkosten, die Kosten für das Internet sowie die Kosten für den Fernseher zur Gänze vom Lebensgefährten der Beschwerdeführerin übernommen werden. Diese Kosten betragen insgesamt € 99,00 im Monat. Für das vorliegende Verfahren war daher zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf ein Drittel der Wohnkosten hat. Die anderen Wohnkosten werden vom Lebensgefährten für sich und die im gemeinsamen Haushalt lebende Tochter bestritten. Weiters hat die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf die ihr zustehende Richtsatzleistung gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG. Diesem Anspruch ist der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes in der Höhe von € 20,80 täglich gegenüber zu stellen, wobei bei der weiteren Berechnung des Anspruches der Beschwerdeführerin aus verwaltungsökonomischen Gründen davon ausgegangen wird, dass der tägliche Kinderbetreuungsgeldbezug 30,5 mal im Monat zu berücksichtigen ist. Mit dieser Berechnung erfolgt ein Ausgleich im Hinblick auf den Umstand, dass das Monat entweder 30 oder 31 Tage hat.Für das vorliegende Verfahren war daher zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf ein Drittel der Wohnkosten hat. Die anderen Wohnkosten werden vom Lebensgefährten für sich und die im gemeinsamen Haushalt lebende Tochter bestritten. Weiters hat die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf die ihr zustehende Richtsatzleistung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, Ziffer eins, TMSG. Diesem Anspruch ist der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes in der Höhe von € 20,80 täglich gegenüber zu stellen, wobei bei der weiteren Berechnung des Anspruches der Beschwerdeführerin aus verwaltungsökonomischen Gründen davon ausgegangen wird, dass der tägliche Kinderbetreuungsgeldbezug 30,5 mal im Monat zu berücksichtigen ist. Mit dieser Berechnung erfolgt ein Ausgleich im Hinblick auf den Umstand, dass das Monat entweder 30 oder 31 Tage hat. Zusammenfassend gebührt der Beschwerdeführerin für ihren Anspruch daher unter Berücksichtigung der regelmäßigen Unterstützung durch den Lebensgefährten im Umfang von monatlich € 33,00 für das Jahr 2017 ein monatlicher Anspruch in der Höhe von € 57,61 sowie für das Jahr 2018 ein monatlicher Anspruch in der Höhe von € 68,06. Betreffend den Bedarf für das Jahr 2017 wird weiters festgehalten, dass der Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz am 28.12.2017 bei der belangten Behörde eingebracht wurde. Insofern war betreffend den Anspruch der Beschwerdeführerin für den Dezember 2017 von einem solchen für 4 Tage auszugehen und der grundsätzlich monatlich vorgesehene Betrag durch 30,5 zu dividieren und anschließend mal 4 zu multiplizieren. Daraus ergibt sich der Anspruch in der Höhe von € 7,55. Weiters war der Beschwerdeführerin für die Monate Jänner bis August 2018 ein monatlicher Anspruch in der Höhe von € 68,06 zu zugestehen. Dazu wird festgehalten, dass laut Aussage des Vertreters der Beschwerdeführerin ein Folgeantrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Mindestsicherungsgesetz erst ab dem 01.09.2018 eingebracht wird; seit dem Zeitpunkt der Abweisung des Anspruches wurde noch kein neuerlicher Antrag eingebracht. Zu Spruchpunkt 2.: Nach dem klaren Wortlaut des § 20 Abs 1 TMSG besteht eine Rückzahlungspflicht von Leistungen der Mindestsicherung dann, wenn diese durch unwahre Angaben über die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, durch Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen oder durch eine Verletzung der Anzeigepflicht nach § 32 herbeigeführt wurde. Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 20, Absatz eins, TMSG besteht eine Rückzahlungspflicht von Leistungen der Mindestsicherung dann, wenn diese durch unwahre Angaben über die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, durch Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen oder durch eine Verletzung der Anzeigepflicht nach Paragraph 32, herbeigeführt wurde. Keiner dieser Fälle liegt vor. So hat die Beschwerdeführerin bei ihrem Antrag vom 20.06.2017 wahrheitsgemäß auf den Kinderbetreuungsgeldbezug in Höher von € 20,80 hingewiesen. Der Hinweis findet sich sowohl im Beiblatt zum Antrag auf Mindestsicherung als auch aus der im Akt der belangten Behörde einliegenden Bestätigung der Tiroler Gebietskrankenkasse. Es wird daher festgehalten, dass die Beschwerdeführerin von Anfang an den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes der belangten Behörde bekannt gegeben hat. Dass die belangte Behörde diesen Bezug bei der weiteren Berechnung des Anspruches der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt hat, ist allein auf das Versehen der belangten Behörde zurückzuführen. Insgesamt wird durch dieses Versehen allerdings eine Rückerstattungspflicht von Leistungen nach § 20 TMSG nicht ausgelöst. Mit anderen Worten: Dass die belangte Behörde den Anspruch der Beschwerdeführerin zunächst falsch berechnet hat, berechtigt diese nicht dazu, die Leistungen von der Beschwerdeführerin nach dieser Bestimmung zurückzuverlangen. In diesem Umfang gilt daher der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass der Rechtssicherheit gegenüber der Rechtsrichtigkeit der Vorzug einzuräumen ist.Es wird daher festgehalten, dass die Beschwerdeführerin von Anfang an den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes der belangten Behörde bekannt gegeben hat. Dass die belangte Behörde diesen Bezug bei der weiteren Berechnung des Anspruches der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt hat, ist allein auf das Versehen der belangten Behörde zurückzuführen. Insgesamt wird durch dieses Versehen allerdings eine Rückerstattungspflicht von Leistungen nach Paragraph 20, TMSG nicht ausgelöst. Mit anderen Worten: Dass die belangte Behörde den Anspruch der Beschwerdeführerin zunächst falsch berechnet hat, berechtigt diese nicht dazu, die Leistungen von der Beschwerdeführerin nach dieser Bestimmung zurückzuverlangen. In diesem Umfang gilt daher der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass der Rechtssicherheit gegenüber der Rechtsrichtigkeit der Vorzug einzuräumen ist. Insgesamt ist die Beschwerdeführerin daher nicht zur Rückerstattung von Leistungen im von der belangten Behörde ausgesprochenen Umfang zu verpflichten. Abschließend wird die belangte Behörde noch darauf hingewiesen, dass sie nach den Bestimmungen des VwGVG die Beschwerde nach deren Einlangen umgehend (vgl dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 14 Anm. 10) dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen hat, so sie nicht die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beabsichtigt. Abschließend wird die belangte Behörde noch darauf hingewiesen, dass sie nach den Bestimmungen des VwGVG die Beschwerde nach deren Einlangen umgehend vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 14, Anmerkung 10) dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen hat, so sie nicht die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beabsichtigt. Insofern ist es befremdlich, wenn der Akt, sowie im vorliegenden Fall, 2 Monate ohne irgendwelche Veranlassung liegen gelassen wird, bevor er dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt wird, dies zumal es sich bei Verfahren nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz um solche handelt, bei welchen die Behörde zu besonders raschem Handeln verhalten wird (vgl dazu die in § 30 Abs 1 TMSG vorgesehene verkürzte Entscheidungspflicht).Insofern ist es befremdlich, wenn der Akt, sowie im vorliegenden Fall, 2 Monate ohne irgendwelche Veranlassung liegen gelassen wird, bevor er dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt wird, dies zumal es sich bei Verfahren nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz um solche handelt, bei welchen die Behörde zu besonders raschem Handeln verhalten wird vergleiche dazu die in Paragraph 30, Absatz eins, TMSG vorgesehene verkürzte Entscheidungspflicht). VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Bei der Frage der Berechnung des Anspruches der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine sachverhaltsbezogene Einzelfallbeurteilung. Zur Frage der Berücksichtigung des im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten wird weiters auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Bei der Frage der Berechnung des Anspruches der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine sachverhaltsbezogene Einzelfallbeurteilung. Zur Frage der Berücksichtigung des im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten wird weiters auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.15.1527.6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.