RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.08.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/22/1673-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der AA GmbH & Co KG v.d. die AA GmbH, diese v.d. GF BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 15.5.2018, Zl **** wegen eines Auftrages zur Beseitigung von Fertigteilcontainern am Sportplatz „CC“ auf dem Grundstück Gp. **1/2, KG Z, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die gegenständlichen Container längstens bis 1.12.2018 zu beseitigen sind.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Eingabe vom 12.12.2016, eingelangt beim Stadtmagistrat Z am 14.12.2016 beantragte die AA GmbH & Co KG die temporäre Errichtung von 15 Fertigteilcontainern am Sportplatz „CC“ auf dem neu zu bildenden Grundstück **1/3, KG Z. Bereits mit Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 20.11.2009, Zl. **** wurde eine befristete Baubewilligung für die Aufstellung von Fertigcontainern am CCsportplatz (Gp. **1/2 KG Z) als bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes für die Dauer von 5 Jahren erteilt. Mit Bescheid vom 11.11.2014 wurde die befristete Bewilligung um zwei Jahre verlängert. Im Schreiben des Stadtmagistrates Z vom 17.1.2017 wurde auf diesen Umstand hingewiesen und ausgeführt, dass gemäß § 46 Abs 4 TBO 2011 eine befristete Bewilligung nur einmal um höchstens zwei Jahre erstreckt werden könne. Weiters wurde angemerkt, dass auch die zwischenzeitlich durchgeführte Grenzänderung daran nichts ändere, befänden sich doch die Container nach wie vor auf derselben Stelle und dienten auch nach wie vor demselben Verwendungszweck (die bewilligte Grenzänderung – Bildung eines neuen Grundstückes GP. **1/3 KG Z - ist im Übrigen bis heute noch nicht grundbücherlich durchgeführt – siehe die Erklärung des Vertreters der IIG anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol). In einer Eingabe vom 2.3.2017 erklärte die Bauwerberin, dass das gegenständliche Bauansuchen ausdrücklich auf § 22 TBO 2011 (und nicht etwa auf § 46 TBO 2011) gestützt wird. Mit Eingabe vom 12.12.2016, eingelangt beim Stadtmagistrat Z am 14.12.2016 beantragte die AA GmbH & Co KG die temporäre Errichtung von 15 Fertigteilcontainern am Sportplatz „CC“ auf dem neu zu bildenden Grundstück **1/3, KG Z. Bereits mit Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 20.11.2009, Zl. **** wurde eine befristete Baubewilligung für die Aufstellung von Fertigcontainern am CCsportplatz (Gp. **1/2 KG Z) als bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes für die Dauer von 5 Jahren erteilt. Mit Bescheid vom 11.11.2014 wurde die befristete Bewilligung um zwei Jahre verlängert. Im Schreiben des Stadtmagistrates Z vom 17.1.2017 wurde auf diesen Umstand hingewiesen und ausgeführt, dass gemäß Paragraph 46, Absatz 4, TBO 2011 eine befristete Bewilligung nur einmal um höchstens zwei Jahre erstreckt werden könne. Weiters wurde angemerkt, dass auch die zwischenzeitlich durchgeführte Grenzänderung daran nichts ändere, befänden sich doch die Container nach wie vor auf derselben Stelle und dienten auch nach wie vor demselben Verwendungszweck (die bewilligte Grenzänderung – Bildung eines neuen Grundstückes Gesetzgebungsperiode **1/3 KG Z - ist im Übrigen bis heute noch nicht grundbücherlich durchgeführt – siehe die Erklärung des Vertreters der IIG anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol). In einer Eingabe vom 2.3.2017 erklärte die Bauwerberin, dass das gegenständliche Bauansuchen ausdrücklich auf Paragraph 22, TBO 2011 (und nicht etwa auf Paragraph 46, TBO 2011) gestützt wird. Der gutachterlichen Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei des Stadtmagistrates Z vom 5.4.2017 ist zu entnehmen, dass durch die geplante Containeranlage im westlichen Mindestabstandsbereich die zulässige Höhe von 2,80 m überschritten wird und sohin die erforderlichen Mindestabstände (diese betragen im Hinblick auf die Sonderflächenwidmung nach § 6 Abs 1 lit c TBO 2011 drei Meter) nicht eingehalten werden (siehe dazu auch das Schreiben der Baubehörde vom 10.4.2017). Diese Aussage des Sachverständigen blieb in weiterer Folge unwidersprochen (zB im Schreiben der Bauwerberin vom 21.6.2017 bzw. in der vorliegenden Beschwerde). Der gutachterlichen Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei des Stadtmagistrates Z vom 5.4.2017 ist zu entnehmen, dass durch die geplante Containeranlage im westlichen Mindestabstandsbereich die zulässige Höhe von 2,80 m überschritten wird und sohin die erforderlichen Mindestabstände (diese betragen im Hinblick auf die Sonderflächenwidmung nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, TBO 2011 drei Meter) nicht eingehalten werden (siehe dazu auch das Schreiben der Baubehörde vom 10.4.2017). Diese Aussage des Sachverständigen blieb in weiterer Folge unwidersprochen (zB im Schreiben der Bauwerberin vom 21.6.2017 bzw. in der vorliegenden Beschwerde). Mit Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 30.6.2017, Zl **** wurde schlussendlich das gegenständliche Bauansuchen abgewiesen. Diese Entscheidung fand im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 6.9.2018, Zl LVwG-2017/22/1802-3 seine vollinhaltliche Bestätigung. Aufbauend auf das oben skizzierte Verfahren hat der Stadtmagistrat Z nunmehr, gestützt auf § 53 Abs 7 TBO 2018, mit dem angefochtenen Bescheid die Beseitigung und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der gegenständlichen Container aufgetragen. Aufbauend auf das oben skizzierte Verfahren hat der Stadtmagistrat Z nunmehr, gestützt auf Paragraph 53, Absatz 7, TBO 2018, mit dem angefochtenen Bescheid die Beseitigung und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der gegenständlichen Container aufgetragen. die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde richtet sich in erster Linie gegen die angeordnete Leistungsfrist. Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 27.8.2018 wurde zur Frage der Leistungsfrist der hochbautechnische Amtssachverständige DD einvernommen. II. Rechtsgrundlagenrömisch zwei. Rechtsgrundlagen Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl 28 (TBO 2018) lautet wie folgt:Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2018, Landesgesetzblatt 28 (TBO 2018) lautet wie folgt: „§ 53 (…)
(7)Absatz 7,Nach dem Ablauf der Bewilligung hat deren Inhaber die bauliche Anlage zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. § 51 Abs. 2, 3 und 4 gilt sinngemäß. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen.Nach dem Ablauf der Bewilligung hat deren Inhaber die bauliche Anlage zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. Paragraph 51, Absatz 2, 3 und 4 gilt sinngemäß. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. (…)“ III. Rechtliche Erwägungenrömisch drei. Rechtliche Erwägungen Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den angefochtenen Bescheid allein mit dem Argument, die Leistungsfrist wäre nicht angemessen berechnet worden. Zu diesem Thema wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol der hochbautechnische Amtssachverständige des Stadtmagistrats Z, DD, einvernommen. Dieser hat mit überzeugenden Argumenten ausgeführt, dass eine Leistungsfrist, wie nunmehr vorgeschrieben, jedenfalls bei weitem ausreicht, um die gegenständlichen Container zu beseitigen. Dabei konnte auch ausreichend berücksichtigt werden, dass das gegenständliche Grundstück im Rahmen der Rad-Weltmeisterschaft in Tirol Ende September 2018 zur Gänze beansprucht wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol schließt sich seinen Ausführungen vollinhaltlich an und konnte auch der Vertreter der Beschwerdeführerin keine Argumente dagegen vorbringen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.22.1673.3